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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.07.1982 – C-228/81

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:276

In der Rechtssache 228/81

wegen des dem Gerichtshof nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Bundesgerichshof der Bundesrepublik Deutschland in dem vor diesem anhängigen Verfahren über die Rechtsbeschwerde

Pendy Plastic Products BV, mit Sitz in Heimond (Niederlande),

Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,

gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf, mit dem ihr Antrag zurückgewiesen wurde, ein Versäumnisurteil der Arrondissementsrechtbank Hertogenbosch (Niederlande)

gegen

Pluspunkt Handelsgesellschaft mbH, mit Sitz in Neuss (Bundesrepublik Deutschland),

Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,

für vollstreckbar zu erklären, vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens sowie von Artikel 20 Absatz 3 des Brüsseler Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II, S. 1453)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Durch Versäumnisurteil der Arrondissementsrechtbank Hertogenbosch vom 14. September 1979 wurde die Firma Pluspunkt Handelsgesellschaft mbH (nachstehend: Pluspunkt) mit Sitz in Neuss (Bundesrepublik Deutschland) verurteilt, an die Firma Pendy Plastic Products BV (nachstehend: Pendy) mit Sitz in Heimond (Niederlande) 29979,25 HFL nebst den gesetzlichen Zinsen ab 6. Dezember 1978 und den Kosten des Verfahrens bis zu diesem Urteil in Höhe von 1042,15 HFL zu bezahlen.

Die Firma Pendy, die dieses Urteil in der Bundesrepublik Deutschland vollstrecken lassen möchte, beantragte die Vollstreckbarerklärung beim Landgericht Düsseldorf, das ihren Antrag zurückwies; dieser Beschluß wurde im Beschwerdeverfahren durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt, das der Auffassung war, die Vollstreckbarerklärung des niederländischen Versäumnisurteils hänge davon ab, ob die Verfahrensgrundsätze gemäß den Artikeln 27 Nr. 2 und 34 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens eingehalten worden seien, das heißt, ob das das Verfahren einleitende Schriftstück dem Beklagten zugestellt worden sei.

Ausweislich der Akten wurde die dem niederländischen Versäumnisurteil zugrunde liegende Klageschrift am 26. März 1979 zwecks Zustellung dem niederländischen Staatsanwalt übergeben.

Die Klageschrift sollte samt Ladung zum Verhandlungstermin der Antragsgegnerin in Neuss, Kaarster Straße 36, zugestellt werden.

Weil die Antragsgegnerin unter der angegebenen Anschrift nicht gefunden werden konnte, erteilte das Amtsgericht Neuss am 17. Mai 1979 ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im. Ausland in Zivil- oder Handelssachen.

Da sich die Antragsgegnerin nicht auf das Verfahren eingelassen hatte, gab das Gericht in Hertogenbosch mit Zwischenurteil vom 8. Juni 1979 der Antragstellerin gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Brüsseler Übereinkommens in Verbindung mit Anikei 15 des Haager Übereinkommens auf, zu beweisen, daß die Antragsgegnerin Gelegenheit hatte, die Ladung so rechtzeitig zu erhalten, daß sie sich verteidigen konnte, oder daß das hierzu Erforderliche getan worden war. Die Verhandlung vor dem Gericht wurde auf den 20. Juli 1979 vertagt.

In diesem Termin legte die Antragstellerin einen Handelsregisterauszug sowie die Mitteilung des Amtsgerichts Neuss vor, daß die aus seinen Akten ersichtliche Anschrift der Antragsgegnerin auf Kaarster Straße 36 laute.

Aufgrund dieser Angaben erachtete das Gericht in Hertogenbosch die Zustellung an die niederländische Staatsanwaltschaft gemäß Urkunde vom 26. März 1979 für genügend und erließ das Versäumnisurteil vom 14. September 1979, dessen Vollstreckbarerklärung die Firma Pendy bei den deutschen Gerichten beantragte.

Der von Pendy gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung wurde vom Landgericht Düsseldorf und nach Beschwerde vom Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß gemäß Artikel 27 Nr. 2 und 34 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens als Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung des niederländischen Versäumnisurteils die Zustellung der Klageschrift an die Antragsgegnerin nachzuprüfen sei.

Es ist weiterhin der Auffassung, daß die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 seien und daß daher die Schriftstücke der Antragsgegnerin gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zugestellt werden müßten. Nach der vom Amtsgericht Neuss ausgestellten Bescheinigung habe eine solche Zustellung aber nicht stattgefunden, denn die Antragsgegnerin habe unter der von der Antragstellerin angegebenen Anschrift nicht gefunden werden können, da die Antragstellerin nicht gewußt habe, daß die Antragsgegnerin im April 1979 ihre Geschäftsräume in Neuss von der Kaarster Straße 36 in die Erftstraße 80b verlegt habe.

Im vorliegenden Fall sei der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs gegenüber Pluspunkt verletzt worden, denn Pendy habe völlig ungeeignete Maßnahmen ergriffen, um die Geschäftsanschrift der Antragsgegnerin zu erfahren und dem niederländischen Gericht nachzuweisen; im deutschen Handelsregister werde nämlich nur der Geschäftssitz — hier Neuss — angeführt, der sich bei Pluspunkt nicht geändert habe. Daß das niederländische Gericht die Zustellung für ordnungsgemäß erachtet habe, genüge nicht, um die Vollstreckbarkeit nach dem Brüsseler Übereinkommen zu rechtfertigen.

Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf legte Pendy Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof (VIII. Zivilsenat) hat mit Beschluß vom 8. Juli 1981 dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Kann nach Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens die Anerkennung einer Entscheidung in einem Falle, in dem sich der Beklagte auf das Verfahren im Urteilsstaat nicht eingelassen hatte und das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig ihm zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte, auch dann abgelehnt werden, wenn das Gericht des Urteilsstaats nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland für Zivil- und Handelssachen die Feststellung getroffen hatte, daß der Beklagte die Gelegenheit hatte, die Ladung so zeitig zu erhalten, daß er sich hätte verteidigen können?

In den Gründen des Vorlagebeschlusses führt der Bundesgerichtshof aus, nach Artikel 34 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens könne ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Artikel 27 und 28 dieses Übereinkommens angeführten Gründe abgelehnt werden. Der Bundesgerichtshof neige zu der Auffassung, daß in den Artikeln 34, 27 und 28 des Brüsseler Übereinkommens festgelegt sei, welche Prüfungszuständigkeit das Gericht des Vollstrekkungsstaats habe. Wollte man eine Prüfungszuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaats dafür, ob im Falle einer Säumnisverurteilung die das Verfahren eröffnenden Schriftstücke im Sinne von Artikel 27 des Brüsseler Übereinkommens rechtzeitig zugestellt worden seien, immer dann verneinen, wenn das Gericht des Urteilsstaats seiner Aufklärungspflicht nach Artikel 20 des Brüsseler Übereinkommens nachgekommen sei, dann wäre die Prüfungszuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaats weitgehend aufgehoben. Andererseits könnte aber auch die Meinung vertreten werden, daß im Hinblick auf Artikel 34 Absatz 3 des Brüsseler Übereinkommens das Ergebnis, zu dem das Gericht des Urteilsstaats in Anwendung von Artikel 20 des Brüsseler Übereinkommens gelangt sei, vom Gericht des Vollstrek-kungsstaats ohne weitere Prüfung hingenommen werden müsse.

Der Vorlagebeschluß ist am 6. August 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 und Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben schriftliche Erklärungen abgegeben: die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Christof Böhmer als Bevollmächtigten, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn Arnaldo Squillante, Leiter des Servizio del Contenzioso Diplomatico, Trattati e Affari Legislativi, als Bevollmächtigten sowie durch Herrn Ennio Viola, Avvocato dello Stato, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn R. N. Ricks, Treasury solicitor's Department, als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Erich Zimmermann, Beistand : Rechtsanwalt Wolf-Dietrich Krause-Ablaß, Anwaltssozietät Bruckhaus Kreifels Winkhaus und Lieberknecht, Düsseldorf. Die Parteien des Ausgangsverfahrens haben keine Erklärungen eingereicht.

Mit Beschluß vom 24. März 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 91 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Zusammenfassung der schriftlichen Erklärungen

Nach Ansicht der Bundesregierung betrifft die dem Gerichtshof vorgelegte Frage das Verhältnis von Artikel 27 Nr. 2 zu Artikel 20 des Brüsseler Übereinkommens, letzterer nach seinem Absatz 3 teilweise ersetzt durch Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965.

In dem Urteil vom 16. Juni 1981, Klomps/Michel, habe der Gerichtshof vor einer Beantwortung der gestellten Fragen ausgeführt: [Es] ist darauf hinzuweisen, daß das Brüsseler Übereinkommen unter Titel II Bestimmungen, die unmittelbar im einzelnen die Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaats regeln, sowie Bestimmungen über die Prüfung dieser Zuständigkeit und der Zulässigkeit enthält. Diese für das Gericht des Urteilsstaats maßgeblichen Bestimmungen dienen dem Schutz der Interessen des Beklagten. Dadurch konnte in der Anerkennungs- und Vollstrekkungsphase, die in Titel III des Übereinkommens geregelt ist, die Freizügigkeit der Urteile innerhalb der Gemeinschaft durch eine Vereinfachung des Exequaturverfahrens und eine zahlenmäßige Beschränkung der Gründe hergestellt werden, die sich der Anerkennung und der Vollstreckung entgegenstellen können. Zu letzteren zählt der in Artikel 27 Nr. 2 genannte Grund, wonach allein zum Schutze der Rechte des Beklagten die Anerkennung und in Verbindung mit Artikel 34 die Vollstreckung versagt wird, wenn ausnahmsweise die Garantien des Rechts des Urteilsstaats oder sogar des Übereinkommens nicht hinreichen sollten, um zu gewährleisten, daß der Beklagte sich vor dem Gericht des Urteilsstaats verteidigen konnte.

Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens wende sich an das mit dem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung befaßte Gericht und nicht an das Gericht des Urteilsstaats. Die Regelung solle zum Schutze des nicht erschienenen Beklagten sicherstellen, daß eine Entscheidung gegen ihn nur vollstreckt werde, wenn ihm im Erkenntnisverfahren tatsächlich ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, seine Verteidigungsmittel vorzubringen.

Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens werde durch die Artikel 46 Nr. 2 und 48 des Übereinkommens ergänzt; danach müsse eine Partei, welche die Anerkennung einer Versäumnisentscheidung geltend mache oder deren Vollstreckung betreiben wolle, grundsätzlich die Urkunde vorlegen, aus der sich die Zustellung der Klageschrift an die Beklagten ergebe.

Das Gericht des Vollstreckungsstaats habe nach Artikel 27 Nr. 2 und 34 Absatz 2 anhand dieser Unterlagen zu prüfen, ob die Zustellung ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt sei.

Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Zustellung sei das Gericht weder an die Bestimmungen des Urteilsstaats noch an die seines eigenen Rechts gebunden. Es habe zu untersuchen, ob die Zeit, die dem Beklagten zur Verfügung gestanden habe, de facto ausreichend gewesen sei. Dies könne dazu führen, daß trotz ordnungsgemäßer Zustellung die Anerkennung zu versagen sei, wenn dem Beklagten tatsächlich kein ausreichender Zeitraum zur Vorbereitung seiner Verteidigung verblieben sei.

Im Hinblick auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung gemäß Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens dürfte anerkannt sein, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats diese Prüfung nach dem Recht des Urteilsstaats vorzunehmen habe. Dabei stelle sich die Frage — und das sei der Kernpunkt der Vorlage —, ob das Gericht des Vollstrek-kungsstaats in seiner Nachprüfung völlig frei sei oder ob es durch die vom erkennenden Gericht nach Artikel 20 des Brüsseler Übereinkommens getroffenen Feststellungen, daß den im Urteilsstaat geltenden Zustellungsvorschriften Genüge getan worden sei, gebunden sei.

Bei der Beantwortung dieser Frage sei insbesondere der international anerkannte Grundsatz zu berücksichtigen, daß das Gericht in der Ermittlung von Tatsachen und der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts nur dort eingeschränkt sei, wo dies ausdrücklich vorgeschrieben werde. So sei z. B. in Artikel 5 Absatz 1 des deutsch-niederländischen Abkommens vom 30. August 1962 (BGBl. 1965 II, S. 27) vorgesehen, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats an die Feststellungen des erkennenden Gerichts gebunden sein solle, soweit es sich um dessen Zuständigkeit handele.

Da Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens keine Beschränkungen des Gerichts des Vollstreckungsstaats enthalte, sei dieses weder an die tatsächlichen noch an die rechtlichen Feststellungen des Gerichts des Urteilsstaats gebunden.

Diese Auslegung werde durch die Zweckbestimmung der Vorschriften im Brüsseler und im Haager Übereinkommen bestätigt, die auf den Schutz des Beklagten abzielten, indem sie diesen Schutz zwei verschiedenen Instanzen, nämlich dem Gericht des Urteilsstaats und dem Gericht des Vollstreckungsstaats, anvertrauten.

Wäre das Gericht des Vollstreckungsstaats an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung des erkennenden Gerichts gebunden, so wäre Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens weithin ohne Bedeutung, und die Erfüllung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ein Grundsatz des ordre public, wäre nicht mehr gewährleistet.

Hinsichtlich dieses Grundsatzes dürfe die Prüfung nicht allein dem erkennenden Gericht überlassen bleiben. Dessen Kontrollinstanz sei folglich das Vollstrekkungsgericht.

Diese Auslegung finde ihre Stütze im Urteil vom 16. Juni 1981 (Rechtssache 166/80, Klomps/Michel, Sig. S. 1593); darin habe der Gerichtshof anerkannt, daß selbst dann, wenn ein Gericht des Urteilsstaats die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung ausdrücklich bejaht habe, das Gericht des Vollstreckungsstaats nach Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens zur Prüfung verpflichtet sei, ob diese Zustellung tatsächlich rechtzeitig erfolgt sei.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten :

Die nach Artikel 20 Absatz 3 des Brüsseler Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens vom Gericht des Urteilsstaats getroffene Feststellung, dem Beklagten sei Gelegenheit gegeben worden, die Ladung so zeitig zu erhalten, daß er sich hätte verteidigen können, hindert das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht, in die Prüfung der Frage einzutreten, ob der im Urteilsstaat ergangenen Versäumnisentscheidung nach Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens die Anerkennung zu versagen ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, daß sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Niederlande das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 ratifiziert hätten. Infolgedessen habe das zuerst angerufene Gericht aufgrund von Artikel 20 Absatz 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 den Artikel 15 des Haager Übereinkommens anzuwenden und zu überprüfen, ob die Zustellung in Übereinstimmung mit diesem Artikel erfolgt sei.

Aufgrund des Wortlauts der Vorabentscheidungsfrage könne wohl angenommen werden, daß das niederländische Gericht davon ausgegangen sei, die Voraussetzungen von Artikel 15 des Haager Übereinkommens und von Artikel 20 des Brüsseler Übereinkommens seien erfüllt worden.

In der Vorabentscheidungsfrage gehe es darum, ob die Tatsache, daß das niederländische Gericht die Zustellung als ordnungsgemäß angesehen habe, das deutsche Gericht daran hindere, die Anerkennung des Urteils nach dem Brüsseler Übereinkommen zu verweigern.

Nach Artikel 34 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens könne ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Artikel 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden. Im vorliegenden Fall sei der in Artikel 27 Nr. 2 genannte Grund einschlägig; danach werde eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte.

Diese eindeutige Bestimmung bewirke, daß ein Gericht, nach dessen Feststellung keine ordnungsgemäße oder rechtzeitige Zustellung vorliege, die Anerkennung ablehnen müsse. Ein Gericht könne sich dieser Pflicht nur dann entziehen, wenn sie eindeutig durch andere Bestimmungen des Übereinkommens ausgeschlossen sei. Artikel 20 des Brüsseler Übereinkommens sei weder ausdrücklich noch stillschweigend ein Ausschluß dieser Pflicht zu entnehmen. Im übrigen gebe es keinen Grund für die Ansicht, daß durch Artikel 20 die Kompetenz, die Artikel 27 Nr. 2 dem Gericht des Vollstreckungsstaats übertrage, eingeschränkt werden solle.

Unter Hinweis auf das Urteil vom 21. Mai 1980 (Rechtssache 125/79, Denilau-ler/Couchet Frères, Sig. S. 1553, 1569) hält es die Regierung des Vereinigten Königreichs für bedenklich, das Gericht des Vollstreckungsstaats zur Anerkennung einer Entscheidung zu verpflichten, wenn es der Auffassung sei, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör im Urteilsstaat verletzt worden sei.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt unter Bezugnahme auf Droz — compétence judiciaire et effets des jugements dans le Marché Commun, Dalloz 1972, Nrn. 504 und 505 — aus, Artikel 27 Nr. 2 habe zum Ziel, die Erfüllung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sicherzustellen; danach müsse die Anerkennung einer Entscheidung verweigert werden, wenn der Beklagte nicht die Möglichkeit erhalten habe, vom Inhalt des zugestellten Schriftstücks Kenntnis zu nehmen.

Diese Auffassung werde von Jenard bestätigt, der auf Seite 44 seines Berichtes zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. C 59, 1979) ausführe: Die Anerkennung [kann] selbst bei ordnungsgemäßer Ladung versagt werden, wenn das Gericht, vor dem die Anerkennung geltend gemacht wird, zu der Feststellung gelangt, daß die Ladung dem Beklagten nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. Die Anerkennung müsse dann erst recht verweigert werden, wenn die Klageschrift wie im vorliegenden Fall dem Beklagten überhaupt nicht zugestellt worden sei.

Die Frage des Bundesgerichtshofes sei somit zu bejahen.

Die italienische Regierung vertritt die Ansicht, aus dem Wortlaut von Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens ergebe sich, daß die Gerichte aller Vertragsstaaten nicht nur die Befugnis, sondern auch die Pflicht hätten, in den in dieser Vorschrift vorgesehenen Fällen die ausländische Entscheidung nicht anzuerkennen. Auch könne das Gericht des Vollstreckungsstaats selbständig die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks und die Angemessenheit der dem Beklagten zustehenden Einlassungsfrist überprüfen.

Diese Auslegung der Vorschriften werde binsbesondere durch Artikel 34 Absatz 3 bestätigt. Wenn es die Verfasser des Übereinkommens für richtig erachtet hätten vorzuschreiben, daß die ausländische Entscheidung ... keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden [darf], so ergebe sich daraus im Umkehrschluß, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats über eine eigenständige Befugnis zu der Prüfung verfüge, deren Gegenstand in Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens festgelegt sei.

Für diese Auslegung spreche außerdem, daß das Vollstreckungsverfahren Bestandteil des ordre public sei; der Anspruch auf rechtliches Gehör sei ein unverletzliches Grundrecht, das auch dahin gehe, daß in ausreichendem Maße Zeit und Gelegenheit zur Verteidigung gegeben werden müsse (Artikel 7 und 8 der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der UNO genehmigten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; Artikel 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten).

Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung setze voraus, daß diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens ergangen sei. Wenn aber der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht erfüllt worden sei, könne man nicht von einem Versäumnisurteil sprechen. Die fehlende Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens führe zur Nichtigkeit der Entscheidung, wenn nicht gar zu deren Nichtexistenz.

Diese Feststellung bestätige, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats befugt sei, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und daher die Gültigkeit der ausländischen Entscheidung nachzuprüfen.

Deshalb sei die Vorlagefrage zu bejahen.

Die Kommission trägt vor, nach dem Wortlaut von Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens habe das Gericht des Vollstreckungsstaats die ordnungsmäßige und rechtzeitige Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks zu prüfen.

Aus dem Jenard-Bericht (zu Artikel 27 des Übereinkommens) und aus Randnummer 15 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. Juni 1981 (Rechtssache 166/80, Klomps/Michel) ergebe sich, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung das innerstaatliche Recht des Urteilsstaats anzuwenden habe und dabei nicht an die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts des Urteilsstaats gebunden sei.

In den Vertragsstaaten des Übereinkommens gebe es unterschiedliche Regelungen für die Zustellung gerichtlicher Urkunden im Ausland. So erfordere das deutsche Zustellungssystem, wie sich aus dem Jenard-Bericht (zu Artikel 20) ergebe, die Mitwirkung der Behörden des Aufenthaltsorts des Adressaten der Urkunde, dem sie eine Ausfertigung der Urkunde auszuhändigen hätten. Ein deutsches Gericht könne ein Versäumnisurteil grundsätzlich nur dann fällen, wenn durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde nachgewiesen sei, daß die zuzustellende Urkunde dem Empfänger tatsächlich ausgehändigt worden sei. In anderen Ländern, insbesondere in den Niederlanden, gelte ein Schriftstück, das für eine Person im Ausland bestimmt sei, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Gerichtsvollzieher es dem Staatsanwalt des zuständigen Gerichts übergeben oder es an das Außenministerium abgesandt habe.

Nach alledem sowie im Hinblick auf den Wortlaut der Artikel 20 und 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens, nach denen der Beklagte nicht tatsächlich Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück erlangt haben müsse, dürften die mit der Vollstreckbarkeit befaßten deutschen Gerichte nur zu prüfen haben, ob im vorliegenden Fall die nach niederländischem Recht für die Zustellung durch Übergabe an den Staatsanwalt zu beachtenden Formvorschriften eingehalten worden seien.

Gleichwohl habe die Regelung in den Niederlanden, wonach die Zustellung an einen ausländischen Beklagten im Gerichtsstaat bewirkt werden könne, zur Folge, daß ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen könne, ohne daß dieser von der gegen ihn erhobenen Klage Kenntnis erhalten habe.

Die Vertragsstaaten des Brüsseler Übereinkommens seien sich bei der Formulierung der Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 27 Nr. 2 darüber im klaren gewesen, daß im Rahmen eines derartigen Zustellungssystems zusätzliche Schutzmaßnahmen für den Beklagten erforderlich seien. Zu diesem Zweck sei die Prüfung der ordnungsmäßigen und rechtzeitigen Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks sowohl dem Gericht des Urteilsstaats als auch dem Gericht des Vollstreckungsstaats übertragen worden.

Diese Auslegung werde wohl durch den Gerichtshof bestätigt, der im Urteil vom 16. Juni 1981 (Rechtssache 166/80, Klomps/Michel) entschieden habe: Das Gericht des Vollstreckungsstaats kann sich im allgemeinen auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung an zu berechnende Zeitraum dem Beklagten ausreichend Zeit für seine Verteidigung gelassen hat; es hat jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob so außergewöhnliche Umstände vorliegen, daß die Zustellung, obgleich ordnungsgemäß erfolgt, nicht genügte, diesen Zeitraum beginnen zu lassen.

Aus dem im Vorlagebeschluß mitgeteilten Sachverhalt gehe hervor, daß die Zustellung der Klageschrift nicht so erfolgt sei, daß Pluspunkt sich hätte verteidigen können. Die Übergabe der Klageschrift an die niederländische Staatsanwaltschaft im März 1979 habe der Beklagten keine Möglichkeit geboten, von dem gegen sie anhängigen Verfahren Kenntnis zu nehmen.

Die Kommission schlägt vor, die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes wie folgt zu beantworten :

Das Vollstreckungsgericht kann unter den in Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens genannten Voraussetzungen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung auch dann versagen, wenn das Gericht des Urteilsstaats nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens die Feststellung getroffen hat, daß der Beklagte Gelegenheit hatte, die Ladung so rechtzeitig zu erhalten, daß er sich hätte verteidigen können.

III — Mündliche Verhandlung

In der öffentlichen Sitzung vom 6. Mai 1982 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt W.-D. Krause-Ablaß (Beistand von Herrn Zimmermann), Düsseldorf, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Juni 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 8. Juli 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 1981, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 27 Nr. 2 dieses Übereinkommens im Hinblick auf dessen Artikel 20 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlieher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II, S. 1453) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde der Firma Pendy Plastic Products BV (nachstehend: Firma Pendy Plastic) mit Sitz in Helmond (Niederlande) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf, mit dem ihr Antrag zurückgewiesen wurde, das Versäumnisurteil der Arrondissementsrechtsbank Hertogenbosch (Niederlande) vom 14. September 1979 für vollstreckbar zu erklären. Durch dieses Urteil war die Firma Pluspunkt Handelsgesellschaft mbH (nachstehend: Firma Pluspunkt) mit Sitz in Neuss (Bundesrepublik Deutschland) verurteilt worden, an die Antragstellerin 29979,25 HFL nebst den gesetzlichen Zinsen ab 6. Dezember 1978 und den Kosten des Verfahrens bis zu diesem Urteil in Höhe von 1042,15 HFL zu zahlen.

3 Ausweislich der Akten wurde die dem Versäumnisurteil des niederländischen Gerichts zugrunde liegende Klageschrift am 26. März 1979 zwecks Zustellung der zuständigen niederländischen Staatsanwaltschaft übergeben. Dieses Schriftstück samt Ladung zum Verhandlungstermin am 27. April 1979 sollte der Antragsgegnerin in Neuss, Kaarster Straße 36, zugestellt werden. Am 17. Mai 1979 erteilte das Amtsgericht Neuss ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung der fraglichen Schriftstücke gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965, das vom Königreich der Niederlande und von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist.

4 Da sich die Antragsgegnerin, die Firma Pluspunkt, nicht auf das Verfahren eingelassen hatte, gab das Gericht in Hertogenbosch mit Zwischenurteil vom 8. Juni 1979 der Antragstellerin, der Firma Pendy Plastic, auf zu beweisen, daß die Antragsgegnerin die Ladung rechtzeitig erhalten konnte oder daß das hierzu Erforderliche getan worden war, so daß sie sich hätte verteidigen können. In der Verhandlung am 20. Juli 1979 legte die Antragstellerin einen Handelsregisterauszug sowie die Mitteilung des Amtsgerichts Neuss vor, daß die aus seinen Akten ersichtliche Anschrift der Antragsgegnerin auf Kaarster Straße 36 laute.

5 Aufgrund dieser Angaben erachtete das Gericht in Hertogenbosch die Zustellung an die niederländische Staatsanwaltschaft gemäß Urkunde vom 26. März 1979 für genügend und erließ das Versäumnisurteil vom 14. September 1979, dessen Vollstreckbarerklärung die Firma Pendy Plastic bei den deutschen Gerichten beantragte.

6 In seinem Beschluß vom 8. Juli 1981 führt der Bundesgerichtshof aus, daß nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Antragstellerin ungeeignete Maßnahmen ergriffen habe, um die Geschäftsanschrift der Antragsgegnerin zu erfahren und dem niederländischen Gericht nachzuweisen, denn im Handelsregister werde nur der Geschäftssitz der Firma, hier Neuss, angeführt, der sich bei der Antragsgegnerin nicht geändert habe. Daher sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegenüber der Antragsgegnerin der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Daß das niederländische Gericht die Ladung für ordnungsgemäß erachtet habe, genüge nicht, um die Vollstreckbarerklärung nach dem Brüsseler Übereinkommen zu rechtfertigen.

7 Der mit der Rechtsbeschwerde befaßte Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Beantwortung der folgenden Frage gebeten:

Kann nach Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens die Anerkennung einer Entscheidung in einem Falle, in dem sich der Beklagte auf das Verfahren im Urteilsstaat nicht eingelassen hatte und das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig ihm zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte, auch dann abgelehnt werden, wenn das Gericht des Urteilsstaats nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland für Zivil- und Handelssachen die Feststellung getroffen hatte, daß der Beklagte die Gelegenheit hatte, die Ladung so zeitig zu erhalten, daß er sich hätte verteidigen können?

8 Vorab sei bemerkt, daß es in dem Rechtsstreit, zu dessen Entscheidung der Bundesgerichtshof diese Vorabentscheidungsfrage stellt, nicht nur um die Anerkennung, sondern, wie sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses ergibt, auch um die Vollstreckung der Entscheidung des niederländischen Gerichts in der Bundesrepublik Deutschland geht. Diese notwendige Feststellung ist in der vorliegenden Rechtssache allerdings nur von untergeordneter Bedeutung. Denn die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sind beide in Titel III des Brüsseler Übereinkommens geregelt. Nach Artikel 34, der die Vollstreckung zum Gegenstand hat, kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Artikel 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden; diese Artikel beziehen sich ihrerseits auf die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen.

9 Die Frage des Bundesgerichtshofes geht somit im Kern dahin, ob sich im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens das Gericht des Vollstreckungsstaats auf Artikel 27 Nr. 2 dieses Übereinkommens stützen kann, um die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Gerichts eines anderen Vertragsstaats des Übereinkommens abzulehnen, oder ob es im Gegenteil an die Feststellungen gebunden ist, die das Gericht des Urteilsstaats in Anwendung von Artikel 20 Absatz 3 des Brüsseler Übereinkommens und von Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 getroffen hat.

10 Nach Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens werden die Entscheidungen der Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück ... nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. Artikel 46 Nr. 2 desselben Übereinkommens schreibt vor, daß die Partei, welche in einem Mitgliedstaat die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung aus einer solchen Entscheidung betreiben will, die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen hat, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.

11 Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und der vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat das Gericht nach Artikel 20 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind. Gemäß Artikel 20 Absatz 3 tritt an die Stelle dieses Absatzes 2 der Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäß dem Haager Übereinkommen zu übermitteln war.

12 Wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat, war dies im vorliegenden Rechtsstreit der Fall, da das Königreich der Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland auch Vertragsparteien des Haager Übereinkommens sind. Ebenso wie in Artikel 20 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens ist in Artikel 15 des Haager Übereinkommens — allerdings erheblich ausführlicher und genauer — geregelt, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, daß ein den Rechtsstreit einleitendes Schriftstück dem im Ausland wohnhaften Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht einläßt, zugestellt oder übergeben worden ist.

13 Das Brüsseler Übereinkommen soll, ohne die unterschiedlichen, in den Mitgliedstaaten für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland geltenden Systeme zu harmonisieren, dem Beklagten einen wirksamen Schutz seiner Rechte gewährleisten. Zu diesem Zweck ist die Prüfung, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist, sowohl dem Gericht des Urteilsstaats als auch dem Gericht des Vollstreckungsstaats übertragen worden. Die Zielsetzung von Artikel 27 des Übereinkommens verlangt deshalb, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats die in Nr. 2 dieser Bestimmung vorgeschriebene Prüfung vornimmt, und zwar ungeachtet der aufgrund von Artikel 20 Absätze 2 und 3 ergangenen Entscheidung des Gerichts des Urteilsstaats. Dieser Prüfung ist nur eine einzige Grenze gezogen: Nach Artikel 34 Absatz 3 des Übereinkommens darf die ausländische Entscheidung keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden.

14 Die Frage des Bundesgerichtshofes ist somit dahin zu beantworten, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats, wenn nach seiner Auffassung die in Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Anerkennung und die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung auch dann ablehnen kann, wenn das Gericht des Urteilsstaats es gemäß Artikel 20 Absatz 3 dieses Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 für erwiesen gehalten hat, daß der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, die Gelegenheit hatte, von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück so rechtzeitig Kenntnis zu erhalten, daß er sich hätte verteidigen können.

Kosten

15 Die Auslagen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik und des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem Verfahren vor dem innerstaatlichen Gericht. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 8. Juli 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Das Gericht des Vollstreckungsstaats kann, wenn nach seiner Auffassung die in Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Anerkennung und die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung auch dann ablehnen, wenn das Gericht des Urteilsstaats es gemäß Artikel 20 Absatz 3 dieses Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 15, des Haager Übereinkommens Vom 15. November 1965 für erwiesen gehalten hat, daß der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, die Gelegenheit hatte, von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück so rechtzeitig Kenntnis zu erhalten, daß er sich hätte verteidigen können.