Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.06.1982 – C-275/81
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1982:232
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 17. Juni 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der Rechtssache 275/81, Koks/Raad van Arbeid, Herzogenbusch, bin ich so vollständig mit den Ausführungen der Kommission einverstanden, daß ich mich ihnen völlig anschließe. Ich schlage Ihnen deshalb vor, die vorgelegte Frage wie von der Kommission vorgeschlagen zu beantworten. Ich möchte dem nur noch hinzufügen, daß die Antwort des Raad van Arbeid auf die Frage des Gerichtshofes meines Erachtens auch im Hinblick auf die Erhebung der Beiträge keine Schwierigkeiten bereitet, auf die Sie bei der Beantwortung der gestellten Frage eingehen müßten. Die Regelung der Beiträge läuft offensichtlich im vorliegenden Fall zur Regelung der Leistungen völlig parallel. Beitragszahlungen, denen keine Leistung entspricht, sind auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als unerwünscht anzusehen. Der umgekehrte Fall, daß Leistungen gewährt werden, für die keine entsprechenden Beiträge entrichtet worden sind, kann bekanntlich sehr wohl eintreten.
Wie auch die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, braucht die Frage, ob die in der Königlichen Verordnung vom 19. Oktober 1976 (Staatsblad 557) enthaltene niederländische Gesetzeskollisionsregelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, im Rahmen der Rechtssache Koks im Unterschied zur Rechtssache 276/81 (Kuypers) nicht ausdrücklich zur Sprache zu kommen. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht bemerkt, liegt der Grund für den Ausschluß von Frau Koks nicht darin, daß sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag, sondern darin, daß ihr Ehemann nicht nach den im vorliegenden Fall anwendbaren niederländischen Rechtsvorschriften versichert war (was nicht gegen die Vorschriften der Verordnung Nr. 3 verstößt).