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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.09.1982 – C-275/81

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:316

In der Rechtssache 275/81

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep, Utrecht, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

G. F. Koks, Boxtel,

gegen

Raad van Arbeid, Herzogenbusch,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, war Herr G. F. Koks, der Kläger des Ausgangsverfahrens, der am 13. Januar 1911 geboren ist und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, von 1926 bis 1959 in den Niederlanden hauptsächlich als Straßenbauarbeiter beschäftigt. Vom 3. September 1959 bis 8. August 1969 arbeitete er in Deutschland im gleichen Tätigkeitsbereich und trat im Dezember 1959 der deutschen Rentenversicherung bei.

Am 8. August 1969 nahm Herr Koks wieder eine Tätigkeit in den Niederlanden auf. Sein Arbeitsverhältnis in Deutschland, mit dem die Zahlung von Beiträgen an das deutsche Sozialversicherungssystem verbunden war, dauerte jedoch noch bis zum 20. August 1969.

Am 1. Dezember 1969 wurde er arbeitsunfähig und erhielt deshalb Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit sowohl von deutscher als auch von niederländischer Seite.

Die Ehefrau des Betroffenen, die am 2. Januar 1912 geboren ist und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, war vom 10. September 1962 bis 12. März 1971 in den Niederlanden beschäftigt.

Am 6. Oktober 1975 reichte Herr Koks einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente nach der niederländischen Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversicherung, AOW) ein.

Nach den Bestimmungen der AOW erhält der (ledige) Berechtigte bei Vollendung des 65. Lebensjahres grundsätzlich eine vollständige Leistung, die jedoch gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der AOW um 2 % für jedes Kalenderjahr, in dem der Berechtigte nach Vollendung des 15. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert war, gekürzt wird. Die nicht versicherten Kalenderjahre oder Teile davon werden zusammengerechnet, und der restliche Teil eines Kalenderjahres wird nach der — zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 6 (jetzt Absatz 5) der AOW erlassenen — Verordnung des Sozialministers vom 17. Juni 1957 bei der Kürzung nicht berücksichtigt. Handelt es sich um ein Ehepaar, so hat nach Artikel 7 der AOW zumeist nur der Ehemann bei Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersrente grundsätzlich in Höhe des sozialen Minimums für Eheleute. In diesem Fall beträgt die Kürzung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und b der AOW 1 % für jedes Kalenderjahr, in dem die Frau nicht versichert war.

Das in Rede stehende Gesetz führt außerdem ein System der fiktiven Versicherung für die Zeit vor dem 1. Januar 1957, dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, ein. Nach den Artikeln 43 und 44 dieses Gesetzes gelten Personen, die vor dem 1. Januar 1957 das 15., aber noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht hatten, unter bestimmten Voraussetzungen während des Zeitraums zwischen der Vollendung ihres 15. Lebensjahres und dem 1. Januar 1957 als versichert.

Herr Koks, der Kläger des Ausgangsverfahrens, sowie seine Ehefrau erfüllen die Voraussetzungen für die (volle) Anrechnung der fiktiven Versicherungsjahre vor dem 1. Januar 1957.

Es geht also nur um die Jahre nach dem 1. Januar 1957, für die festzustellen ist, während welcher Zeiten die Eheleute nicht nach der AOW versichert waren.

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Königlichen Verordnung vom 18. Oktober 1968 zur Festsetzung einer Rechtsverordnung im Sinne von Artikel 6 Absätze 2 und 3 der AOW betreffend die Erweiterung und Einschränkung des Versichertenkreises wird nicht als Versicherter angesehen der Landesansässige, der außerhalb des Staates in einem Arbeitsverhältnis steht und wegen dieser Tätigkeit nach den in dem Land, in dem er beschäftigt ist, geltenden Rechtsvorschriften über Leistungen bei Alter und Tod sowie über das Kindergeld versichert ist.

Die dieser Verordnung vorangegangenen Königlichen Verordnungen enthalten entsprechende Bestimmungen.

Nach der Rechtsprechung des Centrale Raad van Beroep sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, daß der Berechtigte während der vollen (Kalender-) Monate, in denen er in einem anderen Land versichert war, als nicht nach der AOW versichert zu betrachten ist. Der Kläger des Ausgangsverfahrens wäre demnach für die Zeit vom 1. Dezember 1959 bis 1. September 1969, nämlich die vollen Monate, in denen er nach dem deutschen System versichert war, also neun Jahre und neun Monate, als nicht nach der AOW versichert anzusehen.

Im übrigen wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der erwähnten Königlichen Verordnung vom 18. Oktober 1968 und den entsprechenden Bestimmungen der früheren Königlichen Verordnungen als nicht nach der AOW versichert angesehen die im Staatsgebiet wohnende verheiratete Frau, deren Ehemann aufgrund dieses Absatzes Buchstaben a, b, c, d, e, f, g oder h nicht versichert ist.

Daraus folgt, daß die Ehefrau des Betroffenen während desselben Zeitraums wie ihr Mann als nicht nach den niederländischen Rechtsvorschriften versichert gilt.

Da sie aber vom 10. September 1962 bis 12. März 1971 in den Niederlanden beschäftigt war, müßte sie — vorausgesetzt, sie hatte die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnungen über die soziale Sicherheit — , gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 als vom 10. September 1962 bis 1. September 1969 nach der AOW versichert angesehen werden. Sie wäre dann nur für die Zeit vom 1. September 1959 bis 10. September 1962 als nicht versichert anzusehen, mit der Folge, daß ihr Kürzungsprozentsatz nicht 9 % — wie bei dem Betroffenen —, sondern 2 % betragen würde.

Im Rahmen des Rechtsstreits zwischen Herrn Koks und dem Raad van Arbeid hat der Centrale Raad van Beroep die Ansicht vertreten, die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich aus dem Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79 (Coonan, Slg. 1980, 1445) ergebe, gehe zwar dahin, daß es Sache jedes Mitgliedstaats sei, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten könne oder müsse; doch könnte man im vorliegenden Fall eine andere Auffassung vertreten, da es um Bestimmungen des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts gehe, die die Abgrenzung der Geltungsbereiche nationaler Sozialversicherungssysteme voneinander bezweckten.

In diesem Zusammenhang hat der Centrale Raad van Beroep, um das Problem eines Konflikts zwischen den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts über die Abgrenzung der Geltungsbereiche der nationalen Sozialversicherungssysteme lösen zu können, dem Gerichtshof folgende Frage gestellt:

Ist die Regelung, wonach ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt (wie sie in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 enthalten ist), dahin auszulegen, daß damit eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats unvereinbar ist, soweit diese besagt, daß eine in diesem Mitgliedstaat wohnende verheiratete Frau (Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung Nr. 3 und der Verordnung Nr. 1408/71), deren Ehemann nicht altersrentenversichert ist, weil er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats altersrentenversichert ist, auch selbst nicht altersrentenversichert ist, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gewohnt und dort in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat?

Der Vorlagebeschluß ist am 19. Oktober 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Mit Beschluß vom 24. März 1982 hat der Gerichtshof festgestellt, daß kein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Organ verlangt hat, daß über die Rechtssache in Vollsitzung entschieden wird, und die Rechtssache nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Raad van Arbeid, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch seinen Präsidenten A. P. A. Riemen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn J. Amphoux als Bevollmächtigten, unterstützt durch Herrn Auke Haagsma, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Er hat jedoch den Raad van Arbeid aufgefordert, ihm bis zum 23. April 1982, falls er an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, mündlich, sonst schriftlich mitzuteilen, ob die Ehefrau des Klägers des Ausgangsverfahrens für ihre Beschäftigungszeit vom 10. September 1962 bis 12. März 1971 Beiträge nach der AOW entrichtet hat.

Diese Frage ist innerhalb der festgesetzten Frist beantwortet worden.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Der Raad van Arbeid bemerkt, der Gesetzgeber habe mit dem Erlaß der AOW eine Altersversicherung für die gesamte Bevölkerung, das heißt für alle Landesansässigen, einführen wollen. Gleichwohl habe man gemeint, auch die Nicht-Landesansässigen, die eine Arbeitnehmertätigkeit in den Niederlanden ausübten, in dieses Versicherungssystem mit einbeziehen zu müssen, denn nach einem international anerkannten Grundsatz sei ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften des Landes versichert, in dem er arbeite. Dieser Grundsatz habe andererseits zur Folge gehabt, daß die Landesansässigen, die in einem anderen Land eine Arbeitnehmertätigkeit ausübten und deshalb in diesem Land versichert seien, von der allgemeinen Altersversicherung ausgeschlossen seien und daß in diesem Fall die Ehefrau des Betroffenen ebenfalls von der Versicherung ausgeschlossen sei. Der niederländische Gesetzgeber sei nämlich der Ansicht gewesen, daß die betreffenden Arbeitnehmer sowohl für sich selbst als auch für ihre Familienangehörigen voll durch die Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausübten, gedeckt seien.

Der Raad van Arbeid trägt außerdem vor, der niederländische Gesetzgeber habe die Auffassung vertreten, daß der Parallelerwerb von Ansprüchen aus der allgemeinen niederländischen Altersversicherung durch die Frau des Nicht-Landesansässigen, die in den Niederlanden arbeite und deshalb nach der AOW versichert sei, vom Bestehen eines Abkommens mit diesem anderen Land abhängig gemacht werden müsse. Er verweist hierzu beispielhalber auf die Verordnung Nr. 1408/71, Anhang V, J 2, c und e.

Der Raad van Arbeid bemerkt, aufgrund der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24) würden zur Zeit die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung der AOW im Sinne einer Beseitigung der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen vorbereitet.

Nach Auffassung des Raad van Arbeid ist eine Bestimmung, wonach die Ehefrau, die in den Niederlanden wohne und dort eine Arbeitnehmertätigkeit ausübe, gleichzeitig mit ihrem Ehemann, der ebenfalls in den Niederlanden wohne und in einem anderen Mitgliedstaat arbeite, wegen der Tätigkeit, die der Ehemann in dem letztgenannten Staat ausübe, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates versichert sei, weder mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 noch mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 unvereinbar.

Der Raad van Arbeid läßt noch dahingestellt, welche genaue Bedeutung dem Begriff gelten zukommt, und meint, der Ausschluß der verheirateten Frau hänge weder mit ihrem Wohn- oder Arbeitsort noch mit dem Ort der Niederlassung ihres Arbeitgebers zusammen, sondern damit, daß ihr Ehemann in einem anderen Land eine Tätigkeit ausübe und so behandelt werde, als unterliege er für sich selbst und für seine Familienangehörigen den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats.

Käme man zu dem Ergebnis, daß eine Frau unter den geschilderten Umständen nicht von der Versicherung nach der AOW ausgeschlossen werden dürfe, so würde angesichts der noch immer bestehenden Regelung der AOW deren Anwendung sehr erschwert. Bei Eheleuten sei in der Regel nur der Mann beitragspflichtig. Grundsätzlich habe nur er Anspruch auf eine Rente, deren Betrag auf seinen Familienstand als Verheirateter abgestimmt sei.

Dieser Ausschluß stelle kein eigentliches Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c EWG-Vertrag dar. Dagegen müsse man zu der Ansicht gelangen, daß der Ausschluß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße; doch sei die betreffende Richtlinie noch nicht in den niederländischen Rechtsvorschriften durchgeführt worden.

2. Die Kommission schildert in ihren Erklärungen zunächst den Sachverhalt, wie er sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, sowie die einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften und untersucht sodann die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

Sie vertritt hierbei die Auffassung, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 3, wonach das System der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte Anwendung [findet], für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten und welche Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der eine ähnliche Bestimmung enthalte, den nationalen Gesetzgebern die Freiheit ließen zu bestimmen, für welche Personen die nationalen Systeme und damit die Verordnung selbst gelten sollten.

Die Tatsache, daß die Verordnung Nr. 1408/71 in ihrem Artikel 1 Buchstabe a eine Definition des Begriffs Arbeitnehmer enthalte, ändere hieran nichts, da die Mitgliedstaaten auch weiterhin befugt seien festzustellen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen den Systemen der sozialen Sicherheit, die sie als Arbeitnehmer betrachteten, angeschlossen seien. Die Kommission erinnert daran, daß der Gerichtshof in diesen Punkten im Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79 (Coonan, Slg. 1980, 1445) zu den gleichen Schlußfolgerungen gelangt sei.

Die Kommission bemerkt, die beiden fraglichen Verordnungen enthielten in ihrem Titel II Bestimmungen über die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften.

Sie bezieht sich auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 und auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71, wonach vorbehaltlich bestimmter, im vorliegenden Fall nicht anwendbarer Ausnahmen für Arbeitnehmer (oder Gleichgestellte), die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt seien, dessen Rechtsvorschriften auch dann gälten, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnten.

Die Kommission verweist schließlich auf die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24), die nach ihrem Artikel 3 auf die gesetzlichen Systeme Anwendung finde, die Schutz gegen das Altersrisiko böten. Die Kommission hebt die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung hervor, dieser Richtlinie durch Beseitigung jeder mit dem darin aufgestellten Gleichheitsgrundsatz unvereinbaren Vorschrift nachzukommen, insbesondere was den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen angehe.

Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die niederländische Regelung, wonach die verheirateten Frauen vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen nur dann unter anderem nach der AOW versichert seien, wenn ihre Ehemänner nach diesem Gesetz versichert seien, gegen diese Richtlinie verstoße und innerhalb einer am 22. Dezember 1984 ablaufenden Frist geändert werden müsse, da die Bekanntgabe der Richtlinie am 22. Dezember 1978 erfolgt sei.

Die Kommission meint jedoch, derzeit verstießen die Kumulierungsbestimmungen der Verordnung über die Erweiterung und Einschränkung des Kreises der nach den niederländischen Rechtsvorschriften Sozialversichertcn, die zur Folge hätten, daß eine in den Niederlanden wohnende und dort arbeitende verheiratete Frau nicht nach der AOW versichert sei, wenn ihr Ehemann im Ausland arbeite und dort versichert sei, nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.

Die Kommission bezieht sich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 110/79, Coonan, wonach es Sache der Mitgliedstaaten sei, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten könne oder müsse.

Im übrigen müsse die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall aufgrund von Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 und von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 erfolgen.

Demgemäß hätten nach den einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften für den Betroffenen zu Recht die Rechtsvorschriften des Staates gegolten, in dessen Hoheitsgebiet er beschäftigt gewesen sei. Das gleiche treffe für seine Ehefrau zu, für die nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 während der Zeit, in der sie in den Niederlanden gearbeitet habe, also vom 10. September 1962 bis 12. März 1971, die niederländischen Rechtsvorschriften gegolten hätten, weshalb für die Frage, ob sie in dieser Zeit tatsächlich versichert gewesen sei, geprüft werden müsse, ob sie die in diesen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt habe; dies sei nicht der Fall, weil ihr Ehemann während dieser Zeit in Deutschland beschäftigt und versichert gewesen sei.

Die niederländischen Rechtsvorschriften überschritten somit keine der Grenzen, die ihnen durch das Gemeinschaftsrecht in bezug auf die Festlegung der Voraussetzungen für den Anschluß an das niederländische System der sozialen Sicherheit gezogen seien.

Diese Rechtsvorschriften verstießen weder gegen das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit noch gegen die Vorschriften des Titels II der Verordnungen Nrn. 3 und 1408/71, etwa weil sie eine Bestimmung enthielten, die darauf gerichtet sei, nicht diese Rechtsvorschriften selbst, sondern diejenigen eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden zu lassen. Sie verstießen auch nicht gegen das durch die Richtlinie 79/7/EWG eingeführte Verbot von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, weil die Frist für die Durchführung dieser Richtlinie noch nicht abgelaufen sei.

Die Kommission ist sonach der Ansicht, daß die fraglichen niederländischen Rechtsvorschriften, die nur bezweckten, die Voraussetzungen für den Anschluß an das nationale System der sozialen Sicherheit festzulegen, nicht das gleiche Ziel hätten wie Titel II der Gemeinschaftsverordnungen Nrn. 3 und 1408/71 und, da sie nicht die durch irgendeine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts gezogenen Grenzen überschritten, nicht als mit diesem Recht unvereinbar betrachtet werden könnten.

Die Kommission schlägt daher vor, die dem Gerichtshof vom Centrale Raad van Beroep gestellte Frage wie folgt zu beantworten :

1. Die Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihre Artikel 4, 8, 12 und 13, sowie die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere ihre Artikel 1 Buchstabe a, 3, 13 und 14, sind dahin auszulegen, daß es Sache des Gesetzgebers jedes Mitgliedstaats ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, sofern kein Unterschied zwischen eigenen Staatsangehörigen und denen anderer Mitgliedstaaten gemacht wird und keine Unvereinbarkeit mit einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts vorliegt.

2. Bis zum Ablauf der Frist des Artikels 8 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist die Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, wonach eine in diesem Mitgliedstaat wohnende verheiratete Frau nicht altersrentenversichert ist, wenn ihr Ehemann in diesem Staat nicht altersrentenversichert ist, nicht unvereinbar mit den vorerwähnten Bestimmungen.

III — Beantwortung der Frage des Gerichthofes

Aus der Antwort des Raad van Arbeid auf die Frage des Gerichtshofes geht hervor, daß dem Raad van Arbeid am 5. Februar 1976 vom damaligen Arbeitgeber von Frau Koks mitgeteilt wurde, daß diese vom 15. September 1962 bis 12. März 1971 bei ihm beschäftigt gewesen war.

Hinsichtlich der Frage der eventuell nach der AOW/AWW von ihrem Gehalt vorgenommenen Abzüge bat der Arbeitgeber den Raad van Arbeid, sich mit dem Amt für direkte Steuern in Herzogenbusch in Verbindung zu setzen, da es ihm praktisch unmöglich sei, die gewünschten Auskünfte aufgrund seiner eigenen Unterlagen zu erteilen, weil die Jahre, um die es sich handele (die deutsche Versicherungszeit von Herrn Koks vom 3. September 1959 bis zum 20. September 1959), schon sehr weit zurücklägen. Der Raad van Arbeid setzte sich daraufhin mit dem Amt in Verbindung, das ihm am 1. April 1976 wie folgt antwortete :

In Beantwortung Ihres Schreibens vom 16. Februar 1976, Abteilung RU/AOW/H, Nr. HT.86574/6 teile ich Ihnen folgendes mit:

Für die Zeit vor dem 1. Januar 1967 kann ich nicht mehr nachprüfen, ob Herr G. F. Koks und seine Ehefrau versichert waren. Angesichts der von der Abteilung Beperkte Registratie (Beschränkter Anschluß) der Sociale Verzekeringsbank vorgenommenen Abzüge kann ohne weiteres angenommen werden, daß Herr und Frau Koks während der Zeit vom 1. Januar 1963 bis zum 31. Dezember 1966 im Inland nicht beitragspflichtig waren. Vom 1. Januar 1967 bis zum 20. September 1969 waren beide Eheleute nicht versichert. Herrn Koks wurde der Betrag der von dem Gehalt seiner Ehefrau einbehaltenen Beiträge wie folgt zurückgezahlt: für die Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1967: 239 Gulden; für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1968: 274 Gulden und für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum 20. September 1969: 58 Gulden. Die Rückzahlung wurde durch Anrechnung auf die vom Ehemann geschuldeten Beiträge vorgenommen.

Im Jahr 1969 wurden nämlich von Herrn Koks anteilige Beiträge erhoben.

Während der Zeit vom 20. September 1969 bis heute sind Herr und Frau Koks für die Beitragserhebung im Inland versichert gewesen.

Die Erstattung wegen einbehaltencr AOW/AWW-Beiträge hinsichtlich der Zeiten vor dem 1. Januar 1967 kann ich nicht mehr nachprüfen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben.

Der Raad van Arbeid bemerkt im übrigen noch auf die ihm gestellte Frage, daß er diesen Punkt ebensowenig von sich aus angesprochen hätte, wenn keine Beitragserstattung erfolgt wäre.

Der Centrale Raad van Beroep sei nämlich der Auffassung, daß es für die Beantwortung der Frage, ob eine Person als versichert anzusehen sei, unerheblich sei, ob Beiträge entrichtet worden seien oder nicht.

Nach dem Vorbringen des Raad van Arbeid ermöglicht es die Sociale Verzekeringsbank Amsterdam jedoch dem Betroffenen, Beiträge, von denen sich herausstelle, daß sie zu Unrecht entrichtet worden seien, gegebenenfalls mit allen Konsequenzen für die ihm zustehende Rente als freiwillige Beiträge anrechnen zu lassen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der öffentlichen Sitzung vom 6. Mai 1982 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt A. Haagsma, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Juni 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Centrale Raad van Beroep hat mit Beschluß vom 29. September 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Oktober 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) und von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften des niederländischen Rentenrechts mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen zu können.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Raad van Arbeid Herzogenbusch und einem niederländischen Staatsangehörigen, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, dessen Rente nach den niederländischen Rechtsvorschriften herabgesetzt wurde.

3 Der Kläger des Ausgangsverfahrens war von 1926 bis 1959 in den Niederlanden, hauptsächlich im Straßenbau, beschäftigt. Vom 3. September 1959 bis zum 8. August 1969 arbeitete er in demselben Bereich in der Bundesrepublik Deutschland. Ab 8. August 1969 war er erneut in den Niederlanden beschäftigt; diese Tätigkeit dauerte vier Monate, bis zu dem Zeitpunkt, in dem er arbeitsunfähig wurde. Er erhielt sowohl von deutscher als auch von niederländischer Seite Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit. Seine Ehefrau, die ebenfalls die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, war von 1962 bis 1971 in den Niederlanden beschäftigt.

4 Im Jahr 1976 wurde dem Betroffenen bei Erreichung des 65. Lebensjahres eine Altersrente bewilligt, deren Betrag jedoch nach den nationalen Rechtsvorschriften um 18 % gekürzt wurde.

5 Nach den einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften (Algemene Ouderdomswet vom 31. Mai 1956 nebst Durchführungsverordnungen) erhalten die Versicherten bei Vollendung des 65. Lebensjahres grundsätzlich eine Altersrente. Als Versicherte werden insbesondere die in den Niederlanden Ansässigen angesehen, nicht jedoch Landesansässige, die im Ausland in einem Arbeitsverhältnis stehen und wegen dieser Tätigkeit nach ausländischen Rechtsvorschriften versichert sind. Ferner werden in den Niederlanden wohnende verheiratete Frauen, deren Ehemann nicht nach den niederländischen Rechtsvorschriften versichert ist, als nichtversichert angesehen. Verheiratete Frauen erhalten im allgemeinen keine eigene Altersrente. Dagegen ist die Altersrente eines verheirateten Mannes höher als die eines Ledigen. Die Rente wird für jedes volle Kalenderjahr, in dem der männliche verheiratete Berechtigte zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr nicht versichert war, um 1 % gekürzt. Dieselbe Kürzung gilt für die Ehefrau des Berechtigten für jedes derselben Altersstufe entsprechende Kalenderjahr, in dem sie nicht versichert war.

6 Entsprechend diesen Vorschriften wurde die Rente des Klägers zum einen wegen der 9 Jahre, in denen er in der Bundesrepublik Deutschland versichert war, um 9 % ihres Gesamtbetrages und zum anderen um 9 % desselben Betrages, weil seine Ehefrau während dieser Zeit nicht versichert war, gekürzt.

7 Da die Frage der Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den Verordnungen Nrn. 3 und 1408/71 aufgeworfen wurde, hat der Centrale Raad van Beroep das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Regelung, wonach ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt (wie sie in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 enthalten ist), dahin auszulegen, daß damit eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats unvereinbar ist, soweit diese besagt, daß eine in diesem Mitgliedstaat wohnende verheiratete Frau (Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung Nr. 3 und der Verordnung Nr. 1408/71), deren Ehemann nicht altersrentenversichert ist, weil er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats altersrentenversichert ist, auch selbst nicht altersrentenversichert ist, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gewohnt und dort in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat?

8 Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 stellen in fast gleichlautenden Formulierungen den Grundsatz auf, daß ein Arbeitnehmer während seines gesamten Berufslebens den Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet er beschäftigt ist.

9 Der Gerichtshof hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79 (Coonan, Slg. 1980, 1445) entschieden, daß es Sache jedes Mitgliedstaats ist, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß.

10 Doch ist hervorzuheben, daß es den Mitgliedstaaten zwar freisteht, die mit den Systemen der sozialen Sicherheit zusammenhängenden Fragen zu regeln, daß sie aber auch verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten.

11 Abgesehen von der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6, 1979, S. 24), in der den Mitgliedstaaten eine Frist von sechs Jahren zum Erlaß der erforderlichen Vorschriften gesetzt wird, gibt es keinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der es den Mitgliedstaaten verbietet, den Anspruch eines Ehegatten auf Anwendung eines Systems der sozialen Sicherheit vom Anschluß des anderen Ehegatten an dieses System abhängig zu machen.

12 Deshalb ist beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats, die besagt, daß eine in diesem Mitgliedstaat wohnende verheiratete Frau, deren Ehemann nicht altersrentenversichert ist, weil er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats altersrentenversichert ist, auch selbst nicht altersrentenversichert ist, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gewohnt und dort in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, mit den gelten den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht unvereinbar.

Kosten

13 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereich hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens is das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhän gigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep mit Beschluß vom 29. September 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats, die besagt, daß eine in diesem Mitgliedstaat wohnende verheiratete Frau, deren Ehemann nicht altersrentenversichert ist, weil er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats altersreutenversichert ist, auch selbst nicht altersrentenversichert ist, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gewohnt und dort in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, ist mit den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht unvereinbar.