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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.06.1982 – C-276/81

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1982:233

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

VOM 17. JUNI 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Einleitung

In der vorliegenden Rechtssache ersucht der niederländische Centrale Raad van Beroep den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung in einem Rechtsstreit zwischen dem Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank und den Erben und/oder sonstigen Rechtsnachfolgern des Herrn G. T. Kuijpers.

Hierbei geht es um eine Auslegung der Vorschriften der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Regelung, nach der möglicherweise nicht nach der niederländischen Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversicherung, im folgenden : AOW) versichert ist, wer bereits in einem anderen Mitgliedstaat versichert ist. Es handelt sich hier — obwohl in wichtigen Punkten dieselben Bestimmungen des nationalen und des Gemeinschaftsrechts Anwendung finden — um eine andere Frage als in der Rechtssache 275/81 (Koks). Gegenstand jener Rechtssache ist die Lage der verheirateten Frau nach der Regelung der AOW im Lichte der Bestimmungen über die nach dem Gemeinschaftsrecht anzuwendenden Rechtsvorschriften.

2. Zum Sachverhalt

Der Sachverhalt, für den ich im wesentlichen auf den Sitzungsbericht verweise, läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Der am 22. Juli 1911 geborene Herr Kuijpers, der die niederländische Staatsangehörigkeit besaß, war nach dem 1. Januar 1957, während er in den Niederlanden wohnte, sowohl in den Niederlanden als auch in Belgien beschäftigt.

In Belgien arbeitete er als Schlepper in einem Kohlenbergwerk. Das Datum vom 1. Januar 1957 wird hier nur deshalb erwähnt, weil zu diesem Zeitpunkt die Algemene Ouderdomswet in Kraft trat. Danach arbeitete Herr Kuijpers vom 1. Juni 1966 bis zum 19. Dezember 1972 abends in den Niederlanden als Reiniger, und zwar fünf Tage pro Woche von 18 bis 21 Uhr. Ende 1972 bzw. Anfang 1973 wurde Herr Kuijpers arbeitsunfähig und erhielt demzufolge eine belgische Invaliditätsrente sowie Leistungen nach der niederländischen Ziektewet (Gesetz über die Krankenversicherung) bzw. der Wet op de Arbeidsongeschiktheidsuitkering (Gesetz über die Entschädigung bei Arbeitsunfähigkeit). Aus den Akten geht hervor, daß Herr Kuijpers in den Niederlanden wohnte.

Vom 1. Juli 1976 an erhielt Herr Kuijpers, der am 22. Juli 1976 das 65. Lebensjahr vollendete, eine Altersrente nach der AOW.

Die Altersrente wurde um 32 % gekürzt. Nach der AOW unterliegt der volle Betrag der Leistung einer Kürzung für jedes Kalenderjahr nach Vollendung des 15. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres, in dem der Betroffene nicht versichert war. Vereinfacht gesagt beträgt die Kürzung bei Ledigen für jedes Jahr, in dem sie nicht versichert waren, 2 % und bei Verheirateten für jeden Ehegatten je nicht versichertes Kalenderjahr 1 %.

Der Zeitraum vor 1957, für den fiktive Versicherungsjahre angerechnet wurden, ist für die vorliegende Rechtssache unerheblich.

Der Prozentsatz der Kürzung wurde auf 32 % festgesetzt, da Herr Kuijpers von 1957 bis 1972 in Belgien beschäftigt war und während dieses Zeitraums nach der AOW als nicht versichert angesehen wurde. Dies ergab eine Kürzung von 16 % für Herrn Kuijpers und eine Kürzung um denselben Betrag für Frau Kuijpers.

Der Centrale Raad van Beroep fragt sich, inwieweit die mangelnde Versicherung nach der AOW im Hinblick auf die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften in den Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 auch für den Zeitraum gilt, in dem Herr Kuijpers zusätzlich zu seiner Berufstätigkeit in Belgien in den Niederlanden beschäftigt war. Sollten diese Bestimmungen einer Kürzung für diesen Zeitraum entgegenstehen, so bliebe die Gesamtkürzung auf 20 % begrenzt.

Der Centrale Raad van Beroep hat deshalb dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß damit eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats unvereinbar ist, soweit diese besagt, daß ein in diesem Mitgliedstaat wohnender Arbeitnehmer nicht altersrentenversichert ist, weil er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats altersrentenversichert ist, und zwar auch dann nicht, wenn er im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats wohnt und dort zugleich — neben seiner Tätigkeit im Gebiet des anderen Mitgliedstaats — in einem (wenn auch als Nebenbeschäftigung anzusehenden) Arbeitsverhältnis steht?

Der Centrale Raad führt zu der Vorabentscheidungsfrage aus, daß es nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 110/79 (Coonan, Slg. 1980, 1445) Sache jedes Mitgliedstaats ist, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt. Der Centrale Raad fragt sich jedoch, ob im vorliegenden Fall nicht anders zu entscheiden sei, da sowohl die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als auch die des nationalen Rechts den Zweck hätten, den jeweiligen Anwendungsbereich der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit voneinander abzugrenzen.

3. Die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften

Die niederländische AOW ist eine sogenannte Volksversicherung, die nicht auf die Arbeitnehmer beschränkt ist, sondern sich grundsätzlich auf alle Landesansässigen erstreckt. Die Dauer der Versicherung bestimmt den Betrag der Leistungen, während die entrichteten Beiträge hierauf keinen Einfluß haben. Der vollständige AOW-Betrag wird nach Zurücklegung einer vollständigen Versicherungszeit von 50 Jahren gezahlt. Nach Artikel 6 des Gesetzes ist derjenige, der das 15., jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht hat, versichert, wenn er a) Landesansässiger ist; b) nicht Landesansässiger ist, aber wegen einer im Staatsgebiet verrichteten unselbständigen Erwerbstätigkeit der Lohnsteuer unterliegt. Ferner kann nach dieser Vorschrift der Kreis der Versicherten durch Königliche Verordnung erweitert oder eingeschränkt werden.

Demgemäß gilt nach Artikel 2 Buchstabe a der Königlichen Verordnung vom 18. Oktober 1968 (Stb. 575) unter anderem als nicht versichert im Sinne der AOW der Landesansässige, der außerhalb des Staates in einem Arbeitsverhältnis steht und wegen dieser Tätigkeit nach den in dem Land, in dem er beschäftigt ist, geltenden Rechtsvorschriften über Leistungen bei Alter ... versichert ist.

In der Begründung dieser Vorschrift, die sich in der Akte der Rechtssache 275/81 (Koks) befindet, heißt es :

Durch diese Bestimmung sollen Grenzarbeiter, die in den Niederlanden wohnen, jedoch im Ausland arbeiten und dort gegen die finanziellen Folgen des Alters versichert sind, vom Anwendungsbereich der niederländischen Altersversicherung ausgeschlossen werden, um eine Doppelversicherung zu vermeiden.

Diese Ausnahme von der Versicherung gemäß der Algemene Ouderdomswet gilt unabhängig davon, ob der Landesansässige während desselben Zeitraums zugleich in den Niederlanden beschäftigt ist und/oder ein Einkommen bezieht. Die gesetzliche Versicherung im Ausland aufgrund einer dort ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit geht somit der Versicherung nach der Algemene Ouderdomswet immer vor. Nur auf diese Weise kann eine praktisch durchführbare Regelung erreicht werden ...

Als nicht versichert gilt ferner die verheiratete Frau, deren Ehemann unter anderem aus den genannten Gründen nicht versichert ist.

4. Die anzuwendenden Gemeinschaftsvorschriften

Die Verordnung Nr. 3 und Nr. 1408/71, die im Jahr 1972 an die Stelle der erstgenannten Verordnung getreten ist, wurden vom Rat auf der Grundlage des Artikels 51 EWG-Vertrag zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erlassen.

Die Artikel 12 bis 15 der Verordnung Nr. 3 und die Artikel 13 bis 17 der Verordnung Nr. 1408/71 gehören zum Titel II, der nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1408/71 die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften behandelt.

Diese Artikel sollen, wie Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 8/75 (Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739) ausgeführt hat, sicherstellen, daß ein Wanderarbeitnehmer in der Regel jeweils nur den Sozialversicherungsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt, um so im Interesse des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten unnötige Überschneidungen und Komplikationen zu vermeiden, die geeignet sind, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. z. B. Rechtssache 92/63, Nonnenmacher/Sociale Verzekeringsbank, Slg. 1964, 611; Rechtssache 19/67, Sociale Vezekerings-bank/van der Vecht, Slg. 1967, S. 462; Rechtssache 73/72, Bentzinger/Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Slg. 1973, 283; Rechtssache 13/73, Angenieux/Hakenberg, Slg. 1973, 935; Rechtssache 8/75, Caisse primaire d'assurance maladie de Sélestat/Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739; Rechtssache 102/76, Perenboom/Inspecteur der directe belastingen, Nijmegen, Slg. 1977, 815).

Der in diesen Urteilen aufgestellte Grundsatz ist in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgenommen, während eine derartige Vorschrift in der Verordnung Nr. 3 fehlte. Dieser Grundsatz lautet wie folgt: Ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gilt, unterliegt den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

Obgleich der vorliegende Rechtsstreit im wesentlichen zur Zeit der Geltung der Verordnung Nr. 3 entstanden ist und diese Verordnung neben der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich in der Vorabentscheidungsfrage genannt wird, werde ich die Frage vor allem anhand der einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 prüfen. Der Wortlaut dieser Vorschriften stimmt in beiden Verordnungen weitgehend überein. Ein gewisser Unterschied in der Formulierung führt meines Erachtens nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Wie bereits ausgeführt, fehlt in der Verordnung Nr. 3 eine dem Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechende ausdrückliche Vorschrift, wonach der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegt; dieser Grundsatz galt jedoch aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch für diese vorhergehende Verordnung, sofern der Erhöhung der Lasten nicht eine entsprechende Erweiterung der sozialen Sicherheit gegenüberstand. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c ist durch die Verordnung Nr. 24/64 vom 10. März 1964 in die Verordnung Nr. 3 eingefügt worden.

5. Die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts

Ausgangspunkt der Regelung ist, daß der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, in dem er beschäftigt ist, auch wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Diese Regelung findet sich in Artikel 13 Absatz 2, wo es heißt:

Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:

a) Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt...

Von dieser Regelung gibt es eine Reihe von Ausnahmen, die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a bis d enthalten sind. Diese Ausnahmen betreffen verschiedene Situationen. Buchstabe a bestimmt, welches Recht im Fall einer befristeten Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem das Unternehmen ansässig ist, anzuwenden ist; Buchstabe b behandelt die Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen; Buchstabe c betrifft einen Arbeitnehmer, der nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigt wird und seine Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt; Buchstabe d schließlich bestimmt, welches Recht gilt, wenn die gemeinsame Grenze zweier Mitgliedstaaten durch den Betrieb verläuft.

Durch diese Ausnahmen von dem Grundsatz, daß auf den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar sind, in dem er arbeitet, soll vermieden werden, daß aufgrund dieser Regel im Fall der Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften aller dieser Mitgliedstaatcn anwendbar sind (vgl. z. B. die Rechtssache 73/72, Bentzinger, Randnr. 3 der Entscheidungsgründe, Slg. 1973, 283, 288).

Aus der Formulierung der Vorabentscheidungsfrage sowie dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt geht hervor, daß das vorlegende Gericht eine Entscheidung in bezug auf die nationalen Rechtsvorschriften wünscht, soweit diese einen Arbeitnehmer betreffen, der in den Niederlanden wohnt und sowohl in einem anderen Mitgliedstaat als auch in den Niederlanden beschäftigt ist.

Dieser Sachverhalt fällt unter den Ausnahmetatbestand des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i; dieser lautet wie folgt:

c) Ein Arbeitnehmer, der nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigt wird und seine Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt

i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, wenn er seine Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn er für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben;

Für sich betrachtet ist diese Regel klar und scheint keine Probleme aufzuwerfen. Auf den ersten Blick läßt sich daraus ohne weiteres ableiten, daß auf den vorliegenden Fall die niederländischen Rechtsvorschriften anwendbar sind.

Das Problem entsteht nun aber dadurch, daß die nationalen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmer von ihrem Anwendungsbereich ausschließen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt und dort auch versichert ist, und zwar unabhängig davon, ob er zugleich eine Tätigkeit in seinem Wohnstaat ausübt. Dieser Ausschluß ist für den Fall, der unter die Hauptregel fällt, nämlich wenn der Arbeitnehmer, obwohl er in den Niederlanden wohnt, seine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unproblematisch. Die niederländische Regelung stimmt in diesem Fall mit der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a enthaltenen Hauptregel für die anzuwendenden Rechtsvorschriften überein.

Der Ausschluß gilt aber auch, wenn ebenfalls in den Niederlanden eine Tätigkeit ausgeübt wird. Wie bereits dargelegt, ist dieser Fall sogar ausdrücklich in der Begründung der nationalen Regelung erwähnt.

Es stellt sich die Frage, inwieweit dieser Ausschluß mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i vereinbar ist. Der Centrale Raad bezweifelt die Anwendbarkeit dieses Artikels der Verordnung aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache Coonan. Dort hieß es, wie gesagt, daß es Sache jedes Mitgliedstaats ist, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für den Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit festzulegen.

Ferner ist in Titel II der Verordnung von den anzuwendenden Rechtsvorschriften die Rede. Die so bezeichneten Rechtsvorschriften brauchen allerdings nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache Coonan als solche noch keinen tatsächlichen Beitritt zu bewirken.

Die Frage, inwieweit die genannte nationale Regelung mit der zitierten Vorschrift des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, kann wie folgt beurteilt werden :

Zum einen ist vorauszuschicken, daß das Ziel der Gemeinschaftsregelung darin besteht, Ungenauigkeiten bzw. eine Doppelbelastung, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung verschiedener Systeme der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben kann, zu verhindern. Die in Rede stehende nationale Regelung verhindert eine solche unerwünschte Ungenauigkeit, da sie die Anwendung der eigenen Rechtsvorschriften ausschließt und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, für anwendbar erklärt. Dazu ist zunächst zu bemerken, daß diese Verdeutlichung nur den Fall betrifft, daß sich das Wohnen und Arbeiten auf den Staat, in dem gewohnt wird, und einen zweiten Mitgliedstaat beschränken. Falls der Arbeitnehmer in mehr als zwei Mitgliedstaaten beschäftigt ist, enthält die genannte nationale Regelung dagegen keinen Hinweis auf die anwendbaren Rechtsvorschriften, außer daß sie ihre eigenen Rechtsvorschriften für unanwendbar erklärt. Sie besagt jedoch nichts darüber, welche Rechtsvorschriften in diesem Falle anzuwenden sind.

Man könnte außerdem geltend machen, daß die in der Verordnung enthaltene Lösung nur anwendbar ist, wenn wirklich eine Kollision zwischen nationalen Rechtsvorschriften besteht, das heißt in dem Fall, daß die nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich anwendbar sind. Hier liegt jedoch aufgrund der nationalen Ausschlußbestimmung keine solche Kollision vor.

Wichtiger ist jedoch, daß es, da die Verordnung eine Kollisionsvorschrift enthält, nicht Sache des Mitgliedstaats ist, selbst eine Regelung vorzuschreiben, durch die — zu Lasten anderer Mitgliedstaaten — die gleichzeitige Anwendung verschiedener Rechtsvorschriften verhindert wird. Insoweit sind Sinn und Zweck der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 im allgemeinen und der hier anwendbaren Vorschriften im besonderen zu berücksichtigen. Diese deuten meines Erachtens auf eine Regelung hin, die — auch aufgrund der zwingenden Formulierung — ein einheitliches System zur Verhinderung von Gesetzeskollisionen enthält (z. B. Rechtssache 92/63, Nonnenmacher, Slg. 1964, 611; Rechtssache 104/80, Beeck, Slg. 1981, 513, Randnr. 7 der Entscheidungsgründe). Dies geht, wie ich meine, deutlich aus dem Wortlaut unter anderem des Artikels 13 Absatz 1 Satz 2 hervor, wo es heißt: Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

Meiner Auffassung nach ist die Regelung nicht nur im Fall einer Normenkollision anwendbar, sondern sie dient auch der Verhinderung solcher Kollisionen, indem sie die Anwendung der Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats vorschreibt. Es ist nicht Sache dieses Mitgliedstaats, Kollisionsregelungen zu erlassen, die die Anwendung wieder anderer Rechtsvorschriften vorschreiben. Darin liegt meines Erachtens auch der Unterschied zu den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 266/78 (Brunori, Slg. 1979, 2712) und 110/79 (Coonan). In diesen Rechtssachen ging es um die Voraussetzungen für den Beitritt zu einem nationalen System, die in der Verordnung selbst nicht geregelt waren. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Frage, inwieweit der Wanderarbeitnehmer aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften dem nationalen System beitreten kann, sondern vielmehr, wie der Centrale Raad meines Erachtens zu Rech vorgetragen hat, um die Anwendung einer nationalen Kollisionsnorm, obwohl die Verordnung hierfür gerade selbst eine Regelung enthält.

Ferner sei hier noch auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 8/75 (Football-Club d'Andlau) verwiesen. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof nämlich für Recht erkannt, daß die genannte Bestimmung, nach der die Rechtsvorschriften des Wohnortes anwendbar sind, wenn der Arbeitnehmer sowohl an seinem Wohnort als auch in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist, voraussetzt, daß der Arbeitnehmer bei einem Träger der sozialen Sicherheit des Wohnsitzstaates versichert ist (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe). Sollte sich jedoch herausstellen, daß er diesen Rechtsvorschriften nicht unterliegt, so sind die anzuwendenden RechtsVorschriften nach dem allgemeinen Grundsatz zu ermitteln,

das heißt, anwendbar sind die Rechtsvorschriften des Landes, in dem er arbeitet.

Diese Entscheidung widerspricht meines Erachtens nicht meiner soeben dargelegten Auffassung in der vorliegenden Rechtssache. In der Rechtssache 8/75 stand nämlich keineswegs fest, daß die betroffenen deutschen Musiker in Deutschland einem Versicherungssystem im Sinne der Verordnung angeschlossen waren. Falls sie nun tatsächlich nicht an ihrem Wohnort versichert waren, führte die in Rede stehende Vorschrift für die Zeit ihres Auftritts in Frankreich zu einer rechtlichen Lücke. Deshalb hat der Gerichtshof entschieden, daß, sofern sie nicht im Sinne der Verordnung dem System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats angeschlossen waren, die gesetzlichen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt waren, anzuwenden waren. Überdies kann gesagt werden, daß, wenn die deutschen Musiker nicht unter ein deutsches System der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung fielen, in Wirklichkeit keine Kollision zwischen den verschiedenen anwendbaren Rechtsvorschriften bestand. Auch deshalb war in jedem Fall der allgemeine Grundsatz anzuwenden.

Die Rechtssache 8/75 betrifft meiner Meinung nach eine andere Fallgestaltung als die vorliegende Rechtssache. In der Ihnen heute vorliegenden Vorabentscheidungssache geht es nicht darum, ob die nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich auf den Arbeitnehmer anwendbar sind, auch im Hinblick darauf, daß die AOW eine auf alle Landesansässigen anwendbare Volksversicherung ist, sondern darum, daß sie die Anwendung für den Fall der Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausschließen. Der Ausschluß der Anwendung kommt nach meiner Auffassung erst dann in Frage, wenn die Anwendung grundsätzlich in Betracht kommt. Außerdem richtet sich dieser eventuelle Ausschluß dann meines Erachtens, wie bereits gesagt, vollständig nach Gemeinschaftsrecht.

6. Haupt- und Nebentätigkeiten

Vor einer Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage ist noch zu erörtern, inwieweit der Umstand, daß die Tätigkeit von Herrn Kuijpers in den Niederlanden als Nebentätigkeit anzusehen ist, einen Einfluß auf die Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnorts hat. Wie Sie sich erinnern, arbeitete der Beklagte in Belgien als Schlepper in einem Kohlenbergwerk und war zugleich in den Niederlanden fünf Tage pro Woche abends von 18 bis 21 Uhr beschäftigt. Der Vorstand der Sociale Verzekeringsbank hat in seinen schriftlichen Erklärungen die Auffassung vertreten, daß die Rechtsvorschriften des Wohnorts nicht anwendbar seien, da die Haupttätigkeit in Belgien und die Nebentätigkeit in den Niederlanden ausgeübt worden seien. Nach dieser Betrachtungsweise enthält die Verordnung in erster Linie eine Regelung für die Vollzeitbeschäftigung. Somit wäre im vorliegenden Fall das belgische Recht anwendbar.

Die Kommission hat auf eine entsprechende schriftliche Frage des Gerichtshofes geantwortet, die Verordnung unterscheide nicht zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung. Eine derartige Differenzierung der Regelung könnte zu einer unerwünschten Unklarheit führen, da es nicht immer leicht sei festzustellen, welche Tätigkeit als Haupt- und welche als Nebentätigkeit anzusehen sei.

In diesem Punkt stimme ich der Kommission zu. Der Wortlaut der Vorschrift ist meines Erachtens sehr wichtig, denn es handelt sich um eine Regelung, die gerade größere Klarheit schaffen soll. In dem entsprechenden Artikel heißt es, daß die Tätigkeit zum Teil im Gebiet des Wohnstaats ausgeübt wird. Es wird keine weitere Voraussetzung aufgestellt. Die Verfasser der Verordnung haben offensichtlich eine weitere Differenzierung nicht für nötig gehalten. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß der Begriff der überwiegenden Beschäftigung sich in Arikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii findet, die sich auf Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen bezieht. Die Verordnung kennt also sehr wohl eine derartige Nuancierung.

Allgemein kann noch gesagt werden, daß die Festsetzung von Kollisionsnormen auf einer Abwägung der bestehenden Interessen beruht. Im Fall der Hauptregel wird das Interesse an der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, selbst wenn er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, für wichtiger gehalten als die Rechtsvorschriften des Wohnsitzes, auch wenn diese Hauptregel in einer solchen Lage für den Betroffenen nicht immer günstig zu sein braucht. Falls jedoch nach diesem allgemeinen Grundsatz die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten anwendbar sind, da der Betroffene in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt ist, ist den Rechtsvorschriften des Wohnorts der Vorzug zu geben, wenn die Tätigkeit zum Teil dort ausgeübt wird. In einem derartigen Fall wird den Rechtsvorschriften des Wohnstaats eindeutig der Vorrang eingeräumt, da der Wohnsitz eine gewisse Stabilität in der Gesamtheit der Beziehungen verkörpert und mit ihm, wie angenommen werden kann, die engste Verbindung besteht.

Ich möchte noch hinzufügen, daß die Kommission in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichtshofes auf Artikel 14a der Verordnung Nr. 1390/81 hingewiesen hat, die die Verordnung Nr. 1408/71 abgeändert hat und die Ausdehnung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Selbständige betrifft (ABl. L 43, 1981). Diese Verordnung ist übrigens noch nicht in Kraft getreten. Nach Artikel 14a Absatz bildet die Haupttätigkeit nur in den Fällen, in denen die Selbständigen ihre Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten, nicht jedoch in ihrem Wohnstaat ausüben, den Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Ich halte es für bedeutsam, daß diese Vorschrift ausdrücklich hinzufügt, daß die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit festgelegt werden sollen. Daraus geht hervor, daß derartige einheitliche Kriterien wünschenswert sind, um das Ziel der Verdeutlichung zu erreichen.

Aufgrund dieser Überlegungen bin ich der Meinung, daß die Einteilung in Haupt- und Nebentätigkeiten im Rahmen der Kollisionsnorm des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i keine Bedeutung hat.

7. Die Verordnung Nr. 3

Wie angekündigt, werde ich noch die Frage prüfen, inwieweit ein Unterschied zwischen den Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 zu unterschiedlichen Rechtsfolgen im Hinblick auf die vorliegende Vorabentscheidungsfrage führt. Ich habe bereits ausgeführt, daß die Verordnung Nr. 3 nur insoweit eindeutig von der Verordnung Nr. 1408/71 abweicht, als diese ausdrücklich vorschreibt, daß die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats anwendbar sein können.

Aus dem Fehlen einer solchen ausdrücklichen Vorschrift in der Verordnung Nr.3 hat der Gerichtshof meiner Meinung nach geschlossen, daß die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zulässig ist, sofern daraus auch ebensoviel Rechte abgeleitet werden können. Es wäre unzulässig, neben den in der Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften andere Rechtsvorschriften für anwendbar zu erklären, die Verpflichtungen begründen bzw. Beitragszahlungen vorsehen, ohne daß dem Vorteile gegenüberstünden (siehe z. B. Rechtssache 92/63, Nonnenmacher, Slg. 1964, 611; Rechtssache 19/67, van der Vecht, Slg. 1967, 462).

Daraus folgt meines Erachtens für den vorliegenden Fall, daß auch unter der Geltung der Verordnung Nr. 3 eine nationale Regelung nicht zulässig war, die ihre Anwendung abweichend von den in der Verordnung enthaltenen Kollisionsnormen ausschloß. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Ausschluß in der vorliegenden Rechtssache tatsächlich von den übrigen Kollisionsnormen abweicht, verweise ich auf meine Ausführungen zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71, die ebenso für Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 gelten.

8. Beitragsentrichtung

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, daß es nach der Antwort auf die Frage, die der Gerichtshof der Sociale Verzekeringsbank gestellt hat, nicht ausgeschlossen ist, daß der Betroffene während der fraglichen Zeit tatsächlich Beiträge in den Niederlanden entrichtet hat. Zum einen ist er aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften für den betreffenden Zeitraum nicht als versichert im Sinne der AOW anzusehen. Zum anderen hat sich herausgestellt, daß tatsächlich Beiträge entrichtet wurden, ohne daß festgestellt werden konnte, ob diese nachträglich zurückerstattet wurden oder als freiwillige Beiträge anzusehen sind.

In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, daß die Sociale Verzekeringsbank ihrer Antwort auf die gestellte Frage noch hinzufügt, sie habe diesen Aspekt der Beitragsentrichtung bewußt nicht in ihren schriftlichen Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache erwähnt. Sie ist der Meinung, diese Seite der Angelegenheit sei unerheblich, da nach Auffassung des Centrale Raad van Beroep dieses Kriterium für die Feststellung, ob jemand nach der AOW als versichert anzusehen sei, keine Rolle spiele.

Selbst wenn, wie die Sociale Verzekeringsbank vorgetragen hat, die Frage der Beitragsentrichtung für die Feststellung, ob der Betroffene nach nationalem Recht versichert ist oder nicht, unerheblich ist, kann dieses Kriterium meines Erachtens für das Gemeinschaftsrecht sehr wohl von Bedeutung sein.

Wie bereits ausgeführt, war nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unter der Geltung der Verordnung Nr. 3 die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen, sofern der Erhöhung der Lasten eine entsprechende Erweiterung der sozialen Sicherheit gegenüberstand.

Dabei hatte der Gerichtshof nicht nur die Anwendung eines Systems der sozialen Sicherheit in abstracto im Auge, sondern gerade seine Anwendung im konkreten Fall. Auch wenn der Betroffene im vorliegenden Fall nach dem niederländischen System als solchem nicht zur Beitragsentrichtung verpflichtet war, so steht doch eine solche tatsächliche Zahlung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Dies gilt erst recht für die Anwendung der Verordnung Nr, 1408/71 in diesem Zusammenhang, da sie die Anwendung der Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats zwingend vorschreibt. Dieses Problem spielt jedoch meines Erachtens im vorliegenden Fall keine Rolle, da ich der Auffassung bin, daß nach der in Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung Nr.3 und in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i enthaltenen Gemcinschaftsregelung die niederländischen Rechtsvorschriften anwendbar sein müssen.

9. Schlußfolgerung

Aufgrund dieser Erwägungen möchte ich Ihnen vorschlagen, die Frage des Centrale Raad van Beroep wie von der Kommission vorgeschlagen zu beantworten. In Ihrer Antwort brauchen Sie meines Erachtens nicht besonders auf die Probleme einzugehen, die hinsichtlich der Einteilung der Tätigkeiten in Haupt- und Nebentätigkeiten aufgeworfen worden sind, da auch die nationale Regelung eine solche Unterscheidung nicht vornimmt.

Die Antwort könnte deshalb meiner Meinung nach wie folgt lauten:

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sind dahin auszulegen, daß damit eine Bestimmung eines Mitgliedstaats unvereinbar ist, durch die ein Arbeitnehmer von der Anwendung von Rechtsvorschriften, die nach der Verordnung auf ihn anwendbar sind, ausgeschlossen werden soll, weil er gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat versichert ist.