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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.09.1982 – C-276/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:317
In der Rechtssache 276/81
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep, Utrecht, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank
gegen
die Erben und/oder sonstigen Rechtsnachfolger des G. T. Kuijpers
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, war der verstorbene G. T. Kuijpers, der am 22. Juli 1911 geboren war und die niederländische Staatsangehörigkeit besaß, in den Niederlanden und in Belgien beschäftigt. Am 1. Januar 1957 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der niederländischen Algemene Ouderdomswet — Gesetz über die allgemeine Altersversicherung —, im folgenden: AOW) und danach arbeitete er in Belgien als Schlepper in einem Kohlenbergwerk, bis er gegen Ende 1972 oder Anfang 1973 arbeitsunfähig wurde. Aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit wurde ihm eine belgische Invalidenrente bewilligt. Nach dem 1. Januar 1957 war Herr Kuijpers neben seiner Tätigkeit in einem belgischen Kohlenbergwerk vom 11. Juli 1966 bis 19. Dezember 1972 auch in den Niederlanden beschäftigt. Er arbeitete dort fünf Tage pro Woche von 18 bis 21 Uhr. Auch für diese Beschäftigung wurde Herr Kuijpers arbeitsunfähig und erhielt im Zusammenhang damit vom 19. Dezember 1972 an eine Leistung nach der niederländischen Ziektewet (Krankenversicherungsgesetz) sowie vom 19. Dezember 1973 an eine Leistung nach der niederländischen Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, im folgenden: WAO), die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100% berechnet war.
Die Ehefrau des Herrn Kuijpers, die am 28. Juli 1916 geboren ist und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat seit dem 1. Januar 1957 immer in den Niederlanden gewohnt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1976 wurde Herrn Kuijpers — der am 22. Juli 1976 das 65. Lebensjahr erreicht hatte — eine Altersrente nach der niederländischen AOW bewilligt.
Nach dem System der AOW erhält der (ledige) Berechtigte bei Vollendung des 65. Lebensjahres grundsätzlich eine vollständige Leistung in Höhe des sogenannten sozialen Minimums (für Ledige), die jedoch nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der AOW um 2 % (unter anderem) für jedes Kalenderjahr, in dem der Rentenberechtigte nach Vollendung des 15. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert war, gekürzt wird. Hierzu werden die nicht versicherten Kalenderjahre oder Teile davon zusammengerechnet, und der restliche Teil eines Kalenderjahres wird zugunsten des Betroffenen für die Kürzung nicht berücksichtigt, und zwar in Anwendung der aufgrund von Artikel 10 Absatz 6 (jetzt Absatz 5) der AOW erlassenen Verordnung des Ministers für soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit vom 17. juni 1957.
Handelt es sich um ein Ehepaar, so hat meistens nur der Ehemann bei Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersrente (Artikel 7 der AOW) grundsätzlich in Höhe des sozialen Minimums für Verheitratete. Die Kürzung beträgt dann nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b der AWO 1 % für jedes Kalenderjahr, in dem der Ehemann, und 1 % für jedes Kalenderjahr, in dem die Ehefrau nicht versichert war. Auch in diesem Fall werden diese Kalenderjahre oder Teile davon zusammengerechnet und abgerundet, und zwar für jeden der Ehegatten getrennt.
Außerdem kennt die AOW fiktive Versicherungsjahre für die Zeit vor dem 1. Januar 1957, dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten nach Artikel 43 und 44 der AOW Personen, die vor dem 1. Januar 1957 das 15., aber noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht hatten, während des Zeitraums zwischen der Vollendung ihres 15. Lebensjahres und dem 1. Januar 1957 als versichert. Bei dem im Ausgangsrechtsstreit betroffenen Ehepaar erfüllten sowohl der Mann als auch die Frau die Voraussetzungen für die (volle) Anrechnung der erwähnten fiktiven Versicherungsjahre vor dem 1. Januar 1957, so daß hier nur die Zeit nach dem 1. Januar 1957 von Bedeutung ist.
Es handelt sich also um die Frage, während welcher Zeiträume der Betroffene und seine Ehefrau nach dem 1. Januar 1957 nicht aufgrund der AOW versichert waren.
Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Königlichen Verordnung vom 18. Oktober 1968 zur Festsetzung einer Rechtsverordnung im Sinne von Artikel 6 Absätze 2 und 3 der AOW — Erweiterung und Einschränkung des Versichertenkreises — wird für die AOW unter anderem nicht als Versicherter betrachtet
der Landesansässige, der außerhalb des Staates in einem Arbeitsverhältnis steht und wegen dieser Tätigkeit nach den in dem Land, in dem er beschäftigt ist, geltenden Rechtsvorschriften über Leistungen bei Alter und Tod sowie über das Kindergeld versichert ist.
Die dieser Verordnung vorangegangenen Königlichen Verordnungen enthalten entsprechende Bestimmungen.
Nach dieser Bestimmung sowie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Königlichen Verordnung vom 18. Oktober 1968, wonach, kurz gesagt, der Landesansässige, der nach ausländischen Rechtsvorschriften eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit erhält, ebenfalls nicht AOW-versichert ist, wäre Herr Kuijpers für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 19. Dezember 1973 nicht als AOW-versichert anzusehen; vom letztgenannten Zeitpunkt an wird er im Zusammenhang mit dem Bezug einer Leistung nach der WAO wieder als AOW-versichert betrachtet. Die Anzahl der nicht versicherten Jahre nach dem 1. Januar 1957 beträgt deshalb für Herrn Kuijpers — nach Abrundung auf volle Kalenderjahre — 16, was für ihn eine Kürzung von 16 % bedeutet.
Im übrigen wird nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der erwähnten Königlichen Verordnung vom 18. Oktober 1968 (unter anderem) als nicht nach der AOW versichert betrachtet
die im Staatsgebiet wohnende verheiratete Frau, deren Ehemann aufgrund dieses Absatzes Buchstaben a, b, c, d, e, f, g oder h nicht versichert ist.
Die dieser Verordnung vorangegangenen Königlichen Verordnungen enthalten entsprechende Bestimmungen.
Aufgrund der vorgenannten Bestimmungen war somit auch die Ehefrau des Herrn Kuijpers vom 1. Januar 1957 bis 19. Dezember 1973 nicht AOW-versichert, so daß gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften auch bei ihr eine Kürzung von 16 % vorzunehmen war. Die gesamte Kürzung der AOW-Altersrente betrug also 32 %.
Das Vorlagegericht fragt sich, ob die erwähnte Kürzung bei Herrn Kuijpers mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht, denn dieser sei vom 1. Juni 1966 bis 19. Dezember 1972 in den Niederlanden beschäftigt gewesen, und aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 könne behauptet werden, daß Herr Kuijpers fűiden letztgenannten Zeitraum als AOW-versichert betrachtet werden müsse. Dies würde dazu führen, daß Herr Kuijpers nach dem 1. Januar 1957 — bei Abrundung auf volle Kalenderjahre — nur während zehn Kalenderjahren nicht AOW-versichert gewesen wäre, so daß die AOW-Rente nicht um 32 %, sondern um 20 % zu kürzen wäre, da dann seine Ehefrau aufgrund des genannten Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Königlichen Verordnung vom 18. Oktober 1968 und der entsprechenden Bestimmungen der vorhergehenden Königlichen Verordnungen während desselben Zeitraums nicht versichert gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang hat der Centrale Raad van Beroep, auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der in seinem Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79 (Coonan, Slg. 1980, 1445) ausgeführt habe, daß es Sache des Gesetzgebers jedes Mitgliedstaats sei, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten könne oder müsse, im Hinblick auf die Lösung des Problems, ob ein Konflikt zwischen dem nationalen Recht und dem Gemeinschaftsrecht besteht, die nach seiner Auffassung im vorliegenden Fall den gleichen Zweck haben, nämlich die Abgrenzung der Geltungsbereiche der nationalen Sozialversicherungssysteme voneinander, dem Gerichtshof folgende Frage gestellt:
Sind Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß damit eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats unvereinbar ist, soweit diese besagt, daß ein in diesem Mitgliedstaat wohnender Arbeitnehmer nicht altersrentenversichert ist, weil er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats altersrentenversichert ist, und zwar auch dann nicht, wenn er im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats wohnt und dort zugleich — neben seiner Tätigkeit im Gebiet des anderen Mitgliedstaats — in einem (wenn auch als Nebenbeschäftigung anzusehenden) Arbeitsverhältnis stellt?
Der Vorlagebeschluß ist am 19. Oktober 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Mit Beschluß vom 24. März 1982 hat der Gerichtshof festgestellt, daß kein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat und kein am Verfahren beteiligtes Organ verlangt hat, daß über die Rechtssache in Vollsitzung entschieden wird, und die Rechtssache nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Sociale Verzekeringsbank, vertreten durch ihren Vorstand, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Jean Amphoux als Bevollmächtigten, unterstützt durch Herrn Auke Haagsma, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Er hat jedoch die Sociale Verzekeringsbank aufgefordert, ¡hm bis zum 23. April 1982, falls sie an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, mündlich, sonst schriftlich mitzuteilen, ob Herr Kuijpers in der Zeit vom 1. Juni 1966 bis 19. Dezember 1972 Beiträge nach der AOW entrichtet hat.
Er hat außerdem die Kommission aufgefordert, bis zum 23. April 1982 schriftlich auf die Frage zu antworten, ob die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 und von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 dadurch beeinflußt werden kann, daß im Wohnland nur Nebentätigkeiten verrichtet werden und die Hauptbeschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird.
Diese Fragen sind innerhalb der festgesetzten Frist beantwortet worden.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Die Sociale Verzekeringsbank macht vor einer Erörterung der dem Gerichtshof gestellten Frage einige Bemerkungen über Sinn und Tragweite der gemeinschaftlichen Koordinierungsvorschriften über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und schildert die Besonderheiten der niederländischen Rechtsvorschriften über den Anschluß an das nationale System.
a) Sie bemerkt, die Gemeinschaftsvorschriften sollten im wesentlichen verhindern, daß ein Arbeitnehmer in keinem Mitgliedstaat versichert sei oder daß er gleichzeitig den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten unterliege, wie sich insbesondere aus der Bestimmung des Artikels 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, die in der Verordnung Nr. 3 nicht enthalten sei, ergebe.
Nach Auffassung der Sociale Verzekeringsbank beruht der EWG-Vertrag auf dem im westeuropäischen Arbeitsrecht verwurzelten Gedanken, daß in einem Mitgliedstaat Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten den gleichen Arbeitsbedingungen unterliegen müßten wie die Arbeitnehmer dieses Mitgliedstaats. Deshalb sei in Titel II der Gemeinschaftsverordnungen stillschweigend der Grundsatz enthalten, daß der Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat versichert sei, in dem er Tätigkeiten verrichte, die die Quelle des für seine Existenz und die seiner Familie erforderlichen Einkommens seien. Es sei also zu berücksichtigen, daß das Gemeinschaftsrecht auf eine Regelung der vollzeitigen Arbeitsverhältnisse, durch die der Lebensunterhalt gesichert werde, abziele.
Nur wenn die Anwendung dieses Grundsatzes — bei in mehreren Staaten ausgeübten Tätigkeiten — zu einer Doppelversicherung führen könne oder wegen der Art der ausgeübten Tätigkeiten nicht richtig oder unmöglich sei, wende man ein anderes Kriterium an. Dies sei dann der Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz oder der Arbeitgeber seinen Wohnsitz habe, und nur wenn dieses Kriterium nicht angewandt werden könne, sei das Wohnland des Arbeitgebers maßgebend.
In bezug auf die Tragweite der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften trägt die Sociale Verzekeringsbank vor, diese Bestimmung bedeute an sich nicht ohne weiteres, daß der betreffende Arbeitnehmer nach den für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften versichert sei.
Die Gemeinschaftsverordnungen hätten koordinierenden Charakter und ließen die nationalen Bestimmungen, die den Kreis der Versicherten und die Voraussetzungen für den Anschluß an die Versicherung festlegten, unberührt. Die Bestimmung nationaler Rechtsvorschriften könne kein neues Versicherungsrecht schaffen, sondern liefere nur Regeln fürden Fall, daß das Arbeitsverhältnis zur Rechtsordnung verschiedener Mitgliedstaaten gehöre.
Diese Überlegungen seien für die Antwort auf die Frage bedeutsam, ob dann, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für anwendbar erklärt würden, der Anschluß an das Versicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats ausgeschlossen sei. Sei dies zu bejahen, so muß einem tatsächlichen Anschluß an das Versicherungssystem eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nicht bestimmt worden seien, sowie der Zahlung von Beträgen an dieses System Rechnung getragen werden. Bei einer negativen Antwort hingegen stelle sich die Frage, ob solchen Bestimmungen nationaler Rechtsvorschriften Bedeutung — und gegebenenfalls welche — beizumessen sei, wonach die (tatsächliche) Versicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zum Ausschluß vom Kreis der nach den eigenen nationalen Rechtsvorschriften Versicherten führe.
Zu den niederländischen Rechtsvorschriften sei zu bemerken, daß der Anschluß automatisch erfolge, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, und daß sich nur diejenigen registrieren lassen müßten, die, obwohl sie Landesansässige seien, nicht zum Kreis der im Rahmen einer Volksversicherung Versicherten gehörten, sowie diejenigen, die, obgleich sie Nicht-Landesansässige seien, in den Kreis der Versicherten aufgenommen seien, weil sie wegen ihrer im Land ausgeübten Berufstätigkeit der Lohnsteuer unterlägen.
Dieses System könne in Verbindung mit dem Nebentätigkeitscharakter einer in den Niederlanden ausgeübten Beschäftigung und wegen eines tatsächlichen Anschlusses an das System eines anderen Mitgliedstaats dazu führen, daß die Sociale Verzekeringsbank nicht über die in den Niederlanden ausgeübte Beschäftigung informiert sei, da es, allgemein gesagt, in der Praxis schwierig sei, hiervon Kenntnis zu erlangen, wenn es sich um Grenzgänger handele, deren Tätigkeit in jedem der betreffenden Staaten den Arbeitgebern und den Versicherungsträgern unbekannt bleiben könne.
b) Zu der vom Centrale Raad van Beroep gestellten Frage trägt die Sociale Verzekeringsbank vor, die tatsächliche Situation, wie sie im vorliegenden Fall bestanden habe, habe zur Folge gehabt, daß nach belgischen Rechtsvorschriften Beitäge entrichtet worden und Ansprüche entstanden seien, da der Betroffene seine Haupttätigkeit im Rahmen eines vollzeitigen Arbeitsverhältnises in diesem Land ausgeübt habe.
Die Frage sei nun die, ob die Versicherung in dem Land, in dem die Haupttätigkeit ausgeübt worden sei, durch unbedeutende Nebentätigkeiten im Wohnland in Frage gestellt werden könne. Eine wörtliche Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 und von Artikel 14 Absatz. 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 hätte tatsächlich dazu führen können, die niederländischen Rechtsvorschriften für anwendbar zu erklären, wenn die Lage rechtzeitig erkannt worden wäre.
Diese Situation hätte eine Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellen können, auch weil sie vollständig der Koordinierung zuwiderliefe, die sich im vorliegenden Fall aus der gleichzeitigen Anwendung der niederländischen und der belgischen Rechtsvorschriften ohne Anwendung der Verordnungen ergebe und die zum Anschluß an die belgische und zum Ausschluß von der niederländischen Versicherung führe.
Die Sociale Verzekeringsbank fragt sich, ob man eine solche Umkehrung der Situation, vor allem in als extrem anzusehenden Fällen wie dem vorliegenden, gewollt haben könne. Die Grundregel des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 sei in Bezug auf die Haupttätigkeiten anwendbar, was die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften zur Folge habe. Der Ausschluß vom niederländischen Versicherungssystem werde dann durch keine Verordnungsbestimmung ungeschehen gemacht.
Auch wenn aufgrund von Artikel 13 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 die niederländischen Rechtsvorschriften als die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmt würden, bråuche dies die gleichzeitige Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften nicht auszuschließen, da die Verordnung Nr. 3 keine dem Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechende Bestimmung enthalte. Der Betroffene, der tatsächlich nach den belgischen Rechtsvorschriften versichert gewesen sei, habe nicht dem niederländischen Versicherungssystem unterlegen, weil er in einem anderen Land gearbeitet habe und dort versichert gewesen sei und weil auch in diesem Fall diese nationale Vorschrift nicht durch die Verordnungs-vorschrift über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ungeschehen gemacht werde. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre der Betroffene für die Zeit bis zum 1. Oktober 1972 ausschließlich nach den belgischen und nicht zugleich nach den niederländischen Rechtsvorschriften versichert gewesen.
Wenn ungeachtet des Artikels 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 der tatsächliche Anschluß an das belgische Versicherungssystem nicht als unvereinbar mit der genannten Vorschrift anzusehen wäre, könne auch in bezug auf die Zeit nach dem 1. Oktober 1972 behauptet werden, daß zwar gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 die niederländischen Rechtsvorschriften für anwendbar erklärt würden, daß aber die wegen des Bestehens der belgischen Versicherung anwendbaren Ausschlußbestimmungen dieser Rechtsvorschriften ebensowenig durch irgendeine Verordnungsbestimmung ungeschehen gemacht würden.
Nur wenn aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt werden müßte, daß der Anschluß an das belgische Versicherungssystem zu Unrecht erfolgt sei, und wenn nach belgischem Recht die Folgen dieses Anschlusses rückwirkend beseitigt werden müßten, wäre die Konsequenz die, daß die niederländische Rente nach der AOW im Verhältnis zum Zeitraum vom 11. Oktober 1972 bis 19. Dezember 1973 erhöht werden müßte. Die belgische Rente müßte dann tatsächlich auch verhältnismäßig gekürzt werden, doch möglicherweise wäre dies nicht mehr zu realisieren. Eine einseitige Erhöhung der niederländischen Rente würde dann zu ungerechtfertigten, durch die Verordnung nicht beabsichtigten Vorteilen für den Betroffenen und seine Hinterbliebenen führen.
Die Sociale Verzekeringsbank vertritt abschließend die Ansicht, daß die belgischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien, da der Betroffene in Belgien eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt habe und seine Arbeit in den Niederlanden nur Nebentätigkeitscharakter gehabt habe.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schildert zunächst den Sachverhalt und die einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften und bemerkt sodann, für die vorliegende Rechtssache seien vor allem Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 von Bedeutung. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a bestimme:
Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
a) Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt ...
Artikel 14 Absatz 1 bestimme:
Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
c) Ein Arbeitnehmer, der nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigt wird und seine Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt
i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, wenn er seine Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn er für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben;
Die Kommission fügt hinzu, die Verordnung Nr. 3, die durch die Verordnung Nr. 1408/71 ersetzt worden sei, habe nicht den allgemeinen Grundsatz des Artikels 13 der letztgenannten Verordnung enthalten, wonach die Arbeitnehmer, für die die Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, die nach den übrigen Bestimmungen des Titels II der Verordnung bestimmt würden, unterlägen. Die Verordnung Nr. 3 habe aber in Artikel 12 und Artikel 13 Buchstabe c Unterabsatz 1 ähnliche Bestimmungen wie die oben zitierten enthalten.
Die Kommission erinnert schließlich an die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24), die nach ihrem Artikel 3 unter anderem auf die gesetzlichen Systeme in bezug auf Invalidität und Alter Anwendung finde.
Die Kommission weist darauf hin, daß nach Artikel 5 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beseitigen, und daß nach Artikel 4 dieser Grundsatz den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand beinhalte, was insbesondere für den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen gelte.
Nach Ansicht der Kommission ist die niederländische Regelung, wonach vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen die verheiratete Frau nur dann unter anderem nach der AOW versichert sei, wenn ihr Ehemann selbst nach diesem Gesetz versichert sei, mit den Bestimmungen dieser Richlinie unvereinbar und muß deshalb innerhalb der gesetzten Frist, die am 22. Dezember 1984 ablaufe, geändert werden.
Speziell zu der dem Gerichtshof gestellten Frage nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften vertritt die Kommission die Ansicht, daß bei der Beantwortung zwei Situationen zu unterscheiden seien:
1. die Situation, wie sie bis zum 1. Juni 1966 bestanden habe, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Herr Kuijpers neben seiner Beschäftigung in Belgien eine Beschäftigung in den Niederlanden aufgenommen habe, und
2. die Situation nach diesem Zeitpunkt.
Die erste Situation betreffe den Zeitraum, in dem Herr Kuijpers nur in Belgien beschäftigt gewesen sei. Gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 hätten für ihn demnach die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegolten, in dessen Gebiet er beschäftigt gewesen sei, also die belgischen Rechtsvorschriften.
Die Kommission erinnert daran, daß die Verordnung Nr. 3 keine Bestimmung enthalten habe, die ausdrücklich den , Grundsatz festgelegt habe, daß unter die Verordnung fallende Arbeitnehmer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen könnten. Im übrigen habe auch der Gerichtshof im Urteil vom 9. Juni 1964 in der Rechtssache 92/69 (Nonnenmacher, Slg. 1964, 611) ausgeführt, daß Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 keine Bestimmung enthalte, die die gleichzeitige Anwendung mehrerer Rechtsordnungen verbiete, daß er aber die Anwendung der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaates ... insoweit ausschließt], als der Betroffene andernfalls verpflichtet wäre, Beiträge an einen Sozialversicherungsträger zu entrichten, ohne daß dieser ihm für das gleiche Risiko und den gleichen Zeitraum einen zusätzlichen Vorteil gewähren würde.
Hinsichtlich der Zeit vor dem 1. Juni 1966 könne also der Schluß gezogen werden, daß der zuständige niederländische Träger berechtigt gewesen sei, die niederländischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit für auf Herrn Kuijpers unanwendbar zu erklären. Selbst wenn man diese Rechtsvorschriften für anwendbar hätte erklären wollen, hätten sie ihre Wirkung nur in den erwähnten, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes gezogenen Grenzen entfalten können.
Anders sei die Situation in bezug auf den Zeitraum, in dem Herr Kuijpers sowohl in Belgien als auch in den Niederlanden gearbeitet habe. Während dieses Zeitraums sei nämlich auf ihn Artikel 13 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 anwendbar gewesen. Gemäß dieser Bestimmung hätten für ihn — der gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten beschäftigt gewesen sei — die Rechtsvorschriften des Staates gegolten, in dessen Hoheitsgebiet er gewohnt hat, also die der Niederlande.
Hinsichtlich dieses Zeitraums habe der zuständige niederländische Träger Herrn Kuijpers nicht von der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ausschließen können.
Die Kommission meint, wenn doch noch einige Unsicherheiten bestünden, sei dies auf das Urteil Coonan zurückzuführen, in dem der Gerichtshof Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin ausgelegt habe, daß es Sache jedes Mitgliedstaats ¡st, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt.
Hieraus könnte man den Schluß ziehen, daß die niederländischen Rechtsvorschriften denjenigen, der nicht bestimmte Voraussetzungen erfülle, und insbesondere denjenigen, der bereits außerhalb der Niederlande versichert sei, vom Anschluß an das niederländische System der sozialen Sicherheit ausschließen könnten. Der Centrale Raad habe sich aber gefragt, ob es sich im vorliegenden Fall nicht anders verhalte, da eine solche nationale Bestimmung den gleichen Zweck verfolge wie die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, nämlich die Abgrenzung der Wirkungen der verschiedenen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit voneinander, und ob die Gemeinschaftsvorschrift nicht der Vorschrift des nationalen Rechts vorgehen müsse.
Aus dieser Sicht handele es sich also im vorliegenden Fall vor allem um die Beantwortung der Frage, ob die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die grundsätzlich die Voraussetzungen für den Anschluß an das System der sozialen Sicherheit festlegen könnten, einen unter die Verordnung fallenden Arbeitnehmer ausschließen könnten, weil er bereits in einem anderen Mitgliedstaat versichert sei.
Bevor sie auf diese Frage antwortet, weist die Kommission darauf hin, daß der Fall, auf den sich diese Frage beziehe, nur ausnahmsweise eintrete, was noch mehr für die Verordnung Nr. 1408/71 als für die Verordnung Nr. 3 gelte. Abgesehen von der in ihrem Artikel 15 geregelten freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung enthalte die Verordnung Nr. 1408/71 den in Artikel 13 Absatz 1 aufgestellten Grundsatz, daß ein Arbeitnehmer, für den die Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliege.
Die Regelung der Verordnung Nr. 3 sei, wie gesagt, etwas anders, da sie in ganz bestimmten Fällen die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten auf einen Arbeitnehmer zulassen könne. Doch könne auch in diesem Fall der vom Gerichtshof im Urteil Nonnenmacher ausdrücklich verwendete Ausdruck gleichzeitig ausschließen, daß eine Bestimmung wie die fragliche niederländische Kumulierungsbestimmung angewandt werde.
Wie dem auch sei, in bezug auf die eigentliche Vorlagefrage sei zu berücksichtigen, daß die betreffenden Verordnungen eine ausführliche und — wie die Kommission meint — auch erschöpfende Regelung des Problems der anzuwendenden Rechtsvorschriften enthielten. Dabei gelte als Ausgangspunkt, daß in allen Fällen mindestens (und im allgemeinen auch höchstens) ein System der sozialen Sicherheit anwendbar sei und grundsätzlich in den gemäß dieser Regelung anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen festgelegt werden könnten, unter denen eine Person einem Versicherungssystem beitreten könne oder müsse.
Die Mitgliedstaaten seien jedoch nicht völlig frei in der Aufstellung dieser Voraussetzugen und dürften die durch die Verordnung gezogenen Grenzen nicht überschreiten. So müsse die in der Verordnung niedergelegte, oben erwähnte Regelung in bezug auf die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften beachtet werden. Dies sei nicht der Fall, wenn nationale Rechtsvorschriften, die durch die Verordnung — ausschließlich oder nicht — für anwendbar erklärt würden, Bestimmungen enthielten, die darauf gerichtet seien, nicht diese Rechtsvorschriften, sondern die eines anderen Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen zu lassen.
Die Kommission ist abschließend der Ansicht, die Frage des Centrale Raad van Beroep sei wie folgt zu beantworten :
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sind dahin auszulegen, daß damit die Bestimmung eines Mitgliedstaats unvereinbar ist, die darauf abzielt, einen Arbeitnehmer von der Anwendung von gemäß der Verordnung auf ihn für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften auszuschließen, weil er zugleich in einem anderen Mitgliedstaat versichert ist.
III — Beantwortung der Fragen des Gerichthofes
1. Die Sociale Verzekeringsbank hat die ihr vom Gerichtshof gestellte Frage wie folgt beantwortet:
Im Hinblick auf die beschränkte Registrierung im Rahmen der Algemene Ouderdomswet und der Algemene Weduwen- en Wezenwet (Gesetz über die allgemeine Versicherung der Witwen und Waisen), die unter anderem für Personen gilt, die, obwohl sie Landesansässige sind, nicht nach der Algemene Ouderdomswet und der Algemene Weduwen- und Wezenwet versichert sind, hat der Steuerinspektor in Eindhoven — bei den Volksversicherungen ist nämlich nach dem Gesetz für die Erhebung und Einziehung der Beiträge das Finanzamt zuständig —, zu dessen Zuständigkeitsbereich Herr Kuijpers von 1966 bis 1972 gehörte, der Sociale Verzekeringsbank mitgeteilt, daß Herr Kuijpers während folgender Zeiträume nicht nach der Algemene Ouderdomswet und d-r Algemene Weduwen- en Wezenwet versichert war: vom 1. Januar 1966 bis 30. Mai 1966, das ganze Jahr 1967, das ganze Jahr 1968, das ganze Jahr 1969, das ganze Jahr 1970, das ganze Jahr 1971 und das ganze Jahr 1972.
Das Finanzamt erteilt der Sociale Verzekeringsbank unter anderem dann die erforderlichen Auskünfte, wenn es meint, daß der Betroffene während eines bestimmten Zeitraums nicht nach der AOW und AWW versichert war, zum Beispiel weil er aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Land im Hinblick auf Alter, Tod und langfristige Arbeitsunfähigkeit versichert war und Familienbeihilfen bezog.
Wenn das Finanzamt der Sociale Verzekeringsbank einen solchen Bericht übersendet, sie also darüber unterrichtet, daß ein Landesansässiger während eines bestimmten Zeitraums nicht versichert war, kann man davon ausgehen, daß für diesen Zeitraum keine Beiträge entrichtet worden sind oder daß eventuell zu Unrecht entrichtete (vom Gehalt einbehaltene) Beiträge dem Betroffenen zurückerstattet worden sind. Dennoch hat die Sociale Verzekeringsbank in den Jahren 1977 und 1978 mit dem früheren niederländischen Arbeitgeber von Herrn Kuijpers und mit der Bedrijfsvereniging (dem Berufsverband), der dieser seinerzeit angehörte, unter anderem über die Frage korrespondiert, ob damals AOW-Beiträge von seinem Gehalt einbehalten worden sind. Abschrift dieser Korrespondenz ist in der Anlage beigefügt.
Aus diesen Schreiben ergibt sich, daß AOW-Beiträge von dem Gehalt einbehalten worden sind, das Herr G. T. Kuijpers im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Niederlanden bezog.
Ob diese einbehaltenen Beiträge tatsächlich an das Finanzamt abgeführt und gegebenenfalls später zurückerstattet worden sind, ist uns nicht bekannt.
Die auf unser Ersuchen dazu vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen sind ergebnislos geblieben.
Im Zusammenhang mit ihrer Frage möchten wir noch darauf hinweisen, daß wir auf diese Seite der Angelegenheit (das heißt die erfolgte oder nicht erfolgte Entrichtung von AOW-Beiträgen, die gegebenenfalls später zurückerstattet wurden) im vorliegenden Fall bewußt nicht eingegangen sind.
Der Centrale Raad van Beroep, Utrecht, ist nämlich der Auffassung, daß es für die Frage, ob jemand als versichert anzusehen ist, unerheblich ist, ob Beiträge entrichtet worden sind oder nicht.
Allerdings ermöglicht es die Sociale Verzekeringsbank bei offensichtlich zu Unrecht erfolgter Beitragszahlung den Betroffenen in geeigneten Fällen, entweder die Beiträge als freiwillige Beiträge mit den enstprechenden Folgen für die ihnen zustehende Rente verbuchen zu lassen oder einen Betrag in Höhe des zu Unrecht entrichteten Beitrags zu erhalten, sofern die Höhe dieses Beitrags noch feststellbar ist.
2. Die Kommission hat die ihr vom Gerichtshof gestellte Frage wie folgt beantwortet:
a) Was zunächst die allgemeinen Aspekte betreffe, sei hervorzuheben, daß mit den in der Frage genannten Vorschriften deutlicher geregelt werden solle, welche sozialrechtlichen Vorschriften auf einen unter die Verordnung fallenden Arbeitnehmer (oder ein Mitglied seiner Familie) anwendbar seien, wenn er seiner Tätigkeit im Gebiet zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten nachgehe. In diesem Fall müsse vermieden werden, daß er überhaupt keinen sozialrechtlichen Vorschriften oder den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliege (vgl. insoweit Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71).
Dieses Ziel könne jedoch nur erreicht werden, wenn die anwendbaren Rechtsvorschriften nach klaren und eindeutigen Kriterien bestimmt werden könnten. Die Unterscheidung zwischen Haupttätigkeiten und Nebentätigkeiten bildet nach Auffassung der Kommission kein solches Kriterium. Dieser Unterscheidung fehle es zugleich an Klarheit und an Eindeutigkeit, da es in vielen Fällen sehr schwierig sei zu ermitteln, welche Tätigkeit als Haupttätigkeit anzusehen ist. Dies gelte vor allem für den Fall der Handelsvertreter.
b) Ferner sei zu bemerken, daß es für die Betroffenen ungünstig sein könne, den Rechtsvorschriften eines anderen als ihres Wohnstaates zu unterliegen. Um zu ermitteln, welche Rechtsvorschriften auf einen Arbeitnehmer anwendbar seien, der seine Tätigkeit zum Teil außerhalb des Gebietes seines Wohnstaates ausübe, sei das Interesse des Betroffenen (für den es, wie gesagt, im allgemeinen günstiger sei, in seinem Wohnstaat versichert zu sein) immer gegen das Interesse des oder der betreffenden Mitgliedstaaten abzuwägen (für den oder die es günstig sei, Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten). Im Fall eines Arbeitnehmers, der alle seine Tätigkeiten im Gebiet eines Mitgliedstaats verrichte, werde stärker auf das Interesse dieses Mitgliedstaats abgestellt, selbst wenn der Arbeitnehmer im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohne (siehe z. B. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71). Sei der Arbeitnehmer dagegen zugleich in seinem eigenen Mitgliedstaat wie auch in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, so werde dem Interesse dieses Arbeitnehmers der Vorrang eingeräumt. In diesem Fall könnten mehrere Mitgliedstaaten Ansprüche auf die Erhebung von Beiträgen geltend machen, und bei der Abwägung der verschiedenen Interessen seien die Belange des Betroffenen ausschlaggebend.
c) Rechtlich gesehen sei im Rahmen einer wörtlichen Auslegung zu bemerken, daß weder Artikel 13 der Verordnung Nr. 3 noch Artikel 14 der Verordnung Nr. 1408/71 den Begriff Haupttätigkeiten oder Nebentätigkeiten enthielten. Der erstere Begriff finde sich jedoch in Artikel 14a Ziffer 2 (der durch die Verordnung Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981, ABl. L 143, S. 1, in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt worden sei). Dort werde folgende allgemeine Regel aufgestellt:
Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt.
Diese Regelung entspreche im wesentlichen der des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i. In Artikel 14a heiße es jedoch weiter:
Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt.
Aus diesem letzten Satz sei im Wege des Umkehrschlusses abzuleiten, daß der Begriff Haupttätigkeit in dem Fall, daß der Betroffene tatsächlich einen Teil seiner Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats verrichte, in dem er wohne, keine Rolle spiele.
d) Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, der Umstand, daß nur die Nebentätigkeit im Wohnstaat, die Haupttätigkeit dagegen in einem anderen Staat ausgeübt werde, habe keinen Einfluß auf die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 und in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltene Regel.
e) Ungeachtet dessen könne man sich übrigens fragen, ob es nicht erforderlich sei, daß die Tätigkeit tatsächlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verrichtet werde. Man könnte nämlich die Auffassung vertreten, daß dies nicht der Fall sei, wenn die von dem Betroffenen in seinem Wohnstaat ausgeübte Tätigkeit nur marginalen Charakter habe. Man könnte somit einen ähnlichen Grundsatz anwenden wie den im Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin/Staatsecretaris van Justitie) aufgestellten, nämlich daß die in Rede stehende Tätigkeit eine tatsächliche und echte Tätigkeit sein müsse und daß sie nicht ausschließlich marginalen Charakter haben dürfe.
Unabhängig von der Entscheidung des Gerichtshofes über die Anwendbarkeit dieses Grundgesetzes auf die in seiner Frage genannten Bestimmungen ist die Kommission der Auffassung, daß man im vorliegenden Fall der Tätigkeit des Herrn Kuijpers in den Niederlanden nicht marginalen Charakter beimessen könne, da er fünf Wochentage jeweils drei Stunden am Abend beschäftigt gewesen sei.
f) Aufgrund dieser Erwägungen meint die Kommission auf die vom Gerichtshof gestellte Frage, der Umstand, daß im Wohnstaat nur eine Nebentätigkeit ausgeübt werde, habe keinen Einfluß auf die Anwendung des in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 und in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Grundsatzes; diese Bestimmungen setzten jedoch möglicherweise voraus, daß eine tatsächliche und echte Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt werde, so daß eine Person, die nur einer Tätigkeit von marginaler Bedeutung nachgehe, nicht so angesehen werde, als übe sie eine Tätigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen aus.
IV — Mündliche Verhandlung
In der öffentlichen Sitzung vom 6. Mai 1982 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt A. Haagsma, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Juni 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Centrale Raad van Beroep hat mit Beschluß vom 29. September 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Oktober 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) und von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zu Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und de en Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 S. 2), zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften des niederländischen Rentenrechts mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen zu können.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sociale Verzekeringsbank, einem niederländischen Träger der sozialen Sicherheit, und den Erben und/oder sonstigen Rechtsnachfolgern des G. T. Kuijpers, dessen Rente in Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften gekürzt wurde.
3 Der Betroffene, ein verheirateter niederländischer Arbeitnehmer, wohnte vom 1. Januar 1957 bis Ende 1972 in den Niederlanden und arbeitete in Belgien, übte jedoch vom 1. Juni 1966 bis zum 19. Dezember 1972 in den Niederlanden eine Beschäftigung aus, die als Nebentätigkeit angesehen wurde.
4 Nach den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates und des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates könnte davon ausgegangen werden, daß der Betroffene dem niederländischen System der allgemeinen Altersversicherung angeschlossen ist, das in der am 1. Januar 1957 in Kraft getretenen Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversicherung, im folgenden : AOW) geregelt ist.
5 Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Königlichen Verordnung vom 18. Oktober 1968 zur Festsetzung einer Rechtsverordnung im Sinne von Artikel 6 Absätze 2 und 3 des vorgenannten niederländischen Gesetzes wird jedoch als nicht nach diesem Gesetz versichert angesehen der Landesansässige, der außerhalb des Staates in einem Arbeitsverhältnis steht und wegen dieser Tätigkeit nach den in dem Land, in dem er beschäftigt ist, geltenden Rechtsvorschriften über Leistungen bei Alter und Tod sowie über das Kindergeld versichert ist.
6 Ferner wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der genannten Königlichen Verordnung die im Staatsgebiet wohnende verheiratete Frau, deren Ehemann aufgrund der Bestimmungen desselben Absatzes nicht versichert ist, als nicht nach diesem Gesetz versichert angesehen.
7 Zu diesen Bestimmungen treten diejenigen hinzu, die in demselben gesetzlichen Rahmen eine Kürzung der dem Betroffenen zustehenden Rente von 1 % für ihn und 1 % für seine Ehefrau für jedes Kalenderjahr, in dem sie nicht nach der AOW versichert waren, vorsehen.
8 Der Betrag der dem Betroffenen gewährten Rente wurde folglich vom zuständigen niederländischen Träger nach den genannten Bestimmungen des niederländischen Rechts, deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts von den Beklagten im Ausgangsverfahren bestritten wird, gekürzt.
9 In diesem Zusammenhang hat der Centrale Raad van Beroep das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Sind Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß damit eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats unvereinbar ist, soweit diese besagt, daß ein in diesem Mitgliedstaat wohnender Arbeitnehmer nicht altersrentenversichert ist, weil er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats altersrentenversichert ist, und zwar auch dann nicht, wenn er im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats wohnt und dort zugleich — neben seiner Tätigkeit im Gebiet, des anderen Mitgliedstaats — in einem (wenn auch als Nebenbeschäftigung anzusehenden) Arbeitsverhältnis steht?
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bezwecken die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nrn. 3 und 1408/71, die festlegen, welche Rechtsvorschriften auf Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar sind, daß die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so daß die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden.
11 Dieser vom Gerichtshof zur Zeit der Geltung der Verordnung Nr. 3 angewandte Grundsatz kommt in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Ausdruck, wo es heißt: Ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gilt, unterliegt den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel, das heißt nach Titel II über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften.
12 Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.
13 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, der eine der Ausnahme zu der in der letztgenannten Vorschrift aufgestellten Regel enthält, bestimmt: Ein Arbeitnehmer, der nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigt wird und seine Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, wenn er seine Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn er für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben.
14 Aus diesen Vorschriften folgt, daß sich die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nach den Kriterien bestimmt, die sich aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergeben. Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79 (Coonan, Slg. 1980, 1445) fürnht erkannt, daß es Sache jedes Mitgliedstaats ist, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß; es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen können, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind.
15 Im übrigen ist festzustellen, daß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung unterscheidet.
16 Die vom Centrale Raad van Beroep vorgelegte Frage ist somit wie folgt zu beantworten:
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß damit eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats unvereinbar ist, die besagt, daß ein in diesem Mitgliedstaat wohnender Arbeitnehmer nicht altersrentenversichert ist, weil er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats altersrentenversichert ist, und zwar auch dann nicht, wenn er im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats wohnt und dort zugleich — neben seiner Tätigkeit im Gebiet des anderen Mitgliedstaats — in einem Arbeitsverhältnis steht. Der Umstand, daß die Beschäftigung im Wohnstaat gegenüber der in dem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Haupttätigkeit des Betroffenen nur Nebentätigkeitscharakter hat, ändert nichts hieran.
Kosten
17 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gericht ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep mit Beschluß vom 29. September 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß damit eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats unvereinbar ist, die besagt, daß ein in diesem Mitgliedstaat wohnender Arbeitnehmer nicht altersrentenversichert ist, weil er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats altersrentenversichert ist, und zwar auch dann nicht, wenn er im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats wohnt und dort zugleich — neben seiner Tätigkeit im Gebiet des anderen Mitgliedstaats — in einem Arbeitsverhältnis steht. Der Umstand, daß die Beschäftigung im Wohnstaat gegenüber der in dem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Haupttätigkeit des Betroffenen nur Nebentätigkeitscharakter hat, ändert nichts hieran.