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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.07.1982 – C-105/81

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:263

Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom 8. Juli 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Sie sind mit einer Klage befaßt, die Dominique Noëlle Oberthür gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Aufhebung verschiedener Entscheidungen erhoben hat, die einerseits ihre Beurteilungen betreffen und andererseits ihre Verwendung.

Der Sachverhalt ist folgender:

1. Mit Klage Nr. 24/79 hatte diese Beamtin der Kommission mit Dienstort Brüssel das Beförderungsverfahren in der Laufbahngruppe B für das Jahr 1978 angefochten.

Mit Urteil vom 5. Juni 1980 verurteilte der Gerichtshof (Erste Kammer) die Kommission, an Dominique Oberthür den Betrag von 20000 belgischen Franken als Schadensersatz zu zahlen; er erlegte ihr außerdem die Kosten des Verfahrens auf.

Dieses Urteil war mit der Überlegung begründet worden, daß die Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977, die nach Artikel 43 des Statuts als Grundlage für die Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten dienen sollte, im Gegensatz zu der ihrer Kollegen nicht rechtzeitig erstellt worden war.

Inzwischen hat der Berufungsbeurteilende in einer Note vom 4. Juli 1980 die Beurteilung vom 4. April 1979 ohne Abänderung aufrechterhalten.

Mit der vorliegenden Klage kritisiert Dominique Oberthür die Bedingungen, unter denen die Beurteilung erstellt worden ist. Sie beruft sich insbesondere darauf, daß ihre Verwendung, von der dié zuständige Stelle für die Beurteilung abhängt, rückwirkend geändert worden sei und sie dadurch der Beurteilung ihres eigentlichen Beurteilenden, der aufgrund ihrer tatsächlichen Verwendung zuständig gewesen sei, entzogen worden sei.

Vorweg ist festzustellen, daß die Klägerin kein wirkliches Interesse an dieser neuerlichen Klageerhebung haben kann. Denn die innerdienstlichen Fehler, die sich vielleicht auf ihre endgültige Beurteilung ausgewirkt haben, können keine anderen Folgen haben als diejenigen, die sich bereits aus der verspäteten Erstellung dieser Beurteilung ergeben.

Nun haben Sie bereits sämtliche Folgerungen aus dem Umstand gezogen, daß die Beurteilung nicht rechtzeitig erstellt worden ist, indem Sie, anstatt dem von Dominique Oberthür in ihrer Klage Nr. 24/79 gestellten Anfechtungsantrag stattgegeben, eine Verurteilung wegen eines Amtsfehlers der Kommission ausgesprochen haben.

Sie haben ausgeführt (Randnr. 13 der Entscheidungsgründe), daß die Aufhebung der Beförderungen der tatsächlich beförderten Beamten eine im Hinblick auf die geschehene Rechtsverletzung übermäßige und willkürliche Maßnahme wäre und (Randnr. 14) daß die Gewährung einer Entschädigung im vorliegenden Fall diejenige Art der Wiedergutmachung darstellt, die am besten den Interessen der Klägerin und den dienstlichen Interessen entspricht.

Sie haben hinzugefügt (Randnr. 15), daß bei der Schätzung des erlittenen Schadens... zu berücksichtigen [ist], daß die Klägerin an einem zukünftigen Beförderungsverfahren wird teilnehmen können, in dem die Kommission für eine ordnungsgemäße Abwicklung Sorge tragen wird.

Die Kommission ist dieser Aufforderung gefolgt, denn sie hat durch Entscheidung vom 24. November 1980 Dominique Oberthür mit Wirkung vom 1. Januar 1980 nach Besoldungsgruppe B 2, Dienstaltersstufe 3, befördert.

Selbst in ihrer vierten endgültigen Fassung hat demnach die Beurteilung der Betroffenen für den Zeitraum 1975— 1977 kein Hindernis für die weitere Entwicklung ihrer Laufbahn dargestellt. Sie ist in vollem Umfang zu ihrem Recht gekommen.

2. Einige Angriffsmittel dieser neuen Klage sind jedoch als solche von einem gewissen Interesse, und nur unter diesem Gesichtspunkt werde ich sie prüfen.

Zur Begründung ihres Anfechtungsantrags führt die Klägerin insbesondere aus:

1. Nicht die rechtliche Zuordnung eines Beamten dürfe die für die Beurteilung zuständige Stelle bestimmen, sondern die tatsächliche Verwendung;

2. selbst wenn die rechtliche Zuordnung ausschlaggebend wäre, dürfe sich dies nicht aus einer rückwirkenden Entscheidung ergeben.

Es stellt sich die Frage, ob die tatsächliche Verwendung oder die rechtliche Zuordnung für die Bestimmung der für die Beurteilung zuständigen Stelle maßgebend ist.

Ich neige dazu, der ersten Lösung den Vorzug zu geben, insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall die Betroffene während eines Zeitraumes von zwei Jahren nur vier Monate in der Generaldirektion gearbeitet hat, der sie offiziell zugeordnet war.

Der Umstand, daß im Leitfaden für die Beurteilung — von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 43 des Statuts herausgegeben — in seiner während des betreffenden Zeitraums geltenden Fassung die zweite Lösung gewählt wurde, ist kein entscheidender Einwand.

Der bei der Kommission verwendete Leitfaden für die Beurteilung ist im übrigen in diesem Punkt geändert worden.

Während die im Juli 1975 geltende Fassung hinsichtlich der Schwierigkeiten bei der Festlegung des zuständigen Beurteilenden besagt, daß bei ihrer Lösung ... je nach Fall die rechtliche oder faktische Lage in Betracht zu ziehen [ist], schreibt der seit September 1979 geltende Text bezüglich dieser Schwierigkeiten vor, daß bei ihrer Lösung ... nicht nur die rechtliche, sondern auch die faktische Lage in Betracht zu ziehen [ist] (Punkt B.l.2.2). Der Satz: Aus sowohl rechtlichen als auch praktischen Gründen ist nicht die tatsächliche Situation, sondern die offizielle Verwendung ausschlaggebend, der unter Punkt B. 1.2.2.2 aufgeführt war, erscheint nicht mehr in der Fassung vom September 1979.

Es erscheint in der Tat normaler, an die wirkliche Lage eines Beamten in einer Dienststelle anzuknüpfen als an seine offizielle Stellung.

Ich gebe gerne zu, daß aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Vereinfachung in einigen Fällen nicht die tatsächliche Situation, sondern die offizielle Verwendung vorrangig ist, aber dann muß außerdem während des Beurteilungszeitraums die offizielle Verwendung selber ordnungsgemäß beschlossen worden sein.

Da nun, wie Herr Generalanwalt Henri Mayras in seinen Schlußanträgen vom 27. März 1980 dargelegt hat, die Entscheidung vom 29. November 1976, mit der die Planstelle B 3-2 und ihre Inhaberin, Dominique Oberthür, Bedienstete auf Zeit in der Besoldungsgruppe B 3 der Generaldirektion VII Verkehr zugeteilt worden waren, fehlerhaft war, wurde am 13. Dezember 1978 eine neue Entscheidung getroffen, die die vorläufige Zuweisung der Klägerin vom 17. Oktober 1975 zur Direktion V-B Europäischer Sozialfonds beendete und sie rückwirkend zum 1. Dezember 1976 in die Generaldirektion Verkehr umsetzte.

Man kann unmöglich der Meinung sein, die Bestimmung des zuständigen Beurteilenden könne von einer derartigen rückwirkenden Änderung abhängen, da durch diese Änderung ein Beurteilender bestimmt worden ist (anstatt des Chefs der Klägerin sein Assistent), von dem es in den Akten heißt, daß er ihr nicht gerade wohlwollend gegenüberstand.

Wenn Sie der Ansicht sind, daß die Prüfung dieser beiden Angriffsmittel der Klägerin noch von Interesse ist, schlage ich Ihnen vor, sie zu berücksichtigen, aber nur mit der Folge, daß der Kommission die Kosten auferlegt werden.