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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.10.1982 – C-105/81
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:370
In der Rechtssache 105/81
Dominique Noëlle Oberthür, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 30, Batticelaan, Zaventem (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34b, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jacques Delmoly als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung des Berufungsbeurteilenden, Herrn Le Goy, hinsichtlich der Beurteilung der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977 sowie Aufhebung der vierten Fassung der Beurteilung der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977 und Aufhebung der Entscheidungen vom 29. November 1976 und 13. Dezember 1978, mit denen die Klägerin ab 1. Dezember 1976 der Generaldirektion VII zugewiesen wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen.
I — Sachverhalt und Verfahren
Fräulein Oberthür, die die französische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde im Juni 1959 nach einem Auswahlverfahren zur Beamtin der Kommission in der Besoldungsgruppe C 2 ernannt. Ab 1. Januar 1967 wurde sie nach Besoldungsgruppe B 5 befördert. Vom 1. Juni 1972 bis 1. Juni 1975 war sie der Generaldirektion VII Verkehr in der Besoldungsgruppe B 3 zugewiesen. Vom 1. Juni 1975 an wurde die Klägerin vorläufig bei der Dienststelle Umwelt und Verbraucherschutz verwendet; über ihre endgültige Verwendung sollte nach einer Probezeit von sechs Monaten entschieden werden.
Vom 1. Oktober 1975 an wurde Fräulein Oberthür ebenfalls für eine Probezeit von sechs Monaten vorläufig bei der Generaldirektion V Beschäftigung und soziale Angelegenheiten verwendet.
Durch Entscheidung vom 29. November 1976 wurde die Klägerin vom 1. Dezember 1976 an erneut der Generaldirektion VII zugewiesen. Sie setzte jedoch ihre Arbeit bei der Generaldirektion V bis zum April 1977 fort; zu diesem Zeitpunkt nahm sie ihren Dienst bei der Generaldirektion VII tatsächlich auf. Da die Entscheidung vom 29. November 1976 einige materielle Fehler aufwies, wurde am 13. Dezember 1978 eine neue Entscheidung getroffen, mit der die Klägerin rückwirkend zum 1. Dezember 1976 der Generaldirektion VII zugewiesen wurde.
Die vorliegende Rechtssache betrifft die Beurteilung vom 4. April 1979 für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977. Der Umstand, daß die Beurteilung für diesen Zeitraum im Zeitpunkt der Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Kandidaten für das Jahr 1978 nicht erstellt worden war, wurde vom Gerichtshof (Erste Kammer) in der Rechtssache 24/79 (Slg. 1980, 1743) beanstandet. Die Entstehung dieser Beurteilung ist verwickelt. Aus den Akten ergibt sich, daß vier Beurteilungen verfaßt wurden, ehe die endgültige Fassung erstellt wurde.
Die Klägerin stellt die aufeinanderfolgenden Abschnitte bei der Erstellung der Beurteilung wie folgt dar:
a) Eine erste Beurteilung sei am 2. März 1978 von den Herren Weindl, Muilwijk und Zambelli, den unmittelbaren Vorgesetzten, für die die Klägerin gearbeitet habe und die mit Recht dazu ermächtigt gewesen seien, sie zu beurteilen, erstellt worden.
Herr Munro, damals Assistent des Generaldirektors der Generaldirektion VII, habe sein Einverständnis mit diesem Text erklärt, nachdem er Herrn Van Heesen gehört habe, den Leiter des Archivs der Generaldirektion VII und einzigen Beamten, mit dem die Klägerin bei der Generaldirektion VII zusammengearbeitet habe.
b) Eine zweite Fassung vom 1. September 1978, von Herrn Wathelet als Entwurf einer Beurteilung bezeichnet, sei von diesem ehemaligen Abteilungsleiter Herrn Muilwijk vorgelegt worden. Wegen der Art dieses Beurteilungsentwurfs hätten ihn die Herren Weindl, Muilwijk und Zambelli abgelehnt und durch ihre Note vom 7. Dezember 1978 die erste Beurteilung vom 2. März 1978, die sie gemeinsam verfaßt hätten, bestätigt.
c) Eine dritte Fassung vom 3. und 4. April 1979, sehr ähnlich dem Beurteilungsentwurf vom 1. September 1978, aber dieses Mal ins Englische übersetzt, sei von Herrn Wathelet dem ad inte-rim-Assistenten der Generaldirektion VII, Herrn Munro, vorgelegt worden. Herr Van Heesen, Archivar der Generaldirektion VII, der einzige, für den und mit dem die Klägerin bei der Generaldirektion VII seit dem 12. April 1977 gearbeitet habe, habe zu den Seiten 2, 3 und 4 handschriftlich einige Erwägungen hinzugefügt, die ausdrücklich dem Urteil von Herrn Munro widersprochen hätten, für den die Klägerin niemals die geringste Arbeit ausgeführt habe, weder während dieses sehr kurzen Zeitraums von 2 1/2 Monaten noch übrigens während des Beurteilungszeitraums vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1979.
d) Eine vierte Fassung, ebenfalls datiert auf den 3. und 4. April 1979, in Wirklichkeit aber später als zu diesem Zeitpunkt von den Herren Wathelet und Munro erstellt, sei genau wie der vorhergehende Text in Englisch verfaßt worden, nur mit dem einzigen Unterschied, daß die Erwägungen des Herrn Van Heesen, Vorgesetzter der Klägerin bei der Generaldirektion VII, in diesem endgültigen Text nicht mehr enthalten gewesen seien. Dieser vierte Text sei als endgültige Fassung der Beurteilung der Klägering erstellt und als solche zu ihrer Personalakte genommen worden (ohne Anhörung der drei ehemaligen Chefs bei der Generaldirektion V, d, h. der Herren Weindl Muilwijk und Zambelli).
Da Fräulein Öberthür mit der endgültigen Fassung nicht einverstanden war, legte sie die im Leitfaden für die Beurteilung vorgesehenen Beschwerden ein.
a) Sie beantragte, die Beurteilung dem Berufungsbeurteilenden, Herrn Le Goy, vorzulegen. Dieser wurde vom Personaldirektor aufgefordert, die Beurteilung zu überprüfen, lehnte dies jedoch ab und erhielt sie mit Entscheidung vom 4. Juli 1980 aufrecht.
b) Fräulein Öberthür beantragte, die Beurteilung dem paritätischen Beurteilungsausschuß vorzulegen. Der Ausschuß, der geteilter Meinung war, äußerte sich nicht zur Sache.
Mit Schreiben vom 30. September 1980 legte die Klägerin Beschwerde ein gegen:
a) die Entscheidung des Herrn Le Goy vom 4. Juli 1980;
b) die Beurteilung selber;
c) die Entscheidungen über ihre Verwendung vom 29. November 1976 und 13. Dezember 1978, soweit diese Einfluß auf die Bestimmung der für die Erstellung der Beurteilung zuständigen Generaldirektion und mithin auf den Rechtsstreit haben.
Da die Beschwerde von Fräulein Öberthür nicht in der vom Statut vorgesehenen Frist beschieden worden ist, hat sie am 28. April 1981 Klage erhoben, die am 30. April 1981 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.
Der Gerichtshof (Erste-Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin,
— die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden, Herrn Le Goy, in seiner Note vom 4. Juli 1980, soweit sie die Beurteilung der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977 betrifft, für nichtig zu erklären;
— die vierte Fassung der Beurteilung der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977 für nichtig zu erklären;
— die Entscheidungen 6060 vom 29. November 1976 und 1656 vom 13. Dezember 1978 der Generaldirektion IX, mit denen die Klägerin ab 1. Dezember 1976 der Generaldirektion VII zugewiesen wurde, soweit erforderlich, für nichtig zu erklären;
— die Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen;
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
a) Zur Entscheidung des Berufungsbeurteilenden, Herrn Le Goy, vom 4. Juli 1980
Erstes Angriffsmittel: Die Klägerin trägt vor, Herr Le Goy sei nicht der zuständige Berufungsbeurteilende gewesen, da die Generaldirektion VII nicht die für die Erstellung der Beurteilung der Klägerin zuständige Generaldirektion gewesen sei.
In der Frage, ob man für die Bestimmung der zuständigen Generaldirektion auf die tatsächliche Verwendung des Beamten oder auf seine rechtliche Zuordnung abstellen müsse, seien die Meinungen geteilt. Der Leitfaden für die Beurteilung von September 1971, der in dem streitigen Rechtsverhältnis einschlägig sei, sehe vor:
Die Anwendung dieser Regel kann Schwierigkeiten aufwerfen, die sich entweder aus der dienstrechtlichen Stellung des Beurteilenden oder aus der dienstrechtlichen Stellung des Beurteilten ergeben. Bei ihrer Lösung ist je nach Fall die rechtliche oder faktische Lage in Betracht zu ziehen.
Hieraus ergebe sich nicht, daß die offizielle Zuweisung des Beamten gegenüber seiner faktischen Lage für die Bestimmung des richtigen Beurteilenden ausschlaggebend sei.
Das von der Kommission errichtete System, das sich im einzelnen in dem Leitfaden für die Beurteilung finde, sehe die Hinzuziehung aller Personen vor, die zu der von dem Beamten geleisteten Arbeit Stellung nehmen könnten (was im Fall von Fräulein Oberthür nicht geschehen sei). Somit sei auf die faktische Verwendung abzustellen, die die Bestimmung der für die Erstellung der Beurteilung zuständigen Stelle ermögliche.
Die Kommission trägt vor, zu der Zeit, als die Beurteilung erstellt worden sei, sei die Klägerin offiziell seit 6 Monaten dem Generalsekretariat der Generaldirektion VII Verkehr zugewiesen gewesen. Es sei Sache dieser Generaldirektion gewesen, die Beurteilung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Beamtenstatuts zu erstellen. Darüber hinaus betont die Kommission, nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Leitfadens für die Beurteilung, d. h. der Ausgabe vom September 1973, sei die offizielle Zuweisung des Beamten gegenüber seiner faktischen Lage ausschlaggebend.
Zweites Angriffsmittel: Die Klägerin trägt vor, der paritätische Beurteilungsausschuß habe zu der fraglichen Beurteilung in der Sache nicht Stellung genommen. Somit habe Herr Le Goy seine Entscheidung ohne Rücksicht auf diese Stellungnahme getroffen, obwohl er die Angelegenheit an die Verwaltung hätte zurückverweisen müssen, damit diese die notwendigen Maßnahmen ergreife, um dem paritätischen Beurteilungssausschuß die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen.
Die Verwaltung habe die Akten an den Ausschuß zurückgeschickt mit der Aufforderung, ein Urteil abzugeben. Da es keine Geschäftsordnung gebe, nach der der Ausschuß einstimmig zu beschließen habe, könne man auf den allgemeinen Grundsatz zurückgreifen, der für die Abstimmung in Versammlungen jedweder Art gelte, nämlich auf die einfache Mehrheit.
Die Kommission hält dem entgegen, die Verwaltung sei, wenn der Ausschuß es ablehne, die Beurteilung in der Sache zu erörtern, von ihrer Anhörungspflicht befreit und das anschließende Verfahren könne nicht als fehlerhaft betrachtet werden. Angesichts der paritätischen Besetzung des Ausschusses hätte die Abgabe einer von der Hälfte der Mitglieder ausgearbeiteten Stellungnahme eine sinnlose Lösung dargestellt, die im Widerspruch zu dem Ziel gestanden hätte, dessentwegen der paritätische Ausschuß geschaffen worden sei.
Drittes Angriffsmittel: Nach Ansicht der Klägerin gründet sich die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden auf unrichtige oder unvollständige Tatsachen:
1. In der Beurteilung seien die Arbeiten nicht erwähnt worden, die die Klägerin bei der Dienststelle Umwelt und Verbraucherschutz geleistet habe und die Gegenstand eines Berichtes des Herrn Léon Klein, ehemaliger Assistent dieser Dienststelle, vom 30. September 1975 gewesen seien;
2. dem Bericht seien nicht die Bemerkungen des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin, Herrn Van Heesen, Archivar bei der Generaldirektion VII, beigefügt gewesen, der sich veranlaßt gesehen habe, außerordentlich wichtige Bemerkungen zu der Beurteilung zu machen;
3. die Beurteilung selber sei erstellt worden, indem man die Formulierungen einer Note des Herrn Wathelet übernommen habe, die hinter einem Entwurf zurückgeblieben sei, den er am 1. September 1978 verfaßt habe. In dem Entwurf habe die Klägerin hinsichtlich ihrer Leistung eine überdurchschnittliche Bewertung erhalten. Dieser Text sei von seinen drei Mitarbeitern abgelehnt worden;
4. die Klägerin fechte ausdrücklich sämtliche Beurteilungen des Herrn Munro an, für den sie niemals gearbeitet habe und der von Herrn Van Heesen nur günstige Auskünfte erhalten haben könne.
Die Kommission macht geltend, der Gerichtshof habe das Recht zur richterlichen Kontrolle nur hinsichtlich Unregelmäßigkeiten des Verfahrens oder bei einem offensichtlichen Tatsachenirrtum (Urteil vom 17. 3. 1971, Rechtssache 29/70, Marcato, Slg. S. 243, und Urteil vom 25. 11. 1976, Rechtssache 122/75, Kuster, Sig. S. 1685).
Infolgedessen müsse im vorliegenden Fall geprüft werden, ob die von der Klägerin aufgeführten Umstände auf das Vorhandensein eines offensichtlichen Tatsachenirrtums hinwiesen.
Die Kommission behauptet im Gegensatz zur Klägerin, in der Beurteilung sei ausdrücklich angegeben, daß die Klägerin im Beurteilungszeitraum bei der Dienststelle Umwelt und Verbraucherschutz gearbeitet habe, wo sie während drei Monaten mit Dokumentationsaufgaben betraut gewesen sei.
Die Klägerin trägt vor, die Bemerkungen des Herrn Van Heesen, Beamter der Generaldirektion VII, seien unterdrückt worden.
Die Kommission erwidert hierauf, Herr Van Heesen sei von dem Berufungsbeurteilenden, der ihm die besagte Beurteilung vorgelegt habe, gehört worden und habe die Beurteilung ohne die geringste Bemerkung unterschrieben. Herr Van Heesen habe Bemerkungen auf der Kopie der Beurteilung von Fräulein Oberthür gemacht. Diese Bemerkungen seien dem Berufungsbeurteilenden nach der Erstellung der Beurteilung mitgeteilt worden und könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Zur Note von Herrn Wathelet stellt die Kommission fest, daß dieses Schriftstück von Fräulein Oberthür selber abgefaßt und von seinem Stellvertreter, Herrn Weindl, während seiner Abwesenheit unterzeichnet worden sei. Eine solche Beurteilung könne keinen Wert haben, da sie nicht von dem zuständigen Beurteilenden abgefaßt worden sei, nämlich dem Abteilungsleiter der Betroffenen, Herrn Wathelet.
Die Klägerin bestreitet die Behauptung der Kommission, nach der sie selber den Entwurf einer Beurteilung ausgearbeitet habe. Sie habe nur daran erinnert, welche Tätigkeiten sie ausgeübt habe, was bei den meisten Dienststellen üblich sei. Die Beurteilung sei von Herrn Weindl während der Abwesenheit des Herrn Wathelet unterzeichnet worden, was ein ganz normaler Vorgang gewesen sei.
In ihrer Erwiderung vertritt die Klägerin die Ansicht, der Gerichtshof könne die Mittel, durch die sich der Beurteilende oder der Berufungsbeurteilende eine Meinung bilde, kontrollieren. Sie weist darauf hin, daß der Leitfaden für die Beurteilung in seiner Fassung vom September 1971 und September 1979 folgendes vorsehe :
Die Vorgesetzten der übrigen Dienststellen, bei denen der Beamte im Beurteilungszeitraum verwendet wird oder verwendet wurde, sind vom Beurteilenden zu hören. Sie versehen die Beurteilung mit ihrem Sichtvermerk und können dieser eigene Bemerkungen hinzufügen, wenn sie die Auffassung des Beurteilenden nicht teilen.
Im vorliegenden Fall hätte Herr Munro die Vorgesetzten der anderen Dienststellen hören müssen, bei denen die Beamtin verwendet werde oder verwendet worden sei, d. h. die Herren Weindl, Muilwijk, Zambelli und gegebenenfalls die Herren Foret und Klein.
Die Kommission hält dem entgegen, daß der Beurteilende sich an die Vorschriften des Leitfadens für die Beurteilung gehalten habe, da er Herrn Wathelet, den Leiter der Abteilung Verwaltung und Finanzen der Generaldirektion V, in der die Klägerin von Oktober 1975 bis März 1977 verwendet worden sei, sowie Herrn Van Heesen, den Vorgesetzten der Klägerin von März bis Juni 1977, gehört habe.
Viertes Angriffsmittel: Die Klägerin stellt fest, die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden sei in jedem Fall nichtig, da sie nicht unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 7 des Leitfadens für die Beurteilung getroffen worden sei. Diese Vorschrift sehe vor, daß der Berufungsbeurteilende den Erstbeurteilenden und den beurteilten Beamten hören und alle zweckdienlichen Anhörungen vornehmen müsse. Die Klägerin wisse nicht, ob Herr Le Goy den Erstbeurteilenden gehört habe; auf jeden Fall stehe fest, daß er keinerlei sonstige Anhörungen vorgenommen habe.
Die Kommission bemerkt hierzu, der Berufungsbeurteilende habe den Erstbeurteilenden, Herrn Munro, ebenso wie die Klägerin am 19. Juni 1979 gehört. Aufgrund sämtlicher Informationen, über die er verfügt habe, einschließlich der zahlreichen und ausführlichen Noten, die von der Klägerin an ihn gerichtet worden seien, habe der Beurteilende zu Recht zu dem Schluß gelangen können, daß weitere Anhörungen nicht mehr notwendig seien.
b) Zur Beurteilung
Fünftes, sechstes und siebtes Angriffsmittel. Nach Ansicht der Klägerin durfte die Beurteilung nicht von einem Beurteilenden der Generaldirektion VII erstellt werden, der hierfür nicht zuständig gewesen sei. Die Beurteilung beruhe auf unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Erwägungen. Außerdem sei sie in Englisch verfasst worden, während der Leitfaden für die Beurteilung vorsehe, daß sie in der Muttersprache des Beamten oder in der von ihm gewöhnlich verwendeten Sprache zu erstellen sei.
Die Kommission trägt hierzu vor, im Leitfaden für die Beurteilung heiße es wie folgt:
... bleibt es den Beurteilenden überlassen, in welcher Amtssprache sie sich äußern wollen. Wählt der Beurteilende eine andere als die Mutter- oder Hauptsprache des beurteilten Beamten, so ist auf Antrag eine Übersetzung der Beurteilung zu liefern,
Die Klägerin habe keinen derartigen Antrag gestellt. Im übrigen ergebe sich aus der Beurteilung, daß sie sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache besitze, in der die Beurteilung abgefaßt sei.
c) Zur Zuweisung der Klägerin zur Generaldirektion VII
Achtes Angriffsmittel: Die Klägerin ist der Ansicht, die Entscheidungen über ihre Verwendung vom 29. November 1976 und 13. Dezember 1978, mit denen sie ab 1. Dezember 1976 der Generaldirektion VII zugewiesen worden sei, seien in dieser Rechtssache nur von Bedeutung, wenn der Gerichtshof zur Bestimmung des Beurteilenden auf die rechtliche Zuordnung und nicht auf die faktische Verwendung abstellen müsse. In diesem Fall entspreche die Zuordnung nicht der Wirklichkeit, da die Klägerin vom 29. September 1975 bis 11. April 1977 in der Generaldirektion V gearbeitet habe. Sie hätte daher von einem Beurteilenden der Generaldirektion V beurteilt werden müssen.
Die Kommission entgegnet, das auf die Aufhebung der genannten Entscheidungen gerichtete Angriffsmittel sei in jedem Fall völlig unbegründet.
Sie macht geltend, die Klägerin sei durch die Entscheidung vom 29. November 1976 mit Wirkung zum darauffolgenden 1. Dezember wieder der Generaldirektion VII zugewiesen worden; infolgedessen liege keine rückwirkende Entscheidung vor. Die Entscheidung vom 23. Dezember 1978 habe die Berichtigung zweier sachlicher Fehler bezweckt und nicht die Änderung der Verwendung der Betroffenen. Selbst wenn die Entscheidung über ihre Verwendung. im April 1977 getroffen worden wäre, d. h. weniger als 6 Monate vor dem Ende des Beurteilungszeitraums, wäre die Klägerin nicht von einem Beurteilenden der Generaldirektion V beurteilt worden; denn ihre Verwendung bei dieser Generaldirektion habe vorläufigen Charakter gehabt, und es sei infolgedessen ausgeschlossen gewesen, daß sie von einem Beamten dieser Generaldirektion hätte beurteilt werden können.
Die Klägerin bemerkt in ihrer Erwiderung, sie habe bis zu diesem Verfahren, in dem die Entscheidungen über ihre Verwendung gegen sie angeführt worden seien, keinen Grund gehabt, gegen diese Entscheidungen Beschwerde einzulegen. Bis zu diesem Augenblick seien sie als neutral zu betrachten gewesen.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 10. Juni 1982 haben die Parteien mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Juli 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Fräulein Oberthür, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 30. April 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag und Artikel 91 des Beamtenstatuts (im folgenden: das Statut) Klage mit dem Ziel erhoben, ihre Beurteilung für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977, die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden über diese Beurteilung und die Entscheidungen des Personaldirektors vom 29. November 1976 und 13. Dezember 1978, mit denen sie ab 1. Dezember 1976 der Generaldirektion VII zugewiesen wurde, aufheben zu lassen.
2 Nachdem Fräulein Oberthür vom 1. Juni 1972 bis 1. Juni 1975 bei der Generaldirektion VII verwendet worden war, gehörte sie nacheinander vorübergehend der Dienststelle Umwelt und Verbraucherschutz und dem Europäischen Sozialfonds der Generaldirektion V an. Durch Entscheidung vom 29. November 1976 wurde sie ab 1. Dezember 1976 wieder der Generaldirektion VII Verkehr, Sekretariat des Generaldirektors, zugewiesen; doch arbeitete sie bei der Generaldirektion V weiter bis zum April 1977, als sie ihren Dienst bei der Generaldirektion VII tatsächlich aufnahm. Da die Entscheidung vom 29. November 1976 mit einigen Fehlern behaftet war, wurde am 13. Dezember 1978 eine neue Entscheidung getroffen, mit der die Klägerin rückwirkend der Generaldirektion VII zugewiesen wurde.
3 Hinsichtlich der Beurteilung macht die Klägerin drei Angriffsmittel geltend: die Unzuständigkeit der Generaldirektion VII und somit eines Beurteilenden dieser Generaldirektion, die Art und Weise, in der diese Beurteilung zustande gekommen sei, und der Umstand, daß sie sich auf unrichtige oder unvollständige tatsächliche Erwägungen gründe und in englischer Sprache verfaßt worden sei, während nach dem von der Beklagten herausgegebenen Leitfaden für die Beurteilung diese in der Muttersprache des Beamten oder in der von ihm gewöhnlich verwendeten Sprache verfaßt werden müsse.
4 Zu der Entscheidung des Berufungsbeurteilenden macht die Klägerin geltend, dieser sei nicht der zuständige Berufungsbeurteilende gewesen, da die Generaldirektion VII nicht für die Erstellung der Beurteilung zuständig gewesen sei. Sie führt weiterhin aus, der paritätische Beurteilungsausschuß habe in der Sache nicht zu der Beurteilung Stellung genommen und der Berufungsbeurteilende habe infolgedessen seine Entscheidung ohne Rücksicht auf eine solche Stellungnahme getroffen, obwohl er die Angelegenheit der Verwaltung hätte vorlegen müssen, damit diese Maßnahmen ergreife, um dem Ausschuß die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen.
5 Hinsichtlich der Entscheidungen vom 29. November 1976 und 13. Dezember 1978, mit denen sie der Generaldirektion VII zugewiesen wurde, macht die Klägerin geltend, die erste Entscheidung sei fehlerhaft gewesen und die zweite, die rückwirkende Kraft gehabt habe, ungültig, da sie sich nachteilig auf ihre Interessen ausgewirkt habe. Diese Entscheidung, die jene vom 29. November 1976 ersetzt habe, sei nämlich getroffen worden, um die Klägerin von einem Beurteilenden der Generaldirektion VII anstatt von einem Beurteilenden der Generaldirektion V, die zuständig gewesen wäre, wenn die zweite Entscheidung nicht erlassen worden wäre, beurteilen zu lassen.
Zu den Entscheidungen vom 29. November 1976 und 13. Dezember 1978
6 Zunächst ist der Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen vom 29. November 1976 und 13. Dezember 1978 zu untersuchen, die Einfluß auf die anderen Klageanträge haben können.
Mit der Entscheidung vom 29. November 1976 beschloß der Personaldirektor folgendes :
1. Im dienstlichen Interesse wird die Zuweisung der Stelle B/3-2 und ihrer Inhaberin, Fräulein Dominique Oberthür (Personalnr. 11437), Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe B/3, wie folgt geändert:
Ehemalige Verwendung: Direktion V-B, Beschäftigung und Berufsbildung.
Neue Verwendung: Generaldirektion VII Verkehr, Sekretariat des Generaldirektors.
2. Diese Entscheidung tritt am 1. Dezember 1976 in Kraft.
3. Diese Entscheidung beendet die am 1. Oktober 1975 mitgeteilte, vorläufige Zuweisung.
8 Die Entscheidung wies zwei Fehler auf. Der erste bestand darin, daß die Klägerin nicht Bedienstete auf Zeit, sondern Beamtin war. Der zweite ergab sich daraus, daß die Klägerin vorher nicht bei der Direktion V-B Beschäftigung und Berufsausbildung, sondern bei der Direktion V-B Europäischer Sozialfonds verwendet wurde.
9 Die Klägerin hat die Gültigkeit der Entscheidung jedoch nicht innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist angefochten. Ihre Anfechtungsklage ist daher unzulässig. Selbst wenn der Anfechtungsantrag zulässig wäre, wäre er nicht begründet. Denn die angefochtene Entscheidung hat die Klägerin durch ihren Namen und Vornamen sowie ihre Personalnummer eindeutig bestimmt; ihre neue Verwendung und der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind genau festgelegt. Hieraus folgt, daß die Klägerin hinsichtlich der Wirkung der Entscheidung keine Zweifel haben konnte und der Anfechtungsantrag daher unbegründet ist.
10 Mit der Entscheidung vom 13. Dezember 1978 hob der Personaldirektor die Entscheidung vom 29. November 1976 auf und ersetzte sie. Im Gegensatz zu der ersten Entscheidung waren die Stellung der Klägerin und ihre ehemalige Verwendung richtig bezeichnet. Diese Entscheidung stellte jedoch nur eine Berichtigung der Fehler der ersten Entscheidung und eine Bestätigung ihrer Wirkungen dar. Aus den beschriebenen Umständen ergibt sich, daß die Klägerin auch bei Fehlen der zweiten Entscheidung wirksam der Generaldirektion VII zugewiesen war und daß sie daher kein Interesse daran hat, auf Aufhebung dieser Entscheidung zu klagen. Auf jeden Fall hat die Klägerin die Entscheidung nicht innerhalb der vom Statut vorgeschriebenen Frist angefochten. Ihr Anfechtungsantrag ist infolgedessen unzulässig.
11 Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen vom 29. November 1976 und 13. Dezember 1978 ist daher als unzulässig, auf jeden Fall aber als unbegründet abzuweisen.
Zur Beurteilung
12 Mit dem ersten Angriffsmittel zur Aufhebung der Beurteilung wird vorgetragen, daß Herr Munro, der Vorgesetzte der Klägerin bei der Generaldirektion VII, für die Erstellung der Beurteilung nicht zuständig gewesen sei. Dieses Angriffsmittel enthält zwei Bestandteile. Der erste besteht darin, daß die Entscheidungen vom 29. November 1976 und 13. Dezember 1978 ungültig seien und die Klägerin daher während des gesamten Beurteilungszeitraums, also vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977 der Generaldirektion V zugewiesen gewesen sei. Der zweite Bestandteil besteht darin, daß die Beurteilung, selbst wenn die Klägerin ab 1. Dezember 1976 der Generaldirektion VII zugewiesen gewesen wäre, nicht von einem Beurteilenden dieser Generaldirektion hätte erstellt werden dürfen, da die Klägerin erst im April 1977 ihre Arbeit wieder bei der Generaldirektion VII aufgenommen habe und daher nur etwas mehr als zwei Monate des Beurteilungszeitraums bei dieser Generaldirektion zugebracht habe.
13 Hinsichtlich des ersten Bestandteils dieses Angriffsmittels genügt der Hinweis darauf, daß den dargelegten Erwägungen zufolge die angefochtenen Entscheidungen nicht ungültig sind.
14 Was den zweiten Bestandteil des Angriffsmaterials angeht, so ergibt sich aus den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts (im folgenden: Allgemeine Bestimmungen), daß der zu beurteilende Beamte bei einer Änderung seiner dienstlichen Verwendung während des Beurteilungszeitraums von dem Vorgesetzten beurteilt wird, dem er zum Zeitpunkt seiner Beurteilung untersteht, wenn die Änderung in der dienstlichen Verwendung länger als sechs Monate zurückliegt. Die Klägerin war ab 1. Dezember 1976 der Generaldirektion VII zugewiesen, also mehr als sechs Monate vor dem Ende des Beurteilungszeitraums. Die Beurteilung mußte daher von Herrn Munro, ihrem Vorgesetzten bei der Generaldirektion VII, und nicht von einem Beurteilenden der Generaldirektion V erstellt werden.
15 Die Klägerin trägt vor, die Beurteilung sei ungültig, da ihr Vorgesetzter bei der Generaldirektion V nicht nach Artikel 4 der Allgemeinen Bestimmungen gehört worden sei. Aus den Akten ergibt sich jedoch, daß der Vorgesetzte der Klägerin bei der Generaldirektion V, Herr Wathelet, gehört worden ist und sich mit der Beurteilung einverstanden erklärt hat. Das gleiche gilt in bezug auf Herrn Van Heesen, den unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin bei der Generaldirektion VII.
16 Die Klägerin trägt weiterhin vor, die Beurteilung sei nichtig, da sie in englischer Sprache verfaßt sei, während der Leitfaden für die Beurteilung vorsehe, daß ein Formblatt in der Muttersprache oder der Hauptsprache des beurteilten Beamten zu verwenden sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dieses Angriffsmittel zurückgenommen. Es braucht daher nicht geprüft zu werden.
17 Da die Angriffsmittel hinsichtlich der Beurteilung unbegründet sind, ist der Anfechtungsantrag abzuweisen.
Zur Beurteilung des Berufungsbeurteilenden
18 Zu der Entscheidung des Berufungsbeurteilenden, der die von Herrn Munro erstellte Beurteilung bestätigte, trägt die Klägerin folgende Angriffsmittel vor:
1. Der Berufungsbeurteilende, Herr Le Goy, sei nicht der zuständige Berufungsbeurteilende gewesen, da die Generaldirektion VII nicht für die Erstellung der Beurteilung zuständig gewesen sei.
2. Der Berufungsbeurteilende könne ohne Stellungnahme des paritätischen Beurteilungsausschusses keine Entscheidung treffen.
3. Die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden beruhe auf unrichtigen, unrichtig gedeuteten oder unvollständigen Tatsachen.
4. Die Entscheidung sei nichtig, da sie nicht gemäß Artikel 7 des Leitfadens für die Beurteilung erstellt worden sei, wonach der Berufungsbeurteilende den Erstbeurteilenden und den beurteilten Beamten hören sowie alle zweckdienlichen Anhörungen vornehmen müsse.
19 In bezug auf das erste Angriffsmittel ergibt sich aus den dargelegten Erwägungen, daß der Beurteilende und der Berufungsbeurteilende der Generaldirektion VII zuständig waren. Dieses Angriffsmittel ist daher unbegründet.
20 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Klägerin mit Schreiben des Herrn Pratley, Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte, vom 15. Mai 1979 mitgeteilt wurde, daß falls sie sich an den Berufungsbeurteilenden wenden wolle, dieser der Generaldirektor für Verkehr sei.
21 Am 23. Mai 1979 richtete die Klägerin an Herrn Le Goy, Generaldirektor für Verkehr, ein langes Schreiben, in dem sie den Hinweis des Herrn Pratley hinsichtlich des Berufungsbeurteilenden zur Kenntnis nahm.
22 In einem Schreiben vom 12. Juni 1979 fragte Herr Le Goy die Klägerin, ob sie sich an ihn in seiner Eigenschaft als Berufungsbeurteilenden wende, und schlug, falls dies der Fall sei, ein Treffen vor. Aus den Akten ergibt sich, daß dieses Treffen stattfand und am 19. Juni 1979 ein Gespräch zwischen der Klägerin und Herrn Le Goy, an dem Herr Munro teilnahm, geführt wurde. Nach diesem Gespräch beantragte die Klägerin die Anrufung des paritätischen Beurteilungsausschusses.
23 Anscheinend hat die Klägerin vor dem paritätischen Beurteilungsausschuß versucht, die Frage aufzuwerfen, ob ihre Beurteilung durch einen Beurteilenden der Generaldirektion VII gültig sei. Da der Ausschuß zu dieser Frage nicht Stellung nehmen konnte, bestätigte der Berufungsbeurteilende die Beurteilung.
24 Der Leitfaden für die Beurteilung beschreibt nicht das Verfahren, das anzuwenden ist, wenn der ordnungsgemäß angerufene paritätische Ausschuß keine Stellungnahme abgibt. Er sieht den Fall vor, daß der Ausschuß der Ansicht ist, die Bemerkungen des Beamten nicht berücksichtigen zu müssen. In diesem Fall wird die Stellungnahme ohne weiteres zu den Akten genommen.
25 Es ist festzustellen, daß der Berufungsbeurteilende bei Fehlen einer Stellungnahme des paritätischen Ausschusses, der sich nicht in der Lage sah, eine solche Stellungnahme abzugeben, nicht davon absehen mußte, die Beurteilung durch eigene Entscheidung zu bestätigen oder abzuändern. Das auf das Fehlen einer Stellungnahme des paritätischen Ausschusses gegründete Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.
26 Zum Angriffsmittel der angeblichen Tatsachenirrtümer ist zu bemerken, daß diese darin bestehen sollen, daß Bemerkungen bestimmter Beamter nicht in die Beurteilung aufgenommen seien und die Fähigkeiten der Klägerin von dem Beurteilenden und dem Berufungsbeurteilenden unrichtig bewertet worden seien. Dieses Angriffsmittel kann nicht durchgreifen. Der Beurteilende ist nicht verpflichtet, die Bemerkungen jedes Beamten, der gehört worden ist, in die Beurteilung aufzunehmen, und was die Bewertung der Fähigkeiten der Klägerin angeht, so ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, sich an die Stelle des Beurteilenden oder des Berufungsbeurteilenden zu setzen.
27 Aus all diesen Erwägungen folgt, daß die Klage abzuweisen ist.
Kosten
28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.