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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.07.1982 – C-234/81
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:265
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 8. Juli 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Commercial Court der Queen's Bench Division des High Court in England ersucht um Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag über die Frage, ob ein Erzeugnis namens Co-rian unter die Tarifnummer 68.11 des Gemeinsamen Zolltarifs [GZT], zu der unter anderem artificial stone [ deutsche Fassung: Betonwerksteine und dergleichen] gehört, oder unter die Tarifstellen 39.02 C XII und 39.07 BVd GZT, zu denen bestimmte Polymerisate und Kunststoffe gehören, oder aber unter irgendeine andere Tarifposition fällt.
Die Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits vorgelegt worden, der vor dem Commercial Court anhängig ist. Die Klageparteien sind erstens die Firma E. I. du Pont de Nemours and Company (im folgenden: Du Pont), eine in Delaware errichtete und ansässige Gesellschaft, die eine umfangreiche Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der Herstellung und des Verkaufs von Erzeugnissen für die Verwendung in Haushalt und Industrie ausübt, und zweitens die in England als Unlimited Company [Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung] errichtete und ansässige Firma Dewfield, die einen Baustoffhandel betreibt. Corian ist das Warenzeichen eines von der Firma Du Pont hergestellten Erzeugnisses, das die Firma Dewfield zum Wiederverkauf im Vereinigten Königreich bezieht. Die Firmen Du Pont und Dewfield haben beim Commercial Court beantragt festzustellen, daß Corian richtigerweise nach der Tarifnummer 68.11 GZT zu tarifieren ist. Die Commissioners of Customs and Excise als Beklagte in dem Verfahren vor dem Commercial Court sind der Ansicht, Corian sei, wenn es in Form von Platten eingeführt werde, der Tarifnummer 39.02, und wenn es in Form von Werkstücken aus diesem Material eingeführt werde, der Tarifnummer 39.07 zuzuweisen.
In dem Verfahren vor dem Gerichtshof unterstützt die Kommission die Auffassung der Commissioners of Customs and Excise.
Dem Vorlagebeschluß ist eine knapp gefaßte und nützliche Zusammenfassung der Eigenschaften des Corian beigefügt, über die kein Streit besteht. Hiernach ist Corian ein nicht für die Gebäudekonstruktion verwendetes Baumaterial, das nach Angaben der Hersteller den Eindruck von Marmor vermittelt. Es hat eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten in Privathäusern, Hotels sowie gewerblichen und öffentlichen Gebäuden. Es wird in Platten verschiedener Dicke und in Form von Waschbecken, Spülsteinen und dergleichen gegossen. Diese müssen vom Installateur bearbeitet und zugerichtet werden. Corian ist ein hartes, lichtdurchlässiges, homogenes Material, das, nachdem es gegossen und erstarrt ist, nicht mehr profiliert, vakuumverformt oder wärmebehandelt werden kann; es läßt sich jedoch mit Werkzeugen wie Sägen oder Bohrern mit Hartmetallschneiden bearbeiten. Es enthält, abgesehen und katalytischen und anderen Härtungsmitteln, zwei Hauptbestandteile. Der erste macht zwei Drittel des Volumens (und anscheinend die Hälfte des Gewichts) des Erzeugnisses aus und wird von den Klägerinnen als Gibbsit und von den Beklagten als Aluminiumhydroxid bezeichnet. Hierbei handelt es sich wohl um ein Tonerdehydrat in Kristallform, das durch ein chemisches Verfahren aus in Arkansas (USA) gefördertem Bauxiterz gewonnen wird. Bei dem zweiten Hauptbestandteil handelt es sich um einen Kunststoff mit der Bezeichnung Polymethylmethacrylat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof wurde festgestellt, daß das für Corian erteilte Patent auch Erzeugnisse umfaßt, die aus anderen Mineralien als Gibbsit (bzw. Aluminiumhydroxid) hergestellt werden. In der vorliegenden Rechtssache geht es jedoch ausschließlich um das Erzeugnis, das in dem im Vorlagebeschluß beschriebenen Verfahren hergestellt wird.
Die Tarifnummern 39.02 und 39.07 GZT lauten:
39.02:Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutyíen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Poly-acryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze) ...C.andere: ...XII.... Methacrylpolymerisate ...39.07:Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06
Die Tarifnummer 68.11 lautet:
Waren aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen (einschließlich Waren aus Hüttenzement oder Terrazzo), Waren aus Kalksandmischung, auch bewehrt
Es ist unstreitig, daß Corian nur dann unter diese Tarifriummer fallen kann, wenn es sich hierbei um artificial stone [Betonwerksteine und dergleichen] handelt.
Das in der beschriebenen Weise hergestellte Corian kann nicht als reines Polymerisations- oder Mischpolymerisationserzeugnis bezeichnet werden. Andererseits handelt es sich bei einem seiner Bestandteile (Polymethylmethacrylat) unstreitig um ein Methacrylpolymerisat, das in der Tarifstelle 39.02 C XII speziell aufgeführt ist. Der andere zur Herstellung von Corian verwendete Bestandteil oder Stoff (Gibbsit oder Aluminiumhydroxid) fällt nicht unter Kapitel 39.
Die Vorschrift 2 b der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: Allgemeine Tarifierungs-Vorschriften) bestimmt unter anderem:
Jede Anführung eines Stoffes in einer Tarifnummer gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung yon Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen.
Demnach gilt die Anführung von Methacrylpolymerisaten in Tarifnummer 39.02 auch für Corian, und die Anführung von Waren aus Methacrylpolymerisaten in Tarifnummer 39.07 gilt dementsprechend für Waren aus Corian. Prima facie fällt Corian daher unter die Tarifnummern 39.02 und 39.07 GZT.
Es stellt sich die Frage, ob für die Tarifierung von Corian prima facie auch noch eine oder mehrere andere Tarifnummerh in Betracht kommen, so daß Vorschrift 3 der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zur Anwendung käme.
Im Hinblick auf die Vorschrift 2 b muß geklärt werden, ob für die Tarifierung des Corian auf Gibbsit das nach Ansicht der Klägerinnen der zweite Bestandteil ist, oder auf Aluminiumhydroxid, das nach Ansicht der Commissioners of Customs and Excise der zweite Bestandteil ist, abzustellen ist. Im Falle des Gibbsit handelt es sich wohl eindeutig um ein metallurgisches Erz, das auf den ersten Blick unter die Tarifnummer 26.01 fällt. Die Vorschrift 2 zu diesem Kapitel bestimmt jedoch, daß zu dieser Tarifnummer keine Mineralien gehören, die anders aufbereitet sind, als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist. Die Behauptung der Kommission, das Mineral sei in einem anderen Verfahren gewonnen worden, als es für die metallurgische Industrie üblich sei, ist weder bestritten worden, noch ist vorgetragen oder bewiesen worden, daß dieses Gibbsit in einem derartigen Prozess gewonnen worden sei. Meiner Ansicht nach ist die Tarifnummer 26.01 daher nicht anwendbar. Wenn es sich bei dem Bestandteil um Aluminiumhydroxid handelt, das in Tarifnummer 28.20 ausdrücklich aufgeführt ist, so ist Corian hiervon durch die Vorschrift 1 a zu diesem Kapitel ausgeschlossen, die (vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen) bestimmt, daß zu den Tarifnummern dieses Kapitels nur isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen gehören; es ist nicht vorgetragen worden, daß Corian hierunter falle.
Es bleibt die Tarifnummer 68.11, auf die sich die Klägerinnen berufen, und dabei insbesondere der Posten artificial stone. Für sich allein betrachtet kann dieser Begriff nach normalem Sprachgebrauch als weit genug angesehen werden, um alle Erzeugnisse zu erfassen, die kein Stein sind, aber wie Stein aussehen, die Eigenschaften von Stein haben und genauso wie Stein verwendet werden können. Im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs muß dieser Begriff jedoch im textlichen Zusammenhang bzw. in Übereinstimmung mit dem Aufbau dieser Tarifnummer (Rechtssache 165/78, IMCO-Michaelis/Oberfinanzdirektion Berlin, Slg. 1979, 1837, 1844) ausgelegt werden. Daneben kann auf die Bedeutung abgestellt werden, die der Begriff in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder dem wissenschaftlichen oder technologischen Fachgebiet hat, sowie auf die Erläuterungen [des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens], die zwar die anderweitig festgestellte klare Bedeutung des Textes nicht verändern können, jedoch ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung der Tarifnummern darstellen (vgl. Rechtssache 183/73, Os-ram/Oberfinanzdirektion, Slg. 1974, 477, 486, und Rechtssache 54/79, Hako-Schuh/Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost, Slg. 1980,311,318).
Betrachten wir zunächst den Kontext, so ist festzustellen, daß bei den anderen in der Tarifnummer aufgeführten Waren (Zement, Beton, Hüttenzement oder Terrazzo) im allgemeinen wohl davon auszugehen ist, daß diese Natursteinpartikel enthalten, auch wenn es heute bereits, wie vorgetragen wurde, Beton ohne Natursteinanteil gibt. Dies ist ein Hinweis darauf, daß artificial stone Natursteinpartikel enthält. Die dem Gerichtshof vorgelegten Wörterbuchdefinitionen stimmen in ihrer Tendenz zwar nicht völlig überein, stützen jedoch die Ansicht, daß artificial stone im technischen Sprachgebrauch einen Natursteinbestandteil aufweist. So hat etwa nach dem Chambers' Dictionary of Science and Technology artificial stone als bautechnischer Begriff folgende Bedeutung:
eine in Blockform vorgefertigte Imitation von Naturstein. Das Innere des Blocks besteht aus Beton, und die gewünschte Oberfläche besteht aus Zement, dem Staub oder Splitter des zu imitierenden Natursteins beigemischt werden.
Wäre der Begriff artificial stone nicht derart eng zu verstehen, so würde er überdies eine sehr große Zahl von Erzeugnissen erfassen, von denen viele vollständig aus synthetischen Stoffen bestehen würden. Die Entscheidungen der Zollbehörden wären sicherlich klarer und einheitlicher, wenn man, wie von der Kommission vorgeschlagen, zunächst danach fragen würde, ob das Erzeugnis Natursteinpartikel enthält.
In den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens heißt es: Betonwerksteine und dergleichen [englische Fassung: artificial stone] sind Erzeugnisse von der Art der natürlichen Steine, die insbesondere [englische Fassung: usually] durch Agglomerieren von Splittern, Körnungen oder Mehl von Naturstein (Marmor und andere Kalksteine, Granit, Porphyr, Serpentin usw.) mit Hilfe von Zement, Kalk oder anderen Bindemitteln (z. B. Kunststoffe) hergestellt sind. Zu ihnen gehören auch Waren aus Granito und Terrazzo.
Die Klägerinnen verweisen mit besonderem Nachdruck auf das Wort insbesondere [usually], das prima facie ihre Auffassung stützt, wonach ausnahmsweise auch andere Fälle unter diese Kategorie fallen könnten. Bezieht sich allerdings, wie geltend gemacht wurde, insbesondere auf durch Agglomerieren, so sind die Erläuterungen für die Klägerinnen wertlos, da Ausnahmefälle dann nur insoweit denkbar sind, als der Naturstein auf andere Weise als durch Agglomerieren mit einem Bindemittel zusammengefügt wird. Trifft diese Annahme dagegen nicht zu, so sind die Erläuterungen meiner Ansicht nach keinesfalls dahin auszulegen, daß sie durch Verwendung des Wortes insbesondere den normalerweise zutreffenden Anwendungsbereich ausdehnen. Ungeachtet der Gegenargumente bin ich der Auffassung, daß artificial stone im Sinne der Tarifnummer 68.10 nur Stoffe erfaßt, die Natursteinpartikel enthalten.
Die Klägerinnen verweisen auf Entscheidungen des Gerichtshofes, in denen hervorgehoben werde, wie wichtig es sei, die Beschaffenheitsmerkmale und objektiven Eigenschaften des Erzeugnisses zu berücksichtigen. Ich räume ein, daß die Art und Weise, wie sich ein Erzeugnis anfühlt, sein Aussehen, seine Sprödigkeit, Lichtdurchlässigkeit, Homogenität, Haltbarkeit, Porosität, Hitze- und Feuerbeständigkeit Faktoren darstellen, die bei der Entscheidung, ob es sich hierbei um artificial stone handelt, berücksichtigt werden müssen, und daß sie im vorliegenden Fall stärker auf Stein als auf Kunststoff hindeuten. Nach meinem Verständnis sind diese Faktoren jedoch erst dann von Bedeutung, wenn das Erzeugnis überhaupt Natursteinpartikel enthält.
Meiner Ansicht nach enthält Gorian keine Natursteinpartikel. Bauxit ist eher ein Mineralerz als ein Stein, und der hieraus gewonnene Stoff selbst ist, auch wenn seine Bezeichnung als Gibbsit zutreffend ist, kein Stein. Wie sich aus den Akten ergibt, ist er wohl als kristallines Mineral anzusehen; Aluminiumhydroxid ist ein Metalloxid. Aufgrund dessen fällt Corian meiner Ansicht nach nicht unter die Tarif nummer 68.11, so daß die Vorschrift 3 der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften außer Betracht bleiben kann.
Wenn dagegen ein Erzeugnis nicht unbedingt Natursteinpartikel enthalten muß, um als artificial stone im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs angesehen werden zu können, so würde ich einräumen, daß Corian aus den von den Klägerinnen dargelegten Gründen prima facie unter die Tarif nummer 68.11 fällt. Da ich der Ansicht bin, daß es prima factie auch unter die Tarifnummern 39.02 und 39.07 fällt, muß der in der Allgemeinen Tari-fierüngs-Vorschrift 3 aufgestellte Grundsatz herangezogen werden. Nach Vorschrift 3 a geht die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung einer Tarifnummer mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Der Ansicht der Klägerinnen, die in der Tarif nummer 68.11 gegebene Bezeichnung sei genauer als die der Tarifnummer 39.02, kann ich nicht zustimmen. Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn der Begriff artificial stone in der Tarif nummer 68.11, wie von der ersten Klägerin vorgetragen, so weit ist, daß er jeden Stoff umfaßt, der sich als Natursteinimitat ausweist. Dies würde meiner Ansicht nach die in dieser Tarifnummer genannte Warengruppe für eine große Zahl verschiedener Erzeugnisse öffnen und eine sehr viel ungenauere Bezeichnung als die in der Tarifnummer 39.02 enthaltene darstellen.
Nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b werden Gemische, die nicht nach der Vorschrift 3 a tarifiert werden können, nach dem charakterbestimmenden Stoff oder, Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. Dieser Grundsatz führt uns im vorliegenden Fall nicht weiter: Erstens gelangt er nicht zur Anwendung, wenn ein Stoff nach der Vorschrift 3 a tarifiert werden kann (was hier der Fall ist), und zweitens führt er vorliegend in jedem Fall zu einem unbefriedigenden Ergebnis. Die erste Klägerin unterstreicht die große Bedeutung des Gibbsit (oder Aluminiumhydroxid) für die Beschaffenheitsmerkmale des Corian; sie verweist darauf, daß es sich hierbei um einen der teuersten Füllstoffe auf dem Markt handele und daß nur reines Gibbsit aus in Arkansas gefördertem Bauxit dem Corian seine Eigenschaften verleihe. Die Kommission dagegen behauptet, die Hauptmerkmale des Corian (Festigkeit, Schönheit, Glanz, Lichtdurchlässigkeit und Stoßfestigkeit) seien auf das Polymethylmethycrylat zurückzuführen, während das Aluminiumhydroxid nur als Füllstoff diene. In meinen Augen sind die wesentlichen Eigenschaften des Corian auf seine beiden Hauptbestandteile zurückzuführen und nicht nur auf einen von ihnen, also Gibbsit oder Aluminiumhydroxid.
Dementsprechend bin ich weiter der Ansicht, daß Corian eher unter die Tarifnummern 39.02 und 39.07 fällt als unter die Tarifnummer 68.11.
Ich habe hierbei weder die unterschiedlichen Ergebnisse berücksichtigt, zu denen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gelangt sind, noch die Entscheidungen des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs oder des Ausschusses für die Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, auf die der Gerichtshof verwiesen wurde, obwohl die letztgenannten Entscheidungen eindeutig meine Schlußfolgerungen unterstützen.
Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, daß die vom Commercial Court vorgelegten Fragen folgendermaßen zu beantworten sind:
Das Erzeugnis Corian (hergestellt in der im Vorlagebeschluß beschriebenen Weise) ist nach der Tarifnummer 39.02 des Gemeinsamen Zolltarifs zu tarifieren, wenn es in Form von Platten eingeführt wird, und nach der Tarifnummer 39.07, wenn es in Form von aus diesem Erzeugnis hergestellten Waren eingeführt wird; eine Zuordnung zu einer anderen Tarifposition des GZT kommt nicht in Betracht.