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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.10.1982 – C-234/81

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:343

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 234/81

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

E. I. Du Pont de Nemours Inc.

und

DEWFIELD (UNLIMITED COMPANY UNTER DER HANDELSBEZEICHNUNG CD. (U.K.)),

Klägerinnen,

gegen

Commissioners of Customs and Excise (britische Ministerialabteilung für Zölle und Verbrauchsteuern),

Beklagte,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs, insbesondere der Tarifnummer 68.11 und der Tarifstellen 39.02 C XII und 39.07 B V d,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim.

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Die Firma E. I. Du Pont de Nemours Inc. (im folgenden: Du Pont) ist eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter anderem ein Erzeugnis mit der Bezeichnung Corian herstellt und weltweit vertreibt.

Die Firma Dewfield ist eine in England eingetragene Gesellschaft, die dieses Erzeugnis zum Wiederverkauf im Vereinigten Königreich bezieht.

Corian ist ein Baustoff, der wie Marmor aussieht und in großem Umfang für Luxusausstattungen verwendet wird. Es ist ein massives, lichtdurchlässiges, homogenes, feuerfestes Material. Unter Hammerschlägen kann es brechen, splittert aber nicht. Wenn es gegossen und erstarrt ist, kann es weder profiliert oder geformt noch vakuumverformt oder wärmebehandelt werden; es läßt sich allerdings mit geeigneten Werkzeugen bearbeiten. Es besteht zu ungefähr 66 % seines Gewichts aus Aluminiumhydroxid, das aus Bauxiterz gewonnen wird, zu ungefähr 33 % aus Kunststoff (Polymethylmethacrylat), zu einem geringen Prozentsatz aus kupferfarbenen Kunststofffasern sowie aus Pigmentspuren.

Zwischen den Firmen Du Pont und Dewfield auf der einen und den Commissioners of Customs and Excise auf der anderen Seite besteht Streit über die Tarifierung des Corian. Der mit diesem Rechtsstreit befaßte High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluß vom 22. Juli 1981 die folgenden Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Ist bei zutreffender Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs oder anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft das Erzeugnis Corian für die Verzollung bei der Einfuhr nach der Tarifnummer 68.11 des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu tarifieren?

2. Wenn nein, ist das genannte Erzeugnis nach der Tarifstelle 39.02 C XII oder 39.07 B V d des Gemeinsamen Zolltarifs zu tarifieren?

3. Werden die ersten beiden Fragen verneint, fällt dieses Erzeugnis dann unter irgendeine andere Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs?

Der Vorlagebeschluß ist am 21. August 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Du Pont, vertreten durch Solicitor Richard Taylor, Kanzlei McKenna's & Co., London, und Rechtsanwalt Ian S. Forrester, Scots Bar, die Firma Dewfield, ebenfalls vertreten durch Herrn Taylor und Herrn Forrester, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn J. D. Howes, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Thomas von Rijn und Frank S. Benyon als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission ersucht, bestimmte Tarif-Avise des Ausschusses für das Schema des GZT, des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten vorzulegen sowie eine die Tarifnummer 68.11 GZT betreffende Frage zu beantworten.

Mit Beschluß vom 3. Februar 1982 ist die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes an die Erste Kammer verwiesen worden.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

In den von den Beteiligten eingereichten Erklärungen wird die Möglichkeit erörtert, Corian verschiedenen Tarifnummern oder Tarifstellen des GZT zuzuweisen. Im Hinblick unter anderem darauf, daß Corian entweder als solches, in Form von Tafeln oder Platten (die gegebenenfalls entsprechend ihrem Verwendungszweck zugeschnitten werden müssen), oder in Form von Werkstücken aus diesem Material (insbesondere Waschbecken) eingeführt werden kann, kommen für seine Tarifierüng die folgenden Tarifnummern oder -stellen des GZT in Betracht:

68.11Waren aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen (einschließlich Waren aus Hüttenzement oder Terrazzo), Waren aus Kalksandmischung, auch bewehrt

39.02Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze) :...G.andere:...XII.Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate, Acryl-Methacryl-Misch-polymerisate

39.07Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:...B.andere:...V.aus anderen Stoffen:...d)andere

Die Firma Du Pont, der sich die Firma Dewfield vollständig anschließt, vertritt die Ansicht, Corian sei als Ware aus artificial stone [deutsche Fassung: Betonwerksteine und dergleichen] nach der Tarif nummer 68.11 GZT zu tarifieren.

Die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Corian, die durch eine einfache Prüfung dieses Erzeugnisses ohne weiteres feststellbar seien, entsprächen klar dem eindeutigen Inhalt des in Tarifnummer 68.11 GZT verwendeten Begriffs artificial stone. Sie entsprächen weder dem Begriffsinhalt von Kunststoff im allgemeinen noch dem von Polymethylmethacrylat im besonderen.

Was die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Tarifnummer 68.11 angehe, werde Corian von der weiten Definition Erzeugnisse von der Art der natürlichen Steine, die insbesondere [englische Fassung: usually] durch Agglomerieren von ... Mehl von Naturstein ... mit Hilfe von Zement, Kalk oder anderen Bindemitteln, z. B. Kunststoffen, hergestellt sind, erfaßt. Auch wenn Corian unter Verwendung einer mineralischen Substanz hergestellt werde, die möglicherweise nicht als Stein anzusehen sei, so liege hier gerade die Art von Abweichung vor, die der Begriff insbesondere [usually] umfasse.

Hauptbestandteile des Corian seien eine Substanz, deren mineralogische Bezeichnung Gibbsit laute und die in der Chemie als Aluminiumtrihydrat oder (etwas ungenauer) Aluminiumhydroxid bezeichnet werde, sowie ein Polymethylmethacrylat genannter Kunststoff. Ungefähr zwei Drittel der Gewichtsanteile des fertigen Erzeugnisses entfielen auf Gibbsit und etwa ein Drittel auf den Kunststoff. Ihr Volumen sei annähernd gleich.

Was das Gibbsit angehe, so handele es sich um ein kristallines Mineral, das in der Natur reichlich vorkomme, und zwar entweder isoliert oder in Verbindung mit anderen Kristallen in Bauxiterz, das in Arkansas gefördert werde. Das zur Herstellung von Corian verwendete Gibbsit werde (ausschließlich) aus diesem Erz durch ein physikalisches und chemisches Reinigungsverfahren gewonnen, durch das es in derselben kristallinen Form freigesetzt werde, die es im Erz besessen habe und die es auch bei isoliertem Vorkommen in der Natur besitze. Der natürliche Ursprung des Gibbsit könne daher nicht bestritten werden; dieser Füllstoff habe keinerlei Eigenschaften, die dazu führten, daß seine Verwendung im Corian die Einstufung dieses Erzeugnisses als artificial stone ausschließe.

Zum Polymethylmethacrylat führt die Firma Du Pont aus, es handele sich hier um eine farblose Flüssigkeit, die sich nach Polymerisierung zu einem harten, sehr lichtdurchlässigen Kunststoff verfestige, der für Brillen, Windschutzscheiben für Kraftfahrzeuge und ähnliche Zwecke verwendet werde.

Die Firma Du Pont ist der Ansicht, die objektiven Merkmale und Eigenschaften des Corian ließen es nicht zu, dieses Erzeugnis als Kunststoff anzusehen. Hierzu führt sie die Hauptunterschiede zwischen Corian und einem Kunststoff wie dem Polymethylmethacrylat auf:

Corian könne plastisch geformt werden, Kunststoff nicht;

Corian lasse sich nur mit Hilfe von Diamant-Naßgesteinssägen oder von mit Wolframkarbid gehärteten Gesteinssägen schneiden und mit karbidgehärteten Werkzeugen bearbeiten, während Kunststoff im allgemeinen mit einer normalen Säge oder einer heißen Klinge bearbeitet werden könne;

Corian habe ein mineralisches, kristallines Aussehen und vermittle beim Berühren einen Eindruck, der mit dem von Kunststoff nicht zu verwechseln sei;

Corian sei feuerfest, während Kunststoff sehr leicht brenne;

Corian breche unter Hammerschlägen in mehrere Stücke, splittere aber nicht, während Kunststoff sich verbiege, den Schlägen widerstehe oder, bei bestimmten Kunststoffarten, splittere;

Corian sei lichtdurchlässig wie Alabaster und einige hochwertige Marmorarten, während ein Kunststoff wie Polymethylmethacrylat ganz durchsichtig sei;

Corian weise eine homogene Struktur auf, wogegen bei einem Kunststoff wie Polymethylmethacrylat ein beträchtlicher Unterschied zwischen der geschnittenen und der geformten Oberfläche bestehe;

Corian nehme trotz seiner sehr geringen Porosität Feuchtigkeit auf, während Kunststoff völlig undurchlässig sei;

Corian sei sehr haltbar, Kunststoff dagegen werde durch normalen Gebrauch abgenutzt.

Die Firma Du Pont trägt weiter vor, den in der Bauindustrie verwendeten Kunststoffen würden häufig Füllstoffe beigefügt, um verschiedene Wirkungen zu erzielen, etwa um eine Färbung oder Licht-undurchlässigkeit herbeizuführen, das Erzeugnis unverformbar zu machen oder die Masse und das Gewicht des Endprodukts zu erhöhen. Ein solcher Zusatz verändere im allgemeinen nicht die Eigenschaften des Kunststoffs, wenn der Anteil der zugesetzten Stoffe 50 % des Gewichts nicht übersteige. Wenn der Füllstoff dagegen mehr als die Hälfte des Gewichts des Endprodukts ausmache (beim Corian seien es etwa 66 %), so führe dies normalerweise zu Erzeugnissen mit völlig anderen Eigenschaften als denen des reinen Kunststoffs.

Eine Betrachtungsweise, der zufolge eine Ware ausschließlich aufgrund ihres Kunststoffanteils zu tarifieren wäre, und zwar selbst dann, wenn der Füllstoff die Merkmale dieser Ware entscheidend yerändere, so daß sie nicht mehr die eines Kunststoffs seien (eine Veränderung, die insbesondere dann eintrete, wenn es sich um einen unüblichen Füllstoff handele), würde zu völlig unzutreffenden Ergebnissen führen. In bestimmten Fällen wäre man aufgrund einer solchen Betrachtungsweise zum Beispiel gezwungen, Beton und Terrazzo wegen ihres Gewichtsahteils an Kunststoff als Kunststoffe anzusehen, obwohl sie auch nach den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausdrücklich unter die Tarifnummer 68.11 fielen.

Im vorliegenden Fall sei nach der klaren Bedeutung des (in Tarif nummer 68.11 GZT enthaltenen) Begriffs artificial stone praktisch die Einbeziehung des Corian geboten, ebenso wie eine einfache Auslegung des Begriffs Polymerisationserzeugnisse (der in Tarifnummer 39.02 GZT enthalten sei und, soweit hier von Belang, die Erzeugnisse der Tarifnummer 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 erfasse) es praktisch gebiete, Corian hiervon auszuschließen.

Ein solches Ergebnis entspreche im übrigen den durch die Allgemeinen Tarifiè-rungs-Vorschriften zum GZT vorgegebenen Kriterien.

Weder die Vorschrift 2 a betreffend unfertige Waren hoch die Vorschrift 2 b, nach der eine Mischung oder eine Verbindung von Stoffen unter der Tarifnummer desjenigen Stoffes zu tarifieren sei, dessen Charakter sie behalten habe, seien auf Corian anwendbar. Hierbei handele es sich nämlich um eine fertige Ware, die zudem, wie bereits gezeigt worden sei, den Charakter keines ihrer beiden Bestandteile aufweise.

Man müsse auf die Vorschrift 3 zurückgreifen, die dann anzuwenden sei, wenn für die Tarifierung einer bestimmten Ware mehrere Tarifnummern in Betracht kämen, und die drei unterschiedliche Kriterien enthalte.

Das in Buchstabe a aufgeführte Kriterium besage, daß die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung einer Tarifnummer mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgehe. Hierzu vertritt die Firma Du Pont die Ansicht, die Tarifnummer 68.11 Articles... of artificial stone enthalte eine zutreffende Beschreibung des Corian, das die Imitation eines Natursteins, nämlich von Marmor, sei. Die Tarifnummern 39.02 und 39.07 seien demgegenüber sehr viel ungenauer.

Das in Buchstabe b enthaltene Kriterium, wonach Gemische oder zusammengesetzte Waren nach dem charakterbestimmenden Bestandteil zu tarifieren seien, sei nicht anwendbar, da Corian seine typischen Merkmale und Eigenschaften weder vom Kunststoff noch vom Gibbsit erhalte.

Das in Buchstabe c genannte Kriterium, das auf die im Zölltarifschema zuletzt aufgeführte Tarifnummer abstelle, gebe eindeutig der Tarifnummer 68.11 den Vorzug gegenüber den Tarifnummern des Kapitels 39.

Für den Fall schließlich, daß man die Vorschrift 4 anzuwenden habe, nach der eine Ware wie die Waren zu tarifieren sei, denen es ähnlich sei, vertritt die Firma Du Pont die Ansicht, es gebe keine dem Corian ähnliche Ware, die ausschließlich aus Kunststoff hergestellt sei oder auch nur die Eigenschaften von Kunststoff habe.

Zur Unterstützung ihrer Auffassung verweist die Firma Du Pont auf eine Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofes, die dem auf die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften einer Ware gestützten Kriterium entscheidende Bedeutung für die Tarifierung dieser Ware beimessen.

Die Firma ist der Ansicht, die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätige auch ihren Standpunkt hinsichtlich der Auslegung des Begriffs insbesondere [usually] (Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 205/80, Elba, Slg. 1981, 2097) sowie hinsichtlich der nur sehr relativen Bedeutung des prozentualen Anteils eines bestimmten Stoffes an der zu tarifierenden Ware (Urteil Elba, a. a. O.; Urteil vom 26. März 1981 in der Rechtssache 114/80, Ritter, Slg. 1981, 895).

Soweit in der Tendenz der Zollbehörden, Corian nur deswegen wie Kunststoff zu tarifieren, weil es einen bestimmten Kunststoffgehalt aufweise, das Bestreben zum Ausdruck komme, der technologischen Entwicklung im Baustoffsektor Rechnung zu tragen, die zu einer zunehmenden Verwendung von Kunststoffen führe, sei diese Einstellung vom Gerichtshof deutlich zurückgewiesen worden. Dieser habe in seinem Urteil vom 19. November 1981 in der Rechtssache 122/80, Analog Devices, festgestellt, daß dann, wenn die technische Entwicklung eine andere Einstufung im Zolltarif zu rechtfertigen scheine, es allein Sache der zuständigen Organe der Gemeinschaft sei, dem durch eine Änderung des GZT Rechnung zu tragen.

Einer der Faktoren, durch die die Zollbehörden dazu veranlaßt würden, Corian wie Kunststoff zu tarifieren, sei möglicherweise die Überlegung, daß sein Kunststoffanteil einen höheren Wert habe als die entsprechende Menge seines mineralischen Anteils. Ein Kriterium für die Tarifierung, das auf den Wert des Erzeugnisses abstelle, finde jedoch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ebenfalls keine Stütze (Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 158/78, Biegi, Slg. 1979, 1103).

Zusammenfassend schlägt die Firma Du Pont vor, die Fragen, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sind, dahin zu beantworten, daß Corian nach Tarifnummer 68.11 GZT zu tarifieren sei, und zwar unabhängig von der Form, in der es sich präsentiere, nämlich als Tafeln, Platten oder aus diesem Stoff hergestellte Waren.

Das Vereinigte Königreich trägt vor, das Produkt Corian habe, abgesehen von gegebenenfalls in geringen Mengen vorhandenen Farbstoffen, zwei Hauptbestandteile, nämlich Polymethylmethacrylat, bei dem es sich um einen Kunststoff handele, und Aluminiumhydroxid, das durch ein als Bayer-Prozeß bekanntes chemisches Verfahren aus Bauxit gewonnen werde.

Das Vereinigte Königreich widerspricht der Auffassung der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, das nach dem Bayer-Prozeß gewonnene Aluminiumhydroxid sei einfach reines Gibbsit, da es dieselbe kristalline Form aufweise wie das in dem Erz enthaltene Aluminiumhydroxid. Es handele sich vielmehr um ein mit Hilfe von zwei getrennten chemischen Reaktionen aus Bauxiterz gewonnenes Chemieprodukt, und der mineralogische Name Gibbsit sei für einen solchen Stoff nicht die zutreffende Bezeichnung. Sein Standpunkt in bezug auf die Tarifierung von Corian sei im übrigen völlig unabhängig von der Frage, ob das zur Herstellung dieses Erzeugnisses verwendete Aluminiumhydroxid natürlichen Ursprungs sei.

Zur Frage der Tarifierung von.Corian verweist das Vereinigte Königreich zunächst auf die deutsche Fassung der Tarifnummer 68.11 G2T, die den Begriff Betonwerksteine [cast stone] statt des Begriffs Kunststein [artificial stone] verwende. Seiner Ansicht nach fällt Corian auf jeden Fall weder unter den Begriff Kunststein noch unter den Begriff Betonwerksteine. Beides müsse nämlich nach den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Tarifnummer 68.11 Naturstein enthalten. Dieser Begriff könne sich im vorliegenden Zusammenhang nur auf Naturstein als anerkannten und herkömmlichen Baustein beziehen, und es sei vernünftigerweise nicht anzunehmen, daß er Minerale im allgemeinen oder auch nur Bauxit erfasse, das, obgleich es sich um ein natürliches Mineral handele, ein Metallerz sei, das nicht als Baustein verwendet werde. Insbesondere könne die Bezeichnung Naturstein nicht so verstanden werden, daß hiervon auch das durch den Bayer-Prozeß gewonnene Aluminiumhydroxid erfaßt werde, bei dem es sich um ein chemisches Erzeugnis handele. Bei vernünftiger Auslegung der Tarifnummer 68.11 fielen hierunter Erzeugnisse, die nicht nur Naturstein enthielten, sondern die auch in ihren Eigenschaften von ihrem Natursteinbestandteil geprägt seien.

Nachdem das Vereinigte Königreich auf diese Weise die Anwendung der Tarifnummer 68.11 ausgeschlossen hat, trägt es vor, Corian sei nach Tarifnummer 39.02 zu tarifieren, soweit es sich um Platten handele, und nach Tarifnummer 39.07, soweit es sich um aus diesem Erzeugnis hergestellte Waren handele.

Nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 b zurn GZT über die Tarif ierung von Gemischen oder zusammengesetzten Waren könne nämlich für die Tarifierung von Corian auch auf Aluminiumhydroxid als einen Bestandteil des Corian abgestellt werden. Im Hinblick darauf, daß Aluminiumhydroxid unter die Tarifnummer 28.20 GZT falle, dürfe man jedoch nicht übersehen, daß nach der Vorschrift 1 a zu Kapitel 28 nur isolierte chemische Elemente zu diesem Kapitel gehörten. Dadurch sei eine Berücksichtigung des in Corian enthaltenen Aluminiumhydroxids ausgeschlossen, so daß lediglich auf den anderen Hauptbestandteil von Corian; das Polymethylmethacrylat, abgestellt werden könne.

Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs spricht nichts dagegen, Corian als Polymethylmethacrylat anzusehen. Corian sei ein gestreckter Kunststoff, d. h. ein Kunststoff, dem ein inerter Stoff zugesetzt worden sei, um seine Eigenschaften zu verändern und/oder seine Kosten zu senken. Im Falle des Corian bewirke die Verwendung von Aluminiumhydroxid als Füllstoff eine Trübung des Kunststoffs, eine höhere Feuerfestigkeit und Dichte sowie eine größere Härte und Widerstandsfähigkeit gegenüber scharfkantigen Werkzeugen. Weder der Umstand, daß es sich bei dem Füllstoff um Aluminiumhydroxid handele, noch der Gewichtsanteil dieses Bestandteils seien geeignet, die Einstufung von Corian als gestreckter Kunststoff auszuschließen.

Nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 b zum GZT seien Gemische oder zusammengesetzte Waren nach den Grundsätzen der Allgemeinen Tarifie-rungs-Vorschrift 3 zu tarifieren, die Anweisungen für die Tarifierung in Fällen enthielten, in denen für die Tarifierung von Waren zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht kämen. Da im vorliegenden Fall die Tarifnummern 68,11 und 28.20 auf Corian eindeutig nicht anwendbar seien, komme lediglich die Tarifnummer 39.02 in Betracht, so daß auf die Anwendung der Vorschrift 3 verzichtet werden könne.

Der Ausschuß für das Schema des GZT habe Corian in Form von Platten im Juli 1980 der Tarifstelle 39.02 C XII zugewiesen, und die deutschen Zollbehörden hätten, wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens selbst vorgetragen hätten, Corian im März 1980 dem Kapitel 39 GZT zugewiesen. Die im Mai 1978 erfolgte abweichende Tarifierung durch die belgischen Zollbehörden, die Corian der Tarifnummer 68.11 zugewiesen hätten, könne dadurch veranlaßt worden sein, daß der Antrag auf Erteilung einer Zolltarifauskunft die (unzutreffende) Behauptung enthalten habe, Aluminiumhydroxid sei ein mineralisches Erzeugnis, das in Steinbrüchen oder Minen gewonnen werde.

Abschließend schlägt das Vereinigte Königreich vor, die erste und die dritte Frage zu verneinen und die zweite Frage zu bejahen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüft zunächst, ob Corian nach Tarifnummer 68.11 GZT zu tarifieren sei. Eine derartige Tarifierung sej nur möglich, wenn das fragliche Erzeugnis als artificial stone anzusehen wäre, da die anderen in dieser Tarifnummer aufgeführten Erzeugnisse nicht in Betracht kämen.

Hierzu stellt die Kommission fest, daß den Definitionen mehrerer Fachwörterbücher zufolge eines der Hauptmerkmale von artificial stone das Vorhandensein von Natursteinpartikeln (sogar Staub) sei. Die Vorstellung, daß Naturstein einer der Hauptbestandteile von artificial stone sein müsse, liege auch der Erläuterung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Tarifnummer 68.11 zugrunde. Auch wenn die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, auf die die Erläuterungen zum GZT Bezug nähmen, nicht rechtsverbindlich seien, so seien sie doch ein Auslegungsmittel für die ursprüngliche und die gegenwärtige Bedeutung und Tragweite der einzelnen Tarifnummern.

Nach dieser Erklärung des Begriffs artificial stone vertritt die Kommission die Ansicht, dieser Begriff sei nicht auf ein Erzeugnis wie Corian anwendbar, das keinen Naturstein enthalte. Aluminiumhydroxid könne nicht als Naturstein angesehen werden, da es nicht als solches in der Natur vorkomme, sondern mit Hilfe eines chemischen Verfahrens aus Bauxit gewonnen werde.

Die Kommission untersucht dann, ob Corian nach Kapitel 39 GZT tarifiert werden könne, das unter anderem Kunststoffe erfasse, und ob es, wenn man dies bejahe, unter die Tarifnummer 39.02, die sich auf Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse beziehe, oder unter die Tarifnummer 39.07 betreffend Waren aus Stoffen der Tarifnummern 39.01 bis 39.06 falle.

Sie stellt fest, daß Polymethylmethacrylat ein Polymerisationserzeugnis sei und demzufolge unter die Tarifstelle 39.02 C XII (Methacrylpolymerisate) falle, während Aluminiumhydroxid ausdrücklich in der Tarifnummer 28.20 aufgeführt sei. Das Aluminiumhydroxid sei jedoch im vorliegenden Fall mit den anderen wesentlichen Bestandteilen des Corian vermischt, so daß keine Möglichkeit für eine Anwendung der Tarifnummer 28.20 bestehe, denn nach der Vorschrift 1 zu Kapitel 28 GZT gehören zu Kapitel 28 nur: a) isolierte chemische Elemente .... Folglich komme für die Tarifierung des Corian nur die Tarifstelle 39.02 C XII in Betracht.

Aufgrund der Beschreibung des als Corian bezeichneten Erzeugnisses vertritt die Kommission die Ansicht, es sei das Polymethylmethacrylat, das diesem Erzeugnis seine wesentlichen Eigenschaften, nämlich Festigkeit, Schönheit, Glanz, Lichtdurchlässigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Stöße und Witterungseinflüsse verleihe, während das Aluminiumhydroxid nur als Füllstoff diene.

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sei in zwei Avisen betreffend die Tarifierung von Fliesen, die genau wie Corian einen relativ niedrigen Kunststoffanteil und einen hohen Mineralanteil aufgewiesen hätten, zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen.

Die Kommission fügt hinzu, daß Corian vom Ausschuß für das Schema des GZT der Tarifnummer 39.02 zugewiesen worden sei.

Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen schlägt die Kommission vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:

Die Tarifstelle 39.02 C XII ist dahin auszulegen, daß sie sich auf Erzeugnisse erstreckt, die zu 66 % aus Aluminiumhydroxid, zu 33 % aus Polymethylmethacrylat, zu einem geringen Prozentsatz aus kurzen kupferfarbenen Fasern und aus Pigmentspuren bestehen.

III — Mündliche Verhandlung

Die Firmen Du Pont und Dewfield, vertreten durch Rechtsanwalt Ian S. Forrester, Scots Bar, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Frank Benyon als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 17. Juni 1982 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Juli 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, hat mit Beschluß vom 22. Juli 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 21. August 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag einige Fragen nach der Auslegung insbesondere der Tarifnummer 68.11 und der Tanfstellen 39.02 C XII und 39.07 B V d des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreits zwischen den Firmen E. I. Du Pont de Nemours Inc. (im folgenden: Du Pont) und Dewfield auf der einen und den Commissioners of Customs and Excise des Vereinigten Königreichs auf der anderen Seite, in dem es um die Tarifierung eines Marmorimitats mit der Bezeichnung Corian geht, das zu ungefähr 66 % seines Gewichts aus Aluminiumhydroxid, das aus Bauxiterz gewonnen wird, zu ungefähr 33 % aus Polymethylmethacrylat, einem Kunststoff, und zu einem sehr geringen Prozentsatz aus katalytischen und anderen Härtungsmitteln besteht.

3 Nach Ansicht der Firmen Du Pont und Dewfield ist dieses Erzeugnis als Ware aus artificial stone [deutsche Fassung: Betonwerksteine und dergleichen] der Tarifnummer 68.11 GZT zuzuweisen. Die Commissioners of Customs and Excise vertreten demgegenüber die Auffassung, Corian sei nach der Tarifstelle 39.02 C XII, die sich auf Methacrylpolymerisate beziehe, zu tarifieren, soweit es in Form von Tafeln oder Platten eingeführt werde, bzw. nach Tarifstelle 39.07 B V d betreffend Waren aus Stoffen der Tarifnummern 39.01 bis 39.06, soweit es nach Bearbeitung eingeführt werde.

4 Bei der Tarifierung von Corian muß zunächst die Vorschrift 2 b der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum GZT beachtet werden, in der es heißt: Jede Anführung eines Stoffes in einen Tarifnummer gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die gemischten oder zusammengesetzten Waren sind nach den Grundsätzen der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 zu tarifieren.

5 Aufgrund der Vorschrift 2 b kann Corian, da es Polymethylmethacrylat enthält, das unter die Tarifstellen 39.02 C XII und 39.07 B V d fällt, prima facie diesen beiden Tarifstellen zugewiesen werden.

6 Der andere Bestandteil des Corian, das Aluminiumhydroxid, rechtfertigt dagegen auch dann nicht die Heranziehung der Tarifnummer 26.01, die metallurgische Erze erfaßt, wenn Aluminiumhydroxid in der Form von Gibbsit als Erz anzusehen wäre. Gemäß der Vorschrift 2 zu Kapitel 26 erfaßt dieses nämlich nur metallurgische Erze, die nicht anders aufbereitet ... [sind], als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist. Dies trifft auf das im Corian enthaltene Gibbsit eindeutig nicht zu, da es im vorliegenden Fall durch ein chemisches Verfahren gewonnen wurde. Die Tarifnummer 28.20, die sich unter anderem auf Aluminiumoxid und Aluminiumhydroxid bezieht, scheidet aufgrund der Vorschrift 1 zu Kapitel 28 ebenfalls aus, da dieses Kapitel nur isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen erfaßt, was auf das im Corian enthaltene Aluminiumhydroxid nicht zutrifft.

7 Für die Tarifierung des Corian könnte schließlich noch die Tarifnummer 68.11 in Betracht kommen, wenn dieses Erzeugnis, wie von den Firmen Du Pont und Dewfield geltend gemacht, als artifical stone anzusehen wäre.

8 Eine eindeutige Auslegung dieses Begriffs ergibt sich weder aus dem Handelsbrauch noch aus der Technologie, auch wenn er überwiegend im Sinne von Kunststein, der Naturstein enthält, verwendet zu werden scheint.

Diese Auffassung liegt auch den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zugrunde, auf die zur Auslegung der Tarifnummern des GZT Bezug genommen werden kann. Nach diesen Erläuterungen sind Betonwerksteine und dergleichen ... Erzeugnisse von der Art der natürlichen Steine, die insbesondere durch Agglomerieren von Splittern, Körnungen oder Mehl von Naturstein (Marmor und andere Kalksteine, Graphit, Porphyr, Serpentin usw.) mit Hilfe von Zement, Kalk oder anderen Bindemitteln (z. B. Kunststoffen) hergestellt sind.

9 Die Firmen Du Pont und Dewfield haben vorgetragen, der in diesen Erläuterungen verwendete Ausdruck insbesondere (englische Fassung: usually) lasse Ausnahmen zu und ermögliche es dadurch, auch Erzeugnisse, die keinen Naturstein enthielten, als artificial stone zu betrachten. Diesem Argument kann jedoch nicht gefolgt werden. Daraus, daß der Begriff insbesondere vor dem Begriff durch Agglomerieren und nicht vor dem Begriff Mehl von Naturstein steht, ergibt sich nämlich, daß eine Ausnahme allenfalls in bezug auf die Möglichkeit besteht, ein anderes Herstellungsverfahren als das Agglomerieren von Mehl von Naturstein mit Hilfe von Bindemitteln zu verwenden, nicht aber in bezug auf die Möglichkeit, keinen Naturstein zu verwenden.

10 Aufgrund dieser Erwägungen kommen für die Tarifierung des Corian nur die Tarifstellen 39.02 C XII und 39.07 B V d GZT in Betracht.

11 Selbst wenn man die Ansicht verträte, Corian könne prima facie auch der Tarifnummer 68.11 GZT zugewiesen werden, würde das Ergebnis im übrigen nicht anders ausfallen.

12 In diesem Fall müßte nämlich die Vorschrift 3 der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften angewendet werden, in der es unter Buchstabe a heißt: Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Die Tarifnummer 68.11, die, wenn man der Auffassung der Firmen Du Pont und Dewfield folgt, jeden Stoff umfaßt, der sich als Natursteinimitat ausweist, hätte aber nach diesem Verständnis eindeutig eine sehr viel allgemeinere Tragweite als die Tarifstellen 39.02 C XII und 39.07 B V d GZT.

13 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß die Bestimmungen des GZT dahin auszulegen sind, daß das Erzeugnis Corian, das zu ungefähr 66 % seines Gewichts aus Aluminiumhydroxid, zu ungefähr 33 % aus Polymethylmethacrylat und zu einem sehr geringen Prozentsatz aus katalytischen und anderen Härtungsmitteln besteht, unter die Tarifstelle 39.02 C XII GZT fällt, wenn es in Form von Platten eingeführt wird, und unter die Tarifstelle 39.07 B V d GZT, wenn es in Form von aus diesem Erzeugnis hergestellten Waren eingeführt wird, und daß eine Zuordnung zu einer anderen Tarifposition des GZT nicht in Betracht kommt.

Kosten

14 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kamer)

auf die ihm vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, mit Beschluß vom 22. Juli 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs sind dahin auszulegen, daß das Erzeugnis Corian, das zu ungefähr 66 % seines Gewichts aus Aluminiumhydroxid, zu ungefähr 33 % aus Polymethylmethacrylat und zu einem sehr geringen Prozentsatz aus katalytischen und anderen Härtungsmitteln besteht, unter die Tarifstelle 39.02 C XII GZT fällt, wenn es in Form von Platten eingeführt wird, und unter die Tarifstelle 39.07 BVd GZT, wenn es in Form von aus diesem Erzeugnis hergestellten Waren eingeführt wird; eine Zuordnung zu einer anderen Tarifposition des Gemeinsamen Zolltarifs kommt nicht in Betracht.