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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.07.1982 – C-237/81

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:266

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 8. Juli 1982

Herr Präsident,meine Herren Richter!

Eine deutsche Firma, die ich almadent nennen werde, ließ am 16. November 1979 eine Warenzusammenstellung zum freien Verkehr in Deutschland abfertigen, die sie nach dem Vorlagebeschluß als Modellgips bezeichnete. Die deutschen Zollbehörden wiesen die Ware der Tarifstelle 38.19 U des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu und erhoben 14,4 % Zoll, almadent erhob Einspruch und machte geltend, die Ware sei eine phosphatgebundene feuerfeste Formmasse (oder Einbettmasse), die beim dentalen Edelmetallguß nach Art des verlorenen Modells verwendet werde; sie sei nach Tarifstelle 38.19 K mit einem Zollsatz von 3,2 % zu tarifieren. In der damals gültigen Verordnung Nr. 2800/78 vom 27. November 1978 (ABl. L 335 vom 1.12.1978, S. 1) lauten die beiden fraglichen Tarifstellen folgendermaßen:

Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen ... K. feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste Massen ... U. andere.

Die Ware wurde zur Untersuchung an die zolltechnische Prüfungsanstalt geschickt und als Warenzusammenstellung analysiert, die folgende Stoffe enthält:

1. ein weißes, geruchloses, in zugeschweißten Beuteln zu 60 Gramm abgepacktes Pulver aus Kieselsäure, Ammoniumphosphat, Magnesiumoxid und Graphit, das anscheinend Complete Investment genannt wird ;

2. eine hellrote, klare, in einer Kunststoffflasche mit einem Inhalt von 946 Milliliter abgepackte Flüssigkeit aus gefärbter Wasserglaslösung, die als Complete Liquid Concentrate beschrieben wird;

3. einen hellgrauen, etwa 35 Millimeter breiten, aufgerollten Streifen aus Asbestpappe und

4. einen Kunststoffmeßzylinder.

Die Zollbehörden wandten die allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 3b zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs an und entschieden, die Ware nach ihrem charakterbestimmenden Bestandteil, hier nach dem als Complete Investment bezeichneten Pulver zu tarifieren, das nach Anteigen mit Liquid Concentrate und nach Verdünnung mit Wasser die Einbettmasse bildet. Die Firma almadent scheint dem nicht widersprochen zu haben. Die Zollbehörden blieben trotzdem dabei, die richtige Tarifstelle sei die Tarifstelle 38.19 U. Sie lehnten es ab, die Ware als eine feuerfeste Masse im Sinne der Tarifstelle 38.19 K anzusehen, da die Erläuterungen zum GZT besagen: Eines der wesentlichen Merkmale der feuerfesten Massen dieser Tarifstelle ist eine Feuerfestigkeit von mindestens 1500o C (bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969). Die Einbettmasse wies im Versuch eine derartige Feuerfestigkeit nicht auf.

Die Firma almadent klagte vor dem Finanzgericht auf Aufhebung dieses Zollbescheids, und das Finanzgericht legte dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Ist die Tarifstelle 38.19 K des Gemeinsamen Zolltarifs 1979 dahin auszulegen, daß den dort erfaßten feuerfesten Massen nur Erzeugnisse mit einer Feuerfestigkeit von mindestens 1500 oC, bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969, zugewiesen werden können, oder können auch Waren mit einem niedrigeren Schmelzpunkt feuerfeste Waren im Sinne dieser Tarifstelle sein (je nach Material- und Verwendungszweck)?

Die Firma almadent stützt sich auf den dritten Absatz der Erläuterungen zur Tarifstelle 38.19 K des GZT, der lautet: Hierher gehören auch feuerfeste Massen auf der Grundlage von Siliziumdioxid zum Herstellen von Formen für die Zahntechnik und für Juweliere nach Art des verlorenen Modells. Sie behauptet, die Ware falle genau unter die in diesem Absatz genannte Beschreibung. Nach ihrer Ansicht ist keines der zu diesem Zweck auf dem deutschen Markt verkauften Produkte auf der Grundlage von Siliziumdioxid auf eine Feuerfestigkeit von mindestens 1500o C geprüft worden, da dies nicht notwendig sei, weil die gebräuchlichen Metalle einen niedrigeren Schmelzpunkt hätten. Der Prozessbevollmächtigte der Kommission stimmte dem zu, meinte aber, der wahre Sinn der Erläuterungen sei, daß feuerfeste Massen zum Herstellen von Formen für die Zahntechnik nur dann zur Tarifstelle 38.19 K gehören könnten, wenn sie eine Feuerfestigkeit von mindestens 1500 oC aufwiesen. Meiner Meinung nach ist dies die zutreffende Auslegung der Erläuterungen: Diese legen zunächst das generelle Tatbestandsmerkmal zur Tarifierung nach dieser Tarifstelle (die Mindestfeuerfestigkeit von 1500 oC) fest und fahren dann mit der Aufzählung von Beispielen unterschiedlicher Erzeugnisse fort, die zu dieser Tarifstelle gehören, sofern sie, aber auch nur dann, das generelle Tatbestandsmerkmal erfüllen. Dieses gilt für die im zweiten Absatz der Erläuterungen genannten Zubereitungen, die aus feuerfesten Stoffen bestehen und für die im dritten Absatz genannten feuerfesten Massen auf der Grundlage von Siliziumdioxid. Es erscheint mir ganz unmöglich, den zweiten und dritten Absatz isoliert und ohne Bezug zum ersten Absatz zu sehen. Feuerfest hat in allen [Absätzen] dieselbe Bedeutung. Waren, die unter die beschriebenen fallen, aber nicht das generelle Tatbestandsmerkmal erfüllen, sind bei richtiger Auslegung der Erläuterungen von der Tarifstelle ausgeschlossen.

Zwar ist richtig, daß in der Umgangssprache feuerfest

hitzefest bedeutet und daß man, wie der Prozeßbevollmächtigte der Kommission ausführte, von vielen Stoffen sagen kann, sie seien in mehr oder minder großem Maße hitzefest. Zu Zollzwecken bietet aber die Feuerfestigkeit als Eigenschaft eines bestimmten Stoffes dann kein sicheres Merkmal, diesen von einer großen Anzahl anderer Stoffe zu unterscheiden, wenn eine anerkannte Norm für Feuerfestigkeit fehlt. Das Erfordernis der Feuerfestigkeit von 1500 o C liefert zumindestens das notwendige Maß an Rechtssicherheit, um eine gleichbleibende Anwendung des Tarifs zu gewährleisten. Die in den Erläuterungen zum GZT übernommene Norm beruht auf der allgemein anerkannten wissenschaftlichtechnischen Definition eines feuerfesten Produkts, wie den dem Gerichtshof vorgelegten Auszügen aus verschiedenen Enzyklopädien und Wörterbüchern zu entnehmen ist. Diese Norm ist auch in den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (RZZ) übernommen worden. Teilkapital I von Kapitel 69 der Nomenklatur des RZZ (und des GZT) erfaßt keramische Waren, die als wärmeisolierende und feuerfeste Waren bezeichnet werden. Die Erläuterungen zum RZZ erwähnen die letztgenannten Waren als ... durch Brennen hergestellte Erzeugnisse, die als wesentliches Merkmal eine besondere Beständigkeit gegenüber hohen Temperaturen haben (wie sie bei der Verhüttung, in der Glasindustrie usw. auftreten, selten unter 1500oC) .... Sie fahren dann fort: Nicht zu den Nummern 69.02 und 69.03 ... gehören dagegen je nach Beschaffenheit und Form solche Waren, die, obwohl manchmal als feuerfest oder halbfeuerfest bezeichnet, nicht die vorstehend beschriebenen charakteristischen Merkmale haben. Derartige Waren sind nach Teilkapitel II zu tarifieren, zu dem andere keramische Waren gehören.

Die Beschränkung in den Erläuterungen zur Tarifstelle 38.19 K auf Waren mit einer Mindestfeuerfestigkeit von 1500o C steht meiner Meinung nach der richtigen Auslegung der Tarifstelle nicht entgegen. Sie kennzeichnet bloß genauer den Begriff feuerfest. Obwohl im vorliegenden Fall die Ware als hitzefest bezeichnet werden kann und soweit ersichtlich es bis zu einer etwas niedrigeren Temperatur als 1500o C auch sein soll, bedeutet dies nicht, daß sie im Hinblick auf den dem GZT eigenen Zweck als feuerfeste Masse im Sinne der Tarifstelle 38.19 K anzusehen ist.

Aus diesen Gründen bin ich der Meinung, die dem Gerichtshof vorgelegte Frage sollte dahin gehend beantwortet werden, daß nur Waren mit einer Feuerfestigkeit von mindestens 1500 oC, bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969 als feuerfeste Massen tarifiert werden können, die zu dieser Tarifstelle gehören.