Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.09.1982 – C-237/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:311
In der Rechtssache 237/81
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
ALMADENT DENTAL-HANDELS- UND VERTRIEBSGESELLSCHAFT MBH
gegen
Hauptzollamt Mainz
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifstelle 38.19 K des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Firma almadent, Klägerin des Ausgangsverfahrens, am 16. November 1979 eine als Modellgips angemeldete Ware aus den Vereinigten Staaten zum freien Verkehr abfertigen ließ. Das Hauptzollamt Mainz, Beklagter des Ausgangsverfahrens, wies sie der Codenummer 3819 740 90 (Tarifstelle 38.19 U) zu und erhob 14,4 % Zoll.
Auf den Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, es handele sich um eine feuerfeste Einbettmasse (Formmasse), ließ das Hauptzollamt eine später gezogene Warenprobe von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (im folgenden: ZPLA) in Frankfurt am Main untersuchen. In dem Untersuchungszeugnis und Gutachten der ZPLA vom 3. Juni 1980 ist die Ware beschrieben als eine
Warenzusammenstellung, die nach dem Ergebnis der chemischen Untersuchung aus nachstehenden Komponenten besteht:
1. einem weißen, geruchlosen, in zugeschweißten Beuteln mit einem Inhalt von 60 g abgepackten Pulver aus Kieselsäure, Ammoniumphosphat, Magnesiumoxid und Graphit (Complete Investment),
2. einer hellroten, klaren, in einer Kunststoffflasche mit einem Inhalt vom 946 ml abgepackten Flüssigkeit aus gefärbter Wasserglaslösung (Complete Liquid Concentrate),
3. einem hellgrauen, etwa 35 mm breiten, aufgerollten Streifen aus Asbestpappe (Asbestos Tape) und
4. einem Kunststoffmeßzylinder mit Markierungen von 1 bis 40 ml.
Die ZPLA tarifierte die Ware nach den Grundsätzen der allgemeinen Tarifie-rungs-Vorschrift 3b nach dem charakterbestimmenden Bestandteil der Warenzusammenstellung. Das ist ein als Complete Investment bezeichnetes Pulver, das nach Anteigen mit 10,5 ml des im Verhältnis 1 zu 1 mit Wasser verdünnten Complete Liquid Concentrate je 60 g der Einbeumasse bildet. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, daß die Warenzusammenstellung der Tarifstelle 38.19 U (Codenummer 3819 740 90) zuzuweisen sei. Dabei wurde davon ausgegangen, daß die Ware keine feuerfeste Masse im Sinne der Tarifstelle 38.19 K sei, weil dafür nach den Erläuterungen (Teil II Randziffer 46) zu dieser Tarifstelle eine Feuerfestigkeit von mindestens 1500 o C — bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969 — Voraussetzung sei; diese liege bei der eingeführten Ware aber nicht vor.
Nachdem sie Einspruch eingelegt hatte, der mit Einspruchsentscheidung der Zollverwaltung vom 4. Juli 1980 zurückgewiesen wurde, begehrte die Klägerin mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht die Zuweisung der beschriebenen Warenzusammenstellung zur Tarifstelle 38.19 K (Codenummer 3919 240 90) mit einem Drittlandszollsatz von 3,2 % und die entsprechende Änderung des angefochtenen Zollbescheids vom 16. November 1979.
Das Hauptzollamt stützt seine gegenteilige Auffassung auf Teil II Randziffer 46 der Erläuterung zur Tarifstelle 38.19 K. Dort heißt es wörtlich: Eines der wesentlichen Merkmale der feuerfesten Massen dieser Tarifstelle ist eine Feuerfestigkeit von mindestens 1500 o C (bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969). Da die abgefertigte Einbettungsmasse Complete Investment dieses Merkmal unstreitig nicht aufweise, sei sie der Tarifstelle 38.19 U (Codenummer 3819 740 90) zuzuweisen.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt also von der Frage ab, ob die eingeführten Warenzusammenstellungen der Tarifstelle 38.19 K oder der Tarifstelle 38.19 U zuzuweisen sind. Die Tarifstelle 38.19 K des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßt feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste Massen, ohne zu definieren, was unter feuerfest zu verstehen ist. Deshalb soll nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Aufschluß über die Auslegung der Tarifstelle 38.19 K hinsichtlich des Begriffs der Feuerfestigkeit geben.
Das Gericht hat dem Gerichtshof daher folgende Frage vorgelegt:
Ist die Tarifstelle 38.19 K des Gemeinsamen Zolltarifs 1979 dahin auszulegen, daß den dort erfaßten feuerfesten Massen nur Erzeugnisse mit einer Feuerfestigkeit von mindestens 1500 o C, bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969, zugewiesen werden können, oder können auch Waren mit einem niedrigeren Schmelzpunkt feuerfeste Waren im Sinne dieser Tarifstelle sein (je nach Material und Verwendungszweck) ?
Der Vorlagebeschluß ist am 27. August 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Redeke, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Karpenstein als Bevollmächtigten, unterstützt durch Steuerberater R. Streckmann, Hamburg, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts mit Beschluß vom 20. Januar 1982 die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen und entschieden, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Die Firma almadent, Klägerin des Ausgangsverfahrens, stellt fest, daß die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage den Rechtsstreit auf die Frage verkürze, wie der Begriff der Feuerfestigkeit der Tarifstelle 30.19 K des Gemeinsamen Zolltarifs auszulegen sei.
Der Firma almadent zufolge könnte die Frage in dieser Formulierung mißverständlich sein. Dazu weist sie darauf hin, daß die Erläuterungen zur Gruppe K des Zolltarifs im ersten Absatz vorsähen, daß eines der wesentlichen Merkmale der feuerfesten Massen dieser Tarifstelle eine Feuerfestigkeit von mindestens 1500 o C (bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969) sei.
Die Erläuterungen sähen dann zwei Absätze weiter vor:
Hierher gehören auch feuerfeste Massen auf der Grundlage von Siliziumdioxid zum Herstellen von Formen für die Zahntechnik und für Juweliere nach Art des verlorenen Modells.
Sie betont im folgenden, es gehe im Rechtsstreit vor dem Finanzgericht um die Tarifierung einer dieser feuerfesten Massen auf der Grundlage von Siliziumdioxid zum Herstellen von Formen für die Zahntechnik nach Art des verlorenen Modells, nämlich um das Fabrikat Complete Investment der Firma Jelenko, das sie seit Jahren importiere.
Die Firma almadent führt aus, die streitige Warenzusammensteüung bestehe aus einer phosphatgebundenen feuerfesten Formmasse (Einbettmasse) für den dentalen Edelmetallguß. In die Formmasse würden Wachsmodelle eingebettet. Dann werde das auf etwa 1400 o C erhitzte Metall in die Form gegossen. Im Hinblick auf den Einsatz der hochtemperaturbeständigen Einbettungsmasse beim Guß hochschmelzender Legierungen mit deutlich niedrigeren Schmelztemperaturen als 1500 o C sei die von den angeführten ISO-Empfehlungen geforderte Feuerbeständigkeit von 1500 o C nicht erforderlich. Die Heranziehung der ISO-Empfehlungen zur tariflichen Einstufung sei deshalb sachlich unangemessen. Die Masse Complete Investment sei nach Beschaffenheit und Verwendungszweck als feuerfeste Masse im Sinne der Tarifstelle 38.19 K anzusehen.
Nach Ansicht der Firma almadent ist lediglich unstreitig, daß für das Herstellen von Formen für die Zahntechnik auf der Grundlage von Siliziumdioxid nach Art des verlorenen Modells keines der bekannten Produkte auf dem deutschen Markt bisher daraufhin überprüft worden ist, ob eine Feuerfestigkeit von 1500 o C gegeben sei, da für den Verwendungszweck des Hersteilens von Formen für die Zahntechnik nach Art des verlorenen Modells eine solche Erhitzung weder notwendig noch opportun sei. Sie verweist insoweit auf die fachkundigen Erläuterungen des Leiters des Instituts für zahnärztliche Werkstoffkunde und Technologie der Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, Professor Dr. H. Marx, in diesem Verfahren.
Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens ist die Einordnung von Complete Investment als Modellgips ungerechtfertigt, weil sachlich falsch. Von der Zusammen-Setzung und dem Verwendungszweck der Masse her, die seit Jahren zur Herstellung von Formen für die Zahntechnik benutzt werde, sei sie prinzipiell einer feuerfesten Masse gleichzusetzen, da sie den Guß hochschmelzender Legierungen (900-1260 o C) ermögliche, auch wenn sie die von der ISO-Empfehlung geforderte Feuerbeständigkeit von 1500 o C nicht voll erreiche.
Die Firma almadent ist der Auffassung, sowohl durch die bisherige Praxis der Zollverwaltung als auch durch die angegebenen Erläuterungen sei festgelegt, daß auch Massen auf der Grundlage von Siliziumdioxid (wie das Produkt Complete Investment) zur Herstellung von Formen für die Zahntechnik nach Art des verlorenen Modells der Tarifstelle K zuzuordnen seien, unabhängig davon, ob eine Feuerfestigkeit von 1500 o C erreicht werde oder nicht, da ansonsten eine solche Regelung sinnentleert wäre, weil alle bekannten Produkte auf dem deutschen Markt dann unter Umständen nicht von der Privilegierung der Tarifstelle K erfaßt würden; geprüft worden sei dieses bisher aus den angegebenen Gründen nicht.
Nach Ansicht der Firma almadent liegt es schließlich auch nicht im Interesse einer Kostendämpfung im Gesundheitswesen, wenn Produkte wie das Complete Investment mit hohen Zollabgaben belegt würden, da sie selbst wie die konkurrierenden Firmen nicht umhinkönnten, die sie belastenden Kosten von mehr als 10 % weiterzugeben, was zu einer weiteren Erhöhung der Herstellungskosten für Zahnersatz führen müßte. Der Firma almadent zufolge ist dies jedoch ein triftiger Grund dafür, gerade diese Produkte der Tarifstelle K zuzuordnen und damit zu privilegieren.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nimmt auf die Definition des Begriffs der Feuerfestigkeit Bezug, die sich aus dem Text der Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften zur Tarifstelle 38.19 K ergibt.
Nach der vom Finanzgericht gestellten Frage laufe es im Ausgangsrechtsstreit darauf hinaus, ob der in der Tarifstelle 38.19 K verwandte Begriff feuerfest absolut im Sinne eines ein für allemal feststehenden technischen Maßstabs zu verstehen sei oder ob es nur darauf ankomme, daß ein Produkt diejenigen Hitzegrade aushalte, die seinem bestimmungsmäßigen Verwendungszweck entsprächen. Es gehe mit anderen Worten um die Frage, ob der Begriff feuerfest absolut oder relativ verstanden werden müsse. Nach Auffassung der Kommission kann nur das eistere der Fall sein.
Die Kommission räumt ein, daß die Eigenschaft feuerfest landläufig Produkten zugesprochen werden könne, die unter 1500 o C feuerfest seien.
Nach Ansicht der Kommission ist dieser umgangssprachliche Begriff der Feuerfestigkeit aber nicht mehr brauchbar, soweit man ein maßgebliches Kriterium für die Unterscheidung von allgemein als feuerfest bezeichneten Produkten aufstellen wolle. Wissenschaft und Technik hätten diesen Begriff daher auf nichtmetallische Produkte beschränkt, die Temperaturen von mindestens 1500 o C standhalten könnten.
Die Kommission zitiert hierzu mehrere Definitionen feuerfester Stoffe aus Enzyklopädien und technischen Wörterbüchern, die in der Eigenschaft der Feuerfestigkeit von mindestens 1500 o C ein wesentliches Merkmal dieses Begriffs sähen.
Da die Ergebnisse der Methoden zur Prüfung der Feuerfestigkeit jedoch von den Bedingungen, unter denen sie angewendet würden (Schnelligkeit der Aufheizung, Form der Probe), abhingen, habe die ISO (International Organization for Standardization) Empfehlungen ausgearbeitet, in denen die Bedingungen derartiger Versuche im Detail beschrieben würden. Die Skala der dabei verwendeten Temperaturen beginne bei 1500 o C, da diese Temperatur als untere Grenze der Feuerfestigkeit angesehen werde, was sich auch daraus ergebe, daß die ISO-Empfehlung R 528-1966 sich ausdrücklich auf feuerfeste Produkte beziehe und die ISO-Empfehlung R 1146-1969 von einer Feuerfestigkeit von 1500 o C spreche.
Die Kommission betont, die Gemeinschaft habe in den Erläuterungen zur Tarif stelle 38.19 K diese zuletzt genannte Definition der Feuerfestigkeit, die einheitlich von Wissenschaft und Technik anerkannt werde, übernommen.
Um die Feuerfestigkeit im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs zu bestimmen, wäre die Festsetzung einer niedrigeren oder höheren Temperatur als 1500 o C angesichts der in Wissenschaft und Technik erzielten Übereinstimmung willkürlich und nicht zu rechtfertigen und würde Unsicherheit und Streitigkeiten bei der Zollabfertigung mit sich bringen.
Eine relativierende Betrachtungsweise, wie sie die Klägerin des Ausgangsverfahrens befürworte, möge für den Handel akzeptabel sein; sie sei aber wenig hilfreich für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs, die nur anhand einheitlicher und objektiver Kriterien erfolgen dürfe, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Urteil vom 28. März 1978 (Rechtssache 158/78, Slg. 1978, 1103, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe, letzter Satz), ergebe.
Außerdem verweist die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der für die Tarifierung von Produkten grundsätzlich ihre objektive Beschaffenheit (Schlußanträge des Generalanwalts J.-P. Warner in der Rechtssache 11/79, Slg. 1979, 3069, 3088, rechte Spalte Mitte), ihre charakteristischen Merkmale und ihre objektiven Eigenschaften (Urteil vom 10.12.1975 in der Rechtssache 53/75, Slg. 1975, 1647, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe) maßgebend seien.
Das charakteristische Merkmal der von der Tarifstelle 38.19 K erfaßten Produkte sei ihre Feuerfestigkeit und diese Eigenschaft ließe sich nicht objektiv feststellen, wenn sie nicht in der meßbaren Größe von 1500 o C festgelegt wäre, wobei man sich einer allgemein anerkannten Größe bedient habe. Damit hätten die Erläuterungen den Gemeinsamen Zolltarif nicht verändert, sondern nur in zulässiger Weise ausgelegt und erklärt.
Nach Auffassung der Kommission kann das betreffende Produkt (die Formmasse), selbst wenn es feuerbeständig sei, wegen seines Verwendungszwecks und des technischen Verfahrens, in dem es gebraucht werde, nicht als feuerfest eingestuft werden, weil es keinen höheren Temperaturen als 1400 o C standzuhalten brauche.
Im übrigen bedeute der dritte Absatz der Erläuterungen zur Tarifstelle 38.19 K, wonach feuerfeste Massen auf der Grundlage von Siliziumdioxid zum Herstellen von Formen für die Zahntechnik zu dieser Tarifstelle gehörten, nicht, daß Formmassen für die Zahntechnik und für Juweliere automatisch hierher gehörten. Dies wäre nur bei einer Feuerfestigkeit im Sinne des ersten Absatzes der Erläuterungen zu dieser Tarifstelle möglich, d. h. bei einer Feuerfestigkeit von mindestens 1500 o C.
Wäre es anders, so spräche der dritte Absatz nicht von feuerfesten Massen, sondern schlicht von Formmassen. Der Begriff feuerfest habe die gleiche Bedeutung wie im ersten Absatz, wie sich aus seiner negativen Verwendung in Absatz 4 ergebe (nicht hierher gehören nichtfeuerfeste Zubereitungen wie z. B....)
Nach Ansicht der Kommission hat der dritte Absatz der Erläuterungen den Zweck klarzustellen, daß zu den feuerfesten Massen nicht nur solche Massen gehören könnten, die wie Zement und Mörtel sackweise und in großen Mengen gehandelt würden, sondern auch Massen, deren Verarbeitung in kleinsten Portionen geschehe, wie in den Labors von Zahntechnikern und Juwelieren. Er wolle also vor allem eine fälschliche Auslegung des Wortes ähnliche in der Tarifstelle 38.19 K verhindern. Das streitige Produkt sei zwar auf der Grundlage von Siliziumdioxid hergestellt, das für sich allein feuerfest sei, doch liege seine Hitzebeständigkeit aufgrund von Zusätzen anderer Materialien unter der Grenze der Feuerfestigkeit. Diese Überlegungen führten dazu, daß das Produkt nicht mehr der Tarifstelle 38.19 K zugewiesen werden könne, sondern unter Tarifstelle 38.19 U des Gemeinsamen Zolltarifs einzuordnen sei.
Die Kommission schlägt demnach dem Gerichtshof vor, dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz wie folgt zu antworten :
Die von der Tarifstelle 38.19 K des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßten feuerfesten Massen müssen eine Feuerfestigkeit von mindestens 1500 o C besitzen. Die Feuerfestigkeit wird nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969 bestimmt.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 17. Juni 1982 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Claus-Michael Redeke, Mainz, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein, mündliche Ausführungen gemacht. Die Vertreter der Klägerin und der Kommission sowie der Sachverständige der Kommission, Herr Straub, haben die ihnen vom Gerichtshof gestellten Fragen beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Juli 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluß vom 13. August 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 27. August 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Begriffs feuerfeste Massen in der Tarifstelle 38.19 K des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung, die 1979 galt (ABl. L 355, 1978, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Tarifierung eines complete investment genannten Erzeugnisses auf der Grundlage von Siliziumdioxid entscheiden zu können; dieses Erzeugnis ist zu Herstellung von Formen für die Zahntechnik nach Art des sogenannten verlorenen Modells bestimmt und wurde von der Klägerin des Ausgangsverfahrens aus den Vereinigten Staaten eingeführt.
2 Das Hauptzollamt Mainz tarifierte dieses bei der Einfuhr als Modellgips angemeldete Erzeugnis nach der Tarifstelle 38.19 U, andere, was zur Erhebung von 14,4 % Zoll führte.
3 Nach Ansicht der Klägerin muß das fragliche Erzeugnis der Tarifstelle 38.19 K, feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste Massen, zugewiesen werden, auch wenn es keine Feuerfestigkeit von mindestens 1500 o C aufweise, wie dies der erste Absatz der Erläuterung zu der fraglichen Tarifstelle erfordere. Der Begriff feuerfeste Masse könne nämlich auf eine den dort genannten Erzeugnissen eigene Feuerfestigkeit in Verbindung mit dem für sie vorgesehenen Gebrauch abstellen; diese könne unter 1500 o C liegen. Eine derart hohe Feuerfestigkeit sei weder notwendig noch nützlich bei Erzeugnissen, die zum Herstellen von Formen für die Zahntechnik nach Art des verlorenen Modells vorgesehen seien.
4 Das Hauptzollamt behauptet hingegen, das Merkmal feuerfest im Sinne des ersten Absatz der Erläuterung zur Tarifstelle 38.19 K sei bei der fraglichen Ware nicht erfüllt, weil sie eine Feuerfestigkeit von weniger als 1500 o C besitze. Dieser Absatz müsse wegen seiner allgemeinen Fassung auch auf die im dritten Absatz der streitigen Erläuterung genannten Erzeugnisse angewendet werden.
5 Um diesen Streit beizulegen, hat das Finanzgericht dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Ist die Tarifstelle 38.19 K des Gemeinsamen Zolltarifs 1979 dahin auszulegen, daß den dort erfaßten feuerfesten Massen nur Erzeugnisse mit einer Feuerfestigkeit von mindestens 1500 o C, bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969, zugewiesen werden können, oder können auch Waren mit einem niedrigeren Schmelzpunkt feuerfeste Waren im Sinne dieser Tarifstelle sein (je nach Material und Verwendungszweck)?
6 Die Erläuterung zur Tarif stelle 38.19 K hat folgenden Wortlaut:
Eines der wesentlichen Merkmale der feuerfesten Massen dieser Tarifstelle ist ihre Feuerfestigkeit von mindestens 1500 o C (bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969).
Hierher gehören bestimmte Zubereitungen, die aus feuerfesten Stoffen wie Schamotteerde, ... bestehen ...
Hierher gehören auch feuerfeste Massen auf der Grundlage von Siliziumdioxid zum Herstellen von Formen für die Zahntechnik und für Juweliere nach Art des verlorenen Modells.
Nicht hierher gehören nichtfeuerfeste Zubereitungen ...
7 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Erläuterungen zum GZT ein wichtiger Bestandteil der Auslegung, der es ermöglicht, die Tragweite der verschiedenen Tarifnummern und Tarifstellen zu präzisieren oder zu erläutern.
8 Insoweit ist hervorzuheben, daß das entscheidende Kriterium zur Tarifierung von Waren allgemein in ihren charakterbestimmenden Merkmalen und objektiven Eigenschaften zu suchen ist, wie diese sich aus dem Wortlaut der Tarifnummern des GZT und den dazugehörigen Erläuterungen ergeben.
9 Der in der Tarifnummer 38.19 K genannte Begriff feuerfeste Massen ist so zu verstehen, daß er eine Feuerfestigkeit von 1500 o C erfordert. Diese ist in den gemeinschaftlichen Erläuterungen auf der Grundlage der ISO-Empfehlungen festgelegt worden und stellt insoweit das notwendige Element der Rechtssicherheit dar, um eine gleichmäßige Anwendung des GZT zu gewährleisten.
10 Die Erwähnung der Erzeugnisse auf der Grundlage von Siliziumdioxid, die zum Herstellen von Formen für die Zahntechnik oder für Juweliere bestimmt sind, ist lediglich ein Hinweis auf verschiedene Erzeugnisse, die nur dann zur Tarifstelle 38.19 K gehören, wenn sie der im ersten Absatz der Erläuterung gegebenen Definition der feuerfesten Masse entsprechen.
11 Daraus folgt, daß die Tarifstelle 38.19 K des GZT von 1979 so auszulegen ist, daß nur Erzeugnisse mit einer Feuerfestigkeit von mindestens 1500 o C den dort genannten feuerfesten Massen zugewiesen werden können.
Kosten
12 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluß vom 13. August 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Tarif stelle 38.19 K des GZT von 1979 ist so auszulegen, daß nur die Erzeugnisse mit einer Feuerfestigkeit von mindestens 1500 o C den dort genannten feuerfesten Massen zugewiesen werden können.