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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.07.1982 – C-216/81
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1982:275
In der Rechtssache 216/81
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der ersten Zivilkammer des Tribunals Mailand in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
COGIS (Compagnia Generale Interscambi)
gegen
Staatliche Finanzverwaltung
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Aktiengesellschaft COGIS (Çompàgnia Generale Interscambi), führte zwischen 1965 und 1974 Whisky aus dem Vereinigten Königreich ein und entrichtete beim Zollamt Mailand die Grenzabgabe (sovrimposta di confine) und die staatliche Abgabe (diritto erariale) entsprechend der in diesem Branntwein enthaltenen Menge reinen Alkohols.
Hinsichtlich der Whiskyeinfuhren nach dem Besitz des Vereinigten Königreichs zum EWG-Vertrag war sie der Auffassung, daß die Entrichtung der Abgaben im Widerspruch zu den Vorschriften des EWG-Vertrags stehe. Sie erhob deshalb im Jahr 1976 vor dem Tribunale Mailand Klage gegen die Staatliche Finanzverwaltung auf Rückerstattung der gezahlten Abgaben.
Sie stützte ihren Antrag auf Artikel 95 EWG-Vertrag und machte geltend, das darin enthaltene steuerliche Diskriminie-rungsverbot sei verletzt, denn Branntwein aus Wein und Whisky seien Waren, die miteinander im Wettbewerb stünden und daher im Hinblick auf die Verpflichtung zur steuerlichen Gleichbehandlung als gleichartig anzusehen seien.
So habe der Gerichtshof in Anwendung dieses Grundsatzes im Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) entschieden, daß es mit Artikel 95 unvereinbar sei, wenn Italien auf Branntweine aus inländischem Wein eine erheblich niedrigere Banderolensteuer als auf eingeführten Whisky erhebe.
Bei Anwendung der Grundsätze dieses Urteils auf den vorliegenden Fall kommt man nach Auffassung des Tribunale Mailand zu dem Ergebnis, daß die aus dem Vereinigten Königreich importierten Whiskysendungen im Vergleich zu Branntwein aus inländischem Wein diskriminierend behandelt werden.
Auf nach Italien eingeführtem Whisky laste nämlich die Grenzabgabe in voller Höhe (während es bei Branntwein aus inländischem Wein, obwohl eine entsprechende Herstellungssteuer zu entrichten sei, beträchtliche Ermäßigungen gebe) und die staatliche Abgabe (während Branntwein aus inländischem Wein von dieser Abgabe befreit sei).
Allerdings zähle Whisky aufgrund der im Laufe der Zeit ergangenen Rechtsvorschriften in der italienischen Rechtsordnung nicht nur zu den Branntweinen (Äthylalkohole der zweiten Kategorie), sondern auch zu den Äthylalkoholen der ersten Kategorie. Deshalb habe er die beiden oben genannten Abgaben zu tragen.
Das vorliegende Gericht leitet daraus her, daß keine Diskriminierung voliege, wenn die Gleichartigkeit im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag — wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. April 1970 in der Rechtssache 28/29 (Kommission/Italien, Slg. 1970, 187) entschieden habe — durch die gleiche steuerliche Einordnung der eingeführten und der inländischen Ware nachgewiesen sei.
Das Tribunale Mailand ist der Auffassung, daß die Anwendung der sich aus den angeführten Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 und vom 15. April 1970 in der Rechtssache 28/69 ergebenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen würde. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mit Beschluß vom 2. April 1981 folgende Frage vorgelegt:
Hat der italienische Staat gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, indem er die Einfuhren von Whisky aus Großbritannien einer Abgabenregelung unterwarf, die die für Branntwein aus inländischem Wein nicht vorgesehene staatliche Abgabe sowie den vollen Satz der Grenzabgabe umfaßt, während die Herstellungssteuer auf Branntwein aus inländischem Wein nur zu einem ermäßigten Satz erhoben wird?
Der Vorlagebeschluß ist am 20. Juli 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Firma COGIS, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Scalzo, Mailand, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Avvocato dello Stato Marcello Conti, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn J. D. Howes, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonio Abate als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat am 20. Januar 1982 auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die vorliegende Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte Erklärungen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, während des Zeitraums, in dem die streitigen Einfuhren vorgenommen worden seien, hätten sowohl die inländischen als auch die eingeführten Kornbranntweine (die nach den italienischen Gesetzen Alkohole der ersten Kategorie seien) der Grenzabgabe (oder, wenn es sich um inländische Erzeugnisse handele, der Herstellungssteuer) von 90000 Lire pro Hektoliter Weingeist, der staatlichen Abgabe von 60000 Lire pro Hektoliter Weingeist und der nach dem Fassungsvermögen der Behälter berechneten Banderolensteuer unterlegen.
Da es in diesem Zeitraum in Italien fast keine Kornbranntweinproduktion gegeben habe, müsse die nach Artikel 95 EWG-Vertrag vorgeschriebene Prüfung der steuerlichen Gleichbehandlung darin bestehen, eingeführten Kornbranntwein nicht mit inländischem Kornbranntwein zu vergleichen, sondern mit Branntwein aus Wein, der als gleichartige Ware anzusehen sei.
Die Firma COGIS meint, daß der Gerichtshof dieses Problem bereits in der vorerwähnten Rechtssache 169/78 behandelt habe.
Auch habe er im Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1978, 1787) entschieden, der Begriff gleichartige Waren im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag sei nicht anhand eines. Kriteriums der strengen Identität auszulegen, sondern anhand eines solchen der gleichen oder vergleichbaren Verwendung.
Bei Anwendung dieses Kriteriums seien Whisky und Branntwein aus Wein als gleichartige Waren anzusehen, da sie aus der Sicht des Verbrauchers ähnliche Eigenschaften besäßen und zumindest potentiell und mittelbar im Wettbewerb miteinander stünden. Somit sei Artikel 95 Absatz 2 anwendbar.
Wenn aber das in Artikel 95 verankerte Diskriminierungsverbot auf die in Rede stehenden Erzeugnisse anwendbar sei, so folge daraus die Rechtswidrigkeit der steuerlichen Behandlung des nach Italien eingeführten Whiskys.
Whisky habe nämlich während des fraglichen Zeitraums allen oben genannten Abgaben unterlegen, während Branntwein aus Wein von der staatlichen Abgabe befreit gewesen sei und hinsichtlich der Herstellungssteuer in den Genuß mehrer Abschläge und Ermäßigungen bis zu 12000 Lire gekommen sei.
Dieser Vergleich zeige, daß eine Diskriminierung des eingeführten Whiskys vorliege, ebenso wie es eine Diskriminierung des Cognacs gebe (so das Urteil vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80, Essevi und Salengo, noch nicht veröffentlicht).
Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens gestattet die Anwendung der vom Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen 169/78 sowie 142 und 143/80 aufgestellten Grundsätze hinsichtlich der staatlichen Abgabe die Behauptung, daß die diskriminierende Behandlung des aus Großbritannien nach Italien eingeführten Whiskys protektionistisen ist.
Ferner könnten die Gründe, die die italienische Regierung schon in den genannten Rechtssachen zur Rechtfertigung der in Rede stehenden unterschiedlichen Behandlung angeführt habe — Instrument des Gleichgewichts im Rahmen der italienischen Agrarpolitik oder Beihilfe im Sinne der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag — auch im vorliegenden Fall nicht akzeptiert werden.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist deshalb der Auffassung, daß die gestellte Frage wie folgt zu beantworten sei:
Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie auf aus Großbritannien nach Italien eingeführten Kornbranntwein die staatliche Abgabe, der im Inland hergestellter Branntwein aus Wein und aus Trester nicht unterliegt, sowie die Grenzabgabe erhoben hat, ohne dabei die Ermäßigungen und Abschläge zu gewähren, die für die entsprechende Herstellungssteuer gelten, die auf im Inland hergestellten Branntwein aus Wein und aus Trester erhoben wird.
Die italienische Regierung führt zunächst aus, die Frage sei in der gestellten Form unzulässig und müsse umformuliert werden.
Sie trägt weiter vor, die steuerliche Behandlung der Äthylalkohole in Italien sei durch eine allgemeine Regelung gekennzeichnet, neben der es besondere Gruppen von Alkohol gebe, die aufgrund des verwendeten Ausgangsstoffs in den Genuß einer Sonderregelung kämen.
Da es somit um eine unterschiedliche Besteuerung von Erzeugnissen gehe, die alle zu einer einzigen allgemeinen Gruppe gehörten und zwischen denen möglicherweise ein Verhältnis der Gleichartigkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag bestehe, sei die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu untersuchen.
Es ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, insbesondere aus den Urteilen in den Rechtssachen 148/77, 169/78, 142 und 143/80 (bereits zitiert), aus den Urteilen vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 (Chemial, Slg. 1981, 1) und der Rechtssache 46/80 (Vinal, Slg. 1981, 77), sowie aus den Urteilenvom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 (Hansen, Slg. 1979, 935) und vom 8. Januar 1980 in der Rechtssache 21/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1), daß das Vorliegen einer unterschiedlichen steuerlichen Regelung für bestimmte Arten von Erzeugnissen der gleichen An als solches keineswegs Artikel 95 EWG-Vertrag widerspricht. In der Tat stehe es den Mitgliedstaaten mangels einer Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften frei, für die Waren die steuerliche Behandlung zu wählen, die ihnen am angemessensten erscheine. Im Hinblick auf legitime wirtschaftspolitische Ziele dürften bestimmte Arten von Waren oder bestimmte Gruppen von Erzeugern durch eine unterschiedliche steuerliche Behandlung bevorzugt werden.
Folglich müsse — wie aus dem Urteil vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 127/75 (Bobie, Slg. 1976, 1079) hervorgehe — die von dem Mitgliedstaat für eine bestimmte Art von Erzeugnissen gewählte Steuerregelung mit allen darin enthaltenen Unterschieden und Einteilungen als Ausgangs-und Bezugspunkt genommen werden, und es dürfe nicht auf den allgemeinen und abstrakten Begriff der Gleichartigkeit von nach den nationalen Rechtsvorschriften unterschiedlich eingeordneten Erzeugnissen abgestellt werden. So müsse das inländische Erzeugnis jedesmal für jede im Rahmen dieser Regelung geschaffene steuerliche Kategorie getrennt mit den eingeführten Erzeugnissen verglichen werden.
Aus dem Vorangegangenen folge, daß Artikel 95 gewahrt sei, wenn die eingeführten Erzeugnisse der gleichen Abgabe unterlägen wie die entsprechenden inländischen Erzeugnisse.
Die Freiheit der Mitgliedstaaten, unterschiedliche Steuerregelungen einzuführen, habe jedoch Grenzen. Insbesondere dürfe ein Mitgliedstaat nicht eine Steuerregelung schaffen, die Erzeugnisse aufgrund ihrer Herkunft diskriminiere, ohne sich auf objektive und neutrale Unterschiede zu stützen.
Aber selbst hinsichtlich dieses letzten Grundsatzes sei hervorzuheben, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, wenn die Unterschiede in wirtschaftspolitischen Zielen begründet seien, die ihrerseits mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, und wenn durch die Art und Weise ihrer Anwendung sichergestellt sei, daß jede Diskriminierung von eingeführten Erzeugnissen und jeder Schutz von inländischen Erzeugnissen ausgeschlossen sei. So verstoße ein unterschiedlicher Steuersatz je nach Ausgangsstoff nicht allein deswegen gegen Artikel 95, weil das höher besteuerte Erzeugnis im wesentlichen eingeführt werde, da eine rentable nationale Produktion sich nicht habe entwickeln können. Die italienische Regierung bezieht sich insoweit auf die bereits angeführten Urteile in den Rechtssachen Chemial und Vinal.
Eine unterschiedliche Steuerregelung für Erzeugnisse gleicher Art ist also nach Auffassung der italienischen Regierung mit Artikel 95 nur dann unvereinbar, wenn entweder die nationale steuerliche Behandlung nicht auf eingeführte Erzeugnisse erstreckt werde, die alle erforderlichen Eigenschaften besäßen, oder wenn die Abgrenzung der unterschiedlich besteuerten Kategorien in der Weise vorgenommen werde, daß sie unmerklich zu einer Diskriminierung führe.
So sei es angesichts der sich aus der gesamten Rechtsprechung des Gerichtshofes — und nicht nur aus zwei Urteilen — ergebenden Grundsätze möglich, die Zweifel des vorlegenden Gerichts zu zerstreuen. Die italienische Regierung ist der Auffassung, das Urteil 169/78 stehe diesem Ergebnis nicht entgegen; sie trägt unter Hinweis insbesondere auf die Urteile Chemial und Vinal vor, der diskriminierende oder Schutzcharakter einer unterschiedlichen Besteuerung könne sich nicht allein daraus ergeben, daß das höher besteuerte Erzeugnis im Gebiet des Mitgliedstaats nicht in bedeutenden Mengen hergestellt werde, wenn dieser Umstand auf einer wirtschaftspolitischen Entscheidung beruhe, deren Ziel es sei, eine derartige Produktion auf nationaler Ebene unrentabel zu machen, und die demnach mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.
Die italienische Regierung meint, dies reiche für eine Antwort an das vorlegende Gericht aus; es sei jedoch zweckmäßig, einige Überlegungen zur Vereinbarkeit der italienischen Rechtsvorschriften mit den sich aus Artikel 95 EWG-Vertrag ergebenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vorzutragen.
Die entscheidende Frage sei die, ob es rechtmäßig sei, bestimmte steuerliche Vergünstigungen Branntweinen aus Wein und aus Obst vorzubehalten.
Die italienische Regierung weist zunächst darauf hin, daß die in Rede stehende Vergünstigung auch für eingeführte Erzeugnisse gewährt werde, die die gleichen Voraussetzungen erfüllten. Ferner habe die genannte Ausnahmevorschrift keinen Schutzzweck, sondern sie diene der Förderung der Weinbrennerei; dies sei ein Ziel, das mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Auch seien die Modalitäten der Durchführung dieser rechtmäßigen Entscheidung nicht diskriminierend.
Abschließend bemerkt die italienische Regierung, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem in der Rechtssache 169/78 entschiedenen Fall. Die Banderolensteuer, die Gegenstand jenes Rechtsstreits gewesen sei, beruhe auf einer besonderen Regelung; hier dagegen seien auf den Whisky die Abgaben nach der auf alle Aethylalkohole anwendbaren allgemeinen Regelung erhoben worden, nur gehörten einige Arten von Branntwein nicht zu dieser Kategorie.
Von Diskriminierung könne also nicht gesprochen werden, weder unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung des Whiskys nach einer ungünstigen Regelung — da er nach der allgemeinen Regelung besteuert werde —, noch unter dem Gesichtspunkt der angeblichen Gewährung einer Steuervergünstigung allein für die inländische Produktion — da die für Branntwein aus Wein oder Obst gewährten Vergünstigungen sowohl auf inländische als auch auf eingeführte Erzeugnisse angewandt würden.
Ferner spiele es eine Rolle, daß die italienische Whiskyproduktion begrenzt sei (vgl. Chemial und Vinal).
Unter diesen Umständen sei die Freiheit der Mitgliedstaaten nur eingeschränkt, wenn zwischen den Erzeugnissen eine wirkliche Gleichartigkeit oder zumindest ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Diese Frage, deren Bedeutung nach Auffassung der italienischen Regierung ein Vorabentscheidungsverfahren rechtfertigt, sei jedoch vom Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (bereits zitiert) und in den Rechtssachen Kommission/Vereinigtes Königreich, Kommission/Frankreich und Kommission/Dänemark bereits entschieden worden. Der Gerichtshof habe sich zu der Frage der Gleichartigkeit nicht ι geäußert, da er der Auffassung gewesen sei, daß diese Erzeugnisse jedenfalls in einem Wettbwerbsverhältnis zueinander gestanden hätten. Die italienische Regierung beugt sich zwar der Entscheidung des Gerichtshofes, stellt aber fest, daß hier nicht Artikel 95 Absatz 1, sondern Artikel 95 Absatz 2 anwendbar sei. Dieser schreibe jedoch nicht eine völlig gleiche Abgabenbelastung der beiden Erzeugnisse vor, sondern verbiete nur eine Steuerregelung, die geeignet sei, die inländische Produktion in irgendeiner Weise zu schützen.
Nach alledem schlägt die italienische Regierung vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
a) Eine Steuerregelung, nach der die verschiedenen Arten von Äthylalkohol und Branntwein nach Maßgabe der zu ihrer Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe unterschiedlich besteuert werden, widerspricht Artikel 95 EWG-Vertrag nicht, wenn diese unterschiedliche Behandlung auch auf Erzeugnisse erstreckt wird, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen und sowohl dem in Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag enthaltenen Erfordernis der Gleichartigkeit als auch den Voraussetzungen genügen, an die die nationalen Rechtsvorschriften die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Behandlung knüpfen.
b) Die konkreten Anwendungsmodalitäten einer solchen Steuerregelung können jedoch gegen die Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 1 verstoßen, wenn sie sich auf Einordnungskriterien stützen, durch die in der Praxis gleiche oder gleichartige Erzeugnisse nur aufgrund ihrer inländischen oder ausländischen Herkunft diskriminiert werden. Dieser Umstand genügt jedoch nicht, eine Verletzung des Artikels 95 uner diesem Gesichtspunkt nur deshalb zu begründen, weil im Rahmen der betreffenden Steuerregelung die höher besteuerten Erzeugnisse zum größten Teil aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse sind.
c) Die Einführung unterschiedlicher Steuerregelungen für inländische und eingeführte Erzeugnisse, zwischen denen keine Gleichheit oder Gleichartigkeit, sondern nur ein Wettbewerbsverhältnis besteht, kann nur dann gegen die Verpflichtung aus Artikel 95 Absatz 2 verstoßen, wenn die unterschiedliche Abgabenbelastung, der sie unterworfen werden, unter Berücksichtigung aller Umstände, die die Preisbildung und die Wahl der Verbraucher beeinflussen, geeignet ist, eine Schutzwirkung zugunsten der inländischen Produktion zu entfalten. In einem solchen Fall erfordert Artikel 95 Absatz 2 nicht die Beseitigung aller Unterschiede hinsichtlich der Abgabenlast, sondern nur die Einschränkung dieses Unterschieds innerhalb bestimmter Grenzen, um auszuschließen, daß er eine Schutzwirkung entfaltet.
Die Regierung des Vereinigten König-, reichs nimmt ausschließlich auf die Urteile vom 27. Februar 1980 Bezug. Ihrer Meinung nach reicht der Umstand, daß die hier streitigen Abgaben die italienischen Branntweine aus Wein begünstigen, als Beweis dafür aus, daß diese Abgaben gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 verstoßen.
Die Probleme der Winzer seien gewiß ernst, könnten jedoch nicht durch eine Verdrehung der klaren Bedeutung des Artikels 95 gelöst werden.
In den Urteilen vom 27. Februar 1980 habe der Gerichtshof, der mehrere Rechtssachen zu entscheiden gehabt habe, das Problem der Gleichartigkeit sehr allgemein behandelt. Die vorliegende Rechtssache betreffe jedoch nur Einfuhren von Whisky nach Italien. Es scheine deshalb angemessen, daß der Gerichtshof dahin erkennt, daß Whisky und Branntwein aus Wein gleichartige Waren sind. Dabei könne er sich auf Randnr. 38 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache 168/78 (Kommission/Frankreich) und Randnr. 10 der Entscheidungsgründe des Urteils 169/78 sowie auf den in dem Rewe-Urteil (Rechtssache 45/75, Slg. 1976, 181) aufgestellten Grundsatz stützen, wonach als gleichartig Waren anzusehen sind, die in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen.
Aber selbst wenn der Gerichtshof die Gleichartigkeit nicht bejahe, so sei vorliegend jedenfalls die Entscheidung in der Rechtssache 169/78 anzuwenden und einzuräumen, daß die streitigen Abgaben dem italienischenBranntwein einen indirekten Schutz yerschafften.
Der angebliche Widerspruch, auf den das Tribunale Mailand hingewiesen habe, existiere nicht, denn aus dem Urteil in der Rechtssache 28/69 gehe nicht hervor, daß nur solche Erzeugnisse als gleichartig angesehen twerden könnten, die im Rahmen der steuerlichen Einteilung derselben Gruppe zugeordnet seien. Der Gerichtshof habe dieses Argument, das Italien übrigens schon in der Rechtssache 169/78 vorgebracht habe, zurückgewiesen (siehe Randnr. 31 der Entscheidungsgründe).
Abschließend kommt die britische Regierung zu folgendem Ergebnis:
Weder das Urteil in der Rechtssache 28/69 noch irgendein anderes Urteil des Gerichtshofes enthält einen Hinweis, der dagegen spricht, daß der Gerichtshof im vorliegenden Fall seine Entscheidung in der Rechtssache 169/78 bestätigt. Er sollte deshalb feststellen, daß die Erhebung von Abgaben der in der Vorabentscheidungsfrage des Tribunale Mailand beschriebenen Art einen Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag darstellt.
Die Kommission ruft zunächst die italienischen Steuerregelungen in Erinnerung, die den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, und hebt hervor, für die beiden in Rede stehenden Abgaben ergebe sich die Diskriminierung daraus, daß Unterscheidungsmerkmal der zur Herstellung des Branntweins verwendete Ausgangsstoff sei.
Zwar würden die italienischen steuerlichen Vergünstigungen sowohl auf inländische als auch auf eingeführte Erzeugnisse angewandt. Dies sei jedoch rein theoretisch, denn da Italien keine Kornbranntweinproduktion besitze, unterliege allein der eingeführte Kornbranntwein den in Rede stehenden steuerlichen Belastungen.
Der Gerichtshof habe jedoch in seinem Urteil 169/78 entschiedenn, daß Kornbranntwein und Branntwein aus wein gleichartige und/oder miteinander im Wettbewerb stehende Erzeugnisse seien. Selbst wenn sie nur miteinander im Wettbewerb stünden, sei klar, daß die Erhebung der fraglichen Abgaben, deren Schutzcharakter auf der Hand liege, Artikel 95 EWG-Vertrag verletze.
Die Verpflichtung aus Artikel 95 EWG-Vertrag dürfe von den Mitgliedstaaten auch nicht durch aus der Zielsetzung der Steuerregelungen hergeleitete Erwägungen wirkungslos gemacht werden. Den Zielen eines Gesetzes sei keine Bedeutung beizumessen, wenn der Schutzcharakter der durch dieses Gesetz eingeführten Steuerregelung bewiesen sei.
Die Kommission untersucht jedoch hilfsweise das diesbezügliche Vorbringen der italienischen Regierung. Sie bestreitet seine Berechtigung und behauptet, der Gerichtshof habe die Ausführungen der italienischen Regierung zur Beihilfenregelung, zum Instrument des Gleichgewichts und zur Ausrichtung der traditionellen Wirtschaftspolitik bereits implizitzurückgewiesen.
Abschließend schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor,
im Hinblick darauf, daß die Banderolensteuerregelung und die beiden den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Steuerregelungen die gleiche Struktur aufweisen, Artikel 95 in Weiterentwicklung des Urteils in der Rechtssache 169/78 so auszulegen, daß die steuerliche Gleichbehandlung von eingeführtem Branntwein aus Korn und inländischem Branntwein aus Wein sichergestellt wird.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 6. Mai 1982 haben die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Firma Cogis, vertreten durch Rechtsanwalt Scalzo, Mailand, die italienische Regierung, vertreten durch Herrn Conti als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Abate als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der. Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Juni 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunale Mailand (Erste Zivilkammer) hat mit Beschluß vom 2. April 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob eine nach dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zum EWG-Vertrag entsprechend den in Italien geltenden Steuervorschriften angewandte unterschiedliche Abgabenregelung für Whisky und Branntwein aus Wein mit dieser Vorschrift vereinbar ist.
2 Der Rechtsstreit zwischen der Klägerin im Ausgangsverfahren, einem Unternehmen, das Whisky einführt, und der italienischen Finanzverwaltung hat seinen Ursprung in einem Antrag auf Rückerstattung der Grenzabgabe, die auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird und der Herstellungssteuer auf im Inland hergestellten Branntwein entspricht, sowie der staatlichen Abgabe, die entsprechend der in diesem Branntwein enthaltenen Menge reinen Alkohols berechnet wird; die Rückerstattung wird begehrt, soweit diese Abgaben tatsächlich entrichtet wurden und soweit sie die auf inländischen Branntwein erhobenen Abgaben übersteigen oder für diesen nicht vorgesehen sind.
3 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die Anwendung der vom Gerichtshof zur Auslegung des Artikels 95 entwickelten Grundsätze könne im vorliegenden Fall zu verschiedenen Ergebnissen führen. Der Gerichtshof habe nämlich einerseits in seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) dahin erkannt, daß die Einordnung in den Zolltarif für die Beurteilung der Gleichartigkeit nicht entscheidend sei, und andererseits in dem älteren Urteil vom 15. April 1970 in der Rechtssache 28/69 (Kommission/Italien, Slg. 1970, 187) den Umstand, daß die Erzeugnisse in die gleiche Steuergruppe eingeordnet seien, als wesentlichen Gesichtspunkt für das Verhältnis der Gleichartigkeit angesehen. Deshalb hat das nationale Gericht dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Hat der italienische Staat gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, indem er die Einfuhren von Whisky aus Großbritannien einer Abgabenregelung unterwarf, die die für Branntwein aus inländischem Wein nicht vorgesehene staatliche Abgabe sowie den vollen Satz der Grenzabgabe umfaßt, während die Herstellungssteuer auf Branntwein aus inländischem Wein nur zu einem ermäßigten Satz erhoben wird?
4 Durch diese Frage wird der Gerichtshof ersucht, die Kriterien für die Auslegung des Artikels 95 im Hinblick auf den streitigen Sachverhalt zu präzisieren, um es dem vorlegenden Gericht zu ermöglichen, das italienische Steuerrecht nur insoweit anzuwenden, als es nicht im Widerspruch zu dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht steht.
5 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien) entschieden hat: Die Italienische Republik hat im Hinblick auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr einerseits und Branntwein aus Wein und aus Trester andererseits nach italienischem Steuerrecht, insbesondere nach Artikel 6 des decreto legge Nr. 745 vom 26. Oktober 1970, das zum Gesetz Nr. 1034 vom 18. Dezember 1970 geworden ist, mit einer unterschiedlichen Banderolensteuer — wobei die Banderolen an den für den Einzelhandel bestimmten Behältern mit Branntwein angebracht werden — belegt hat.
6 Diese Entscheidung erging aufgrund einer auf die Systematik des EWG-Vertrages gestützten Auslegung des Artikels 95; danach ergänzen der erste und der zweite Absatz dieser Vorsphrift die Bestimmungen über die Abschaffung der Zölle und der Maßnahmen gleicher Wirkung, da sie den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten sollen, daß jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt wird. In diesem Sinne verstanden, stellt Artikel 95 die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicher.
7 Wie fernerhin ausgeführt wurde, ist Artikel 95 Absatz 1 weit auszulegen in dem Sinne, daß er alle steuerlichen Maßnahmen erfaßt, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnten; folglich ist der Begriff der gleichartigen Waren hinreichend flexibel auszulegen. So sind als gleichartig solche Waren anzusehen, die in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen. Der Anwendungsbereich des Artikels 95 Absatz 1 ist somit nicht anhand eines Kriteriums der strengen Identität zu bestimmen, sondern anhand eines solchen der gleichen oder vergleichbaren Verwendung.
8 Im Hinblick auf Trinkbranntwein ist aufgrund von Unterscheidungsmerkmalen wie Ursprung und Art der Herstellung der Getränke, ihrer möglichen Verwendung und der Trinkgewohnheiten in der gesamten Gemeinschaft zu ermitteln, ob die fraglichen Erzeugnisse einen hinreichenden Grad von Gleichartigkeit aufweisen. Diese Feststellung hat ungeachtet etwaiger rein nationaler Unterschiede in der Besteuerung und ohne Bezugnahme auf die Einreihung in den Zolltarif zu erfolgen. Wenn die Erzeugnisse aufgrund der genannten Kriterien als gleichartig anzusehen sind, ist Artikel 95 Absatz 1 anwendbar.
9 Falls die in Artikel 95 Absatz 1 aufgestellte Voraussetzung der Gleichartigkeit nicht vollständig erfüllt ist, soll der zweite Absatz dieser Vorschrift, wie im Urteil in der Rechtssache 169/78 ausgeführt wurde, jede Form einer mittelbaren steuerlichen Schutzpolitik bei Erzeugnissen erfassen, die zwar nicht gleichartig im Sinne des Absatzes 1 sind, die aber doch mit bestimmten Erzeugnissen des Einfuhrlandes wenigstens teilweise, mittelbar oder potentiell im Wettbewerb stehen.
10 Für Trinkbranntwein ist in demselben Urteil bereits dargelegt worden, daß Kornbranntwein und Rum als Destillationsprodukte mit Branntwein aus Wein und aus Trester eine hinreichende Anzahl von Eigenschaften gemein haben, um wenigstens unter bestimmten Umständen eine Alternative für den Verbraucher darzustellen. Diese Feststellung genügt für die Annahme, daß diese Erzeugnisse miteinander im Wettbewerb stehen und ihre jeweilige Besteuerung keine Sehutzwirkung für die inländische Produktion haben kann. Insoweit ist, da Schutzmaßnahmen nicht bestehen, auf den potentiellen Markt für die fraglichen Erzeugnisse abzustellen, wobei der Vergleich der den Verbrauch und die Einfuhr betreffenden Zahlen gegebenenfalls außer acht gelassen werden kann.
11 Hinsichtlich des Schutzcharakters der in Rede stehenden Steuerregelung hat der Gerichtshof in dem vorgenannten Urteil 169/78 festgestellt, daß diese Regelung dadurch gekennzeichnet ist, daß die typischsten inländischen Erzeugnisse, nämlich Branntwein aus Wein und aus Trester, unter die günstigste Steuerklasse fallen, während zwei Gruppen von Erzeugnissen, die fast vollständig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, nämlich Kornbranntwein und Rum, eine höhere Steuerlast zu tragen haben. Daß diese Branntweine auch im Inland hergestellt werden, ändert an dieser Beurteilung nichts, da es sich unstreitig nur um minimale Mengen handelt. Diese unterschiedliche Besteuerung beeinflußt den Markt dieser Erzeugnisse, indem sie den potentiellen Verbrauch der eingeführten Produkte verringert.
12 Die von dem vorlegenden Gericht gestellte Frage ist somit dahin zu beantworten, daß Artkel 95 einer Steuerregelung entgegensteht, die Whisky und andere Branntweine unterschiedlich belastet.
Kosten
13 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm von der Ersten Zivilkammer des Tribunale Mailand mit Beschluß vom 2. April 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 95 steht einer Steuerregelung entgegen, die Whisky und andere Branntweine unterschiedlich belastet.