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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.1982 – C-250/81
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:278
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 15. JULI 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Klägerinnen sind eine Vereinigung griechischer Konservenhersteller und zwei griechische Unternehmen, die Tomatenmark herstellen. Sie beantragen, der Gerichtshof möge die Verordnung Nr. 1962/81 der Kommission vom 10. Juli 1981 (ABl. L 192, 1981, S. 13) für nichtig erklären, soweit sie die in Griechenland auf die Produktionsbeihilfe für Tomatenmark anzuwendenden Koeffizienten für das Wirtschaftsjahr 1981/82 festsetzt. Die Kommission hat gegen die Zulässigkeit der Klage eine prozeßhindernde Einrede erhoben. In diesem Verfahrensstadium befaßt sich der Gerichtshof nur mit dieser Einrede.
Durch die Artikel 2a, 3a, 3b und 3c der Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 (ABl. L 73, 1977, S. 1), geändert durch die Verordnung Nr. 1152/78 des Rates vom 30. Mai 1978 (ABl. L 144, 1978, S. 1), wurde eine Produktionsbeihilferegelung für Tomatenmark, neben anderen Produkten, festgesetzt. Die Regelung betrifft zwischen dem Verarbeiter und dem Erzeuger ge- schlossene Verträge über den Kauf einer bestimmten Menge Tomaten für einen bestimmten Zeitraum zu einem vereinbarten Preis. Für die im Rahmen dieser Verträge durchgeführten Lieferungen wird vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein aufgrund Artikel 3a Absatz 3 berechneter Mindestpreis festgesetzt, den die Verarbeiter den Erzeugern zu zahlen haben. Aufgrund der erwähnten Regelung erhält der Verarbeiter eine Produktionsbeihilfe, um den Unterschied zwischen den Preisen der Gemeinschaftserzeugnisse und den Erzeugnissen von Nichtmitgliedstaaten auszugleichen. Der Preis der Gemeinschaftserzeugnisse wird unter Zugrundelegung des Mindestpreises und der Verarbeitungskosten — ohne Berücksichtigung der Unternehmen mit den höchsten Kosten — festgesetzt.
Für das Wirtschaftsjahr 1981/82 wurden der Mindestpreis, der den Erzeugern von Tomaten, die für die Verarbeitung zu Tomatenmark bestimmt sind, und die Produktionsbeihilfe, die den Herstellern von Tomatenmark zu zahlen ist, durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1963/81 der Kommission vom 10. Juli 1981 (ABl. L 192, 1981, S. 16) festgesetzt. Der Preis wurde für Griechenland niedriger als für die anderen Mitgliedstaaten festgesetzt. Dieser Artikel schrieb außerdem vor, daß die Produktionsbeihilfe nach Artikel 3a der Verordnung Nr. 516/77 für Tomatenmark einer bestimmten Qualität (oder Gehalt an Trockenstoff in %) und mit einer bestimmten Aufmachung (nämlich unmittelbare Umschließungen von mindestens 1,5 kg) zu gewähren war.
In der Verordnung (EWG) Nr. 1962/81 der Kommission vom 10. Juli 1981 (ABl. L 192, 1981, S. 13) heißt es folgendermaßen: Bei Tomatenmark hat sich bei Anwendung von Koeffizienten, mit denen der Betrag der Beihilfe für ein in seinen handelsüblichen Merkmalen bestimmtes Fertigerzeugnis zu multiplizieren ist, auf das am wenigsten und am stärksten eingedickte Mark gezeigt, daß stärker auf den Gehalt an Trockenstoff der betreffenden Erzeugnisse abgestellte Koeffizienten festgesetzt werden sollten, und weiter: Zur Anwendung dieser Koeffizienten ... sollte ... ein größtmögliches Verhältnis zwischen dem Eigengewicht und dem je nach Umschließung unterschiedlichen Halbfertiggewicht festgelegt werden.
Der Betrag der Produktionsbeihilfe für andere Qualitäten und Größen der Umschließung wurde durch einen in einer Tabelle im Anhang I der Verordnung Nr. 1962/81 festgesetzten Koeffizienten angepaßt. Beide Regelungen sollten in allen ihren Teilen verbindlich sein und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten.
In ihrer Klage vor dem Gerichtshof tragen die Klägerinnen vor, die Verordnung Nr. 1962/81 sei rechtswidrig oder unvollständig, soweit sie nicht die Verarbeitungskosten für kleine Umschließungen von weniger als 1,5 kg berücksichtige. Auch trage sie den unterschiedlichen Verarbeitungskosten kleiner Umschließungen in Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten nicht Rechnung. Sie machen geltend, die fehlende Berücksichtigung sei ein Verstoß gegen Artikel 103 der Akte über den Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 291, 1979, S. 17). Nach diesem Artikel gelangen während der ersten sechs Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt bei der Berechnung der Produktionsbeihilfenquote für griechische Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Sonderbestimmungen zur Anwendung. Der Betrag der Beihilfe soll dergestalt festgelegt werden, daß er den Unterschied zwischen dem Preisniveau der Erzeugnisse aus Drittländern und dem Preisniveau griechischer Erzeugnisse ausgleicht, das unter Zugrundelegung des festgesetzten Mindestpreises und der Verarbeitungskosten in Griechenland, ohne Berücksichtigung der Unternehmen mit den höchsten Kosten, festgelegt worden ist.
Die Klägerinnen machen somit geltend, daß die einmalige Berücksichtigung griechischer Verarbeitungskosten (bei der Festlegung der Quote für Tomatenmark durchschnittlicher Qualität und Verpakkung) nicht ausreiche. Die Kommission hätte die griechischen Verarbeitungskosten auch bei der Aufstellung der Koeffiziententabelle berücksichtigen müssen: Insbesondere hätte sie die Verpackungskosten für Tomatenmark in Umschließungen berücksichtigen müssen, die kleiner seien als die Durchschnittsgröße. Die Klägerinnen zu 2 und 3 behaupten, Verarbeiter in Griechenland zu sein, die von dieser mangelnden Berücksichtigung durch die Kommission betroffen seien, während die Klägerin zu 1 ausführt, sie sei ein Handelsverband mit dem Ziel, die Interessen der griechischen Konservenhersteller insgesamt wahrzunehmen.
Mit der Klage wird nicht die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1963/81 begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen gelegentlich beantragt, auch diese Verordnung für nichtig zu erklären. Meines Erachtens war der Prozeßbevollmächtigte in diesem Verfahrensstadium hierzu nicht berechtigt. Hilfsweise hat er geltend gemacht, daß im Falle der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1962/81, da sie unlösbar mit der Verordnung Nr. 1963/81 verknüpft sei, auch die letztere tatsächlich hinfällig werde. Er hat somit eher die Folgeverordnung als die ursprüngliche Verordnung angegriffen.
Die Verordnung Nr. 1962/81 muß, damit die Klage zulässig ist, als eine Entscheidung eingestuft werden, die, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft.
Äußerlich ist diese Verordnung eine allgemeine legislative Maßnahme, die die Koeffizienten für das gesamte in der Gemeinschaft verarbeitete Tomatenmark festsetzt. Dem Anschein nach handelt es sich eindeutig um eine Verordnung und nicht um eine Entscheidung im eigentlichen Sinne. Angenommen, wie hier vorgetragen wurde, daß eine Entscheidung in die Form einer Verordnung gekleidet sein könnte, kann man dann behaupten, daß ihr Inhalt die Klägerinnen unmittelbar und individuell betrifft?
Soweit es um die beiden Konservenhersteller geht, betreffen die Bestimmungen der Verordnung diese eindeutig unmittelbar, da sie das Geschäft und die Rechte dieser beiden Unternehmen berühren.
Sind nun diese beiden Unternehmen individuell betroffen? Dieser Ausdruck wurde in einer Reihe von Rechtssachen, die beim Gerichtshof anhängig waren, behandelt. So wie ich diese Rechtssachen verstehe, ist die entscheidende Frage hierbei, ob man wirklich sagen kann, daß die Entscheidung sich auf eine bestimmte Person oder eine bestimmte Gruppe von Personen bezieht, die existieren, identifiziert werden können und, soweit eine Gruppe betroffen ist, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung begrenzt sind. Solch eine Gruppe muß (im eigentlichen Sinn) eine bestimmte Gruppe sein, die sich von der Allgemeinheit oder auch von den Gewerbetreibenden auf einem besonderen Sektor unterscheiden. Je größer die erfaßte Gruppe ist, desto mehr spricht für eine Verordnung und desto weniger für eine Entscheidung von individuellem Interesse, selbst wenn die Gruppe unmittelbar als Ganzes betroffen ist. Andererseits liegt eine Entscheidung vor, wenn diese die Rechtsposition einer Person oder Gruppe wegen besonderer sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher ... individualisiert .... (siehe Rechtssache 100/74, C.A.M./Kommission, Slg. 1975, 1393, 1403, 1411; weiterhin die verbundenen Rechtssachen 103 bis 109/78, Société des Usines de Beauport/Rat, Slg. 1979, 17, 30). Das Unterscheidungsmerkmal entspricht demjenigen, das hinsichtlich einer an eine Person gerichteten Entscheidung, die unmittelbar und individuell eine andere betrifft, aufgestellt worden ist (vgl. zum Beispiel Rechtssache 62/70, Bock/Kommission, Slg. 1971, 897, 908; Rechtssache 88/76, Société pour l'Exportation des Sucres S.A.I Kommission, Slg. 1977, 709, 726; Rechtssache 40/64, Sgarlala/Kommission, Slg. 1965,295,311).
Eine Verordnung, die für alle Gewerbetreibenden oder für alle Gewerbetreibenden auf einem bestimmten Sektor in der ganzen Gemeinschaft gilt, stellt meines Erachtens gewöhnlich keine Entscheidung dar, die jemanden gemäß Artikel 173 des Vertrages individuell betrifft (Rechtssache 30/67, Molitoria Imolese/Rat, Slg. 1968, 173, 181).
Im vorliegenden Fall sind alle Gewerbetreibenden auf diesem Sektor von den festgesetzten Koeffizienten betroffen, selbst wenn in der Verordnung Nr. 1963/81 für Griechenland andere Quoten festgesetzt worden sind als für die anderen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus betrifft diese Verordnung nicht nur eine besondere Gruppe, die auf die Mitglieder beschränkt ist, die im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits vorhanden waren. Sie würde ebenso Anwendung auf den finden, der nach Inkrafttreten der Verordnung in der festgelegten Weise während des relevanten Zeitraums mit der Erzeugung oder Verarbeitung von Tomaten beginnt. Dies gilt für die Gemeinschaft im ganzen wie auch für die griechischen Gewerbetreibenden als besondere Gruppe. Auch der Umstand, daß es jederzeit möglich ist, die Zahl und die Identität der Erzeuger festzustellen, verwandelt meines Erachtens diese allgemeine Maßnahme nicht in eine Entscheidung, von der jemand individuell im Sinne des Artikels 1973 betroffen wird. Dementsprechend ist die Klage der beiden Konservenhersteller nach meiner Ansicht unzulässig.
Die Klägerin zu 1 hat nicht genau erklärt, in welcher Weise sie von der angefochtenen Verordnung berührt wird; sie hat lediglich versichert, daß sie zum Schutz der Interessen der griechischen Konservenhersteller verpflichtet sei. Dem Gerichtshof wurde nicht mitgeteilt, wieviele griechische Konservenfabrikanten durch die Klägerin zu 1 vertreten werden. In einer früheren Entscheidung hat jedoch der Gerichtshof den Grundsatz verworfen, daß eine Vereinigung in ihrer Eigenschaft als Vertreterin einer Gruppe von Gewerbetreibenden individuell von einer Maßnahme betroffen werden kann, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt. Wie in den verbundenen Rechtssachen 16 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere/Rat, Slg. 1962, 961, 980, ausgeführt ist, hätte diese Ansicht ... zur Folge, daß die gesamten Interessen der Angehörigen einer Gruppe, die in dieser Eigenschaft von echten Verordnungen betroffen würden, als einem einzigen Rechtssubjekt zustehend angesehen würden; das wäre mit dem System des Vertrages unvereinbar, wonach Privatpersonen nur gegen individuelle Entscheidungen, deren Adressaten sie sind, oder gegen Maßnahmen, die sie in ähnlicher Weise berühren, Anfechtungsklage erheben können. (Siehe auch Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat, Slg. 1975, 401, 410). Auf jeden Fall hat die Klägerin zu 1 nicht vorgetragen, daß ihre Mitglieder von der angefochtenen Verordnung in anderer Weise betroffen sind als die Klägerinnen zu 2 und 3. Da die angefochtene Verordnung aus den genannten Gründen die Klägerinnen zu 2 und 3 nicht individuell betrifft, kann die Klägerin zu 1 nicht unter Hinweis darauf, daß sie hiervon betroffene Gewerbetreibende vertrete, behaupten, daß diese Verordnung sie individuell betreffe.
Würde die Verordnung Nr. 1962/81 für nichtig erklärt, so könnten die Koeffizienten nicht auf die Beihilfe angewendet werden, die in der Verordnung Nr. 1963/81 vorgesehen ist. Daraus, folgt jedoch nicht, daß die Verordnung Nr. 1963/81 selber automatisch rechtswidrig würde. Dieser Gesichtspunkt braucht nicht weiter verfolgt zu werden, wenn die Klage hinsichtlich der Verordnung Nr. 1962/81, wie ich es sehe, unzulässig ist.
Aus diesen Gründen bin ich der Meinung, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist und die Klägerinnen die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.