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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.10.1982 – C-250/81

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:344

In der Rechtssache 250/81

Greek Canners Association,

Asteris SA,

Adelcan Kanakaris Bros., Athen,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Christoforos Argyropoulos und Emmanuel Kaldellis, Athen, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt André Elvinger, 15, Côte d'Eich,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Richard Wainwright als Bevollmächtigten und François Lamoureux als Beistand, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1962/81 der Kommission vom 10. Juli 1981 unter anderem zur Festsetzung der Koeffizienten, mit denen der für Tomatenmark festgesetzte Betrag der Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1981/82 zu multiplizieren ist (ABl. L 192, S. 13)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Verordnung Nr. 1152/78 des Rates vom 30. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 144, S. 1) hat eine Produktionsbeihilferegelung unter anderem für Tomatenmark eingeführt. Die Beihilfe wird dem Verarbeiter unter bestimmten Bedingungen gewährt, insbesondere bei Zahlung eines vertraglich festgelegten Mindestpreises an den Erzeuger. Der Beihilfebetrag und der Mindestpreis werden von der Kommission im Rahmen des Verwaltungsausschußverfahrens für jedes Wirtschaftsjahr (vom 1. Juli bis zum 30. Juni) festgesetzt.

Die anzuwendenden Kriterien sind in den Artikeln 3a und 3b der Verordnung Nr. 516/77 festgelegt. Artikel 103 der Akte über den Beitritt Griechenlands bestimmt die Kriterien, die hinsichtlich Griechenlands auf die Beihilferegelung nach Artikel 3a der Verordnung Nr. 516/77 anzuwenden sind.

Die Verordnung Nr. 1963/81 der Kommission vom 10. Juli 1981 (ABl. L 192, S. 16) setzt den Mindestpreis fest, der den Erzeugern von Tomaten zur Herstellung von Tomatenmark zu zahlen ist, sowie den Betrag der Produktionsbeihilfe. Es besteht ein Unterschied zwischen den Beträgen, die den griechischen Erzeugern und denen, die den Erzeugern der anderen Mitgliedstaaten zu zahlen sind.

Die Verordnung Nr. 1962/81 setzt die Koeffizienten für den Beihilfebetrag fest, der nach Maßgabe des Gehalts an Trokkenstoff und der Art der Umschließung gewährt wird.

Mit Klageschrift, die am 15. September 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, haben die Klägerinnen gemäß Artikel 173 des Vertrages Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1962/81 erhoben. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1981 hat die Kommission eine prozeßhindernde Einrede nach Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erhoben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung über die Einrede ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer zu verweisen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerinnen beantragen,

— die Klage für zulässig zu erklären,

— die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie das griechische Tomatenmark betrifft und das geltende Recht anzuwenden, so daß eine neue Verordnung erlassen werden muß, die sich im Einklang mit Artikel 103 Nr. 3 der Akte über den Beitritt Griechenlands zur EWG und den anderen in dieser Klage aufgeführten Vorschriften befindet.

Die Beklagte beantragt,

— die Klage als unzulässig abzuweisen,

— die Klägerinnen zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Klägerinnen, von denen die erste eine Vereinigung griechischer Konservenhersteller und die beiden anderen Tomatenmarkhersteller sind, beantragen die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1962/81 mit der Begründung, daß sie gegen die Bestimmungen des Artikels 103 der Akte über den Beitritt Griechenlands verstoße, soweit sie nicht die Verarbeitungskosten für kleine Umschließungen bis zu einem Gewicht von 5 kg miteinander vergleiche. Hinsichtlich der Koeffiziententabelle (Prozente), die die Festsetzung des Betrags der Griechenland gewährten Beihilfe gestatte, dürfe sich die Verordnung nicht nur auf einen Vergleich der Verarbeitungskosten in Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten für Umschließungen von 5 kg gründen, sondern müsse auch die Verarbeitungskosten verschiedener Arten von Umschließungen vergleichen.

Die Kommission erhebt in einem besonderen Schriftsatz eine prozeßhindernde Einrede.

Artikel 173 des Vertrages räume dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten das Recht ein, die Gültigkeit der Handlungen des Rates und der Kommission vor dem Gerichtshof zu bestreiten, aber einzelnen Personen erlaube er lediglich, gegen Entscheidungen vorzugehen, die an sie ergangen seien. Ein einzelner könne jedoch gegen jede Entscheidung vorgehen, die, obwohl sie als Verordnung ergangen sei, ihn unmittelbar und individuell betreffe. Deswegen müßten die Klägerinnen zunächst beweisen, daß diese Maßnahme in Wirklichkeit eine Entscheidung darstelle, zweitens, daß sie von ihr unmittelbar betroffen seien, und drittens, daß sie von ihr individuell betroffen seien. Jede dieser Voraussetzungen müsse erfüllt sein, damit die Klage als zulässig anzusehen sei. Nach Ansicht der Kommission stellt die fragliche Maßnahme im wesentlichen eine Verordnung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages dar: Sie stelle Vorschriften von allgemeiner Geltung auf und betreffe die Klägerinnen nicht individuell.

Vorschriften von allgemeiner Geltung'

Die Verordnung Nr. 1962/81 lege die Koeffizienten zur Berechnung der Höhe der Beihilfe fest, die für eine bestimmte Menge Tomatenmark nach Maßgabe ihrer Qualität und Aufmachung gewährt werde. Die Koeffizienten seien ohne Unterschied für alle Erzeuger von Tomatenmark festgelegt. Der bloße Umstand, daß man deren Anzahl feststellen könne, stelle den Verordnungscharakter der Maßnahme zur Festsetzung der Koeffizienten nicht in Frage. Die Kommission habe keine Kenntnis von der Identität der einzelnen Firmen gehabt. Daher habe sie auch nicht die Wirkungen abschätzen können, die die durch die, Verordnung Nr. 1962/81 festgelegten Koeffizienten auf eine einzelne Firma hätten haben können. Die Koeffizienten seien im übrigen aufgrund der objektiven Kriterien des Gehalts an Trockenstoff und der unmittelbaren Umschließung berechnet worden.

Diese Überlegungen bestätigten, daß die Verordnung Nr. 1962/81 sehr wohl normativer Natur sei und daß die in ihr enthaltenen Bestimmungen allgemein gefaßt seien, sich an jeden Hersteller von Tomatenmark wendeten und ihr Inhalt nicht von subjektiven Erwägungen bestimmt sei.

Unmittelbares und individuelles Betroffensein

Die Kommission bestreitet nicht, daß die Klägerinnen bis auf die Greek Canners Association unmittelbar von der Verordnung Nr. 1962/81 betroffen seien, da die in ihr festgelegten Koeffizienten den nationalen Behörden keinen Ermessensoder Entscheidungsspielraum ließen. Die Kommission bestreitet dagegen, daß die Klägerinnen von dieser Verordnung individuell betroffen seien.

Die Verordnung betreffe ohne jede Einschränkung und Ausnahme alle Verarbeiter in der Gemeinschaft, die Tomatenmark herstellten. Dies werde durch die Überlegung bestätigt, daß die Verordnung nicht nur die Verarbeiter betreffe, die im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung ihre Tätigkeit ausübten, sondern auch alle Verarbeiter, die zu einem späteren Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahres 1981/82 mit dieser Tätigkeit begännen und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe erfüllten.. Die Klägerinnen könnten daher nicht behaupten, unmittelbar und individuell im Sinne des Artikels 173 des Vertrages betroffen zu sein.

Die Klagebefugnis der ersten Klägerin

Die erste Klägerin, die Greek Canners Association, sei ein Berufsverband, der, wie in der Klage vorgetragen, die Interessen der griechischen Konservenhersteller wahrnimmt.

Die Kommission stellt fest, daß nach Artikel 173 einem Berufsverband die Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage nur zustehe, um seine eigenen Interessen als Verband, aber nicht, um die individuellen oder gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu verteidigen (Urteil vom 18. März 1975, Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat, Slg. S. 401).

In ihrer Stellungnahme zum Schriftsatz der Kommission im Zwischenstreit machen die Klägerinnen geltend, daß die angefochtene Verordnung sie individuell und unmittelbar betreffe. Die Gesellschaften Asteris S.A. und Adelcan Kanakaris Bros, seien Hersteller von Tomatenmark, die Tomatenmark in Umschließungen mit einem Gewicht von weniger als 5 kg hergestellt hätten und einen Anspruch auf Beihilfe für diese Herstellung hätten. Dieser Anspruch sei ihnen jedoch durch die Verordnung genommen worden. Diese Unternehmen würden daher im Verhältnis zu den Unternehmen der neun übrigen Mitgliedstaaten der EWG ungerecht und ungleich behandelt. Sie seien einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt, der zu ihrem Untergang führe.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 1. Juli 1982 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Juli 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Greek Canners Association, ein Berufsverband der griechischen Konservenhersteller, die Asteris S.A. und Adelcan Kanakaris Bros., Hersteller von Tomatenmark, haben mit Klageschrift, die am 15. September 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 des EWG-Vertrags Klage mit dem Antrag erhoben, die Verordnung Nr. 1962/81 der Kommission vom 10. Juli 1981, die unter anderem die Koeffizienten festsetzt, mit denen der Produktionsbeihilfebetrag für Tomatenmark im Wirtschaftsjahr 1981/82 zu multiplizieren ist (ABl. L 192, S. 13), für nichtig zu erklären, soweit sie in Griechenland hergestelltes Tomatenmark betrifft.

2 Die Klägerinnen machen geltend, die angefochtene Verordnung verstoße gegen die Vorschriften des Artikels 103 Nr. 3 der Akte über den Beitritt Griechenlands, da sie nicht in angemessener Weise die Verarbeitungskosten berücksichtige, die sich aus den verschiedenen in Griechenland gebräuchlichen Arten von Umschließungen ergäben.

3 Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1981 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine prozeßhindernde Einrede erhoben.

4 Die Kommission ist der Ansicht, die Verordnung Nr. 1962/81 sei normativer Natur; die in ihr enthaltenen Bestimmungen seien allgemein gefaßt, sie wendeten sich an jeden beliebigen Hersteller von Tomatenmark und ihr Inhalt sei nicht von subjektiven Erwägungen bestimmt, sondern gründe sich auf die sachlichen Kriterien des Gehalts an Trockenstoff und der unmittelbaren Umschließung.

5 Daraus ergebe sich, daß diese Bestimmungen eine Verordnung mit Vorschriften von allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages darstellten, die alle Tomatenmarkhersteller in der Gemeinschaft betreffe, und keine Entscheidung, die, obwohl sie als Verordnung ergangen sei, die Klägerinnen unmittelbar und individuell betreffe. Daher hätten die Klägerinnen keine Möglichkeit, ihre Nichtigerklärung nach Artikel 173 des Vertrages zu beantragen.

6 Die Klägerinnen behaupten, daß diese Verordnung sie unmittelbar und individuell betreffe, da Asteris S.A. und Adelcan Kanakaris Bros. Hersteller von Tomatenmark seien, die Tomatenmark in Umschließungen mit einem Gewicht von weniger als 5 kg hergestellt hätten.

7 Es ist daran zu erinnern, daß die Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 (ABl. L 73, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1118/81 des Rates vom 28. April 1981 (ABl. L 118, S. 10), eine Produktionsbeihilferegelung für Tomatenmark eingeführt hat, nach der der Betrag der Beihilfe unter Berücksichtigung des den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises und der Verarbeitungskosten festzusetzen ist und der den Erzeugern zu zahlende Preis und der Beihilfebetrag für jedes Wirtschaftsjahr von der Kommission festzulegen sind.

8 Hinsichtlich Griechenlands ergibt sich aus Artikel 103 der Beitrittsakte, daß der zu zahlende Mindestpreis auf der Grundlage der den Erzeugern für das zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnis in Griechenland gezahlten Preise festgesetzt wird, die während eines festzulegenden repräsentativen Zeitraums festgestellt wurden. Die Höhe der in Griechenland gewährten Beihilfe ist unter Berücksichtigung des für Griechenland festgesetzten Mindestpreises und der in Griechenland geltenden Verarbeitungskosten festgelegt.

9 Die Verordnung Nr. 1963/81 der Kommission vom 10. Juli 1981 (ABl. L 192, S. 16) setzt den Mindestpreis, der dem Erzeuger für 100 kg netto Tomaten zu zahlen ist, für die Mitgliedstaaten bis auf Griechenland einerseits und für Griechenland auf der anderen Seite fest. Dieselbe Verordnung setzt den Beihilfebetrag für Tomatenmark in unmittelbaren Umschließungen von 1,5 kg oder mehr fest, wobei sie ebenfalls zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten unterscheidet.

10 Die Verordnung Nr. 1962/81, die Gegenstand der Nichtigkeitsklage ist, setzt die Koeffizienten fest, mit denen der Betrag der Produktionsbeihilfe zu multiplizieren ist, um dem Gehalt an Trockenstoff und der Verpackung in Umschließungen Rechnung zu tragen. Die Koeffizienten sind für Griechenland und die anderen Mitgliedstaaten gleich.

11 Es erweist sich daher, daß die angefochtene Verordnung eine Verordnung zur Festsetzung der Koeffizienten ist, die in der gesamten Gemeinschaft für jeden Erzeuger von Tomatenmark gelten, um dem Gehalt an Trockenstoff und der Verpackung in verschiedenen Umschließungen Rechnung zu tragen. Eine derartige Verordnung ist rein normativer Natur und betrifft die Klägerinnen, auch wenn sie sie beeinträchtigen kann, nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 des Vertrages. Die Klage auf Nichtigerklärung ist daher unzulässig.

Kosten

12 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.