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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.1982 – C-295/81

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:282

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 15. Juli 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Im Oktober 1974 führte die Firma International Flavors and Fragrances (Deutschland) GmbH (I.F.F.) eine Sendung von 40 Fässern Weichselkirschkonzentrat und 4 Fässern Weichselkirscharomakonzentrat aus Jugoslawien nach Deutschland ein. Im März 1975 führte sie eine weitere Sendung ein, die 28 Fässer Johannisbeerkonzentrat und 4 Fässer Johannisbeeraromakonzentrat umfaßte. Die deutschen Zollbehörden tarifierten die Waren vorläufig wie folgt:

1. Das Kirschkonzentrat wiesen sie der Tarifstelle 20.07 B II a 6 aa des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu;

2. das Johannisbeerkonzentrat der Tarifstelle 20.07 B II a 6 bb;

3. die beiden Aromakonzentrate der Tarifnummer 33.04.

Aus den Waren wurden Proben entnommen und zur Untersuchung an das Zolllabor geschickt. Es wurde festgestellt, daß das Kirschkonzentrat ein spezifisches Gewicht von 1,37 bei 15oC und das Johannisbeerkonzentrat ein spezifisches Gewicht von 1,381 hatte. Infolgedessen änderten die Zollbehörden die ursprünglichen Bescheide, durch die die Waren tarifiert und verzollt worden waren, und wiesen das Kirsch- und das Johannisbeerkonzentrat der Tarifstelle 20.07 A III a zu. Die Firma I.F.F. hat anscheinend die Art und Weise beanstandet, in der Proben zur Feststellung des spezifischen Gewichts entnommen wurden; dies ist jedoch kein Punkt, der in dem vorliegenden Verfahren im Streit ¡st.

Die Firma I.F.F. legte keinen Präferenznachweis für das Kirscharomakonzentrat vor, deshalb wurde darauf der Regelzollsatz angewandt, während auf das Johannisbeeraromakonzentrat der in der Verordnung (EWG) Nr. 3054/74 des Rates vom 2. Dezember 1974 (ABl. L 329, vom 9.12.1974, S. 70) festgelegte Präferenzzollsatz angewandt wurde. Im Ergebnis führte dies zu einer Zollnachforderung gegenüber der Firma I.F.F. in Höhe von 34791,31 DM für das Kirschkonzentrat, 744,59 DM für das Kirscharomakonzentrat und 28585,60 DM für das Johannisbeerkonzentrat. Die Firma legte gegen den Bescheid Einspruch ein und erhob, nachdem ihr Einspruch zurückgewiesen worden war, Klage gegen die Zollbehörden. Das Finanzgericht entschied zu deren Gunsten, und die Firma I.F.F. legte Revision zum Bundesfinanzhof ein.

Nach den dem Bundesfinanzhof vorliegenden Angaben werden die in Frage stehenden Erzeugnisse wie folgt hergestellt: Die Früchte werden gepreßt, und der gewonnene Saft wird zur Aromagewinnung in einem Wärmeaustauscher rasch auf eine Temperatur erhitzt, die höher ist als die Siedetemperatur. Die hierbei aus dem Verdampfer austretenden Brüden werden in eine Gegenstromkolonne geleitet, in der die Aromastoffe angereichert werden. Durch die Gegenstromdestillation wird eine Trennung der Brüden in Aromakonzentrat und Wasser erreicht. Der verbleibende Fruchtsaft wird in Verdampfern konzentriert.

Das auf diese Weise gewonnene Fruchtkonzentrat läßt sich bei der Herstellung von zahlreichen Erzeugnissen wie Speiseeis und Likören verwenden. Das durch dieses Verfahren aus dem Fruchtsaft ausgezogene Aroma kann auch als selbständiges Erzeugnis als Aromastoff zum Beispiel bei Backwaren, nichtalkoholischen Getränken und Joghurt verwendet werden.

Die Gewinnung des Fruchtkonzentrats und des Aromakonzentrats für getrennte Zwecke ist nicht der einzige und braucht nicht der Hauptgrund für die Anwendung des beschriebenen Verfahrens zu sein. Nach Aussage der Firma I. F. F. sind die Kosten des Transports von nichtkonzentriertem Fruchtsaft wirtschaftlich nicht tragbar. Aus diesem Grund wird der Saft konzentriert. Da der Konzentrationsprozeß zu Aromaverlusten führen würde, muß das Aroma mit Hilfe des beschriebenen Verfahrens ausgezogen, getrennt gelagert und transportiert werden und darf mit dem Fruchtkonzentrat erst unmittelbar vor Verbrauch oder vor der Abfüllung vermischt werden. Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben wird der Fruchtsaft dadurch wiederhergestellt, daß die Frucht- und Aromakonzentrate in einer Zentrifuge mit Wasser in ihrem ursprünglichen Verhältnis gemischt werden. Wenn die Frucht- und Aromakonzentrate für unterschiedliche Zwecke bestimmt sind, können sie durchaus getrennt vertrieben werden; wenn sie aber zu Fruchtsaft rekonstituiert werden sollen, werden sie gewöhnlich zusammen vertrieben.

Ausgehend von diesen Angaben kam der Bundesfinanzhof zu der Auffassung, daß die Rechtmäßigkeit der von der Firma I. F. F. angefochtenen Bescheide der Zollbehörden davon abhänge, wie die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs richtig auszulegen sei, die zu allen entscheidungserheblichen Zeitpunkten vorsah: Jede ^nführung einer Ware in einer Tarifnummer ... gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt gestellt wird. (s. Ratsverordnungen Nr. 1/74 vom 17.12.1973, ABl. L 1, S. 1, vom 1.1.1974, auf S. 11, und Nr. 2658/74 vom 15.10.1974, ABl. L 295, S. 1, vom 1.11.1974, auf derselben Seite).

Die Frage im Vorlagebeschluß hat folgenden Wortlaut: Ist die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 dahin auszulegen, daß als zerlegt gestellte Waren auch aus Weichselkirschsaft bzw. Johannisbeersaft gewonnenes Weichselkirschkonzentrat bzw. Johannisbeerkonzentrat einerseits und Weichselkirscharomakonzentrat bzw. Johannisbeeraromakonzentrat andererseits anzusehen sind, wenn die zum gleichen Preis gehandelten Fruchtsaftkonzentrate und Aromakonzentrate unmittelbar vor dem Verbrauch bzw. dem Abfüllen wieder miteinander vermischt werden?

Wenn das jeweilige Fruchtkonzentrat und das Aromakonzentrat nicht als eine zerlegt gestellte Ware (nämlich Fruchtsaft) anzusehen sind, müssen die Fruchkonzentrate und die Aromakonzentrate verschiedenen Tarifpositionen zugewiesen werden, die ersteren der Tarifstelle 20.07 A IIa, da sie ein spezifisches Gewicht bei 15o C von mehr als 1,33 haben, und die letzteren der Tarifnummer 33.04. Wenn sie dagegen eine solche Ware darstellen, müssen die Teile nach Auffassung der Firma I. F. F. zusammen als Fruchtsaft den Tarifstellen 20.07 B II a 6 aa und bb für den Kirschbzw, den Johannisbeersaft zugewiesen werden. Die Aromakonzentrate haben ein niedrigeres spezifisches Gewicht als die Fruchtkonzentrate und bewirken, daß das spezifische Gewicht der Erzeugnisse insgesamt gesehen sinkt.

In den Fassungen der Verordnungen in den anderen Sprachen wird zerlegt wie folgt übersetzt:

Dänisch: i adskilt eller ikke samlet stand

Englisch: unassembled or disassembled

Französisch: à l'état démonté ou non monté

Italienisch: smotato o non montato

Niederländisch: gedemonteerde of in niet gemonteerde staat.

In der Rechtssache 165/78, IMCO/Oberfinanzdirektion Berlin, Slg. 1979, 1837, auf Seite 1844, hat der Gerichtshof entschieden, daß die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a noch nicht zusammengesetzte Waren ebenso, umfaßt wie zerlegte Waren.

Das Finanzgericht entschied, daß die beiden Fruchtkonzentrate nicht zusammen mit ihren jeweiligen Aromakonzentraten als eine einheitliche Ware tarifiert werden könnten, da sie keine Ware darstellten, die zerlegt sei. Zerlegt kann wohl nach dem normalen Sprachgebrauch verwendet werden, um die Trennung der Bestandteile einer Flüssigkeit auf physikalischem Wege zu bezeichnen. Das Finanzgericht berief sich jedoch auf die englische und auf die französische Fassung, die seiner Ansicht nach eine engere Bedeutung haben und sich auf Waren beziehen, deren Bestandteile nach einem mechanischen Zusammenfügen wieder voneinander getrennt werden oder die erst zusammengefügt werden sollten. Dies könne für ein Naturprodukt wie Fruchtsaft nicht gelten, der von vornherein eine vollständige Ware bilde und nicht zusammengefügt werde, bevor er in seine Bestandteile getrennt werde.

Der Vertreter der Kommission hat sich dieselbe Betrachtungsweise zu eigen gemacht und vorgetragen, ausgehend von den verschiedenen sprachlichen Fassungen der Verordnungen sei bei einer Auslegung nach dem Wortsinn bei einer zerlegt gestellten Ware an eine aus mindestens zwei Bestandteilen bestehende Ware zu denken, die sich beide sowohl bevor als auch nachdem sie zu der in Frage stehenden Ware zusammengefügt seien, identifizieren ließen. Dies treffe auf die im vorliegenden Fall in Frage stehenden Waren nicht zu, da die Methode der Verarbeitung des Fruchtsafts zur Herstellung von neuen Erzeugnissen führe. Diese Erzeugnisse stellten daher keine Ware in zerlegtem Zustand, sondern mehrere Waren mit anderen Eigenschaften dar.

Der letzte Satz der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a gilt für zwei verschiedene Arten von Waren :

1. eine vollständige oder fertige Ware, die zerlegt gestellt wird und

2. eine unvollständige oder unfertige Ware, die die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat, die aber zerlegt gestellt wird.

Es ist nicht erforderlich zu entscheiden, in welche Gruppe die in Frage stehenden Waren fallen. Man hat sich gefragt, ob sie mangels Wasser als eine vollständige oder fertige Ware, d. h. Fruchtsaft angesehen werden können. Selbst wenn sie aus diesem Grund nicht als eine vollständige oder fertige Ware angesehen werden können, so können sie meiner Ansicht nach doch als eine unvollständige oder unfertige Ware angesehen werden, die die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat, da das Frucht- und das Aromakonzentrat zusammen die wesentlichen Bestandteile des Fruchtsafts umfassen. Die einzige Frage ist, ob sie als diese Ware in zerlegter Form angesehen werden müssen.

Die Formulierung imported unassembled or disassembled (die — wie ich es verstehe — in den anderen Sprachen, die ich außer der deutschen Fassung zitiert habe, ihre Entsprechung hat) wirft zunächst die Frage auf, was ein Zusammensetzen, assembly, darstellen kann. Es läßt sich vorbringen, daß unter assemble lediglich das Zusammensetzen oder das Verschmelzen von zwei oder mehr Stoffen zu verstehen ist. Selbst wenn es dies bedeutet, wäre ich nicht der Auffassung, daß man sagen könnte, daß der Fruchtsaft in die beiden Bestandteile, Fruchtkonzentrat und Aromakonzentrat, auseinandergenommen [disassembled] worden sei. Meiner Ansicht nach impliziert disassembling das Auseinandernehmen von Dingen, die anfänglich getrennt waren und die zusammengesetzt worden sind. Die Kirsche war ursprünglich niemals assembled [zusammengesetzt] und die aus ihr gewonnenen Frucht- und Aromakonzentrate können meiner Ansicht nach keinesfalls als die auseinandergenommenen Teile des durch das Pressen von Kirschen gewonnenen Kirschsafts angesehen werden, ebensowenig, wie das Abschneiden von Ästen eines Baumes und das Absägen seines Stammes die disassembly [das Auseinandernehmen] eines Baumes darstellen.

Meines Erachtens hat das Wort assembly im Zusammenhang mit den Teilen einer Ware keinen so umfassenden Sinn wie lediglich das Verschmelzen oder Zusammensetzen verschiedener Stoffe. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch spricht man bei einem Eintopfgericht oder einem Pudding nicht von assemble [zusammensetzen]. Der Vorgang des Zusammensetzens ist im wesentlichen ein mechanischer, der die Montage oder die Verbindung von getrennten Teilen umfaßt, die normalerweise nach dem Zusammensetzen identifiziert werden können, selbst wenn sie aufgrund der Art und Weise der Befestigung nicht auseinandergenommen werden und vollkommen in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden können. In den Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif findet sich nichts, was in dieser Frage helfen könnte.

In den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (RZZ) heißt es zum ersten Teil der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a: Im Hinblick auf den Geltungsbereich der Abschnitte I bis VI des Zolltarifschemas wird diese Vorschrift im allgemeinen nicht auf die Erzeugnisse dieser Abschnitte angewendet. Die Kapitel 20 und 33 fallen in Abschnitt IV bzw. VI des Zolltarifschemas. Der zweite Teil der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift (der sich auf Waren bezieht, die zerlegt oder nicht zusammengesetzt gestellt werden) wird — so heißt es — nicht auf die Erzeugnisse dieser Abschnitte angewendet. In der französischen Fassung heißt es jedoch, daß beide Teile der Vorschrift im allgemeinen nicht auf die Erzeugnisse dieser Abschnitte angewendet werden. Es mag demnach (obwohl ich es bezweifle) Erzeugnisse in diesen Tarifnummern geben, auf die die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a angewendet werden kann. Abschnitt 6 der Erläuterungen zur Vorschrift 2a sieht jedoch vor: Als zerlegte oder nicht zusammengesetzte Waren im Sinne dieser Vorschrift sind Waren anzusehen, deren verschiedene Teile dazu bestimmt sind, entweder durch einfache Hilfsmittel (Schrauben, Bolzen usw.) oder z. B. durch Vernieten oder Schweißen zusammengesetzt zu werden, wenn es sich dabei tatsächlich um einfaches Zusammensetzen handelt. Mag — wie ich meine — der Hinweis auf das einfache Zusammensetzen sich auf die Verwendung von einfachen Hilfsmitteln und das Vernieten oder Schweißen beziehen oder nur auf das Vernieten oder Schweißen, der Grundgedanke scheint mir klar zu sein. Was gefordert wird, ist eine einfache mechanische Methode des Zusammensetzens. Die unter Allgemeines in den Abschnitten und Kapiteln gegebenen Beispiele für die Anwendung dieser Vorschrift, z. B. in Kapitel 44, in Abschnitt XVI und in den Kapiteln 86, 87 und 89, stützen diese Auffassung.

Werden die Erläuterungen angewendet, dann ist klar, daß die Wiederherstellung von Fruchtsaft nicht mit einfachen Hilfsmitteln erfolgt. Noch handelt es sich, auch wenn es einfach ist, um ein einfaches Zusammensetzen, worunter meiner Ansicht nach ein einfaches mechanisches Zusammensetzen zu verstehen ist. Außerdem sind das Fruchtkonzentrat und das Aromakonzentrat nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch weder zerlegter oder nicht zusammengesetzter (disassembled nor unassembled) Fruchtsaft, da sie niemals zusammengesetzt oder auseinandergenommen worden sind, noch werden sie bei der Wiederherstellung wieder zusammengesetzt.

Wenn Unterschiede zwischen verschiedenen sprachlichen Fassungen einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift bestehen, müssen sie alle zusammen, nicht getrennt, und nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden (siehe z. B. in der Rechtssache IMCO: Generalanwalt Capotorti auf S. 1849, Rechtssache 816/79, Mecke/Hauptzollamt Bremen-Ost, Slg. 1980, 3029, Randnr. 7, Rechtssachen 824 und 825/79, Folci/Amministrazione delle Finanze dello Stato, Sig. 1980, 3053, und Rechtssache 160/80 Smuling-de Leeuw/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen Rotterdam, Slg. 1981, 1767).

Von dieser Betrachtungsweise ausgehend ist das deutsche Wort zerlegt eher in dem engeren Sinne auszulegen, auf den disassembled und unassembled hindeutet als in dem weiteren Sinne, für den die Firma I. F. F. eintritt.

Ich würde keinesfalls bejahen, daß aufgrund der Tatsache, daß das Fruchtkonzentrat und das Aromakonzentrat in einer Lieferung (zu einem Gesamtpreis) transportiert werden, für diese Erzeugnisse notwendigerweise die Betrachtungsweise gilt, die sich der Gerichtshof in der Rechtssache 165/78, IMCO (s. o.), zu eigen gemacht hat. Da es verschiedene Verwendungen für die verschiedenen Stoffe gibt, läßt sich nicht sagen, daß sie nach der Einfuhr allein deshalb nur als eine verbundene Ware behandelt werden dürfen, weil sie zusammen transportiert werden, selbst wenn sie — wie festgestellt worden ist — nur als eine Lieferung transportiert werden, falls sie zur Herstellung von rekonstituiertem Fruchtsaft verwendet werden.

Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, daß die dem Gerichtshof vorgelegte Frage dahin gehend beantwortet werden sollte, daß Weichselkirschkonzentrat und Johannisbeerkonzentrat, die aus Weichselkirschsaft bzw. Johannisbeersaft hergestellt worden sind, einerseits und Weichselkirscharomakonzentrat und Johannisbeeraromakonzentrat andererseits nicht als zerlegt gestellte Waren anzusehen sind.