Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.09.1982 – C-295/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:326
In der Rechtssache 295/81
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
International Flavors and Fragrances I.F.F. (Deutschland) GmbH, Reeser Straße 60, Emmerich,
gegen
Hauptzollamt Bad Reichenhall
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, ließ die Firma International Flavors, Klägerin des Ausgangsverfahrens, am 15. Oktober 1974 eine Sendung mit Weichselkirschkonzentrat und Weichselkirscharomakonzentrat sowie am 26. März 1975 eine Sendung mit Johannisbeerkonzentrat und Johannisbeeraromakonzentrat aus Jugoslawien zum freien Verkehr abfertigen.
Diese Erzeugnisse werden wie folgt hergestellt: Unmittelbar nach dem Pressen der Früchte wird der Fruchtsaft zur Aromagewinnung in einem Wärmeaustauscher auf eine Temperatur erhitzt, die höher ist als die Siedetemperatur bei Atmosphärendruck. Die aus dem Verdampfer austretenden Brüden werden in eine Gegenstromkolonne geleitet, in welcher die Aromastoffe angereichert werden. Durch die Gegenstromdestillation wird eine Trennung der Brüden in Aromakonzentrat und Wasser erreicht. Der verbleibende Fruchtsaft wird in Verdampfern konzentriert. Um Verluste bei den leichtflüchtigen Aromastoffen zu vermeiden, werden Fruchtsaft- und Aromakonzentrat getrennt aufbewahrt und befördert und erst unmittelbar vor dem Verbrauch bzw. dem Abfüllen wieder vermischt.
Das Zollamt Schwarzbach-Autobahn erteilte vorläufige Bescheide und wies das Weichselkirschkonzentrat der Tarifstelle 20.07 B II a 6 aa (Präferenzzollsatz 17 %), das Johannisbeerkonzentrat der Tarifstelle 20.07 B II a 6 bb (Präferenzzollsatz 18 %) und die Aromakonzentrate jeweils der Tarifnummer 33.04 (Präferenz: zollfrei) des Gemeinsamen Zolltarifs zu. Nachdem die Untersuchung der bei der Abfertigung gezogenen Warenproben ergeben hatte, daß das Weichselkirschkonzentrat eine Dichte bei 15o C von 1,37 und das Johannisbeerkonzentrat eine solche von 1,381 hatte, änderte das Zollamt durch Bescheide vom 30. Januar und 22. Mai 1975 die vorläufigen Zollbescheide, wies die Fruchtsaftkonzentrate der Tarifstelle 20.07 A III a (Zollsatz 42 %) zu und wandte außerdem auf das Weichselkirscharomakonzentrat den Regelzollsatz von 8 % an, da für die erste Sendung kein Präferenznachweis vorgelegt wurde.
Der beim Hauptzollamt Bad Reichenhall eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Auch eine Klage beim Finanzgericht München hatte keinen Erfolg.
Auf die Revision der Klägerin kam der Bundesfinanzhof zu der Erkenntnis, die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide hänge davon ab, wie die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs auszulegen sei, die wie folgt lautet:
Jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt gestellt wird.
Es komme also darauf an, ob die Fruchtsaftkonzentrate einerseits und die Aromakonzentrate andererseits als zerlegte Waren im Sinne dieser Vorschrift anzusehen seien: Sei dies zu verneinen, so seien die Fruchtsaftkonzentrate, da sie nach den Untersuchungsergebnissen der Zollverwaltung eine Dichte bei 15oC von mehr als 1,33 aufwiesen, — wie geschehen — der Tarifstelle 20.07 A III a zuzuweisen und die Aromakonzentrate der Tarifnummer 33.04. Sei dies hingegen zu bejahen, so führe unter Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs die anteilsgerechte Vermischung von Fruchtsaftkonzentrat und Aromakonzentrat wegen der geringen Dichte des Aromakonzentrats zu einer Dichte des vollständigen Fruchtsafts bei 15oC von 1,33 und weniger, was eine Tarifierung nach den Tarifstellen 20.07 B II a 6 aa bzw. bb zur Folge hätte.
Der Bundesfinanzhof hat deshalb mit Beschluß vom 20. Oktober 1981 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Ist die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 dahin auszulegen, daß als zerlegt gestellte Waren auch aus Weichselkirschsaft bzw. Johannisbeersaft gewonnenes Weichselkirschkonzentrat bzw. Johannisbeerkonzentrat einerseits und Weichselkirscharomakonzentrat bzw. Johannisbeeraromakonzentrat andererseits anzusehen sind, wenn die zum gleichen Preis gehandelten Fruchtsaftkonzentrate und Aromakonzentrate unmittelbar vor dem Verbrauch bzw. dem Abfüllen wieder miteinander vermischt werden?
Der Vorlagebeschluß ist am 25. November 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma International Flavors & Fragrances, vertreten durch die Rechtsanwälte Kulmsee und Thomashoff, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn R. Wägenbaur als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts am 5. Mai 1982 beschlossen, die Rechtssache an die Zweite Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gebeten, bis zum 28. Mai 1982 — diese Frist wurde bis zum 11. Juni 1982 verlängert — die folgenden Fragen schriftlich zu beantworten:
1. Bilden der Markt für Fruchtsaftkonzentrate einerseits und der Markt für Aromakonzentrate andererseits bei der Einfuhr einen einzigen Markt, oder besteht für jedes dieser Erzeugnisse ein eigener Markt?
2.
a) Wie läuft im einzelnen das Verfahren ab, durch das die beiden Stoffe (Fruchtsaftkonzentrate und zugehörige Aromakonzentrate) voneinander getrennt werden?
b) Durch welches Verfahren werden diese Stoffe später wieder miteinander vermischt, um so erneut nicht konzentrierten Fruchtsaft zu gewinnen?
3. Weshalb ist es notwendig, die Aromakonzentrate von den Fruchtsaftkonzentraten zu trennen? Welche Verluste werden durch diese Trennung vermieden?
4. Kann die Kommission bestätigen, daß die beiden Stoffe (Fruchtsaftkonzentrate und Aromakonzentrate) zusammen gehandelt und verkauft werden?
Diese Fragen sind innerhalb der festgesetzten Frist beantwortet worden.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereichte schriftliche Erklärung
1. Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens kommt bei der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs dem Begriff Ware entscheidende Bedeutung zu. Diese Vorschrift handele von Waren, die unvollständig oder unfertig in einer Tarifnummer anzuführen seien, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hätten (Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 1 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs). Der Begriff Ware sei in diesem Zusammenhang daher allumfassend; er werde in keiner Weise eingeschränkt, und alle Warenrohlinge seien erfaßt. Dies werde auch zu Recht in den Erläuterungen der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (im folgenden: NRZZ) zur Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a hervorgehoben. Eine Begrenzung dieser Vorschrift auf bestimmte Waren werde ausdrücklich vermieden; damit seien vom Warenbegriff der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 1 zum Schema des GZT alle Waren der Abschnitte I bis XXI erfaßt. Unter diesen allumfassenden Begriff Ware im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 1 zum Schema des GZT fielen mithin auch Flüssigkeiten. Diese weite Auffassung des Warenbegriffs werde durch die Ansicht der Kommission und des Generalanwalts in der Rechtssache 165/78 (Urteil des Gerichtshofes vom 29.5.1979, Slg. 1979, 1837) gestützt. Insoweit sei die Auffassung vorgetragen worden, daß es vor dem Bestehen der am 1. Januar 1972 erlassenen Auslegungsvorschrift 2a eine gleichartige Bestimmung nur für unter die Abschnitte XVI und XVII des GZT fallende Waren gegeben habe und daß durch den Erlaß der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a zum Schema des GZT diese Regelung auf alle Waren des GZT ausgedehnt worden sei.
Allerdings setze die Anwendung dieser Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift auf Flüssigkeiten ferner voraus, daß die weiteren Tatbestandsmerkmale der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 1 zum Schema des GZT gegeben seien. Die Ware (hier: Flüssigkeit) müsse unvollständig oder unfertig sein; das sei sie, wenn sie bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware habe. Dabei könne die Ware auch gemäß der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 zerlegt gestellt werden.
Bei der Auslegung des Wortes zerlegt sei zu berücksichtigen, daß dieser Begriff sehr weitreichend sei und sich nach dem Sprachgebrauch auch auf die auf physikalischem Wege vorgenommene Trennung der Bestandteile einer Flüssigkeit erstrecken könne. Dies hätten auch die Erläuterungen zur NRZZ unter Absatz X (Randnr. 16) verdeutlicht. Aus deren Wortlaut ergebe sich nämlich, daß unter die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a auch gemischte Waren fallen könnten. Damit stehe fest, daß auch die Erläuterungen zur NRZZ Flüssigkeiten zu den Waren im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a rechneten, denn nur nach dieser Vorschrift sei die Anführung einer einzigen Tarifnummer für eine gemischte Ware zulässig. Die Gleichbehandlung der gemischten Ware und zusammengesetzten Ware in den Erläuterungen zur NRZZ mache somit deutlich, daß der Warenbegriff der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a allumfassend sei, mithin eben auch Flüssigkeiten zerlegt gestellt werden könnten.
In diesem Zusammenhang weist die Klägerin des Ausgangsverfahrens darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Mai 1979 in der Rechtssache 165/78 bereits entschieden habe, die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a erfasse noch nicht zusammengesetzte Waren ebenso wie zerlegte Waren. Damit könne es für die jetzt dem Gerichtshof vorgelegte Frage nicht darauf ankommen, daß der Saft von Früchten ein Naturprodukt sei und von vornherein eine vollständige Ware bilde. Die Tatsache also, daß der Trennung dieses Naturprodukts in seine Bestandteile kein vorheriges Zusammenfügen vorausgegangen sei, sei nach der bereits entschiedenen Rechtssache 165/78 im Rahmen der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a unbeachtlich.
Sinn und Zweck der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a ließen erkennen, daß die Verkehrsmodalitäten bei der Einfuhr von Waren hinsichtlich der Verzollung unbeachtlich bleiben sollten. Diesem allgemeinen Gedanken des Zollrechts trage die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 zum Schema des GZT insoweit Rechnung, als eine zerlegt gestellte Ware hinsichtlich der einzelnen Zerlegungsteile insgesamt einheitlich tarifiert werde, und zwar so, wie die nichtzerlegte Ware bei ihrer Einfuhr tarifiert würde. Hieraus ergebe sich, daß diese Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift unterschiedliche Verkehrsmpdalitäten bei der Einfuhr von Waren unberücksichtigt lassen wolle; nach Randnummer 8 der die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a betreffenden Erläuterungen zur NRZZ sollten Waren einheitlich tarifiert werden, wenn sie lediglich aus Gründen der Verpackung, Ladung oder Beförderung in einem zerlegten Zustand gestellt würden.
Dieser Gesichtspunkt, daß einheitliche Waren unabhängig von den unterschiedlichen Verkehrsmodalitäten bei der Einfuhr einheitlich zu tarifieren seien, auch wenn sie zerlegt oder nicht zusammengesetzt seien, treffe grundsätzlich auf alle Waren zu, bei denen rein technisch eine Zerlegung oder Zusammensetzung überhaupt möglich sei. Insoweit sei hinsichtlich der Einfuhr von Fruchtsaft anzuführen, daß diese in handelsüblichen Mengen technisch ohne Zerlegung nicht möglich sei. Der Transportraum und die Transportkosten müßten bei der unmittelbaren Fruchtsafteinfuhr so groß sein, daß die Einfuhr als solche wirtschaftlich sinnlos würde. Die Einfuhr von Fruchtsaft sei nur so möglich, daß der zunächst durch das Pressen von Früchten gewonnene Saft konzentriert werde; dabei müßten zur Vermeidung von Aromaverlusten Saftkonzentrat und Aromakonzentrat getrennt werden. Das so gewonnene Fruchtkonzentrat (getrennt in Saftkonzentrat und Aromakonzentrat) werde dann handelsüblich als eine einheitliche Ware gehandelt dies ergebe sich schon aus den vorgelegten Handelsrechnungen, wobei dementsprechend auch der Preis für das Saftkonzentrat und das Aromakonzentrat gleich sei — und werde auch zusammen als Einheit eingeführt; doch werde später bei der Verwendung durch anschließendes Mischen des Saftkonzentrats und des Aromakonzentrats der ursprüngliche Zustand, nämlich das Fruchtsaftkonzentrat, wiederhergestellt.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergebe sich, daß die am 1. Januar 1972 eingeführte Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen sei, daß als zerlegt gestellte Ware auch aus Weichselkirschsaft bzw. Johannisbeersaft gewonnenes Weichselkirschkonzentrat bzw. Johannisbeerkonzentrat einerseits und Weichselkirscharomakonzentrat bzw. Johannisbeeraromakonzentrat andererseits anzusehen seien, da die zum gleichen Preis gehandelten Fruchtsaftkonzentrate und Aromakonzentrate unmittelbar vor dem Verbrauch bzw. dem Abfüllen wieder miteinander vermischt würden.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt folgendes vor: Gehe man zur Klärung des Begriffs zerlegt gestellte Ware zunächst vom Wortsinn aus, so liege für den unbefangenen Interpreten eine zerlegt gestellte, zum Beispiel aus zwei Bestandteilen bestehende Ware nur dann vor, wenn sich in der zusammengesetzten Ware die beiden Bestandteile (nach wie vor) identifizieren ließen.
Dies sei nicht der Fall, wenn Fruchtsaftkonzentrat und Aromakonzentrat vermischt würden. Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsaftkonzentrat einerseits und Aromakonzentrat andererseits, ausgehend vom Fruchtsaft, müsse als technisch relativ kompliziert bezeichnet werden. Die dabei gewonnenen Erzeugnisse stellten im Sinne des Zolltarifschemas selbständige, neue Waren dar, die mit dem Ausgangsmaterial im Sinne des Zolltarifs nichts mehr zu tun hätten. So würden konzentrierte Fruchtsäfte (mit einer Dichte bei 15 oC von mehr als 1,33) von der Warenbeschreibung der Tarifstelle 20.07 A erfaßt, nicht konzentrierte Fruchtsäfte gehörten hingegen zur Tarifstelle 20.07 B und Aromakonzentrate seien der Tarifnummer 33.04 zuzuweisen.
Hinzu komme, daß im Falle der aus Weichselkirschsaft bzw. Johannisbeersaft gewonnenen Erzeugnisse keineswegs sichergestellt sei, daß beide immer und ausschließlich wieder miteinander vermischt würden; für das Aromakonzentrat komme auch eine andere wirtschaftlich sinnvolle Verwendung in Betracht. Sei dies aber der Fall, so verbiete es sich vom Wortsinn her, von einer zerlegt gestellten Ware zu sprechen: Es handele sich nicht um eine einzige (zerlegt gestellte) Ware, sondern um mehrere Waren verschiedener Beschaffenheit (wobei es nichts daran ändere, daß diese mehreren Waren in der Praxis überwiegend dazu bestimmt sein mögen, miteinander in einem bestimmten Verhältnis vermischt zu werden — dies sei jedenfalls nicht zwingend der Fall).
An diesem Ergebnis könnte allerdings deswegen gezweifelt werden, weil — wie auch der Bundesfinanzhof annehme und vor ihm das Finanzgericht München — der Begriff zerlegen auch die auf physikalischem Wege vorgenommene Trennung der Bestandteile einer Flüssigkeit umfasse. Die deutsche Fassung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 zum Schema des gemeinsamen Zolltarifs könnte daher den Eindruck erwecken, als könnten auch Flüssigkeiten zerlegt gestellt werden. Dieser Eindruck werde jedoch korrigiert, wenn man die Fassung von Satz 2 dieser Vorschrift in den übrigen Sprachen berücksichtige. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei anerkannt, daß hierzu eine Verpflichtung bestehe, da der Gemeinsame Zolltarif (wie das gesamte Gemeinschaftsrecht) nicht in einer, sondern in sechs Sprachen verbindlich sei. Die Kommission verweist dabei auf die Auslegungsregel, daß die weniger genauen Fassungen im Lichte der prägnanteren Fassungen zu lesen seien (Rechtssache 108/76, Klöckner, Slg. 1977, 1047, 1055). Gehe man in diesem Sinne vor, so erhelle, daß andere Sprachen eine erheblicher präzisere Formulierung gebrauchten:
Englisch: unassembled or disassembled
Niederländisch: gedemonteerde of in niet gemonteerde staat
Italienisch: smontato o non montato
Französisch: à l'état démonté ou non monté.
Wie das Finanzgericht München in seinem Urteil zu Recht hervorgehoben habe, ergebe sich aus diesen — im Verhältnis zur deutschen Fassung — prägnanteren Formulierungen deutlich, daß es sich um Waren handeln müsse, deren Bestandteile nach einem mechanischen Zusammenfügen wieder voneinander getrennt worden seien (disassembled bzw. démonté oder die überhaupt erst zusammengefügt werden sollten (unassembled bzw. non monté).
Schließlich sprächen die Erläuterungen zur NRZZ eindeutig für die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs.
Nach Absatz VI der Erläuterungen seien als zerlegte oder nicht zusammengesetzte Waren solche anzusehen, deren verschiedene Teile dazu bestimmt seien, entweder durch einfache Hilfsmittel (Schrauben, Bolzen, usw.) oder zum Beispiel durch Vernieten oder Verschweißen zusammengesetzt zu werden, wenn es sich dabei tatsächlich um einfaches Zusammensetzen handele.
Es gehe also jeweils darum, daß die zerlegten Waren durch einfaches mechanisches Zusammensetzen in den fertigen Zustand gebracht würden. Es sei nicht davon die Rede, daß das Zusammensetzen auch Mischen oder Vermengen einschließe.
Ferner werde in Absatz VII der Erläuterungen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Vorschrift auf Erzeugnisse der Abschnitte I bis VI (Kapitel 1 bis 38) nicht angewendet werden könne; zwar sei in der französischen Fassung das Wort im allgemeinen eingefügt, in der englischen Fassung heiße es jedoch kategorisch: In view of the scope of the headings of Sections I to VI of the Nomenclature, this Rule does not apply to goods of these Sections.
Die Kommission schlägt somit vor, dem Bundesfinanzhof wie folgt zu antworten:
Aus Weichselkirschsaft bzw. Johannisbeersaft gewonnenes Weichselkirschkonzentrat bzw. Johannisbeerkonzentrat einerseits und Weichselkirscharomakonzentrat bzw. Johannisbeeraromakonzentrat andererseits, die unmittelbar vor dem Verbrauch bzw. dem Abfüllen miteinander vermischt werden, sind nicht als zerlegt gestellte Waren im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 anzusehen.
III — Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes
In ihrer schriftlichen Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Fragen führt die Kommission in bezug auf die Märkte für Fruchtsaft- und Aromakonzentrate aus, jedes dieser Erzeugnisse könne gesondert verwendet werden; je nach der vorgesehenen Verwendung bestünden daher für die Saft- und die Aromakonzentrate drei verschiedene Märkte.
Zu der Frage, wie das Verfahren der Trennung der beiden Stoffe im einzelnen ablaufe, verweist die Kommission auf einen diesbezüglichen Artikel; die darin enthaltene Beschreibung entspreche dem neuesten Stand der Technik. Das umgekehrte Verfahren zur Rückgewinnung nicht konzentrierter Fruchtsäfte werde unter Zufügung von Wasser in Rührwerken durchgeführt.
Zu der Frage nach den Gründen für die Trennung der Aromakonzentrate von den Fruchtsaftkonzentraten bemerkt die Kommission, es hänge von der angestrebten Qualität, den Lagerungs- und Transportmöglichkeiten sowie der Kostenkalkulation ab, ob dieses Verfahren angewandt werde. Wenn das Verfahren der Konzentrierung angewandt werde, sei es unerläßlich, den Aromateil abzutrennen, da anderenfalls beim Konzentrierungsvorgang alle wesentlichen Aromastoffe verloren gingen.
Schließlich erklärt die Kommission, soweit Saftkonzentrat und Aromakonzentrat dazu bestimmt seien, zur Herstellung von Fruchtsäften wieder vermischt zu werden, sei es üblich, daß sie auch zusammen gehandelt und verkauft würden. Anderenfalls würden die Produkte gesondert gehandelt.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 17. Juni 1982 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lothar Kulmsee, Düsseldorf, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Rolf Wägenbaur als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Juli 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 20. Oktober 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Bedeutung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 1 vom 1.1.1974, S. 11) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es geht um die Tarifierung der Weichselkirsch- und Johannisbeerkonzentrate sowie der entsprechenden Aromakonzentrate, die von der Revisionsklägerin 1974 und 1975 aus Jugoslawien eingeführt und nach ihren Angaben vermischt werden sollten, um als Weichselkirsch- bzw. Johannisbeersaft in den Handel gebracht zu werden.
2 Das Hauptzollamt Bad Reichenhall wies den Einspruch gegen die vom Zollamt Schwarzbach-Autobahn vorgenommene Tarifierung zurück und reihte endgültig die Fruchtsaftkonzentrate in die Tarifstelle 20.07 A III a (Zollsatz 42 %) sowie die Aromakonzentrate in die Tarifnummer 33.04 (Zollsatz 8 %) ein.
3 Die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a zum Schema des GZT lautet: Jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt gestellt wird.
4 In dem Rechtsstreit geht es darum, ob die Fruchtsaftkonzentrate und die Aromakonzentrate als zerlegte Waren im Sinne der genannten Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift anzusehen sind. Wenn das der Fall wäre, müßten die Saftkonzentrate und die Aromakonzentrate der Tarifstelle 20.07 B II a 6 aa (Weichselkirschsaft) beziehungsweise bb (Johannisbeersaft) zugewiesen werden, was zur Anwendung eines Zollsatzes von 17 % bzw. 18 % führen würde.
5 Zur Lösung dieses Problems hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 dahin auszulegen, daß als zerlegt gestellte Waren auch aus Weichselkirschsaft bzw. Johannisbeersaft gewonnenes Weichselkirschkonzentrat bzw. Johannisbeerkonzentrat einerseits und Weichselkirscharomakonzentrat bzw. Johannisbeeraromakonzentrat andererseits anzusehen sind, wenn die zum gleichen Preis gehandelten Fruchtsaftkonzentrate und Aromakonzentrate unmittelbar vor dem Verbrauch bzw. dem Abfüllen wieder miteinander vermischt werden?
6 Zu prüfen ist also, ob die fraglichen Fruchtsaft- und Aromakonzentrate bei ihrem Zolldurchgang als zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a anzusehen sind.
7 In diesem Zusammenhang erscheint es denkbar, daß der in der deutschen Fassung benutzte Ausdruck zerlegt gestellt wird auf die Trennung oder die Mischung der Bestandteile einer Flüssigkeit Anwendung finden kann.
8 Dieselbe Vorschrift ist jedoch in den übrigen Sprachen enger gefaßt. Der französische Text bezieht sich auf l'état démonté ou non monté, in der italienischen Fassung ist von smontato o non montato die Rede, die englische Fassung spricht von einem Erzeugnis, das non assembled or disassembled ist. Die niederländische, dänische und griechische Fassung gehen in dieselbe Richtung wie der französische, italienische und englische Text.
9 Unter diesen Umständen muß die deutsche Fassung im Lichte der Fassungen in den übrigen Sprachen ausgelegt werden.
10 Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Zusammenfügen ein Vorgang verstanden, durch den Einzelteile (eines Mechanismus, einer Anlage, eines komplexen Gegenstands) zusammengesetzt werden, um den fertigen Gegenstand gebrauchs- oder funktionsfähig zu machen.
11 Wesentlich ist also zum einen, daß das zerlegte Erzeugnis nicht für dieselben Zwecke benutzt werden kann, die mit dem fertigen Erzeugnis verfolgt werden, und zum anderen, daß die Einzelteile, aus denen dieses Erzeugnis besteht, nur brauchbar sind, wenn sie zu dem fertigen Erzeugnis zusammengesetzt werden.
12 Aus den Akten ergibt sich, daß die hier in Rede stehenden Erzeugnisse, Fruchtsaftkonzentrate und Aromakonzentrate, in dem Zustand, in dem sie sich bei der Einfuhr befinden, unterschiedlichen Verwendungszwecken zugeführt und gesondert in den Handel gebracht werden können, daß ihre Mischung somit nur eine Möglichkeit darstellt.
13 Folglich braucht für die Tarifierung bei ihrer Einfuhr eine etwaige Mischung oder Zusammenfügung der Flüssigkeiten nicht berücksichtigt zu werden, wenn ein solches Verfahren weder unerläßlich noch offensichtlich gewiß ist.
14 Diese Auslegung wird im übrigen durch Absatz VI der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens bestätigt, nach dem als zerlegte oder nicht zusammengesetzte Waren solche anzusehen sind, deren verschiedene Teile dazu bestimmt sind, entweder durch einfache Hilfsmittel (Schrauben, Bolzen usw.) oder zum Beispiel durch Vernieten oder Schweißen zusammengesetzt zu werden.
15 Außerdem wird nach Absatz VII dieser Erläuterungen die streitige Vorschrift im allgemeinen nicht auf die Erzeugnisse der Abschnitte I bis VI (Kapitel 1 bis 38 des GZT) angewendet.
16 Dem nationalen Gericht ist daher zu antworten, daß die Allgemeine Tarifie-rungs-Vorschrift 2a Satz 2 zum Schema des GZT dahin ausgelegt werden muß, daß Weichselkirsch- oder Johannisbeerkonzentrat einerseits und Weichselkirsch- oder Johannisbeeraromakonzentrat andererseits, die aus diesen Früchten gewonnen worden sind, nicht als zerlegt gestellte Waren angesehen werden können, selbst wenn die zu gleichem Preis gehandelten Fruchtsaft- und Aromakonzentrate unmittelbar vor ihrem Genuß oder ihrer Abfüllung wieder miteinander vermischt werden.
Kosten
17 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 20. Oktober 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß Weichselkirsch- oder Johannisbeerkonzentrat einerseits und Weichselkirsch- oder Johannisbeeraromakonzentrat andererseits, die aus diesen Früchten gewonnen worden sind, nicht als zerlegt gestellte Waren angesehen werden können, selbst wenn die zu gleichem Preis gehandelten Fruchtsaft- und Aromakonzentrate unmittelbar vor ihrem Genuß oder ihrer Abfüllung wieder miteinander vermischt werden.