Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.1982 – C-317/81
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:283
Schlußanträge des Generaianwalts
Sir Gordon Slynn
vom 15. Juli 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Firma Howe & Bainbridge BV beantragte eine verbindliche Zolltarifauskunft für Waren, die sie nach Deutschland einführen wollte. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main entschied am 22. Mai 1975, daß diese Waren der Tarifstelle 51.04 A (Gewebe aus synthetischen Spinnfäden) zuzuweisen seien. Hiergegen erhob das Unternehmen Einspruch und machte geltend, die Zuweisung müsse zur Tarifnummer 59.08 (Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen) erfolgen.
Dieser Einspruch wurde zurückgewiesen; daraufhin erhob die Firma Howe & Bainbridge Klage beim Bundesfinanzhof. Der Streit betraf im wesentlichen die richtige Auslegung der Vorschrift 2 A a zu Kapitel 59 des Gemeinsamen Zolltarifs, die nach allgemeiner Ansicht zur Auslegung der Tarifnummer heranzuziehen ist. Diese Vorschrift bestimmt, daß zur Tarifnummer 59.08 nicht gehören: Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im allgemeinen Kapitel 50 bis 58 und 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht. Der französische Wortlaut der Vorschrift bestimmt, soweit er hier von Bedeutung ist, daß Waren nicht der Tarifnummer 59.08 zugewiesen werden dürfen, wenn ihr Tränken, Bestreichen oder Überziehen ne sont pas perceptibles à l'oeil nu.
Der Bundesfinanzhof ersucht den Gerichtshof, gemäß Artikel 177 des Vertrages über die richtige Auslegung dieser Vorschrift zu entscheiden. Er fragt vor allem danach, ob es a) für die Auslegung auf die Wahrnehmungsfähigkeit eines jeden Betrachters, eines durchschnittlichen oder besonders versierten Zollbeamten oder eines Sachverständigen ankommt; ob b) die Worte mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar bedeuten, daß nur ein flach auf einer Unterlage liegendes Stück Gewebe visuell zu begutachten ist, oder ob sie gestatten, auch auf mittelbare visuelle Erkenntnismöglichkeiten abzustellen, die auf die mit dem Tränken, Bestreichen oder Überziehen verbundene Steifigkeit des Gewebes schließen lassen (z. B. fehlendes Ausfusseln an den Schnittkanten, Beibehalten von Knicken im Gewebe); und ob c) dann, wenn es auf die Wahrnehmungsfähigkeit eines jeden Betrachters oder eines ungeübten Zollbeamten ankommt, die Vorschrift im Hinblick darauf gültig ist, daß sie die genannten Personen vor kaum lösbare Tarifierungsprobleme stellt.
Frühere Fassungen dieser Vorschriften, die auf den Vorschriften zu Kapitel 59 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (RZZ) beruhen, hatten von dieser Tarifnummer Waren ausgeschlossen, bei denen das Tränken nicht augenscheinlich war; dies wurde von dem Nomenklatur-Ausschuß des RZZ im Sinne von mit bloßem Auge nicht sichtbar ausgelegt (vgl. Anlage E zu Drucksache 13.810 E, NC/17/Nov/66, die sich bei den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen befindet). Nachdem der gebräuchliche Ausdruck mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar in die Vorschriften eingearbeitet worden war, legte der Nomenklatur-Ausschuß des RZZ ihn eng aus, und zwar in dem Sinne, daß er eine unmittelbare Wahrnehmbarkeit durch visuelle Prüfung der Oberfläche des Gewebes verlange. Die Tatsache, daß das Bestreichen dem Gewebe eine gewisse Steifigkeit verliehen habe, reiche nicht aus, das Gewebe nach dieser Tarifnummer zu tarifieren.
Der Vertreter der Firma Howe & Bainbridge vertrat in der mündlichen Verhandlung die Ansicht, man müsse diesem Ausdruck in dem Zusammenhang, in dem er auftrete, seine übliche und ursprüngliche Bedeutung beilegen, wenn dies möglich sei, ihm aber dann eine andere Bedeutung zuerkennen, wenn alle Überlegungen, die man angestellt habe, auf eine abweichende Bedeutung hinausliefen. Er meint, dieser Ausdruck könne hier unmöglich in seiner üblichen wörtlichen Bedeutung verstanden werden. Ein Großteil der Bewohner der Gemeinschaft, also auch der Zollbeamten, trügen Brillen, und diese Brillenträger wären nicht in der Lage, diese Begutachtung vorzunehmen, wenn dieser Ausdruck wörtlich zu nehmen wäre. Zur Untersuchung des Gewebes müsse dieses ausgepackt und ausgerollt werden; alles, was zu sehen sei, sei aber die äußere Verpackung des Gewebes, wenn dieser Ausdruck im wörtlichen Sinne verwendet würde.
Der Vertreter der Firma behauptet hierzu weiter, diesen Worten müsse eine abweichende Bedeutung beigelegt werden, da man das Gewebe zwangsläufig berühren müsse, bevor man es sehen könne. Deshalb sei es richtig, dem Zollbeamten zu erlauben, irgendeinen seiner fünf Sinne zu benutzen, wie z. B. den Tast- und Geruchssinn, und es müsse ihm erlaubt sein, das Gewebe ans Licht zu halten oder es auch nur mit bloßem Auge zu begutachten.
Meiner Ansicht nach sollte man den Worten mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar in diesem Zusammenhang ihre dem natürlichen Wortsinn entsprechende normale Bedeutung beilegen, die mir völlig klar zu sein scheint. Damit Gewebe unter diese Tarifnummer fallen, muß das Tränken oder Bestreichen mit bloßem Auge wahrnehmbar sein. Wenn das Bestreichen selbst nicht wahrnehmbar ist, genügt es meiner Ansicht nach nicht, daß das Gewebe steif aussieht oder daß es, wenn man es schneidet oder auf einen Dorn aufrollt, Eigenschaften aufweist, die darauf hindeuten, daß es tatsächlich bestrichen oder getränkt worden ist. Daß man aus einer Untersuchung des Gewebes durch Betrachten oder Berühren schließen kann, es sei einem — selbst nicht wahrnehmbaren — Bestreichen unterzogen worden, reicht meiner Ansicht nach nicht aus. Die Worte, die man verwendet hat, scheinen mir eine unkomplizierte Prüfung im Sinn zu haben und jede Art von chemischer oder technischer Untersuchung auszuschließen. Ich neige dazu, der Ansicht des Vertreters der Kommission zuzustimmen, daß die Waren dann nicht zu dieser Tarifnummer gehören, wenn sie dieser einfachen Prüfung nicht genügen, selbst wenn sie tatsächlich getränkt oder bestrichen sind.
Ich lehne die Auffassung ab, daß andere Untersuchungen als die unkomplizierte Prüfung mit bloßem Auge notwendig seien, sobald bekannt ist, daß das Gewebe bestrichen ist. Aus der Formulierung ergibt sich eindeutig, daß nur das bloße Auge zu benutzen ist. Das bloße Auge, um das es hier geht, ist das einer Person, die ohne Brille ein normales Sehvermögen besitzt. Dementsprechend darf meines Erachtens derjenige, der die Prüfung vornimmt, wohl eine Brille tragen, um die Waren zu begutachten, wenn er wirklich eine Brille braucht, um normal sehen zu können. Ich verstehe die Worte nicht in dem Sinne, daß sie den Gebrauch einer Brille zu diesem Zweck ausschließen. Der Beamte bzw. derjenige, der die Prüfung vornimmt, darf sich jedoch nicht einer Lupe oder irgendeines anderen wissenschaftlichen oder technischen Geräts bedienen. Meiner Ansicht nach muß man wohl das scharfsinnige Argument ablehnen, daß man, weil das Gewebe zum Ausrollen und zur Prüfung berührt werden muß, alle fünf Sinne benutzen dürfe. Ganz offensichtlich ist gemeint, daß nur das bloße Auge benutzt werden darf, sobald das Gewebe zum Zwecke der Prüfung zu sehen ist.
Auch der Vertreter der Firma geht davon aus, so glaube ich, daß die Prüfung hier nicht von einem beliebigen Betrachter vorzunehmen ist. Das ist eindeutig nicht der Fall. Die Prüfung muß von einem Zollbeamten vorgenommen werden. Der Zollbeamte, der sie mit bloßem Auge durchführen soll, wird meiner Meinung nach von seinen (für die Zuweisung der dienstlichen Aufgaben verantwortlichen) Vorgesetzten in gutem Glauben als angemessen versiert und hinreichend erfahren angesehen, um die Entscheidung zu treffen, welches die zutreffende Tarifnummer ist. Es ist nicht erforderlich, daß er, was bestrichenes Material anlangt, ein besonderer Spezialist ist, aber es geht auch nicht an, daß er gänzlich unerfahren ist. Folglich lasse ich, obwohl es Grenzfälle geben mag, angesichts der Art der erforderlichen einfachen visuellen Prüfung nicht gelten, daß diese Auslegung unlösbare Tarifierungsprobleme aufwirft oder derartige Schwierigkeiten hervorruft, daß die Vorschrift ungültig wird. Ich neige dazu, mich der These des Rates anzuschließen, daß selbst dann, wenn Schwierigkeiten auftauchen, diese nicht von sich aus die Vorschrift ungültig machen. Wenn die Prüfung so einfach ist, wie ich annehme, dann sind nach meiner Überzeugung diese Schwierigkeiten nicht so gravierend, wie das vorlegende Gericht wohl annimmt.
Folglich sollte die gestellte Frage meiner Ansicht nach wie folgt beantwortet werden: Die Einordnung von Waren unter Tarifnummer 59.08 setzt voraus, daß ein Tränken, Bestreichen oder Überziehen stattgefunden hat, das von einem hinreichend versierten und erfahrenen Zollbeamten mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; der Beamte kann eine Brille tragen, wenn dies erforderlich ist, damit er normal sehen kann. Die Vorschrift 2 A a zu Kapitel 59 des Gemeinsamen Zolltarifs ist gültig.