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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.09.1982 – C-317/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:327
In der Rechtssache 317/81
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Howe & Bainbridge BV, Mijdrecht (Niederlande),
gegen
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Vorschrift 2 A zu Kapitel 59 des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Ausgangsrechtsstreit betrifft die Tarifierung eines als Segeltuch-Textil bezeichneten Gewebes, von dem feststeht, daß es mit Kunststoffen behandelt worden ist.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wies die Ware mit am 22. Mai 1975 erteilter Zolltarifauskunft der Tarifstelle 51.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) — Gewebe aus synthetischen Spinnfäden; Zollsatz 13 % — zu. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen diese Auskunft Einspruch bei der Oberfinanzdirektion ein und beantragte die Zuweisung zur Tarifnummer 59.08 (Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen; Zollsatz 14 %).
Die Oberfinanzdirektion wies den Antrag in Anbetracht der Vorschrift 2 A zu Kapitel 59 ab. Diese Vorschrift bestimmt:
Zu Tarifnummer 59.08 gehören Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest, schäum-, schwamm- oder zellförmig).
Hierher gehören jedoch nicht:
a) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im allgemeinen Kapitel 50 bis 58 und 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;
b) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30o C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im allgemeinen Kapitel 39);
c) Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet oder beidseitig mit Kunststoff überzogen ist (Kapitel 39).
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat gegen diesen ablehnenden Bescheid Klage beim Bundesfinanzhof erhoben, der ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung einholte. Dem Bundesfinanzhof zufolge hatte sich der Gutachter nicht nur auf eine unmittelbare visuelle Wahrnehmung — das Aussehen eines flach auf dem Tisch ausgebreiteten Stücks Stoff — gestützt, sondern auch auf mittelbare visuelle Erkenntnismöglichkeiten, nämlich, ob das zumeist in Ballen eingeführte Gewebe an allen Kanten eine glatte Schnittfläche hat, ob es sich der Form der Unterlage anschmiegt oder ob es beispielsweise eine Knickstelle aufweist, die auch erst bei der Untersuchung im Hinblick auf die Tarifierung entstehen könnte. Der Gutachter war zu dem Ergebnis gelangt, daß diese letzteren Kriterien die mit bloßem Auge wahrnehmbare Feststellung zuließen, daß das Gewebe im Sinne der Vorschrift 2 A a behandelt worden sei, da es sonst an den Rändern ausfusseln, sich auf einer Unterlage anschmiegen und sich auch nicht knicken lassen würde.
Daraufhin hat der Bundesfinanzhof vor Erlaß seiner Endentscheidung dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen vorgelegt:
1. Wie ist Vorschrift 2 A a zu Kapitel 59 des Gemeinsamen Zolltarifs, wonach zur Tarifnummer 59.08 nicht solche Gewebe gehören, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist, auszulegen? Kommt es auf die subjektive Wahrnehmungsfähigkeit eines jeden Betrachters, eines durchschnittlichen oder besonders versierten Zollbeamten oder eines Sachverständigen an? Bedeuten die Worte mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar, daß nur ein flach auf einer Unterlage liegendes Stück Gewebe visuell zu begutachten ist, oder gestatten sie, auch auf unmittelbare visuelle Erkenntnismöglichkeiten abzustellen, die auf die mit dem Tränken, Bestreichen oder Überziehen verbundene Steifigkeit des Gewebes schließen lassen (zum Beispiel fehlendes Ausfusseln an den Schnittkanten, Beibehaltung von Knicken im Gewebe)?
2. Für den Fall, daß es auf die Wahrnehmungsfähigkeit eines jeden Betrachters oder eines ungeübten Zollbeamten ankommt:
Ist die genannte Vorschrift im Hinblick darauf gültig, daß sie die genannten Personen vor kaum lösbare Tarifierungsprobleme stellt?
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben der Rat, vertreten durch seinen Rechtsberater A. Sacchettini als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur als Bevollmächtigten, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes T. van Rijn, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 19. Mai 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Entstehungsgeschichte und Auslegung der Vorschrift 2 A
In der Fassung des GZT von 1968 verlangte die Vorschrift — ebenso wie die Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (RZZ) —, daß die Behandlung des Gewebes augenscheinlich war.
Mit Entscheidung von 1966 hatte der Nomenklatur-Ausschuß des RZZ bestätigt, daß der Begriff augenscheinlich als mit bloßem Auge sichtbar auszulegen sei, und es ausgeschlossen, die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Behandlung entweder fühlbar oder nur mit Hilfe eines Instruments augenscheinlich war.
Durch Änderung der Nomenklatur des RZZ und des GZT in den Jahren 1969 und 1972 erhielt die Vorschrift ihre derzeitige Fassung.
Auf einer Tagung des Ausschusses für das Schema des GZT im Januar 1976 legte dieser die Vorschrift dahin aus, daß die Tarifnummer 59.08 nicht für eine Ware gelte, deren Behandlung mit bloßem Auge erst nach Falten der Ware wahrnehmbar sei. 1978 vertrat der Nomenklatur-Ausschuß des RZZ in einer Entscheidung über die Tarifierung eines kunststoffgetränkten Gewirks folgende Auffassung:
Der Begriff mit bloßem Auge wahrnehmbar ist eng auszulegen, also im Sinne einer unmittelbaren Wahrnehmung durch Betrachtung der Oberfläche des Gewebes. Die Tatsache, daß das Tränken dem Gewebe eine gewisse Steifigkeit verliehen hat, während sonst auf der Gewebeoberfläche keine Spuren des Tränkmittels mit bloßem Auge zu sehen sind, gestattet es nicht, ein solches Gewebe nach Tarifnummer 59.08 zu tarifieren.
III — Schriftliche Erklärungen
1. Zur Auslegung
Die Kommission schlägt eine enge Auslegung im Sinne einer unmittelbaren Wahrnehmung durch Betrachtung der Oberfläche des Gewebes vor. Damit eine Wahrnehmung mit bloßem Auge gegeben sei, müßten die Spuren des Tränkmittels mit bloßem Auge auf der Oberfläche des Gewebes sichtbar sein.
Die Kommission schließt daher aus, daß Instrumente wie Lupe und Mikroskop oder chemische Analysen zu Hilfe genommen werden könnten. Sie lehnt auch den Gedanken der mittelbaren Wahrnehmung ab, die die Bundesanstalt für Materialprüfung für ausreichend gehalten hat, um die Voraussetzungen der Vorschrift 2 A zu erfüllen. Es sei somit nicht zulässig, Schlußfolgerungen daraus zu ziehen, daß das Gewebe an allen Kanten eine glatte Schnittfläche aufweise oder daß das Tränken ihm eine solche Steifheit verliehen habe, daß es sich nicht der Form der Unterlage anschmiege. Außerdem sei ausgeschlossen, daß das Gewebe gefaltet oder mit der Hand gehalten werden könne, um festzustellen, ob es in horizontaler Lage bleibe.
2. Zur Gültigkeit
Der Rat und die Kommission sprechen sich beide für die Gültigkeit der streitigen Vorschrift aus.
Sie tragen übereinstimmend vor, es sei Aufgabe der nationalen Zollbehörden, ihre Dienststellen so zu organisieren, daß die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs korrekt gehandhabt werde. Es sei nicht auf die Wahrnehmungsfähigkeit eines jeden Betrachters oder eines ungeübten Zollbeamten, sondern auf die eines durchschnittlichen Zollbeamten abzustellen. Ein solcher Beamter sei durchaus in der Lage, über einen Fall wie den vorliegenden zu entscheiden, da er eine entsprechende Ausbildung erhalten und darüber hinaus eine gewisse praktische Erfahrung erworben habe. Der Wortlaut der Vorschrift sei übrigens mit dem der Nomenklatur des RZZ identisch. Der Rat nennt weitere Beispiele von Vorschriften des GZT mit Kriterien, die sich auf die sinnliche Wahrnehmungsfähigkeit der Zollbeamten, die den GZT anzuwenden hätten, gründeten. Solche subjektiven Kriterien seien durch das Anliegen begründet, eine rasche Überprüfung bei der Verzollung zu ermöglichen.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 15. Juli 1982 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt N. Pfeiffer, Düsseldorf, der Rat, vertreten durch seinen Rechtsberater A. Sacchettini als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes T. van Rijn als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom selben Tage vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 17. November 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Vorschrift 2 A a zu Kapitel 59 des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem niederländischen Unternehmen, der Klägerin im Ausgangsverfahren, und der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hinsichtlich einer verbindlichen Zolltarifauskunft vom 22. Mai 1975 über eine von der Klägerin als Segel-tuch-Textil bezeichnete Ware.
3 Die Oberfinanzdirektion wies die Ware in dieser Auskunft der Tarifstelle 51.04 A GZT (Gewebe aus synthetischen Spinnfäden) zu, während die Klägerin die Zuweisung zur Tarifnummer 59.08 GZT (Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen) begehrte.
4 Aus den Akten ergibt sich, daß das fragliche Erzeugnis tatsächlich der in Tarifnummer 59.08 vorgesehenen Behandlung unterzogen worden war, daß aber die Oberfinanzdirektion die Zuweisung zu dieser Tarifnummer aufgrund der Vorschrift 2 A zu Kapitel 59 ablehnte, nach deren Wortlaut die Tarifnummer 59.08 unter anderem nicht erfaßt:
a) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist ....
5 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat gegen die Zolltarifauskunft Klage vor dem Bundesfinanzhof erhoben. Dieses Gericht hat dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Wie ist Vorschrift 2 A a zu Kapitel 59 des Gemeinsamen Zolltarifs, wonach zur Tarifnummer 59.08 nicht solche Gewebe gehören, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist, auszulegen? Kommt es auf die subjektive Wahrnehmungsfähigkeit eines jeden Betrachters, eines durchschnittlichen oder besonders versierten Zollbeamten oder eines Sachverständigen an? Bedeuten die Worte mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar, daß nur ein flach auf einer Unterlage liegendes Stück Gewebe visuell zu begutachten ist, oder gestatten sie, auch auf mittelbare visuelle Erkenntnismöglichkeiten abzustellen, die auf die mit dem Tränken, Bestreichen oder Überziehen verbundene Steifigkeit des Gewebes schließen lassen (zum Beispiel fehlendes Ausfusseln an den Schnittkanten, Beibehaltung von Knicken im Gewebe)?
2. Für den Fall, daß es auf die Wahrnehmungsfähigkeit eines jeden Betrachters oder eines ungeübten Zollbeamten ankommt:
Ist die genannte Vorschrift im Hinblick darauf gültig, daß sie die genannten Personen vor kaum lösbare Tarifierungsprobleme stellt?
6 Die erste Frage besteht aus zwei Teilfragen, von denen die erste den Betrachter betrifft, auf den für die Auslegung und die Anwendung dieser Vorschrift abzustellen ist. Diese Teilfrage ist eng mit der zweiten Frage verknüpft, die sich auf die Gültigkeit der Vorschrift bezieht. Beide sind deshalb gemeinsam zu behandeln, doch ist zunächst die letzte Teilfrage der ersten Frage zu untersuchen.
7 Diese Teilfrage des Bundesfinanzhofes geht im wesentlichen dahin, ob die genannte Vorschrift für die Anwendung der Tarifnummer 59.08 voraussetzt, daß das Tränken, Bestreichen oder Überziehen bei einer einfachen visuellen Überprüfung unmittelbar sichtbar sein muß, oder ob es diese Vorschrift vielmehr gestattet, auf eine Behandlung aufgrund der Steifigkeit des Gewebes infolge dieser Behandlung zu schließen.
8 In ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen hat die Kommission vor allem auf die Auslegungsgesichtspunkte hingewiesen, die sich aus der historischen Entwicklung der streitigen Vorschrift und derjenigen der identischen Vorschrift zum entsprechenden Kapitel der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (im folgenden: RZZ) sowie aus der ständigen Praxis der beiden Ausschüsse für das Zolltarifschema des GZT und des RZZ bei der Anwendung dieser Vorschriften gewinnen lassen.
9 Insoweit ist festzustellen, daß die ursprünglichen Fassungen der beiden Vorschriften vorsahen, daß die Tarifnummer 59.08 nur die Gewebe erfassen sollte, bei denen das Tränken oder Bestreichen augenscheinlich war. Da der Ausschuß für das Zolltarifschema des RZZ diesen Begriff im Sinne von mit bloßem Auge sichtbar ausgelegt hatte, wurde der Wortlaut dieser Nomenklatur im Jahr 1969 in diesem Sinne abgeändert. Daraufhin wurde der GZT durch die Verordnung Nr. 1/72 des Rates vom 20. Dezember 1971 (ABl. L 1 vom 1.1.1972, S. 1) in derselben Weise abgeändert.
10 Die beiden Ausschüsse für das Zolltarifschema wurden nach der Änderung aufgefordert, sich zur Auslegung der neuen Fassung der Vorschriften zu äußern. Der Ausschuß des GZT vertrat 1976 hinsichtlich der Tarif nummer 59.08 die Ansicht, daß diese nicht auf Gewebe anwendbar sei, bei denen die Behandlung erst nach dem Falten des Probestücks wahrnehmbar sei. Der Ausschuß des RZZ vertrat 1978 die Ansicht, die Worte mit bloßem Auge wahrnehmbar seien im Sinne einer unmittelbaren Wahrnehmung durch Betrachtung der Oberfläche des Gewebes auszulegen; die Tatsache, daß das Tränken dem Gewebe eine gewisse Steifigkeit verliehen habe, gestatte es nicht, das Gewebe nach Tarifnummer 59.08 zu tarifieren.
11 Die Auslegung, die durch die geänderte Fassung auf diese Weise nahegelegt und durch die Praxis dieser Ausschüsse für das Zolltarifschema bestätigt wird, die ferner der vom nationalen Gericht vorgeschlagenen ersten Alternative entspricht, stimmt tatsächlich mit der Bedeutung dieser Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch überein.
12 Eine derartige Auslegung entspricht auch dem Ziel der streitigen Vorschrift. Wie der Rat in seinen Erklärungen vor dem Gerichtshof erläutert hat, sind die Gründe, weshalb in den auf Gemeinschaftsebene und auf internationaler Ebene gültigen Bestimmungen solche Kriterien für die Tarifierung in besonderen Fällen festgelegt sind, im wesentlichen in dem Anliegen zu suchen, eine rasche Überprüfung bei der Verzollung zu ermöglichen.
13 Darüber hinaus spricht der Zusatz zu Buchstabe a der Vorschrift, nach dessen Wortlaut die durch die Behandlung hervorgerufenen Veränderungen der Farbe außer Betracht bleiben, für die Auffassung, daß es möglich sein muß, eine erfolgte Behandlung unmittelbar zu erkennen und nicht aus anderen Eigenschaften herzuleiten, die das Gewebe aufgrund dieser Behandlung möglicherweise erworben hat.
14 Deshalb ist diese Teilfrage der ersten Frage dahin zu beantworten, daß die Worte mit bloßem Auge wahrnehmbar der Vorschrift 2 A a zu Kapitel 59 des GZT in dem Sinne auszulegen sind, daß das Tränken, Bestreichen oder Überziehen des Gewebes bei einer einfachen visuellen Überprüfung unmittelbar sichtbar sein muß und daß die angeführten Worte der Vorschrift es nicht gestatten, aus der Steifigkeit eines Gewebes die Folgerung zu ziehen, daß es eine solche Behandlung erfahren hat.
15 Der Bundesfinanzhof fragt im ersten Teil der ersten Frage, ob es für die Auslegung und die Anwendung der streitigen Vorschrift auf die subjektive Wahrnehmungsfähigkeit eines beliebigen Betrachters, eines durchschnittlichen oder besonders versierten Zollbeamten oder sogar eines Sachverständigen ankommt.
16 Hierzu ist zu sagen, daß der Gemeinsame Zolltarif zwar ein Rechtsakt des Gemeinschaftsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist, daß seine Anwendung jedoch den Mitgliedstaaten übertragen ist.
17 Deshalb ist auf diese Teilfrage der ersten Frage zu antworten, daß es Sache der Mitgliedstaaten ist, die für die Tarifierung der Erzeugnisse zuständigen Behörden und Personen zu benennen und über die Ausbildung dieser Personen zu entscheiden, damit diese ihre Aufgabe korrekt erfüllen können.
18 Mit seiner zweiten Frage will der Bundesgerichtshof im wesentlichen wissen, ob die Vorschrift hinsichtlich der umstrittenen Formulierung angesichts der Schwierigkeiten gültig ist, die ihre Anwendung den Personen, die über die Tarifierung der fraglichen Ware zu entscheiden haben, bereiten kann.
19 Insoweit ist hervorzuheben, daß die durch die Anwendung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts hervorgerufenen Schwierigkeiten zwar für die Auslegung der Vorschrift von Bedeutung sein können, jedoch nicht geeignet sind, ihre Gültigkeit in Frage zu stellen.
20 Hinzuzufügen ist im übrigen noch, daß die Anwendung der streitigen Vorschrift, so wie sie oben ausgelegt worden ist, nicht die Schwierigkeiten bereiten dürfte, von denen die Frage ausgeht. In den Fällen, in denen diejenigen, denen die Mitgliedstaaten diese Aufgabe übertragen haben, nicht in der Lage sein sollten, die Behandlung des Gewebes durch eine einfache visuelle Prüfung festzustellen, ergibt sich aus der Vorschrift, daß diese Behandlung, auch wenn sie tatsächlich stattgefunden hat, nicht ausreicht, um die Ware in die unter Nr. 59.08 vorgesehene spezifische Tarifposition anstatt in die auf ein Gewebe dieser Art normalerweise anwendbare Tarifnummer einzureihen. Auf diese Weise schließt die Vorschrift bei der Prüfung, ob das Gewebe eine derartige Behandlung erfahren hat, gerade alle Untersuchungen aus, die die Fähigkeiten dieses Personenkreises übersteigen.
21 Die zweite Vorlagefrage ist deshalb dahin zu beantworten, daß die Prüfung der Vorschrift nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.
Kosten
22 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 17. November 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Worte mit bloßem Auge wahrnehmbar der Vorschrift 2 A a zu Kapitel 59 des GZT sind in dem Sinne auszulegen, daß das Tränken, Bestreichen oder Überziehen des Gewebes bei einer einfachen visuellen Überprüfung unmittelbar sichtbar sein muß. Die angeführten Worte der Vorschrift gestatten es nicht, aus der Steifigkeit eines Gewebes die Folgerung zu ziehen, daß es eine solche Behandlung erfahren hat.
2. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die für die Tarifierung der Erzeugnisse zuständigen Behörden und Personen zu benennen und über die Ausbildung dieser Personen zu entscheiden, damit diese ihre Aufgabe korrekt erfüllen können.
3. Die Prüfung der Vorschrift hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.