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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.1982 – C-37/82

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1982:284

Schlussanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 15. Juli 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Frage, ob Operationstücher der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Zusammensetzung unter die Tarifnummer 30.04 oder unter die Tarifstelle 48.21 D des Gemeinsamen Zolltarifs in seiner im fraglichen Zeitraum geltenden Fassung fallen.

Unter die erstgenannte Tarifnummer fallen: Watte, Gaze, Binden und dergleichen (z. B. Verbandszeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht, ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse.

Nach den Akten steht fest, daß, wenn die erste Tarifnummer keine Anwendung findet, nur die Anwendung der zweitgenannten Tarifstelle in Betracht kommt (Andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte: D. andere, in der Fassung der Verordnung Nr. 3000/79 des Rates vom 20. Dezember 1979, ABl. L 342 vom 31. 12. 1979).

Nur die Kommission hat schriftliche Erklärungen abgegeben. Ich bin mit der Kommission der Meinung, daß die streitbefangenen Operationstücher im Gegensatz zu Watte, Gaze, Binden und anderen von der Kommission in diesem Zusammenhang genannten Waren jedenfalls nicht dazu dienen, die Heilung der Wunde zu fördern. Sie sind deshalb nicht als für medizinische Zwecke bestimmt anzusehen.

Wie die Kommission zugibt, ist es aber weniger augenscheinlich, daß die betreffenden Operationstücher ebensowenig als für chirurgische Zwecke bestimmt angesehen werden können. Das ist meiner Meinung nach selbst dann nicht augenscheinlich, wenn man es mit der Kommission für entscheidend hält, daß es sich dabei um Waren handelt, die unmittelbar bei der Ausübung der chirurgischen Medizin gebraucht werden, und nicht um Waren, die eine ganz andere Funktion haben, wie die Förderung der Hygiene. Die Kommission schließt sich mit der Aufstellung dieses Kriteriums eng an eine von der Tariefcommissie in einem früheren Urteil vom 20. September 1976, Nr. 11308 T, in einem vergleichbaren Fall als entscheidend herausgestellte rechtliche Begründung an.

Ich sehe dieses Kriterium für das vorliegende Problem aus zwei Gründen nicht als entscheidend an. Zunächst werden die in Rede stehenden Operationstücher sicher viel direkter bei der Durchführung der Operation verwendet als die in diesem Zusammenhang von der Kommission genannten Laken und Kopfkissenbezüge. Im Gegensatz zu diesen Laken und Kopfkissenbezügen ist jedes Operationstuch nur für eine konkrete Operation aufgemacht. In diesem Sinne sind Operationstücher ganz sicher zu einem chirurgischen Zweck aufgemacht, wie es nach dem Wortlaut der Tarifnummer 30.04 erforderlich ist. Sodann können die betreffenden Operationstücher sowohl nach ihrer Zusammensetzung als auch nach ihrer Funktion oder Bestimmung leichter unter die Grundbegriffe Watte, Gaze, Binden und dergleichen der Tarifnummer 30.04 eingeordnet werden als die besagten Laken und Kopfkissenbezüge. Sie haben, wie auch die Kommission in der mündlichen Verhandlung zugegeben hat, während der Operation unter anderem die Aufgabe, Blut, Schadstoffe und Feuchtigkeit aufzunehmen. Im Gegensatz zur Kommission bin ich der Meinung, daß diese Aufgabe weitgehend vergleichbar ist mit der Funktion von Watte, Gaze und Binden, die nicht mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen, aber zu chirurgischen Zwekken aufgemacht sind (wohl zu unterscheiden von ihrer unter der Tarifnummer 30.04 gesondert aufgeführten medizinischen Funktion). In diesem Zusammenhang halte ich auch die Bezugnahme der Kommission auf die Verordnung Nr. 1484/70 vom 24. Juli 1970 (ABl. L 163 vom 25. 7. 1970, S. 19) für untauglich. Den dort behandelten Unterlegtüchern fehlt nicht nur eindeutig jede rnedizinische oder chirurgische Funktion, sondern sie können auch nach ihrer Zusammensetzung unmöglich als mit Watte, Gaze oder Binden verwandte Artikel (dergleichen) angesehen werden.

Das Argument, das die Kommission zum Schluß ihrer schriftlichen Erklärungen der Aufzählung der Erzeugnisse in Vorschrift 3 zu Kapitel 30 des GZT entnimmt, spricht meines Erachtens gerade eher für den Standpunkt, daß die Operationstücher doch unter die Tarifnummer 30.04 fallen. Die Aufzählung von Erzeugnissen wie sterilem Katgut und anderen sterilen Nähmitteln, sterilen Laminariastiften und sterilen blutstillenden Einlagen und selbst Zahnzement in dieser Vorschrift impliziert nämlich eine weite Auslegung der Grundbegriffe der Tarifnummer 30.04, da diese Artikel von ihrer Zusammensetzung und Funktion her ebensowenig oder noch weniger Ähnlichkeit mit Watte, Gaze und Binden aufweisen als Operationstücher.

Ungeachtet dieser in Zusammensetzung und Bestimmung zweifelhaften Ähnlichkeit hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, all diese Erzeugnisse der Vorschrift 3 (die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse) ausdrücklich von der Tarifnummer 30.04 zugunsten einer anderen Tarif nummer (im vorliegenden Fall 30.05) auszunehmen. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Tarifnummer 30.04 grundsätzlich weit auszulegen ist. Es geht sicherlich nicht an, aus dem ausdrücklichen Ausschluß dieser Erzeugnisse, die offenkundig grundsätzlich mit Watte, Gaze und Binden als gleichartig angesehen werden, zugunsten einer anderen Tarifnummer abzuleiten, daß nicht ausdrücklich in dieser Ausschlußliste genannte Erzeugnisse, die aber ebenso unter die offenkundig weit auszulegenden Begriffsdefihitionen der Tarifnummer 30.04 fallen, auf einmal unter die höheren Tarife der Stelle 48.21 D fallen sollen. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Kommission versucht, von diesen Implikationen des ausdrücklichen Ausschlusses wegzukommen, indem er darlegte, daß der Ausschluß in Tarifnummer 30.04 für die in der Vorschrift 3 genannten Erzeugnisse notwendig sei, da einige dieser Erzeugnisse, insbesondere die unter c) genannten blutstillenden Einlagen und die unter g) genannten Taschen u. ä. mit Apothekenausstattung für Erste Hilfe, doch mit Watte, Gaze und Binden vergleichbar seien. Da der Ausschluß die Erzeugnisse betrifft und nicht (einige) Erzeugnisse der genannten Vorschrift, kann diesen Ausführungen meines Erachtens jedoch nicht gefolgt werden. Die Tarifnummer 30.04 nimmt eindeutig alle in der Vorschrift 3 aufgeführten Erzeugnisse von dieser Tarifnummer aus.

Ein allgemeiner Vergleich der unter Tarifnummer 30.04 fallenden Produktarten und der unter Tarifnummer 48.21 fallenden Produktarten zeigt außerdem, daß die betreffenden Operationstücher von ihrer Zusammensetzung und Funktion her den Produkten der erstgenannten Tarifnummer eindeutig näher stehen als den anderen Produkten der letztgenannten Tarifnummer und daß die erstgenannte Tarifnummer zudem eine eindeutig spezifischere Definition aufweist. Aufgrund der Allgemeinen Bestimmung A 3a des Gemeinsamen Zolltarifs (letzte, in dieser Hinsicht unveränderte Fassung im Amtsblatt L 335 vom 23. 11. 1981) muß also im vorliegenden Fall die Tarifnummer 30.04 angewandt werden, da die Operationstücher aus den angegebenen Gründen außer als Papiererzeugnisse auch als dergleichen ..., ... zu ... chirurgischen Zwecken aufgemacht im Sinne dieser Tarifnummer angesehen werden können.

Schließlich ist noch zu untersuchen, ob andere, erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argumente der Kommission im vorliegenden Fall zu einem anderen Standpunkt führen müßten. Die Kommission hat ihren Standpunkt hierbei dahin gehend präzisiert, daß ausschließlich vom Chirurgen in direktem Kontakt mit der Wunde gebrauchte Erzeugnisse unter die Tarifnummer 30.04 fielen, einschließlich der Erzeugnisse, die nach der Operation zur Wundabdeckung dienten. Ich räume ein, daß man so in der Tat ein eindeutiges Unterscheidungsmerkmal gegenüber der Tarifstelle 48.21 D erhält, das auch sehr gut zu dem Wortlaut der Tarifnummer 30.04 paßt. Unter Berücksichtigung der handelspolitischen Zielsetzung der Tarifnummern halte ich die Tatsache, daß die betreffenden Operationstücher in Zusammensetzung und Bestimmung eher mit den unter Tarifnummer 30.04 genannten Erzeugnissen als mit den unter Tarifstelle 48.21 D aufgeführten Erzeugnissen verwandt sind, neben den bereits von mir angeführten Argumenten doch für ausschlaggebend. Da Laken, Kopfkissenbezüge, Operationshandschuhe, Mundfilter und Kopfbedeckungen eine andere Funktion haben und nicht oder nur in geringerem Umfang für den Einzelverkauf für je eine konkrete Operation aufgemacht werden, wird ihre Tarifierung durch diese Schlußfolgerung nicht präjudiziert.

Die in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommene neue Tarifstelle 48.21 F I (Artikel für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf), die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3002/81 des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. L 301 vom 22. 10. 1981, S. 1) eingeführt wurde, läßt mich ebensowenig zu einem anderen Standpunkt gelangen. Wenn diese neue Präzisierung der Tarifnummer 48.21 im vorliegenden Fall anzuwenden wäre (was nicht zutrifft), würde sie durch die Zuweisung zu einer anderen Tarifnummer für unter anderem zu chirurgischem Gebrauch bestimmte (aber nicht für den Einzelverkauf aufgemachte) Erzeugnisse nur unterstreichen, daß die Tarifnummern zu handelspolitischen Zwecken aufgestellt werden. Im vorliegenden Fall war dabei der Unterschied in der Aufmachung für den Großhandel oder für den Einzelhandel offenbar das entscheidende Merkmal. Nicht dagegen ein operationstechnisches Kriterium, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat.

Ich schlage daher vor, auf die Ihnen vorgelegte Frage entgegen dem Vorschlag der Kommission wie folgt zu antworten:

Die Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sterile Tücher, die wie die streitbefangenen während eines operativen Eingriffs zur Abdeckung um die Wunde herum verwendet werden, als dergleichen wie Watte, Gaze und Binden ..., für den Einzelverkauf zu ... chirurgischen Zwecken aufgemacht anzusehen sind.