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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.1982 – C-37/82
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1982:340
In der Rechtssache 37/82
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Tariefcommissie, Amsterdam, in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit
Nederlandsch Bevrachtingskantoor BV, Amsterdam,
gegen
Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Amsterdam,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Nederlandsch Bevrachtingskantoor BV, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, gab am 11. Januar 1980 eine Einfuhrzollanmeldung zur Abfertigung von Operationstüchern zum freien Verkehr in den Niederlanden ab, die in der Anmeldung als Artikel aus Vliesstoffen für den medizinischen Gebrauch, Tarifnummer 59.03 bezeichnet waren. Bei diesen Waren handelt es sich um rechteckige Tücher von 65 X 45 cm, die Stück für Stück in einem luftdicht verschlossenen Umschlag verpackt sind, auf dem unter anderem gedruckt ist: sterile disposable poly-towel 3520-S sowie: Operationstuch und: sterilisiert mit Äthylenoxid. Diese Operationstücher bestehen aus drei aufeinandergelegten Schichten, die an den Rändern miteinander befestigt sind, nämlich aus einem blauen und einem weißen Vlies, zwischen denen sich eine Kunststoffolie befindet.
Der Direktor des Laboratoriums des Finanzministeriums in Amsterdam gelangte nach einer Untersuchung zu der Schlußfolgerung, daß beide Vliese als Papier zu betrachten seien. Diese Schlußfolgerung wurde durch ein Gutachten des Faserinstituts TNO in Delft bestätigt.
Die Waren wurden zunächst gemäß der Zollanmeldung in die Tarifnummer 59.03 eingereiht. Auf den Einspruch der Klägerin, die der Ansicht war, daß die Waren zum medizinischen Gebrauch bestimmt seien und in die Tarifnummer 30.04 eingereiht werden müßten, wies der Inspecteur der invoerrechten en accijnzen die Waren der Tarifstelle 48.21 D zu. Nach Auffassung der niederländischen Verwaltung konnten nämlich diese Waren, obgleich sie bei Operationen verwendet würden, nicht mit Watte, Gaze oder Binden, die unter Tarifnummer 30.04 fielen, verglichen werden. Sie seien vielmehr mit Operationslaken und dergleichen vergleichbar, die ebenfalls verwendet würden, um die Hygiene bei Operationen zu fördern und damit Infektionen soweit wie möglich zu verhindern.
Gegen diese Entscheidung des Inspecteur der invoerrechten en accijnzen hat die Nederlandsch Bevrachtingskantoor BV bei der Tariefcommissie Klage erhoben. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat die Tariefcommissie, da sie der Ansicht war, der Rechtsstreit werfe ein Auslegungsproblem der Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs auf, das Verfahren mit Beschluß vom 13. Januar 1982 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Können Operationtücher wie die streitbefangenen, die aus durch eine Kunststoffolie getrenntem Zellstoffvlies bestehen, die nicht mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen sind, sondern Stück für Stück steril in Umschlägen verpackt und für den Einzelverkauf zu chirurgischen Zwecken aufgemacht sind und die nur einmal bei chirurgischen Eingriffen zum Abdecken des Körpers des Patienten in der Weise verwendet werden, daß die Stelle des Eingriffs freigelassen wird, als dergleichen wie Watte, Gaze oder Binden im Sinne der Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltatrifs angesehen werden?
Der Vorlagebeschluß ist am 22. Januar 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes T. van Rijn als Bevollmächtigten, hat nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache an die Dritte Kammer zu verweisen.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Kommission trägt in ihren Erklärungen zunächst vor, die Auslegungsfrage der Tariefcommissie laufe darauf hinaus, ob die Operationstücher unter die Bezeichnung Watte, Gaze, Binden und dergleichen, für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwekken aufgemacht fielen.
Nach Ansicht der Kommission sind die Operationstücher nicht mit Watte, Gaze oder Binden vergleichbar, da sie eine andere Funktion hätten. Sie seien nicht dazu bestimmt, eine Wunde oder einen Teil des Körpers abzudecken, um die Heilung zu erleichtern oder zu beschleunigen; ihre Funktion bestehe nur darin, den Körper aus hygienischen Gründen um die Wunde herum abzudecken, ohne die Heilung der Wunde selbst zu fördern.
Die Kommission führt sodann aus, die Operationstücher dienten nicht medizinischen oder chirurgischen Zwecken. Diese Tücher trügen keineswegs zur Heilung der Wunde bei. Darüber hinaus sei der Begriff zu chirurgischen Zwecken eng auszulegen. Es handele sich hier um Artikel, die unmittelbar bei Ausübung der chirurgischen Medizin gebraucht würden, und nicht um Artikel, die eine andere Funktion hätten, wie etwa die Förderung der Hygiene.
Nach Ansicht der Kommission kommt die Tarif stelle 48.21 D des Gemeinsamen Zolltarifs in seiner im Jahr 1980 geltenden Fassung (Verordnung Nr. 3000/79 des Rates vom 20. 12. 1979, ABl. L 342) in Betracht; Zur Stützung dieser Ansicht verweist die Kommission außerdem auf die Tarifierung eines Erzeugnisses, das eine ähnliche Funktion habe wie die Operationstücher, nämlich Unterlegtücher, die durch ihre Verordnung Nr. 1484/70 vom 24. Juli 1970 (ABl. L 163, S. 19) in die Tarif nummer 48.21 eingereiht worden seien.
Die Kommission schlägt dem Gerichtshof abschließend vor, die Vorabentscheidungsfrage der Tariefcommissie wie folgt zu beantworten:
Die Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß Operationstücher wie die streitbefangenen nicht als dergleichen wie Watte, Gaze oder Binden, für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht, angesehen werden können.
III — Mündliche Verhandlung
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes T.van Rijn, hat in der Sitzung vom 17. Juni 1982 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Juli 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Tariefcommissie, Amsterdam, hat mit Beschluß vom 13, Januar 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage hat sich in einem Rechtsstreit zwischen der Nederlandsch Bevrachtingskantoor BV und dem Inspecteur der invoerrechten en accijnzen in Amsterdam hinsichtlich der Tarifierung von Operationstüchern erhoben.
3 Die Operationstücher haben eine rechteckige Form und bestehen aus drei übereinandergelegten Schichten, die an den Rändern miteinander befestigt sind. Die beiden äußeren Schichten sind aus Papier, die innere ist aus Kunststoff. Diese vollkommen sterilen Operationstücher werden bei chirurgischen Eingriffen zur Abdeckung des Körpers des Patienten in der Weise verwendet, daß die Stelle des Eingriffs freigelassen wird. Obwohl sie nicht mit antibakteriellen Stoffen getränkt oder behandelt sind, wird ihnen von den Parteien des Ausgangsverfahrens übereinstimmend eine antiseptische Funktion zugesprochen.
4 Nach Ansicht der Klägerin im Ausgangsverfahren müssen diese Operationstücher unter die Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs eingeordnet werden, die wie folgt lautet: Watte, Gaze, Binden und dergleichen (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht, ...
5 Der Inspecteur der invoerrechten en accijnzen ist der Ansicht, diese Operationstücher könnten nicht Watte, Gaze oder Binden gleichgestellt werden, da sie im Gegensatz zu diesen Erzeugnissen die Operationswunde nicht bedeckten. Diese Tücher seien mit Operationslaken vergleichbar, die nicht unter die Tarifnummer 30.04 eingeordnet würden. Der Inspecteur der invoerrechten en accijnzen schlägt eine Tarifierung nach Tarifstelle 48.21 D vor, die zum Zeitpunkt der streitigen Einfuhr folgendermaßen lautete:
48.21:Andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte,...D.andere ...
6 Aufgrund dieses Sachverhalts hat das nationale Gericht folgende Frage vorgelegt:
Können Operationstücher wie die streitbefangenen, die aus durch eine Kunststoffolie getrenntem Zellstoffvlies bestehen, die nicht mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen sind, sondern Stück für Stück steril in Umschlägen verpackt und für den Einzelverkauf zu chirurgischen Zwecken aufgemacht sind und die nur einmal bei chirurgischen Eingriffen zum Abdekken des Körpers des Patienten in der Weise verwendet werden, daß die Stelle des Eingriffs freigelassen wird, als dergleichen wie Watte, Gaze oder Binden im Sinne der Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs angesehen werden?
7 Die Kommission trägt in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen vor, im vorliegenden Fall finde die Tarifstelle 48.21 D des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung. Die Operationstücher entsprächen nämlich nicht Watte, Gaze oder Binden, da sie nicht wie diese Erzeugnisse die Heilung der Wunde erleichterten oder beschleunigten, sondern nur eine hygienische Aufgabe erfüllten. Außerdem könnten die Operationstücher nicht als zu chirurgischen Zwecken im Sinne der Tarifnummer 30.04 bestimmt angesehen werden, da unter diesen Begriff nur die Artikel fielen, die unmittelbar bei Ausübung der chirurgischen Medizin gebraucht würden, nicht dagegen Artikel, die eine ganz andere Funktion, wie zum Beispiel die Verbesserung der hygienischen Bedingungen, hätten.
8 Angesichts dieser kurz dargestellten Auffassungen ist festzustellen, daß sich Form und Zusammensetzung der unter Tarifnummer 30.04 aufgezählten Erzeugnisse zu sehr von Produkt zu Produkt unterscheiden, als daß man der Ansicht sein könnte, die in dieser Tarifnummer angeführte Gleichartigkeit sei in diesem Bereich zu suchen. In Wirklichkeit liegt die Gleichartigkeit dieser Erzeugnisse, wie auch die Kommission in ihren Erklärungen betont, im Bereich ihrer Funktion, nämlich eine Wunde zu bedecken oder zu schützen, um deren Heilung zu erleichtern oder zu beschleunigen.
9 Operationstücher, die während der Operation zur Sicherstellung größtmöglicher Keimfreiheit verwendet werden, dienen aber unbestreitbar dazu, die Heilung des Patienten durch eine Minderung der Infektionsgefahren zu erleichtern. Folglich sind die Operationstücher als dergleichen wie die in Tarifnummer 30.04 aufgezählten Erzeugnisse anzusehen.
10 Um die Operationstücher in die Tarifnummer 30.04 einreichen zu können, müssen sie noch entweder mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder aber für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht sein. Es steht fest, daß diese Erzeugnisse weder mit medikamentösen Stoffen getränkt noch überzogen, aber für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Die Kommission bestreitet jedoch, daß sie medizinischen oder chirurgischen Zwecken dienen.
11 Obwohl diese Frage offenbar nicht vor der Tariefcommissie aufgeworfen wurde, ist dennoch, um dieses Gericht in die Lage zu versetzen, die betreffenden Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs richtig anzuwenden, klarzustellen, daß die Operationstücher unbestreitbar chirurgischen Zwecken dienen, da feststeht, daß sie eigens zum Gebrauch bei chirurgischen Eingriffen und zur Vermeidung jeder dabei entstehenden Ansteckungs- und Infektionsgefahr hergestellt sind.
12 Auf die von der Tariefcommissie vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß Operationstücher, die aus durch eine Kunststoffolie getrenntem Zellstoffvlies bestehen, die nicht mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen sind, sondern Stück für Stück steril in Umschlägen verpackt und für den Einzelverkauf zu chirurgischen Zwecken aufgemacht sind und die nur einmal bei chirurgischen Eingriffen zum Abdecken des Körpers des Patienten in der Weise verwendet werden, daß die Stelle des Eingriffs freigelassen wird, als dergleichen wie Watte, Gaze oder Binden im Sinne der Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen sind.
Kosten
13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm von der Tariefcommissie, Amsterdam, mit Beschluß vom 13. Januar 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Operationstücher, die aus durch eine Kunststoffolie getrenntem Zellstoffvlies bestehen, die nicht mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen sind, sondern Stück für Stück steril in Umschlägen verpackt und für den Einzelverkauf zu chirurgischen Zwecken aufgemacht sind und die nur einmal bei chirurgischen Eingriffen zum Abdecken des Körpers des Patienten in der Weise verwendet werden, daß die Stelle des Eingriffs freigelassen wird, sind als dergleichen wie Watte, Gaze oder Binden im Sinne der Tarifnummer 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen.