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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 29.09.1982 – C-228/82

ECLI:EU:C:1982:320

In den verbundenen Rechtssachen

229/82 R,

Ford Werke AG, Ottoplatz 2, 5000 Köln 21, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt P. Sambuc von der Anwaltssozietät Boden, Oppenhoff & Schneider, Burgmauer 10, 5000 Köln, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt J.-C. Wolter, 2, rue Goethe,

und

228/82 R,

Ford of Europe Incorporated, Gesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika, mit Sitz in 100, West 10th Street, Wilmington, County of Newcastle, Delaware, vertreten durch Jeremy Lever Q.C. und Christopher Vajda, beide Gray's Inn, beauftragt von Herrn P. G. H. Collins, Solicitor bei Loveli, White & King, 21, Holborn Viaduct, London EClA 2DY, und 44, avenue des Arts, boîte 2, 1040 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt J.-C. Wolter, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 200, rue de la Loi, 1040 Brüssel, Belgien, vertreten durch ihren Rechtsberater John Temple Lang, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC, Europäisches Büro der Verbrauchervereinigungen), durch Königliche Verordnung vom 6. März 1981 gegründete internationale Vereinigung belgischen Rechts mit Sitz in 29, rue Royale, 1040 Brüssel, vertreten durch Solicitor Stanley A. Crossick, 34, avenue de la Renaissance, boîte 12, 1040 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt E. Arendt, 34 b, rue Philippe-II,

Streithelferin,

wegen zweier Anträge auf Aussetzung der Durchführung der Entscheidung der Kommission vom 18. August 1982 (IV/30.696 — Vertriebssystem der Ford Werke AG — Einstweilige Anordnung) gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag

erläßt

der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

folgenden

BESCHLUSS§

I — Tatbestand

Die Firma Ford of Europe Inc. gehört zur Ford-Gruppe, in der sie die wirtschaftlichen Tätigkeiten der europäischen Firmen, die die Gruppe bilden, koordiniert. Von diesen Firmen baut die Ford Werke AG (im folgenden: Ford AG) Fahrzeuge, die teilweise auf dem Markt der Bundesrepublik verkauft werden und teilweise unter anderem nach bestimmten Mitgliedstaaten exportiert werden, wo sie von anderen Unternehmen der Gruppe vertrieben werden.

Zur Durchführung ihres Verkaufsprogramms auf dem deutschen Markt errichtete die Ford AG ein selektives Vertriebssystem in Form eines mit ihren deutschen Händlern geschlossenen Haupthändler-Vertrags. Dieser Vertrag wurde am 14. Mai 1976 gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Juni 1962 im Hinblick auf die Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 dieser Verordnung oder hilfsweise mit dem Ziel einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag bei der Kommission angemeldet. Trotz der seit dieser Zeit zwischen der Ford AG und der Kommission bestehenden Kontakte hatte diese im Mai 1982 noch keine förmliche Entscheidung über den Vertrag gefällt. Für diesen wurde somit keine Einzelfreistellung gemäß dem Verfahren des Artikels 6 der Verordnung Nr. 17 erteilt; es wurde allerdings auch nicht entschieden, daß das angemeldete Vertriebssystem einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 darstelle oder, wenn dies der Fall wäre, nicht in den Genuß einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 kommen könne.

Die Ford AG stellt ferner Rechtslenker-Fahrzeuge (RL-Fahrzeuge) her und verkauft sie direkt an Ford Motor Company Ltd (Ford Britain) und an Henry Ford and Son Ltd (Ford Ireland) zum Vertrieb im Vereinigten Königreich und in Irland. Die Verkäufe der Ford AG an Ford Britain stellen einen erheblichen Prozentsatz (zwischen 43,7 % und 63,1 % der gesamten, während der Jahre 1979 bis 1981 verkauften Fahrzeuge) ihrer Produktion dar.

Bis zum 1. Mai 1982 wurde auch in der Bundesrepublik eine bestimmte Anzahl von RL-Fahrzeugen zum Teil mit UK-Spezifikation und zum Teil mit deutscher Spezifikation verkauft. Die bis 1979 eingeschränkte Nachfrage nach RL-Fahrzeugen in Deutschland stieg stark an, da die Preise auf dem deutschen Markt — teilweise aufgrund von Währungsschwankungen und im Gegensatz zu der vorherigen Situation — deutlich unter denen des englischen Marktes liegen.

Die Ford AG und die Kommission geben verschiedene Beschreibungen der Bedingungen, unter denen diese RL-Fahrzeuge in der Bundesrepublik vertrieben werden, und der insoweit bestehenden Vertriebskanäle. Nach dem Vorbringen der Ford AG waren diese Fahrzeuge niemals Bestandteil des Verkaufsprogramms für den deutschen Binnenmarkt. Sie seien entweder im Rahmen des Visit Europe Plan geliefert worden, und zwar meist unmittelbar an die Verbraucher und nur ausnahmsweise über einen deutschen Händler, der dann eine Mittlungsprovision erhalten habe, oder auf Bestellung der deutschen Händler im Rahmen des Bestellverfahrens für besondere Fahrzeuge, das sich auf Personenkraftwagen beziehe, die nicht Bestandteil ihres Lieferprogramms seien, auf deren Bestellung Ford AG jedoch, wenn sie sie ausführen könne, die Bedingungen des Haupthändler-Vertrags anwende. Nach den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen betrifft der Visit Europe Plan wohl zu einem wesentlichen Teil diese RL-Fahrzeuge mit UK-Spezifikation, das Bestellsystem für Sonderfahrzeuge dagegen fast ausschließlich diese Fahrzeuge mit deutscher Spezifikation.

Nach dem Vorbringen der Kommission sind diese Fahrzeuge dagegen normale Serienausführungen im Sinne des Haupthändler-Vertrags, die im Rahmen des bei der Kommission angemeldeten Vertriebssystems verkauft würden. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission allerdings ihren Standpunkt präzisiert und eingeräumt, daß die RL-Fahrzeuge mit UK-Spezifikation nicht Bestandteil des Verkaufsprogramms für Deutschland seien; für die RL-Fahrzeuge mit deutscher Spezifikation hat sie ihre Auffassung dagegen aufrechterhalten.

Mit Rundschreiben vom 27. April 1982 teilte die Ford AG den deutschen Ford-Händlern mit, daß sie ab 1. Mai 1982 keine Aufträge für rechtsgelenkte Fahrzeuge von ihnen mehr annehmen werde und daß der Visit Europe Plan nur für linksgelenkte Fahrzeuge aufrechterhalten bleibe. Aufträge über rechtsgelenkte Fahrzeuge für Touristen, Diplomaten und Geschäftsreisende seien künftig an Ford Personal Import and Export Ltd in London zu übermitteln.

Auf dieses Rundschreiben vom 27. April 1982 hin beschloß die Kommission, nachdem sie am 13. und 14. Mai 1982 Nachprüfungen bei der Ford AG durchgeführt hatte, ein Verfahren gemäß Artikel 85 EWG-Vertrag einzuleiten, indem sie der Ford AG eine Mitteilung von Beschwerdepunkten übersandte. Nachdem die Kommission die Beteiligten am 23. Juli 1982 gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 angehört hatte, erließ sie am 18. August 1982 die Entscheidung IV/30.696 mit der Bezeichnung Vertriebssystem der Ford Werke AG — Einstweilige Anordnung. Diese Entscheidung wurde der Ford AG am 27. August 1982 bekanntgegeben.

Nach Artikel 1 dieser Entscheidung ist die Ford AG verpflichtet, ihr Rundschreiben zurückzuziehen. Nach derselben Vorschrift hat sie den deutschen Ford-Händlern gegenüber zu erklären, daß rechtsgelenkte Fahrzeuge nach wie vor Bestandteil des vertraglichen Lieferprogramms der Firma sind, und künftig Maßnahmen zu unterlassen, die dieselbe Auswirkung wie das Rundschreiben haben. Die Entscheidung tritt zehn Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und gilt nach ihrem Artikel 3 bis zum Erlaß einer das Verfahren abschließenden Entscheidung. In Artikel 2 der Entscheidung wird gegen die Ford AG für jeden Tag des Verzuges hinsichtlich der Anordnungen in Artikel 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 ECU festgesetzt.

In der Begründung der Entscheidung heißt es, daß sie eine vorläufige und zeitlich begrenzte Maßnahme darstelle, die derjenigen Entscheidung, die die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 treffen werde, um die Zuwiderhandlung abzustellen, nicht vorgreife. Sie beruht auf der Überlegung, daß der Haupthändler-Vertrag sehr wahrscheinlich mit den Verboten des Artikels 85 Absatz 1 unvereinbar sei und daß er aufgrund der in dem Rundschreiben vom 27. April 1982 enthaltenen Maßnahmen nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden könne. Es wird hervorgehoben, daß diese Entscheidung, wie bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt worden sei, eine analoge Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 darstelle.

Die Ford of Europe Inc. und die Ford AG (im folgenden: die Antragstellerinnen) haben mit Schriftsätzen, die am 3. September 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, zwei Klagen erhoben, die auf die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 18. August 1982 gerichtet sind. Mit zwei weiteren, am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Schriftsätzen haben die Antragstellerinnen nach Artikel 185 EWG-Vertrag und 83 § 1 der Verfahrensordnung zwei Anträge auf Aussetzung der Durchführung der streitigen Entscheidung gestellt.

Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluß vom 6. September 1982 gemäß Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung in der Rechtssache 229/82 R (Ford AG/Kommission) die Durchführung der Artikel 1 und 2 der streitigen Entscheidung vorsorglich bis zur Verkündung des Beschlusses ausgesetzt, durch den das Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache 229/82 R beendet wird.

II — Schriftliches Verfahren

Die Antragstellerinnen beantragen in ihren Klagen,

a) die Rechtmäßigkeit der Entscheidung gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag zu überprüfen,

b) die Entscheidung gemäß Artikel 174 EWG-Vertrag für nichtig zu erklären,

c) der Kommission aufzugeben, gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen,

d) der Kommission die Kosten aufzuerlegen,

e) jede sonstige Anordnung zugunsten der Klägerinnen zu treffen, die der Gerichtshof für angemessen hält.

Die Antragstellerinnen beantragen im Verfahren der einstweiligen Anordnung,

a) i)die Durchführung der Entscheidung IV/30.696 bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes auf ihre Klagen oder einer sonstigen Entscheidung des Gerichtshofes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung an die Ford AG auszusetzen,ii)falls der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, daß er zur Prüfung dieses Antrags einige Zeit braucht, jedenfalls die Entscheidung IV/30.696 auszusetzen, bis eine endgültige Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangen ist oder bis der Gerichtshof eine sonstige Entscheidung erläßt,

b) der Kommission die Kosten aufzuerlegen,

c) jede sonstige Anordnung zugunsten der Antragstellerinnen zu treffen, die der Gerichtshof für angemessen hält.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz, der am 17. September 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, auf die Aussetzungsanträge geantwortet und ihrerseits beantragt, diese zurückzuweisen und den Antragstellerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Die Antragitellerinnen machen zur Begründung ihrer Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geltend, die in der streitigen Entscheidung enthaltene einstweilige Maßnahme stelle etwas völlig Neues dar und die von der Kommission zur Begründung ihrer Entscheidung angeführte Rechtsgrundlage könne diese nicht stützen. Sie tragen dazu im wesentlichen vor, daß einseitige Handlungen von Unternehmen, die keine marktbeherrschende Stellung hätten, nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstießen und die Kommission sie somit nicht verbieten könne. Auch sei es keine Voraussetzung für die Freistellung eines Vertriebssystems nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag, daß ein Hersteller alle seine Erzeugnisse an alle seine Händler liefere, und die Kommission sei nicht befugt, ein Unternehmen zu verpflichten, eine Voraussetzung für eine Freistellung zu erfüllen, besonders wenn noch keine Freistellung gewährt worden sei. Die Kommission habe die Bedingungen, an die der Gerichtshof in seinem Beschluß in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care Ltd./Kommission (Slg. 1980, 119) die Gültigkeit der Ausübung der ihr in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 übertragenen besonderen Befugnis zum Erlaß einstweiliger Maßnahmen geknüpft habe, nicht eingehalten. Zudem müßte die streitige Entscheidung aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen ohnehin wegen schwerer Verfahrensmängel für nichtig erklärt werden.

Die Antragstellerinnen tragen ferner vor, die Entscheidung füge der Ford-Gruppe und den Dritten, deren Interessen nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei, einen schweren und irreparablen Schaden zu. Dieser Schaden könne nur dadurch verhindert werden, daß die Durchführung des angegriffenen Aktes ausgesetzt werde. Es bestehe eine dringende Notwendigkeit, diese Durchführung auszusetzen. Die Antragstellerinnen rügen außerdem, daß die Entscheidung, die eine einstweilige Anordnung der Vornahme einer Handlung enthalte, die Handlung, zu deren Vornahme sie verpflichte, nicht genau genug bezeichne.

Die Antragsgegnerin führt zu den Anträgen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung aus, selbst wenn die Weigerung, Bestellungen für RL-Fahrzeuge anzunehmen, als solche nicht einer nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotenen Vereinbarung oder Verhaltensweise gleichkomme, so reiche die von der Ford AG am 27. April 1982 beschlossene Maßnahme aus, um für Vereinbarungen, die aus anderen Gründen nach Artikel 85 Absatz 1 verboten seien, die Möglichkeit einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 auszuschließen. Dann sei aber die Kommission befugt, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, sei es nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17, sei es aufgrund der Ausführungen des Gerichtshofes in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care Ltd./Kommission, Slg. 1980, 119). Die Kommission räumt jedoch ein, daß sie derartige Maßnahmen nicht mehr erlassen könnte, wenn die Ford AG damit einverstanden wäre, die gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 verstoßenden Bestimmungen des im Jahr 1976 angemeldeten Vertriebsvertrags zu ändern. Im Hinblick darauf, daß es sich um eine einstweilige Maßnahme handele, zu deren Erlaß sie befugt gewesen sei, sei das Klagevorbringen nicht so hinreichend begründet, daß der Gerichtshof die beantragte Aussetzung gewähren könnte. Auch hätten die Antragstellerinnen nicht den Beweis für den ihnen angeblich durch die streitige Entscheidung entstandenen Schaden erbracht; sie hätten jedenfalls nicht dargelegt, daß dieser Schaden über die normalen Folgen der normalen Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages hinausgehe. Durch die von der Kommission verbotene Verhaltensweise der Ford AG werde dagegen den Verbrauchern ein sicherer, sofortiger und bedeutender Schaden zugefügt. Die Kommission habe somit bei der Prüfung der berechtigten Interessen der Beteiligten und der Eilbedürftigkeit ihres Eingreifens die für den Erlaß einstweiliger Maßnahmen erforderliche Sorgfalt walten lassen. Auch sei ihre Entscheidung hinreichend klar, und die in den Anträgen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung enthaltenen Bezugnahmen auf die Klage seien nach Artikel 83 § 3 der Verfahrensordnung unzulässig.

Informationshalber fügt die Kommission noch hinzu, daß sie der Ford AG am 24. August 1982 im Hinblick auf eine abschließende Entscheidung über den Freistellungsantrag nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt habe.

Der Präsident des Gerichtshofes hat das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC, Europäisches Büro der Verbrauchervereinigungen) durch Beschlüsse vom 21. und 22. September 1982 als Streithelfer in der mündlichen Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. Die Anträge der Firmen James A. Laidlow (Holdings) Ltd. und Stormont Ltd. auf Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen sind zurückgewiesen worden.

III — Mündliche Verhandlung

Die — ordnungsgemäß geladenen — Beteiligten haben in der Sitzung vom 23. September 1982 im Verfahren der einstweiligen Anordnung mündlich verhandelt.

Entscheidungsgründe§

1 Die Ford Werke AG teilte ihren deutschen Ford-Händlern mit Rundschreiben vom 27. April 1982 mit, daß sie ab 1. Mai 1982 keine Aufträge über Rechtslenker-Fahrzeuge (RL-Fahrzeuge) von ihnen mehr annehmen werde und daß der Visit Europe Plan nur für Linkslenker-Fahrzeuge aufrechterhalten bleibe. Die Kommission war der Auffassung, daß dieser Umstand sie hindere, dem Antrag auf Erteilung eines Negativattests oder auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag stattzugeben, den die Ford Werke AG 1976 bei der Anmeldung des mit ihren deutschen Händlern geschlossenen Haupthändler-Vertrags gestellt hatte. Im Rahmen der Prüfung dieses Antrags erließ sie am 18. August 1982 eine vorläufige Entscheidung, mit der sie der Ford Werke AG aufgab, die Lieferungen der im Rundschreiben bezeichneten Fahrzeuge wiederaufzunehmen. Sowohl die Ford Werke AG als auch die Ford of Europe Inc. haben Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung erhoben und im Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragt, die Durchführung der Entscheidung auszusetzen.

2 Die Anträge in den Rechtssachen 228/82 R, Ford of Europe Inc./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und 229/82 R, Ford Werke AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, betreffen den gleichen Gegenstand; sie sind somit zu verbinden, und über sie ist durch denselben Beschluß zu entscheiden.

3 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wie aus dieser Vorschrift in Verbindung mit Artikel 83 § 2 seiner Verfahrensordnung hervorgeht, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlungen aussetzen. Er kann außerdem nach Artikel 186 EWG-Vertrag die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kommen derartige Anordnungen nur in Betracht, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird. Sie müssen ferner dringlich sein, das heißt, daß sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen, um zu verhindern, daß der sie beantragenden Partei ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Sie müssen schließlich einstweiligen Charakter in dem Sinne haben, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen.

5 In bezug auf ihre Anträge machen die Antragstellerinnen im wesentlichen geltend, diese seien begründet,

weil die angegriffene Entscheidung keine Rechtsgrundlage habe,

weil ihre Durchführung vor einer Entscheidung des Gerichtshofes über die Klagen geeignet wäre, ihnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen.

A — Zum Aussetzungsantrag der Ford Werke AG

6 Die im Hauptverfahren angegriffene Entscheidung erging als einstweilige Maßnahme, als die Kommission die Frage prüfte, wie sie die im Jahr 1976 erfolgte Anmeldung des zwischen der Ford Werke AG und ihren Händlern in der Bundesrepublik geschlossenen Vertriebsvertrags beurteilen und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erteilung eines Negativattests oder auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 bescheiden sollte.

7 Gegenstand dieses Vertrages ist der Vertrieb der Personenkraftwagen Fiesta, Escort, Taunus, Capri und Granada der Marke Ford. Zwar streiten die Parteien darüber, ob der Vertrag sich auch auf die Fahrzeuge dieser Typen mit Rechtslenkung bezieht; aus ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch mit für den vorliegenden Beschluß hinreichender Wahrscheinlichkeit, daß der Vertrieb der von der Ford Werke AG hergestellten RL-Fahrzeuge ganz oder teilweise aufgrund von Bestellungen ihrer Händler in der Bundesrepublik erfolgte, soweit es sich um RL-Fahrzeuge mit deutscher Spezifikation handelte. Dagegen ist es ebenfalls wahrscheinlich, daß die Lage bei diesen Fahrzeugen mit UK-Spezifikation anders war.

8 Es läßt sich nicht bestreiten, daß das von der Kommission eingeleitete Verfahren heikle Fragen in bezug auf die genaue Tragweite ihrer Befugnisse im Rahmen der verschiedenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 aufwirft. Die Kommission ist, wenn sie über einen Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 zu entscheiden hat, zweifellos befugt, diese Freistellung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen und Änderungen der angemeldeten Vereinbarung vorzuschreiben. Diese Änderungen können sich nicht nur auf die Streichung bestimmter Klauseln, sondern auch darauf beziehen, daß die Tragweite der betreffenden Vereinbarung ergänzt oder erweitert wird. Zwar ist es nicht a priori ausgeschlossen, daß die Kommission bei der Prüfung eines Antrags auf Freistellung für ein Vertriebsnetz diese Freistellung von einer Erweiterung des Vertriebsprogramms abhängig macht; doch können bestimmte Fragen, die sich im vorliegenden Rechtsstreit stellen, Gegenstand ernsthafter Meinungsverschiedenheiten sein. Auch lassen sich die Einwände, die gegen die von der Kommission gewählte Verfahrensart erhoben werden können, nicht ohne weiteres von der Hand weisen.

9 Diese Überlegungen genügen jedoch für sich allein nicht, um die Aussetzung der angegriffenen Entscheidung zu rechtfertigen, und es ist weiter zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung dieser Entscheidung bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes geeignet ist, der Antragstellerin — wie diese vorträgt — einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen.

10 Die Antragstellerin führt dazu zunächst aus, daß sie ebenso wie die Firma Ford Britain zur Ford-Gruppe gehöre und daß bei der Bewertung des von ihr behaupteten Schadens dem Interesse der Gruppe insgesamt und besonders den gemeinsamen Interessen der Ford Werke AG und der Ford Britain, die sich insbesondere daraus ergäben, daß die Ford Britain bei weitem der größte Kunde der Ford Werke AG sei, Rechnung getragen werden müsse. Diesem Vorbringen kann, ohne dem Urteil in der Hauptsache vorzugreifen, im Verfahren der einstweiligen Anordnung gefolgt werden, da es sich um eine zwangsläufige provisorische, jedoch vernünftige Beurteilung der fraglichen Interessen handelt.

11 Ferner ist bei der Prüfung der Gründe, die wegen der Schäden, die die angegriffene Maßnahme verursachen kann, für deren Aussetzung sprechen, zu berücksichtigen, daß diese Maßnahme selbst eine vorläufige Anordnung darstellt, die die Kommission während einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung getroffen hat.

12 Die Kommission stimmt der Feststellung zu, daß die angegriffene vorläufige Entscheidung dadurch, daß sie die Antragstellerin zwingt, den Kraftfahrzeugmarkt des Vereinigten Königreichs teilweise durch deutsche- Händler und zum Preis des deutschen Marktes mit rechtsgelenkten Fahrzeugen zu beliefern, Ford Britain dazu veranlassen kann, die Preise der Kraftfahrzeuge desselben oder eines ähnlichen Typs, die diese Firma selbst herstellt oder direkt bei der Ford Werke AG kauft, herabzusetzen. Die Kommission räumt ein, daß dies der Zweck ihres Vorgehens sei, bei dem sie sich, wie sie betont, vom Interesse der Verbraucher habe leiten lassen. Die erwartete Preissenkung sei nichts weiter als die Folge eines normalen Wettbewerbs und entspreche somit den Zielen des EWG-Vertrags, deren Verwirklichung die Kommission, insbesondere durch die Anwendung von Artikel 85, gewährleisten müsse.

13 Wie der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care Ltd.) entschieden hat, muß die Kommission im Rahmen der ihr im Vertrag und in der Verordnung Nr. 17 verliehenen Kontrollbefugnis in Wettbewerbsangelegenheiten sichernde Maßnahmen ergreifen können, sofern diese als unerläßlich erscheinen, um zu vermeiden, daß ihre spätere Entscheidung unwirksam gemacht wird. Es ist jedoch erforderlich, daß diese einstweiligen Maßnahmen nur im Fall erwiesener Dringlichkeit und nur mit dem Ziel ergriffen werden, einer Situation entgegenzutreten, die geeignet ist, der ihren Erlaß beantragenden Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen, oder die für die Allgemeinheit unerträglich ist. Diese Maßnahmen müssen vorläufiger und sichernder Art sein und auf das in der gegebenen Sachlage Notwendige beschränkt bleiben.

14 Es besteht die ernsthafte Gefahr, daß die nachteiligen Wirkungen der angefochtenen Entscheidung, wenn sie sofort durchgeführt würde, über diejenigen einer sichernden Maßnahme hinausgehen und in der Zwischenzeit zu Schäden führen, die erheblich größer sind als die unvermeidlichen, aber vorübergehenden negativen Begleiterscheinungen einer solchen Maßnahme. Deshalb sind die Wirkungen der angegriffenen Entscheidung auszusetzen, so daß diese auf die Größenordnung einer Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Lage zurückgeführt wird, wie sie sich unmittelbar vor dem 27. April 1982 herausgebildet hatte, wobei die betreffenden Handelsströme ungefähr auf dem Niveau gehalten werden, das sie zu diesem Zeitpunkt erreicht hatten. Denn dieses Niveau war, wie die Antragstellerin eingeräumt hat, noch nicht geeignet, die wirtschaftlichen Folgen hervorzurufen, die sie ihren Angaben nach befürchtet und die zu verhindern sie sich für berechtigt hält.

15 Dieses Ergebnis kann dadurch erreicht werden, daß der Ford Werke AG aufgegeben wird, weiterhin Aufträge über RL-Fahrzeuge von deutschen Händlern auszuführen, jedoch nur für ein vorläufig auf das genannte Niveau begrenztes Gesamtvolumen an Fahrzeugen.

16 Es ist jedoch angezeigt, insoweit zwischen den verschiedenen Arten der in dem Rundschreiben vom 27. April 1982 genannten RL-Fahrzeuge zu unterscheiden. Aus den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung geht hervor, daß die Ford Britain weder Kraftwagen des Typs Capri und Granada noch die Modelle Escort Ghia und Escort XR3 herstellt, die sie nur bei der Ford Werke AG kauft. Man kann vernünftigerweise davon ausgehen, daß die Wirkung des Parallelimports dieser Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen weniger besorgniserregend ist, als wenn es sich sowohl um von der Ford Britain als auch um von der Ford Werke AG hergestellte Kraftwagen handelt. Dies ist jedenfalls für die Modelle Capri und Granada anzunehmen.

17 Im übrigen hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß es zumindest zweifelhaft ist, ob die Lieferung von RL-Fahrzeugen mit UK-Spezifikation Bestandteil des im Haupthändler-Vertrag aufgeführten Verkaufsprogramms ist. Somit ist die Durchführung der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf diese Gruppe von Fahrzeugen ganz auszusetzen; die Ford Werke AG würde sich jedoch dem Vorwurf eines Verstoßes gegen diesen Beschluß aussetzen, wenn sie beschließen würde, die Herstellung von RL-Fahrzeugen mit UK-Spezifikation fortzusetzen, die Herstellung oder Lieferung dieser Fahrzeuge oder Modelle mit deutscher Spezifikation aber einzustellen, um den Folgen dieses Beschlusses zu entgehen.

18 Es besteht deshalb Veranlassung,

a) die Durchführung von Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 18. August 1982 (IV/30.696 — Vertriebssystem der Ford Werke AG — Einstweilige Anordnung) insoweit auszusetzen, als der Ford Werke AG darin aufgegeben wird, RL-Fahrzeuge mit UK-Spezifikation entweder unmittelbar oder über ihre deutschen Händler oder zur Ausführung von Aufträgen, die diese Händler abgeschlossen haben, in der Bundesrepublik Deutschland auszuliefern;

b) die Durchführung dieser Bestimmung insoweit aufrechtzuerhalten, als sie die Verpflichtung der Ford Werke AG betrifft, Aufträge ihrer deutschen Händler für RL-Fahrzeuge mit deutscher Spezifikation der Modelle Fiesta, Escort, Taunus, Capri und Granada oder anderer Modelle, die in das im Haupthändler-Vertrag aufgeführte Verkaufsprogramm aufgenommen werden, unter denselben Bedingungen wie vor dem 1. Mai 1982 auszuführen; der Umfang dieser Verpflichtung wird jedoch insofern eingeschränkt, als sie sich nur auf eine jährliche Gesamtlieferung von 4800 Fahrzeugen bezieht, wobei die Lieferung dieser 4800 Fahrzeuge in der Weise vorzunehmen ist, daß sie im wesentlichen in demselben Verhältnis wie vor dem 27. April 1982 auf die verschiedenen Modelle verteilt wird und in vernünftigen zeitlichen Abständen erfolgt;

c) die unter b festgelegte Lieferverpflichtung für die Fahrzeuge Granada und Capri um 20 % zu erhöhen; dieses zusätzliche Kontingent kommt zu der oben genannten Zahl von 4800 Fahrzeugen hinzu;

d) anzuordnen, daß diese eingeschränkte Verpflichtung bis zum Erlaß einer Entscheidung der Kommission, durch die das schwebende Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird, oder bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache besteht;

e) der Kommission aufzugeben, die Durchführung dieses Beschlusses zu überwachen, und den Antragstellerinnen aufzugeben, der Kommission auf ihr erstes Verlangen alle entsprechenden Nachweise zu erbringen sowie ihnen aufzugeben, monatlich, und zwar erstmals am 1. November 1982, sowohl der Kommission als auch dem Präsidenten des Gerichtshofes die Zahlen über die eingegangenen Bestellungen und erfolgten Lieferungen nach Fahrzeugtypen mitzuteilen;

f) im übrigen die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

B — Zum Antrag der Ford of Europe Incorporated

19 Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens erscheint es nicht erforderlich, dem Antrag der Ford of Europe Inc. stattzugeben, um den von der Ford AG behaupteten Schaden zu verhindern.

C — Kosten

20 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

hat

der Präsident

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1. Die Durchführung von Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 18. August 1982 (IV/30.696 — Vertriebssystem der Ford Werke AG — Einstweilige Anordnung) wird insoweit ausgesetzt, als der Ford Werke AG darin aufgegeben wird, rechtsgelenkte Fahrzeuge mit UK-Spezifikation entweder unmittelbar oder über ihre deutschen Händler oder zur Ausführung von Aufträgen, die diese Händler abgeschlossen haben, in der Bundesrepublik Deutschland auszuliefern.

2. Die Durchführung dieser Bestimmung wird insoweit aufrechterhalten, als sie die Verpflichtung der Ford Werke AG betrifft, Aufträge ihrer deutschen Händler für rechtsgelenkte Fahrzeuge mit deutscher Spezifikation der Modelle Fiesta, Escort, Taunus, Capri und Granada oder anderer Modelle, die in das im Haupthändler-Vertrag aufgeführte Verkaufsprogramm aufgenommen werden, unter denselben Bedingungen wie vor dem 1. Mai 1982 auszuführen; der Umfang dieser Verpflichtung wird jedoch insofern eingeschränkt, als sie sich nur auf eine jährliche Gesamtlieferung von 4800 Fahrzeugen bezieht. Die Lieferung dieser 4800 Fahrzeuge ist in der Weise vorzunehmen, daß sie im wesentlichen in demselben Verhältnis wie vor dem 27. April 1982 auf die verschiedenen Modelle verteilt wird und in vernünftigen zeitlichen Abständen erfolgt.

3. Die unter 2 festgelegte Lieferverpflichtung wird für die Fahrzeuge Granada und Capri um 20 % erhöht. Dieses zusätzliche Kontingent kommt zu der genannten Zahl von 4800 Fahrzeugen hinzu.

4. Diese eingeschränkte Verpflichtung besteht bis zum Erlaß einer Entscheidung der Kommission, durch die das schwebende Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird, oder bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache.

5. Díe Kommission wird die Durchführung dieses Beschlusses überwachen, und die Antragstellerinnen haben ihr auf ihr erstes Verlangen alle entsprechenden Nachweise zu erbringen. Ferner werden die Antragstellerinnen monatlich, und zwar erstmals am 1. November 1982, sowohl der Kommission als auch dem Präsidenten des Gerichtshofes die Zahlen über die eingegangenen Bestellungen und erfolgten Lieferungen nach Fahrzeugtypen mitteilen.

6. Im übrigen werden die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

7. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.