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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.02.1984 – C-228/82

ECLI:EU:C:1984:80

In den verbundenen Rechtssachen 228 und 229/82

Ford of Europe Incorporated, Wilmington (County of Newcastle), Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika),

und

Ford-Werke Aktiengesellschaft, Köln (Bundesrepublik Deutschland),

vertreten durch J. Lever, Q. C, und CH. Vajda, beide Gray's Inn, London, beauftragt von Solicitor P. G. H. Collins, London, und von Rechtsanwalt P. Sambuc von der Anwaltssozietät Boden, Oppenhoff & Schneider, Köln, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt J.-C. Wolter, 2, rue Goethe,

Klägerinnen,

unterstützt durch

James A. Laidlaw (Holdings) Limited, Edinburg (Schottland), vertreten durch Barrister P. L. O. Leaver, beauftragt von Solicitors Durrant Piesse, London,

und

Stormont Limited, Kent (England), vertreten durch Barrister P. L. O. Leaver, beauftragt von Solicitors Travers Smith, Braithwaite & Co., London,

Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt E. Arendt, 34 B, rue Philippe-II,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater John Temple Lang, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: O. Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

unterstützt durch

Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC, Europäisches Büro der Verbrauchervereinigungen), Brüssel, vertreten durch Stanley A. Crossick, Solicitor beim Supreme Court of England and Wales, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt E. Arendt, 34 B, rue Philippe-II,

wegen Nichtigerklärung der im Amtsblatt L 256, S. 20, veröffentlichten Entscheidung der Kommission vom 18. August 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrages (IV/30.696 — Vertriebssystem der Ford-Werke AG — Einstweilige Anordnung)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, O. Due und U. Everling,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Die Ford-Gruppe und ihre Mitglieder

1. Die Klägerin in der Rechtssache 228/82, Ford of Europe Incorporated (im folgenden: Ford of Europe), ist eine in den Vereinigten Staaten von Amerika eingetragene Gesellschaft mit Geschäftssitzen im Vereinigten Königreich, in Belgien und in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Ford Motor Company.

2. Weitere Tochtergesellschaften der Ford Motor Company sind die Klägerin in der Rechtssache 229/82, die Ford-Werke Aktiengesellschaft (im folgenden: Ford AG), eine Gesellschaft deutschen Rechts, die Ford Motor Company Limited (im folgenden: Ford Britain) und die Henry Ford & Son Limited (im folgenden: Ford Ireland).

3. In den vorliegenden Rechtssachen werden die europäischen Tochtergesellschaften der Ford Motor Company als die Ford-Gruppe bezeichnet.

4. Die Ford-Gruppe produziert und liefert Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge. Unstreitig besitzt weder die Ford-Gruppe noch eines ihrer Mitglieder eine marktbeherrschende Stellung für den Verkauf von Kraftwagen auf dem Gemeinsamen Markt.

B — Die Herstellung und der Vertrieb der Ford-Fahrzeuge in Europa

1. In Europa werden die Ford-Fahrzeuge im Vereinigten Königreich von Ford Britain, in der Bundesrepublik Deutschland und in Belgien von der Ford AG und in Spanien von Ford Espana hergestellt.

2. In allen europäischen Ländern außer dem Großherzogtum Luxemburg werden die Ford-Fahrzeuge von einer Firma der Ford-Gruppe vertrieben, die für diesen geographischen Markt verantwortlich ist. Im Großherzogtum Luxemburg erfolgt der Vertrieb durch die Firma Ford Motor Company (Belgique) N. V. Ford Britain ist für den Vertrieb im Vereinigten Königreich und die Ford AG für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich.

Jede Vertriebsgesellschaft stellt ihr eigenes Verkaufsprogramm auf und errichtet ihr eigenes Vertriebsnetz.

C — Die Rolle der Klägerinnen innerhalb der Ford-Gruppe

1. Ford of Europe koordiniert die Aufteilung der wirtschaftlichen Tätigkeiten, wie z. B. Herstellung und Verkauf der Fahrzeuge, zwischen den Firmen der Ford-Gruppe.

2. Dagegen stellt die Ford AG Ford-Fahrzeuge her und ist auch für den Verkauf der Fahrzeuge auf dem Markt der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich.

2.1. Aufgabe der Ford AG als Herstellungsfirma ist neben der Herstellung eines Teils ihres eigenen Bedarfs als Vertriebsgesellschafi der Ford-Gruppe in der Bundesrepublik Deutschland die Produktion von Fahrzeugen für den Export insbesondere nach bestimmten Mitgliedstaaten, wo sie von anderen Unternehmen der Gruppe vertrieben werden. Die Ford AG produziert regelmäßig sowohl Fahrzeuge mit Linkslenkung (LL-Fahrzeuge) als auch Fahrzeuge mit Rechtslenkung (RL-Fahrzeuge), letztere entsprechend der britischen und der deutschen Spezifikation. Die Unterschiede zwischen diesen Spezifikationen bei den RL-Fahrzeugen sind unbedeutend und betreffen im wesentlichen die Anordnung der Scheinwerfer und die Geschwindigkeitsanzeige auf dem Tachometer der Kraftwagen. Die Ford AG stellt RL-Fahrzeuge her und verkauft sie direkt an Ford Britain und an Ford Ireland zum Vertrieb im Vereinigten Königreich und in Irland. Die Verkäufe der Ford AG an Ford Britain beziehen sich auf einen erheblichen Prozentsatz ihrer Produktion.

2.2. Die Aufgaben der Ford AG als Vertriebsgesellschafi lassen sich wie folgt zusammenfassen :

2.2.1. Die Ford AG stellt in der Bundesrepublik Deutschland ihr eigenes Verkaufsprogramm auf, das im wesentlichen so ausgestaltet ist, daß die Bedürfnisse des Binnenmarkts befriedigt werden können. Die Fahrzeuge werden nach dem Regular Production Ordering-Verfah-ren der Ford AG bestellt.

2.2.2. Um die besonderen Bestellungen berücksichtigen zu können, die nach dem Vorbringen der Klägerinnen nicht Teil des Verkaufsprogramms sind, schuf die Ford AG zwei Verfahren für Sonderbestellungen:

a) das Special Vehicle Order System, das es den Händlern und anderen Kunden ermöglichen sollte, Fahrzeuge mit besonderen Spezifikationen zu bestellen. So lieferte die Ford AG zum Beispiel eine sehr große Anzahl von Fahrzeugen zur Verwendung durch die deutsche Polizei, die den Anforderungen der Polizei entsprachen und nicht zu ihrem sonstigen Produktionsprogramm gehörten.

b) Ferner lieferte die Ford AG im Rahmen des Visit Europe Plan Fahrzeuge, die nicht Teil ihres Verkaufsprogramms für den deutschen Markt sind, an Personen, die sich zeitweilig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, wie zum Beispiel Diplomaten oder Botschaftsangehörige.

2.2.3. Zur Durchführung ihres Verkaufsprogramms auf dem deutschen Markt errichtete die Ford AG ein selektives Vertriebssystem in Form eines mit ihren deutschen Händlern geschlossenen Haupthändler-Vertrags. Wie im folgenden ausgeführt wird, wurde dieser Vertrag im Jahr 1976 bei der Kommission angemeldet.

2.2.4. Bis zum 1. Mai 1982 wurde in der Bundesrepublik Deutschland eine bestimmte Anzahl von RL-Fahrzeugen, zum Teil mit UK-Spezifikation und zum Teil mit deutscher Spezifikation, verkauft.

D — Die Einleitung des Verfahrens

1. Die Ford AG meldete dieses selektive Vertriebssystem, d. h. den Haupthändler-Vertrag, am 14. Mai 1976 gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. 1962, S. 204, im folgenden: die Verordnung Nr. 17) bei der Kommission an. Die Anmeldung des Vertrages erfolgte im Hinblick auf die Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 dieser Verordnung oder hilfsweise mit dem Ziel einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag. Trotz der seitdem zwischen der Ford AG und der Kommission bestehenden Kontakte hatte diese im Mai 1982 noch keine förmliche Entscheidung über den Vertrag getroffen.

2. Mit Rundschreiben vom 27. April 1982 teilte die Ford AG den deutschen Ford-Händlern mit, daß sie ab 1. Mai 1982 keine Aufträge für RL-Fahrzeuge von ihnen mehr annehmen werde und daß der Visit Europe Plan nur für LL-Fahrzeuge aufrechterhalten bleibe. Aufträge über RL-Fahrzeuge für Touristen, Diplomaten und Geschäftsreisende seien künftig an Ford Personal Import/Export Limited in London, eine Tochtergesellschaft der Ford Britain, zu übermitteln.

3. Auf dieses Rundschreiben hin beschloß die Kommission, gegen die Ford AG am 2. Juli 1982 das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten, und übersandte der Ford AG am selben Tag eine entsprechende Mitteilung von Beschwerdepunkten. In dieser Mitteilung führte sie aus:

Wegen der Bedeutung und der Eilbedürftigkeit des Falles beabsichtigt die Kommission, der Ford AG im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Rundschreiben vom 27. April 1982 an die deutschen Ford-Händler zurückzuziehen und RL-Fahrzeuge wieder in das Lieferprogramm der Gesellschaft aufzunehmen. Im Anschluß an die Entscheidung im einstweiligen Verfahren ist eine Entscheidung der Kommission in der Hauptsache vorgesehen, mit der festgestellt werden soll, daß das von der Ford AG praktizierte Vertriebssystem gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstößt und nicht nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag freigestellt werden kann.

4. Nach Anhörung der Beteiligten am 23. Juli 1982 und nach Unterrichtung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen erließ die Kommission am 18. August 1982 die Entscheidung IV/30.696 mit dem Titel: Vertriebssystem der Ford-Werke AG — Einstweilige Anordnung (ABl. L 256, S. 20), die Gegenstand der vorliegenden Klagen ist.

E — Die streitige Entscheidung

1. In der genannten Entscheidung vom 18. August 1982 ordnete die Kommission folgendes an:

Artikel 1Der Ford-Werke Aktiengesellschaft wird aufgegeben, binnen zehn Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidunga)ihr Rundschreiben vom 27. April 1982 an die deutschen Ford-Händler zurückzuziehen undb)den deutschen Ford-Händlern gegenüber zu erklären, daß rechtsgelenkte Fahrzeuge nach wie vor Bestandteil des vertraglichen Lieferprogramms der Ford-Werke Aktiengesellschaft sind.Die Ford-Werke Aktiengesellschaft hat künftig Maßnahmen zu unterlassen, die dieselbe Auswirkung wie das Rundschreiben haben.

Artikel 2Für jeden Tag des Verzuges hinsichtlich der Anordnung in Artikel 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 ECU gegen die Ford-Werke Aktiengesellschaft festgesetzt.

Artikel 3Diese Entscheidung gilt bis zum Erlaß einer das Verfahren abschließenden Entscheidung.

2. In der Begründung der Entscheidung führte die Kommission unter anderem aus:

Sachverhalt

...

1. Die Ford-Werke AG (Ford AG) praktiziert in Deutschland ein Vertriebssystem, das auf dem am 14. Mai 1976 bei der Kommission angemeldeten Haupthändler-Vertrag beruht...

2. Im vorliegenden Verfahren sind vor allem die Regelungen des Haupthändler-Vertrags über das Verkaufsprogramm der Ford AG sowie über die Vertriebsberechtigung der Ford-Haupthändler von Bedeutung. Die einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt:

Artikel 1 Absatz 1

Erzeugnisse sind alle Fahrzeuge und Original-Teile — wie nachstehend definiert — sowie die im Lieferprogramm der Gesellschaft enthaltenen Karosserien und sonstigen Aufbauten für Fahrzeuge. Die sonstigen im Lieferprogramm enthaltenen Waren sind Gegenstand von Sonderverträgen und fallen nicht unter den in diesem Vertrag verwendeten Begriff Erzeugnisse.

Artikel 1 Absatz 2

Fahrzeuge sind die normalen Serienausführungen aller in Anlage 1 zu diesem Haupthändler-Vertrag aufgeführten Personenkraftwagen, leichten Nutzfahrzeuge und Fahrgestelle.

...

Artikel 2 Absatz 1

Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Haupthändler ihre Erzeugnisse zu verkaufen. Der Haupthändler übernimmt die Verpflichtung, diese Erzeugnisse an Endverbraucher oder Wiederverkäufer zu verkaufen.

a) Der Haupthändler ist berechtigt, Fahrzeuge an Endverbraucher zu verkaufen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in seinem Marktverantwortungsgebiet ansässig sind oder nicht...

b) Der Haupthändler ist berechtigt, Fahrzeuge zum Wiederverkauf an seine Unterorganisation und an andere Haupthändler zu verkaufen; weiterhin an Händler, die in einem anderen EG-Land ansässig und von einer Konzerngesellschaft zum Verkauf solcher Fahrzeuge ermächtigt sind ...

...

17. Die Unternehmen der Ford-Gruppe haben in der Anhörung am 23. Juli 1982 keine Zweifel daran gelassen, daß das Ziel der Einstellung des Vertriebs von RL-Fahrzeugen auf dem Kontinent die Erhaltung des Preisniveaus für neue Ford-Fahrzeuge im Vereinigten Königreich ist. Die uneingeschränkte Möglichkeit von Parallelimporten würde zu schwerwiegenden Einnahmeverlusten, insbesondere bei Ford Britain, führen. Aber auch der Ford AG würden Einnahmeverluste entstehen. Diese beruhten darauf, daß die Verrechnungspreise gegenüber Ford Britain höher seien als die Abgabepreise an die deutschen Händler ...

Die Ford AG hat gegenüber der Kommission erklärt, daß im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wirtschaftliche Erfordernisse sie zwingen könnten, die Preise für RL-Fahrzeuge in Deutschland so festzusetzen, daß der Anreiz für Parallelausfuhren nach dem Vereinigten Königreich entfalle.

...

21. Das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) hat am 12. Mai 1982 bei der Kommission die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gegenüber vier Kraftfahrzeugherstellern, darunter auch der Ford AG, beantragt.

...

3. In der Entscheidung erklärt die Kommission, daß diese auf die Verordnung Nr. 17 ..., insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1, gestützt werde. Die Kommission führt weiter aus, daß die Entscheidung eine vorläufige und zeitlich begrenzte Maßnahme darstelle, die derjenigen Entscheidung, die die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 treffen werde, um die Zuwiderhandlung abzustellen, nicht vorgreife. Die Entscheidung über die einstweilige Anordnung stelle keine Zuwiderhandlung fest, sondern lasse eine solche nur mit hoher Wahrscheinlichkeit als gegeben erscheinen. Sie beruhe auf der Überlegung, daß der Haupthändler-Vertrag sehr wahrscheinlich mit den Verboten des Artikels 85 Absatz 1 unvereinbar sei und daß er aufgrund der in dem Rundschreiben vom 27. April 1982 enthaltenen Maßnahmen nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden könne. Es wird hervorgehoben, daß diese Entscheidung, wie bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt worden war, in analoger Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung Nr. 17 ergehe.

4. Die Entscheidung wurde der Ford AG am 27. August 1982 bekanntgegeben.

F — Das Verfahren vor dem Gerichtshof

1. Die Klägerinnen, Ford of Europe und die Ford AG, haben mit Schriftsätzen, die am 3. September 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. August 1982 erhoben.

2. Mit besonderen, am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Schriftsätzen haben sie nach Artikel 185 EWG-Vertrag und 83 § 1 der Verfahrensordnung zwei Anträge auf Aussetzung der Durchführung der streitigen Entscheidung gestellt.

3. Der Präsident des Gerichtshofes hat durch Beschluß vom 29. September 1982 nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 23. September 1982

a) die Durchführung von Artikel 1 der streitigen Entscheidung insoweit ausgesetzt, als der Ford AG darin aufgegeben wird, RL-Fahrzeuge mit UK-Spezifikation entweder unmittelbar oder über ihre deutschen Händler oder zur Ausführung von Aufträgen, die diese Händler abgeschlossen haben, in der Bundesrepublik Deutschland auszuliefern;

b) die Durchführung dieser Bestimmung unter bestimmten, im Beschluß genannten Voraussetzungen — die insbesondere eine Begrenzung der Anzahl der Fahrzeuge, für die die Verpflichtung galt, umfaßten — insoweit aufrechterhalten, als sie die Verpflichtung der Ford AG betrifft, Aufträge ihrer deutschen Händler für RL-Fahrzeuge mit deutscher Spezifikation der Modelle, die in das im Haupthändler-Vertrag aufgeführte Verkaufsprogramm aufgenommen werden, unter denselben Bedingungen wie vor dem 1. Mai 1982 auszuführen.

c) angeordnet, daß diese eingeschränkte Verpflichtung bis zum Erlaß einer Entscheidung der Kommission, durch die das schwebende Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird, oder bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache besteht;

d) im übrigen die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

4. Der Gerichtshof hat am 17. November 1982 beschlossen, die beiden Rechtssachen für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

5. Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 1. Dezember 1982 das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) als Streithelfer in den vorliegenden Rechtssachen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen. Ferner sind durch Beschlüsse des Gerichtshofes vom 2. Februar 1983 zwei der Ford-Vertriebshändler von Ford Britain im Vereinigten Königreich, die Firmen James A. Laidlaw (Holdings) Ltd. und Stormont Limited, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

6. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

1. Die Klägerinnen beantragen,

a) die Rechtmäßigkeit der Entscheidung gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag zu überprüfen,

b) die Entscheidung gemäß Artikel 174 EWG-Vertrag für nichtig zu erklären,

c) der Kommission aufzugeben, gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen,

d) der Kommission die der Ford AG entstandenen Kosten aufzuerlegen,

e) jede sonstige Anordnung zugunsten der Klägerinnen zu treffen, die der Gerichtshof für angemessen hält.

2. Die Kommission beantragt,

a) die Klage abzuweisen,

b) den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Einleitung

1.1.1. Die Klägerinnen führen aus, daß die Händler der Ford AG ihre Bestellungen nach einem der beiden folgenden Verfahren aufgäben:

a) Die Fahrzeuge, die Bestandteil des Verkaufsprogramms der Ford AG seien, würden alle nach normalen Serienspezifikationen gebaut und im Rahmen des normalen Bestellverfahrens bestellt;

b) die Fahrzeuge, die Gegenstand von Sonderbestellungen seien, würden per definitionem nicht entsprechend normalen Serienspezifikationen gebaut und müßten entweder im Rahmen des Bestellverfahrens für besondere Fahrzeuge oder im Rahmen des Visit Europe Plan bestellt werden.

1.1.2. Ferner seien die wirtschaftlichen Produktions- und Verkaufsaufgaben bei den Mitgliedern der Ford-Gruppe unterschiedlich und voneinander getrennt. Deshalb schaffe oder impliziere der Umstand, daß bestimmte Firmen der Gruppe wie die Ford AG zugleich Produktionsund Verkaufsfirmen seien, keine Beziehung oder Verbindung zwischen ihrer Produktionstätigkeit und ihrem Verkauf sprogramm. Somit bestehe keine Beziehung oder Verbindung zwischen den produzierten Fahrzeugen und der Art der Durchführung des Verkaufsprogramms, das heißt dem Vertriebssystem.

1.1.3. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen waren die RL-Fahrzeuge niemals Bestandteil des Verkaufsprogramms für den deutschen Binnenmarkt. Sie seien entweder im Rahmen des Visit Europe Plan geliefert worden, und zwar meist unmittelbar an die Verbraucher und nur ausnahmsweise über einen deutschen Händler, der dann eine Vermittlungsprovision erhalten habe, oder auf Bestellung der deutschen Händler im Rahmen des Bestellverfahrens für besondere Fahrzeuge, das sich auf Personenkraftwagen beziehe, die nicht Bestandteil ihres Verkaufsprogramms seien, auf deren Bestellung die Ford AG jedoch, wenn sie sie ausführen könne, die Bedingungen des Haupthändler-Vertrags anwende. Im Jahr 1976, als die Ford AG ihren Vertrag bei der Kommission angemeldet habe, habe ihr keine Sonderbestellung für RL-Fahrzeuge seitens ihrer Händler vorgelegen, und sie habe ihren Händlern keine derartigen Fahrzeuge geliefert.

1.2.1. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Klägerinnen im April 1982 hingegen seien die Ford-Händler aus wirtschaftlichen Gründen, die sich der Kontrolle durch die Ford-Gruppe entzögen (im wesentlichen aufgrund von Währungsschwankungen), in der Lage gewesen, von der Ford AG gelieferte RL-Fahrzeuge zu Preisen zu verkaufen, die weit unter den im Vereinigten Königreich angewandten Preisen gelegen hätten. Infolgedessen hätten immer mehr britische Kunden diese Fahrzeuge bei deutschen Händlern gekauft. Bei einer Fortsetzung dieser Verkäufe hätte die Gefahr der Untergrabung der Stellung von Ford Britain und ihres Vertriebsnetzes bestanden, und die Aufrechterhaltung einer solchen Situation hätte somit Ford Britain, der wichtigsten Abnehmerin der von der Ford AG produzierten Fahrzeuge, einen irreparablen und nachhaltigen Schaden zugefügt. Die Klägerinnen fügen hinzu, daß die Gewinnspannen für Ford Britain und ihre Händler sehr mäßig seien.

1.2.2. Auch führten diese regelmäßigen Verkäufe von RL-Fahrzeugen durch die Ford AG an ihre deutschen Händler dazu, daß diese Händler ihre ursprüngliche Aufgabe, Ford-Fahrzeuge auf dem deutschen Markt zu vertreiben, vernachlässigten; auf diesem Markt sei der Anteil von Ford erheblich gesunken.

1.2.3. Unter diesen Umständen, so folgern die Klägerinnen, sei die im April 1982 getroffene Entscheidung, die Auslieferung von RL-Fahrzeugen durch die Ford AG in der Bundesrepublik Deutschland einzustellen, notwendig und berechtigt gewesen.

2.1.1. Die Kommission trägt vor, der Haupthändler-Vertrag zwischen der Ford AG und den deutschen Wiederverkäufern unterscheide nicht danach, ob die Fahrzeuge Rechts- oder Linkslenkung besäßen, oder danach, ob sie deutschen oder britischen Vorschriften entsprächen.

2.1.2. In der Praxis habe die Ford AG vor dem Rundschreiben vom 27. April 1982 an die deutschen Händler, die Partei des Haupthändler-Vertrags gewesen seien, den deutschen Vorschriften entsprechende rechts- und linksgelenkte Fahrzeuge verkauft. Im Rahmen des Visit Europe Plan habe die Ford AG den Händlern rechts- und linksgelenkte Fahrzeuge mit UK-Spezifikation verkauft; diese Fahrzeuge seien rechtmäßig an einzelne Käufer verkauft worden, wobei die deutschen Händler als Vertreter der Käufer tätig geworden seien.

2.1.3. Die Kommission hält dem wiederholten Vorbringen der Klägerinnen, daß das Vertriebssystem der Ford AG nicht den Visit Europe Plan umfasse, entgegen, zu einem Vertriebs-System gehöre nicht nur der Alleinvertriebsvertrag, sondern auch alle Vereinbarungen, Verkaufsprogramme, zusätzlichen Garantien usw., die von Zeit zu Zeit auf die Beziehungen zwischen Hersteller und Händler Anwendung finden könnten. Der Visit Europe Plan sei ebenso wie der Haupthändler-Vertrag Bestandteil des Vertriebssystems. Übrigens habe das Rundschreiben selbst gezeigt, daß auch die Klägerinnen der Auffassung seien, daß ihr Vorgehen die übrigen Vertragsparteien betreffe und eine Änderung der gegenüber diesen Parteien bislang angewandten Praxis darstelle.

2.2.1. Abschließend führt die Kommission aus, die Klägerinnen bestritten nicht, daß mit der Ablehnung, RL-Fahrzeuge zu liefern, bezweckt worden sei, Paralleleinfuhren von zu deutschen Preisen, die im Durchschnitt 20 % niedriger gewesen seien als die britischen Preise, gekauften Fahrzeugen nach dem Vereinigten Königreich zu unterbinden. Diese Zielsetzung sei wettbewerbswidrig und widerspreche den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts.

2.2.2. Nach Auffassung der Kommission kann ein Kraftfahrzeughersteller, der in einem Mitgliedstaat Vertriebsvereinbarungen abgeschlossen habe, auf die Artikel 85 Absatz 1 anwendbar sei, für diese Vereinbarungen keine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 erhalten, wenn er aufhöre, in diesem Staat RL-Fahrzeuge zum örtlichen Verkaufspreis zu verkaufen, um den Wettbewerb innerhalb der Marke in den Mitgliedstaaten zu verhindern, in denen eine Nachfrage nach derartigen Fahrzeugen bestehe und in denen die von ihm gegenüber seinen Händlern angewandten Preise um zirka 20 % höher seien als die Preise in dem ersten Mitgliedstaat.

2.2.3. Deshalb sei die Kommission berechtigt, dem Unternehmen im Wege einstweiliger Maßnahmen aufzugeben, die Lieferungen von RL-Fahrzeugen an die Händler in dem Staat, in dem die Preise niedriger seien und in dem er diese Fahrzeuge bis dahin verkauft habe, wieder aufzunehmen, um zu verhindern, daß die Käufer aus den Ländern, in denen diese Fahrzeuge benutzt würden, dadurch einen bedeutenden Schaden erlitten, daß sie für ein neues Fahrzeug gezwungenermaßen einen unnötig hohen Preis bezahlen müßten.

A — Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssacke 228/82

1. Die Kommission hält die Zulässigkeit der Klage von Ford of Europe für zweifelhaft. Sie trägt vor, die streitige Entscheidung sei an eine andere Firma als die Klägerin gerichtet und diese behaupte nicht, selbst (unabhängig von Ford Britain und der Ford AG) einen Schaden erlitten zu haben, der eine unmittelbare Folge der Anwendung der Entscheidung sei. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Meinung, daß die Entscheidung Ford of Europe nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag betreffe, selbst wenn Ford of Europe die zuständige Vertreterin der Ford-Gruppe sei. Die Kommission vertritt zwar die Auffassung, daß Ford of Europe wahrscheinlich berechtigt sei, die von der Ford AG erhobene Klage als Streithelferin zu unterstützen; sie steht jedoch den Konsequenzen einer eventuellen Entscheidung des Gerichtshofes, nach der verschiedene zu derselben Gruppe gehörende Firmen ihn mit getrennten Klagen oder Anträgen auf Zulassung als Streithelferinnen befassen könnten, obwohl sie sicher alles, was sie zu sagen hätten, in einer einzigen Klageschrift zum Ausdruck bringen könnten, zögernd gegenüber. Die Vervielfachung der Anträge führe zu einer unnötigen Verlängerung und Komplizierung des schriftlichen Vorbringens. Darüber hinaus trage sie zu einer Erhöhung der Verfahrenskosten bei.

2. Ford of Europe trägt vor, daß die streitige Entscheidung sie unmittelbar und individuell betreffe. Die Entscheidung, den Verkauf von RL-Fahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland einzustellen, sei von den Klägerinnen zusammen mit Ford Britain im April 1982 getroffen worden, wobei Ford of Europe bei dieser Entscheidung im wesentlichen aufgrund ihrer Verantwortung für die Koordinierung der Aufteilung der wirtschaftlichen Tätigkeiten zwischen den Mitgliedern der Ford-Gruppe mitgewirkt habe. Auch könne man nicht bestreiten (und es scheine, als ob auch die Kommission dies nicht bestreite), daß die von ihr im August 1982 erlassene Entscheidung für die Ford-Gruppe von unmittelbarem und individuellem Interesse gewesen sei. Aus diesem Grund erhebe sich allein die Frage, ob Ford of Europe befugt sei, diese Gruppe im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Die Kommission bestreite jedoch nicht, daß Ford of Europe die berechtigte Vertreterin der Gruppe sei. Unter diesen Umständen wäre es angesichts der Beeinträchtigung, die die Entscheidung für die Befugnis von Ford of Europe, die wirtschaftlichen Tätigkeiten innerhalb der Ford-Gruppe zu koordinieren, darstelle, nicht richtig, ihre Klage abzuweisen.

B — Zur Begründetheit

Die Klägerinnen tragen vor, das Vorbringen der Kommission laufe praktisch darauf hinaus, daß sie befugt sei, eine Handlung oder Unterlassung, die als solche nicht rechtswidrig sei, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verbieten, wenn diese Handlung oder Unterlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führe, daß eine angemeldete Vereinbarung nicht mehr in den Genuß einer Freistellung kommen könne; sie machen dazu drei Bemerkungen:

1. Es sei auf den ersten Blick weder wahrscheinlich noch vernünftigerweise gerechtfertigt, daß die Nichtauslieferung der RL-Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland die von der Ford AG angemeldete Vereinbarung für eine Freistellung ungeeignet mache.

2. Auch wenn der Haupthändler-Vertrag der Ford AG nicht freigestellt werden könne, außer wenn die Ford AG die Lieferung von RL-Fahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland wieder aufnähme, sei die Kommission nicht berechtigt, der Ford AG im Wege einer einstweiligen Anordnung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 aufzugeben, den Verkauf von RL-Fahrzeugen in diesem Staat zu den tatsächlich angewandten Preisen wieder aufzunehmen, denn der Umstand, daß sie dies nicht tue, stelle keine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar.

3. Die Entscheidung der Kommission vom 18. August 1982 erfülle nicht alle weiteren rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß von einstweiligen Anordnungen, insbesondere nicht diejenigen, die der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 729/79 R (Camera Care Ltd./Kommission, Slg. 1980, 119) aufgeführt habe.

Zum ersten Klagegrund

i) Das Vorbringen der Klägerinnen

1. Die Klägerinnen tragen vor, die Gründe, die die Kommission zur Rechtfertigung ihrer Ablehnung der Freistellung des von der Ford AG bei ihr angemeldeten Haupthändler-Vertrags anführe, seien auf den ersten Blick nicht überzeugend. Die Frage sei nämlich die, ob die Nichtlieferung bestimmter Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland ein entscheidungserheblicher Faktor oder Umstand sei, den die Kommission bei der Durchführung des nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag angemessenen Verfahrens berücksichtigen müsse oder könne.

1.1. Nach Auffassung der Klägerinnen ist eine Tatsache oder ein Umstand insoweit nur dann entscheidungserheblich, wenn sie erstens ihre Ursache in der in Rede stehenden Vereinbarung hätten und zweitens die sich aus der Vereinbarung ergebenden Vorteile beseitigten oder verminderten oder die sich eventuell daraus ergebenden Nachteile verstärkten.

1.1.1. Was die Kausalität betreffe, so sei das Vorliegen des Vertrags weder eine notwendige Voraussetzung noch eine entscheidende Ursache für die Unterbrechung der Lieferung von rechtsgelenkten Fahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.

1.1.2. Was die Wirkung der Einstellung der Lieferungen auf die Vor- und Nachteile der angemeldeten Vereinbarung angehe, so bestünden die Vorteile für die nach dem Haupthändler-Vertrag gelieferten Fahrzeuge seit der Einstellung der Lieferung von RL-Fahrzeugen in der gleichen Weise und in demselben Maße wie vorher, und die Nachteile, sofern es solche gebe, würden davon nicht berührt.

1.2. Die Klägerinnen bemerken zu den acht Hauptgründen, aus denen die Kommission die Gewährung einer Freistellung glaube ablehnen zu können, ein Großteil von ihnen sei weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der Entscheidung erwähnt. Sie hätten somit während des Verwaltungsverfahrens keine Gelegenheit gehabt, zu diesen angeblichen Ablehnungsgründen Stellung zu nehmen. Deshalb könne die Kommission ihre Entscheidung nicht darauf stützen. Jedenfalls ergebe sich aus einer Untersuchung dieser acht Gründe, daß sie die Ablehnung einer Freistellung des Haupthändler-Vertrags der Ford AG keinesfalls rechtfertigten. Im vorliegenden Fall deute nichts darauf hin, daß irgendeine in dem Vertrag enthaltene Beschränkung zu einer übermäßigen Starrheit des Marktes führen könnte, selbst wenn auch andere Lieferanten von Personenkraftwagen in ihren selektiven Vertriebsvereinbarungen gleichartige Einschränkungen vorsähen. Ferner räume die Kommission selbst ein, daß die von der Ford AG angemeldete Vereinbarung bis zum 30. April 1982 sehr wahrscheinlich hätte freigestellt werden können.

1.2.1. Im übrigen könne die Einstellung der Auslieferung von RL-Fahrzeugen in der Bundesrepublik nicht, wie die Kommission dies tue, einem Ausfuhrverbot gleichgestellt werden: Das Ausfuhrverbot betreffe im Verkehr befindliche Waren, während die bloße Nichtlieferung oder die Ablehnung der Lieferung völlig einseitige Handlungen seien, die sich nicht auf Waren bezögen, die sich auf dem Markt im Verkehr befänden. Die Klägerinnen fügen hinzu, die einseitige Entscheidung eines Lieferanten, der keine marktbeherrschende Stellung habe, an seine Händler nur bestimmte Waren aus seiner Produktion zu liefern, stelle keine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise dar, die geeignet sei, eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zu bewirken. Dies gelte selbst dann, wenn die in Rede stehende Entscheidung im Anschluß an Diskussionen zwischen Firmen getroffen worden sei, die wie die Ford-Gruppe ein einziges Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts bildeten, denn Artikel 85 sei auf eine solche Situation nicht anwendbar. Im übrigen erlege das Gemeinschaftsrecht durch diese Vorschrift keine Lieferverpflichtung auf.

2. Die Klägerinnen bestreiten das Vorbringen der Kommission, daß diese eine vorläufige Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 hätte erlassen können. Sie vertreten die Auffassung, daß die Begründung einer solchen Entscheidung ebenso fehlerhaft gewesen wäre wie die der tatsächlich ergangenen streitigen Entscheidung.

3. Sie führen weiter aus, es könne keine Voraussetzung für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag sein, daß ein Hersteller seinen Händlern in einem Mitgliedstaat alle Erzeugnisse liefere, die er produziere.

3.1. Der Vertrag erlege den Herstellern (oder den Lieferanten im allgemeinen) keine Verpflichtung auf, positive Maßnahmen zu ergreifen, die es den Händlern ermöglichten, sich gegenseitig Konkurrenz zu machen; er verbiete es ihnen lediglich, die Wettbewerbsfähigkeit der Händler zu beschränken. Die Entscheidung der Kommission zwinge die Ford AG dagegen, den deutschen Händlern Erzeugnisse fast nur zu dem Zweck zu liefern, aus kurzfristigen wirtschaftlichen Verhältnissen Gewinn ziehen zu können, obwohl dadurch die Rentabilität von Ford Britain, einer sehr bedeutenden Kundin der Ford AG, und ihres Vertriebsnetzes gefährdet werde. Die Klägerinnen sind der Meinung, daß der Vertrag den Herstellern keine derartige Verpflichtung zur Selbstzerstörung auferlege.

3.2. Es gebe nirgends im Gemeinschaftsrecht eine derartige Regelung, auch nicht in der einzigen Verordnung, die die Voraussetzungen für die Freistellung eines Vertriebssystems nach Artikel 85 Absatz 3 festlege, nämlich der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission vom 22. März 1967 (ABl. 1967, S. 849), die die Grundlage für das Vorbringen der Kommission bilde, daß die Verfügbarkeit aller Erzeugnisse eines Produktionspregramms eine Voraussetzung für die Freistellung eines Vertriebssystems darstelle.

4. Die Klägerinnen bemerken zusammenfassend, daß die Einstellung der Lieferung von RL-Fahrzeugen durch die Ford AG an ihre deutschen Händler als solche keine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 darstelle; die Kommission dürfe deshalb die beantragte Freistellung des Haupthändler-Vertrags nicht wegen dieser Einstellung ablehnen. Da die Kommission nicht behaupte, daß der Vertrag selbst den Freistellungsvoraussetzungen nicht entspreche, sei die Freistellung zu gewähren. Die Kommission habe keinesfalls das Recht, unter Berufung auf die unrichtige Auffassung, daß eine Freistellung des Vertrages abgelehnt werden müsse, die in Rede stehende einstweilige Anordnung zu erlassen.

ii) Das Vorbringen der Kommission

1. Die Kommission wendet sich gegen das Vorbringen der Klägerinnen, daß sie eine Tatsache oder einen Umstand im Rahmen des Freistellungsverfahrens nur dann berücksichtigen dürfe, wenn diese auf dem Alleinvertriebsvertrag beruhten oder dazu führten, daß der aus der Vereinbarung resultierende Nutzen verringert oder der sich daraus ergebende Nachteil vergrößert werde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei sie keineswegs verpflichtet, nur die von den Klägerinnen genannten Arten von Umständen zu berücksichtigen. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen wäre es der Kommission unmöglich, anderen gleichartigen, mit demselben Lieferanten geschlossenen Verträgen Rechnung zu tragen. Ferner wäre nach diesem Vorbringen die Berücksichtigung einer strukturellen Starrheit des Marktes, die sich daraus ergebe, daß eine bestimmte Anzahl von Herstellern selektive Vertriebsnetze für konkurrierende Erzeugnisse besitze, ausgeschlossen; dies stände aber im Widerspruch zu den Ausführungen des Gerichtshofes.

1.1. Der Umstand, daß die Ford AG ihre Politik geändert habe und es ablehne, RL-Fahrzeuge wie früher auszuliefern, stelle mit Sicherheit eine Verringerung der aus der Vereinbarung resultierenden Vorteile dar. Ebenso habe das Rundschreiben die Nachteile verstärkt, die sich aus den einschränkenden Wirkungen des Haupthändler-Vertrags ergäben, indem es die Anzahl der Fordhändler in der Gemeinschaft verringere, die in der Lage seien, RL-Fahrzeuge zu liefern.

1.2. Die Kommission vertritt die Auffassung, sie könne die Freistellung zweifellos ablehnen, wenn

1) die Unterschiede zwischen den in zwei Staaten praktizierten Preisen bedeutend seien und die Transportkosten sowie die vom Verbraucher zu tragenden Kosten aller Änderungen der Eigenschaften des Erzeugnisses nicht hoch seien,

2) die RL-Fahrzeuge in einem Mitgliedstaat zum Verkauf in einem anderen Staat hergestellt würden, in dem die Preise höher seien als in dem ersten Staat,

3) das Unternehmen RL-Fahrzeuge in dem Staat, in dem niedrigere Preise gälten, zu diesen niedrigeren Preisen verkauft habe;

4) die Herstellungskosten der LL-Fahrzeuge ebenso hoch oder fast ebenso hoch seien wie die der RL-Fahrzeuge,

5) die Herstellung der LL-Fahrzeuge in technischer Hinsicht derjenigen der RL-Fahrzeuge sehr ähnlich sei und beide Ausführungen ohne Schwierigkeiten in denselben Produktionsanlagen hergestellt werden könnten,

6) das Unternehmen in dem Staat, in dem die Preise niedriger seien, den Verkauf von RL-Fahrzeugen nur deshalb eingestellt habe, weil es die Preise in dem Staat, in dem die Preise höher seien, aufrechterhaken möchte,

7) die Einstellung des Verkaufs von RL-Fahrzeugen somit als Schlußstein eines Systems der künstlichen Abschottung der Märkte angesehen werden könne,

8) die meisten anderen Hersteller von Kraftfahrzeugen in den meisten Mitgliedstaaten restriktive Vertriebssysteme anwendeten, so daß die Struktur des gesamten Automobilmarkts außerordentlich starr sei.

Die Kommission ist der Auffassung, daß alle diese acht Hauptvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien.

1.2.1. Sie fügt hinzu, eine Lieferungsverweigerung oder jede andere einseitige Handlung, die die Ausfuhren behindere, könne bei der Entscheidung darüber, ob eine Freistellung zu gewähren sei, berücksichtigt werden, da sie wirtschaftlich dieselben Wirkungen habe wie ein Ausfuhrverbot und zu einer Abschottung des Marktes führe. Es komme nicht darauf an, ob die Lieferungsverweigerung als solche rechtswidrig sei oder nicht. Die Entscheidung, den Vertragshändlern bestimmte Erzeugnisse nicht zu liefern, könne nicht von den Umständen, unter denen sie getroffen werde, getrennt werden. Immer, wenn die Kommission darüber zu entscheiden habe, ob eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag zu gewähren sei, müsse sie auf die konkreten Tatsachen abstellen, und es sei insoweit unerheblich, ob diese Tatsachen sich aus einer einseitigen Handlung von Ford oder aus dem Haupthändler-Vertrag der Ford AG oder aus irgendeiner anderen Maßnahme ergäben. Außerdem habe sie, die Kommission, die Ford AG nicht verpflichtet, ihre deutschen Vertragshändler mit RL-Fahrzeugen zu beliefern, sondern sie habe der Firma Ford aufgegeben, den Zustand wiederherzustellen, der vor der Versendung des Rundschreibens von April 1982 bestanden habe.

2. Die Kommission führt weiter aus, sie wäre selbstverständlich befugt gewesen, im vorliegenden Fall eine vorläufige Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 zu treffen, wenn das Rundschreiben von April 1982 ein Ausfuhrverbot enthalten hätte. Dieses Rundschreiben habe jedoch eine größere Tragweite gehabt, die einer eventuellen Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf das restriktive Vertriebssystem der Ford AG jede Berechtigung genommen hätte. Wenn die Vertriebsvereinbarung der Ford AG, wie die Kommission meine, rechtswidrig sei, sofern diese Firma sich zugleich weigere, RL-Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland auszuliefern, würde die endgültige Entscheidung der Kommission darin bestehen, der Ford AG aufzugeben, entweder die Lieferungen von RL-Fahrzeugen wieder aufzunehmen oder ihren Vertrag so abzuändern, daß er nicht mehr unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag falle. Nach Auffassung der Kommission hätte der Erlaß einer vorläufigen Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 jedoch praktisch zu demselben Ergebnis geführt, es sei denn, das Unternehmen hätte sein Verhalten fortgesetzt und das Risiko der Verhängung einer Geldbuße auf sich genommen. Eine vorläufige Entscheidung, durch die der Ford AG aufgegeben worden sei, zu ihrer ursprünglichen Praxis zurückzukehren, habe ihr Vertriebssystem nicht berührt und sie somit weniger beschwert als eine der beiden genannten Entscheidungen. Wenn die Ford AG ernsthaft glaube, daß es kostspieliger sei, das bis April 1982 angewandte Verfahren wieder aufzunehmen, hätte sie die in der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Alleinvertriebsverträge abändern oder aussetzen können, so daß Artikel 85 Absatz 1 auf diese Vereinbarungen nicht mehr anwendbar gewesen wäre. Die Kommission habe es vorgezogen, einstweilige Anordnungen zu treffen, weil sie die Interessen der Verbraucher soweit wie möglich habe schützen wollen und weil das sicherste Mittel dazu der Erlaß einer Entscheidung gewesen sei, durch die der Ford AG aufgegeben worden sei, ihre Lieferungen wieder aufzunehmen.

3. Die Kommission bemerkt, sie habe die Ford AG keineswegs verpflichtet, an ihre deutschen Vertragshändler alle von der Ford-Gruppe oder von der Ford AG hergestellten Ford-Fahrzeuge zu liefern, sondern lediglich den Status quo wiederhergestellt, indem sie der Ford AG aufgegeben habe, Fahrzeuge in der RL-Ausführung zu liefern, die diese schon im Rahmen des Visit Europe Plan und an ihre deutschen Vertragshändler geliefert habe.

3.1. Die Klägerinnen verteidigen mit überholten Argumenten ihr angebliches Recht, den Gemeinsamen Markt aufzuteilen, um sich zugunsten ihrer britischen Fabrik, deren Gestehungspreise höher seien, einen Gebietsschutz gegen ihre in der Bundesrepublik hergestellten eigenen Erzeugnisse zu verschaffen. Sie verlangten, dadurch gegen die Konkurrenz geschützt zu werden, daß die Käufer von Fahrzeugen im Vereinigten Königreich gezwungen würden, die in diesem Land für sie bestehenden hohen Produktionskosten zu tragen, statt die gleichen Fahrzeuge billiger in der Bundesrepublik kaufen zu können. Ein derartiges Vorbringen ist nach Auffassung der Kommission weder im Rahmen des Artikels 85 noch im Rahmen der Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag zulässig.

3.2. Zur Frage der Präzedenzfälle im Gemeinschaftsrecht bemerkt die Kommission, die genannte Verordnung Nr. 67/67 betreffe nicht selektive Vertriebsvereinbarungen. Zwar handele es sich im vorliegenden Fall um die erste von der Kommission aufgrund des Vertrages erlassene Entscheidung, durch die einstweilige Anordnungen getroffen würden; diese Entscheidung stelle jedoch nur insoweit eine Neuerung dar. Es bestehe eine sehr umfangreiche Rechtsprechung, in der der Gerichtshof immer wieder öffentliche und private Maßnahmen aller Art verboten habe, die dieselben Wirkungen hervorriefen wie Ausfuhrverbote oder mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen.

4. Die Kommission bemerkt abschließend, wenn eine Vereinbarung vorliege, auf die Artikel 85 Absatz 1 aus anderen Gründen anwendbar sei, so komme eine Lieferungsverweigerung allen anderen Maßnahmen zur Verhinderung von Paralleleinfuhren gleich und könne einen ausreichenden Grund für die Ablehnung der Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag darstellen. In diesem Sinne habe die Lieferungsverweigerung, auch wenn die als solche kein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 sei, dieselbe Wirkung wie ein Ausfuhrverbot. Folglich betreffe diese Frage ausschließlich die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3, bei der die Kommission über einen Ermessensspielraum verfüge. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles habe sie die Freistellung des in Rede stehenden Vertrages zu Recht abgelehnt.

Zum zweiten Klagegrund

i) Das Vorbringen der Klägerinnen

1. Die Klägerinnen tragen vor, selbst wenn der Haupthändler-Vertrag der Ford AG nicht nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag freigestellt werden könne, es sei denn, die Ford AG nehme die Lieferung von RL-Fahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland wieder auf, so sei die Kommission doch nicht berechtigt, diese Firma, die keine marktbeherrschende Stellung habe, zur Wiederaufnahme dieser Lieferungen vorläufig oder endgültig zu verpflichten. Die Ablehnung der Lieferung verstoße nämlich als solche nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, und die Kommission könne von den Unternehmen nicht die Vornahme einer bestimmten Handlung verlangen, wenn die Nichtvornahme dieser Handlung keinen Verstoß gegen Artikel 85 oder 86 darstelle. Die Klägerinnen erinnern insoweit daran, daß die Kommission den Antrag der Ford AG auf Erteilung eines Negativattestes oder hilfsweise auf Freistellung ihres Haupthändler-Vertrags immer noch nicht endgültig beschieden habe. Vor einer endgültigen Entscheidung darüber, ob Artikel 85 Absatz 1 auf diesen Vertrag anwendbar sei, sei eine Erörterung der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 verfrüht.

2. Wenn, was die Klägerinnen aber bestreiten, die erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten, hätte die Kommission den Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung verbieten können, den Haupthändler-Vertrag der Ford AG zu verwenden, es sei denn, diese nehme die Lieferung von RL-Fahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland wieder auf. Eine solche Anordnung hätte jedoch ganz andere rechtliche Wirkungen gehabt als die einstweilige Anordnung, die die Kommission im vorliegenden Fall tatsächlich getroffen habe.

2.1. So hätte die Ford AG, wenn die Kommission die Verwendung ihres Haupthändler-Vertrags verboten hätte (es sei denn, sie nehme die Lieferung von RL-Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik wieder auf), ganz einfach aufhören können, diesen Vertrag durchzuführen, anzuwenden oder sich um seine Anwendung zu bemühen. Selbst wenn die Entscheidung der Kommission später vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden wäre, hätte ihr Vorliegen die Ford AG vollständig gegen eventuelle Klagen ihrer Vertragshändler wegen Vertragsbruchs geschützt, sofern sie sich in Übereinstimmung mit der Entscheidung entschlossen hätte, die Auslieferung von RL-Fahrzeugen in der Bundesrepublik nicht wieder aufzunehmen, und dadurch die sich nach Artikel 85 Absatz 1 während der Gültigkeitsdauer der Entscheidung aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen verletzt hätte.

2.2. Durch die Entscheidung werde der Ford AG dagegen eine öffentlichrechtliche Verpflichtung auferlegt, die Lieferungen von RL-Fahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland wieder aufzunehmen, und die Ford AG müsse entweder diese Verpflichtung erfüllen oder, wenn es nach der Kommission ginge, sich ihrer entledigen und dabei das Risiko eingehen, ihre zivilrechtlichen Verpflichtungen aus dem Haupthändler-Vertrag zu vernachlässigen, der später gemäß Artikel 85 Absatz 3 rückwirkend freigestellt und somit als von Anfang an gültig erklärt werden könne.

3. Die Klägerinnen tragen abschließend vor, selbst wenn der Haupthändler-Vertrag der Ford AG nicht freigestellt werden könne (es sei denn, sie nehme die Lieferung von RL-Fahrzeugen in der Bundesrepublik wieder auf), sei die Kommission nicht berechtigt, sie durch eine einstweilige Anordnung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17, die nur im Fall eines Verstoßes gegen Artikel 85 oder Artikel 86 EWG-Vertrag zulässig sei, zur Wiederaufnahme der Verkäufe von RL-Fahrzeugen in diesem Staat zu den tatsächlich angewandten Preisen zu verpflichten.

ii) Das Vorbringen der Kommission

1. Die Kommission hält sich für befugt, im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung die rechtlich bedenklichen Teile einer Vereinbarung oder einer Verhaltensweise, die gegen Artikel 85 Absatz 1 verstießen, zu verbieten, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Status quo erforderlich sei. Hätte sie diese Befugnis nicht, so würde sich die Befugnis zum Erlaß einer Entscheidung, durch die einstweilige Maßnahmen angeordnet würden, wenig von der ihr bereits in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 zuerkannten Befugnis unterscheiden. Beim Erlaß einstweiliger Anordnungen könne sie mehr tun, als sie in ihrer endgültigen Entscheidung zu tun berechtigt sei, da diese beiden Arten von Entscheidungen sowie ihre Ziele völlig verschieden seien. Wenn also die Parteien eines Alleinvertriebsvertrages anfingen, Paralleleinfuhren zu behindern, könne die Kommission ihnen durch eine vorläufige Entscheidung aufgeben, mit diesem Verhalten aufzuhören. Daraus folge, daß, wenn eine Partei eines Alleinvertriebsvertrags die Belieferung eines Händlers mit der Begründung ablehne, dieser nehme Parallelausfuhren oder -einfuhren vor, die Kommission berechtigt sei, die Wiederaufnahme der Lieferungen anzuordnen, wenn eine solche Maßnahme erforderlich sei, um den Status quo wiederherzustellen und den in Rede stehenden Händler zu schützen; dies gelte auch dann, wenn die Lieferungsverweigerung als solche nicht gegen Artikel 85 verstoße. Es sei unerheblich, daß die Kommission das Negativattest oder die Freistellung des Vertrags noch nicht abgelehnt habe: Der Erlaß einer endgültigen Entscheidung sei keine Voraussetzung für den Erlaß einer Entscheidung, die eine einstweilige Anordnung enthalte. Im vorliegenden Fall habe das Rundschreiben von April 1982 und nicht die Anmeldung des Vertrags die erlassene Entscheidung notwendig gemacht.

2. Die Kommission ist der Auffassung, daß sie berechtigt gewesen wäre, den Parteien im Wege der einstweiligen Anordnung die Anwendung des Haupthändler-Vertrags zu untersagen, solange die Ford AG ihre Lieferungen von RL-Fahrzeugen nicht wieder aufgenommen habe. Die im August 1982 erlassene Entscheidung sei jedoch besser gewesen als diese hypothetische Entscheidung. So habe die streitige Entscheidung den Status quo wiederhergestellt, statt ihn abzuändern, und die Durchführung des Haupthändler-Vertrags nicht beeinträchtigt. Ferner habe sie unmittelbar dazu beigetragen, den Schaden abzuwenden, der den Käufern von RL-Fahrzeugen und den Interessen der Gemeinschaft durch die Lieferungsverweigerung der Ford AG entstanden sei. Andererseits werde die Ford AG durch die Entscheidung nicht gehindert, ihren Haupthändler-Vertrag nicht mehr anzuwenden. Die Kommission fügt hinzu, die nach Auffassung der Klägerinnen zulässige Art einer hypothetischen einstweiligen Anordnung wäre viel kostspieliger geworden als die nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 erlassene Entscheidung, die es der Ford AG ermögliche, ihren Vertrag weiterhin anzuwenden, mit dem einzigen Risiko, daß ihr eine Geldbuße auferlegt würde.

3. Die Kommission trägt abschließend vor, sie sei zum Erlaß der einstweiligen Anordnung berechtigt gewesen, selbst wenn die Weigerung der Ford AG, RL-Fahrzeuge an ihre deutschen Händler zu liefern, als solche nicht gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoße.

Zum dritten Klagegrund

i) Das Vorbringen der Klägerinnen

1. Die Klägerinnen tragen vor, die Entscheidung der Kommission werfe neuartige, vielschichtige und noch nie dagewesene Probleme des Gemeinschaftsrechts auf, die in einer vorläufigen Entscheidung nicht sachdienlich behandelt werden könnten.

2. Sie vertreten die Auffassung, die Kommission habe die vom Gerichtshof in dem bereits genannten Urteil in der Rechtssache Camera Care aufgestellten rechtlichen Voraussetzungen für die zulässige Ausübung ihrer Befugnis zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall nicht beachtet. Sie begründen dieses Vorbringen wie folgt:

2.1. Die einstweiligen Maßnahmen müßten unerläßlich sein, um zu verhindern, daß die Ausübung der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Entscheidungsbefugnis unwirksam oder sogar illusorisch gemacht werde.

2.1.1. Die Ford AG könne durch eine kurze Unterbrechung der Lieferung von RL-Fahrzeugen nicht verhindern, daß die Käufe und Einfuhren wieder aufgenommen würden, sobald die Kommission eine endgültige Entscheidung erlasse und solange sie an ihr festhalte.

2.1.2. Folglich seien die von der Kommission im vorliegenden Fall getroffenen einstweiligen Maßnahmen nicht unerläßlich.

2.2. Ferner dürfe die Kommission einstweilige Maßnahmen nur unter Berücksichtigung der legitimen Interessen des betroffenen Unternehmens ergreifen.

2.2.1. Die Klägerinnen unterstreichen das Recht der Ford AG als eines Unternehmens, das keine marktbeherrschende Stellung habe, seine Erzeugnisse auszuwählen und zu verkaufen, sowie die Notwendigkeit, die Rentabilität von Ford Britain, die der wichtigste Abnehmer der Ford AG sei, und ihres Vertriebsnetzes zu wahren. Wenn Sie, die Klägerinnen, gezwungen wären, der Entscheidung der Kommission nachzukommen, würden sie ebenso wie die Ford-Gruppe nicht wiedergutzumachende Schäden erleiden.

2.3. Unter Berücksichtigung der legitimen Interessen des betroffenen Unternehmens dürften einstweilige Maßnahmen nur im Fall erwiesener Dringlichkeit und nur mit dem Ziel ergriffen werden, einer Situation entgegenzutreten, die geeignet sei, der ihren Erlaß beantragenden Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen, oder die für die Allgemeinheit unerträglich sei.

2.3.1. Die Klägerinnen tragen vor, bis zum Zeitpunkt der Antwort der Kommission im Verfahren der einstweiligen Anordnung habe niemand darauf hingewiesen, daß die Entscheidung vom 18. August 1982 auf Antrag des BEUC oder irgendeines anderen Beteiligten erlassen worden sei. Deshalb könne die Kommission den Antrag des BEUC jetzt nicht mehr zur Begründung ihres Standpunkts heranziehen.

2.3.2. Zweitens beruhe die nunmehr von der Kommission aufgestellte Behauptung, Dritte würden einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden, jedenfalls auf einer unrichtigen Überlegung. Der Umstand, daß die britischen Käufer nicht die Möglichkeit hätten, ihre Lage dadurch zu verbessern, daß sie Ford-Fahrzeuge mit Rechtslenkung unmittelbar oder mittelbar bei deutschen Händlern oder im Rahmen des Visit Europe Plan kauften, könne nicht einem Schaden gleichgestellt werden, der diesen Käufern im Sinne der Dringlichkeitsvoraussetzung entstehe. Die einstweilige Maßnahme habe die britischen Käufer somit nicht vor einem nicht wiedergutzumachenden oder unvermeidlichen Schaden bewahrt; sie habe ihnen vielmehr einen Vorteil verschafft, den ihnen keine endgültige Entscheidung hätte verschaffen können.

2.3.3. Schließlich könne die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall nur erfüllt sein, wenn eine für das öffentliche Interesse unerträgliche Situation vorliege. Das öffentliche Interesse, das durch die Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrags geschützt werden solle, bestehe in der Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt; eine Situation, die praktisch auf erzwungene Preissenkungen hinauslaufe, sei dem öffentlichen Interesse langfristig gesehen nicht dienlich.

2.4. Die einstweiligen Maßnahmen müßten ferner einen vorläufigen und sichernden Charakter haben und sich auf das in einer gegebenen Situation Notwendige beschränken.

2.4.1. Nach Meinung der Klägerinnen wird durch die Entscheidung der Kommission von der Ford AG etwas verlangt, was diese vorher nie getan habe, nämlich:

a) eine vertragliche Verpflichtung einzugehen, durch die sie rechtlich gezwungen werde, an ihre Vertragshändler RL-Fahrzeuge zu liefern;

b) Bestellungen für RL-Fahrzeuge mit UK-Spezifikation anzunehmen, die sie den Händlern niemals vorher verkauft habe;

c) mehr RL-Fahrzeuge zu liefern als jemals vorher (die Entscheidung habe nämlich die Anzahl der zu liefernden Fahrzeuge nicht begrenzt).

2.4.2. Außerdem hätten sich die Verkäufe von RL-Fahrzeugen an britische Kunden durch deutsche Händler, die vor dem 1. Mai 1982 zwar zugenommen, jedoch nur geringe Bedeutung gehabt hätten, in eine Flutwelle verwandelt, die durch den einstweiligen Charakter der von der Kommission erlassenen Maßnahmen noch verstärkt worden sei.

2.4.3. Die Klägerinnen folgern daraus, daß die Entscheidung der Kommission keinen sichernden Charakter habe.

2.5. Schließlich sei die Kommission verpflichtet, beim Erlaß einstweiliger Maßnahmen die den Beteiligten in der Verordnung Nr. 17, insbesondere in Artikel 19, eingeräumten wesentlichen Garantien zu beachten.

2.5.1. Die Klägerinnen behaupten, die Kommission habe der Ford AG weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch bei der Anhörung mitgeteilt, daß sie beabsichtige, sich auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu stützen. Somit hätten die Klägerinnen der Kommission zu keiner Zeit ihre Meinung zu deren Befugnis, diese Vorschrift im vorliegenden Fall anzuwenden, dargelegt.

2.5.1.1. Die Klägerinnen leiten daraus her, daß die Kommission ihren Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, S. 2268), insbesondere aus Artikel 2 und 4, nicht nachgekommen sei und daß sie den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Anhörung der Beteiligten nicht beachtet habe.

2.5.2. Sie weisen im übrigen darauf hin, daß der Beratende Ausschuß nicht gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 5 der Verordnung Nr. 17 angehört worden sei.

2.5.2.1. Nach dieser Vorschrift müsse die Kommission den Beratenden Ausschuß vor jeder Entscheidung nach einem Verfahren anhören, in dem das Vorliegen unter anderem einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 festgestellt werde. Da die Kommission jedoch weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch im Laufe der Anhörung erklärt habe, daß sie beabsichtige, sich auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zu stützen, hätten die Klägerinnen zwangsläufig davon ausgehen müssen, daß die Kommission den Beratenden Ausschuß nicht von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt habe. Selbst wenn der Ausschuß Gelegenheit gehabt hätte, das neue Vorbringen zur Begründung der Entscheidung der Kommission zu prüfen, hätte er dies nur in der Anhörung tun können, und dies sei keine zweckmäßige, den Erfordernissen des Artikels 10 der Verordnung Nr. 17 entsprechende Gelegenheit.

2.5.3. Mehrere Händler von Ford Britain hätten per Fernschreiben bei der Kommission beantragt, sie im Rahmen des gegen die Ford AG eingeleiteten Verfahrens anzuhören, und die Kommission leugne nicht, daß diese Händler ein ausreichendes Interesse daran gehabt hätten, angehört zu werden. Die Kommission habe jedoch vor dem Erlaß der Entscheidung auf diese Fernschreiben nicht reagiert, und, selbst wenn sie davon Kenntnis genommen habe, den Händlern jedenfalls keine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.

2.5.3.1. Die Klägerinnen leiten daraus her, daß die Kommission beim Erlaß der Entscheidung gegen Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gegen Artikel 5 der genannten Verordnung Nr. 99/63 verstoßen habe.

3. Sie führen ferner aus, die Kommission habe in ihren Erklärungen in der Rechtssache Camera Care vorgetragen, einstweilige Maßnahmen seien nur dann zulässig, wenn ihr Erlaß bei summarischer Prüfung vollauf gerechtfertigt erscheine. Da die Entscheidung jedoch nirgends ausdrücklich feststelle, daß die Kommission diese Frage geprüft habe, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.

4. Abschließend meinen die Klägerinnen, daß die Kommission jedenfalls den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz verletzt habe, daß eine Entscheidung, die die Aufforderung zu einem Handeln enthalte, genau formuliert sein müsse.

4.1. Sie weisen darauf hin, daß die Entscheidung zu folgenden Punkten keine Angaben enthalte:

a) die Arten von Kraftfahrzeugen, die die Ford AG zu liefern verpflichtet sei,

b) der Preis und die Bedingungen, zu denen die Ford AG diese Fahrzeuge zu liefern habe,

c) der Umfang der Lieferverpflichtung.

ii) Das Vorbringen der Kommission

1. Nach Auffassung der Kommission läuft das Vorbringen der Klägerinnen, daß keine einstweilige Maßnahme getroffen werden dürfe, die eine Neuerung darstelle, darauf hinaus, daß die Kommission nur sehr selten oder nie einstweilige Maßnahmen erlassen dürfe. Dies sehe das geltende Recht nicht vor.

2. Die Kommission trägt vor, ihre Entscheidung vom 18. August 1982 erfülle alle Voraussetzungen, von denen nach dem Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der bereits genannten Rechtssache Camera Care ihre Befugnis, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, abhänge.

2.1. Es sei unmöglich, kurzfristig eine endgültige Entscheidung zu erlassen. Eine endgültige Entscheidung wäre jedoch unwirksam im Sinne des Beschlusses in der Rechtssache Camera Care, wenn sie zu spät erlassen würde, als daß sie den Eintritt des Schadens, der durch sofortige Maßnahmen vermieden oder begrenzt worden wäre, noch verhindern könne.

2.1.1. Im vorliegenden Fall hätte eine endgültige Entscheidung nicht verhindern können, daß die britischen Fahrzeugkäufer in der Zeit vor ihrem Erlaß bedeutende Schäden erlitten.

2.1.2. Die Kommission leitet daraus her, daß eine vorläufige Entscheidung zur Vermeidung derartiger Schäden unerläßlich gewesen sei.

2.2. Der Begriff der legitimen Interessen finde sich nicht als besonderes Kriterium im Beschluß in der Rechtssache Camera Care.

2.2.1. Zwar habe Ford ein legitimes Interesse am Funktionieren ihres Vertriebssystems sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Vereinigten Königreich. Dieses Interesse berechtige sie aber nicht, ihren deutschen Händlern die Ausfuhr zu verbieten. Die Klägerinnen hätten keinen Beweis dafür erbracht, daß ihnen ein großer Schaden drohe, wenn deutsche Händler weitere Gewinne erzielten, indem sie zusätzliche Verkäufe im Vereinigten Königreich tätigten.

2.3. Nach Auffassung der Kommission mußten einstweilige Maßnahmen gegenüber der Ford AG erlassen werden, da es dringlich gewesen sei, die deutschen Händler in ihrer Rolle als Mittler für die Lieferung von RL-Fahrzeugen im Vereinigten Königreich zu bestätigen und eine Abschottung des Marktes, eine für die Allgemeinheit unerträgliche Situation, zu verhindern.

2.3.1. Die Kommission weist darauf hin, daß das BEUC in seiner Beschwerde, die es unter anderem gegen die Lieferungsverweigerung der Ford AG erhoben habe, den Erlaß von einstweiligen Maßnahmen beantragt habe. Sie sei somit befugt gewesen, einstweilige Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß einer großen Anzahl von klar identifizierbaren Personen, nämlich den im Vereinigten Königreich ansässigen Käufern von Kraftfahrzeugen, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde. Der Umstand, daß die Beschwerde des BEUC nicht deutlich in der Entscheidung erwähnt werde, hindere die Kommission nicht daran, sich in ihren Schriftsätzen in den vorliegenden Rechtssachen darauf zu beziehen.

2.3.2. Die Kommission vertritt den Standpunkt, daß derjenige, dem die Möglichkeit genommen werde, beim Kauf eines notwendigen Gegenstands etwas einzusparen, einen Schaden erleide. Im vorliegenden Fall sei den britischen Ford-Käufern tatsächlich ein solcher Schaden entstanden, der demjenigen Schaden ähnele, der sich aus einem Ausfuhrverbot oder aus einem restriktiven Vertrag ergebe, der es untersage, zu einem günstigen Preis zu verkaufen.

2.3.3. Die Kommission bestreitet, daß die Entscheidung eine Senkung der Preise erzwungen habe: Sie habe vielmehr den Wettbewerb zwischen den Erzeugnissen ein und derselben Marke wiederhergestellt und ihn von einer Maßnahme befreit, die alle Paralleleinfuhren von RL-Fahrzeugen verhindert habe und allen Käufern der Gemeinschaft die Möglichkeit genommen habe, diese Fahrzeuge zu dem niedrigsten Preis, zu dem sie in der Vergangenheit angeboten worden seien, zu kaufen.

2.4. Eine Entscheidung, die einstweilige Maßnahmen zum Inhalt habe, sei sichernder Art, wenn sie die bestehende Situation aufrechterhalte.

2.4.1. Die streitige Entscheidung habe eine Verpflichtung geschaffen, linksgelenkte und rechtsgelenkte Fahrzeuge gleichzubehandeln, wie die Ford AG dies bis Mai 1982 getan habe. Sie zwinge die Ford AG nicht, eine neue vertragliche Verpflichtung einzugehen, ihren Händlern alle Fahrzeuge zu liefern. Sie gebe der Ford AG auf, das Rundschreiben zurückzuziehen und folglich RL-Fahrzeuge erneut über ihre deutschen Händler im Rahmen des Visit Europe Plan zu liefern. Selbst wenn die Ford AG vor Erlaß der Entscheidung in bezug auf die RL-Fahrzeuge keine vertragliche Verpflichtung gehabt habe, seien diese Fahrzeuge in der Praxis an die deutschen Vertragshändler geliefert worden. Auch sehe die Entscheidung zu Recht keine Begrenzung der Anzahl der von der Ford AG zu liefernden Fahrzeuge vor: Der Verlust, vor dem die Ford AG geschützt werden wolle, sei nicht so direkt, unmittelbar und gewiß, daß er eine solche Begrenzung, die vorher nicht existiert habe und mit der Aufrechterhaltung des Status quo unvereinbar sei, erforderlich machen würde.

2.4.2. Eine Entscheidung, die einstweilige Maßnahmen enthalte, höre nicht nur deshalb auf, sichernder Art zu sein, weil eine sehr große Anzahl von Personen in der Lage sei, die Möglichkeiten zu nutzen, die sich aus einer bestimmten Situation für sie ergäben.

2.4.3. Die Kommission leitet daraus her, daß die erlassene Entscheidung sehr wohl sichernden Charakter habe.

2.5. Zu der Verpflichtung, die wesentlichen Verfahrensgarantien zu beachten, trägt die Kommission folgendes vor:

2.5.1. Ein von der Kommission im Hinblick auf den Erlaß einstweiliger Maßnahmen eingeleitetes Verfahren stehe notwendigerweise im Zusammenhang mit einem Hauptverfahren. Deshalb sei es normal, daß die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hingewiesen habe, daß ein Verfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 eingeleitet worden sei; außerdem gehe aus dem Wortlaut dieser Mitteilung sowie aus dem Protokoll der Anhörung deutlich hervor, daß die Kommission beabsichtigt habe, einstweilige Maßnahmen zu erlassen; diese Möglichkeit sei natürlich in Artikel 3 und nicht in Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 vorgesehen.

2.5.1.1. Die Kommission folgert daraus, daß sie den Klägerinnen nicht die Möglichkeit genommen habe, sie über ihre Auffassung zur Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 in den vorliegenden Verfahren zu unterrichten.

2.5.2. Die Kommission sei keineswegs gehalten, vor dem Erlaß einstweiliger Maßnahmen den Beratenden Ausschuß anzuhören; sie wäre auch bei Erlaß vorläufiger Entscheidungen nach Artikel 15 Absatz 6 dieser Verordnung nicht zur Anhörung dieses Ausschusses verpflichtet.

2.5.2.1. Dennoch habe sie dem Beratenden Ausschuß, der von der Mitteilung der Beschwerdepunkte Kenntnis genommen habe, Gelegenheit gegeben, seine Auffassung nach der Anhörung vom 23. Juli 1982 darzulegen; der Ausschuß habe wissen müssen, daß eine einstweilige Maßnahme auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gestützt würde, denn dies gehe klar aus dem Beschluß in der Rechtssache Camera Care hervor.

2.5.3. Die Kommission bestreitet, daß die Ford-Händler ein ausreichendes rechtliches Interesse an einer Anhörung während des zu einer einstweiligen Entscheidung führenden Verfahrens hätten. Darüber hinaus seien die Händler, selbst wenn sie das Recht hätten, im Hauptverfahren schriftliche Erklärungen abzugeben, nicht berechtigt, auf der Abgabe schriftlicher Erklärungen während des vorläufigen Verfahrens zu bestehen und das Verfahren dadurch zu verzögern. Sie hätten trotzdem schriftliche Erklärungen abgegeben, die die Kommission berücksichtigt habe, und nicht nur beantragt, angehört zu werden. Die Klägerinnen stützen sich auf kein besonderes Vorbringen der Vertragshändler: Das Interesse der britischen Ford-Händler, mögliehst hohe Einzelhandelspreise aufrechtzuerhalten, sei immer bekannt gewesen, und die Klägerinnen hätten während der Anhörung darauf hingewiesen.

3. Im Hinblick auf ihre Erklärungen in der Rechtssache Camera Care trägt die Kommission vor, die Vorwürfe gegen die Ford AG seien so schwerwiegend, daß sie den Erlaß einstweiliger Maßnahmen rechtfertigten. Sie verweist dazu auf ihre vorhergehenden Ausführungen.

4. Eine einstweilige Entscheidung müsse nicht alle denkbaren Situationen genau vorhersehen. Wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall einem Unternehmen aufgebe, zu seiner früheren Praxis zurückzukehren, sei es nicht erforderlich, so genau zu sein, wie dies unter anderen Umständen notwendig sei. Falls eine wirkliche Mehrdeutigkeit vorliege, könne sich das Unternehmen immer von der Kommission beraten lassen, und im Fall gegensätzlicher Auslegungen sei jede wirkliche Mehrdeutigkeit zugunsten des Unternehmens auszulegen.

4.1. Die streitige Entscheidung gebe der Ford AG eindeutig auf, zu ihrer vor 1982 ausgeübten Praxis zurückzukehren. Folglich sei die Ford AG verpflichtet, RL-Fahrzeuge mit den Merkmalen gemäß den deutschen Vorschriften an ihre Vertragshändler sowie RL-Fahrzeuge mit Merkmalen gemäß den britischen Vorschriften an die individuellen Käufer zu verkaufen, wie sie dies bis zum 1. Mai 1982 getan habe. Ebenso müsse sie im wesentlichen zu den deutschen Preisen, erhöht um alle zusätzlichen Beträge, die tatsächlich zur Deckung der ihr durch die Lieferung dieser Fahrzeuge entstehenden Zusatzkosten notwendig seien, verkaufen. Ferner müßten im großen und ganzen dieselben Lieferfristen gelten wie für linksgelenkte Fahrzeuge, d. h. dieselben Fristen wie vor dem 1. Mai 1982. Schließlich enthalte die Entscheidung nicht die Verpflichtung, den britischen Vorschriften entsprechende Fahrzeuge an Kunden zu verkaufen, die sich nicht am Visit Europe Plan beteiligten, wie er bis zum Mai 1982 bestanden habe. Dagegen müsse Ford Britain ihre Preise senken und selbst die genannten Fahrzeuge liefern, sofern die Ford AG die Nachfrage nach RL-Fahrzeugen zu deutschen Preisen nicht befriedigen könne.

Das Vorbringen der Streithelfer

1. Das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC), das die Verbraucher bei den Organen der EWG vertritt, trägt vor, es sei allein Sache der Kommission, angesichts der Umstände des vorliegenden Falls zu beurteilen, ob die Entscheidung zu erlassen sei oder nicht. Nur wenn der Gerichtshof zu der Auffassung gelange, daß kein tatsächlicher Umstand den Erlaß von einstweiligen Maßnahmen rechtfertige, könne er feststellen, daß der Kommission bei deren Erlaß ein Rechtsirrtum unterlaufen sei.

1.2. Beim Erlaß einer einstweiligen Maßnahme müsse die Kommission zum einen die legitimen Interessen der Firma Ford berücksichtigen (a) und zum anderen entscheiden, entweder ob dem BEUC und den von diesem vertretenen Interessen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe (b) oder ob eine Situation vorliege, die für die Allgemeinheit unerträglich sei (c).

a) Von den individuellen Paralleleinfuhren sei nur ein unbedeutender Prozentsatz des britischen Ford-Markts betroffen, und ein großer Teil dieser Käufergruppe schließe Mietkauf-Verträge ab. Da viele von den übrigen Käufern Gebrauchtwagen kauften, bleibe nur ein kleiner Prozentsatz von Käufern übrig, der in der Lage sei, Kraftwagen auf dem Kontinent zu erwerben.

b) Unabhängig davon, ob die Situation für die Allgemeinheit unerträglich sei, steht nach Auffassung des BEUC fest, daß die von ihm vertretenen Verbraucher einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erlitten.

c) Die Allgemeinheit werde nicht von den Personen gebildet, die ein Fahrzeug kauften, sondern von all denen, die die Möglichkeit dazu hätten. Das öffentliche Interesse bestehe im Wettbewerbsrecht darin, dafür zu sorgen, daß diese Möglichkeit bestehe. Somit diene eine Aufteilung des Marktes, wie sie die Ford AG vornehme, nicht dem öffentlichen Interesse.

1.2. Das BEUC beantragt, den Klägerinnen die ihm entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

2. Die Firmen Stormont Limited und James A. Laidlaw (Holdings) Limited (im folgenden: die Firmen Stormont und Laidlaw), die beide Händler und Alleinvertreter von Ford Britain sind, tragen vor, die Kommission habe nicht die die Rechte Dritter betreffenden Verfahrensvorschriften eingehalten, bevor sie die einstweiligen Maßnahmen ergriffen habe.

2.1. Zunächst habe die Kommission es zu Unrecht abgelehnt, ihre Anträge zu berücksichtigen. Die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Anspruch Dritter auf Anhörung in dem dem Erlaß einstweiliger Maßnahmen vorausgehenden Verfahren und diesem Anspruch im Hauptverfahren finde weder im Wortlaut des Artikels 19 der Verordnung Nr. 17 noch im Beschluß des Gerichtshofes in der Rechtssache Camera Care eine Stütze. Es sei nämlich wahrscheinlich, daß die Rechte Dritter am stärksten durch einstweilige Entscheidungen beeinträchtigt würden, die vor einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts erlassen würden. Die Firmen Stormont und Laidlaw sind der Auffassung, sie hätten beide ein ausreichendes Interesse daran, in dem dem Erlaß der einstweiligen Maßnahme vorausgehenden Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Der zeitliche Ablauf der verschiedenen Phasen dieses Verfahrens zeige deutlich, daß die streitige Entscheidung nicht in einem dringlichen Fall erlassen worden sei. Folglich behaupte die Kommission völlig zu Unrecht, daß die zur Verfügung stehende Zeit nicht ausgereicht habe, um den Händlern von Ford Britain Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

2.2. Nach einer feststehenden Regel müßten alle Gerichte, die das Gemeinschaftsrecht anzuwenden hätten, beim Erlaß oder bei der Ablehnung einstweiliger Maßnahmen die betroffenen Interessen einschließlich der Interessen Dritter abwägen und prüfen. Die mangelnde Anhörung der Händler habe es der Kommission jedoch unmöglich gemacht, alle im vorliegenden Fall betroffenen Interessen zu berücksichtigen.

2.3. Die Entscheidung der Kommission habe als solche keinen sichernden Charakter. Sie sei vielmehr weit davon entfernt, den Status quo aufrechtzuerhalten, und hätte, wäre ihre Durchführung nicht ausgesetzt worden, diesen unwiderruflich gefährdet. Die Kommission meine zu Unrecht, daß die Klägerinnen die Möglichkeit hätten, Beweis für ihre Behauptung, die Entscheidung gefährde die Rentabilität von Ford Britain und ihres Vertriebsnetzes, zu erbringen: Da der Gerichtshof die Durchführung der Entscheidung teilweise ausgesetzt habe, sei der einzig mögliche Beweis das auf die kaufmännische Kompetenz und Erfahrung der Firma Ford und ihrer Händler gestützte Zeugnis.

2.4. Es sei nicht bewiesen, daß die Kommission vor Erlaß ihrer Entscheidung Alternativen wie die, keine einstweilige Entscheidung zu erlassen, eine anderslautende Entscheidung zu treffen, nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 zu verfahren oder das Verwaltungsverfahren in der Hauptsache zu beschleunigen, in Betracht gezogen habe.

2.5. Die Firmen Stormont und Laidlaw tragen abschließend vor, da die Kommission wesentliche Verfahrensvorschriften nicht beachtet habe, sei ihre Entscheidung nichtig. Sie beantragen, der Kommission die ihnen als Streithelferinnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 18. Oktober 1983 haben die Klägerinnen, vertreten durch J. Lever und P. Sambuc, und die Streithelferinnen, die Firmen James A. Laidlaw (Holdings) Limited und Stormont Limited, vertreten durch Herrn Leaver, sowie die Kommission, vertreten durch J. Temple Lang, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Die Klägerinnen haben in der Sitzung insbesondere darauf hingewiesen, daß die vorläufige Entscheidung der Kommission unbedingt gewesen sei und eine Verpflichtung für die Firma Ford enthalten habe, die nicht Gegenstand der endgültigen Entscheidung der Kommission habe sein können. Die Zuständigkeit der Kommission, einstweilige Anordnungen zu treffen, könne jedoch nicht so weit gehen. Denn wenn die Kommission befugt wäre, im Rahmen einstweiliger Anordnungen Verpflichtungen auszusprechen, die sie in einer endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 nicht aussprechen könnte, bestünde die Möglichkeit, daß bestimmten Unternehmen für übermäßig lange und nicht geregelte Zeiträume außerordentliche Pflichten auferlegt würden. Somit hätte die Kommission, wenn sie die Absicht gehabt hätte, den Status quo wiederherzustellen, sich darauf beschränken müssen, eine Entscheidung im Rahmen der Befugnisse zu erlassen, die ihr in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich verliehen worden seien.

Die Kommission hat ausgeführt, wenn ein Abkommen rechtswidrig sei, eine Handlung einen Schaden verursache und die übrigen Voraussetzungen für den Erlaß vorsorglicher einstweiliger Anordnungen vorlägen, könne sie anordnen, die den Schaden verursachende Handlung abzustellen. In diesem Bereich seien ihre Befugnisse unabhängig davon, ob die Unternehmen ihren Konzessionsvertrag angemeldet hätten oder nicht, dieselben. Die wirkliche rechtliche Grundlage der einstweiligen Anordnungen sei nicht Artikel 8 der Verordnung Nr. 17, sondern Artikel 3 dieser Verordnung sowie das Urteil in der genannten Rechtssache Camera Care. Nach Artikel 15 Absatz 6 vorzugehen, wäre im vorliegenden Fall nicht zweckmäßig gewesen. Erstens hätte ein solches Vorgehen keineswegs dazu beigetragen, den Schaden für den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft, insbesondere für die britischen Verbraucher, zu verhindern; zweitens hätte eine entsprechende Entscheidung eine weitergehende und für das Ford-Vertriebssystem in der Bundesrepublik Deutschland schädlichere Wirkung gehabt, als dies notwendig oder sinnvoll gewesen wäre, um einerseits den Status quo wiederherzustellen und andererseits den von der Kommission befürchteten Schaden zu verhindern.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Dezember 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firmen Ford of Europe Incorporated, Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten), und Ford-Werke Aktiengesellschaft, Köln, haben mit Klageschriften, die am 3. September 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag zwei Klagen erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 82/628 der Kommission vom 18. August 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (rV/30.696 — Vertriebssystem der Ford-Werke AG — Einstweilige Anordnung, ABl. L 256, S. 20).

2 Der Gerichtshof hat die beiden Rechtssachen durch Beschluß vom 17. November 1982 wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

3 Die Klägerinnen sind Tochtergesellschaften der Firma Ford Motor Company, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat. Die Klägerin Ford of Europe Incorporated (im folgenden: Ford of Europe) ist eine in den Vereinigten Staaten eingetragene Gesellschaft mit Geschäftssitzen im Vereinigten Königreich, in Belgien und in der Bundesrepublik Deutschland; die Klägerin Ford-Werke Aktiengesellschaft (im folgenden: Ford AG) ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und als Herstellungsfirma auch in Belgien hat.

4 Ford of Europe koordiniert die Aufteilung der wirtschaftlichen Tätigkeiten zwischen den europäischen Tochtergesellschaften der Ford Motor Company (im folgenden: die Ford-Gruppe). Ford AG baut Ford-Fahrzeuge, die teilweise von ihr selbst auf dem Markt der Bundesrepublik Deutschland vertrieben und teilweise nach bestimmten Mitgliedstaaten exportiert werden, wo sie von anderen Unternehmen der Gruppe vertrieben werden. Ein bedeutender Teil der Produktion der Ford AG wird direkt an die Ford Motor Company Limited (im folgenden: Ford Britain) im Vereinigten Königreich verkauft, um von dieser letzteren, die wie die Ford AG ihr eigenes Verkaufsprogramm und ihr eigenes Vertriebsnetz errichtet hat, in diesem Land vertrieben zu werden. Die Ford AG produziert daher regelmäßig sowohl Fahrzeuge mit Linkslenkung als auch Fahrzeuge mit Rechtslenkung (RL-Fahrzeuge).

5 Zur Durchführung ihres Verkaufsprogramms auf dem deutschen Markt hat die Ford AG ein selektives Vertriebssystem auf der Grundlage eines mit ihren deutschen Händlern geschlossenen Haupthändler-Vertrags errichtet. Sie meldete diesen Vertrag am 14. Mai 1976 bei der Kommission an und beantragte die Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. 1962, S. 204) oder hilfsweise die Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag. Im entscheidungserheblichen Zeitraum hatte die Kommission noch keine förmliche Entscheidung über diesen Antrag getroffen. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, daß der Vertrag, der sich sowohl auf quantitative als auch auf qualitative Kriterien gründet, mit anderen Alleinvertriebsverträgen im Automobilsektor vergleichbar ist, denen die Kommission die Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gewährt hat oder zu gewähren beabsichtigt.

6 Bis zum 1. Mai 1982 wurde eine bestimmte Anzahl von RL-Fahrzeugen — zum Teil mit UK-Spezifikation und zum Teil mit deutscher Spezifikation — von der Ford AG an ihre zugelassenen deutschen Vertragshändler geliefert und in der Bundesrepublik Deutschland verkauft. Vom Frühjahr 1981 an war die Nachfrage nach RL-Fahrzeugen auf diesem Markt stark gestiegen, da die Preise, teilweise aufgrund von Währungsschwankungen, weit unter den Preisen des britischen Marktes lagen und infolgedessen immer mehr britische Kunden diese Fahrzeuge bei deutschen Händlern kauften.

7 Besorgt über die Auswirkungen dieser Verkäufe auf die Situation von Ford Britain und ihr Vertriebsnetz, teilte die Ford AG den deutschen Ford-Händlern mit Rundschreiben vom 27. April 1982 mit, daß sie ab 1. Mai 1982 keine Aufträge für RL-Fahrzeuge mehr von ihnen annehmen werde und daß alle diese Fahrzeuge in Zukunft bei Ford-Händlern im Vereinigten Königreich oder bei einer Tochtergesellschaft der Ford Britain gekauft werden müßten.

8 Dieses Rundschreiben veranlaßte das Bureau européen des unions de consommateurs (Europäisches Büro der Verbrauchervereinigungen), Streithelfer in den vorliegenden Rechtssachen, am 12. Mai 1982 eine Beschwerde an die Kommission zu richten und den Erlaß einstweiliger Anordnungen zu beantragen. Am 2. Juli 1982 beschloß die Kommission, gegen die Ford AG ... das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten, der die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag betrifft, und übersandte der Ford AG eine Mitteilung von Beschwerdepunkten. In dieser Mitteilung führte die Kommission aus, sie beabsichtige festzustellen, daß das von der Ford AG praktizierte Vertriebssystem gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoße und nicht nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag freigestellt werden könne; in der Zwischenzeit werde sie jedoch der Ford AG im Wege der einstweiligen Anordnung aufgeben, ihr Rundschreiben vom 27. April 1982 zurückzuziehen und die RL-Fahrzeuge wieder in ihr Verkaufsprogramm aufzunehmen.

9 Nach Anhörung der Firma und der betroffenen Dritten und nachdem sie dem Beratenden Ausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, erließ die Kommission am 18. August 1982 die streitige Entscheidung, mit der sie der Ford AG aufgab, binnen 10 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung ihr Rundschreiben vom 27. April 1982 zurückzuziehen und den deutschen Fordhändlern gegenüber zu erklären, daß die RL-Fahrzeuge nach wie vor Bestandteil des vertraglichen Lieferprogramms der Ford AG seien. Ferner wurden alle Maßnahmen untersagt, die dieselbe Auswirkung wie das Rundschreiben hatten, und für jeden Tag des Verzuges hinsichtlich der getroffenen Anordnungen wurde ein Zwangsgeld gegen die Ford AG festgesetzt. Die Entscheidung galt bis zum Erlaß einer das Verfahren abschließenden Entscheidung.

10 In der Entscheidung, die aufgrund der Verordnung Nr. 17, insbesondere der Artikel 3 Absatz 1 und 6 Absatz 1 erlassen wurde, führt die Kommission aus, das Ford-Vertriebssystem sei wahrscheinlich mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbar, hätte jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit in der bis zum 1. Mai 1982 praktizierten Form nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können. Wäre der Vertrag freigestellt worden, so könnten der Ford AG gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung Nr. 17 bestimmte Handlungen rückwirkend untersagt werden, um einen Mißbrauch der Freistellung abzustellen. Da die vorliegende Situation mit dem Sachverhalt vergleichbar sei, bei dem Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d angewandt werden könnte, und da die vom Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 (Rechtssache 892/79 R, Camera Care Ltd./Kommission, Slg. 1980, 119) für den Erlaß einstweiliger Anordnungen genannten Voraussetzungen erfüllt seien, könne die Kommission anordnen, das von der Ford AG bis zum 1. Mai 1982 praktizierte Vertriebssystem wiederherzustellen.

11 Auf Antrag der Klägerinnen hat der Präsident des Gerichtshofes durch Beschluß vom 29. September 1982 die Durchführung der Entscheidung der Kommission teilweise ausgesetzt.

Zur Zulässigkeit

12 Die Kommission bezweifelt die Zulässigkeit der Klage von Ford of Europe. Sie trägt vor, die streitige Entscheidung sei an eine andere Firma gerichtet und Ford of Europe behaupte nicht, daß sie selbst — unabhängig von der Ford AG und von Ford Britain — durch die Anwendung der Entscheidung Verluste erleiden werde. Unter diesen Umständen, so meint die Kommission, betreffe die Entscheidung Ford of Europe nicht unmittelbar und individuell.

13 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wenn die von der Ford AG hergestellten und für den Verkauf auf dem britischen Markt durch die Händler von Ford Britain bestimmten RL-Fahrzeuge über das deutsche Vertriebsnetz unmittelbar an die britischen Verbraucher geliefert werden, fallen die sich daraus möglicherweise ergebenden Probleme unbestreitbar in den Aufgabenbereich der Ford of Europe als Koordinator der Herstellung und des Verkaufs für die Firmen der Ford-Gruppe. Daraus folgt, daß die streitige Entscheidung die Ford of Europe unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag betrifft, obwohl sie nur an die Ford AG gerichtet ist und auf das Rundschreiben Bezug nimmt, das diese an die deutschen Ford-Händler gerichtet hat.

14 Die Klage der Ford of Europe ist somit zulässig.

Zur Begründetheit

15 Die Klägerinnen räumen ein, daß mit dem Rundschreiben habe sichergestellt werden sollen, daß die britischen Kunden ihr Ford-Fahrzeug beim Vertriebsnetz der Ford Britain kauften; das Rundschreiben habe somit zum Ziel gehabt, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt bezüglich des Verkaufs von Ford-Fahrzeugen an in Großbritannien ansässige Kunden zu beschränken. Die Klägerinnen meinen jedoch, diese Maßnahme verstoße als solche weder gegen Artikel 85 noch gegen Artikel 86 EWG-Vertrag; auch sei ihr Zusammenhang mit dem angemeldeten Haupthändler-Vertrag nicht eng genug, als daß dessen Beurteilung nach den genannten Bestimmungen dadurch beeinflußt werden könnte. Jedenfalls überschreite eine vorläufige Entscheidung, die speziell die Weigerung betreffe, einen Teil der Produktion an die Vertragshändler zu liefern, die Zuständigkeit der Kommission. Zudem erfülle die streitige Entscheidung nicht die in dem Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 für den Erlaß einstweiliger Anordnungen aufgestellten Voraussetzungen. Dazu tragen die Klägerinnen vor, die Entscheidung sei nicht unerläßlich, um die Wirksamkeit einer abschließenden Entscheidung zu gewährleisten, und sie gehe über eine sichernde Maßnahme hinaus. Durch das Rundschreiben sei den Verbrauchern kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt worden, auch habe keine Dringlichkeit bestanden. Ferner habe die Kommission eine Reihe von Verfahrensgarantien mißachtet. Insbesondere habe sie zwei britischen Händlern, den Streithelfern im vorliegenden Verfahren, keine Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben, obowhl diese darum ersucht hätten, angehört zu werden, und ein ausreichendes Interesse im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 dargetan hätten.

16 Die Kommission erkennt an, daß keines der Mitglieder der Ford-Gruppe hinsichtlich des Verkaufs von Kraftfahrzeugen auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag habe. Sie räumt ferner ein, daß die Weigerung der Ford AG, RL-Fahrzeuge an die deutschen Händler zu liefern, auch dann, wenn sie das Ergebnis einer Absprache innerhalb der Ford-Gruppe sei, weder eine Vereinbarung zwischen Unternehmen noch den Beschluß einer Unternehmensvereinigung noch eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag darstelle. Sie gibt deshalb zu, daß sie gegen diese Weigerung nicht hätte einschreiten können, wenn zwischen der Ford AG und ihren Händlern nicht ein Alleinvertriebsvertrag bestanden hätte, der in einigen Punkten gegen Artikel 85 verstoßen habe. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch ein solcher Vertrag, und die Lieferungsverweigerung beeinflusse die Handelsbeziehungen zwischen der Ford AG und ihren Händlern und sei damit Teil des Zusammenhangs, in dem dieser Vertrag im Hinblick auf eine eventuelle Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 zu beurteilen sei. Da diese Weigerung dieselben wirtschaftlichen Folgen habe wie ein Ausfuhrverbot und deshalb den Markt abschotte, wäre die Kommission berechtigt gewesen, die Freistellung für den fraglichen Vertrag abzulehnen oder aber sie unter der Voraussetzung einer Wiederaufnahme der Lieferungen zu gewähren. Wenn eine solche Freistellung erfolgt wäre, hätte die Lieferungsverweigerung einen Mißbrauch dieser Freistellung bedeutet, der es der Kommission ermöglicht hätte, eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 zu erlassen. Unter diesen Umständen entspreche es den vom Gerichtshof in dem Beschluß vom 17. Januar 1980 aufgestellten Grundsätzen, bis zum Erlaß der abschließenden Entscheidung über die Freistellung des Vertrages eine entsprechende einstweilige Anordnung zu erlassen. Die Kommission habe die vom Gerichtshof in dem genannten Beschluß aufgestellten Voraussetzungen erfüllt und die den Klägerinnen und ihren Vertragshändlern durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteten wesentlichen Rechte sehr wohl berücksichtigt.

17 Im Hinblick auf dieses Vorbringen der Parteien ist in allererster Linie zu prüfen, ob die Kommission sich beim Erlaß der streitigen Anordnung in den Grenzen ihrer Befugnisse gehalten hat, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht und seiner Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 ergeben.

18 In diesem Beschluß hat der Gerichtshof die Form und die Natur der einstweiligen Anordnungen, die die Kommission erlassen kann, nicht im einzelnen untersucht. Wie sich aus dem Beschluß ergibt, beruht die Befugnis zum Erlaß derartiger Anordnungen auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, auf den sich die Kommission in den Bezugsvermerken der streitigen Entscheidung auch bezogen hat.

19 Diese Bestimmung lautet: Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 des Vertrages fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen ... durch Entscheidung verpflichten, die ... Zuwiderhandlung abzustellen. Wie der Gerichtshof in dem genannten Beschluß ausgeführt hat, kann die Kommission einstweilig diejenigen sichernden Maßnahmen ergreifen, die als unerläßlich erscheinen, um zu vermeiden, daß die Ausübung der in Artikel 3 vorgesehenen Entscheidungsbefugnis durch das Verhalten gewisser Unternehmen unwirksam oder sogar illusorisch gemacht wird. Daraus folgt, daß sich die eintweiligen Maßnahmen in den Rahmen der Entscheidung einfügen müssen, die nach Artikel 3 endgültig erlassen werden kann.

20 Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Hauptverfahrens der Haupthändler-Vertrag. Die Kommission kann nur im Hinblick auf diesen Vertrag einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 feststellen, und die endgültige Entscheidung, die sie nach Artikel 3 Absatz 1 erlassen kann, besteht dann, die Ford AG zu verpflichten, die Durchführung dieses Vertrages zu beenden.

21 Die streitige vorläufige Entscheidung betrifft jedoch nicht diesen Vertrag, sondern lediglich die Weigerung der Ford AG, RL-Fahrzeuge an die deutsehen Händler zu liefern, die nach Auffassung der Kommission weder gegen Artikel 85 noch gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstößt. Die in dieser Entscheidung ausgesprochene Anordnung gehört somit nicht in den Rahmen einer eventuellen endgültigen Entscheidung. Wegen ihres eindeutigen Wortlauts, insbesondere wegen der ausdrücklichen Aufforderung an die Ford AG, alle Maßnahmen zu unterlassen, die dieselbe Auswirkung wie das Rundschreiben haben, kann die einstweilige Entscheidung nicht, wie die Kommission dies im Verfahren vor dem Gerichtshof vorgeschlagen hat, dahin ausgelegt werden, daß sie der Firma erlaubt, die Lieferungsverweigerung aufrechtzuerhalten, sofern sie auf die Durchführung des Haupthändler-Vertrags verzichtet.

22 Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Kommission die Lieferungsverweigerung im Rahmen einer nach Artikel 6 und 8 der Verordnung Nr. 17 erlassenen Entscheidung über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 als einen Umstand ansehen kann, der die Freistellung des Haupthändler-Vertrags ausschließt, oder daß sie eine solche Freistellung oder ihre Aufrechterhaltung von der Wiederaufnahme der Lieferungen abhängig machen kann, so ist sie doch nicht berechtigt, diese Bedingung im Wege einer einstweiligen Entscheidung in eine davon gesonderte vollstreckbare Aufforderung umzuwandeln, die dem betroffenen Unternehmen keine Wahl läßt.

23 Es ist festzustellen, daß die Kommission zwar durch den Erlaß der streitigen Entscheidung die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten hat, daß ihr aber nicht jede Möglichkeit fehlte, sofort und in einer das Verhalten der Ford AG beeinflussenden Weise gegen das Rundschreiben vorzugehen, das diese ihren Händlern übersandt hatte. Insbesondere kann sich die Kommission nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 die Möglichkeit vorbehalten, eine Geldbuße wegen der fortgesetzten Anwendung einer angemeldeten Vereinbarung festzusetzen, wenn sie den betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, daß sie aufgrund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages vorliegen und eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist.

24 Die von den Klägerinnen erhobene Einrede der Unzuständigkeit greift somit durch, und die streitige Entscheidung ist für nichtig zu erklären, ohne daß es notwendig wäre, über die anderen Klagegründe zu entscheiden.

Kosten

25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung sowie der Kosten der Streithelferinnen James A. Laidlaw (Holdings) Limited und Stormont Limited aufzuerlegen. Das Bureau européen des unions de consommateurs, das dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten ist, hat seine eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1 Die Entscheidung 82/628 der Kommission vom 18. August 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.696 — Vertriebssystem der Ford-Werke AG — Einstweilige Anordnung) wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission hat die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung sowie der Kosten der Streithelferinnen James A. Laidlaw (Holdings) Limited und Stormont Limited zu tragen. Das Bureau européen des unions de consommateurs trägt seine eigenen Kosten.