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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.09.1982 – C-26/81

ECLI:EU:C:1982:318

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In der Rechtssache 26/81

S.A. Oleifici Mediterranei, mit Sitz in Quiliano (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Jakhian, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt E. Arendt, Centre Louvigny, 34/B/TV, rue Philippe-II,

Klägerin,

gegen

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch ihre Organe:

1. Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst D. Vignes als Bevollmächtigten im Beistand des Verwaltungsrats im Juristischen Dienst A. Bräutigam, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr H. J. Pabbruwe, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer,

2. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. C. Séché als Bevollmächtigten im Beistand des Mitglieds des Juristischen Dienstes J. Sack, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Leistung von Schadensersatz durch die Gemeinschaft gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag in Höhe von 50629 RE (ECU) zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 4. Mai 1979 bis zum Tag des Urteilserlasses

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling und F. Grévisse,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Der Regelungszusammenhang

Der Olivenölmaria in der Gemeinschaft weist Besonderheiten auf, die deutlich machen, warum das Olivenöl im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fette einer Regelung unterliegt, die in einigen Punkten spezielle Vorschriften enthält.

a) Die Regelung vor der Reform von 1978

Die Verordnung Nr. 136/66 des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Mariaorganisation für Fette (ABl. L 172, 1966, S. 3025) enthielt die wesentlichen Bestimmungen für Olivenöl:

Der Rat setzte für jedes Wirtschaftsjahr (vom 1. November bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres) einheitliche Preise für die Gemeinschaft fest; diese Preise wurden zum Zwecke des Marktausgleiches vom 1. Januar an 10 Monate lang monatlich erhöht, so daß die gesamte Ernte nicht schon zu Beginn des Wirtschaftsjahres an die Interventionsstellen verkauft wurde (Artikel 4).

Wegen des relativ niedrigen Preisniveaus bei Substitutionserzeugnissen (Saatenölen) konnte der Marktpreis nicht in der Weise angehoben werden, daß er den Erzeugern ein ausreichendes Einkommen gewährleistete. Deshalb wurde eine — in der gemeinsamen Agrarpolitik außergewöhnliche — Regelung von Erzeugungsbeihilfen geschaffen (Artikel 10).

Im Handel mit Drittländern wurde bei der Einfuhr eine Abschöpfung erhoben, die den Preis für Olivenöl auf das Preisniveau der Gemeinschaft anheben sollte (Artikel 13); und bei der Ausfuhr wurde eine Erstattung gewährt, wenn der Preis in der Gemeinschaft über dem Weltmarktpreis lag. Deshalb wurden sowohl für die Einfuhr wie für die Ausfuhr Lizenzen verlangt, deren Erteilung von der Stellung einer Kaution abhing. Diese verfiel ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen nicht oder nur teilweise erfolgte (Artikel 17 in der ursprünglichen und in der durch die Verordnung Nr. 2554/70 des Rates vom 15. Dezember 1970 — ABl. L 275, 1970, S. 5 — geänderten Fassung).

Für den Handel mit Drittländern besteht eine spezielle, EXIM genannte Erstattungsregelung, die mit der Verordnung Nr. 171/67 des Rates vom 27. Juni 1967 über die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl geschaffen wurde. Diese Regelung ist ausdrücklich in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung enthalten, der wie folgt lautet:

Die Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl wird auf Antrag in Form einer Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr einer der ausgeführten Menge entsprechenden Olivenölmenge gewährt, sofern der Nachweis erbracht wird, daß die Ausfuhr vor der Einfuhr stattgefunden hat, und sofern die Einfuhr innerhalb einer festzusetzenden Frist durchgeführt wird.

Die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr erteilt werden kann, sind in der Verordnung Nr. 2041/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 über besondere Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Fette (ABl. L 213, 1975, S. 1) näher geregelt.

b) Die Reform von 1978

Mit der Verordnung Nr. 1562/78 des Rates vom 29. Juni 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66 (ABl. L 185, 1978, S. 1) wurde die Regelung für Olivenöl geändert, ohne indes völlig umgestaltet zu werden: Die einheitlichen Preise werden weiterhin jährlich festgesetzt, und die Regelung für den Handel mit Drittländern ist gleichgeblieben; demzufolge besteht die EXIM-Rege-lung unverändert fort. Die einzig grundlegende Änderung besteht in der Schaffung einer Verbrauchsbeihilfe (Artikel 11), weil das System der Erzeugungsbeihilfen seit 1975 nicht mehr zufriedenstellend funktionierte. Deshalb wird für Olivenöl seit 1978 sowohl eine Erzeu-gungs- als auch eine Verbrauchsbeihilfe gewährt.

Angesichts der Schwierigkeiten bei der Einführung des Systems zur Kontrolle des Anspruchs auf Verbrauchsbeihilfe konnte diese Reform erst am 1. November 1978 in Kraft treten. Aus diesem Grund sah die Verordnung Nr. 3088/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Festsetzung des repräsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für Olivenöl sowie des in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66 vorgesehenen Prozentsatzes der Verbrauchsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1978/79 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 1979 und vom 1. März bis zum 31. März 1979 unterschiedliche Preise vor, da man davon ausgegangen war, daß die neue Beihilfenregelung zum 1. März 1979 in Kraft treten könne.

Im Februar 1979 stellte der Rat jedoch fest, daß die Schwierigkeiten fortbestanden, und beschloß in der Verordnung Nr. 360/79 vom 20. Februar 1979 zur Änderung der Verordnung Nr. 3088/78 hinsichtlich der Zeiträume der Anwendung der repräsentativen Marktpreise und der Schwellenpreise für Olivenöl im Wirtschaftsjahr 1978/79 (ABl. L 46, 1979, S. 1), die Geltung der bisherigen Preise um einen Monat zu verlängern und damit die neuen Preise erst am 1. April 1979 in Kraft zu setzen.

Dementsprechend sank ab dem 1. April 1979 der Schwellenpreis um 25,99 RE/100 kg Olivenöl, was zur Folge hatte, daß der Betrag der Abschöpfungen in demselben Maße sank. Da diese Abschöpfung im voraus festgesetzt werden konnte, sah sich die Kommission veranlaßt, mit der Verordnung Nr. 884/79 vom 3. Mai 1979 zur Anpassung der Abschöpfung bei Olivenöl (ABl. L 111, 1979, S. 18) Übergangsmaßnahmen zu treffen, um die Abschöpfung herabzusetzen, die für die Mengen Olivenöl zu zahlen war, die unter die Regelung für die Festsetzung der Einfuhrabschöpfung durch Ausschreibung fielen und nach dem 1. April 1979 aufgrund der vor diesem Datum beantragten Lizenzen eingeführt worden waren. Die Herabsetzung belief sich auf 24,18 ECU/100 kg, d.h. auf einen Betrag, der etwa der Herabsetzung des Schwellenpreises (25,99 RE/100 kg) entsprach.

Für die nach dem 1. April 1979 eingeführten Olivenölmengen wurden keine Übergangsmaßnahmen in bezug auf die EXIM-Regelung getroffen. Die Händler, die sich für diese EXIM-Regelung entschieden (im folgenden: EXIMHändler) und vor dem 1. April Olivenöl ohne Erstattung ausgeführt hatten, führten auf diese Weise der Ausfuhr entsprechende Mengen abschöpfungsfrei ein, die sie zum neuen Gemeinschaftspreis verkaufen mußten, d. h. zu einem gegenüber dem alten Preis um ungefähr 25 RE/100 kg niedrigeren Preis.

2. Der Sachverbalt

Da der Sachverhalt nicht unstreitig ist, ist er entsprechend dem Vorbringen der Parteien wiederzugeben.

Nach Ansicht der Klägerin bezieht sich der Schaden auf 194,805 t Olivenöl, die sie nach dem EXIM-Verfahren ausund eingeführt hat.

Aus den vorgelegten Schriftstücken und aus der Schadensaufstellung (note relative au préjudice subi) ergibt sich, daß die Klägerin der libyschen National Supply Corporation 268 t Olivenöl verkaufte. Für diese Menge stellte sie am 27. Januar 1979 1230 Lire pro Kilogramm als Verkaufspreis in Rechnung, während der Durchschnittspreis des auf dem Binnenmarkt verkauften Öls 1720 Lire pro Kilogramm betrug.

Nach Ansicht der Kommission ist dieser erste Teil des EXIM-Geschäfts zweifelhaft, da die vorgelegte Rechnung mangels einer entsprechenden Ausfuhrlizenz kaum als diejenige identifiziert werden [könne], die tatsächlich zur Ausfuhr von 190 t nach der EXIM -Regelung geführt hat.

Hinsichtlich der Einfuhr hat die Klägerin als Anhang zur Klageschrift zwei Einfuhrlizenzen über insgesamt 194,805 t vorgelegt, die für ungefähr 33 t am 30. Mai 1979 und für ungefähr 161 t am 30. Juni 1979 ungültig geworden waren. Als Anhang zur Erwiderung hat sie auch sieben Rechnungen von Olivenölkäufen in Spanien zwischen dem 12. Mai und dem 13. Juni 1979 vorgelegt. Nach Ansicht der Kommission beziehen sich diese Rechnungen aber nicht auf 194,805, sondern nur auf 104 t. Darüber hinaus habe es sich bei 57,4 t der in Rechnung gestellten Menge nicht um naturreines Olivenöl, sondern um raffiniertes feines Olivenöl gehandelt, das nicht abschöpfungsfrei eingeführt worden sei.

Diese Einfuhren sind unstreitig zu einem Preis von ungefähr 1630 Lire erfolgt; die Kommission wendet lediglich noch ein, dieser Preis liege leicht über den für diesen Zeitraum auf dem Weltmarkt für spanische Angebote ermittelten Preisen.

Das so eingeführte Olivenöl wurde in der EWG zum Preis von etwa 1900 Lire weiterverkauft.

Unter diesen Umständen bestünde der Schaden der Klägerin, den die Kommission als niedrigeren Gewinn bezeichnet, aus der Differenz zwischen dem Durchschnittspreis für Olivenöl auf dem Gemeinschaftsmarkt von 1750 Lire/kg und dem Preis für das nach Libyen verkaufte Öl von 1230 Lire/kg, d. h. etwa 520 Lire pro Kilogramm, was bei ungefähr 190 t rund 100 Millionen Lire ausmachen würde. Die Klägerin behauptet jedoch, der Verlust liege bei etwa 120 Millionen Lire; pro Kilogramm betrage der Verlust 700 Lire, und es seien 194 t importiert worden, was einer Ausfuhr von 175,5 t entspreche, da die Ausfuhr von 1 kg Olivenöl zur abschöpfungsfreien Einfuhr von 1,1 kg Olivenöl berechtige. Sie gibt jedoch auf Seite 4 ihrer Schadensaufstellung selbst zu, daß sich der Verlust bei der Ausfuhr auf rund 500 Lire pro Kilogramm belaufe.

Nach Ansicht der Kommission muß dieser Verlust von 520 Lire pro Kilogramm Olivenöl der Erstattung bei der Ausfuhr in Höhe von 277 Lire/kg gegenübergestellt werden, auf die der EXIM-Händler verzichtet habe. Wenn die Klägerin nicht auf die Ausfuhrerstattung verzichtet hätte, hätte sie der Kommission zufolge demnach einen Gewinnrückgang in Höhe von 253 Lire pro Kilogramm (520 abzüglich 277) hingenommen.

Die Klägerin behauptet, bei der Einfuhr nur einen Gewinn von 233 Lire pro Kilogramm (1900 Lire abzüglich 1612 Lire und der Unkosten) gemacht zu haben, da beim Verkauf innerhalb der EWG keine Verbrauchsbeihilfe gewährt worden sei: Auf diese Weise habe sie einen Gewinn von 42 Millionen Lire erzielt.

Die Kommission bestreitet den Betrag von 1900 Lire/kg für den Weiterverkauf innerhalb der EWG. Dabei handele es sich um eine bloße Behauptung, ohne daß die Klägerin, ungeachtet der vier Rechnungen, die sie zu den Akten gereicht habe, hierfür Beweis erbracht habe. Der Verkaufspreis innerhalb der EWG habe zwischen 2507 und 2780 Lire/kg gelegen. Selbst wenn die Klägerin keine Verbrauchsbeihilfe erhalten habe, hätte sie dieses Olvienöl daher zu einem Preis zwischen 2200 und 2480 Lire/kg verkaufen können oder müssen.

Der Rat stellt fest, die Angaben über die Verkaufspreise schwankten erheblich — von 1590 bis 1940 Lire —, ohne daß hierfür eine Erklärung vorgelegt worden sei. Er stellt sich im übrigen ganz allgemein, ohne in die Einzelheiten zu gehen, die Frage, ob die von der Klägerin genannten Preise hinsichtlich des Preisniveaus für marktübliche Handelsgeschäfte wirklich repräsentativ seien. Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, daß der Vergleich zwischen einer Gesamtausfuhrmenge von 8000 t — denn 8000 t seien insgesamt nach Libyen ausgeführt worden —, und Einfuhren, die sich nur auf Mengen von 20 t bezögen — denn die Einfuhr von 190 t setze sich aus mehreren Partien von 20 t zusammen —, zwangsläufig abwegig sein müsse.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

— die Klage zuzulassen und ihr stattzugeben und demzufolge die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Organe, den Ministerrat und die Kommission, zur Zahlung von 50629 RE (ECU) Schadensersatz an die Klägerin zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 4. Mai 1979 bis zum Tage des Urteilserlasses zu verurteilen und

— die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Rat beantragt,

— die Klage als unbegründet abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

— die Klage abzuweisen,

— die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Der Rat hat in seiner Klagebeantwortung bezweifelt, daß die Klage den Erfordernissen des Artikels 38 der Verfahrensordnung genügt, ohne im eigentlichen Sinn gegen die Zulässigkeit der Klage eine Einrede zu erheben. Angesichts der als Anhang zur Erwiderung der Klägerin vorgelegten Schriftstücke hält der Rat aber seinen insoweit in der Klagebeantwortung geäußerten Vorbehalt nicht aufrecht.

B — Zu dem gegen die Kommission gerichteten Vorbringen

Soweit sich die Klage gegen die Kommission richtet, wird sie auf das der Kommission vorgeworfene Fehlverhalten bei der Wahrnehmung ihres Amtes als Verordnungsgeberin, d. h. hier beim Erlaß der Verordnung Nr. 884/79, gestützt.

a) In erster Linie macht die Klägerin geltend, die engen (vom Gerichtshof in anderen Fällen zur Rechtfertigung der Haftung aus Rechtsetzungstätigkeit aufgestellten) Voraussetzungen hätten hier keine Geltung. Der Gerichtshof habe nämlich die Geltung dieser restriktiven Voraussetzungen, die er vor allem in den Urteilen vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71 (Schöppenstedt, Slg. 1971, 975) und vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71 (Compagnie d'approvisionnement et Grands Moulins de Paris, Slg. 1972, 391) formuliert habe, immer mit der Feststellung verknüpft, die angegriffene Regelung sei ein Rechtsetzungsakt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließt.

Zwar sei die Verordnung Nr. 884/79 sicher ein Rechtsetzungsakt, doch enthalte sie keinerlei wirtschaftspolitische Entscheidung, da diese Entscheidung im vorliegenden Fall vom Rat getroffen worden und in den vom Rat im Jahr 1978 erlassenen Verordnungen zum Ausdruck gekommen sei. Der Rat habe den in der Praxis möglichen wirtschaftspolitischen Entscheidungsspielraum ausgeschöpft. Der Kommission sei nur die Befugnis zur Durchführung der Verordnung ohne eigenes Ermessen eingeräumt worden, was sich vor allem aus Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1562/78 ergebe. Die Kommission habe übrigens in den Begründungserwägungen der streitigen Verordnung nicht für sich in Anspruch genommen, mit der Beschränkung der von ihr erlassenen Übergangsvorschriften auf Einfuhren, für die Abschöpfungen erhoben werden, eine wirtschaftspolitische Entscheidung zu treffen. Entgegen den nicht bewiesenen Behauptungen der Kommission sei die von ihr getroffene Entscheidung tatsächlich frei von jeder wirtschaftspolitischen Überlegung.

Unter diesen Umständen reiche es daher aus, wenn die Klägerin nachweise, daß die streitige Verordnung fehlerhaft sei, ohne daß es des Nachweises bedürfe, daß diese Verordnung eine qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm darstelle.

Die Kommission weist dieses Vorbringen der Klägerin zurück. Rechtsgrundlage der streitigen Verordnung sei Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1562/78 des Rates, nach dem die Durchführungs-vorschriften zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 38 zu erlassen seien. Damit solle diese Vorschrift die Kommission in die Lage versetzen, Maßnahmen zur Festsetzung des Abschöpfungsbetrags bei der Einfuhr zu treffen — was Zweck des genannten Artikels 16 sei —, bewirke jedoch deswegen keine Beschränkung der Befugnis der Kommission.

Die Kommission habe in Ausübung des ihr zustehenden wirtschaftspolitischen Ermessens entschieden, den Händlern, die sich für Barerstattungen entschieden hatten, die Anpassung des im voraus festgesetzten Abschöpfungsbetrages zu gewähren, die EXIM-Händler aber nicht in den Genuß dieser Maßnahme kommen zu lassen.

Wenn im übrigen die Kommission nur zu gebundenem Handeln befugt gewesen sein solle, müsse die Klägerin die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts des Rates geltend machen; diesen Vorwurf erhebe sie jedoch gegen die vom Rat erlassenen Verordnungen nicht.

b) Hilfsweise macht die Klägerin geltend, selbst wenn man davon ausgehe, die Haftung der Kommission könne nur aufgrund der bereits erwähnten engeren Voraussetzungen ausgelöst werden, müsse man feststellen, daß diese Voraussetzungen hier vorlägen. Die Kommission habe nämlich zwei höherrangige, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsgrundsätze verletzt, und zwar das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte und das Verbot, derartige Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

1. Zum Grundsatz der Gleichbehandlung und zum Diskriminierungsverbot

Die Klägerin ist der Ansicht, die Kommission habe sich beim Erlaß der Verordnung Nr. 884/79 darauf beschränkt, die Abschöpfungen für Olivenölmengen, die nach dem 1. April 1979 aufgrund von vor diesem Zeitpunkt beantragten Lizenzen eingeführt worden seien, entsprechend den Preissenkungen herabzusetzen. Damit habe sie davon abgesehen, eine entsprechende Maßnahme für Olivenölmengen zu treffen, die nach dem 1. April 1979 aufgrund von vor diesem Zeitpunkt beantragten Lizenzen eingeführt worden seien, sofern für diese Mengen, die vor dem 1. April 1979 ohne Erstattung ausgeführten Mengen entsprächen, keine Abschöpfungen erhoben worden seien. Da beide Sachlagen objektiv vergleichbar seien, stelle die unterschiedliche Behandlung eine klare Verkennung und eine qualifizierte Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots dar.

Zur Ansicht der Kommission, wonach diese beiden Sachlagen nicht vergleichbar seien, räumt die Klägerin ein, zwar bestünden Unterschiede, doch könnten sie die von ihr gerügte Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Mit diesem Vergleich, der auf einen größeren Gesamtvorteil für die EXIM-Händler hinauslaufe, lasse die Kommission nämlich ein wesentliches Element unberücksichtigt: Wenn der EXIM-Händler unter Verzicht auf eine Erstattung von nur 24 RE exportiere, während die Differenz zwischen dem inner- und dem außergemeinschaftlichen Preis etwa 50 RE (145 RE — 95 RE) betrage, werde er das Öl normalerweise mit Verlust auf dem Weltmarkt weiterverkaufen. Dieser Verlust werde durch den Vorteil ausgeglichen, den er im Gegenzug aus dem Importgeschäft ziehe.

Auf diese Weise sei der einzige objektive Unterschied zwischen beiden Sachlage der, der sich aus der unterschiedlichen Änderung der gemeinschaftlichen und der außergemeinschaftlichen Preise ergebe. Je nachdem, ob der Unterschied zwischen beiden Preisen zu- oder abnehme, gehe der EXIM-Händler dann ein mäßiges Risiko ein, das durch eine ebenfalls mäßige Gewinnchance ausgeglichen werde.

Die Übergangsmaßnahme zugunsten der am Barerstattungsverfahren beteiligten Händler sei zwar gerechtfertigt; das sei jedoch sicherlich kein Grund, dem EXIM-Händler mit der Begründung einen Verlust zuzufügen, er könne auf die vorgesehene Einfuhr ohne Verlust der Sicherheitsleistung verzichten, da er für die Ausfuhr keine Erstattung erhalten habe. Der EXIM-Händler müsse sich nämlich mangels Übergangsmaßnahmen zu seinen Gunsten entschließen, den bei der Ausfuhr erlittenen Verlust nicht durch den bei der Einfuhr erwarteten Gewinn auszugleichen, und habe daher nur die Wahl zwischen dem anfänglichen Verlust und dem Verlust, der sich aus dem Weiterverkauf der eingeführten Mengen zu einem niedrigeren als dem erhofften Preis ergebe. Ein solcher Verlust stehe in keinem Verhältnis zu der Risikospanne, die der EXIM-Händler normalerweise auf sich nehme. Es sei zwar richtig, daß der EXIM-Händler diese Regelung aus freien Stücken wähle, doch geschehe dies mit Blick auf eine Risiko- oder Gewinnspanne, die nichts mit dem sicheren Verlust zu tun habe, der sich aus dem erheblichen Sinken des Gemeinschaftspreises im vorliegenden Fall ergebe.

Schließlich meint die Klägerin zum gegnerischen Vorbringen hinsichtlich der Entwicklung der Gemeinschaftspreise, bei der Beurteilung des diskriminierenden Charakters der streitigen Verordnung sei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem sie ergangen sei; die spätere Entwicklung des Gemeinschaftspreises als solche sei für diese Untersuchung ohne Belang.

Die Kommission führt aus, die unterschiedliche Behandlung des am Barerstattungsverfahren beteiligten Händlers und des EXIM-Händlers durch sie beruhe auf der Feststellung, daß beide Sachverhalte nicht vergleichbar seien.

Der am Barerstattungsverfahren beteiligte Händler müsse, nachdem er ein Ausfuhrgeschäft getätigt habe, für das ihm die Erstattung (24 RE) in bar gezahlt worden sei, einen Abschöpfungsbetrag zahlen, wenn er eine entsprechende Menge Olivenöl nach dem System der Vorausfestsetzung der Abschöpfung einführen wolle; diese Abschöpfung habe während der Gültigkeitsdauer der Lizenz der Höhe nach gleichbleiben müssen, da dieser Händler sich gegen ein wirtschaftliches Risiko, nämlich gegen eine Schwankung der auf dem Markt ermittelten Preise, absichern wolle, die eine entsprechende Änderung der Abschöpfung mit sich bringen würde. Insofern gelte die Verpflichtung dieses am Barerstattungsverfahren beteiligten Händlers für eine bestimmte Rechtslage; wenn diese sich wegen einer Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften grundlegend ändere, sei es normal, dem Rechnung zu tragen, weil dieser Händler sonst einen Vermögensverlust in Höhe des Differenzbetrages der Abschöpfung erleide.

Hingegen sei die Lage des EXIM-Händlers völlig anders. Für ein vor dem 1. April 1979 durchgeführtes Ein- und Ausfuhrgeschäft habe der Händler für das Ausfuhrgeschäft auf dem Gemeinschaftsmarkt zum Gemeinschaftspreis eingekauft (ungefähr 145 RE), wobei er auf die Erstattung (24 RE) verzichtet habe; für das Einfuhrgeschäft habe er zum Weltmarktpreis gekauft (ungefähr 95 RE), wobei er von der Abschöpfung (52 RE) befreit gewesen sei, um sodann zum Gemeinschaftspreis (etwa 145 RE) wieder zu verkaufen. Folglich erwachse dem EXIM-Händler aus seiner Entscheidung gegenüber dem am Barerstattungsverfahren beteiligten Händler gewöhnlich ein Gesamtvorteil.

Wenn sich der EXIM-Händler entschlossen habe, das Importgeschäft erst nach dem 1. April 1979 vorzunehmen, während er das Ausfuhrgeschäft vor diesem Zeitpunkt getätigt habe, habe sich dieser Vorteil zwar verringert, weil der Gemeinschaftspreis zur Zeit seines Einfuhrgeschäfts nur noch etwa 120 RE betragen habe; auch dies sei jedoch wegen des Anstiegs der in der Gemeinschaft tatsächlich praktizierten Preise nach dem 1. April 1979 nicht sicher.

Die Kommission räumt zwar die Kürzung der Abschöpfung von 52 RE auf 32 RE ein, betont jedoch, der Betrag, von dem der EXIM-Händler damit befreit gewesen sei (32 RE), sei immer noch höher als die Erstattung, auf die er verzichtet habe (24 RE). Daraus schließt sie, daß die Verordnung Nr. 884/79 dem EXIM-Händler eine vom System her nicht vorgesehene Gewinngarantie verschafft hätte, wenn diese Verordnung ihm eine dem Differenzbetrag der Abschöpfung entsprechende Erstattung gewährt hätte. Im Gegensatz zu dem am Barerstattungsverfahren beteiligten Händler habe der EXIM-Händler keinen Anspruch auf Festsetzung eines fixen Abschöpfungsbetrags; außerdem entscheide er sich völlig frei für die Inanspruchnahme der EXIM-Regelung. Es stehe ihm sogar frei, selbst nach seinem Verzicht auf Erstattung kein Olivenöl einzuführen, denn er verliere im Gegensatz zu dem am Barerstattungsverfahren teilnehmenden Händler seine Kaution nicht.

Im übrigen widme sich der EXIM-Händler einem Spekulationsgeschäft, das auf dem Verzicht auf einen Vorteil um eines anderen Vorteils willen beruhe, den er als höher einschätze, während der am Barerstattungsverfahren teilnehmende Händler sich gegen ein wirtschaftliches Risiko absichern wolle.

Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, zugunsten des Marktteilnehmers, dessen Spekulationsgeschäft sich nicht als so gewinnbringend herausstelle, wie er geglaubt habe, sei keinerlei Abschöpfungsermäßigung geboten, zumal er ja den Zeitpunkt der Einfuhr frei habe wählen können.

Die Kommission habe sich im übrigen nicht der für die am Barerstattungsverfahren beteiligten Exporteure verwendeten Berechnungsweise bedienen können, selbst wenn sie auch zugunsten der EXIM-Händler eine Übergangsmaßnahme hätte treffen wollen. In diesem Fall hätte man nur in der Weise vorgehen können, daß man die beiden Ausund Einfuhrvorgänge als fiktive im Barerstattungsverfahren getätigte Geschäfte angesehen hätte. Eine derartige Übergangsmaßnahme hätte aber folglich dazu geführt, daß der Klägerin die Erstattung bei der Ausfuhr (24 RE) rückwirkend zugute gekommen wäre, und daß sie die Abschöpfung bei der Einfuhr (z. B. 32 RE) hätte zahlen müssen. In dem gewählten Beispiel hätte sie der Interventionsstelle die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen zurückzahlen müssen, statt irgendeine Entschädigung beanspruchen zu können. Außerdem habe eine derartige rechtliche Regelung jedenfalls nicht auf der Grundlage des Artikels 16 Absatz 6 der Verordnung Nr. 136/66 in der Fassung der Verordnung Nr. 1562/78 getroffen werden können, der eine rückwirkende Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr sicherlich nicht zulasse.

2. Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die Klägerin räumt ein, es sei vorhersehbar gewesen, daß eine neue Regelung an die Stelle der alten treten werde, doch sei der Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung unbekannt gewesen; da der Rat selbst diesen Zeitpunkt zweimal verschoben habe, seien die EXIM-Händler außerstande gewesen, den'Zeitpunkt der Änderung zu bestimmen oder auch nur zu schätzen.

Aufgrund der Feststellung, daß die EXIM-Regelung während dieser Zeit der Unsicherheit nicht ausgesetzt worden sei, hätten die betroffenen Händler darauf vertrauen dürfen, daß die Verwaltung entweder angemessene Übergangsmaßnahmen treffen oder die EXIM-Regelung aussetzen werde, um zu vermeiden, daß die Händler einen erheblichen Verlust erleiden würden.

Zum Vorbringen der Kommission zur Vorhersehbarkeit des Inkrafttretens der neuen Maßnahmen führt die Klägerin aus, diese Maßnahmen seien zwar seit Juli 1978, einige auch seit dem 28. Dezember 1977 vorhersehbar gewesen, wenn auch ausschließlich ihrem Grundsatz nach. Hingegen habe man über ihr Inkrafttreten keine vernünftige Vorhersage treffen können.

Im übrigen seien die Einzelheiten der neuen Regelung noch länger unsicher geblieben, da die Verordnung Nr. 884/79 erst am 3. Mai 1979 Aufschluß über die anläßlich des Inkrafttretens der neuen Regelung getroffenen Übergangsmaßnahmen gebracht habe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin wissen können, daß sie nicht in den Genuß der Übergangsmaßnahmen kommen würde. Man könne deshalb nicht davon reden, daß die Klägerin das Risiko eines erheblichen Wertverlustes der nach der EXIM-Regelung eingeführten Erzeugnisse eingegangen sei und daß ihr Schaden in Wahrheit eine Folge ihrer Spekulation sei. Das gelte um so mehr, als die Inanspruchnahme der EXIM-Regelung ebenso legitim wie die Inanspruchnahme der Barerstattungsregelung sei. Die Händler, die sich der EXIM-Regelung bedienten, müßten deshalb solange, wie ihnen diese Regelung offenstehe, sichergehen können, daß die Risikospanne gleichbleibe und nicht grundlegend verändert werde. Anderenfalls hätten die EXIM-Händler unbekannte Risiken zu tragen, aufgrund deren sie auf die EXIM-Regelung verzichten müßten, die auf diese Weise lahmgelegt würde.

Die Kommission räumt ein, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes sicher den Übergangsmaßnahmen zugrunde liege, die sie in der umstrittenen Verordnung getroffen habe. Sie macht jedoch geltend, daß es nicht gerechtfertigt gewesen sei, den Kreis der durch die umstrittene Verordnung Begünstigten auf die EXIM-Händler zu erstrecken, da sich ihre Lage von der am Barerstattungsverfahren beteiligten Händler unterscheide.

Die Klägerin habe wissen müssen, daß infolge der Änderung des Gemeinschaftsrechts im Jahr 1978 die Abschöpfung bei der Einfuhr sinken werde. Ebenso habe sie wissen müssen, daß die EXIM-Händler in der Vergangenheit stets von Übergangsmaßnahmen der in der umstrittenen Verordnung getroffenen Art ausgeschlossen gewesen seien.

Die Klägerin habe ferner damit gerechnet, daß der Rat das Inkrafttreten der neuen Regelung noch einmal verschieben werde, aber diese Spekulation habe sich zerschlagen. Außerdem dürften die Marktteilnehmer nicht damit reclinen, daß eine neue Regelung, deren Anwendung vorgesehen sei, nicht in Kraft treten werde.

Im vorliegenden Fall sei die Anwendung zwar mehrfach verschoben worden, aber in den erlassenen Verordnungen seien jedesmal ohne aufschiebende Bedingung genaue Zeitpunkte festgesetzt worden, so daß über den Willen des Verordnungsgebers der Gemeinschaft kein Zweifel möglich gewesen sei.

Schließlich weist die Kommission die Behauptung der Klägerin zurück, die Modalitäten der Anwendung der neuen Regelung seien lange ungewiß gewesen; die EXIM-Händler seien von derartigen Übergangsmaßnahmen ohnehin stets ausgeschlossen gewesen und die Klägerin habe das wissen müssen. Kein anderer EXIM-Händler habe sich über die Absichten des Gemeinschaftsverordnungsgebers getäuscht.

C — Das gegen den Rat gerichtete Vorbringen

Die Klägerin behauptet, obwohl die Verordnungen Nr. 1562/78, Nr. 3088/78 und Nr. 360/79 weder als rechtswidrig noch als fehlerhaft angesehen werden könnten, hafte der Rat für den ihr entstandenen Schaden. Diese Haftung ergebe sich aus dem im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsatz der Haftung ohne Verschulden des rechtsetzenden Organs und beruhe darauf, daß die in Rede stehenden Verordnungen keine Übergangsmaßnahmen für die Gruppe der Adressaten enthielten, die wie die Klägerin die EXIM-Regelung gewählt hätten.

a) Zur Frage einer Haftung ohne Verschulden im Gemeinschaftsrecht

Nach Ansicht der Klägerin kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Falle eines schweren und außergewöhnlichen Schadens, der die Gleichheit der Bürger bei öffentlichen Lasten verletze, ausgelöst werden.

Dieser Grundsatz beruhe darauf, daß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht voraussetze, daß dieser Schaden durch ein Verschulden der Organe oder ihrer Bediensteten verursacht sein müsse. Der Begriff Verschulden (faute) sei in der ursprünglichen Fassung des Artikels 215 enthalten gewesen und bei der Schlußfassung bewußt weggelassen worden, was folglich beweise, daß die Verfasser des Vertrages eine Haftung ohne Verschulden nicht hätten ausschließen wollen. Ziel dieses Artikels 215 sei es gewesen, dem Gerichtshof die Formulierung der hier einschlägigen Grundsätze zu überlassen.

Die Klägerin untersucht sodann die Rechtsprechung des Gerichtshofes und führt aus, der Gerichtshof habe die Möglichkeit einer verschuldensunabhängigen Haftung der Gemeinschaftsorgane in dem Urteil vom 13. Juni 1982 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71 (Compagnie d'approvisionnement et Grands Moulins, Slg. 1972, 391) bejaht, indem er in Randnummer 46 der Entscheidungsgründe den Ausdruck eine Haftung für einen legalen Rechtsetzungsakt gebraucht habe. Dies sei auch der Standpunkt eines Teils der Lehre (vgl. namentlich Du Ban, Cahiers de droit européen, 1977, S. 423: Im Bereich der Rechtsetzungsakte gibt es wohl eine Haftung der Gemeinschaft auch für nicht rechtswidriges Handeln.).

In seiner weiteren Rechtsprechung habe es der Gerichtshof jeweils im Hinblick auf den Einzelfall vermieden, diesen Grundsatz zu würdigen. Er habe aber den Grundsatz selbst, so wie er ihn in der Rechtssache Compagnie d'approvisionnement aufgestellt habe, auch nicht in Abrede gestellt.

Jedenfalls könne entgegen der Behauptung des Rates die Haftung der öffentlichen Gewalt für legale Rechtsetzungsakte und vor allem für Gesetze, die einem Bürger einen besonderen, schweren und außergewöhnlichen Schaden zufügten, aus den — im Artikel 215 Absatz 2 erwähnten — allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, abgeleitet werden.

Hierzu führt die Klägerin zunächst aus, daß es einen Unterschied zwischen einem einzelstaatlichen Gesetz und einer Gemeinschaftsverordnung gebe. Letztere stelle zwar die Rechtsetzung der Gemeinschaft dar, sei aber im Gegensatz zum einzelstaatlichen Recht nicht das Werk der demokratisch gewählten Volksvertretung. Deshalb müsse die Gemeinschaftsverordnung als Werk einer Instanz mit abgeleiteter Befugnis einer nachrangigen Rechtsnorm, d. h. einer nationalen Rechtsvorschrift auf Verordnungsebene, gleichgestellt werden.

Die nationalen Rechte stimmten hinreichend überein, um daraus allgemeine Rechtsgrundsätze ableiten zu können, die diese Haftung ohne Verschulden rechtfertigen könnten. Zwar sei eine derartige Haftung nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt, doch dürfe sich die Untersuchung der nationalen Rechte im Bereich der außervertraglichen Haftung nicht auf die Suche nach dem größten gemeinsamen Nenner beschränken, so daß gemeinsam nur die Rechtsgrundsätze wären, die von der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung jedes Mitgliedstaats ausdrücklich und vollständig bestätigt seien. Diese Auffassung laufe darauf hinaus, das Gemeinschaftsrecht an den ärmsten nationalen Rechten auszurichten. Einhelligkeit sei folglich nicht erforderlich. Für die Geltung dieses Grundsatzes im Gemeinschaftsrecht genüge die Feststellung, daß die Haftung ohne Verschulden in einigen Mitgliedstaaten anerkannt sei, in anderen nicht.

Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, die restriktiven Voraussetzungen, denen der Gerichtshof die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ihre Rechtsetzungsakte unterwerfe, seien zwar gerechtfertigt, gleichwohl müsse man auf diesem Gebiet die Belange der Gemeinschaftsorgane und die berechtigten Interessen der einzelnen einander gegenüberstellen und dabei alle Gesichtspunkte des öffentlichen und des privaten Interesses berücksichtigen. Folglich müsse eine schwere und außergewöhnliche Verletzung eines privaten Interesses eine Haftung für legale Rechtsetzungsakte rechtfertigen.

Der Rat ist im wesentlichen der Ansicht, der Gerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung eine außervertragliche Haftung für Rechtsetzungsakte grundsätzlich ausgeschlossen; dieser Rechtsprechung sei nämlich zu entnehmen, daß die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für Rechtsetzungsakte nur unter folgenden Voraussetzungen ausgelöst werde:

Der fragliche Rechtsakt müsse rechtswidrig sein.

Diese Rechtswidrigkeit müsse sich aus einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Vorschrift ergeben.

Das Verhalten der Organe müsse von derart schweren Fehlern geprägt sein, daß man es als willkürlich bezeichnen könne.

Deshalb gebe es den Grundsatz der Haftung ohne Verschulden für Rechtsetzungsakte im Gemeinschaftsrecht nicht; er erhalte auch aufgrund der Verweisung des Artikels 215 EWG-Vertrag auf die Rechte der Mitgliedstaaten keine Geltung für die Gemeinschaft, weil ein solcher Grundsatz nicht allgemein in der Gesamtheit dieser Einzelrechte anerkannt sei.

Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Fortfalls des Begriffs Verschulden (faute) in Artikel 215 Absatz 2 zurück; die Bezugnahme auf die Vorarbeiten gebe nichts her, wenn die inhaltlichen und formellen Gründe, auf denen die Änderung eines Textes beruhe, nicht bekannt seien. In diesem Fall seien diese Gründe nicht bekannt, da die Materialien zu den Verhandlungen über den EWG-Vertrag bis heute nicht veröffentlicht worden seien.

Zu dem Argument, wonach der Gerichtshof selbst in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71 den Grundsatz einer Haftung ohne Verschulden im Gemeinschaftsrecht anerkannt habe, betont der Rat zunächst, der Gerichtshof erwähne in der genannten Randnummer der Entscheidungsgründe die Möglichkeit einer Haftung nur, um sie sofort auszuschließen. Unter diesen Umständen ist dieser Randnummer der Entscheidungsgründe zu entnehmen, daß der Gerichtshof ein ihm vorgetragenes Argument nicht ohne Antwort habe lassen wollen, ohne indes diese Frage zu entscheiden, da die Klage aufgrund der Lage des Falls abzuweisen gewesen sei.

Auch habe der Gerichtshof seit dieser Entscheidung in ständiger Rechtsprechung zu Artikel 215 betont, daß die qualifizierte Rechtswidrigkeit die Grundvoraussetzung sei, um auf die Haftung schließen zu können. Der Gerichtshof habe diese restriktive Auffassung stets damit gerechtfertigt, daß die gesetzgebende Gewalt bei ihrer Willensbildung nicht ... behindert werden darf (Randnummer 5 der Entscheidungsgründe in dem Urteil Bayerische HNL, Slg. 1978, 1209). Wenn diese Auffassung des Gerichtshofes schon im Falle der Haftung für rechtswidrige Rechtsetzungsakte gelte, müsse sie erst recht bei der Prüfung einer Klage aus dem Gesichtspunkt einer Haftung für rechtmäßige Rechtsetzungsakte gelten.

Zur Ansicht der Klägerin, bei der Suche nach einem den Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz dürfe nicht der größte gemeinsame Nenner zugrunde gelegt werden, führt der Rat aus, wie der Gerichtshof im Grundrechtsbereich hervorgehoben habe, dürfe zu diesem Zweck nicht ein bestimmtes nationales Recht oder eine bestimmte nationale Verfassung herangezogen werden, da eine derartige Vorgehensweise die Einheitlichkeit und die wirksame Durchführung des Gemeinschaftsrechts zerstöre und damit die Grundlagen der Gemeinschaft selbst gefährde. Im vorliegenden Fall bestehe die Gefahr, daß eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, die zu sehr von den Eigenarten eines bestimmten nationalen Rechts geprägt wäre, für andere, davon abweichende nationale Rechte keine annehmbare Lösung wäre. Außerdem ergebe sich aus dem Wortlaut des Artikels 215, daß diese Grundsätze, um allen Rechten der Mitgliedstaaten gemeinsam zu sein, wenigstens in weitem Umfang und in der Mehrzahl von ihnen in Gesetz oder Rechtsprechung verankert sein müßten. Die Klägerin habe jedoch selbst zugegeben, daß dies hier nicht der Fall sei.

Im übrigen sei der hier vorgetragene Verlust wohl nicht so schwer, daß er die vernünftigen Grenzen, auf die sich der Gerichtshof in der Rechtssache Bayerische HNL beziehe, überschreite. Jedenfalls habe dieser Verlust nicht die Geschäftstätigkeit der Klägerin als solche in Frage gestellt. Selbst die vom französischen Recht aufgestellten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall deshalb nicht erfüllt.

b) Zum Fehlen von Übergangsmaßnahmen

Nach Ansicht der Klägerin hat die Tatsache, daß die drei streitigen Verordnungen keine Übergangsmaßnahmen für die EXIM-Händler enthalten hätten, dieser Gruppe von Adressaten der genannten Verordnungen einen außergewöhnlichen Schaden verursacht.

Sie bestreitet die Behauptung des Rates, wonach der Schaden, für den die Klägerin Ersatz verlange, durch ihr eigenes Verhalten verursacht worden sei, da sie freiwillig das Risiko auf sich genommen habe, daß die Verkaufspreise von der tatsächlichen und vollständigen Anwendung der Verbrauchsbeihilfenregelung beeinträchtigt werden könnten, und sich von daher nicht wie ein umsichtiger und erfahrener Marktteilnehmer verhalten habe. Wie bereits gegenüber der Kommission (im Abschnitt Zum Vertrauensschutz) macht die Klägerin auch gegenüber dem Rat geltend, daß angesichts der Unsicherheit über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung und des Hin und Her des Rates angemessene Übergangsmaßnahmen absolut unumgänglich gewesen seien, um eine Lahmlegung der EXIM-Regelung zu vermeiden.

Der Rat vertritt die Auffassung, nur die unvorhersehbare und plötzliche Änderung und das Fehlen eines zwingenden entgegenstehenden Interesses des Gemeinwohls könnten Übergangsmaßnahmen für Altverträge erforderlich machen.

Im vorliegenden Fall habe man aber seit dem 7. Juli 1978 vorhersehen können, daß die Preise für Olivenöl infolge der Einführung der neuen Verbrauchsbeihilfenregelung in naher Zukunft angepaßt werden würden. Auch hätte es für einen umsichtigen und erfahrenen Händler selbstverständlich sein müssen, bei den nationalen Behörden Auskünfte einzuholen, um zu erfahren, ob Übergangsmaßnahmen vorgesehen seien, und um Vorsichtsmaßnahmen in Form von Vertragsklauseln zu treffen. Unter diesen Umständen ist der Rat der Ansicht, daß der Schaden, den die Klägerin einklagt, auf jeden Fall von einem umsichtigen Marktteilnehmer, der die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hätte, hätte vermieden werden können.

Wie sich aus diesen Umständen ergebe, handele es sich eher um die freiwillige Übernahme des Risikos durch die Klägerin, daß die tatsächliche und vollständige Durchführung der Verkaufsbeihilfenregelung möglicherweise die Verkaufspreise beeinträchtigen würde.

Ferner liege auch keine Diskriminierung der nach der EXIM-Regelung erfolgten Einfuhren gegenüber den Einführern nach dem Verfahren der Barerstattung vor, denn beide Fälle seien objektiv völlig verschieden, wie schon die Kommission nachgewiesen habe.

Schließlich könne die Klägerin nicht geltend machen, die Verordnungen des Rates hätten ihr — mangels sie betreffender Übergangsregelungen — einen schweren und außergewöhnlichen Schaden zugefügt, da gerade diese Verordnungen die Rechtsgrundlage für Übergangsmaßnahmen enthielten, sollten diese notwendig werden.

D — Zum Schaden und zum Kausalzusammenhang

Nach Ansicht der Klägerin stellt die Herabsetzung des Schwellenpreises den erlittenen Schaden dar, dessen Ursache der Erlaß der oben erwähnten Verordnungen sei und der sich auf 25,99 RE x 1948,05 = 50629 RE belaufe, wenn man die Herabsetzung des Schwellenpreises berücksichtige. Man könne jedoch auch an die Herabsetzung der Abschöpfung anknüpfen, was einen Schaden von 24,18 RE x 1948,05 = 47103 RE ergebe. Die Klägerin stellt dem Gerichtshof die Entscheidung in diesem Punkt anheim.

Die Klägerin fügt noch hinzu, ihr Schaden sei ein besonderer, da sie sich wahrscheinlich als einzige in der Lage befunden habe, die zum vorliegenden Rechtsstreit geführt habe. Der Schaden sei auch sehr erheblich. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung an hätten alle in Italien tätigen Gesellschaften auf ihre Tarife einen Rabatt von 299 Lire gewährt, der der Verbrauchsbeihilfe entsprochen habe und später denjenigen zurückgezahlt worden sei, die darauf hätten Anspruch erheben können. Die Klägerin habe jedoch keinerlei Beihilfe erhalten, gleichwohl aber ebenfalls diesen Rabatt nach einem in Italien geltenden, ordnungsgemäß unter der Aufsicht des Präfekten stehenden Tarif gewähren müssen: Ein derartiger Schaden habe deshalb in keinem vernünftigen Verhältnis zu den normalen Risiken gestanden, die eine Handelstätigkeit mit sich bringe.

Zu der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe den Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen, trägt diese nochmals vor, daß die Ursache für den erlittenen Schaden in der Abfolge der vom Rat und der Kommission erlassenen Verordnungen liege ... und zwar sowohl im Fehlen von Übergangsmaßnahmen bei der Regelung des Rates als auch in der in der Verordnung der Kommission enthaltenen Diskriminierung. Die Beklagten hätten hiergegen einzig einen eher indirekten Einwand erhoben, indem sie geltend gemacht hätten, ausschließliche Ursache für den Schaden sei die Sorglosigkeit der Klägerin selbst. Die Klägerin verweist insoweit auf ihre Ausführungen zur Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.

Als Antwort auf die Ausführungen der Beklagten zur Höhe und zur Berechnung des Schadens wiederholt die Klägerin schließlich, bereits aus dem Grundsatz der Übergangsmaßnahmen, die zugunsten der am Barerstattungsverfahren beteiligten Händler getroffen worden seien, ergebe sich zwangsläufig, daß diese einen Ausgleich in Höhe der feststehenden Herabsetzung der Gemeinschaftspreise erhalten hätten. Von daher könne der Schaden auf den angegebenen Grundlagen berechnet und zudem in Europäischen Rechnungseinheiten ausgedrückt werden, da es sich in Wirklichkeit um eine Schätzung und nicht um die Rückzahlung eines nicht geschuldeten Betrages, der der Höhe nach feststehe, handele.

Die Kommission trägt vor, die ECU sei keine Währung, sondern eine bloße Rechnungseinheit, so daß ein Schaden nicht in ECU berechnet werden könne, selbst wenn er die Folge einer Rechtshandlung im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik sei.

Zu der Besonderheit des angeblichen Schadens bemerkt die Kommission, es sei wohl eher so, daß sich die Klägerin als einzige bewußt in diese Lage begeben und auf den Erlaß einer Übergangsmaßnahme durch die Kommission spekuliert habe.

Zum Umfang und zur Höhe des Schadens trägt die Kommission vor, die Klägerin habe den Versuch gemacht, sich der ihr im Rahmen einer Klage aus Artikel 215 obliegenden Verpflichtung zu entziehen, den Nachweis des angeblichen Schadens zu erbringen. Sie habe nämlich ihren Schaden nicht nur in Rechnungseinheiten angegeben, sondern darüber hinaus auch den von ihr angeblich gewährten Rabatt von 299 Lire in keiner Weise nachgewiesen; der garantierte Preis sei nämlich kein Höchstpreis, die Einfuhren kämen nicht in den Genuß einer Verbrauchsbeihilfe und die Händler hätten die Herabsetzung des Garantiepreises, die sich aus dem Inkrafttreten der Reform ergeben habe, nicht von heute auf morgen unvermittelt auf die Preise übergewälzt.

Folglich habe die Klägerin einen Zusammenhang zwischen einer angeblich rechtswidrigen Rechtshandlung der Kommission und einem von ihr erlittenen Schaden nicht nachweisen können.

Der Rat trägt vor, die Klägerin habe ihren Schaden abstrakt dargetan, während sie nach Artikel 215 unter Angabe der von ihr tatsächlich erzielten Preise den Nachweis erbringen müsse, daß ein Schaden tatsächlich vorliege und welchen Umfang er habe. Angesichts der Schwierigkeiten, diese Verbrauchsbeihilfenregelung zu verwirklichen, erscheine es aber nicht als sehr wahrscheinlich, daß die tatsächlichen Marktpreise im Jahr 1979 wirklich und in vollem Umfang dem Niveau der in den Gemeinschaftsverordnungen genannten Preise gefolgt seien. Zum Nachweis eines konkreten Schadens müsse auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Marktpreisen in nationaler Währung und nicht in Rechnungseinheiten abgestellt werden, zumal die Rechnungseinheit nur ein rechnerisches Mittel sei, um die Höhe der Gemeinschaftspreise festzusetzen, und kein gesetzliches Zahlungsmittel.

Die Angaben der Klägerin in der Erwiderung ließen keinen Schluß auf Umfang und Höhe ihres Schadens zu. Diese Angaben bewiesen im Gegenteil eindeutig, daß die Klägerin sich zu einem Zeitpunkt vertraglich gebunden habe, in dem nicht nur die Neuregelung dem Grundsatz nach festgestanden habe, sondern in dem sogar der Tag des tatsächlichen Inkrafttretens bekannt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht gewesen sei. Die Klägerin sei das Risiko des Schadens, für den sie jetzt Ersatz verlange, freiwillig eingegangen, und habe somit einen direkten, ununterbrochenen Kausalzusammenhang zwischen den streitigen Gemeinschaftsverordnungen und dem Schaden nicht nachgewiesen.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mahieu, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Séché im Beistand von Herrn Sack, und der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Bevollmächtigten Vignes, haben in der öffentlichen Sitzung vom 12. Mai 1982 mündlich verhandelt und Fragen beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Juni 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die S.A. Oleifici Mediterranei, eine auf dem Gebiet der Ein- und Ausfuhr von Olivenöl tätige Firma mit Sitz in Quiliano (Italien), hat mit Klageschrift, die am 13. Februar 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Zahlung von 50629 RE zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 4. Mai 1979 bis zum Tage des Urteilserlasses als Ersatz für den Schaden erhoben, den ihr die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft dadurch zugefügt habe, daß der Rat und die Kommission Vorschriften zur Durchführung der Reform der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fette geltenden Regelung für Olivenöl erlassen hätten.

2 Da es um die Haftung der Gemeinschaft für ihre Verordnungen geht, sind einleitend die für Olivenöl geltenden Verordnungsbestimmungen darzustellen.

3 Mit der Verordnung Nr. 136/66 des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 172, 1966, S. 3025) wurden die wesentlichen Bestimmungen für den Handel mit Olivenöl aufgestellt. Dazu gehörte die Festsetzung einheitlicher Preise in Verbindung mit Erzeugungsbeihilfen, die ihren Grund im verhältnismäßig niedrigen Preis für Substitutionserzeugnisse hatten. Für den Handel mit Drittländern wurden eine Abschöpfung bei der Einfuhr und eine Erstattung bei der Ausfuhr eingeführt. Deshalb waren für beide Geschäfte Lizenzen erforderlich, deren Erteilung von der Stellung einer Kaution abhing, die ganz oder zum Teil verfiel, wenn das Geschäft nicht oder nur teilweise während der Gültigkeitsdauer der Lizenz abgewickelt wurde, wie sich aus Artikel 17 der Verordnung Nr. 136/66 in der Fassung der Verordnung Nr. 2554/70 des Rates vom 15. Dezember 1970 über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Fette (ABl. L 275, 1970, S. 5) ergibt.

4 Diese für den Handel mit Drittländern geltende Regelung wurde durch die Verordnung Nr. 171/67 des Rates vom 27. Juni 1967 über die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl (ABl. L 130, 1967, S. 2600) ergänzt, mit deren Artikel 9 Absatz 1 eine besondere, EXIM genannte Handelsregelung eingeführt wurde. Diese Vorschrift lautet:

Die Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl wird auf Antrag in Form einer Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr einer der ausgeführten Menge entsprechenden Olivenölmenge gewährt, sofern der Nachweis erbracht wird, daß die Ausfuhr innerhalb einer festzusetzenden Frist durchgeführt wird.

5 Diese Regelung wurde im Jahr 1978 geändert. Um den Absatz des in der Gemeinschaft erzeugten Olivenöls angesichts des durch andere pflanzliche Öle bestehenden Wettbewerbs aufrechtzuerhalten und um den Erzeugern ein angemessenes Einkommen zu sichern, ergänzte der Rat mit der Verordnung Nr. 1562/78 vom 29. Juni 1978 (ABl. L 185, 1978, S. 1) die in der Verordnung Nr. 136/66 vorgesehene Regelung der Erzeugungsbeihilfen um eine Verbrauchsbeihilfenregelung (Artikel 11), mit der der Verkauf von Olivenöl zu Preisen, die mit den Saatenölpreisen konkurrieren können, sichergestellt werden sollte. Diese Annäherung der Gemeinschaftspreise an die Weltmarktpreise mußte zu einer Senkung des Schwellenpreises und damit zu einer Herabsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Olivenöl aus Drittländern führen.

6 Darüber hinaus wurde die Abschöpfungsregelung wesentlich geändert. Nach Artikel 16 der genannten Verordnung ist die Kommission unter gewissen Umständen berechtigt, eine Abschöpfungsregelung einzuführen, bei der die Abschöpfungen im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden. In diesem Fall setzt die Kommission in regelmäßigen Abständen den Mindestabschöpfungsbetrag fest. Jeder Bieter, der einen mindestens ebenso hohen Abschöpfungsbetrag angegeben hat, wird Auftragnehmer und ist verpflichtet, die in seinem Antrag angegebene Erzeugnismenge unabhängig vom Zeitpunkt der Einfuhr zu dem von ihm genannten Abschöpfungsbetrag einzuführen.

7 Das für den Beginn des Wirtschaftsjahres 1978/79 am 1. November 1978 vorgesehene Inkrafttreten dieser Verbrauchsbeihilfenregelung mußte dem Rat zufolge wegen technischer Schwierigkeiten bei seiner Einführung ein erstes Mal auf den 1. März 1979 verschoben werden. Folglich sah die Verordnung Nr. 3088/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 (ABl. L 369, 1978, S. 11) für den noch verbleibenden Teil des Wirtschaftsjahres 1978/79 zwei verschiedene Schwellenpreise vor: Der erste in Höhe von 145,43 RE/100 kg galt bis zum 28. Februar 1979, der zweite in Höhe von 119,44 RE/100 kg ab dem 1. März 1979, was eine Senkung um 25,99 RE/100 kg bedeutete.

8 Im Februar 1979 stellte der Rat jedoch das Fortbestehen der Schwierigkeiten fest; er verschob daher mit der Verordnung Nr. 360/79 des Rates vom 20. Februar 1979 zur Änderung der Verordnung Nr. 3088/79 hinsichtlich der Zeiträume der Anwendung der repräsentativen Marktpreise und der Schwellenpreise für Olivenöl im Wirtschaftsjahr 1978/79 (ABl. L 46, 1979, S. 1) die Einführung der neuen Preise auf den 1. April 1979.

9 Die Kommission, die nach Artikel 16 Absatz 6 der Grundverordnung Nr. 136/66 in der Fassung der Verordnung Nr. 1562/78 befugt ist, die Durchführungsbestimmungen zur Abschöpfungsregelung zu erlassen, war wegen der erheblichen Änderung des Schwellenpreises für Olivenöl vom 1. April 1979 an der Ansicht, daß die Abschöpfungsbeträge, die durch ein vor dem 1. April 1979 veranstaltetes Ausschreibungsverfahren festgesetzt worden und in den Einfuhrlizenzen angegeben waren, für Olivenöleinfuhren, für die eine Lizenz vor dem 1. April 1979 beantragt worden war, die aber erst nach diesem Zeitpunkt stattfanden, um 24,18 ECU/100 kg herabgesetzt werden müßten (Verordnung Nr. 884/79 vom 3.5.1979, ABl. L 111, S. 18). Hingegen wurde für die EXIM-Regelung keine vergleichbare Übergangsmaßnahme für die Olivenölmengen getroffen, die nach dem 1. April 1979 eingeführt wurden, während die entsprechenden Ausfuhren vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hatten.

10 Die Klägerin führte nach der von ihr gewählten EXIM-Regelung bestimmte Olivenölmengen vor dem 1. April 1979 in Drittländer aus und nach diesem Zeitpunkt aus Drittländern ein; demgemäß erhielt sie bei der Ausfuhr keine Erstattung und zahlte bei der Einfuhr keine Abschöpfung. Zur Begründung ihrer Klage macht sie im wesentlichen geltend, die Kommission hätte auch für die EXIM-Geschäfte eine Übergangsregelung vorsehen müssen; der Nichterlaß einer solchen Regelung sei rechtswidrig und löse die Haftung der Kommission aus, die somit verpflichtet sei, den Schaden (Verlust oder entgangenen Gewinn) zu ersetzen, der sich für die Klägerin aus den EXIM-Geschäften während des erwähnten Zeitraumes ergeben habe.

11 Die Klägerin räumt ein, für alle Marktteilnehmer sei vorhersehbar gewesen, daß die Inkraftsetzung der Verbrauchsbeihilfenregelung, die ursprünglich für den 1. November 1978 vorgesehen gewesen sei, zu einem Sinken des Olivenölpreises im Gemeinsamen Markt sowohl für eingeführtes wie einheimisches Öl führen würde. Sie habe jedoch nach zweimaliger Verschiebung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten der Beihilfenregelung vernünftigerweise damit rechnen können, daß die alte Regelung ein weiteres Mal über den 1. April 1979 hinaus verlängert werde. Folglich habe sie — vor allem was die Preise angehe, die sie für das in die Gemeinschaft einzuführende Ol bezahlt habe — die EXIM-Geschäfte zu Bedingungen vorgenommen, bei denen sie davon ausgegangen sei, daß der Ölpreis im Gemeinsamen Markt auch nach dem 1. April 1979 auf dem Niveau bleiben werde, das sich aus dem vor diesem Zeitpunkt festgesetzten Schwellenpreis ergeben habe.

12 Die Klägerin ist deshalb in erster Linie der Ansicht, die Kommission habe dadurch, daß sie in der Verordnung Nr. 884/79 für die EXIM-Importeure keine Übergangsmaßnahmen zum Ausgleich des Preisverfalls auf dem Gemeinschaftsmarkt vorgesehen habe, wie sie sie zugunsten der Importeure getroffen habe, die sich zur Zahlung einer hohen Abschöpfung verpflichtet hätten, eine rechtswidrige Handlung begangen, die die Haftung der Gemeinschaft auslöse und deren schädigende Folgen diese zu beseitigen habe. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Gemeinschaft hafte für das Handeln des Rates aus dem Grundsatz der Haftung ohne Verschulden für Rechtsetzungsakte.

Das gegen die Kommission gerichtete Klagevorbringen

13 Die Klägerin macht in erster Linie geltend, die Kommission habe im vorliegenden Fall keine wirkliche wirtschaftspolitische Entscheidungsbefugnis, da sich ihre Befugnis im Rahmen der vom Rat erlassenen Verordnungen, deren Durchführung sie sicherzustellen habe, darauf beschränkt habe, anläßlich der Herabsetzung der Abschöpfungssätze, wie sie sich aus der vom Rat selbst vorgenommenen Beurteilung ergeben habe, Übergangsmaßnahmen zu erlassen. Aus dieser Rechtslage schließt die Klägerin, sie könne sich mit dem Nachweis begnügen, daß die Verordnung rechtswidrig sei, ohne nachweisen zu müssen, daß eine schwere und qualifizierte Rechtsverletzung vorliege, die einem Verstoß gegen eine höherrangige, die einzelnen schützende Rechtsnorm darstelle. Die Klägerin führt jedoch hilfsweise aus, wenn sich der Gerichtshof der These anschließen sollte, daß die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum verfügt habe, begründeten die gegen die Kommission gerichteten Rügen gleichwohl den Vorwurf eines derartigen schweren Rechtsverstoßes, der darin bestehe, daß die Kommission keine Übergangsmaßnahmen zugunsten der EXIM-Händler getroffen habe. Die Kommission habe so zum einen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da sie objektiv vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt habe, und zum anderen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, denn die EXIM-Händler, die den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung nicht hätten bestimmen können, hätten mit dem Erlaß von Übergangsmaßnahmen rechnen dürfen. In diesem Fehlen von Übergangsmaßnahmen zugunsten der EXIM-Händler liege letztlich die Ursache des erlittenen Schadens.

14 Die Kommission weist diese Ausführungen insgesamt zurück. Zunächst trägt sie zu ihrer Ermessensbefugnis vor, Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1562/78 solle die Kommission in die Lage versetzen, unter Berücksichtigung des in Artikel 38 beschriebenen Verfahrens und unter Einschaltung des Verwaltungsausschusses für Fette Maßnahmen zur Festsetzung der Abschöpfung zu treffen. Die beiden betroffenen Händlergruppen seien im übrigen nicht vergleichbar. Während sich nämlich der am Barerstattungsverfahren beteiligte Händler mit der Vorausfestsetzung seiner Abschöpfung gegen ein wirtschaftliches Risiko schützen wolle, nehme der am EXIM-Verfahren beteiligte Händler dieses Risiko auf sich, indem er sich einem Spekulationsgeschäft widme; dieses beruhe darauf, daß er um eines von ihm erwarteten höheren Vorteils willen auf einen anderen Vorteil verzichte. Dieser Unterschied rechtfertige es, daß zugunsten der EXIM-Händler keinerlei Übergangsmaßnahme getroffen worden sei.

15 Die Kommission hebt — wie auch der Rat — darüber hinaus einen Gesichtspunkt hervor, der zur Zurückweisung der Klage führen müsse. Die Ursache für den Schaden liege nicht in den streitigen Rechtsvorschriften, sondern im Verhalten der Klägerin.

16 Wie sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes aus Artikel 215 EWG-Vertrag ergibt, hängen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der Anspruch auf Schadensersatz davon ab, daß eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt sind.

17 Folglich besteht eine Haftung der Gemeinschaft nicht, wenn nicht alle Voraussetzungen, von denen die in Artikel 215 Absatz 2 bestimmte Schadensersatzpflicht abhängt, erfüllt sind.

18 Im vorliegenden Fall ist zunächst der Einwand zu untersuchen, zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden bestehe kein Kausalzusammenhang.

19 Nach Ansicht beider Beklagten liegt der Grund für den der Klägerin entgangenen Gewinn in ihrem Verhalten. Diese habe sich zu einer Zeit für das EXIM-Verfahren entschieden, zu der sie mit Sicherheit gewußt habe, daß Änderungen bevorstanden, die im wesentlichen in der Einführung einer Verbrauchsbeihilfe bestehen würden, welche unvermeidlich einen Rückgang der Gemeinschaftspreise mit sich bringen würde; die Klägerin habe jedoch damit gerechnet, das Inkrafttreten der neuen Regelung werde soweit hinausgeschoben, daß sie ihr EXIM-Geschäft noch davor endgültig werde abwickeln können. Nach Ansicht des Rates hat die Klägerin mit dieser Haltung freiwillig das Risiko übernommen, daß die Verkaufspreise für Olivenöl in der Gemeinschaft von der Durchführung der Verbrauchsbeihilfe beeinflußt würden.

20 Die Klägerin macht geltend, da der Zeitpunkt des Inkrafttretens der beschlossenen Änderung allzu lange ungewiß gewesen sei, hätten die EXIM-Händler annehmen dürfen, daß sie von der noch zur Verfügung stehenden EXIM-Regelung weiterhin Gebrauch machen könnten und daß der Verordnungsgeber der Gemeinschaft gegebenenfalls die notwendigen Übergangsmaßnahmen treffen werde, damit sich diese Regelung nicht zu ihrem Nachteil auswirke. Deshalb bestehe die Schadensursache darin, daß derartige Maßnahmen nicht getroffen worden seien.

21 Unstreitig wußte die Klägerin, daß durch die Verordnung Nr. 1562/78 des Rates am 29. Juni 1978 eine neue Regelung für Olivenöl eingeführt worden war, aufgrund deren die Schwellenpreise fallen mußten, und daß diese neue Regelung nach der Verordnung Nr. 3088/78 des Rates am 1. März 1979 in Kraft treten sollte.

22 Unter diesen Umständen mußte die Klägerin als erfahrene Exportfirma, die über die in den Verordnungen niedergelegten Rahmenbedingungen des Marktes lückenlos informiert war, bei der Ausfuhr nach Libyen als dem ersten Teil ihres EXIM-Geschäfts wissen, daß für den 1. März 1979 eine Senkung der Schwellenpreise vorgesehen war, die abschöpfungsfreie Einfuhrgeschäfte weniger rentabel machen mußte.

23 Der Umstand, daß der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Verbrauchsbeihilfensystems am 20. Februar 1979 ein zweites Mal um einen Monat verschoben wurde, konnte an dem Risiko, das die Klägerin freiwillig eingegangen war, nichts ändern.

24 Daher wurde der angebliche Schaden nicht durch das Verhalten der Gemeinschaftsorgane verursacht, sondern ist ausschließlich der Entscheidung der Klägerin zuzuschreiben, die die auf ihre Geschäfte anwendbaren Rechtsvorschriften kennen und die sich aus ihrem Verhalten möglicherweise ergebenden Folgen absehen mußte.

25 Mithin ist die Klage, soweit sie sich gegen die Kommission richtet, abzuweisen, ohne daß die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 884/79 und das Vorliegen des Schadens geprüft zu werden brauchen.

Das gegen den Rat gerichtete Klagevorbringen

26 Gegenüber dem Rat macht die Klägerin geltend, dieser hafte, obwohl die Verordnungen Nrn. 1562/78, 3088/78 und 360/79 nicht rechtswidrig seien. Seine Haftung beruhe nämlich auf dem im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsatz der Haftung ohne Verschulden des Gesetzgebers.

27 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch, daß der geltend gemachte Schaden — sein Vorliegen einmal unterstellt — ausschließlich dem Verhalten der Klägerin zuzuschreiben wäre und daß die Klage daher auch insoweit, als sie sich gegen den Rat richtet, abzuweisen ist.

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

29 Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.