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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.09.1982 – C-158/79

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1982:321

Schlußanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 30. September 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Rechtssachen, auf die sich diese Schlußanträge beziehen, betreffen in erster Linie die Auswirkungen der Verordnung des Rates Nr. 3087/78 vom 21. Dezember 1978 auf die Gehälter der Beamten, deren Dienstort die kleine Stadt Ispra in Norditalien in der Provinz Varese ist. Zwei Punkte stehen im wesentlichen in Streit: die Angemessenheit des durch diese Verordnung festgesetzten neuen Berichtigungskoeffizienten im Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten und der Zeitpunkt des Geltungsbeginns des Koeffizienten. In einigen der vorliegenden Rechtssachen wird darüber hinaus das Problem der nachteiligen Auswirkungen der Verordnungen des Rates Nrn. 3085 und 3086/78 auf die Aufwendungen aufgeworfen, die für die Überweisung eines Teils der Bezüge ins Ausland erforderlich sind. Hierüber hat der Gerichtshof allerdings bereits in den drei Urteilen vom 4. Februar 1982 in den Rechtssachen 817/79, 828/79 und 1253/79 (noch nicht veröffentlicht) zuungunsten der Beamten entschieden.

Fassen wir kurz die Entwicklung der einzelnen Verfahren zusammen, die dem Gerichtshof heute zur Entscheidung vorliegen.

Rechtssache 158/79

A — Frau Monique Roumengous Carpentier, im Forschungszentrum Ispra tätige Beamtin der Kommission, legte am 11. April 1979 bei der Kommission Beschwerde gegen die gemäß der Ratsverordnung Nr. 3087/78 erfolgte Zahlung ihrer Dienstbezüge ein, weil die Anpassung des Berichtigungskoeffizienten erst mit Wirkung vom 1. Januar 1978 erfolgt sei und daher die Jahre 1976 und 1977 nicht erfaßt habe. Die Kommission wies diese Beschwerde mit Rundschreiben vom 12. Juli 1979 zurück. Daraufhin legte Frau Roumengous am 11. Oktober 1979 Klage ein, mit der sie die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 3087/78 sowie der Anordnung, mit der die Kommission diese Verordnung auf sie angewandt habe, geltend macht. Sie beantragt daher festzustellen, daß diese Verordnung auf sie keine Anwendung finde, die Auszahlungsanordnung für ihre Gehaltsrückstände aufzuheben und festzustellen, daß sie Anspruch auf einen Betrag habe, der der Erhöhung des Berichtigungskoeffizienten um 6,4 % vom 1. Januar 1976 an entspreche und um den ihre Bezüge ergänzt werden müßten, um dem gegenüber Rom höheren Preisniveau in Varese Rechnung zu tragen; außerdem fordert sie Zinsen auf diesen Betrag.

Die Kommission hat die förmliche prozeßhindernde Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Daher ist zunächst dieser Gesichtspunkt des Rechtsstreits behandelt worden; nach der mündlichen Verhandlung (die am 19. und 20. Februar 1981 stattgefunden hat) hat der Generalanwalt am 14. Mai 1981 seine Schlußanträge (Slg. 1981, 1512) vorgetragen. Mit Beschluß vom 30. Juni 1981 hat der Gerichtshof die Entscheidung über die Zulässigkeit dem Endurteil vorbehalten. Das Verfahren wurde daher bis zur mündlichen Verhandlung vom 14. Juli dieses Jahres fortgesetzt.

Rechtssache 737/79

B — Am 26. März und 6. April 1979 legte Herr Dino Battaglia, im Forschungszentrum Ispra tätiger Beamter, bei der Kommission zwei Beschwerden ein, mit denen er rügte, daß ihm zusammen mit den Dienstbezügen für Januar 1979 die Rückstände, die auf der Anhebung des Berichtigungskoeffizienten für Italien beruhten, nur ab 1. Januar 1978 und nicht ab 1. Januar 1976 gezahlt worden seien. Er beantragte, die Kommission solle die Maßnahmen treffen, die erforderlich seien, um den in den Jahren 1976 und 1977 eingetretenen Kaufkraftverlust auszugleichen. Die Kommission wies diese Beschwerde mit dem bereits erwähnten Rundschreiben vom 12. Juli 1979 zurück. Daraufhin erhob Herr Battaglia mit am 17. Oktober 1979 eingegangener Klageschrift Klage gegen die Kommission mit der Begründung, die Zurückweisung seiner Beschwerde und die Anwendung der Verordnung Nr. 3087/78 auf ihn seien rechtswidrig. Er beantragt,

a) die Entscheidung des beklagten Organs aufzuheben, mit der ihm nicht nur die sich aus der Anhebung des Berichtigungskoeffizienten ergebenden Nachzahlungen erst ab 1. Januar 1978 gewährt worden seien, sondern mit der diese Nachzahlungen auch ohne Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese berechnet worden seien,

b) ihm gegenüber die Verordnung Nr. 3087/78 insoweit für unanwendbar zu erklären, als ihre Rückwirkung auf den 1. Januar 1978 beschränkt sei,

c) festzustellen, daß ihm für die Jahre 1976 und 1977 ein Gehaltsausgleich zustehe, der auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten der Provinz Varese zu'berechnen und um Zinsen u erhöhen sei,

d) Ifsweise, die Beklagte zum Schai ftsersatz zu verurteilen,

e) äußerst hiltWeise, festzustellen, daß die Voraussetzung für die Anpassung der Vergütungen bereits im Jahr 1976 bestanden hätten und daß der Rat deshalb verpflichtet gewesen sei, die Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet gewesen wären, den Beamten den Bezug ihrer Gehälter gemäß den Artikeln 64 und 65 Beamtenstatut ohne Diskriminierung zu sichern.

Die Kommission hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig. Folglich hat der Gerichtshof die mündliche Verhandlung nur zur Prüfung dieser Einrede eröffnet. Der Generalanwalt hat seine ebenfalls auf die Frage der Zulässigkeit beschränkten Schlußanträge am 14. Mai 1981 vorgetragen. Mit Beschluß vom 30. Juni 1981 hat der Gerichtshof die Entscheidung über die Einrede wie in der Rechtssache Roumengous dem Endurteil vorbehalten. In der Sitzung vom 14. Juli 1982 fand schließlich die zweite Phase der mündlichen Verhandlung statt.

Rechtssache 543/79

C — Herr Anton Birke, ebenfalls im Forschungszentrum Ispra tätiger Gemeinschaftsbeamter, legte bei der Kommission am 27. März und 1. April 1979 zwei Beschwerden ein, mit denen er in erster Linie rügte, daß infolge der Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 sein Effektivgehalt erheblich gekürzt worden sei; ferner beanstandete er, daß die Verordnung Nr. 3087/78 die Anhebung des Berichtigungskoeffizienten nicht auch auf die Jahre 1976 und 1977 ausgedehnt habe. Mit einer weiteren, am 21. Juni 1979 (nach einem einheitlichen Muster zusammen mit zahlreichen anderen Beamten des gleichen Dienstorts) eingereichten Beschwerde wandte sich Herr Birke gegen die Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 auf seine Bezüge, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen, die diese Verordnungen auf die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge ins Ausland hätten.

Die Kommission erläuterte ihre Haltung in zwei Rundschreiben vom 12. Juli und 26. September 1979, mit denen sie diese Beschwerden zurückwies. Herr Birke hat daraufhin mit am 11. Oktober 1979 eingereichter Klageschrift Klage gegen die Kommission und den Rat erhoben. Er beantragt,

a) die Vergütungsmitteilungen für Januar und April 1979 und die auf seine Beschwerden ergangenen Entscheidungen der Kommission vom 12. Juli und 28. September 1979 aufzuheben,

b) für Recht zu erkennen, daß er Anspruch auf eine Vergütung habe, die die Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese, hilfsweise in Rom, seit 1976 berücksichtige,

c) für Recht zu erkennen, daß ihm für die Zeit seit 1. April 1979 ein Vergütungsanspruch in italienischer Lira zustehe, der mindestens dem entspreche, was er in dieser Währung im März erhalten habe, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkung der nach Artikel 17 des Anhangs VII zum Beamtenstatut vorgenommenen Überweisungen ins Ausland auf sein Gehalt im Sinne einer wirtschaftlichen Gesamtgröße und der mit Wirkung vom 1. April 1979 vorgenommenen Gehaltsanpassung,

d) hilfsweise, zu erkennen, daß die Anpassung der Dienstbezüge an die mit den Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 geschaffenen neuen Berechnungskriterien mittels angemessener Übergangsmaßnahmen aus (effektiven) zukünftigen Gehaltserhöhungen zu erfolgen habe,

e) äußerst hilfsweise, zu erkennen, daß er Anspruch darauf habe, daß die neue Regelung auf seine Dienstbezüge mit denselben Modalitäten, die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 3085/78 für die Ruhegehälter vorgesehen seien, (und daher vom 1. Oktober, nicht vom 1. April 1979 an im Wege einer über einen Zeitraum von zehn Monaten gestaffelten Kürzung) Anwendung finde,

f) in jedem Fall für Recht zu erkennen, daß die Kommission den Betrag der dem Kläger zustehenden Vergütung entsprechend den vorstehenden Punkten berichtigen müsse, und sie zusammen mit dem Rat zu verurteilen, dem Kläger den Differenzbetrag zwischen Geleistetem und Geschuldetem zuzüglich Zinsen zu verurteilen.

Sowohl Rat als auch Kommission haben eingewandt, die Klage sei unzulässig. Der Gerichtshof hat die in den Rechtssachen Roumengous und Battaglia eingeschlagene Linie beibehalten und die mündliche Verhandlung auf den Gesichtspunkt der Zulässigkeit beschränkt. Am 14. Mai 1981 hat der Generalanwalt hierzu seine Schlußanträge vorgetragen. Mit Beschluß vom 12. November 1981 hat der Gerichtshof die Klage gegen den Rat als unzulässig abgewiesen; im Hinblick auf die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit hat er beschlossen, hierüber erst zu entscheiden, wenn die Parteien sich zur Begründetheit geäußert und die hierauf bezüglichen Unterlagen vorgelegt haben (Slg. 1981, 2696, Randnummer 30 der Entscheidungsgründe). Schließlich ist in der Sitzung vom 10. Dezember 1981 die zweite Phase der mündlichen Verhandlung durchgeführt worden, in der selbstverständlich auf der Beklagtenseite nur noch die Kommission vertreten war.

Rechtssache 799/79

D — Herr Günter Bruckner, im Forschungszentrum Ispra tätiger Gemeinschaftsbeamter, legte am 21. Juni 1979 gemeinsam mit zahlreichen anderen Beamten bei der Kommission eine Beschwerde dagegen ein, daß die Ratsverordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 auf die Berechnung seiner Bezüge angewandt worden seien; insbesondere rügte er die Auswirkungen dieser Verordnungen auf die Modalitäten der Überweisung eines Teils seiner Dienstbezüge ins Ausland. Diese Beschwerde hatte cļen gleichen Wortlaut wie die am 21. Juni 1979 von Herrn Birke eingelegte Beschwerde, die ich soeben dargestellt habe.

Die Kommission erläuterte ihre Haltung mit den bereits erwähnten Rundschreiben vom 12. Juli und 28. September 1979 und beschied die Anträge von Herrn Bruckner abschlägig. Dieser erhob mit am 12. November 1979 eingereichter Klageschrift Klage gegen die Kommission und den Rat; die Klageanträge stimmen weitgehend mit den von Herrn Birke gestellten Anträgen überein. Herr Bruckner ficht jedoch nicht die Vergütungsmitteilung vom Januar 1979 an und beantragt demgemäß nicht, seinen Anspruch auf eine Vergütung festzustellen, die die Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese, hilfsweise in Rom, seit dem 1. Januar 1976 berücksichtigt. Der Rat hat die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben. Am 27. Dezember 1979 hat der Kläger seine Klage dahin erweitert, daß er auch die Vergütungsmitteilung für Januar 1976 anficht, bei der die Verordnung Nr. 3087/78 erstmals angewandt wurde. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 1980 hat die Kommission eingewandt, diese Klageerweiterung sei unzulässig. Nach dem Beschluß des Gerichtshofes, die mündliche Verhandlung auf die Frage der Zulässigkeit zu beschränken, hat der Generalanwalt im Anschluß daran in der Sitzung vom 14. Mai 1981 seine Schlußanträge vorgetragen. Mit Urteil vom 12. November 1981 (Slg. 1981, 2697) hat der Gerichtshof die Klage, soweit sie gegen den Rat gerichtet war, als unzulässig abgewiesen. Am 10. Dezember 1981 schließlich wurde die zweite Phase der mündlichen Verhandlung durchgeführt, an der als Beklagte nur noch die Kommission teilgenommen hat.

Verbundene Rechtssachen 532, 534, 567, 600, 618 und 660/79

E — Mit einer Reihe von Beschwerden gleichen Inhalts, die am 27. März und 11. April 1979 eingereicht wurden, rügten die im Forschungszentrum Ispra tätigen Gemeinschaftsbeamten Jan Amesz, Rolf Bauch, Jakob Flamm, Hans Hoffmann, Helmut Knoeppel und Henricus Nijman, daß ihre effektiven Bezüge infolge der Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 spürbar gekürzt worden seien und daß die Anhebung des Berichtigungskoeffizienten mit der Verordnung Nr. 3087/78 nicht auch für die Jahre 1976 und 1977 erfolgt sei. Mit weiteren, am 21. Juni 1979 eingereichten Beschwerden' traten dieselben Beamten der Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 auf ihre Bezüge entgegen und verwiesen insbesondere auf die Auswirkungen dieser Verordnungen auf die Modalitäten der Überweisung eines Teils ihrer Bezüge ins Ausland. Ersichtlich handelt es sich um dieselben Rügen, wie sie in den bereits erwähnten Beschwerden des Herrn Birke erhoben worden sind.

Die Kommission nahm mit Rundschreiben vom 12. Juli und 28. September 1979 Stellung und wies die Beschwerden der Beamten zurück. Diese erhoben alsdann mit am 11. Oktober 1979 eingereichten Klageschriften Klage gegen den Rat und die Kommission mit ähnlichen Anträgen wie Herr Birke. Der Rat hat eingewandt, die Klagen seien : unzulässig, soweit sie gegen ihn gerichtet seien. Mit Beschluß vom 10. November 1981 hat der Gerichtshof diese sechs Rechtssachen wegen des zwischen ihnen bestehenden objektiven Zusammenhangs für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden. Mit einem weiteren Beschluß vom selben Tage hat der Gerichtshof die sechs Klagen sodann insoweit für unzulässig erklärt, als sie gegen den Rat gerichtet waren. Die mündliche Verhandlung hat am 10. Dezember 1981 stattgefunden; an ihr haben die Kläger und die Kommission teilgenommen.

2 Zunächst ist noch einmal die Frage der Zulässigkeit zu untersuchen.

Bezüglich der Klagen der Kläger Roumengous und Battaglia (Rechtssachen Î58/79 und 737/79) bekräftige ich den bereits in meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 enthaltenen Vorschlag, die Klagen für zulässig zu erklären, soweit sie die Überprüfung des Berichtigungskoeffizienten für das Jahr 1978 und die daran anknüpfenden Anträge betreffen. Den Antrag auf Neufestsetzung des Beriçhtigurigskoeffizieriten für die Jahre Í976 und 1977 halte ich nach wie vor für unzulässig, da es an rechtzeitigen Beschwerden gegen die Vergütungsmitteilungen für diesen Zeitraum fehlt (s. Nrn. 16 und 18 der erwähnten Schlußanträge).

Damals bin ich bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache Birke (543/79) zu dem Schluß gelangt, daß der Antrag bezüglich des Geltungsbeginns des mit der Verordnung Nr. 3087/78 festgesetzten Berichtigungskoeffizienten wie auch in den Rechtssachen Roumengous und Battaglia unzulässig sei, da gegen die Gehaltszahlungen in den Jahren 1976 und 1977 nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben worden sei, und daß auch der Antrag auf Neufestsetzung dieses Berichtigungskoeffizienten unzulässig sei, weil der Inhalt der Beschwerde — die auf den Gesichtspunkt des Geltungsbeginns beschränkt war — und der Inhalt der Klage nicht übereinstimmten. Ich verweise insoweit auf meine Ausführungen unter Nr. 17 der Schlußanträge vom 14. Mai 1981. Die Klage kann im Ergebnis nur insoweit als zulässig angesehen werden, als sie die Frage der Überweisung eines Teils der Bezüge ins Ausland betrifft. Ich bekräftige diese Auffassung und möchte lediglich den abschließenden Vorschlag in den genannten Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 dahin gehend berichtigen, daß die Klage in der Rechtssache Birke für zulässig erklärt werden sollte, soweit sie den Antrag auf Aufhebung der Vergütungsmitteilung für April 1979 betrifft.

Wie wir gesehen haben, stimmen die Klagen der Herren Amesz, Bauch, Flamm, Hoffmann, Knoeppel und Nijman (verbundene Rechtssachen 532, 534, 567, 600, 618 und 660/79) inhaltlich genau mit der Klage von Herrn Birke überein und haben die gleiche prozessuale Behandlung erfahren; die Kommission stützt die von ihr auch hier erhobene Einrede der Unzulässigkeit ebenfalls auf dieselben Gründe wie in der Rechtssache Birke. Auch insoweit beschränke ich mich darauf, auf meine Ausführungen vom 14. Mai 1981 zur Frage der Zulässigkeit der Klage von Herrn Birke zu verweisen. Auf dieser Grundlage halte ich die Klagen der Herren Amesz und andere nur im Hinblick auf die Anträge für zulässig, die die Frage der Überweisung eines Teils der Bezüge ins Ausland betreffen.

Zu prüfen bleibt die Klage des Herrn Bruckner (Rechtssache 799/79). In meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 habe ich mich nicht ausdrücklich zu diesem Punkt geäußert. Das Verfahren in der Rechtssache Bruckner weicht in verschiedener Hinsicht von den Verfahren in den Rechtssachen Birke sowie Amesz und andere ab:

a) Herr Bruckner hat (im Juni 1979) nur eine einzige Verwaltungsbeschwerde eingereicht, die die Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 auf seine Bezüge betraf, und zwar im Hinblick auf die Auswirkungen dieser Verordnungen auf die Überweisung eines Teils der Bezüge ins Ausland;

b) entsprechend betrifft seine Klage nur die Zahlung seiner Bezüge für April 1979 in dem Sinne, daß die Klageanträge (infolge einer Streichung) nicht die Anträge auf Überprüfung und Rückdatierung des Berichtigungskoeffizienten enthalten.

Ich muß allerdings darauf hinweisen, daß Herr Bruckner in Erweiterung seiner Klage mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1979 auch die (auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3087/78 vorgenommene) Zahlung seiner Bezüge für Januar 1979 anficht und daß die Kommission mit Schriftsatz vom 11. Februar 1980 gegenüber dieser Klageerweiterung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat.

Bei dieser Sachlage halte ich die Klage des Herrn Bruckner hinsichtlich der Anträge, die den im Januar 1979 angewandten Berichtigungskoeffizienten betreffen, vor allem deswegen für unzulässig, weil er diese Rüge in seiner Beschwerde nicht erhoben hat. Im übrigen wäre die Verwaltungsbeschwerde auch dann, wenn sie sich auf die Zahlung der Bezüge für Januar 1979 erstreckt hätte, dennoch verspätet gewesen, da im Juni 1979 bereits mehr als drei Monate seit Erlaß der beschwerenden Maßnahme (s. Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Beamtenstatut), d. h. seit der Zahlung der Bezüge für den vorangegangenen Monat Januar vergangen waren.

Ebenfalls begründet ist die von der Kommission gegenüber dem neuen Antrag vom 27. Dezember 1979 erhobene Einrede der Unzulässigkeit; dieser Antrag ist auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die vorangegangene Beschwerde verspätet, denn gemäß Artikel 91 Absatz 3 Beamtenstatut muß die Klage innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt erhoben werden; im vorliegenden Fall liegt jedoch zwischen der Entscheidung über die Beschwerde vom 12. Juli 1979 und deni die Klage erweiternden Antrag vom 27. Dezember 1979 ein Zeitraum von über fünf Monaten.

3 Meine Ausführungen zur Begründetheit möchte ich mit der Prüfung der Frage des Berichtigungskoeffizienten beginnen, der auf die im Forschungszentrum Ispra tätigen Beamten angewandt wird; ich werde diese Frage allgemein und unabhängig von meinen Ausführungen zur Zulässigkeit der einzelnen Klagen im Hinblick auf diesen Punkt behandeln.

Die Kläger verfolgen mit ihren Rügen zwei verschiedene Ziele. Erstens streben sie an, daß die Verordnung des Rates Nr. 3087/78, mit der der neue Berichtigungskoeffizient für Italien auf 146,4 festgesetzt und eine Rückwirkung dieses Koeffizienten nur zum 1. Januar 1978, d. h. nur um ein Jahr angeordnet wurde, mit Wirkung vom 1. Januar 1976 angewandt wird. Zweitens begehren sie eine Überprüfung des Koeffizienten mit der Begründung, dieser müsse auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten in der Region, in der sie Dienst tun — hier der Provinz Varese —, und nicht in der Hauptstadt berechnet werden. Hierzu behaupten sie, das im Gebiet von Varese festgestellte Preisniveau sei in den Jahren 1976 bis 1978 spürbar höher als in Rom gewesen.

Die Kläger fechten die Anordnung an, mit der die Kommission die Zahlung der ihnen zustehenden Dienstbezüge auf der Grundlage der Verordnung des Rates Nr. 3087/78 vorgenommen hat, da die betreffende Verordnung aus einer Reihe von Gründen rechtswidrig sei. Es liege eine Verletzung der Artikel 64 und 65 Beamtenstatut betreffend den geographischen Berichtigungskoeffizienten und von Artikel 24 Beamtenstatut betreffend die Beistandspflicht sowie eine Verletzung des Diskriminierungsverbots und wesentlicher Formvorschriften vor.

4 In Artikel 64 Absatz 1 Beamtenstatut heißt es: Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird... ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt. Artikel 65 Absatz 2 Beamtenstatut bestimmt: Im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten beschließt der Rat innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung.

Nach Ansicht der Kläger läuft die Verordnung Nr. 3087/78 Artikel 64 zuwider, da die statistischen Erhebungen, mit denen die Veränderungen der Lebensbedingungen zum Zwecke der Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten festgestellt werden sollten, unter Bezugnahme auf die Lebensbedingungen in der Hauptstadt (Rom) statt in der Provinz Varese, ihrem tatsächlichen Dienstort, durchgeführt worden seien. Zudem sei der Berichtigungskoeffizient unter Verstoß gegen Artikel 65 nicht rechtzeitig entsprechend dem spürbaren Anstieg der Lebenshaltungskosten angehoben worden; insbesondere sei mit der Verordnung Nr. 3087/78 dadurch, daß die Anwendung des neuen Koeffizienten für Italien vom 1. Januar 1978 an angeordnet worden sei, nicht berücksichtigt worden, daß die Lebenshaltungskosten vor diesem Zeitpunkt in Italien und besonders in der Provinz Varese beträchtlich gestiegen seien.

Die auf Artikel 64 Beamtenstatut gestützte Rüge wirft das Problem der Bedeutung des Begriffs Ort der dienstlichen Verwendung in Absatz 1 dieser Bestimmung auf, und zwar ist fraglich, ob damit der Staat gemeint ist, in dem die Dienststelle liegt, bei der der Gemeinschaftsbeamte tätig ist, oder der einzelne Ort, in dem sich die Dienststelle befindet. Im ersteren Fall bleibt noch die Möglichkeit, auf die Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt des betreffenden Staats als dem Mittelpunkt, in dem der nationale Lebensstandard deutlich zum Ausdruck kommt, oder auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten im gesamten Land abzustellen. In der Vergangenheit hat der Rat diese Vorschrift in dem Sinne ausgelegt, daß sie den Ort bezeichnet, in dem sich die Dienststelle befindet. Ich verweise hierzu auf die Verordnung des Rates Nr. 1/67/EGKS, 988/67/EWG und 9/67/Euratom vom 12. Dezember 1967, in der sowohl für Frankreich als auch für Italien jeweils zwei Berichtigungskoeffizienten (130,5 % für Paris sowie einige andere Departements und 122,5 % für das übrige Land bzw. 114% für Ispra und 114,5% für das übrige Land) vorgesehen waren. Die nachfolgende Verordnung des Rates Nr. 1748/68 vom 29. Oktober 1968 behielt die Unterscheidung für Frankreich bei und hob den Koeffizienten für Paris und einige andere Departements auf 137,5 % und für das übrige Land auf 128,5 % an. Dieses System wurde für Italien erst im Oktober 1968 und für Frankreich erst im Oktober 1969 aufgegeben (s. Verordnung des Rates Nr. 95/70 vom 19. Januar 1970); es wurde beschlossen, für jeden Mitgliedstaat einen einheitlichen Berichtigungskoeffizienten zu verwenden, ohne den (mitunter beträchtlichen) Unterschied der Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Gebieten ein und desselben Landes zu berücksichtigen.

Mit dieser veränderten Politik, so die Kommission, habe man Besoldungsdisparitäten innerhalb ein und desselben Landes vermeiden wollen. Tatsächlich stellte sich häufig heraus, daß das neue System für die Beamten vorteilhaft war, da die Lebenshaltungskosten im allgemeinen in den Hauptstätten höher sind als im übrigen Land; hierin mag die Erklärung dafür liegen, daß das System jahrelang angewandt worden ist, ohne zu allgemeinen Beanstandungen durch die Bediensteten Anlaß zu geben. Allerdings besteht in Italien eine besondere Lage in dem Sinne, daß die Lebenshaltungskosten nicht nur in der Hauptstadt und in den großen Städten höher sind als in den übrigen Gebieten des Landes, sondern auch in einigen, insbesondere im Norden gelegenen mittelgroßen oder kleinen Städten, in denen es vor allem seit dem Ende der sechziger Jahre zu einer schnellen und intensiven industriellen Entwicklung gekommen ist. Mit bedingt durch die Wirtschaftskrise, eine starke Inflation und einen spürbaren Kaufkraftverlust der Lira gegenüber anderen Währungen dauert dieser Zustand an; daher sind die Lebenshaltungskosten in bestimmten Gebieten des Nordens noch immer höher als in Rom.

In der Frage der Auslegung von Artikel 64 Beamtenstatüt bin ich der Ansicht, daß der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff Ort der dienstlichen Verwendung den Ort bezeichnet, an dem sich die Dienststellen der Gemeinschaft befinden und nicht das Land, in dem sie liegen. Diese Auffassung stützt sich auf eine Reihe von Argumenten. In sprachlicher Hinsicht ist der Umstand nicht zu unterschätzen, daß der Ausdruck Ort der dienstlichen Verwendung genauer und enger ist als eine allgemeine Verweisung auf den Mitgliedstaat, in dem der Beamte Dienst tut. In logischer Hinsicht erscheint die besondere Berücksichtigung der Stadt, in der der Beamte seine Tätigkeit zu verrichten hat, sehr wohl gerechtfertigt, da es um die Feststellung der Lebenshaltungskosten geht und es somit nicht sachgerecht wäre, die unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Regionen außer acht zu lassen, die für viele Länder und insbesondere die größten kennzeichnend ist. Unter diesen Umständen könnte es zu einer Aufgabe der Gleichbehandlung der Bediensteten führen, wollte man die Ansicht vertreten, daß unter dem Ort der dienstlichen Verwendung das Land zu verstehen ist, in dessen Staatsgebiet sich die Dienststelle befindet. Nur wenn man auf die Lebensbedingungen an dem jeweiligen Ort, in dem die Dienststelle liegt, abstellt, läßt sich der Betrag der Dienstbezüge so bestimmen, daß allen Beamten unabhängig von dem Land, in deni sie Dienst tun, bei gleichen sonstigen Voraussetzungen die gleiche Kaufkraft gesichert wird.

Auf der anderen Seite halte ich es für willkürlich, die Vorschrift in dem Sinne auszulegen, daß die Lebenshaltungskosten auf der Grundlage der für die Hauptstädte geltenden Zahlen festzustellen sind. Wenn eine solche Auslegung vorgeherrscht hat, so ist dies möglicherweise auf den Umstand zurückzuführen, daß sich der größte Teil der Gemeinschaftsdienststellen in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten befindet; es liegt jedoch auf der Hand, daß die Bezugnahme auf die Lebenshaltungskosten in den Hauptstädten dann, wenn es sich um dort liegende Dienststellen handelt, besonderer Natur ist, da es sich in Wahrheit um die Lebenshaltungskosten des Ortes handelt, in dem der Beamte Dienst tut. Will man also statt dessen in allen Fällen den in Artikel 64 verwendeten Begriff (Ort der dienstlichen Verwendung) als Angabe der Hauptstädte der Mitgliedstaaten verstehen, zwingt dies offensichtlich zu einer Entstellung des Wortlauts und des Geistes der Vorschrift.

Es ließe sich einwenden, daß es nicht möglich sei, allen Beamten an jedem Ort und zu jeder Zeit genau die gleiche Kaufkraft zu garantieren, denn man müsse den unvermeidlichen Annäherungscharakter statistischer Untersuchungen und die technischen Schwierigkeiten bei der Erhebung und Aufbereitung der Daten berücksichtigen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Berichtigungskoeffizienten gemäß Artikel 65 Absatz 2 Beamtenstatut nur im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten angeglichen werden müssen. Dem läßt sich entnehmen, daß das Ziel des Verordnungsgebers der Gemeinschaft nicht die vollkommene Gleichbehandlung (gleiche Kaufkraft unabhängig vom Ort der dienstlichen Verwendung), sondern eine im wesentlichen und in vernünftiger Weise übereinstimmende Behandlung mit der Tolerierung eventueller geringfügiger Unterschiede ist.

Es bedarf kaum des Hinweises, daß die Verordnung Nr. 3087/78 das Beamtenstatut nicht ändern konnte. Im Verhältnis zum Statut hat diese Verordnung die Rechtsnatur einer Durchführungsverordnung und ist im übrigen auch nach dem Verfahren der Artikel 64 Absatz 2 und 65 Absatz 3 erlassen worden. Mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rangordnung der Rechtsquellen kann diese Verordnung keine Regelung enthalten, die von den Vorschriften abweicht, zu deren Durchführung sie erlassen worden ist.

5 Die Art und Weise, in der der in der Verordnung Nr. 3087/78 enthaltene Berichtigungskoeffizient für Italien berechnet worden ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kommission und den von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Als Berechnungsgrundlage wurden eine Untersuchung aus dem Jahr 1975, die sich lediglich auf die Lebenshaltungskosten in den Hauptstädten bezog, und eine in den Jahren 1965 bis 1967 erstellte Erhebung über die Familienbudgets herangezogen, deren Italien betreffende Ergebnisse mittels statistischer Berechnungen, die auf der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Rom beruhten, auf den neuesten Stand gebracht worden waren. Außerdem hatte das Statistische Arrtt der Kommission im Mai 1976 eine Untersuchung in Varese durchgeführt, bei der 230 Positionen berücksichtigt wurden (ausgenommen waren Mieten, Heizung und elektrischer Strom, die Gegenstand einer späteren Erhebung waren); dabei wurde festgestellt, daß die Lebenshaltungskosten in Varese höher waren, als es der seinerzeit für Italien geltende Berichtigungskoeffizient widerspiegelte, und zwar betrug der Koeffizient 112,04 %, während die Lebenshaltungskosten in Varese auf 126,4 % gestiegen waren. Um einen genauen Vergleich dieser Daten zu ermöglichen, waren jedoch zu dem für Rom geltenden Wert die 6,7 % hinzuzurechnen, die der unterschiedlichen Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Italien und in Belgien zwischen Dezember 1975 und Juni 1976 entsprachen. Als Unterschied zwischen Rom und Varese ergaben sich auf diese Weise 7,66% (112,04 + 6,7 = 118,74; 126,4 - 118,74 = 7,66). Zudem ließ die in Varese durchgeführte Erhebung über das Mietzinsniveau die Lebenshaltungskosten in Varese von 126,5 auf 121,5 sinken (s. den Bericht des Statistischen Amtes der Kommission vom 17. 8. 1976, den die Kommission ihren Erklärungen vom 12. 1. 1982 als Anhang beigefügt hat). Der Unterschied zwischen Rom und Varese reduzierte sich daher weiter und betrug schließlich 2,76 % (= 121,5 - 118,74). Gleichwohl handelte es sich noch immer um einen erheblichen Unterschied. Dieser wurde jedoch bei Erlaß der Verordnung Nr. 3087/78 nicht berücksichtigt, mit der ein Berichtigungskoeffizient unter ausschließlicher Bezugnahme auf die Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt festgesetzt wurde.

Die Erhebungen der statistischen Amter der Gemeinschaft wurden durch die Ergebnisse der Untersuchungen des Istituto Italiano di statistica (ISTAT) bestätigt. Diese Einrichtung nannte nämlich in den Jahren 1976 bis 1978 folgende Unterschiede zwischen Rom und Varese: Auf der Basis 100 für das Jahr 1970 betrug der Index für Rom im Jahr 1976, 195,1 und für Varese 199,4; auf der Basis 100 für das Jahr 1976 betrug der Index für Rom im Jahr 1977 115,8 sowie im Jahr 1978 127,4 und für Varese im Jahr 1977 119,7 sowie im Jahr 1978 132,5 (s. Fernschreiben des Generaldirektors des ISTAT, das den Erklärungen der Kommission vom 12. 1. 1982 als Anhang beigefügt ist).

Die Unschlüssigkeit der Kommission, als es darum ging, Ende 1978 die Anhebung des Berichtigungskoeffizienten für Italien vorzuschlagen, läßt sich deutlich einem Abschnitt der Begründung des Vorschlags entnehmen, den die Kommission am 10. November 1978 dem Rat unterbreitete und auf den die Verordnung Nr. 3087/78 zurückgeht. Im sechsten Absatz der Begründung dieses Dokuments heißt es: Die Kommission erinnert... daran, daß die Verwendung eines Berichtigungskoeffizienten je Dienstland, d. h. des Berichtigungskoeffizienten der jeweiligen Hauptstadt, die Beamten in Ispra in eine etwas schwierige Lage bringt: Aus den vorliegenden Statistiken geht nämlich hervor, daß die Lebenshaltungskosten in Rom langsamer gestiegen sind als in der Region Varese. Demzufolge ist das Preisniveau in Rom zur Zeit niedriger als in Varese. Dieses Phänomen ist in den neun Mitgliedstaaten ziemlich einzigartig. Es wäre daher denkbar gewesen, angesichts der großen Zahl von Beamten in Ispra eine spezielle Preiserhebung für Ispra durchzuführen. Der Kommission schien es jedoch besser, keine Neuerungen vorzuschlagen und sich an den Beschluß des Rates von 1968 zu halten, in dem ausdrücklich auf die Preisindizes in den jeweiligen Hauptstädten Bezug genommen wird.

Der zitierte Abschnitt bestätigt zwei wichtige Umstände: Der Berichtigungskoeffizient für Italien wurde auf der Grundlage der die Preisindizes für Rom betreffenden Daten festgesetzt, und nach den vom Statistischen Amt der Kommission in Varese erhobenen Daten war das Preisniveau in diesem Gebiet im Erhebungszeitraum (1976—1978) höher als in Rom. Vor allem halte ich jedoch die Verlegenheit der Kommission für bezeichnend, die einerseits die ungünstige Lage feststellte, in die die in Ispra tätigen Beamten durch die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten geraten waren, der auf der Grundlage von für Rom geltenden Daten berechnet worden war — und die damit, wenn auch in versteckter Form, die Möglichkeit der Berechnung eines unterschiedlichen Berichtigungskoeffizienten für Varese andeutete —, während sie schließlich andererseits die allgemeine Anwendung des für die Hauptstadt gültigen Berichtigungskoeffizienten vorschlug, nur um nicht von einem früher vom Rat eingeschlagenen Weg abzuweichen.

Dieser Weg steht meines Erachtens im Widerspruch zu Artikel 64 Absatz 1 Beamtenstatut; die Gründe hierfür glaube ich hinreichend dargelegt zu haben. Lassen Sie mich nur hinzufügen, daß Artikel 65 Absatz 2 Beamtenstatut mit der Bestimmung, daß die Berichtigungskoeffizienten im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten anzugleichen sind, einen nützlichen Gesichtspunkt auch für die Auslegung von Artikel 64 biete.t. Die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane, unterschiedliche Berichtigungskoeffizienten für die einzelnen Orte der dienstlichen Verwendung in einem Mitgliedstaat festzusetzen, ist nämlich in Übereinstimmung mit Artikel 65 noch strenger aufzufassen, wenn die Lebenshaltungskosten an einem dieser Orte stärkere Änderungen als in der Hauptstadt dieses Landes erfahren, deren wirtschaftliche Lage bei der Berechnung des Berichtigungskoeffizienten berücksichtigt worden ist.

6 Eine zweite Rüge der Kläger betrifft den Zeitpunkt des Wirkungsbeginns der Verordnung Nr. 3087/78. Wie wir gesehen haben, galt der mit dieser Verordnung festgesetzte neue Berichtigungskoeffizient vom 1. Januar 1978 an, während er nach Ansicht der Kläger vom 1. Januar 1978 an hätte gelten müssen, da schon 1976 ein erheblicher Anstieg der Lebenshaltungskosten eingetreten sei; damit sei die Verpflichtung zur Angleichung des Koeffizienten entstanden. Da der Rat nicht in diesem Sinne gehandelt habe, habe er gegen Artikel 65 Absatz 2 Beamtenstatut verstoßen.

Ich halte auch diese Rüge für begründet. Die von der Kommission vorgenommenen statistischen Erhebungen zeigen, daß bereits 1976 die Lebenshaltungskosten gegenüber Brüssel sowohl in Rom als auch in noch stärkerem Maße in Varese erheblich gestiegen waren. Das ergibt sich aus den Berichten des Statistischen Amtes vom 17. und 29. Juni 1976 und aus dem Vermerk dieses Amtes vom 17. August 1976. Es handelt sich um Veränderungen in einer Größenordnung von über 2 %, so daß nicht zweifelhaft sein kann, daß der Rat zur Angleichung des Berichtigungskoeffizienten verpflichtet war. Die Erhebungen des Instituto italiano di statistica über den Preisindex lassen erkennen, daß die Lebenshaltungskosten in den Jahren 1976 bis 1981 in Varese stärker (und zwar um 0,9 %) gestiegen waren als in Rom mit der Folge, daß sich der Unterschied zwischen den beiden Orten, wenn auch nicht sehr erheblich, verstärkt hat (s. Vermerk des Statistischen Amtes der Kommission vom 28.6.1972 betreffend die Analyse der fünfjährigen Überprüfung (1980) des Berichtigungskoeffizienten für Italien, vorgelegt in der Sitzung vom 14.7. 1982).

Bekanntlich hat der Rat gemäß Artikel 65 Absatz 2 im Falle eine erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung zu beschließen.

Die Kommission scheint die Auffassung zu vertreten, daß es niit diesem letzten Teil des Satzes in das freie Ermessen des

Rates gestellt wird, die Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten mit Rückwirkung zu versehen, und zwar auch wenn es sich um erhebliche Änderungen der Lebenshaltungskosten handelt, die im Verlauf mehrerer Jahre eingetreten und erst später festgestellt worden sind. Eine derartige Auslegung läßt sich jedoch nicht vereinbaren mit dem zwingenden Charakter der Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und mit der Verpflichtung des Rates, innerhalb von zwei Monaten (nach jeder erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten) in dem in der Vorschrift genannten Sinn zu entscheiden. Wenn es also zutrifft, daß die Verwaltung die Berichtigungskoeffizienten im Falle einer erheblichen Änderung unverzüglich zu berichtigen hat, ist das im Zusammenhang mit der Rückwirkung der Entscheidung über die Angleichung verwendete Adverb gegebenenfalls in dem Sinne zu verstehen, daß der Rat die Angleichung rückwirkend vornehmen muß, wenn er verspätet, d. h. nach Ablauf der in Artikel 65 Absatz 2 festgesetzten Frist, tätig geworden ist. Nur bei dieser Auslegung erfüllt die betreffende Vorschrift ihren Zweck, allen Beamten unabhängig vom Dienstort die gleiche Kaufkraft zu garantieren. Es darf nicht vergessen werden, daß es sich bei den Berichtigungen der geographischen Koeffizienten nicht um Besoldungserhöhungen handelt, sondern daß sie lediglich die tatsächliche Übereinstimmung zwischen den Bezügen der in Brüssel tätigen Beamten und denjenigen ihrer an anderen Dienstorten tätigen Kollegen aufrechterhalten sollen.

7 Mit Ausnahme von Frau Roumengous machen sämtliche Kläger ferner geltend, die Kommission habe ihre in Artikel 24 Beamtenstatut normierte Beistandspflicht gegenüber ihren Beamten dadurch verletzt, daß sie dem Rat einen — unverändert als Verordnung Nr. 3087/78 erlassenen — Verordnungsvorschlag unterbreitet habe, der den Unterschied zwischen den Lebenshaltungskosten in Rom und in Varese nicht berücksichtigt und die Anwendung des neuen Koeffizienten auf die Zeit vom 1. Januar 1978 an beschränkt habe, und daß sie dieser Verordnung nachgekommen sei.

Diese Rüge ist unter beiden Gesichtspunkten nicht begründet. Nach der Bestimmung, daß die Gemeinschaften... ihren Beamten Beistand [leisten], wird in Artikel 24 Absatz 1 Beamtenstatut beispielhaft (wie sich aus dem Wort insbesondere zu Beginn dieses Teils der Bestimmung ergibt) der dem Beamten geleistete Beistand beim Vorgehen gegen die die Urheber von Anschlägen auf die Person oder das Vermögen genannt, die gegen den Beamten oder seine Familienangehörigen gerichtet sind; Absatz 2 sieht als Ergänzung dieser Pflicht die Verpflichtung vor, dem Beamten die durch derartige Anschläge erlittenen Schäden ersetzen, soweit er keinen Schadenersatz vom Urheber erlangen konnte; Absatz 3 schließlich betrifft die berufliche Fortbildung der Beamten, die von den Gemeinschaften zu erleichtern ist. Es handelt sich also um eine Vorschrift sehr allgemeinen Charakters, die nur die von mir genannten Einzelbestimmungen enthält. Die Pflicht des Rates zur rechtzeitigen Angleichung der geographischen Berichtigungskoeffizienten hat indessen Spezialcharakter, da sie Gegenstand einer besonderen Vorschrift (des genannten Artikels 65 Absatz 2 Beamtenstatut) ist. Daher erscheint es nicht gerechtfertigt, aus Artikel 24 Beamtenstatut die Verpflichtung zur rechtzeitigen (oder zumindest in angemessener Weise rückwirkenden) Angleichung der Koeffizienten unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten am Dienstort abzuleiten.

Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache. 178/80 (Bellardi-Ricci und andere/Kommission, Slg. 1981, 3187) Artikel 24 in dem Sinne ausgelegt, daß die Beistandspflicht die Verteidigung der Beamten durch das Organ gegen Angriffe Dritter, nicht aber gegen Handlungen des Organs selbst betrifft, für deren Überprüfung andere Bestimmungen des Statuts gelten (Randnummer 23 der Entscheidungsgründe). Dies bestätigt die von mir im vorliegenden Fall vertretene Ansicht.

8 Alle Kläger machen schließlich geltend, die Verordnung Nr. 3087/78 habe mit der Festsetzung eines erst vom 1. Januar 1978 an geltenden einheitlichen Berichtigungskoeffizienten für Italien den Gleichheitsgrundsatz verletzt, da die den Beamten des Forschungszentrums Ispra ausgezahlte Vergütung unter dem Gesichtspunkt der Kaufkraft niedriger gewesen sei als die Vergütung der an anderen Dienstorten tätigen Beamten. Meines Erachtens ist diese Rüge begründet, doch habe ich das Problem der Gleichbehandlung bereits bei der Prüfung der Rüge der Verletzung von Artikel 64 Beamtenstatut behandelt und ausgeführt, daß diese Vorschrift im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes auszulegen ist. Daraus folgt, daß die von mir im vorliegenden Fall festgestellte Verletzung von Artikel 64 zugleich eine Verletzung auch dieses Grundsatzes darstellt.

9 Der Klägerin Roumengous zufolge ist die Verordnung Nr. 3087/78 unzureichend begründet und daher, wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften rechtswidrig. Diesen Vorwurf halte ich jedoch nicht für begründet. Zweifellos müssen Verordnungen gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag mit Gründen versehen sein; der in Rede stehenden Verordnung ist aber eine ausreichende, wenn auch kurze Begründung vorangestellt. In ihrer einzigen Begründungserwägung heißt es, daß sich die Notwendigkeit der Anpassung des Berichtigungskoeffizienten für Italien aus den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten statistischen Untersuchungen ergebe; damit wird, wenn auch nicht im einzelnen, auf die Elemente Bezug genommen, auf deren Grundlage der Rat seine Entscheidung getroffen hat. Zudem waren die statistischen Erhebungen den in Varese tätigen Beamten wahrscheinlich wohlbekannt, deren Gewerkschaftsvertreter ungefähr drei Jahre lang über die Angleichung des Berichtigungskoeffizienten verhandelt hatten, die später mit der in Rede stehenden Verordnung erfolgte. Außerdem wird in der Präambel dieser Verordnung der Vorschlag der Kommission erwähnt (der der später vom Rat erlassenen Verordnung entspricht); dieser Vorschlag war von einem Bericht begleitet, der eine ins einzelne gehende Darstellung der Gründe für die Maßnahme enthielt. Da es sich um eine Rechtsnorm handelt, halte ich eine derartige Begründung im Lichte von Artikel 190 EWG-Vertrag für angemessen.

Die Klägerin Roumengous rügt sodann, daß die Entscheidung, mit der die Kommission ihre Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen habe, ihr mittels eines Rundschreibens (des bereits erwähnten Schreibens vom 12. Juli 1979) und nicht individuell übermittelt worden sei. Auch diese Rüge läßt sich auf den Vorwurf der Verletzung wesentlicher Formvorschriften zurückführen; sie ist jedoch nicht begründet. Hier genügt der Hinweis, daß die Kommission keineswegs verpflichtet ist, ausdrücklich auf Beschwerden zu antworten, und daß das Statut keine bestimmte Form der Mitteilung vorsieht. Ich stelle nicht in Abrede, daß es zweckmäßig ist, daß die Verwaltung ihren Beamten die sie betreffenden Rechtsakte in der Regel individuell zustellt, da dies die Beziehungen zu den Bediensteten unzweifelhaft erleichtert; das bedeutet jedoch nicht, daß die Übermittlung der Entscheidung über eine Beschwerde mittels Rundschreibens nicht Rechtens wäre. Jedenfalls ist der Klägerin aus der Form, die die Kommission zur Mitteilung ihrer Entscheidung gewählt hat, kein Nachteil erwachsen; vielmehr ergibt sich der einzige Nachteil, den die Klägerin mit der Beschwerde und mit der Klage geltend gemacht hat, in Wahrheit aus der Anwendung der Verordnung Nr. 3087/78.

10 Die Kläger Birke, Bruckner, Amesz, Bauch, Flamm, Hoffmann, Knoeppel und Nijman fechten außerdem die Auszahlung ihrer Bezüge für den Monat April 1979 an; diese seien in rechtswidriger Weise dadurch gekürzt worden, daß sie aufgrund der Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 für die Überweisung eines Teils ihrer Dienstbezüge in andere Länder höhere Aufwendungen hätten machen müssen.

In meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 habe ich die verschiedenen durch die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 aufgeworfenen Probleme untersucht. Ich darf, was den normativen Rahmen angeht, in dem diese Rechtsstreitigkeiten zu sehen sind, auf diese Analyse verweisen. Hier werde ich mich nur mit dem Gesichtspunkt der Überweisung eines Teils der Dienstbezüge ins Ausland befassen.

Mit der Verordnung Nr. 3085/78 wurden zwei Bestimmungen des Beamtenstatuts geändert: Artikel 63, der die Währungsparitäten betrifft, und Artikel 17 des Anhangs VII, in dem die Überweisung eines Teils der Bezüge ins Ausland geregelt ist.

Nach Artikel 63 Absatz 3 alter Fassung wurden die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt wurden, auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben. Nach seiner Neufassung durch die Verordnung Nr. 3085/78 lautet Artikel 63 Absatz 2 jedoch wie folgt: Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gemeinschaftshaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandt worden sind. Diese Änderung — die sich in der Sache als eine Anpassung der Wechselkurse darstellt — wurde von der in der Verordnung Nr. 3086/78 vorgesehenen Anpassung der Berichtigungskoeffizienten begleitet.

Um den Zusammenhang zwischen Währungsparitäten und Berichtigungskoeffizienten zu verstehen, muß man sich den bereits erwähnten Artikel 64 Beamtenstatut vergegenwärtigen, nach dem auf die auf belgische Franken lautenden Dienstbezüge ein Berichtigungskoeffizient angewandt wird, der sich nach den Lebensbedingungen an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung richtet. Nun hatte die Tatsache, daß die vor 1978 geltende Vergütungsregelung einen festen Bestandteil (die Paritäten des Internationalen Währungsfonds, die sich erheblich von den laufenden Kursen unterschieden) enthielt, den Rat veranlaßt, die Berichtigungskoeffizienten als eine Variable zu benutzen, mit deren Handhabung der Zweck verfolgt werden konnte, den Beamten, die in Ländern mit inflationsgeschwächter Währung Dienst taten, eine Vergütung zu sichern, die in ihrer Kaufkraft der Vergütung der in Belgien diensttuenden Beamten entsprach. Mit der Verordnung Nr. 3086/78 wollte der Rat diese Situation dadurch normalisieren, daß er für die Länder, in denen die Lebenshaltungskosten höher sind, höhere Berichtigungskoeffizienten und für die Länder, in denen die Lebenshaltungskosten niedriger sind, niedrigere Berichtigungskoeffizienten festsetzte und auf diese Weise dem Berichtigungskoeffizienten die ihm vom Statut ursprünglich zugewiesene Funktion zurückgab.

Nach der aufgehobenen Fassung von Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII zum Beamtenstatut konnte jeder Beamte regelmäßig monatlich einen Teil seiner Bezüge in der Währung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er war, oder in der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich sein Wohnsitz befand oder sich ein unterhaltsberechtigtes Mitglied seiner Familie ständig aufhielt, überweisen lassen. Nach Absatz 4 dieser Verordnung wurden die Überweisungen zu dem am Tage der Überweisung geltenden amtlichen Wechselkurs ausgeführt, der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3085/78 der Parität des Internationalen Währungsfonds entsprach. Nach der Neufassung des Artikels 17 heißt es dagegen in Absatz 3 — und um diese Neuerung geht es in den vorliegenden Rechtssachen —, daß die Überweisungen auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannten Wechselkurse erfolgen, d. h. auf der Grundlage der Wechselkurse, die sich aus dem mit der Verordnung Nr. 3085/78 geänderten Artikel 63 ergeben. Weiter heißt es in der Bestimmung: Auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewandt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten ergibt. In meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 habe ich darauf hingewiesen, dgeltenden Paritäten liegen. Ebenfalls in jenen Schlußanträgen habe ich weiter ausgeführt, daß die neue Regelung der Überweisungen zu erheblich höheren Aufwendungen für diese insofern [führt], als der Beamte höhere Beträge in der Währung des Ortes seiner dienstlichen Verwendung aufwenden muß, um den gleichen Betrag in fremder Währung zu erhalten, den er bisher ins Ausland überwiesen hatte.

11 Nach Ansicht der Kläger in den Rechtssachen 543/79 und 799/79 sowie in den verbundenen Rechtssachen 532, 534, 576, 600, 618 und 660/79 sind die Vorschriften, nach denen sich die Aufwendungen für die Überweisung eines Teils der Bezüge ins Ausland seit April 1979 bestimmen, aus folgenden Gründen rechtswidrig:

a) Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die im wesentlichen darin liege, daß das Parlament während des Verfahrens zum Erlaß der Verordnung Nr. 3085/78 nicht angehört worden sei;

b) Verletzung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Unantastbarkeit wohlerworbener Rechte;

c) Verletzung der Beistandspflicht gemäß Artikel 24 Beamtenstatut.

Die erste dieser Rügen habe ich sowohl in meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 (a.a.O.) als auch in den Schlußanträgen vom 14. Januar 1982 in den Rechtssachen 127/80 (Slg. 1982, 886), 164/80 (Slg. 1982/930) und 167/80 (Slg. 1982, 949) behandelt. Die von den Klägern in den vorliegenden Rechtssachen vorgetragenen Argumente stimmen im wesentlichen mit denen überein, die ich in jenen Schlußanträgen geprüft habe. Ich verweise daher auf meine damaligen Ausführungen, und zwar insbesondere in den Schlußanträgen vom 14. Mai 1981, zu der Regelung der Überweisung eines Teils der Bezüge ins Ausland.

Im übrigen hat sich der Gerichtshof unlängst in drei inhaltsgleichen (noch nicht veröffentlichten) Urteilen vom 4. Februar 1982 in den Rechtssachen 817/79 (Buyl/Kommission), 828/79 (Adam/Kommission) und 1253/79 (Battaglia/Kommission) zu diesem Problem geäußert. In diesen Rechtssachen ging es ausschließlich um das Problem der Überweisung eines Teils der Bezüge ins Ausland und die Auswirkung der neuen Überweisungsregelung auf das Besoldungsniveau. Der Gerichtshof hat festgestellt, daß der Verordnung Nr. 3085/78 eine ordnungsgemäße Anhörung des Parlaments vorausgegangen ist, daß die vorherige Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Rechnungshofes nicht obligatorisch war und daß somit keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften vorliegt. Im Laufe der vorliegenden Verfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die mich dazu veranlassen könnten, meine frühere Haltung zu ändern und von der vom Gerichtshof eingeschlagenen Richtung abzuweichen.

12 Unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz machen die Kläger geltend, die Organe hätten bei der Regelung des Besoldungsniveaus und insbesondere der Modalitäten der Überweisung eines Teils der Dienstbezüge ins Ausland berücksichtigen müssen, daß die Beamten nicht ihre gesamten Bezüge in dem Staat, in dem der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liege, sondern auch in anderen Staaten ausgäben. Dies gelte vor allem für die Beamten, die in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland Dienst täten; diesen müßten die Organe die freie Wahl ermöglichen, ob sie ihre Familie mitbrächten oder an einem anderen Ort wohnen ließen, ob sie ihre Kinder im Heimatland, im Land ihres Dienstortes oder eventuell in einem dritten Land ausbilden ließen usw. All dies müsse die Gemeinschaft sicherstellen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Gleichbehandlung ihrer Bediensteten, die in einem anderen als ihrem Heimatland Dienst täten, gegenüber den Angehörigen des Landes ihrer dienstlichen Verwendung zu gewährleisten.

Nach Ansicht der Kläger erlaubten es die Vorteile, die mit der vor April 1979 geltenden Regelung für Überweisungen eines Teils der Dienstbezüge ins Ausland verbunden gewesen seien, den Beamten, die soeben genannten Bedürfnisse, wenn auch nicht in vollem Umfang, zu befriedigen. Dagegen habe die mit den Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 eingeführte neue Überweisungsregelung dadurch, daß sie höhere Aufwendungen seitens der Beamten erforderlich mache, deren Stellung insoweit verschlechtert und die Diskriminierung der Beamten, die in einem anderen als ihrem Heimatland Dienst täten, gegenüber den in ihrem Heimatland tätigen Beamten verschärft. Wegen dieses Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz seien die beiden Verordnungen als rechtswidrig anzusehen.

Meines Erachtens ist dieser Vorwurf nicht begündet. Im Dienstrecht der Gemeinschaft findet sich keine Bestimmung und kein Grundsatz, der den Beamten Anspruch darauf gibt, außerhalb des Landes ihres jeweiligen Ortes der dienstlichen Verwendung ihre Familie wohnen und ihre Kinder ausbilden zu lassen, ein Haus zu kaufen, die damit verbundenen Ausgaben zu bestreiten usw., ohne deswegen höhere Kosten tragen zu müssen als die Beamten, die diese Bedürfnisse in dem Land befriedigen, in dem sie Dienst tun. Es trifft zwar zu, daß eine Reihe von Statutsbestimmungen den Beamten die Befriedigung der genannten Bedürfnisse erleichtert: Beispielhaft seien neben der Regelung über die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge zu günstigeren als den laufenden Wechselkursen ins Ausland (Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Anhangs VII zum Beamtenstatut), die Auslandszulage (Artikel 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut) und die Wiedereinrichtungsbeihilfe beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst (Artikel 6 des Anhangs VII zum Beamtenstatut) erwähnt. Aus diesen Sondervorschriften läßt sich jedoch kein Anspruch des Beamten auf eine Vergütung ableiten, die ihm die Befriedigung sämtlicher genannten Bedürfnisse ermöglicht. Besteht ein derartiger Anspruch nicht, so kann keine Rede davon sein, daß die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 in dieser Hinsicht schon deshalb zu einer Ungleichbehandlung geführt hätten, weil sie die Überweisungsregelung haben. Zudem darf nicht außer acht gelassen werden, daß die gegenwärtig geltende Überweisungsregelung noch immer (wenn auch nicht in dem Maße wie die frühere Regelung) durch günstigere Wechselkurse als die Marktkurse gekennzeichnet ist, wie ich in meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 dargelegt habe.

13 Mit dem Vorwurf der Verletzung wohlerworbener Rechte und des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes werde ich mich nicht mehr befassen, denn beide Themen habe ich bereits in meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 ausführlich mit dem Ergebnis behandelt, daß beide Vorwürfe nicht begründet sind.

Wie bereits gesagt machen einige Kläger die Verletzung von Artikel 24 Beamtenstatut geltend, der bekanntlich die Beistandspflicht der Verwaltung gegenüber den Beamten normiert. Der Rat habe dadurch, daß er die Überweisungsregelung geändert und für die Beamten kostspieliger gestaltet habe, gegen die Verpflichtung verstoßen; dieser Verstoß mache die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 rechtswidrig. Meine Ausführungen im Zusammenhang mit der Prüfung der gegenüber der Verordnung Nr. 3087/78 erhobenen gleichlautenden Rüge zeigen jedoch, daß sich dieser Vorwurf gegenüber den in Rede stehenden Verordnungen nicht auf Artikel 24 stützen läßt. Ergänzend sei nur gesagt, daß sich aus der Beistandspflicht keinesfalls eine Verpflichtung der Verwaltung ableiten läßt, eine anomale und verzerrte Situation wie die durch die frühere Überweisungsregelung geschaffene aufrechtzuerhalten; daß die alte Regelung zu schwerwiegenden Verzerrungen geführt hat, habe ich bereits in meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 deutlich gemacht, auf die ich hier verweise.

14 Einige Kläger rügen hilfsweise, daß die Verordnung Nr. 3085/78 für das Inkrafttreten der neuen Überweisungsregelung keine Übergangsregelung vorgesehen habe, durch die die nachteiligen Auswirkungen dieser Regelung durch eine gewisse Verrechnung mit zukünftigen effektiven Gehaltserhöhungen gemildert worden wäre. Äußerst hilfsweise begehren sie, die Übergangsbestimmungen, die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 3085/78 für Ruhegehaltsempfänger vorgesehen seien, auf die Überweisungsregelung zu erstrecken. Nach dieser Bestimmung gilt die neue Regelung für Ruhegehälter und Vergütungen, deren Nettobetrag sich gegenüber dem bisherigen System verringert, erst ab 1. Oktober 1979; nach dem 1. Oktober 1979 soll der Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung der neuen Verordnung ergebenden Nettobeträgen und den im September 1979 bezogenen Nettobeträgen monatlich um ein Zehntel verringert werden.

Beide Klagebegehren halte ich für nicht begründet. Das erste Begehren stützen die Kläger auf den Grundsatz der Unantastbarkeit wohlerworbener Rechte; wie ich jedoch in meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 dargelegt habe, läßt es die tatsächliche Tragweite dieses Grundsatzes nicht zu, sich in den vorliegenden Fällen auf ihn zu berufen. Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den genannten, zur Frage der Überweisung eines Teils der Bezüge ins Ausland ergangenen Urteilen vom 4. Februar 1982 die Klagen abgewiesen hat, ohne diesem Argument, daß die Kläger zur Begründung ihres Klagebegehrens vorgetragen hatten, irgendeine Bedeutung beizumessen.

Auch bezüglich des Antrags, die in der Verordnung Nr. 3085/78 für die Ruhegehälter vorgesehene Übergangsvorschrift auf die Überweisungsregelung zu erstrecken, verweise ich auf meine Schlußanträge vom 14. Mai 1981, in denen ich bereits dargelegt habe, warum ich dieses Begehren nicht für begründet halte. Zudem hat der Gerichtshof in den erwähnten Urteilen vom 4. Februar 1982 folgendes festgestellt: Die Lage eines aktiven Beamten unterscheidet sich deutlich von der eines im Ruhestand befindlichen Beamten, so daß keine Diskriminierung vorliegt, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber die Ruhegehaltsempfänger anders behandelt als die aktiven Beamten (vgl. Randnummer 37 des Urteils in der Rechtssache 1253/79).

15 Ist man der Ansicht, daß die Verordnung Nr. 3085/78 mit keinem der von den Klägern behaupteten Mängel behaftet ist, so ergibt sich daraus, daß sämtliche Zahlungsanträge und die daran anknüpfenden Anträge auf Schadensersatz unbegründet sind, die unter Berufung auf die Rechtswjdrigkejt dieser Verordnpng gestellt werden.

Hiervon ausgehend lege ich dem Gerichtshof meine Anträge vor. Zunächst erinnere ich daran, daß ich mich in meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 bereits zur Zulässigkeit der gegen die' Kommission gerichteten Klagen von Frau Monique Roumengous Carpentier, erhoben mit am 11. Oktober 1979 eingereichter Klageschrift (Rechtssache 158/79), des Herrn Dino Battaglia, erhoben mit am 17. Oktober 1979 eingereichter Klageschrift (Rechtssache 737/79), und des Herrn Anton Birke, erhoben mit am 11. Oktober 1979 eingereichter Klageschrift (Rechtssache 543/79), geäußert habe.

Ich bestätige insoweit die in Nrn. 16 bis 18 dieser Schlußanträge vorgetragene Auffassung und beantrage :

a) für zulässig zu erklären die gegen die Kommission gerichteten Klagen von Frau Roumengous (Rechtssache 158/79), soweit sie die Überprüfung des Berichtigungskoeffizienten für das Jahr 1978 beantragt, des Herrn Dino Battaglia (Rechtssache 737/79), was den Antrag auf Überprüfung des Berichtigungskoeffizienten für das Jahr 1978 und den (hilfsweise gestellten) Antrag auf Ersatz des Schadens betrifft, der durch die fehlerhafte Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten für das Jahr 1978 verursacht wurde, und von Herrn Anton Birke (Rechtssache 543/79) im Hinblick auf den Antrag auf Aufhebung der auf den Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 beruhenden Vergütungsmitteilung für April und die daran anknüpfenden Anträge;

b) für unzulässig zu erklären die gegen die Kommission erhobenen Klagen von Frau Roumengous (Rechtssache 158/79), Herrn Dino Battaglia (Rechtssache 737/79) und Herrn Anton Birke (Rechtssache 543/79) hinsichtlich aller Anträge, die ich nicht unter a) für zulässig erklärt habe, und zwar, was die ersten beiden Klagen angeht, hinsichtlich des Antrags, die Wirkungen der Verordnung Nr. 3087/78 auf die Jahre 1976 und 1977 zu erstrecken, und, was die dritte Klage angeht, hinsichtlich des Antrags auf Neufestsetzung des mit der Verordnung Nr. 3087/78 festgesetzten Berichtigungskoeffizienten und Vorverlegung seines Geltungsbeginns;

c) die Klage in der Rechtssache Bruckner (799/79) — zu deren Zulässigkeit, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist, ich mich in meinen Schlußanträgen von 14. Mai 1981 nicht ausdrücklich geäußert habe — im Hinblick auf den Antrag auf Aufhebung der Vergütungsmitteilung für April 1979 (und zwar wegen Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78) und die daran anknüpfenden Anträge für zulässig zu erklären;

d) in den verbundenen Rechtssachen Amesz und andere (532, 534, 567, 600, 618 und 660/79) die Klagen nur im Hinblick auf den Antrag auf Aufhebung der auf die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 gestützte Vergütungsmitteilung für April 1979 und die daran anknüpfenden Anträge für zulässig zu erklären.

In der Sache beantrage ich:

a) die Verordnung des Rates Nr. 3087/78 hinsichtlich der Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten für Italien für nicht anwendbar auf die Fälle von Frau Roumengous (Rechtssache 158/79) und Herrn Dino Battaglia (Rechtssache 737/79) zu erklären; die Vergütungsmitteilungen für nichtig zu erklären, welche die den vorgenannten Klägern im Monat Januar 1979 gezahlten Bezüge betreffen; schließlich festzustellen, daß die vorgenannten Kläger Anspruch darauf haben, daß ihnen die Kommission den Unterschied zwischen dem ihnen aufgrund der Neuberechnung des Berichtigungskoeffizienten — der die Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese berücksichtigen und vom 1. Januar 1978 an angewandt werden muß — zustehenden Betrag und dem aus diesem Rechtsgrund bereits erhaltenen Betrag nebst gesetzlichen Zinsen in Höhe von 6 % zahlt;

b) die Klagen der Herren Birke (Rechtssache 543/79), Bruckner (Rechtssache 799/79) sowie Amesz, Bauch, Flamm, Hoffmann, Knoeppel und Nijman (verbundene Rechtssachen 532, 534, 567, 600, 618 und 660/79) abzuweisen, soweit ich sie als zulässig angesehen habe und soweit es die negative Auswirkung der mit der Verordnung Nr. 3085/78 in Verbindung mit Verordnung Nr. 3086/78 eingeführten Neuregelung der Überweisung eines Teils der Bezüge ins Ausland auf die Vergütung betrifft.

Hinsichtlich der Kosten beantrage ich,

a) in den Rechtssachen Roumengous (158/79) und Battaglia (737/79) der Kommission mit Rücksicht darauf, daß den Klagen teilweise stattgegeben wird, zwei Drittel der Kosten aufzuerlegen;

b) in den Rechtssachen Bruckner (799/79), Birke (543/79) und Amesz und andere (532, 534, 567, 600, 618 und 660/79) mit Rücksicht auf die Natur der Rechtsstreitigkeiten (Artikel 70 der Verfahrensordnung) jede Partei ihre eigenen Kosten tragen zu lassen.

Hilfsweise — nämlich für den Fall, daß die Einreden der Unzulässigkeit in vollem Umfang zurückgewiesen werden — sollte der Gerichtshof

a) die Verordnung des Rates Nr. 3087/78 hinsichtlich der mit ihr vom 1. Januar 1978 an erfolgten Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten für Italien für nicht anwendbar auf alle Kläger erklären, im Hinblick auf alle Kläger die Vergütungsmitteilung für Januar 1979 für nichtig erklären und schließlich für Recht erkennen, daß alle Kläger Anspruch darauf haben, daß ihnen die Kommission den Unterschied zwischen dem sich aus der Neuberechnung des Berichtigungskoeffizienten — der die Lebenshaltungskosten ih der Provinz Varese berücksichtigen und vom 1. Januar 1976 an angewandt werden muß — ergebenden Betrag und dem ihnen aus diesem Rechtsgrund bereits gezahlten Betrag nebst gesetzlichen Zinsen in Höhe von 6 % zahlt;

b) die Klagen der Herren Birke (Rechtssache 543/79), Bruckner (Rechtssache 799/79) sowie Amesz und andere (verbundene Rechtssachen 532, 534, 567, 600, 618 und 660/79) abzuweisen, soweit die negative Auswirkung der neuen Regelung für die Überweisung eines Teils der Bezüge ins Ausland auf die Vergütung gerügt wird.

Für den Fall der Zurückweisung aller Einreden der Unzulässigkeit sollte der Gerichtshof in den Rechtssachen Roumengous (158/79) und Battaglia (737/79) dem beklagten Organ als der unterliegenden Partei sämtliche Kosten auferlegen, während die Kosten in den Rechtssachen Birke (543/79), Bruckner (799/79) und Amesz und andere (532, 534, 567, 600, 618 und 660/79) der Beklagten als der teilweise unterliegenden Partei zu zwei Dritteln auferlegt werden sollten.