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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1982 – C-158/79
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:432
In der Rechtssache 158/79
Monique Roumengous Carpentier, wohnhaft in Bodio La Ragorella, Beamtin der Kommission bei der GFS Ispra, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Cesare Ribolzi, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt V. Biel, 18 a, rue des Glacis,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten duren ihren Bevollmächtigten Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung und Forderung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Bei der Festsetzung des in Artikel 64 Beamtenstatut vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten verwenden Rat und Kommission seit 1967 das folgende Verfahren des Vergleichs des Preisniveaus zwischen Brüssel einerseits und den verschiedenen anderen Dienstorten andererseits. Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Stellen regelmäßig Preisermittlungen für Waren und Dienstleistungen durch, die für den normalen Verbrauch im Haushalt eines Beamten an den verschiedenen Dienstorten als typisch angesehen werden. Für jeden Posten wird das Verhältnis zwischen seinem Preis in Brüssel und in der Stadt berechnet, die für den jeweiligen Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten heranzuziehen ist. Diese Gewichtung der Werte erlaubt es, das Verhältnis der Kaufkraft der Währungen der Länder zu berechnen, in denen die Beamten der Gemeinschaft dienstlich verwendet werden. Der nach der Methode Fisher berechnete Index drückt beispielsweise das Verhältnis der Preise Brüssel—Rom und Rom—Brüssel in einer einzigen Zahl aus. Er wird für die Berichtigungskoeffizienten innerhalb der Gemeinschaft verwendet, weil er das Preisverhältnis zwischen zwei Städten in reversibler Form ausdrückt und deshalb nicht nur bilaterale, sondern multilaterale Preisvergleiche ermöglicht. Der Berichtigungskoeffizient ergibt sich anhand dieser Methode, indem der wie beschrieben ermittelte Index Fisher durch den jeweiligen Kurs geteilt wird, zu welchem die Bezüge der Beamten gemäß Artikel 63 Beamtenstatut in die jeweilige Landeswährung umgerechnet werden. In den Monaten Oktober und November 1975 wurde in allen Hauptstädten der Gemeinschaft eine vergleichende Preisuntersuchung durchgeführt.
In Artikel 1 der Verordnung Nr. 3087/78 vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Italien dienstlich verwendeten oder ansässigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist, (ABl. L 369, S. 10) heißt es:
Der auf die Dienstbezüge der in Italien dienstlich verwendeten Beamten anwendbare Berichtigungskoeffizient wird mit Wirkung vom 1. Januar 1978 auf 146,4 festgesetzt.
Diese Verordnung ist vor folgendem Hintergrund zustande gekommen:
Der Ende 1975 und Anfang 1976 beschleunigte Kursverfall der italienischen Lira und die damit in Zusammenhang stehenden währungspolitischen Maßnahmen der italienischen Regierung hatten einen starken Inflationsschub zur Folge. Dies führte zu gehaltspolitischen Forderungen der Vertreter des in Ispra beschäftigten Personals der Kommission, die im wesentlichen damit begründet wurden, der für Italien geltende Berichtigungskoeffizient spiegele nicht mehr den unterschiedlichen Anstieg der Lebenshaltungskosten in Brüssel und in Ispra wider; der nach der Methode Fisher berechnete Berichtigungskoeffizient führe insbesondere zu einem starken Auseinanderklaffen der auf den Devisenmärkten geltenden Parität der Lira zum belgischen Franken und des in Lire ausgezahlten Gegenwerts der Bezüge der in Ispra beschäftigten Beamten der Kommission sowie zu einer damit einhergehenden empfindlichen Einbuße an Außenkaufkraft der Beamtenbezüge.
Der Berichtigungskoeffizient für Italien belief sich im Juli 1975 auf 166,6 im Verhältnis zu 148,7 für Brüssel und Luxemburg. Die Kommission schlug im Frühjahr 1976 eine vorläufige Anhebung des italienischen Berichtigungskoeffizienten um 5,5 % mit Wirkung ab 1. Januar 1976 vor, die nach Vorliegen der genauen statistischen Unterlagen ihre endgültige Form annehmen sollte. Der Rat folgte diesem Vorschlag nicht und setzte am 29. Juni 1976 (Verordnung Nr. 1592/76) den Berichtigungskoeffizienten für Italien, mit Wirkung vom 1. Januar 1976 auf gegenüber 157,8 für Belgien fest.
Die statistischen Untersuchungen, auf die sich die Kommission bezogen hatte, wurden vom Statistischen Amt 1976 in der Provinz Varese durchgeführt. Anschließend wurde eine Mietpreiserhebung berücksichtigt. Der darauf beruhende Bericht stellte ein Abweichen von 8,5 % zwischen dem vom Statistischen Amt für Varese berechneten Berichtigungskoeffizienten für Italien von 121,5 (Brüssel = 100) und dem vom Rat für Italien festgesetzten Berichtigungskoeffizienten fest (112,04 im Verhältnis zu Belgien = 100). Von diesen 8,5 % wurden 6,7 % der unterschiedlichen Entwicklung der Lebenshaltungsindizes in Italien und Belgien von Dezember 1975 bis Juni 1976 zugeschrieben. Weniger als 2 % konnten danach nach Auffassung des Statistischen Amtes dem Unterschied im Preisniveau zwischen den Regionen Varese und Rom zugerechnet werden.
Am 21. Dezember 1976 erließ der Rat die Verordnung, Nr. 31177/76 (ABl. L 359, S. 1) mit der der
Berichtigungskoeffizient mit Wirkung vom 1. Juli 1976 für Italien auf 189,3 und für Belgien auf 157,8 sowie mit Wirkung vom 1. Januar 1977 für Italien auf 120 und für Belgien auf 100 festgesetzt wurde.
Die Untersuchung beruhte darauf, daß Vertreter des Personals von Ispra mehrmals bei der Kommission vorstellig geworden waren, insbesondere auf einem Treffen mit dem Präsidenten dieses Organs am 23. Mai 1976. Diese Vertreter bemühten sich unterdessen, die für die Aufstellung des Berichtigungskoeffizienten verwendete statistische Methode in Zweifel zu ziehen und deren Änderung herbeizuführen. Sie hielten das starke Auseinanderklaffen der Kaufkraftparitäten und der Währungsparitäten der in Lire ausgezahlten Dienstbezüge für mit dem Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten unvereinbar. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß der Preis importierter Waren weitaus rascher der Bewertung einer Währung auf den Devisenmärkten folge als das allgemeine Preisniveau. Die Gleichbehandlung bei Zahlung der Dienstbezüge könne nur durch Bezugnahme auf einen gemeinsamen europäischen Korb mit qualitativ und quantitativ gleichwertigen Waren und Dienstleistungen erzielt werden. Die Vertreter der Komission lehnten diesen Bezugsrahmen als unrealistisch ab, erkannten aber an, daß die dem Berichtigungskoeffizienten zugrunde gelegten Kaufkraftparitäten möglicherweise verzerrt sein könnten. Mit Fernschreiben vom 12. Dezember 1977 wurde das für Verwaltungsangelegenheiten verantwortliche Mitglied der Kommission Tugendhat von den Vertretern des Personals ersucht, beim Rat mit dem Ziel vorstellig zu werden, daß der provisorische Charakter des Berichtigungskoeffizienten für 1977 anerkannt werde.
Im Mai 1978 hatte die Kommission dem Rat neben der Angleichung der Berichtigungskoeffizienten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten eine zusätzliche fünfprozentige Anhebung der Berichtigungskoeffizienten für Italien, das Vereinigte Königreich und Irland vorgeschlagen.
Am 12. Juni 1978 empfing Kommissionspräsident Jenkins die Personalvertreter zu einer politischen Konzertierung. Eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsgruppe wurde eingesetzt, um die Methode für die Berechnung und periodische Überprüfung des Berichtigungskoeffizienten zu untersuchen. In ihrem Bericht vom 26. Juli 1978 empfahl diese Gruppe der Kommission, dem Rat einen Vorschlag aufgrund folgender Punkte zu machen :
Die Einheitswarenliste von 1967 wird mit der für die Preiserhebung von 1975 benutzten Liste in Einklang gebracht;
Anwendung der 1975 ermittelten Preise und deren Extrapolierung bis 1978 mit Hilfe der gemeinsamen Indizes (d. h. für Rom und Brüssel) ;
Rechtfertigung der Verwendung dieser Preise durch die Notwendigkeit, ein System einzuführen, das eine regelmäßige Anpassung der Berichtigungskoeffizenten ermöglicht.
Die Vertreter der Kommission erklärten, daß das Ergebnis dieser Methode sich ab 1. Januar 1978 im Berichtigungskoeffizienten niederschlagen müsse, während die Vertreter des Personals einen früheren Zeitpunkt für gerechtfertigt erklärten und sich insoweit ihre Handlungsfreiheit vor dem Rat vorbehielten. Sie wiesen außerdem auf die verbleibende Disparität hin, die sich insbesondere aus dem Preisgefälle zwischen Rom und Varese ergebe.
Die Empfehlungen der Gruppe fanden in einem Kommissionsvorschlag vom 10. November 1978 an den Rat ihren Niederschlag, den Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung ab 1. Januar 1978 um 6,4% anzuheben (Dok. KOM(78) 591). Während des Dialogverfahrens auf Ratsebene lehnten die Vertreter des Personals den 1. Januar 1978 als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Änderung des Berichtigungskoeffizienten ab.
Nach Verabschiedung der Verordnung Nr. 3087/78 vom 21. Dezember 1978 nahm die Verwaltung der Kommission im Januar 1979 die Berechnung und Nachzahlung der danach für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1978 fällig gewordenen Beträge vor. Gleichzeitig wurden für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1978 die Beträge nachgezahlt, die aufgrund der Verordnung Nr. 3084/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 369, S. 1), in der der Berichtigungskoeffizient für Italien mit Wirkung vom 1. Juli 1978 auf 146,8 festgesetzt worden war, fällig geworden waren.
2. Mit einer am 11. April 1979 bei der Kommission eingegangenen Beschwerde, die in ihrem Wortlaut mit zahlreichen anderen gleichzeitig eingereichten Beschwerden übereinstimmt, wandte sich die Klägerin gegen die in Durchführung der Verordnung Nr. 3087/78 erfolgte Zahlung ihrer Dienstbezüge, soweit diese Verordnung nicht rückwirkend zum 1. Januar 1976 angewandt worden war; die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3084/78 erfolgte Zahlung griff sie nicht an.
Die Kommission wies die Beschwerde am 12. Juli 1979 zurück.
Die vorliegende Klage ist am 11. Oktober 1979 gleichzeitig mit den übrigen Parallelklagen (Rechtssachen 159 bis 529/79 und 734/79) erhoben worden.
Am 9. Januar hat die Kommission gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung die prozeßhindernde Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
In der Folge wurde beschlossen, die vorliegende Rechtssache als Musterprozeß zu betreiben.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
In der Sitzung vom 19. Februar 1981 haben die Parteien mündlich zur Zulässigkeit der Klage verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge zur Zulässigkeit der Klage in der Sitzung vom 14. Mai 1981 vorgetragen.
Mit Beschluß vom 30. Juni 1981 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorbehalten.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung über die Begründetheit ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde dér Klägerin vom 11. April 1979 aufzuheben oder, falls der Gerichtshof — entgegen der Ansicht der Klägerin — vom Vorliegen einer ausdrücklichen Zurückweisung ausgeht, die angebliche individuelle Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1979 über die ausdrückliche Zurückweisung aufzuheben;
2. die Entscheidung der Kommission für ungültig zu erklären, der Klägerin die Gehaltsnachzahlung aufgrund der in der Verordnung Nr. 3087/78 des Rates vorgesehenen Anhebung des Berichtigungskoeffizienten für Italien unter Beschränkung auf die Zeit nach dem 1. Januar 1978 zu leisten;
3. vorab die Unanwendbarkeit der genannten Verordnung im vorliegenden Fall festzustellen, weil mit ihr der Zeitpunkt, auf den die Anhebung des Berichtigungskoeffizienten zurückwirkt, auf den 1. Januar 1978 festgesetzt wird;
4. soweit die betreffenden Maßnahmen gegen zur Durchführung des Vertrages erlassene Bestimmungen verstoßen, festzustellen, daß sie auf unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen beruhen, ermessensfehlerhaft sind und gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, wie in der vorliegenden Klage ausgeführt wird;
5. (im Rahmen der dem Gerichtshof in diesem Bereich zustehenden Befugnis zu unbeschränkten Ermessensnachprüfung) für Recht zu erkennen, daß die Klägerin Anspruch hat auf die Beträge nebst Zinsen, die sich aus der Anhebung des Berichtigungskoeffizienten um 6,4 % auch mit Wirkung für die Bezüge der Jahre 1976 und 1977 und aus der Berücksichtigung des gegenüber Rom in Varese höheren Preisniveaus (wovon sich der Gerichtshof auf jede von ihm für angemessen gehaltene Weise überzeugen möge) ergeben;
6. der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
die Klage hinsichtlich sämtlicher Klagegründe als unzulässig abzuweisen;
die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen;
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
In ihrer Klageschrift trägt die Klägerin vor, nach Einlegung der Beschwerde vom 11. April 1979 sei an die Beamten und Bediensteten der GFS Ispra in völlig unpersönlicher Weise und mit Dienstpost eine vervielfältigte Note mit dem Datum des 12. Juli 1979 verteilt worden, mit der die Kommission auf die verschiedenen Beschwerden gegen die finanziellen Folgen der Verordnungen des Rates Nrn. 3085/78, 3086/78 und 3087/78 geantwortet habe. Auf ein Auskunftsersuchen des Europäischen Beamtenbunds habe die Kommission mitgeteilt, daß diese Note als individuelle Entscheidung über die Beschwerden gegen die Verordnungen Nrn. 3085/78, 3086/78 und 3087/78 sowie gegen die Anwendung der Verordnung Nr. 3087/78 anzusehen sei. Die Klägerin weist darauf hin, es gebe keine Spur einer Zustellung an die Empfänger, noch sei das Datum bekannt, an dem eine solche erfolgt sein solle. Mit der Note vom 12. Juli 1979 sei versucht worden, die Betroffenen davon abzuhalten, beim Gerichtshof um Rechtsschutz nachzusuchen, indem darauf hingewiesen worden sei, daß dieser ohnehin bereits in der Rechtssache 48/79 mit der Frage befaßt sei; das Urteil in dieser Rechtssache könne, wenn es dem Klagebegehren stattgebe, auch den hier Betroffenen zugute kommen. Man lasse somit die Betroffenen die Rechtsmittelfristen versäumen in der Erwartung des Ergebnisses einer anderen Rechtssache, in der die Kommission obsiegt habe. Die Klägerin stellt dem Gerichtshof anheim, eine stillschweigende Zurückweisung anzunehmen.
Als ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Verordnung Nr. 3087/78 stelle eine offenkundige Verletzung von Artikel 65 Absatz 2 Beamtenstatut dar, da sie trotz einer erheblichen und sogar bedeutenden Änderung der Lebenshaltungskosten in Italien keine rechtzeitige Angleichung des für Italien geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehen oder diese Angleichung zumindest nicht mit der angemessenen Rückwirkung versehen habe. Die Feststellung, daß der Berichtigungskoeffizient seit 1979 nicht mehr angeglichen worden sei, ergebe sich daraus, daß das in Ispra festgestellte Preisnivau schon im November 1975 die Festsetzung eines deutlich höheren Berichtigungskoeffizienten hätte nach sich ziehen müssen (Bericht des Statistischen Amtes vom 17. Juni 1976), sowie daraus, daß der Berichtigungskoeffizient (112 gegenüber 100 für Brüsseli), obwohl er anhand des in der Hauptstadt festgestellten Preisniveaus berechnet worden sei, unter dem Koeffizienten gelegen habe, der seit Oktober 1975 hätte angewandt werden müssen (119 gegenüber 100 für Brüssel; Bericht des Statistischen Amtes vom 5. Oktober 1978, Abschnitt Ergebnisse).
Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, ein Rechtsverstoß liege nicht nur in zeitlicher, sondern auch in quantitativer Hinsicht vor. Denn nach Artikel 64 Beamtenstatut sei der Berichtigungskoeffizient nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung zu berechnen. Nach den Ergebnissen des ersten Berichts des Statistischen Amtes vom 17. Juni 1976 habe der italienische Berichtigungskoeffizient für 1975 um 12,9 % unter dem Koeffizienten gelegen, der in der Provinz Varese hätte angewandt werden müssen. In der Begründung des Vorschlags der Kommission, dessen Text später als Verordnung Nr. 3087/78 des Rates erlassen worden sei, räume die Beklagte ein, daß die dienstliche Verwendung des größten Teils der Bediensteten der Kommission in Ispra dazu hätte führen müssen, bei der Angleichung des Berichtigungskoeffizienten das Preisniveau an diesem Ort zu berücksichtigen.
Auch in methodischer Hinsicht liege ein Rechtsverstoß vor. Das von der Kommission gewählte und vom Rat bestätigte System habe sehr begründete Kritik ausgelöst im Hinblick auf die für die Berechnung der Preise in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigten Erzeugnisse und bezüglich seiner Eignung, unterschiedlichen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Diese Kritik sei von den Personalvertretern und von den Beamten selbst rechtzeitig vorgebracht worden; letztere hätten versucht, Beschwerde nach Artikel 90 einzulegen.
Die verantwortlichen Stellen hätten die Mängel der angewandten Methode durchaus zugegeben, doch habe auch hier die Trägheit die Oberhand über alle Widerstände und alle Gründe wirtschaftlicher und rechtlicher Art behalten.
Gehe man davon aus, daß die außerhalb Italiens jeweils angewandten Berichtigungskoeffizienten richtig und der Wirklichkeit angemessen seien, bleibe festzustellen, daß die in Ispra tätigen Beamten zumindest während der Jahre 1976 und 1977, in denen es keine Angleichung des Berichtigungskoeffizienten gegeben habe und die nicht durch eine entsprechende Rückwirkung ausgeglichen worden seien, schlechter behandelt worden seien. Auch bestehe eine Diskriminierung gegenüber den Bediensteten der Kommission der Dienststellen der Gemeinschaften an anderen Orten in Italien. Dies stelle eine unbestreitbare Ungleichbehandlung von Bediensteten desselben Organs dar, die dem Diskriminierungsverbot widerspreche; außerdem liege hierin ein Fehlgebrauch voji Amtsbefugnissen, weil der Mechanismus des Berichtigungskoeffizienten nicht zu dem Zweck angewandt worden sei, der ihm in den Statusbestimmungen zugewiesen sei.
Mit dem dritten Klagegrund führt die Klägerin aus, wenn man die Note vom 12. Juli 1979 als individuelle Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ansehe, sprängen ihre Formmängel ins Auge. Sie beträfen insbesondere die fehlende Begründung und die Übermittlung der Maßnahme im Wege der innerdienstlichen Verteilung in incertain personam. Es sei unverständlich, warum angesichts einer die Lage im Jahr 1975 betreffenden Feststellung, auf die sich die Beschwerdeführer berufen hätten, eine Rückwirkung zum 1. Januar 1978 vorgeschlagen, beschlossen und angewandt worden sei. Die Verletzung wesentlicher Formvorschriften bestehe in der Grundverordnung fort. Zur Frage der Rückwirkung finde sich in den Begründungserwägungen dieser Verordnung keine Rechtfertigung des gewählten Stichtages; sie beschränke sich auf die Feststellung, daß der Berichtigungskoeffizient für Italien entsprechend den Ergebnissen der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften durchgeführten Untersuchungen angepaßt werden muß, und enthalte keine Aussage über den Zeitraum, auf den sich diese Untersuchungen bezögen. Dies habe zur Folge, daß die Möglichkeit der Bediensteten, ihre Rechte zu verteidigen, eingeschränkt, die Verteidigung erschwert und die richterliche Kontrolle durch den Gerichtshof schwieriger werde. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Begründungspflicht stehe jedoch seit langem fest.
A — Zur Zulässigkeit
1. Im Wege der prozeßhindernden Einrede macht die Kommission geltend, die Klage sei zunächst hinsichtlich der Anträge auf Aufhebung unzulässig. Als beschwerende Maßnahme werde die Entscheidung der Kommission bezeichnet, der Klägerin Gehaltsnachzahlungen rückwirkend nur vom 1. Januar 1978 und ohne Berücksichtigung der besonderen Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese zu leisten. Im Januar 1979 habe die Klägerin Gehaltsnachzahlungen in Durchführung zum einen der Verordnung Nr. 3087/78 und zum anderen der Verordnung Nr. 3084/78 erhalten, mit der die Grundgehaltstabelle mit Wirkung vom 1. Juli 1978 an geändert und der Berichtigungskoeffizient für Italien vom selben Zeitpunkt an auf 146,8 festgesetzt worden sei. Die Klägerin beanstande die Gehaltsnachzahlungen für die Zeit nach dem 1. Juli 1978 nicht. Ihr Klagebegehren betreffe nur die Festsetzung der Gehaltsnachzahlungen in Anwendung der Verordnung Nr. 3087/78; der Antrag auf Unanwendbarerklärung einer Verordnung richte sich nur gegen die Verordnung Nr. 3087/78. Die Gehaltsnachzahlungen für die Zeit nach dem 1. Juli 1978 hätten somit mit dem Rechtsstreit nichts zu tun und müßten als unanfechtbar angesehen werden.
Die Kommission hält den Antrag auf die Leistung von Nachzahlungen für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 für unzulässig, da er sich als eine — verspätete — Anfechtung der einzelnen Akte der Verwaltung darstelle, mit denen seinerzeit die monatlichen Bezüge der Klägerin gezahlt worden seien. Die Entscheidung über die Gehaltsnachzahlung in Frage zu stellen, laufe darauf hinaus, die einzelnen Gehaltszahlungen von Januar 1976 bis Dezember 1977 in Zweifel zu ziehen.
Soweit sie keinen Zuschlag zu jedem von Januar 1976 bis Dezember 1977 berechneten und gezahlten Monatsgehalt gewähre, sei die angefochtene Entscheidung eine Bestätigung der während dieser Zeit erfolgten monatlichen Zahlungen. Als solche sei sie gemäß ständiger Rechtsprechung, wonach die bestätigende Maßnahme keine beschwerende Maßnahme sei, nicht anfechtbar. Auch gegen die der Klägerin von Januar 1976 bis Dezember 1977 mitgeteilten Entscheidungen der Verwaltung über die Berechnung ihrer monatlichen Dienstbezüge sei seinerzeit Beschwerde oder gar Klage nicht erhoben worden. Damit sehe sich der Gerichtshof einem Sachverhalt gegenüber, der dem in 81 verbundenen Rechtssachen 15/73 usw. (Kortner und andere/Kommission, Rat und Parlament, Slg. 1974, 177) entspreche.
Die Klage sei auch hinsichtlich der Anträge auf Schadensersatz unzulässig, da nicht im Verfahren der unbeschränkten Ermessensausübung geklagt werden könne, wenn eine Anfechtungsklage nicht zulässig sei (siehe Rechtssache 32/68, Grasselli, Slg. 1969, 505).
2. In ihrer Stellungnahme zu der prozeßhindernden Einrede macht die Klägerin geltend, während des Verfahrens zur Änderung des Berichtigungskoeffizienten (die immer im Nachhinein und gewöhnlich erst recht spät nach Eintritt der sie rechtfertigenden Ereignisse erfolge) und vor der Bekanntgabe des gewährten Betrags und der gewährten Rückwirkung wäre jedes Handeln verfrüht gewesen. Einem Vorgehen gegen eine Gehaltsberechnung mit der Begründung, der Berichtigungskoeffizient sei noch nicht angehoben, und vor allem einem Vorgehen während des Änderungsverfahrens sei mit Sicherheit die Einrede der Unzulässigkeit entgegengehalten worden. Man hätte die Klägerin aufgefordert, die Entscheidung des Rates abzuwarten und dann gegebenenfalls die Entscheidung über die Berechnung der Nachzahlungen anzufechten. Zudem entspreche ein Vorgehen gegen die monatlichen Gehaltsberechnungen, bei denen der angehobene Berichtigungskoeffizient nicht berücksichtigt worden sei, in keiner Weise dem von der Gegenpartei betonten Erfordernis der Rechtssicherheit. Da die Änderung des Berichtigungskoeffizienten im Falle der Anhebung nach Artikel 65 Absatz 2 in einem Ad-hoc-Verfahren erfolge (innerhalb von zwei Monaten zu fassender Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission), sei zunächst fraglich, ob der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht mit dem Ablauf dieser Zweimonatsfrist beginne. Da es zweitens den Betroffenen freistehe, den Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftlichen Umstände einträten, die die Anhebung erforderten (z. B. ein erheblicher Anstieg der Lebenshaltungskosten) und entsprechend die Unangemessenheit des geltenden Berichtigungskoeffizienten zu beurteilen, bestehe die Gefahr, daß es ebenso viele verschiedene Fristanfänge wie Kläger je nach deren subjektiver Einschätzung gebe. Schließlich könnten diejenigen, die zu einem verspäteten Vorgehen veranlaßt würden, Beschwerde- und Klagefristen konstruieren, indem sie den geforderten Rückwirkungszeitraum auf die drei ihren jeweiligen Beschwerden nach Artikel 90 vorausgehenden Monaten beschränkten. Diese sich aus der Auffassung der Gegenpartei ergebenden anomalen Konsequenzen widersprächen dem Recht, der Billigkeit und ganz einfach dem gesunden Menschenverstand: Wenn die nachträgliche Änderung des Berichtigungskoeffizienten gemäß dem Statut erfolge, könnten Beschwerden und Klagen gegen den Betrag und die Rückwirkung des Koeffizierten erst erhoben werden, nachdem diese Einzelheiten festgelegt und angewandt worden seien.
Der vorliegende Rechtsstreit habe mit der Rechtssache Kortner nichts gemein. In jener Rechtssache sei es um ein früheres erfolgreiches Vorgehen einiger Bediensteter der Kommission gegangen, denen bei ihrer Eheschließung die Auslandszulage aufgrund der früheren Bestimmungen des Beamtenstatuts entzogen worden sei, die gerade in der Folge der Verurteilung der beklagten Organe geändert worden seien. In Vollzug des Urteils des Gerichtshofes hätten die Organe — im Laufe des Verfahrens zur Änderung des Statuts — den Keis der Begünstigten dieser Zulage, und zwar außerdem ex tunc, auch auf die Bediensteten ausgedehnt, die gegen die Entscheidung, mit der ihnen die Zulage in der Vergangenheit entzogen worden sei, nicht geklagt hätten. Das Begehren dieser Bediensteten nach Berechnung der Nachzahlungen (von dem Tag, an dem ihnen die Zulage entzogen oder verweigert worden sei, bis zu dem Tag ihrer freiwilligen Gewährung) sei als unzulässig zurückgewiesen worden, da es deutlich nach Ablauf der Frist erhoben worden sei, die vom Zeitpunkt der im Entzug oder in der Ablehnung bestehenden beschwerenden Maßnahmen zu berechnen gewesen sei. Die Lage der Klägerin sei völlig anders. Sie habe gerade die erste ihr gegenüber getroffene beschwerende Maßnahme angefochten, die den Betrag und die Rückwirkung des für Italien festgesetzten Berichtigungskoeffizienten betreffe, der auf sie mit der Berechnung der Dienstbezüge für den Monat Januar 1979 angewandt worden sei. Dagegen sei die beschwerenden Maßnahme in der Rechtssache 15/73, die im Entzug oder in der förmlichen Verweigerung der Zulage bestanden habe, bereits getroffen gewesen; mit dieser Maßnahme habe das Organ bereits in aller Deutlichkeit seine endgültige Auffassung über die Streitfrage zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn man einmal von der unsinnigen Auffassung der Gegenseite ausgehe, daß die Klägerin ihre Klage gegen die Gehaltsberechnung für Januar 1976 hätte richten müssen, sei doch jedenfalls (im Gegensatz zu dem vom Gerichtshof in der Rechtssache 15/73 beurteilten Sachverhalt) eine nicht bestätigende Verwaltungsmaßnahme ergangen, die selbständig angefochten werden könne mit der Folge, daß die Klagefrist zu laufen beginne.
3. In der Klagebeantwortung erhebt die Kommission einen zusätzlichen Unzulässigkeitseinwand gegenüber der Klage, soweit sie die Nichtberücksichtigung der spezifischen Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese durch die angefochtene Entscheidung betrifft. Diese Frage sei nämlich nicht Gegenstand einer Beschwerde gewesen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse der Klage jedoch eine Beschwerde vorausgehen; jedenfalls könnten die im Stadium der Klage gestellten Anträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern.
Diese Auffassung werde bestätigt durch die Schlußanträge von Generalanwalt Capotorti vom 14. Mai 1981 in der vorliegenden Rechtssache, in der Parallelsache 737/79 (Battaglia) und in der Rechtssache 543/79 (Birke).
4. Die Klägerin macht in der Erwiderung geltend, die Bediensteten könnten den Berichtigungskoeffizienten nur dann als ungenügend rügen, wenn sie über Informationen verfügten. Es lasse sich leicht feststellen, daß die Kommission selbst trotz der beträchtlichen Untersuchungsmöglichkeiten, über die sie verfüge, nicht in der Lage sei, innerhalb eines kurzen Zeitraums (wie der Frist von drei Monaten für die Einlegung einer Beschwerde) festzustellen, ob die angewandten Berichtigungskoeffizienten der Realität entsprächen. Die Betroffenen hätten zudem gute Gründe für die Annahme gehabt, daß ihrem Begehren in der Phase der Entscheidung stattgegeben werde. In der politischen Unterredung vom 19. März 1976 habe die Kommission selbst zu verstehen gegeben, daß sie keine negative Entscheidung über das Begehren der Bediensteten getroffen habe; auch die Schaffung einer gemischten Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Verwaltung hätte in dem Sinne ausgelegt werden müssen und können, daß die Vorschläge zur Angleichung des Koeffizienten den Ergebnissen der Arbeit dieser Gruppe entsprechen würden. Nach Eingang von rund 900 Beschwerden der Beamten in Ispra habe die Verwaltung am 6. Oktober 1981 ein Fernschreiben an die Personalvertreter gerichtet, in dem es heiße: Was die Fristen für die Einlegung der Beschwerden angeht, die nach Erlaß einer Ihre finanziellen Ansprüche berührenden Verordnung des Rats eingelegt worden sind, verpflichtet sich die Kommission für ihren Teil, sich in der Zukunft nicht auf eine eventuelle Vespätung dieser Beschwerden im Hinblick auf den Wirkungsbeginn der Verordnung zu berufen. Dieselbe Verwaltung beharre jedoch in einem Zusammenhang, der der gleiche sei wie der in dieser offiziellen Erklärung in Bezug genommene, vor dem Gerichtshof darauf, daß die vorliegende Klage unzulässig sei. Außerdem umfasse die Rüge, daß der Berichtigungskoeffizient unangemessen sei, (ein Klagegrund, der begrifflich darauf ziele, das richtige Verhältnis zwischen Dienstbezügen und Lebenshaltungskosten am Ort der dienstlichen Verwendung sicherzustellen) im Kern sicherlich auch die Rüge, die die in Ispra festgestellten höheren Lebenshaltungskosten betreffe.
5. In der Gegenerwiderung führt die Kommission aus, das Vorbringen der Klägerin werde durch die Tatsachen widerlegt, aus denen sich ergebe, daß die Verordnungen über die Höhe des italienischen Berichtigungskoeffizienten in der Zeit von 1976 bis 1978 regelmäßig vom Rat erlassen worden seien. Im übrigen habe das Ergebnis der statistischen Erhebungen sowie der politischen Vereinbarungen und Kompromisse schließlich zum Erlaß der Verordnung Nr. 3087/78 geführt, die die vor dem 1. Januar 1978 geltenden Koeffizienten unberührt gelassen habe. Bezüglich des Fernschreibens vom 6. Oktober 1981 betont die Kommission, letztlich lege der Rat den Wirkungsbeginn der Verordnung fest, und die Kommission sei für diese Festsetzung nicht verantwortlich. Wenn die Kommission z. B. im November 1982 aufgrund der Ergebnisse der statistischen Erhebungen dem Rat eine Anhebung des italienischen Berichtigungskoeffizienten um 5 % vorschlage und wenn der Rat diesen Vorschlag im Dezember 1982 annehme, könnten die Beamten das Ausmaß dieser Anhebung anfechten, ohne daß die Kommission wegen der Nichteinlegung von Beschwerden während des mit der Verordnung berücksichtigten Zeitraums eine Unzulässigkeitseinrede erheben würde. Falls der Rat dagegen im Dezember 1982 einen früheren Wirkungsbeginn, z. B. Oktober 1981, festlege, würde die Kommission wegen der Nichteinlegung von Beschwerden während des mit dieser Verordnung berücksichtigten Zeitraums, d. h. ab Oktober 1981, keine Unzulässigkeitseinrede erheben; sie könne jedoch sicher nicht garantieren, daß eine die Zeit vor Oktober 1981 betreffende Klage nicht für unzulässig erklärt werden könne. Eine aufmerksame Lektüre des Fernschreibens könne nur zu dieser Schlußfolgerung führen; da es sich zudem um zwingende Fristen handele, die vom Gerichtshof von Amts wegen zu beachten seien, habe die Kommission derartige Zusicherungen nicht geben können. Daß die Personalvertreter die Bedeutung des Fernschreibens sehr wohl verstanden hätten, werde im übrigen dadurch bewiesen, daß zahlreiche in Ispra tätige Beamte, darunter die Klägerin, eine neue Klage erhoben hätten (Rechtssache 320/81), um ihre Rechte zu wahren und sich gegen eine möglicherweise unzureichende Rückwirkung der zukünftigen Verordnung des Rates betreffend den italienischen Berichtigungskoeffizienten zu schützen. Darüber hinaus weist die Kommission zu der zusätzlichen Unzulässigkeitseinrede darauf hin, daß etwas, was es nicht gebe, sicher nicht im Kern etwas anderes enthalten könne.
B — Zur Begründeibeit
1. Die Kommission nimmt in ihrer Klageschrift höchst hilfsweise zur Begründetheit der Klage Stellung.
Zum ersten Klagegrund weist die Kommission darauf hin, daß der betreffende Berichtigungskoeffizient auf der Grundlage der Wägungsschemata festgesetzt worden sei, die 1967 bei der Untersuchung Familienbudgets der Beamten in Brüssel und in Ispra erstellt worden seien (die Personalvertreter hätten sich gegen eine neue Untersuchung im Jahr 1978 ausgesprochen, da eine solche Untersuchung zu einer Verzögerung bei der Festsetzung des neuen Berichtigungskoeffizienten geführt hätte); diese Schemata seien jedoch angepaßt worden; um sie auf das Jahr 1976 zu übertragen. Die Preiserhebungen seien im Oktober und November 1975 durchgeführt worden; diese Preise seien aber mit Hilfe der im Dezember 1977 aufgestellten Preisindizes für Rom und Brüssel extrapoliert worden, so daß der schließlich festgesetzte Berichtigungskoeffizient auf den Lebenshaltungskosten in Brüssel und in Rom im Dezember 1977 beruhe. Daher komme es nicht in Betracht, einen Berichtigungskoeffizienten, der auf der Erhebung von im Dezember 1977 aktualisierten Preisen beruhe, mit Rückwirkung vom 1. Januar 1976 an zu versehen.
Überdies erfolgt die Angleichung der Berichtigungskoeffizienten gemäß Artikel 65 Absatz 2 Beamtenstatut gegebenenfalls mit Rückwirkung; das zeige, daß der Verordnungsgeber über einen gewissen Spielraum bei der Anwendung verfüge. Im übrigen hätten die Personalvertreter mehrfach ihr Einverständnis damit erklärt, daß die Rückwirkung des neuen Berichtigungskoeffizienten auf den 1. Juli 1977 und sogar auf den 1. Januar 1978 begrenzt werde, und damit anerkannt, daß die Rückwirkung keineswegs objektiv zwingend geboten gewesen sei.
Zum zweiten Klagegrund fehle jede nähere Angabe. Vermutlich stütze die Klägerin ihr — übrigens nicht im Beschwerdewege geltend gemachtes — Begehren darauf, daß das Statistische Amt in seinem Bericht vom 17. August 1976 festgestellt habe, daß die Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese um 1,8 % über denen in Rom gelegen hätten. Gemäß einem Beschluß des Rates aus dem Jahr 1968 werde der Berichtigungskoeffizient für ein bestimmtes Land anhand der Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt dieses Landes festgesetzt. Es komme daher nicht in Betracht, die Lebenshaltungskosten an jedem einzelnen Ort der dienstlichen Verwendung zu berücksichtigen; jede andere Lösung stoße auf unüberwindbare praktische Schwierigkeiten, wenn man bedenke, daß die Beamten der Kommission auf etwa 150 Dienstorte verteilt seien. Ebensowenig könne die Klägerin geltend machen, die Nichtberücksichtigung der Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese sei unbillig. Seit der Schaffung der Forschungsstelle Ispra bis in die jüngste Zeit seien die Lebenshaltungskosten in Rom deutlich höher als in der Provinz Varese gewesen; somit habe die Klägerin über viele Jahre von einem Berichtigungskoeffizienten profitiert, der auf der Grundlage von höheren Lebenshaltungskosten berechnet gewesen sei, als sie ihr Budget in Wahrheit belastet hätten. Schließlich sei zu betonen, daß der angegebene Preisunterschied von 1,8 % nur ein Richtwert sei. Dieses Ergebnis sei mit einer Testpreiserhebung in der Provinz Varese im Mai 1976 erreicht worden, die sich auf 230 Waren und Dienstleistungen bezogen habe, während die in Brüssel und in Rom durchgeführten Preiserhebungen 700 Waren und Dienstleistungen erfaßt hätten. Außerdem beruhe dieses Ergebnis auf einem Wägungsschema, das im Anschluß an eine Untersuchung aus dem Jahr 1967 aufgestellt worden sei; dieses Schema sei zwar aktualisiert worden, doch habe wegen des bereits erwähnten Widerstands der Gewerkschaften und Berufsverbände keine neue Untersuchung stattgefunden.
Zum dritten Klagegrund bemerkt die Kommission, eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde könne nicht Gegenstand einer Klage sein. Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut zeige eindeutig, daß die beschwerende Maßnahme vor der Beschwerde liege; die Zurückweisung sei lediglich ein bestätigender Akt. Daher erübrige es sich, auf die Argumente einzugehen, die sich auf eine angeblich unzureichende Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bezögen.
Die Verordnung Nr. 3087/78 selbst enthalte ihre Begründung; diese sei zwar knapp, genüge jedoch der Begründungspflicht. Sie verweise auf den Vorschlag der Kommission, der als Anhang die Ergebnisse der vom Statistischen Amt durchgeführten statistischen Erhebungen enthalte. Im Abschnitt Begründung des Vorschlags heiße es, daß das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften [aufgrund seiner statistischen Arbeiten] einen Berichtigungskoeffizienten von 143,2 gegenüber Brüssel 100... (Stichtag 1. Januar 1978) errechnet habe. Im übrigen beweise die dem Vorschlag beigefügte Untersuchung des Amtes eindeutig die Notwendigkeit, bestimmte Berichtigungen und Anpassungen der Ergebnisse vorzunehmen, die den vorangegangenen statistischen Erhebungen zur Verfügung gestanden hätten, um dem genauen, ab Anfang 1978 anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten, nämlich 143,2 für Ispra, zu erhalten. Wie sich aus dem Vorstehenden eindeutig ergebe, sei das zu berücksichtigende Datum der 1. Januar 1978. Mit der Festsetzung des Beginns der Rückwirkung auf diesen Tag habe der Rat die mit der Verordnung getroffene Entscheidung begründet, indem er sich auf den Vorschlag der Kommission und auf die statistischen Erhebungen gestützt habe, die hinsichtlich der Rechtfertigung der Wahl des 1. Januar 1978 völlig eindeutig seien.
2. In ihrer Erwiderung weist die Klägerin darauf hin, daß die Dienstbezüge der Beamten gemäß Artikel 64 Beamtenstatüt regelmäßig durch die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten angepaßt würden, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H.. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz betrage. Die Kommission habe gerade gemäß dieser Bestimmung bis 1970 unterschiedliche Berichtigungskoeffizienten auch innerhalb desselben Staates angewandt, um den Lebenshaltungkosten Rechnung zu tragen, die tatsächlich an den einzelnen Orten ermittelt worden seien, an denen die Beamten ihren Dienst auszuüben hätten. Dies sei für Frankreich und auch für Italien der Fall gewesen, wo für Ispra ein anderer Koeffizient als für Rom gegolten habe (ABl. L 289 vom 17. 2. 1969). Erst nach 1970 sei der Berichtigungskoeffizient für jeden Staat vereinheitlicht und dem Preisniveau in der Hauptstadt angepaßt worden. Nach den Absichten des Verordnungsgebers hätte diese Vereinheitlichung jedoch auch eine Begünstigung sein sollen, da die Lebenshaltungskosten in den Hauptstädten im allgemeinen höher seien. Für die Provinz Varese treffe das allerdings nicht zu.
Im Mai 1976 habe das Statistische Amt unmißverständlich festgestellt, daß — neben einem getrennt berechneten, auf monetäre Gründe zurückzuführenden Unterschied — ein Preisunterschied von 5 bis 6 % bestanden habe. Dem Gerichtshof bleibe überlassen, die Redlichkeit der Rücknahme dieser Zahlen durch das Statistische Amt zwei Monate später zu beurteilen, als es den Unterschied durch die Zurücknahme auf ein unter der Interventionsschwelle von 2 % liegendes Niveau bagatellisiert habe. Jedenfalls ließen sich die vom italienischen Zentralen Statistischen Institut veröffentlichten Feststellungen heranziehen, denen sich für jedes beliebige Jahr ein Unterschied in den Lebenshaltungskosten zwischen Varese und Rom entnehmen lasse. Anhand der von diesem Institut 1977 veröffentlichten Indizes lasse sich folgende Übersicht aufstellen:
VareseRom1.291,27des Basisjahrs 1961 (1961 = 1) bis 19661,131,10des Basisjahrs 1966 (1966 = 1) bis 19701,461,40des Basisjahrs 1961 (1961 = 1) bis 19702,031,98des Basisjahrs 1970 (1970 = 1) bis 19762.302,18des Basisjahrs 1966 (1966 = 1) bis 19762,981,78des Basisjahrs 1961 (1961 = 1) bis 1976.
Ebenso lasse sich auf der Grundlage eines Fernschreibens des ISTAT vom 12. Juli 1980 für die späteren Jahre folgende Übersicht erstellen:
VareseRom245,7222,7des Basisjahrs 1970 (1970 = 100) bis 31. Dezember 197983,575,3des Basisjahrs 1976 (1976 = 100) bis 31. Dezember 1979.
Die Gemeinschaftsorgane selbst seien sich der Tatsache bewußt, daß die Anwendung eines einheitlichen nationalen Berichtigungskoeffizienten in bestimmten Fällen rechtswidrig sei, und überprüften gegenwärtig ihre eigene Haltung. So habe der Rat mit einer Verordnung vom 10. Februar 1981 (ABl. L 46) unterschiedliche Berichtigungskoeffizienten für die Vereinigten Staaten festgesetzt, und zwar 100,7 für Washington und 108.8 für New York mit Rückwirkung vom 1. Juli 1980. Des weiteren habe die Kommission in einer Mitteilung an den Rat über einen Entwurf zur Änderung der Methode zur wiederkehrenden Angleichung der Dienstbezüge im März 1981 folgendes vorgeschlagen: Alle fünf Jahre überprüft das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, ob das Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Dienstbezüge richtig wiedergibt, die den in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten tätigen Bediensteten gezahlt werden. Ferner habe sie vorgeschlagen, diese Überprüfung auszudehnen auf die übrigen Orte der dienstlichen Verwendung (bei denen es sich also nicht um Hauptstädte handelt), wenn objektive Umstände die Gefahr erheblicher Verzerrungen im Hinblick auf die in der Hauptstadt des betreffenden Landes festgestellten Gegebenheiten erkennen lassen (Vorschlag einer neuen Methode zur Anpassung der Dienstbezüge).
Hilfsweise widerspricht die Klägerin bestimmten Behauptungen der Kommission. Erstens treffe es nicht zu, daß die Personalvertreter bedingungs- und vorbehaltlos den 1. Januar 1978 als Zeitpunkt des Wirkungsbeginns akzeptiert hätten; unrichtig sei auch, daß sie sich nicht gegen weitere Erhebungen ausgesprochen hätten, soweit sie erforderlich gewesen seien (diese seien in Wahrheit wegen der beträchtlichen Verspätung beim Erlaß konkreter Maßnahmen, zu der es die Organe hätten kommen lassen, unangebracht und auch überflüssig gewesen, nachdem das Statistische Amt bereits offiziell festgestellt habe, daß der geltende italienische Berichtigungskoeffizient von 112 um sieben Punkte zu niedrig gewesen sei). Zum anderen sei die Berufung auf das Ermessen, über das die Kommission in wirtschaftlich besonders komplexen Fragen verfüge, nicht zulässig, da die Verletzung der Artikel 64 und 65 offenkundig sei und daher ohne Einschränkung durch den Gerichtshof geahndet werden könne, der in diesem Bereich sowohl über die Rechtmäßigkeit als auch über die materielle Streitfrage entscheide. Was die Spekulationen der Kommission über den Eventualcharakter der zu gewährenden Rückwirkung angehe, genüge der Hinweis auf die einzig richtige Auslegung der Bestimmung: Die Organe seien verpflichtet, eine angemessene Rückwirkung zu gewähren, wenn die Änderung des Berichtigungskoeffizienten im Verhältnis zu den sie auslösenden Tatsachen verspätet erfolge. In welcher Ungewißheit die unmittelbar Betroffenen auch in normativer Hinsicht gehalten worden seien, zeige schließlich auch der Umstand, daß der mit der Verordnung Nr. 3086/78 auf 74,3 festgesetzte Berichtigungskoeffizient für Italien (gegenüber 100 für Brüssel) durch eine drei Monate später erfolgte Berichtigung, deren Rechtmäßigkeit zweifelhaft sei, auf 70,3 herabgesetzt worden sei. Dies sei befremdend, da der Koeffizient von 74,3 in allen Fassungen des Amtsblattes vom 19. Januar 1978, in den Protokollen des Rates und sogar in den Schriftsätzen der Kommission in der vorliegenden Rechtssache genannt werde.
3. In ihrer Gegenerwiderung entgegnet die Kommission, indem der Rat dem Beschluß vom 15. Dezember 1981 zugestimmt habe, habe er lediglich seine frühere Entscheidung von 1968 bestätigt, nach der je Dienstland nur ein Berichtigungskoeffizient festzusetzen sei. Der genannte Beschluß sehe vor, daß eine technische Überprüfung hinsichtlich der anderen Orte der dienstlichen Verwendung nur dann vorgenommen werde, wenn objektive Umstände die Gefahr erheblicher Verzerrungen gegenüber den in der Hauptstadt des betreffenden Landes festgestellten Gegebenheiten erkennen Hessen. Im vorliegenden Fall gibt es nach Ansicht der Kommission keine erheblichen Verzerrungen.
Zu dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf der Verletzung des Diskriminierungsverbots durch die Kommission führt diese aus, es sei richtiger, den Vergleich der in Varese und in Rom jeweils bestehenden Lage nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt zu beschränken, sondern die Lebenshaltungskosten in den beiden Städten während eines repräsentativeren Zeitraums zu vergleichen. Im übrigen seien die von der Klägerin vorgelegten Übersichten kaum aussagekräftig: Die erste gebe die Preisindizes für Rom Und Varese für die Jahre 1966, 1970 und 1976 wieder, ohne daß angegeben werde, ob es sich um den Index des jeweiligen Jahres oder aber um den mittleren Index für den diesem Jahr vorausgehenden Zeitraum handele; auch die zweite Übersicht, die die Zeit bis Ende 1979 erfasse, erlaube keine Aufgliederung für die einzelnen Jahre. Die Kommission bezieht sich auf die vom Statistischen Amt erstellte Übersicht, die einen Vergleich der Lebenshaltungskosten in Brüssel, in Rom und in Varese während der Zeit von 1970 bis 1981 zum 1. Juni eines jeden Jahres erlaube. Wie sich aus dieser Übersicht ergebe, seien die Lebenshaltungskosten 1971 in Varese etwas stärker gestiegen; 1972 und 1973 seien sie in Rom stärker und ih den Jahren 1974 bis 1979 erneut schwächer gestiegen als in Varese. Seit 1979 stiegen sie in Rom erneut stärker an. Berücksichtige man den gesamten Bezugszeitraum, sei der kumulierte Anstieg der Lebenshaltungskosten in Varese um 3,71 % höher gewesen als in Rom, d. h. durchschnittlich um 0,33 % pro Jahr. Der Unterschied sei so gering, daß es genüge, wenn sich die in den letzten beiden Jahren festgestellte Tendenz — nämlich ein um 1,81 % stärkerer Anstieg der Lebenshaltungskosten pro Jahr in Rom — bis zum Juni 1983 fortsetze, damit es zu einer mathematischen Gleichheit der Lebenshaltungskosten in Rom und in Ispra für die Zeit zwischen Juni 1970 und Juni' 1983 komme. Die Kommission habe daher weder den Grundsatz der Gleichbehandlung noch die Artikel 64 und 65 Beamtenstatut verletzt.
Zum Anstieg der Lebenshaltungskosten Anfang 1976 (in Varese 1,8 % mehr als in Rom) ist die Kommission der Auffassung, daß der Rat aufgrund des Beurteilungsspielraums, der ihm angesichts einer komplexen wirtschaftlichen Lage zustehe, zu der Ansicht kommen könne, daß eine Änderung der Lebenshaltungskosten in dieser Größenordnung keine erhebliche Änderung im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 Beamtenstatut sei.
Auf die ergänzenden Ausführungen der Klägerin entgegnet die Kommission, sie habe nicht behauptet, daß die Personalvertreter den 1. Januar 1978 als Zeitpunkt des Wirkungsbeginns akzeptiert hätten, sondern habe lediglich vorgetragen, daß diese oder einige von ihnen während der Konzertierungsgespräche erklärt hätten, von mehreren in der Diskussion befindlichen Zeitpunkten könnten sie dieses Datum für die Rückwirkung des neuen Berichtigungskoeffizienten akzeptieren.
Der Wortlaut von Artikel 65 Absatz 2 Beamtenstatut zeige eindeutig, daß die Angleichung des Berichtigungskoeffizienten eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten voraussetze und daß diese Angleichung nur gegebenenfalls zurückwirke. Die Verwendung des Wortes gegebenenfalls sei ein Hinweis darauf, daß der Rat hinsichtlich der Rückwirkung über ein bestimmtes Ermessen verfüge und daß ihm ein solches Ermessen auch bei der Beurteilung der erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten zustehe. Der Lauf der Zweimonatsfrist beginne erst, wenn der Rat eine solche erhebliche Änderung festgestellt habe. Über die Analyse dieser Vorschrift hinaus sei darauf hinzuweisen, daß der Berichtigungskoeffizient nach Artikel 64 Beamtenstatut den Lebensbedingungen an den einzelnen Orten der dienstlichen Verwendung entsprechen müsse; dieses Kriterium sei mit Sicherheit weniger zwingend als das der Lebenshaltungskosten. Jedenfalls sei der am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Berichtigungskoeffizient auf der Grundlage von Zahlen festgesetzt worden, die gegenüber denjenigen aktualisiert worden seien, die bei der Berechnung der Berichtigungskoeffizienten für die davor liegenden Zeiträume verwendet worden seien. Die Tatsache, daß man bei der Festsetzung des neuen Berichtigungskoeffizienten für 1978 ein genaueres System angewandt habe, stelle einen Fortschritt dar. Das bedeute jedoch nicht, daß die Berichtigungskoeffizienten, die in den Jahren 1976 und 1977 anhand der seinerzeit verfügbaren Zahlen festgesetzt worden seien, als mit Artikel 65 Absatz 2 unvereinbar angesehen werden müßten. Im Gegenteil sei daran zu erinnern, daß das Statistische Amt im Mai 1976 auf ausdrückliches Ersuchen der Beklagten eine Erhebung über die Preise in der Provinz Varese durchgeführt habe, nach der der für Italien geltende Berichtigungskoeffizient zu diesem Zeitpunkt um 1,8 % niedriger als derjenige gewesen sei, der für die Provinz Varese hätte angewandt werden müssen. Nachdem der Rat für die Zeit ab 1. Juli 1976 den neuen Berichtigungskoeffizienten festgesetzt habe, habe sich herausgestellt, daß dieser Koeffizient nur um 1,3 % niedriger als derjenige gewesen sei, der für die Provinz Varese hätte angewandt werden müssen. Es handele sich jedoch nur um einen wirklich minimalen Unterschied, und es könne sicher nicht behauptet werden, daß die Berechnungsmethode, die das Statistische Amt seinerzeit angewandt habe, Verzerrungen bewirkt habe. Auch sei darauf hinzuweisen, daß die neuen Berichtigungskoeffizienten, die — unter Verwendung einer gegenüber den früher benutzten Verfahren verfeinerten Methode — mit den Verordnungen Nrn. 3084/78 und 3087/78 festgesetzt worden seien, mit Zustimmung der Personalvertreter auf die Extrapolierung bestimmter verfügbarer Daten gestützt worden und in gewissem Sinne das Ergebnis eines Kompromisses seien.
Wenn die Klägerin also der Ansicht sei, daß die für die Jahre 1976 und 1977 festgesetzten Sätze der italienischen Berichtigungskoeffizienten rechtswidrig seien, dürfe sie nicht die rückwirkende Anwendung des am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Berichtigungskoeffizienten zum 1. Januar 1976 verlangen, sondern müsse die Festsetzung von vier neuen Koeffizienten fordern, die jeweils anhand von vier neuen Preiserhebungen berechnet werden müßten. Diese Berechnungen müßten auf die statistischen Daten gestützt werden, die jeweils am 1. Januar 1976, 1. Juli 1976, 1. Januar 1977 und 1. Juli 1977 zur Verfügung gestanden hatten. Es sei jedoch keineswegs sicher, daß die italienischen Berichtigungskoeffizienten für 1976 und 1977 bei einem derartigen Vorgehen günstiger wären als die in dieser Zeit tatsächlich angewandten. Bezeichnend sei im übrigen, daß weder die Klägerin noch die Personalvertreter verlangt hätten, daß der Berichtigungskoeffizient mit Hilfe der vorstehend beschriebenen Methode festgesetzt werde. Sie hätten dies wohlweislich nicht getan, da sie sich bewußt gewesen seien, daß die Anhebung des Berichtigungskoeffizienten um 6,4 % nur das Ergebnis eines politischen Kompromisses gewesen sei, den sie selbst gewollt hätten (Protokoll der Sitzung der paritätischen Gruppe Italienischer Berichtigungskoeffizient vom 6. 7. 1978).
Was die Ausführungen zu dem Betrag des Berichtigungskoeffizienten von 74,3 und zu seiner späteren Berichtigung auf 70,3 angehe, genüge der Hinweis, daß die Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten auf diese Beträge erstens keinerlei Einfluß auf das Verhalten der Betroffenen hätte haben können, da sie mit der am 1. April 1979 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 3086/78 und nicht mit der hier strittigen Verordnung Nr. 3087/78 erfolgt sei, und daß es sich zweitens um ein bloßes redaktionelles Versehen gehandelt habe.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. Juli 1982 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. September 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Frau Roumengous, Beamtin der Kommission bei der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra, Italien, hat mit der Klageschrift, die am 11. Oktober 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 Beamtenstatut Klage erhoben, um die Verordnung Nr. 3087/78 des Rates vom 21. Dezember 1979 zur Anpassung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Italien dienstlich verwendeten oder ansässigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist, (ABl. L 369, S. 10) für unanwendbar auf ihren Fall erklären zu lassen.
2 Bis Ende 1978 sah das Beamtenstatut vor, daß die Dienstbezüge des Beamten auf belgische Franken lauteten und daß auf sie ein Berichtigungskoeffizient angewandt wurde, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz betrug.
3 Seit 1975 führten die bei der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra tätigen Beamten gegenüber der Kommission darüber Klage, daß die Lebenshaltungskosten in Italien spürbar gestiegen seien; sie verlangten demgemäß eine Änderung des für Italien geltenden Berichtigungskoeffizienten. Sie machten insbesondere geltend, daß die Lebenshaltungskosten in Varese höher seien als in Rom, und forderten beharrlich, daß dieser Differenz bei der Festsetzung des auf ihre Dienstbezüge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten Rechnung getragen werde.
4 In den Jahren 1976, 1977 und 1978 kam es zu technischen Konzertierungsgesprächen zwischen den Personalvertretern und den Vertretern der Kommission und des Rates; dabei wurde jedoch weder Einvernehmen über die Höhe des festzusetzenden Berichtigungskoeffizienten noch über den Zeitpunkt seiner Rückwirkung erzielt. Inzwischen hatte der Rat den Berichtigungskoeffizienten mit mehreren aufeinanderfolgenden Verordnungen für Italien und Belgien wie folgt festgesetzt: 176,6 für Italien gegenüber 157,8 für Belgien mit Wirkung vom 1. Juli 1976, 189,3 für Italien gegenüber 157,8 für Belgien mit Wirkung vom 1. Juli 1976, 120 für Italien gegenüber 100 für Belgien mit Wirkung vom 1. Januar 1977, 132,1 für Italien gegenüber 104,5 für Belgien mit Wirkung vom 1. Januar 1977 und 130,2 für Italien gegenüber 100 für Belgien mit Wirkung vom 1. Juli 1977. Diese Verordnungen waren in ihrer Mehrzahl mit einer Rückwirkung von ungefähr sechs Monaten erlassen worden.
5 Am 26. Juni 1978 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1461/78 (ABl. L 176, S. 1), mit der der Berichtigungskoeffizient für Italien auf 137,6 gegenüber 102,3 für Belgien festgesetzt wurde. In den Begründungserwägungen dieser Verordnung heißt es: Ein Beschluß über den Vorschlag der Kommission zur Berichtigung der Berichtigungskoeffizienten für drei Länder der dienstlichen Verwendung wird erst aufgrund einer Studie gefaßt, mit deren Durchführung die Kommission beauftragt ist.
6 Im Anschluß an eine neue Untersuchung durch das Statistische Amt der Gemeinschaften und Gespräche zwischen Kommission und Rat schlug die Kommission dem Rat am 10. November 1978 vor, den Berichtigungskoeffizienten für Italien rückwirkend ab 1, Januar 1978 auf 146,4 gegenüber 102,3 für Belgien festzusetzen. Diesem Vorschlag folgte der Rat mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 3087/78 vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 369, S. 10). Am selben Tag erließ der Rat die Verordnung Nr. 3084/78 (ABl. L 369, S. 1), mit der der Berichtigungskoeffizient mit Wirkung vom 1. Juli 1978 für Italien auf 146,8 gegenüber 100 für Belgien festgesetzt wurde.
7 Das Personal wandte sich gegen die Verordnung Nr. 3087/78, da mit ihr der Berichtigungskoeffizient auf einem Niveau festgesetzt werde, das den Lebenshaltungskosten in Varese nicht Rechnung trage, und da sie die Rückwirkung dieses Koeffizienten lediglich ab 1. Januar 1978 anordne.
8 Im Januar 1979 nahm die Kommission die Nachzahlung der sich aus den Verordnungen Nrn. 3087/78 und 3084/78 ergebenden Gehaltsrückstände vor.
9 Mit einer am 11. April 1977 an die Kommission gerichteten Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut forderte die Klägerin die Kommission auf, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ihren Kaufkraftverlust in den Jahren 1976 und 1977 auszugleichen.
10 Die Kommission wies diese Beschwerde mit Rundschreiben vom 12. Juli 1979 zurück.
11 Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragt, die Entscheidung der Kommission aufzuheben, die Entscheidung der Kommission aufzuheben, die Gehaltsnachzahlungen an die Klägerin auf die Zeit nach dem 1. Januar 1978 zu beschränken und die spezifischen Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese bei diesen Nachzahlungen nicht zu berücksichtigen, die Verordnung Nr. 3087/78 auf ihren Fall für unanwendbar zu erklären, soweit deren Rückwirkung auf den 1. Januar 1978 beschränkt sei, und festzustellen, daß die Klägerin Anspruch auf die Beträge habe, die sich aus der Anhebung des Berichtigungskoeffizienten um 6,4% mit Wirkung für die Bezüge der Jahre 1976 und 1977 und aus der Berücksichtigung des gegenüber Rom in Varese höheren Preisniveaus ergäben.
Zur Zulässigkeit
12 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, soweit sie die Zeit von Juli bis Dezember 1978 betreffe, da mit der im vorliegenden Fall allein strittigen Verordnung Nr. 3087/78 der Berichtigungskoeffizient für das erste Halbjahr 1978 festgesetzt worden sei. Zweitens sei die Klage auch deshalb unzulässig, weil die im Januar 1979 erfolgte Berechnung der Nachzahlungen gegenüber den in den Jahren 1976 und 1977 erfolgten monatlichen Berechnungen der Dienstbezüge bestätigenden Charakter habe und daher keine Maßnahme sei, die selbständig angefochten werden könne, zumal seinerzeit keine Beschwerde gegen die Gehaltsberechnungen für die betreffenden Jahre eingelegt worden sei.
13 Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles ist die Einrede der Kommission zu verwerfen. Obwohl nämlich auf der Anwendung der Statutsbestimmung zu bestehen ist, nach der innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Frist zunächst eine Verwaltungsbeschwerde' erhoben werden muß, ist zu berücksichtigen, daß seit vielen Monaten Gespräche zwischen dem Rat, der Kommission und den repräsentativen Organisationen der Bediensteten geführt worden waren und daß die Klägerin daher der Abschluß dieser Gespräche abwarten durfte, ohne sich vorher Sorgen über den für ihre Bezüge möglicherweise nachteiligen Ausgang dieser Gespräche machen zu müssen. Die Verordnungen des Rates zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten werden nämlich mit einer gewissen Verspätung und daher in der Regel mit einer Rückwirkung erlassen, deren Dauer kaum vorhersehbar ist. Der Rat hat im übrigen in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1461/78 selbst eingeräumt, daß die mit dieser Verordnung erfolgte Angleichung des Berichtigungskoeffizienten für drei Dienstländer nicht endgültig sei.
14 Folgte man der Ansicht der Kommission, so würde dies dazu führen, daß der Beamte, der sich durch die Verspätung des Rates bei der Angleichung der Berichtigungskoeffizienten in seinen Rechten verletzt fühlt, nicht nur eine Reihe von sich möglicherweise auf mehrere Jahre erstreckenden Beschwerden hätte einlegen, sondern darüber hinaus eine Reihe von Klagen vor dem Gerichtshof hätte erheben müssen, um nicht wegen Versäumung der Klagefristen abgewiesen zu werden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt in der Rechtssache 15/73 (Kortner, Slg. 1974, 177), auf den die Kommission ihre Auffassung stützt, weist keinerlei Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt auf.
15 Zu der zweiten, den Schadensersatzantrag betreffenden Einrede der Kommission genügt die Feststellung, daß die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags die des Schadensersatzantrags nach sich zieht, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Anträge handelt, die in engem Zusammenhang miteinander stehen.
16 Die Klage ist somit zulässig.
Zur Begründetheit
17 Was die Frage des Berichtigungskoeffizienten angeht, der auf die in Ispra diensttuenden Beamten angewandt wird, verfolgt die Klägerin zwei Ziele. In erster Linie strebt sie die Änderung des Betrags des Berichtigungskoeffizienten an, der auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten am jeweiligen Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten, im vorliegenden Fall in der Provinz Varese, und nicht automatisch für die Hauptstadt des betreffenden Landes berechnet werden müsse. Die Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese seien aber in den Jahren 1976 bis 1978 spürbar höher gewesen als in Rom. In zweiter Linie begehrt die Klägerin, daß der Berichtigungskoeffizient für Italien, der mit der Verordnung Nr. 3087/78 auf 146,4 festgesetzt worden sei, rückwirkend zum 1. Januar 1976 angewandt werde.
18 Die Klägerin ficht die Berechnung der Gehaltsnachzahlungen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3087/78 an, da sie die Artikel 64 und 65 Beamtenstatut betreffend den Berichtigungskoeffizienten, das Diskriminierungsverbot und wesentliche Formvorschriften verletze.
19 Sie macht zunächst geltend, die Verordnung Nr. 3087/78 verstoße gegen Artikel 64 Beamtenstatüt, weil bei den Erhebungen des Statistischen Amtes der Gemeinschaften zur Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten auf die Lebensbedingungen in der Hauptstadt und nicht an dem in der Provinz Varese gelegenen Ort der dienstlichen Verwendung abgestellt worden sei.
20 In der Vergangenheit hat der Rat Artikel 64 Beamtenstatut in dem Sinne ausgelegt, daß Unter dem Ort der dienstlichen Verwendung nicht unbedingt die Hauptstadt des Dienstlandes, sondern je nach Lage des Falls der einzelne bienstort zu verstehen sei. So sah die Verordnung des Rates Nr. 1/67/EGKS, 988/67/EWG und 9/67/Euratom vom 12. Dezember 1967 sowohl für Frankreich als auch für Italien jeweils zwei Berichtigungskoeffizienten (130,5 % für Paris sowie einige andere Departements und 122,5 % für das übrige Land bzw. 114 % für Ispra und 114,5 % für das übrige Land) vor. Erst später beschloß der Rat, für jeden Mitgliedstaat nur einen Benchtigühgskoeffizienten zu verwenden.
21 Diese neue Regelung trägt in Wahrheit in den meisten Fällen dazu bei, die nicht in der Hauptstadt wohnenden Beamten zu begünstigen, da die Lebenshaltungskosten dort im allgemeinen höher sind als in der Provinz. Dies scheint jedoch gerade in Italien nicht der Fall zu sein; aus der Erhebung des Statistischen Amtes und den vom Italienischen Statistischen Institut vorgelegten Auskünften geht vielmehr hervor, daß die Lebenshaltungskosten in Varese höher sind als in Rom.
22 Bereits aus den Zahlen, die die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung vorgelegt hat, die das Statistische Amt im Mai 1976 unter Berücksichtigung von 230 Ausgabenpositionen (mit Ausnahme der Kosten für Miete, Heizung und elektrischen Strom, die Gegenstand einer späteren Erhebung waren) in Varese durchgeführt hat, ergibt sich, daß die Lebenshaltungskosten in dieser Provinz um 7,66 % höher waren als in Rom. Nach Berücksichtigung der Ergebnisse der in Varese durchgeführten Erhebung über das Mietzinsniveau verringerte sich der Abstand auf 2,76 %; auch dies stellt noch immer einen erheblichen Unterschied im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 Beamtenstatut dar. Wie sich im übrigen aus der Begründung des Vorschlags der Kommission, der zur Verordnung Nr. 3087/78 geführt hat, ergibt, hatte die Kommission selbst Zweifel, ob die ausschließliche Bezugnahme auf die Lebenshaltungskosten in Rom berechtigt sei. Dort heißt es nämlich: ...die Verwendung eines Berichtigungskoeffizienten je Dienstland, d. h. des Berichtigungskoeffizienten der jeweiligen Hauptstadt, [bringt] die Beamten in Ispra in eine etwas schwierige Lage ...: Aus den vorliegenden Statistiken geht nämlich hervor, daß die Lebenshaltungskosten in Rom langsamer gestiegen sind als in der Region Varese. Demzufolge ist das Preisniveau in Rom zur Zeit niedriger als in Varese. Dieses Phänomen ist in den neun Mitgliedstaaten ziemlich einzigartig. Es wäre daher denkbar gewesen, angesichts der großen Zahl von Beamten in Ispra eine spezielle Preiserhebung für Ispra durchzuführen. Der Kommission schien es jedoch besser, keine Neuerungen vorzuschlagen und sich an den Beschluß des Rates von 1968 zu halten, in dem ausdrücklich auf die Preisindizes in den jeweiligen Hauptstädten Bezug genommen wird.
23 Zur Beachtung des in Artikel 64 Beamtenstatut aufgestellten Grundsatzes, wonach die Lebensbedingungen am jeweiligen Ort der dienstlichen Verwendung zu berücksichtigen sind, ist dieser Begriff demnach in dem Sinne zu verstehen, daß er nicht die Hauptstädte der Mitgliedstaaten allein, sondern den jeweiligen Ort bezeichnet, an dem eine hinreichend große Zahl von Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften Dienst tut.
24 Den Gemeinschaftsorganen obliegt es mithin, in den Fällen, in denen sich die Lebenshaltungskosten an einem bestimmten Dienstort stärker ändern als in der Hauptstadt des betreffenden Staates, unterschiedliche Berichtigungskoeffizienten festzusetzen. Folglich greift der Klagegrund, der die Berechnung des für die Bezüge der Klägerin geltenden Berichtigungskoeffizienten auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten in der Provinz Varese betrifft, durch.
25 Zur Frage der Rückwirkung der Verordnung Nr. 3087/78 macht die Klägerin geltend, diese Verordnung hätte schon ab 1. Januar 1976 angewandt werden müssen, da die Lebenshaltungskosten seit diesem Jahr erheblich gestiegen seien.
26 Wie sich in der Tat aus den Berichten des Statistischen Amtes vom 17. und 29. Juni 1976 und seiner Note vom 17. August 1976 ergibt, waren die Lebenshaltungskosten im Jahr 1976 gegenüber Brüssel sowohl in Rom als auch — in noch stärkerem Maße — in Varese um mehr als 2 % gestiegen.
27 Die Kommission will Artikel 65 Absatz 2 Beamtenstatut, nach dem der Rat im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung [beschließt], in dem Sinne verstanden wissen, daß dem Rat damit ein Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt werde, ob die Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten mit Rückwirkung zu versehen seien oder nicht.
28 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut von Artikel 65 Absatz 2 schließt jede Auslegung aus, nach der der Rat nicht verpflichtet wäre, die Berichtigüngskoeffizienten nach einer erheblichen Anderung der Lebenshaltungskosten innerhalb von zwei Monaten anzugleichen. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81 (Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329) festgestellt hat, ist der Rat insoweit nur zu der Feststellung befugt, ob die Lebenshaltungskosten erheblich gestiegen sind oder nicht, und hat bejahendenfalls hieraus die Konsequenzen zu ziehen. Jede andere Auslegung liefe dem Zweck der betreffenden Bestimmung zuwider, durch die allen Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung die gleiche Kaufkraft garantiert werden soll.
29 Dieser Klagegrund greift daher ebenfalls durch.
30 Folglich brauchen die übrigen Klagegründe, die die Klägerin nur hilfsweise vorbringt, nicht geprüft zu werden.
31 Somit sind die die Klägerin betreffende Vergütungsmitteilung für Januar 1979, soweit sie sich auf die Anwendung der Verordnung Nr. 3087/78 des Rates beschränkt, sowohl hinsichtlich des Betrags der Angleichung des Berichtigungskoeffizienten als auch hinsichtlich der Rückwirkung dieser Angleichung und die Entscheidung über die Zurückweisung der sich darauf beziehenden Beschwerde der Klägerin aufzuheben. Die Verordnung Nr. 3087/78 ist auf die Klägerin nicht anwendbar, soweit sie die Lebenshaltungskosten in Varese nicht berücksichtigt und die Rückwirkung der Anpassung des Berichtigungskoeffizienten auf die Zeit ab 1. Januar 1978 begrenzt.
32 Da zu erwarten ist, daß die zuständigen Organe die notwendigen Maßnahmen treffen werden, um diesem Urteil nachzukommen, ist die Prüfung des Antrags auf Ersatz des der Klägerin entstandenen finanziellen Schadens einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten, der erforderlichenfalls zu gegebener Zeit festgesetzt wird.
33 Die Kommission berichtet dem Gerichtshof bis zum 15. Juli 1983 über die Maßnahmen, die zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens getroffen worden sind; der Klägerin wird Gelegenheit gegeben werden, hierauf zu antworten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Ersta Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die die Klägerin betreffende Vergütungsmitteilung für Januar 1979 wird, soweit sie sich auf die Anwendung der Verordnung Nr. 3087/78 des Rates beschränkt, sowohl hinsichtlich des Betrags der Angleichung des Berichtigungskoeffizienten als auch hinsichtlich der Rückwirkung dieser Angleichung aufgehoben; die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden der Klägerin werden ebenfalls aufgehoben. Die Verordnung Nr. 3087/78 ist auf die Klägerin nicht anwendbar, soweit sie die Lebenshaltungskosten in Varese nicht berücksichtigt und die Rückwirkung der Anpassung des Berichtigungskoeffizienten auf die Zeit ab 1. Januar 1978 begrenzt.
2. die Kommission berichtet dem Gerichtshof bis zum 15. Juli 1983 über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dem vorliegenden Urteil nachzukommen.
3. Die Prüfung des Antrags auf Ersatz des der Klägerin entstandenen finanziellen Schadens bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, der erforderlichenfalls zu gegebener Zeit festgesetzt wird.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.