Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.1982 – C-307/81
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1982:337
In der Rechtssache 307/81
Alusuisse Italia S.p.A., Mailand, via Vittor Pisani 31, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giuseppe Celona und Gian Carlo Gabardini, zugelassen bei den Obergerichten der Italienischen Republik, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, 20, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Franco Giuffrida, Berater im Juristischen Dienst des Rates, Zustellungsbevollmächtigter: Herr H.J. Pabbruwe, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg-Kirchberg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Peter Gilsdorf und Antonio Marchini-Camia, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens betreffend die Zulässigkeit einer gemäß Artikel 173 Absatz 2 E^G-Vertrag erhobenen Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1411/81 der Kommission vom 25. Mai 1981 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Orthoxylol (o-Xylol) mit Ursprung in Puerto Rico und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 141, S. 29) sowie der Verordnung Nr. 2761/81 des Rates vom 22. September 1981 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf o-Xylol (Orthoxylol) mit Ursprung in Puerto Rico und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 270, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: M. Dauses, Rechtsreferent
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die Klägerin, die Firma Alusuisse Italia S.p.A. mit Sitz in Mailand erzeugt Phtalsäureanhydrid zur Herstellung von phtalsäurehaltigen Weichmachern und Harzen. Der für diese Erzeugung notwendige Hauptrohstoff ist Orthoxylol, das die Firma Alusuisse unter anderem aus den Vereinigten Staaten und PuertoRico als unabhängige Einführerin, d. h. ohne einem Hersteller- oder Ausfuhrunternehmen angeschlossen zu sein, einführt.
2. Am 25. Mai 1981 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1411/81 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Orthoxylol (o-Xylol) mit Ursprung in Puerto Rico und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 141, S. 29). Diese Verordnung trat am 27. Mai 1981, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft und galt gemäß Artikel 2 Unterabsatz 2 für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat.
Am 22. September 1981 erließ der Rat die Verordnung Nr. 2761/81 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf o-Xylol (Orthoxylol) mit Ursprung in Puerto Rico und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 270, S. 1). Diese Verordnung trat am 25. September 1981, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft.
Durch diese beiden Verordnungen, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 339, S. 1) erlassen worden sind, wurde ein vorläufiger bzw. endgültiger Antidumpingzoll auf Orthoxylol der Tarifstelle 29.01 D I des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend der NIMEXE-Kennziffer 29.01-65, mit Ursprung in Puerto Rico und den Vereinigten Staaten eingeführt. Hiervon ausgenommen war jedoch Orthoxylol, das von bestimmten, namentlich aufgeführten Unternehmen ausgeführt wurde. Der Zollsatz wurde in beiden Verordnungen auf 14,47 % des Zollwerts festgesetzt. Ausgenommen hiervon waren die Ausfuhren ebenfalls namentlich aufgeführter Gesellschaften, für die ein verminderter Zollsatz festgesetzt wurde. Die Verordnung Nr. 2761/81 des Rates bestimmt außerdem, inwieweit die als vorläufiger Antidumpingzoll aufgrund der Kommissionsverordnung Nr. 1411/81 zur Sicherheit einbehaltenen Beträge endgültig vereinnahmt werden.
3. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 3. Dezember 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr., 1411/81 der Kommission und der Verordnung Nr. 2761/81 des Rates erhoben.
Der Rat und die Kommission haben gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine prozeßbehindernde Einrede erhoben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts am 9. Juni 1982 beschlossen, die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung über die prozeßbehindernde Einrede ohne vorherige Beweisr aufnähme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Der Rat beantragt,
die Klage für unzulässig zu erklären,
die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
die Klage insgesamt für unzulässig zu erklären,
die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Klägerin beantragt hingegen,
die beiden Einreden zurückzuweisen,
hilfsweise, die Entscheidung über diese Einreden dem Endurteil vorzubehalten,
die Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin im Endurteil zu treffen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur Zulässigkeit der Klage
1. Der Rat macht geltend, d¡e Klage sei hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2761/81 unzulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes müßten folgende drei Bedingungen erfüllt sein, damit ein anderes Rechtssubjekt als ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft eine Verordnung nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages anfechten könne: Der Betroffene müsse nachweisen, daß die Maßnahme, obwohl als Verordnung ergangen, zumindest soweit es ihn betreffe, in Wirklichkeit eine Entscheidung darstelle, daß die Maßnahme ihn unmittelbar betreffe und daß sie ihn individuell betreffe. Die erste und die dritte Bedingung seien bei einem unabhängigen Einführer wie der Klägerin nicht erfüllt.
Hinsichtlich der ersten Bedingung weise die Verordnung Nr. 2761/81 alle Merkmale einer echten Verordnung auf. Sie gelte allgemein, da sie ohne Ansehen der Person auf objektive rechtliche und tatsächliche Situationen anzuwenden sei, d. h. auf alle in das Gebiet der Mitgliedstaaten importierten Erzeugnisse, bei denen sie einen Antidumpingzoll einführe.
Die Einführung eines Antidumpingzolls stelle eine normative Regelung dar, sobald sie sich auf die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs auswirke, der seinerseits eine normative Maßnahme darstelle. Aus diesem Grund habe der Rat in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung Nr. 3017/79 geregelt, daß die Einführung eines derartigen Zolls im Wege einer Verordnung zu geschehen habe. Daß in der angegriffenen Maßnahme einige Merkmale wie das betreffende Erzeugnis oder der Name des Lieferanten bestimmt worden seien, hindere nicht die allgemeine Geltung und somit den Verordnungscharakter der Maßnahme.
Der Rat untersucht sodann die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung, insbesondere die Urteile vom 17. Juni 1980 (Calpak, 789 und 790/79, Slg. S. 1949) und vom 26. Februar 1981 (Giuffrida 64/80, Slg. S. 693). Angesichts dieser Rechtsprechung ist er der Meinung, die angefochtene Maßnahme habe nicht nur die Form, sondern aus folgenden drei Gründen auch den Charakter einer Verordnung: Erstens wende sich diese Maßnahme an alle Marktteilnehmer, die Orthoxylol mit Ursprung in Puerto Rico und den Vereinigten Staaten einführten, d. h. an eine allgemeine, abstrakte, sogar unbestimmte und unbestimmbare Gruppe von Marktteilnehmern. Zweitens sei die Maßnahme nicht für eine bestimmte Person oder eine bestimmbare Anzahl von Fällen erlassen worden. Schließlich werde der Antidumpingzoll auf der Grundlage einer objektiven Situation erhoben, die durch das von der fraglichen Verordnung verfolgte Ziel bestimmt werde, nämlich handelspolitische Maßnahmen zum Schutz der Industrie der Gemeinschaft gegen gedumpte Einfuhren von Erzeugnissen aus Drittländern zu erlassen.
Zur dritten Bedingung, daß nämlich die Maßnahme die Klägerin individuell betreffen müsse, macht der Rat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere das Urteil vom 16. März 1978 (UNICME, 123/77, Slg. S. 845), geltend, diese Bedingung könne nur als erfüllt angesehen werden, wenn die Klägerin nachweise, daß die angefochtene Maßnahme sie aufgrund von Merkmalen, die nur ihr anhafteten, oder aufgrund einer tatsächlichen Situation, die sie gegenüber jeder anderen Person auszeichne, betreffe. Das einzige Merkmal, auf das die Klägerin hinweisen könne, sei jedoch der Umstand, daß sie zur Gruppe der Einführer von Orthoxylol gehöre.
Abschließend vertritt der Rat die Ansicht, die Klägerin sei durch die Verordnung Nr. 2761/81 lediglich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch genau bestimmte Maßnahmen hinsichtlich des von ihr eingeführten Erzeugnisses objektiv festgelegt worden sei, d. h. in ihrer Eigenschaft als Einführerin von Orthoxylol betroffen. Diese Tätigkeit könne von jedem Rechtssubjekt ausgeübt werden und sei deshalb nicht geeignet, die Klägerin von anderen zu unterscheiden.
2. Die Kommission begründet die Unzulässigkeit der gegen sie gerichteten Klage wie folgt:
Die Klage sei hinsichtlich der Verordnung Nr. 1411/81 wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig. Diese Verordnung sei nämlich im Amtsblatt vom 27. Mai 1981 veröffentlicht worden und am selben Tage in Kraft getreten. Nach Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung hätte die Klage innerhalb von zwei Monaten ab dem 15. Tag nach der Veröffentlichung erhoben werden müssen, wobei diese Frist mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung sich für Italien um 10 Tage verlängert hätte, so daß die Klage im vorliegenden Fall spätestens am 21. August 1981 hätte erhoben werden müssen.
Die Tatsache, daß die Verordnung Nr. 1411/81 eng mit der Verordnung Nr. 2761/81 verbunden sei, beinhalte nach Ansicht der Klägerin die Möglichkeit, mit ihrer Klage gegen letztere Verordnung auch die Rechtswidrigkeit der ersteren geltend zu machen. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, daß selbst unter Zugrundelegung dieser Annahme sich keineswegs hieraus die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 173 ergebe, wie eindeutig aus Artikel 184 des Vertrages hervorgehe. Im übrigen könne man nach dem Interesse der Klägerin an der Anfechtung der Kommissionsverordnung fragen, da die durch diese Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle zu erstatten seien, wenn die Klägerin hinsichtlich der Ratsverordnung Recht bekomme.
Soweit sich die Klage hinsichtlich der Verordnung Nr. 2761/81 gegen die Kommission richte, vertritt diese die Ansicht, nicht passiv-legitimiert zu sein, da es sich um eine Verordnung des Rates handele, der deshalb letztlich für die Einführung des endgültigen Antidumpingzolls verantwortlich sei. Daraus ergebe sich, daß nur die Maßnahme des Rates Rechtswirkungen gegenüber dem einzelnen entfalten könne. Eventuelle rechtswidrige Handlungen der Kommission im Rahmen des Verfahrens zum Erlaß der Ratsverordnung, wie der von der Kommission vorgelegte Entwurf oder die von ihr geleiteten Untersuchungen, stellten keine anfechtbaren Maßnahmen im Sinne des Artikels 173 dar.
Auf jeden Fall sei die Klage hinsichtlich der Verordnung Nr. 2761/81 unzulässig, da die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 des Vertrages nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei als unabhängige Einführerin einzustufen und werde daher nicht individuell von dieser Verordnung betroffen. Die Kommission schließe sich in diesem Punkt der Argumentation des Rates an.
Sie führt weiter aus, eine Maßnahme zur Einführung eines Antidumpingzolls könne hybriden Charakter haben, indem sie gegenüber unabhängigen Einführern als Verordnung wirken könne, während sie hinsichtlich unmittelbar und individuell betroffener Hersteller (Ausführer) Entscheidungscharakter aufweisen könne.
Abschließend weist die Kommission darauf hin, daß die unabhängigen Einführer wie die Klägerin nicht ohne Rechtsschutz seien, da sie die Auferlegung des Antidumpingzolls im Einzelfall vor den nationalen Gerichten anfechten und dabei eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsverordnung geltend machen könnten, über die dann der Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages entscheiden könne.
3. Die Firma Alusuisse Italia S.p.A. trägt folgende Argumente für die Zulässigkeit der Klage vor:
Die angefochtenen Verordnungen beträfen sie unmittelbar und individuell. Dies ergebe sich bereits aus den die Antidumpingmaßnahmen beherrschenden Grundsätzen und insbesondere aus dem Verfahren zum Erlaß dieser Maßnahmen. Die Antidumpingverordnungen stellten in Wirklichkeit Entscheidungen dar, die auf wirtschaftlicher Ebene drei Parteien berührten, nämlich den beschuldigten Hersteller, den begünstigten Abnehmer und den geschädigten Mitbewerber des Herstellers. Das Antidumpingverfahren trage diesem Umstand Rechnung, da zum einen die Untersuchungen normalerweise auf Antrag der Betroffenen eingeleitet würden und zum anderen neben den Antragstellern und den Vertretern des Ausfuhrlandes die der Kommission als betroffen bekannten Ausführer und Einführer am Verfahren teilnähmen. Dieser Grundsatz sei insbesondere in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3017/79 niedergelegt, der in dieser Beziehung von betroffenen Parteien und von unmittelbar betroffenen Parteien spreche.
Folglich stellten die Antidumpingmaßnahmen keine normativen Rechtsakte von allgemeiner Geltung dar, die sich an eine unbestimmte Zahl von Rechtssubjekten wendeten, sondern wiesen hinsichtlich der notwendigen Verfahrensbeteiligten, wie der bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer, alle Merkmale eines Verwaltungsakts auf. In dieser Beziehung sei zu berücksichtigen, daß eine abstrakte und allgemeine Regelung auf einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Gruppe von Rechtssubjekten ausdrücklich oder stillschweigend für den einzelnen eine besondere Situation schaffen könne, durch die er benachteiligt werde. Obwohl die Maßnahme ihren Verordnungscharakter beibehalte, sei sie in diesem Fall in bestimmten Teilen oder unter bestimmten Umständen einer Entscheidung gegenüber einem einzelnen gleichzusetzen, auf den sie sich unmittelbar und individuell auswirke. Dies habe die Rechtsprechung des Gerichtshofes insbesondere im Urteil vom 13. Mai 1971 (International Fruit Company, 41-44/70, Sig. S. 411) bestätigt. In diesem Urteil sei der Begriff der geschlossenen Gruppe angesprochen worden, wobei festgestellt worden sei, daß eine für eine derartige Gruppe geltende Vorschrift einer Verordnung keine Vorschrift allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages ist, sondern in ein Bündel individueller, ... in die Form einer Verordnung gekleideter Entscheidungen ... aufgegliedert werden muß.
Die Firma Alusuisse betont in diesem Zusammenhang, sie belege als Einführerin von Orthoxylol, mit dem sie sich insbesondere in den Vereinigten Staaten eindecke, einen der ersten Plätze in der Gemeinschaft. Sie befinde sich daher in der Situation eines bekanntermaßen betroffenen Einführers, zumal sie von diesen Einfuhren für ihre Haupterzeugung abhängig sei.
Zu der angeblich verspäteten Anfechtung der Verordnung Nr. 1411/81 vertritt die Firma Alusuisse die Meinung, gemäß einem anerkannten Grundsatz des Verwaltungsrechts, der auch für die Gemeinschaftsrechtsordnung gelte, müsse eine Maßnahme, die das Verfahren nicht abschließe, zusammen mit der endgültigen Maßnahme angefochten werden, es sei denn, sie verletze unmittelbar geschützte Interessen. Im vorliegenden Fall nehme die Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Zolls die vorläufige Maßnahme der Kommission in sich auf, so daß eventuelle Mängel der letzteren im Rahmen der Klage gegen die endgültige Maßnahme geltend zu machen seien.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 9. Juli 1982 haben die Firma Alusuisse Italia S.p.A., vertreten durch die Rechtsanwälte Giuseppe Celona und Gian Carlo Gabardini, zugelassen bei den Obergerichten, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Berater Franco Giuffrida, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonio Marchini-Camia, mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. September 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Firma Alusuisse Italia S.p.A., Mailand, hat mit Klageschrift, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. Dezember 1981, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1411/81 der Kommission vom 25. Mai 1981 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Orthoxylol (o-Xylol) mit Ursprung in Puerto Rico und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 141, S. 29) sowie der Verordnung Nr. 2761/81 des Rates vom 22. September 1981 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf o-Xylol (Orthoxylol) mit Ursprung in Puerto Rico und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 270, S. 1) erhoben.
2 Diese Verordnungen führen einen vorläufigen bzw. endgültigen Antidumpingzoll für Orthoxylol der Tarif stelle 29.01 D I des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend der NIMEXE-Kennziffer 29.01-65, mit Ursprung in den beiden vorgenannten Ländern ein. Ausgenommen hiervon ist jedoch Orthoxylol, das von bestimmten, namentlich aufgeführten Unternehmen ausgeführt wird. Die Verordnung der Kommission, die für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat galt, machte die Abfertigung dieses Erzeugnisses zum freien Verkehr von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig. Die Verordnung des Rats bestimmt ihrerseits unter anderem, inwieweit die als vorläufiger Zoll zur Sicherheit einbehaltenen Beträge endgültig vereinnahmt werden.
3 Die Klägerin erzeugt Phtalsäureanhydrid, das zur Herstellung von phtalsäurehaltigen Weichmachern und Harzen bestimmt ist. Der für diese Herstellung notwendige Hauptrohstoff ist Orthoxylol, das die Klägerin als unabhängige Einführerin, d. h. ohne einem Hersteller- oder Ausfuhrunternehmen angeschlossen zu sein, unter anderem aus den Vereinigten Staaten und Puerto Rico einführt.
4 Da der Rat und die Kommission eine prozeßhindernde Einrede nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung erhoben haben, hat der Gerichtshof beschlossen, über die Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung vorab zu entscheiden.
5 Mit der vom Rat erhobenen Einrede wird geltend gemacht, die Verordnung Nr. 2761/81 des Rates stelle eine Verordnung von allgemeiner Geltung dar und betreffe die Klägerin nicht individuell, die nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages nicht berechtigt sei, die Nichtigerklärung eines Rechtsaktes mit Verordnungscharakter zu beantragen. Die Kommission bestreitet ihrerseits die Zulässigkeit der Klage, soweit sie gegen ihre Verordnung Nr. 1411/81 gerichtet ist, wegen Nichteinhaltung der Frist des Artikels 173 Absatz 3 und schließt sich der Argumentation des Rates hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage gegen die Ratsverordnung an.
6 Es steht fest, daß die Verordnung Nr. 1411/81 der Kommission im wesentlichen den gleichen Gegenstand hat wie die Verordnung Nr. 2761/81 des Rates, denn beide Rechtsakte führen einen Antidumpingzoll auf das gleiche Erzeugnis mit Ursprung in den gleichen Drittländern ein. Ist also die Klage, soweit sie sich gegen die endgültige Maßnahme des Rates richtet, wegen deren normativer Geltung gegenüber der Klägerin unzulässig, so gilt das gleiche hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme der Kommission. Folglich ist zu untersuchen, ob die Klage auf Nichtigerklärung der beiden Verordnungen nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages zulässig ist.
7 Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages macht die Zulässigkeit einer von einem einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklage davon abhängig, daß die angefochtene Maßnahme, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft. Der Zweck dieser Vorschrift besteht insbesondere darin zu verhindern, daß die Gemeinschaftsorgane, indem sie einfach die Form einer Verordnung wählen, die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, ausschließen können, und damit klarzustellen, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Maßnahme nicht ändern kann.
8 Die Klage eines einzelnen ist jedoch nicht zulässig, soweit sie sich gegen eine Verordnung von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 Absatz 2 des Vertrages richtet. Denn das Merkmal zur Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung ist nach feststehender Rechtsprechung des Gerichtshofes darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat. Daher sind die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahmen und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen sollen oder tatsächlich erzeugen, zu untersuchen.
9 Hierzu ist festzustellen, daß die streitigen Verordnungen die Einführung eines Antidumpingzolls auf alle Importe von Orthoxylol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Puerto Rico bezwecken, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen für Erzeugnisse, die von namentlich aufgeführten Firmen ausgeführt werden. Diese Maßnahmen stellen infolgedessen für die unabhängigen Einführer, die im Gegensatz zu den Ausführern nicht namentlich in der Regelung aufgeführt sind, Maßnahmen von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 Absatz 2 des Vertrages dar, denn sie gelten für objektiv bestimmte Situationen und entfalten Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen.
10 Die Klägerin macht in dieser Hinsicht geltend, die angefochtenen Maßnahmen stellten, obwohl sie als Verordnungen erlassen worden seien, ihr gegenüber in Wirklichkeit Entscheidungen dar, da die Einführer von Orthoxylol, die gleichzeitig die Verarbeiter dieses Stoffes seien, eine geschlossene Gruppe mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern bildeten, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnungen bekannt gewesen sei.
11 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, verliert eine Maßnahme ihren Verordnungscharakter nicht dadurch, daß sich diejenigen Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt. Dies trifft für die unabhängigen Einführer von Orthoxylol zu. Die Erhebung des Antidumpingzolls aufgrund der Anwendung der Verordnungen erfolgt nämlich bei diesen Einführern aus den betreffenden Ländern nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Einführer dieses Erzeugnisses. Die streitigen Verordnungen stellen daher ihnen gegenüber Maßnahmen von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 Absatz 2 des Vertrages und keine Entscheidungen dar, die sie unmittelbar und individuell betreffen.
12 Die Klägerin führt als weiteres Argument für die Zulässigkeit ihrer Klage an, die Besonderheiten des Verfahrens zum Erlaß der Antidumpingverordnungen, insbesondere die Beteiligung der verschiedenen betroffenen Parteien in den aufeinanderfolgenden Abschnitten dieses Verfahrens, ließen den Schluß zu, daß es sich im vorliegenden Fall um individuelle Verwaltungsakte handele, die vom einzelnen nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages angefochten werden könnten.
13 Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen, da die Unterscheidung zwischen der Verordnung und der Entscheidung nur auf den Charakter der Maßnahme selbst und die von ihr ausgehenden Rechtswirkungen und nicht auf die Art und Weise ihres Erlasses gestützt werden kann. Dieses Ergebnis steht im übrigen im Einklang mit dem im Gemeinschaftsrecht eingeführten Rechtsbehelfssystem, wonach die Importeure die von den nationalen Behörden zur Durchführung der Gemeinschaftsverordnungen getroffenen individuellen Maßnahmen vor den nationalen Gerichten anfechten können.
14 Aus all dem ergibt sich, daß die angefochtenen Maßnahmen Verordnungen und keine Entscheidungen im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 des Vertrages sind, so daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen; da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.