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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.1982 – C-9/81

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1982:331

In der Rechtssache 9/81,

Calvin E. Williams, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Bridei, 15, route de Luxembourg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Biel, Luxemburg, 18 A, rue des Glacis,

Kläger,

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Sekretär J.-A. Stoll, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bonn, Luxemburg, 22, Côte d'Eich,

Beklagter,

wegen der in der Klageschrift gestellten Anträge

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Herr Williams wurde am 16. Dezember 1976 vom Rat zum Beamten auf Probe bei der Kontrollkommission in der Besoldungsgruppe A 7 ernannt. Er wurde in seiner Besoldungsgruppe durch Entscheidung der Kontrollkommission vom 14. Juni 1977 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

Nach Gründung des Rechnungshofes durch den Vertrag vom 22. Juli 1975 wurde während seines allmählichen Aufbaus das für seine Tätigkeit notwendige Personal eingestellt. Auf diese Weise wurde der Kläger durch eine Entscheidung der Anstellungsbehörde des Rechnungshofes vom 18. April 1978 von diesem als Verwaltungsrat in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, mit Wirkung vom 1. Mai 1978 übernommen.

Durch Entscheidung vom 29. Mai 1979 wurde er nach Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 1, befördert, wobei das Besoldungsdienstalter auf den 1. Juli 1977 festgelegt wurde.

Mit Schreiben vom 12. Mai 1980 wies der Kläger auf die kürzlich erfolgten Ernennungen von Kollegen in der Besoldungsgruppe A 6 hin, die 10 Jahre weniger Berufserfahrung als er besäßen, und richtete einen Antrag an den Rechnungshof gemäß Artikel 90 Absatz 1, etwas zur Behebung dieser Anomalie zu unternehmen (do anything to correct this anomaly).

Aufgrund dieses Schreibens wandte sich Herr Leicht, das mit der Personalverwaltung betraute Mitglied des Rechnungshofes, in einer Note vom 13. Juni 1980 an den Präsidenten des Rechnungshofes, Herrn Murphy. In dieser Note stellte er fest, daß die Beamten, die von außerhalb mit Zeitverträgen oder als Hilfskräfte eingestellt werden, im allgemeinen bei ihrer Ernennung zu Beamten höher eingestuft werden als ihre bereits verbeamteten Kollegen, auf die Artikel 46 des Statuts Anwendung findet. In dieser Note ist Herr Leicht der Meinung, daß die Anomalie nicht beseitigt werden kann, die sich aus dem Vergleich der Situationen der verschiedenen in A 4, A 5 und A 6 eingestuften Beamten ergebe.

Im Fall des Herrn Williams — für sich allein genommen — betonte er, daß dieser nach seiner Ernennung durch die Kontrollkommission und im Hinblick auf sein Einverständnis mit der Einstufung nur nach Artikel 46 des Status befördert werden könne.

Außerdem teilte der Präsident des Rechnungshofes mit Schreiben vom 25. Juli 1980 Herrn Williams mit, daß er keinen Grund sehe, die vorliegende Situation für anormal zu halten, da der Kläger von der Kontrollkommission eingestellt und seine Beförderung durch den Rechnungshof entsprechend den Vorschriften des Statuts erfolgt sei.

Gegen die Ablehnung seines Antrags legte der Kläger am 15. September 1980 Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die mit Entscheidung vom 13. November 1980 zurückgewiesen wurde.

In dieser Entscheidung nahm der Rechnungshof ebenfalls zu einem anderen Antrag des Klägers im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 Stellung, in dem es darum ging, daß die Note des Herrn Leicht, die sich am 4. August 1980 noch in der Personalakte des Klägers befunden habe, im September 1980 dort nicht mehr vorhanden gewesen sei. Nach Ansicht der Anstellungsbehörde handelte es sich bei dieser Note — einer innerdienstlichen Stellungnahme der Verwaltung — nicht um eines der in Artikel 26 aufgeführten Schriftstücke. Sie habe daher nicht in die Personalakte gehört, aus der sie aufgrund einer Entscheidung vom 26. August 1980 entfernt worden sei.

Gegen die Entscheidung vom 13. November 1980 hat der Kläger am 14. Januar 1981 Klage erhoben, die am selben Tage in der Kanzlei des Gerichtshofes in das Register eingetragen worden ist.

Gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung hat der Rechnungshof eine prozeßhindernde Einrede erhoben.

Mit Beschluß vom 19. Mai 1981 hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) die Entscheidung über die von dem Beklagten erhobene prozeßhindernde Einrede dem Endurteil vorbehalten.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

1. die Klage für zulässig zu erklären;

2. sie für begründet zu erklären und daher für Recht zu erkennen, daß die vom Rechnungshof angewandten Einstufungskriterien diskriminierend und ungleich sind, soweit sie für neu in den Dienst getretenes Personal eine höhere Einstufung erlauben als für bereits vorhandenes Personal;

3. den Rechnungshof für verpflichtet zu erklären, dem Kläger ab Klageerhebung eine Einstufung zu gewähren, die zumindest mit der vergleichbar ist, die seine Kollegen etwa gleichen Alters, gleicher Universitätsausbildung und gleicher Berufserfahrung haben;

4. die Entscheidung vom 13. November 1980 aufzuheben, soweit sie die Beschwerde zurückweist;

5. festzustellen, daß der Rechnungshof wegen Amtsfehlers zum Ersatz des Schadens, der unter Vorbehalt auf 1080000 BFR geschätzt wird, verpflichtet ist, und den Rechnungshof zu verurteilen, an den Kläger diese Summe als Schadensersatz nebst 6 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen;

6. den Rechnungshof zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

In dem Schriftsatz, in dem der Beklagte eine prozeßhindernde Einrede erhoben hat, beantragt er,

festzustellen, daß er eine prozeßhindernde Einrede nach Artikel 91 der Verfahrensordnung erhoben hat;

die Klage als unzulässig abzuweisen;

über die Kosten entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu entscheiden.

In seinen Erklärungen zu dem Zwischenstreitschriftsatz beantragt der Kläger,

hauptsächlich, die prozeßhindernde Einrede als unbegründet zurückzuweisen;

hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorzubehalten und in jedem Fall neue Fristen zur Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen.

In seiner Klagebeantwortung beantragt der Rechnungshof neben den bereits gestellten Anträgen hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen.

III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Der Beklagte trägt vor, die Beschwerde des Klägers sei ebenso wie seine nachfolgende Klage als offenkundig verspätet unzulässig, da weder die ursprüngliche Einstufung des Klägers bei der Kontrollkommission noch seine Ernennung und Beförderung beim Rechnungshof Gegenstand einer Beschwerde oder einer Klage gewesen seien.

Wenn der Kläger eine andere und bessere Einstufung anstrebe, müsse er zunächst seine derzeitige angeblich ungünstige Einstufung beseitigen. Da der Kläger jetzt die Unmöglichkeit erkannt habe, dies rechtmäßig zu erreichen, macht er durch einen Vergleich mit der Lage seiner Kollegen den Anspruch auf eine bessere Einstufung für die Zukunft geltend.

Dies sei auf keinen Fall angängig, da jeder Vergleich — der nicht nur wegen der unterschiedlichen Stellung unmöglich sei — auch seine eigene Einstufung mit einbeziehen müsse, die er vor langem erhalten habe und die daher nicht wieder in Frage gestellt werden könne.

Wenn der Kläger außerdem die Beschwerdefrist von dem Tag an berechne, an dem er Kenntnis von den individuellen Maßnahmen erhalten habe, aus denen sich die ihm zuteil gewordene ungleiche Behandlung ergebe, betrachte er diese Maßnahmen als ihn beschwerende Maßnahmen im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts.

Da die Einstufung anderer nach dem Kläger eingestellter Beamter als solche keine ihn beschwerende Maßnahme darstellen könne, ist er der Meinung, daß seine eigene Einstufung sich infolge der Einstufungen zugunsten Dritter als unsachgemäß herausgestellt hat.

Indem der Kläger sich im übrigen gegen die Entscheidung gewandt habe, mit der die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, habe er nicht die beschwerende Maßnahme angefochten, da eine derartige- Maßnahme notwendigerweise vor dieser Entscheidung liege und von dieser nicht gebildet werden könne. Der ablehnende Bescheid stelle nur die Bestätigung einer vorangegangenen Entscheidung dar und für sich allein genommen keine anfechtbare Maßnahme, wie sich aus dem Urteil vom 28. Mai 1980 (Kuhner, verb. Rechtssachen 33 und 75/79, Slg. 1980, 1677) ergebe.

Folglich ist die Klage nach Ansicht des Rechnungshofes auf jeden Fall unzulässig, entweder weil sie sich verspätet gegen die Einstufung des Klägers richte oder weil sie die beschwerende Maßnahme nicht bezeichne und somit der Streitgegenstand fehle, denn die nachfolgende Einstufung anderer Beamter könne keinen den Kläger belastenden Akt darstellen.

Schließlich-zeige der Umstand, daß der Kläger eine Neueinstufung hier und jetzt verlange, daß er die Änderung seiner früheren Einstufung begehre und diese daher in Wirklichkeit den Streitgegenstand darstelle; sie ergebe sich aber aus inzwischen unanfechtbaren Entscheidungen.

Der Kläger räumt ein, daß seine Klage verspätet wäre, wenn sie seine erste Einstufung betreffen würde.

Er ist jedoch der Ansicht, daß Beschwerdepunkt eine ungleiche Behandlung, die Diskriminierung gegenüber den nach ihm eingestellten Beamten, sei. Würde man nämlich, wie es der Rechnungshof tue, annehmen, daß die Einstufung der nach dem Kläger eingestellten Beamten diesen nicht beschweren könne, so würde man zugeben, daß wir ohne Verteidigung gegen Diskriminierung, Ermessensmißbrauch und ungleiche Behandlung sind.

Der Kläger trägt vor, daß die nach ihm eingestellten Beamten keine besseren Befähigungsnachweise besäßen als er, daß es unbestreitbar ist, daß sie derselben Laufbahngruppe angehören, und daß sie daher nicht zu günstigeren Bedingungen eingestellt werden dürfen. Die sich hieraus ergebende. Gleichheitsverletzung und Diskriminierung stellten daher einen den Kläger beschwerenden Akt dar. Diesen Zustand müsse er unter Berufung auf Artikel 5 des Statuts anfechten können.

Hinsichtlich der These des Rechnungshofes, wonach der Kläger nur den ablehnenden Bescheid vom 13. November 1980 angegriffen hat, räumt der Kläger ein, unter Punkt 4 seiner Anträge inhaltlich die Aufhebung dieser Entscheidung beantragt zu haben, dies aber nur deshalb, weil der Gerichtshof auch diesen abschlägigen Bescheid aufheben müsse, wenn er der Klage stattgebe und die dem Kläger gegenüber vorgenommene Einstufung als diskriminierend anerkenne.

Außerdem sei die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, nicht nur ein rein bestätigender Akt, denn die erste Note vom 25. Juli 1980 sei — im Gegensatz zu dem formellen Ablehnungsbescheid — keine mit Gründen versehene Antwort auf die wirklichen Probleme des Klägers gewesen.

Gegen das Argument des Beklagten, die Klage sei mangels eines im Sinne des Statuts gültigen Streitgegenstands unzulässig, wendet der Kläger ein, die nachfolgende Einstufung anderer Beamter stelle im vorliegenden Fall eine den Kläger beschwerende Maßnahme dar. Er sehe seine berufliche Laufbahn durch die unvorhergesehene Einstellung von neuen Beamten auf einem trotz bedeutender Alters- und Erfahrungsunterschiede höheren Niveau blockiert. Es sei diese Zulassung neuer Bewerber zu günstigeren Bedingungen, die ihn beschwere. Er führt aus, es gehe nicht darum, die Einstufung dieser neuen Beamten in Frage zu stellen, sondern darum, daß er eine vergleichbare Einstufung erhalte, um die Gleichheit der Laufbahnen unter Beachtung des Artikels 5 Absatz 3 des Statuts wiederherzustellen.

B — Zur Begründetheit

In seiner Klageschrift trägt der Kläger vor, die Einstufungen der bereits länger im Dienst befindlichen Beamten ließen sich nicht mit den Einstufungen derer vergleichen, die in aller Eile und mit Zeitverträgen oder als Hilfskräfte eingestellt worden sind und bei denen, wie der Rechnungshof behauptet, er selber für die Festlegung der Einstufungskriterien zuständig ist.

Der Beklagte könne zwar die Dauer der erforderlichen Berufserfahrung festlegen; er müsse aber die Bestimmungen auf alle Beamten der gleichen Laufbahngruppe und der gleichen Sonderlaufbahn gleich anwenden.

Artikel 5 Absatz 3 des Statuts erlaube nicht, daß ein Organ neu eingestellte Beamte gegenüber den bereits bei ihm beschäftigten Beamten bevorzuge. Diese Vorschrift des Statuts sei selber der geschriebene Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der das angelsächsische Gebot der equity sei, was vor allem Fairneß bedeute.

Gegen das Argument der Anstellungsbehörde in der Note vom 13. November 1980, wonach die Verpflichtung aus Artikel 5 Absatz 3 des Statuts nur eine Verpflichtung hinsichtlich der Mittel sei, wendet der Kläger ein, niemals behauptet zu haben, daß die Beförderung automatisch erfolgen müsse; aber er verlange, daß die Anfangsbedingungen für alle Beamten gleich seien.

Seine derzeitige Einstufung sei unter Berücksichtigung der von der neuen Anstellungsbehörde angewandten Kriterien und ihrer Personalpolitik diskriminierend und unvereinbar mit Artikel 5 Absatz 3 des Statuts.

Der Kläger wirft somit dem Rechnungshof vor, daß er bei der Einstufung seiner Beamten eine Diskriminierung vornehme und daß die Ungleichbehandlung, deren Opfer der Kläger sei, durch nichts gerechtfertigt werde.

Der Umstand, daß der Beklagte den Kläger nicht in gleicher Weise und nicht ohne Diskriminierung eingestuft habe, stelle einen Amtsfehler dar, für den der Kläger Ersatz verlange. Er schätze, seit seinem Dienstantritt beim Rechnungshof eine Gehaltseinbuße von ungefähr 30000 BFR monatlich erlitten zu haben, was im Laufe von drei Jahren einen Betrag von 1080000 BFR ergebe, den er beim Gerichtshof als Schadensersatz einklage.

In seiner Klagebeantwortung trägt der Rechnungshof vor, daß man bei dem Rechtsstreit, in dem es um einen Vergleich der Stellung des Herrn Williams mit der der anderen Beamten des Rechnungshofes geht, notwendigerweise die Situation des einen und der anderen untersuchen muß.

Der Beklagte erinnert zunächst daran, daß bei der Gründung des Rechnungshofes dieser im Rahmen des Statuts Bedienstete auf Zeit und Hilfskräfte eingestellt habe, die in der Folge ausschließlich aufgrund von Auswahlverfahren verbeamtet worden seien, die gemäß den Vorschriften des Statuts durchgeführt worden seien. Daher sei es unrichtig, von einer Einstellung aufs Geratewohl und einer großzügigen Einstufungspraxis zu sprechen. Ebenso sei die Behauptung falsch, daß die Auswahlverfahren, an denen die jeweiligen Beamten mit Erfolg teilgenommen hätten, eigens auf diese zugeschnitten gewesen seien.

Im Gegenteil, der Kläger habe praktisch an allen Auswahlverfahren für die Laufbahnen A 5/4 und A 3 teilgenommen. Er sei in neun Auswahlverfahren zu den Prüfungen zugelassen worden, aber er ist dennoch in kein Verzeichnis der geeigneten Bewerber, die von den Prüfungsausschüssen der jeweiligen Auswahlverfahren aufgestellt wurden, aufgenommen worden.

Daher sei der Vergleich, den Herr Williams zwischen sich und den anderen angeblich bevorzugten Beamten zu ziehen versuche, nicht durch irgendeine Bevorzugung, eine bedenkliche Einstel-lungs- und Einstufungspraxis, sondern durch die jeweilige Befähigung der objektiv beurteilten Bewerber zu erklären.

Der Beklagte betont, daß der Kläger die innerdienstliche Note des Herrn Leicht vom 13. Juni 1980 falsch ausgelegt habe, und trägt vor, der Kläger habe demgegenüber die Entscheidung des Rechnungshofes vom 21. Februar 1980 bezüglich der Kriterien für die Einstufung und Ernennung des Personals verschwiegen. Er ergebe sich aber aus dieser Entscheidung, die in ihren Bezugsvermerken insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verweise, daß diese Entscheidung die Gleichbehandlung ganz besonders der erfolgreichen Teilnehmer eines Auswahlverfahrens schaffen sollte.

Der Beklagte gelangt zu dem Schluß, daß der Kläger zu Unrecht glaubt, er könne eine bessere Ausbildung und eine größere Berufserfahrung als die anderen Beamten aufweisen, die vergleichbare Besoldungsgruppen erreichen konnten. Unter diesen Umständen habe die Verwaltung des Rechnungshofes bei den entsprechenden Beurteilungen mit der notwendigen Gelassenheit und Objektivität das Gleichgewicht gewahrt.

In seiner Erwiderung kommt der Kläger zunächst auf seine Laufbahn in der Gemeinschaft zurück. Er betont dabei, daß die Kontrollkommission die Beamten der Besoldungsgruppe A 7 bei ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gewöhnlich nach A 6 befördert habe; dies sei im Fall des Klägers jedoch unterlassen worden, da die Kontrollkommission beschlossen habe, sämtliche Beförderungen bis zur Gründung des Rechnungshofes zu blockieren. Unter diesen Umständen sei seine durch den Rechnungshof vorgenommene Beförderung nach Besoldungsgruppe A 6 — mit einem Jahr Verspätung im Vergleich zu dem Verfahren, wie es von der Kontrollkommission gehandhabt worden sei — völlig normal.

Nach diesem Hinweis auf seine Laufbahn in der Gemeinschaft wiederholt der Kläger, daß er nicht die Überprüfung seiner ersten Einstufung verlange, sondern die Meinung vertrete, daß es in bezug auf die berufliche Entwicklung nicht zulässig sein könne, neu eingestellten Beamten günstigere Bedingungen einzuräumen als altgedienten. Ein derartiges Vorgehen stelle einen neuen Umstand dar, und der Eintritt eines derartigen neuen Umstandes erlaube es, vorher erworbene Positionen zu überprüfen, wie es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1973 (Tontodonati, Rechtssache 28/72, Slg. 1973, 779) zugelassen habe.

Wenn man seine Situation mit der eines anderen Beamten in derselben Besoldungsgruppe vergleiche, sei dieser Beamte in die Dienstaltersstufe 4 eingestuft, obwohl er 10 Jahre weniger Berufserfahrung besitze als er. Daraus ergebe sich, daß die Diskriminierung absolut bestehe, unabhängig von sämtlichen Auswahlverfahren A 5/4 und A 3. In diesem Fall verlange die Anwendung des Artikels 5 Absatz 3 des Statuts, daß der Kläger zumindestens in die Dienstaltersstufe 8 eingestuft werde. Da der Unterschied zwischen den Dienstbezügen eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 6/2 und eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 6/8 etwa 30000 BFR betrage, mache der Kläger geltend, im Laufe von drei Jahren monatlich einen Schaden von 30000 BFR, mithin 1080000 BFR erlitten zu haben.

Der Kläger trägt hierzu vor, daß der Rechnungshof vor seiner Entscheidung vom 21. Februar 1980 bereits seine Bediensteten auf Zeit großzügig eingestuft habe, und er behauptet, die Mehrzahl der Beamten des Rechnungshofes sind wirklich aufs Geratewohl eingestellt worden, ohne die übliche öffentliche Bekanntmachung bei ihrer ursprünglichen Einstellung als Bedienstete auf Zeit. Aus dem Schriftstück M 287/78 ergebe sich, daß der Präsident des Rechnungshofes bedauert habe, daß sich unter den neu Eingestellten eine gewisse Anzahl wenig qualifizierter Leute befindet. Außerdem sei die Stellung dieser Bediensteten auf Zeit durch ein Auswahlverfahren geregelt worden, bei dem die Förmlichkeiten sicherlich beachtet wurden, aber die Hauptsache völlig vernachlässigt wurde, da man überhaupt keine buchhalterischen Kenntnisse für die sogenannten Kontrolleure im Rechnungswesen verlangt hat. Übrigens habe es eine Erfolgsquote von 91,66 % bei den auf diese Weise veranstalteten Auswahlverfahren gegeben. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, von Neid des Klägers zu sprechen, der im übrigen nicht die Aufhebung dieser Auswahlverfahren verlange, sondern nur eine im Vergleich mit den anderen, nach ihm eingestellten Beamten gleiche Einstufung ohne Diskriminierung.

Gegen die Behauptung des Rechnungshofes, der Kläger habe bei neun Auswahlverfahren versagt, wendet dieser ein, daß es sich in Wahrheit anders verhalte. Er sei zu Bewerbungen für neun Planstellen zugelassen worden, habe aber nur an drei Auswahlverfahren teilnehmen können: an einem Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe A 3 und an zwei Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppen A 5/4. Er betont im übrigen, daß diese drei Auswahlverfahren nur ein einziges Ziel hatten, nämlich die Ernennung der Bediensteten auf Zeit, die ohne Auswahlverfahren eingestellt worden sind, zu Beamten auf Lebenszeit.

Um sein Vorbringen zu untermauern, untersucht der Kläger die Lage der Teilnehmer, die bei den drei Auswahlverfahren erfolgreich waren.

Obwohl der Kläger den innerdienstlichen Charakter der Note des Herrn Leicht einräumt, ist er der Meinung, daß der Gerichtshof die in ihr enthaltenen Auskünfte verwerten können müsse und daß sich eine öffentliche Stelle auch mit einem Einzelfall beschäftigen müsse.

Der Kläger räumt ebenfalls die Zweckmäßigkeit der Entscheidung des Rechnungshofes vom 21. Februar 1980 und sogar den in ihr zum Ausdruck kommenden Billigkeitsgedanken ein, aber er kritisiert, daß der Rechnungshof keinen Weg gefunden hat, dieselben großzügigen Kriterien auf sein bereits vorhandenes Personal anzuwenden. Gerade aus diesem Umstand ergebe sich die mit Artikel 5 des Statuts unvereinbare Diskriminierung.

Gegen die Behauptung des Beklagten, der Kläger halte sich zu Unrecht eine bessere Ausbildung und größere Berufserfahrung als die anderen Beamten in einer vergleichbaren Besoldungsgruppe zugute, wendet dieser schließlich ein:

1. Was seine Ausbildung angehe, so sei, da von 65 mit der Rechnungsprüfung in den Gemeinschaften betrauten Beamten weniger als 12 eine Prüfung in Buchführung oder ein Buchführerdiplom aufwiesen, seine bessere Ausbildung unbestreitbar.

2. Was seine Berufserfahrung betreffe, so habe er 17 Jahre Erfahrung im Rechnungs- und Finanzwesen und sei der einzige Beamte des Rechnungshofes, der für die Rechnungsabschlüsse mehrerer Filialen multinationaler Gesellschaften verantwortlich gewesen sei. Obwohl er bei der Kontrollkommission nur in A 7 eingestuft worden sei, habe er von 1974 bis Ende 1978 Verantwortung in einem Umfang getragen, der seiner Besoldungsgruppe nicht entsprochen habe.

Der Kläger trägt somit vor, daß seine Klage sowohl unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit als auch unter dem der Gesetzmäßigkeit begründet sei, da der Rechnungshof durch eine Diskriminierung gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verstoßen habe.

In seiner Gegenerwiderung bedauert der Beklagte, daß der Kläger den individuellen Fall anderer Beamter des Rechnungshofes erörtert habe, und führt hierzu aus, daß der Rechnungshof selbst auf die Gefahr hin, daß sein Schweigen als Unentschiedenheit ausgelegt wird, sich weigert, die Befähigungen, Verdienste, Laufbahnen und Aussichten von Beamten, die nicht Parteien des Verfahrens sind, in einem Rechtsstreit, der sie nichts angeht, zu behandeln.

Zu dem vom Kläger zur Stützung seines Vortrags angeführten Urteil Tontodonati sei zu sagen, daß der Gerichtshof in diesem Urteil im Gegensatz zu der Behauptung des Klägers den Antrag eines Beamten auf Neueinstufung aufgrund einer neuen Tatsache zurückgewiesen habe. Außerdem habe der Gerichtshof in diesem Urteil als neue Tatsache einen Umstand berücksichtigt, der sich aus der individuellen Situation des klagenden Beamten ergeben habe, nämlich die Wahrnehmung von Aufgaben durch den Beamten, die zu einer höheren Besoldungsgruppe gehört hätten. Gestützt auf diese Rechtsprechung ist der Beklagte der Ansicht, daß eine neue Tatsache vorliegen kann, wenn sie sich aus der individuellen Situation einer Partei des Rechtsstreits ergibt. Demgegenüber könne eine neue Tatsache nicht aus der Einstufung anderer Beamter des gleichen Organs hergeleitet werden.

Der Kläger gründe aber seinen gesamten Vortrag auf einen derartigen Vergleich. Im übrigen würde eine solche Auffassung zu unaufhörlichen Beschwerden seitens der Beamten eines bestimmten Lebensalters oder mit einem bestimmten Dienstalter führen, die sehen, wie jüngere Beamte oder Beamte mit einem geringeren Dienstalter aufgrund gültiger Befähigungsnachweise oder erfolgreich durchlaufener Auswahlverfahren auf Dienstposten vorrücken, die ähnlich wie die älterer Kollegen oder sogar höherwertig ind.

Obwohl der Rechnungshof damit das Vorbringen des Klägers zurückgewiesen hat, setzt er sich noch mit den verschiedenen Argumenten des Klägers auseinander, die die Lage der anderen Beamten betreffen und den Vorwurf enthalten, daß die Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß vom Rechnungshof durchgeführt worden seien. Er betont hierbei insbesondere, daß keines der zahlreichen in der Erwiderung aufgeführten Auswahlverfahren Gegenstand einer Beschwerde oder einer Klage gewesen sei, weder seitens des Herrn Williams noch seitens eines anderen Bewerbers.

Hinsichtlich der vom Kläger gegenüber der Einstellungspraxis des Rechnungshofes vorgetragenen Kritik betont dieser nachdrücklich, daß seit der Gründung des Rechnungshofes niemals eine Einstellung nach dem Statut ohne eine öffentliche Ausschreibung der zu besetzenden Planstelle vorgekommen ist. Das vom Präsidenten des Rechnungshofes stammende Schriftstück M 287/78 sei den Beratungen des Rechnungshofes vorbehalten gewesen. Jedenfalls spiele es für die Beurteilung des Rechtsstreits keine Rolle, da es sich darin ausschließlich um die zukünftige Einstellungspolitik handele.

Der Beklagte bestreitet nicht die Fähigkeiten des Klägers, aber er ist der Ansicht, daß diese nicht Gegenstand des Rechtsstreits seien.

Schließlich bleibt der Beklagte nach einer Überprüfung dabei, daß der Kläger tatsächlich an neun Auswahlverfahren teilgenommen habe.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 10. Juni 1982 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt V. Biel, Luxemburg, und der Rechnungshof, vertreten durch Herrn J. A. Stoll als Bevollmächtigten und Rechtsanwalt A. Bonn, Luxemburg, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Juli 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Calvin E. Williams, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 14. Januar 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben, mit der er beantragt, 1. für Recht zu erkennen, daß die vom Beklagten angewandten Einstufungskriterien diskriminierend sind, 2. den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger ab Klageerhebung eine Einstufung zu gewähren, die zumindest mit der seiner Kollegen etwa gleichen Alters, gleicher Universitätsausbildung und gleicher Berufserfahrung vergleichbar ist, 3. die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben und 4. den ihm aufgrund eines Amtsfehlers des Rechnungshofes entstandenen Schaden, den er auf 1080000 BFR berechnet, zuzüglich Zinsen von 6 % seit Klageerhebung zu ersetzen.

Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Der Kläger wurde am 16. Dezember 1976 vom Rat zum Beamten auf Probe der Kontrollkommission in der Besoldungsgruppe A 7 und durch Entscheidung vom 14. Juni 1977 in seiner Besoldungsgruppe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

3 Während des schrittweisen Aufbaus des Rechnungshofes bewarb sich der Kläger bei diesem und wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde des Rechnungshofes vom 18. April 1978 von diesem übernommen und mit Wirkung vom 1. Mai 1978 zum Verwaltungsrat in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, ernannt. Am 29. Mai 1979 wurde er nach Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 1, befördert, wobei sein Besoldungsdienstalter auf den 1. Juli 1977 festgesetzt wurde.

4 In dieser Zeit stellte der Beklagte Beamte und sonstige Bedienstete ein, die noch nicht im Dienst der Gemeinschaften standen und deren Einstufung seit dem 21. Februar 1980 nach den Kriterien für die Einstufung und Ernennung des Personals vorgenommen wurde, die vom Rechnungshof durch Entscheidung festgelegt worden waren.

5 Nach Ansicht des Klägers führten diese Einstufungskriterien dadurch zu Diskriminierungen, daß sie die neuen Beamten und sonstigen Bediensteten deutlich günstiger einstuften als die von der Kontrollkommission übernommenen altgedienten Beamten. Daher wandte er sich mit Schreiben vom 12. Mai 1980 an die Anstellungsbehörde mit dem Antrag, der Rechnungshof möge prüfen, ob es möglich sei, diese Anomalie zu korrigieren.

6 Mit Schreiben vom 25. Juli 1980 wies der Präsident des Rechnungshofes den Antrag mit der Begründung zurück, daß es seiner Ansicht nach keine Gründe gebe, die betreffende Situation als anormal zu bezeichnen. Die Übernahme und Beförderung des Klägers seien gemäß den Vorschriften des Statuts, insbesondere Artikel 46, erfolgt.

7 Bei Einsicht in seine Personalakte erhielt der Kläger Kenntnis von einer Note vom 13. Juni 1980, die von dem für die Personalverwaltung zuständigen Mitglied des Rechnungshofes an den Präsidenten des Rechnungshofes gerichtet war. Darin wurde festgestellt, daß die von außerhalb mit Zeitverträgen oder als Hilfskräfte eingestellten Beamten im allgemeinen bei ihrer Ernennung zu Beamten höher eingestuft würden als ihre bereits auf Lebenszeit verbeamteten Kollegen, die Artikel 46 des Statuts unterlägen. Es gebe keine Möglichkeit, diese Anomalie zu beseitigen, da der Rechnungshof verpflichtet sei, laufende Einstellungsverfahren nach den gleichen Bestimmungen zu Ende zu führen, da sonst eine neue diskriminierende Lage geschaffen würde. Im übrigen könne Herr Williams, dessen Situation als Einzelfall zu beurteilen sei, nur gemäß Artikel 46 des Statuts befördert werden.

8 Der Kläger legte am 15. September 1980 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, in der er sich auf diese Note bezog und die Berichtigung seiner Einstufung beantragte.

9 Diese Beschwerde wurde durch eine Note des Präsidenten des Rechnungshofes vom 13. November 1980 zurückgewiesen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, daß seine Beschwerde unzulässig sei, da seine Einstufung, mit der er sowohl bei seiner Einstellung durch die Kontrollkommission als auch bei seiner Übernahme durch den Rechnungshof einverstanden gewesen sei, nicht mehr berichtigt werden könne. Außerdem wurde klargestellt, daß die Note vom 13. Juni 1980 nur ein vorbereitendes innerdienstliches Schriftstück gewesen sei und daher die Anstellungsbehörde nicht binden könne.

10 Gegen die von Herrn Williams erhobene Klage hat der Rechnungshof vor dem Vortrag seiner Verteidigungsmittel in der Hauptsache eine prozeßhindernde Einrede gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung erhoben.

Zur Zulässigkeit

11 Zur Begründung der prozeßhindernden Einrede weist der Beklagte darauf hin, daß die Klage offensichtlich verspätet sei, da die für die Einstufung des Klägers maßgebenden Entscheidungen, nämlich seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch die Kontrollkommission, seine Übernahme durch den Rechnungshof in der Besoldungsgruppe, in der er sich bei dieser Behörde befand, und seine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 6, niemals Gegenstand einer Klage gewesen seien und die Einstufung anderer, nach ihm eingestellter Beamter als solche keine ihn beschwerende Maßnahme darstellen könne; außerdem sei die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, nur eine Bestätigung vorhergehender Entscheidungen und folglich nicht anfechtbar.

12 Der Kläger räumt ein, daß er nicht mehr berechtigt sei, seine erste Einstufung anzugreifen; er ist aber der Ansicht, er könne seine derzeitige Einstufung wegen des Eintritts neuer Tatsachen anfechten, die sich aus der besseren Einstufung ergäben, die den seit Februar 1980 von außerhalb der Gemeinschaft eingestellten Beamten und sonstigen Bediensteten zuteil geworden sei. Es sei im übrigen diese Maßnahme, nämlich die späteren günstigeren Einstufungen anderer Beamter, die ihn beschwere, auch wenn es für ihn keineswegs darum gehe, diese Einstufungen in Frage zu stellen. Schließlich stelle die Zurückweisung der Beschwerde nicht nur einen rein bestätigenden Akt dar, da sie die einzige mit Gründen versehene Antwort auf seine Beschwerdepunkte gewesen sei.

13 Es ist zu bemerken, daß der Kläger weder seine erste Einstufung noch die Einstufung der nach Februar 1980 von außerhalb der Gemeinschaft eingestellten neuen Beamten anficht. Somit sind die einzigen Fragen, die zu untersuchen sind, erstens, ob die Einstufung der neuen Beamten eine neue Tatsache darstellt, die den Kläger beschweren kann, und zweitens, welche Rechtsnatur die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hat, das heißt, ob es sich dabei um einen rein bestätigenden Akt handelt.

14 Hinsichtlich des ersten Punkts ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1973 (Tontodonati, Rechtssache 28/72, Slg. 1973, 779) anerkannt hat, daß eine erneute Prüfung des Dienstverhältnisses eines Beamten im Zusammenhang mit Strukturveränderungen in der Verwaltung, der er angehört, verlangt werden kann. Die Inkraftsetzung einer allgemeinen Entscheidung, die neue Einstufungskriterien für das neu eingestellte Personal mit sich bringt und eine Ungleichbehandlung für die früher ernannten Beamten zur Folge hat, berechtigt daher diese Beamten, eine erneute Prüfung ihres Dienstverhältnisses im Hinblick auf eine sachgemäße Anpaßung ihrer Einstufung zu verlangen, weil der Eintritt dieser neuen Tatsache sie beschweren kann.

15 Was das Vorbringen des Beklagten angeht, der Kläger habe eine bloße Bestätigung früherer Entscheidungen, die nicht angefochten worden seien, angegriffen, so steht dieser prozeßhindernden Einrede der soeben festgestellte Umstand entgegen, daß im vorliegenden Fall die am 21. Februar 1980 in Kraft gesetzte allgemeine Entscheidung über neue Einstufungskriterien die den Kläger beschwerende Maßnahme darstellt, bei deren Anfechtung der Kläger sämtliche Fristen der Artikel 90 und 91 des Status eingehalten hat.

16 Die Klage ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

17 Insgesamt wirft das Vorbringen des Klägers im wesentlichen zwei Probleme auf, die seine Einstufung und seinen Antrag auf Schadensersatz betreffen.

A — Zur Einstufung des Klägers

18 Der Kläger gründet seinen Anspruch auf eine bessere Einstufung auf Artikel 5 Absatz 3 des Statuts; dieser lautet: Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen. Nach seiner Ansicht muß der Text in der Weise ausgelegt werden, daß jede Diskriminierung von Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn verboten ist. Er stelle aber — ebenso wie die Verwaltung selber in ihrer Note vom 13. Juni 1980 — fest, daß bei den Einstellungen nach, Februar 1980 Beamte mit geringerer Berufserfahrung und weniger Universitätsdiplomen als er in höhere Besoldungsgruppen als er eingestuft worden oder aber in derselben Besoldungsgruppe in den Genuß höherer Dienstaltersstufen als er gekommen seien; er schließt daraus, daß die Anstellungsbehörde diese Anomalie berichtigen müsse.

19 Der Beklagte erinnert daran, daß die derzeitige Einstufung des Klägers von ihm anerkannt und daher nicht mehr anfechtbar sei. Er betont, daß die Beamten in den höheren Besoldungsgruppen als der des Klägers diese aufgrund von ordnungsgemäßen und nicht angefochtenen Auswahlverfahren erlangt hätten, während der Kläger zwar auch an einigen Auswahlverfahren'teilgenommen habe, aber erfolglos geblieben sei.

20 Dieses Vorbringen des Rechnungshofes ist zutreffend und wird im übrigen vom Kläger nicht bestritten; doch bleibt noch die Frage, ob die Befähigungsnachweise und die Berufserfahrung des Klägers angesichts der neuen Umstände, die sich aus den neuen, seit Februar 1980 geltenden Einstufungskriterien ergeben, für ihn einen Anspruch auf eine höhere Dienstaltersstufe in seiner Besoldungsgruppe, nämlich A 6, begründen.

21 Es ist vor allem daran zu erinnern, daß Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, der den Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn enthält, für das Recht des europäischen öffentlichen Dienstes von wesentlicher Bedeutung ist.

22 Auf diesem Grundsatz beruhen die Vorschriften des Statuts und insbesondere Artikel 46, der das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen bei Beförderungen regelt, wenn die Laufbahnen von Beginn an einheitlich gestaltet sind. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben, in dem der Rechnungshof, der neu geschaffen und daher gezwungen war, Personal einzustellen, für die von außerhalb der Gemeinschaft eingestellten neuen Beamten eigenständige Einstufungsregeln'aufgestellt hat, die in dieser Form bei anderen Gemeinschaftsorganen nicht existieren.

23 Unter diesen Umständen beruft sich der Rechnungshof gegenüber den von anderen Organen einschließlich der Kontrollkommission übernommenen Beamten zu Unrecht auf Artikel 46, um die angebliche Andersartigkeit ihrer Situation im Vergleich zu derjenigen der von außerhalb der Gemeinschaft eingestellten neuen Beamten zu begründen, zumal das maßgebliche Kriterium der Entscheidung vom Februar 1980 für die Festlegung der Dienstaltersstufe die Berufserfahrung ist und der Kläger bei Anwendung dieses Kriteriums selbst nach Meinung des Rechnungshofes in einer höheren Dienstaltersstufe sein müßte.

24 Der ablehnende Bescheid des Beklagten, in dem eine Überprüfung der Einstufung des Klägers abgelehnt wird, ist daher aufzuheben und dem Beklagten aufzugeben, die Dienstalterseinstufung gemäß der Entscheidung vom Februar 1980 unter Berücksichtigung der Berufserfahrung des Klägers und gegebenenfalls seiner Befähigungsnachweise zu berichtigen, um den Unterschied zur Einstufung der Beamten, die von außerhalb der Gemeinschaft kamen und auf die die Einstufungskriterien der genannten Entscheidung angewandt worden sind, zu beseitigen.

B — Zum Antrag auf Schadensersatz

25 Der Kläger begründet seinen Schadensersatzantrag damit, daß der Rechnungshof durch seine diskriminierende Einstufung einen Amtsfehler begangen habe; wenn er in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 8, eingestuft worden wäre, hätte er monatlich 30000 BFR zusätzlich verdient, was im Laufe von drei Jahren 1080000 BFR ergäbe, nämlich die Summe, die er geltend mache.

26 Es ist festzustellen, daß der Kläger keine schlüssigen Argumente für einen möglichen Amtsfehler vorgetragen hat und daß sein Antrag, der sich auf die Amtshaftung des Rechnungshofes gründet, somit zurückzuweisen ist.

27 Da außerdem der Gerichtshof anerkannt hat, daß seine Einstufung diskriminierend ist, und dem Beklagten aufgibt, diese Einstufung wie angegeben zu berichtigen, erhält der Kläger einen angemessenen Ausgleich; dies gilt um so mehr, als er, der selbst seine Neueinstufung nur für die Zukunft verlangt hat, nicht über eine Schadensersatzklage ein Ergebnis erzielen kann, das einer Neueinstufung vor Februar 1980 gleichkäme.

28 Diese Berichtigung ist mit Wirkung ab Einreichung des Antrags des Klägers gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts durchzuführen, zuzüglich 6 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin.

Kosten

29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

30 Da der Rechnungshof mit seinem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, ist er zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Rechnungshof ist verpflichtet, die Einstufung des Klägers nach Dienstaltersstufen mit Wirkung vom 12. Mai 1980 unter Beachtung der in seiner Entscheidung vom Februar 1980 aufgestellten Kriterien zu berichtigen.

2. Er ist verpflichtet, die sich aus dieser Berichtigung ergebenden Differenzbeträge bei den Bezügen zuzüglich 6 % Zinsen jeweils seit Fälligkeit zu zahlen.

3. Die Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 25. Juli 1980 wird aufgehoben.

4. Der Rechnungshof hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.