Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 29.09.1983 – C-9/81
ECLI:EU:C:1983:252
In der Rechtssache 9/81 — Auslegung
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Calvin E. Williams
wegen Antrags auf Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81.
1 Mit Schriftsatz vom 24. November 1982 hat der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, der Beklagte in der Rechtssache 9/81, gemäß Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 102 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Auslegung des am 6. Oktober 1982 in der genannten Rechtssache ergangenen Urteils eingereicht.
2 In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, daß der Rechnungshof ... verpflichtet [ist], die Einstufung des Klägers nach Dienstaltersstufen mit Wirkung vom 12. Mai 1980 unter Beachtung der in seiner Entscheidung vom Februar 1980 aufgestellten Kriterien zu berichtigen. Mit der genannten Entscheidung hatte der Rechnungshof die Kriterien für die Einstufung und Ernennung der von außerhalb der Gemeinschaft kommenden Bediensteten und Beamten so festgelegt, daß diese günstiger eingestuft wurden als der Kläger, der von der Kontrollkommission übernommen worden war.
3 Mit dem Auslegungsantrag soll zum einen im wesentlichen geklärt werden, ob Artikel 4 der Entscheidung des Rechnungshofes vom Februar 1980 für Herrn Williams, den Kläger in der Rechtssache 9/81, gilt, und bejahendenfalls, welche Methode für die Berechnung seiner Einstufung anzuwenden ist. Er ist zum anderen auf eine Auslegung des Urteils vom 6. Oktober 1982 im Zusammenhang mit der Rechtssache 129/82, die derzeit vor dem Gerichtshof anhängig ist, gerichtet.
4 Gemäß Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung ist der Auslegungsantrag Herrn Williams zugeleitet worden, der in seiner schriftlichen Stellungnahme beantragt, den Antrag für unzulässig zu erkären.
5 Mit Schriftsatz vom 7. Januar 1983 hat Herr Charles Lux, Kläger in der erwähnten Rechtssache 129/82, beantragt, in dem vorliegenden Auslegungsverfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Herrn Williams zugelassen zu werden. Er beantragt, den Anträgen von Herrn Williams stattzugeben, soweit sie darauf gerichtet sind, den Auslegungsantrag für unzulässig zu erklären.
6 Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist den Parteien des Hauptverfahrens gemäß Artikel 93 § 3 der Verfahrensordnung zugestellt worden. Der Rechnungshof hat die Unzulässigkeit des Streithilfeantrags geltend gemacht. Herr Williams hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.
7 Die Streithilfe ist zuzulassen, da Herr Lux ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 der Satzung glaubhaft gemacht hat. Das Auslegungsverfahren ist zwar im Verhältnis zu dem Verfahren, das zu dem Urteil geführt hat/dessen Auslegung begehrt wird, akzessorisch, so daß im allgemeinen nur die Parteien dieses Verfahrens Parteien des Auslegungsverfahrens sein können; im vorliegenden Fall ist jedoch eine andere Beurteilung geboten. Da nämlich die Auslegung speziell im Zusammenhang mit der Rechtssache 129/82 beantragt worden ist, die einen Rechtsstreit zwischen Herrn Lux und dem Antragsteller im Auslegungsverfahren betrifft, verlangt der Schutz der Rechte der Verteidigung, daß Herr Lux als Streithelfer zugelassen wird.
8 Im Hinblick auf die Anträge der Parteien ist durch Beschluß über die Zulässigkeit des Auslegungsantrags zu entscheiden, ohne daß eine mündliche Verhandlung anberaumt werden müßte und ohne daß zusätzliche Ausführungen des Streithelfers zur Begründung seiner Anträge erforderlich wären.
9 Was den ersten Teil des vorliegenden Antrags angeht, so ist daran zu erinnern, daß mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 dem Rechnungshof aufgegeben wurde, die Einstufung nach Dienstaltersstufen gemäß der Entscheidung vom Februar 1980 zu berichtigen. Unter diesen Umständen betrifft der erste Teil des vorliegenden Antrags in bezug auf die Anwendung von Artikel 4 der genannten Entscheidung des Rechnungshofes nicht die Auslegung des streitigen Urteils, sondern dessen Durchführung, die dem Rechnungshof obliegt.
10 Der erste Teil des Auslegungsantrags ist somit als unzulässig abzuweisen.
11 Was den zweiten, im Zusammenhang mit der Rechtssache 129/82 gestellten Teil des Antrags angeht, so ergibt sich aus den Darlegungen im Antragsschriftsatz selbst, daß er keinen Bezug zu der dienstrechtlichen Stellung von Herrn Williams hat, sondern ausschließlich andere Beamte und insbesondere den Kläger in der Rechtssache 129/82 betrifft.
12 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 7. April 1965 (Collotti, Rechtssache 70/63 a, Slg. 1965, 373) hervorgehoben hat, sind nur solche Auslegungsanträge zulässig, die nicht mit Meinungsverschiedenheiten über mögliche Auswirkungen des auszulegenden Urteils auf andere Fälle als den durch dieses Urteil entschiedenen, sondern mit solchen Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten begründet sind, die Sinn und Tragweite dieses Urteils insoweit betreffen, als es den dem Gerichtshof vorliegenden Fall entscheidet.
13 Da mit dem zweiten Teil des Auslegungsantrags nicht eine Klarstellung des Sinns oder der Tragweite des Urteils vom 6. Oktober 1982, sondern eine Stellungnahme des Gerichtshofes zu einer anläßlich eines anderen Falls aufgeworfenen Rechtsfrage begehrt wird, ist er ebenfalls als unzulässig abzuweisen.
14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechnungshof mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: P. Heim
beschlossen:
1. Herr Charles Lux wird als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Antragsgegners im Auslegungsverfahren zugelassen.
2. Der Auslegungsantrag wird als unzulässig abgewiesen.
3. Der Rechnungshof trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers.