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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.10.1982 – C-191/81
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:342
Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 7. oktober 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des Verfahrens, zu dem ich im folgenden Stellung nehme, stand von 1966 bis 1977 im Dienst der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (EGZ). Während dieser Zeit war er unter anderem der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung gestellt, deren Delegierter er 1975 in Benin und 1976 in Sambia war.
Anfang 1977 löste der Kläger seinen unbefristeten Anstellungsvertrag mit der EGZ, um am 9. Juni 1977 einen neuen Vertrag, der ihm von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angeboten worden war, zu unterzeichnen. Dieser Vertrag sah rückwirkend zum 31. Mai 1977 die Anstellung des Klägers als Abteilungsleiter der Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 4 in der Generaldirektion Entwicklung (VIII-B-2) für die Zeit eines Jahres vor.
Nach Ablauf dieses Vertrages und nach einer kurzen Verlängerung kam es am 15. November 1978 zum Abschluß eines neuen befristeten Vertrages, der rückwirkend für die Zeit vom 23. September 1978 bis zum 30. Juni 1980 die Beschäftigung des Klägers bei der Ständigen Delegation der Kommission bei den Internationalen Organisationen in Genf als Abteilungsleiter der Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 4 vorsah.
Nachdem auch dieser Vertrag abgelaufen war, bot die Kommission unter dem Datum vom 22. August 1980 dem Kläger einen neuen Vertrag an, der mit Rückwirkung vom 1. Juli 1980 an in Kraft treten sollte. Im Unterschied zu dem vorausgehenden Vertrag war diesmal vorgesehen, daß der Kläger als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A4 Dienstaltersstufe 4 bei der Delegation der Kommission in Genf (Generaldirektion Entwicklung) für eine unbefristete Zeit Verwendung finden sollte.
Diesen Vertrag reichte der Kläger am 27. September 1980 unterschrieben zusammen mit einer Note zurück, in der er ausdrücklich einen Vorbehalt gegen die vorgesehene Einstufung A 4/4 machte. Er begründete diesen Vorbehalt unter anderem damit, daß die vorausgehenden Zeitverträge die Einstufung in die Besoldungsgruppe A3 vorgesehen hätten, seine Tätigkeit in Genf aber die gleiche geblieben sei. Er sehe sich allerdings in seiner Situation gezwungen, diesen Vertrag zu unterschreiben, obwohl dieser weder mit seiner 15jährigen ununterbrochenen Tätigkeit im Auftrag der und für die Kommission zu vereinbaren noch mit dem ihm beim Abschluß des ersten Vertrages gegebenen Versprechen einer Verbeamtung in Einklang zu bringen sei.
Da die Kommission hierauf nicht reagierte, erhob der Kläger unter dem Datum vom 22. November 1980 Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts mit dem Antrag, die in dem Vertrag vom 22. August 1980 enthaltene Einstufung in die Besoldungsgruppe A4 und die Qualifizierung seines Aufgabenbereichs aufzuheben und ihn als Berater in die Besoldungsgruppe A 3 einzustufen. Auch diese Beschwerde wurde nicht beantwortet.
Durch eine an den Chef der Delegation der Kommission bei den Vereinten Nationen gerichtete Note des Generaldirektors der Generaldirektion Entwicklung, Herrn Meyer, vom 9. Januar 1981 erfuhr der Kläger sodann von der Entsendung eines neuen, der DG VIII verantwortlichen Beamten, Herrn Grumbach, ab 1. Februar 1980 nach Genf; dessen Aufgabenbereich wurde im einzelnen in der Note umschrieben. Gleichzeitig wurde bestimmt, daß der Kläger unter der direkten Verantwortung dieses Beamten bei der Erfüllung dieser Aufgaben mitzuwirken habe.
Bei der Ankunft von Herrn Grumbach in Genf wurde dem Kläger außerdem seine Akkreditierungskarte bei den dortigen internationalen Organisationen mit der Begründung entzogen, daß diese Akkreditierung dem der Generaldirektion VIII verantwortlichen Beamten vorbehalten sei.
Unter dem Datum vom 20. Januar 1981 erhob darauf der Kläger erneut eine Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts, mit der er die Wiedererteilung seiner Akkreditierung bei den internationalen Organisationen und eine detaillierte Beschreibung seines Aufgabenbereichs beantragte.
In einer Note vom 18. März 1981 bestätigte der Leiter der Ständigen Delegation, Herr Tran Van-Thinh, dem Kläger seinen neuen Aufgabenbereich, indem er klarstellte, daß der Kläger unter seiner Führung und Kontrolle Herrn Grumbach bei der Bearbeitung von verschiedene internationale Organisationen betreffenden Akten unterstützen solle.
Mit Entscheidung vom 13. Juli 1981 wies die Kommission schließlich die Verwaltungsbeschwerden des Klägers ausdrücklich zurück.
Der Kläger hatte in der Zwischenzeit die am 22. Juni 1981 beim Gerichtshof eingegangene Klage erhoben, mit der er in erster Linie beantragt,
a) die in dem Vertrag vom 22. August 1980 enthaltene Entscheidung über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 und die Qualifizierung seines Aufgabenbereichs aufzuheben und für Recht zu erkennen, daß seine Einstufung in diesem Vertrag als Berater in die Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 5 zu erfolgen habe und daß die Beklagte die finanziellen Ansprüche des Klägers mit Wirkung vom 1. Juli 1980 entsprechend zu berichtigen habe,
b) den Entzug seiner Akkreditierung bei den internationalen Organisationen in Genf sowie die ihm am 9. Januar 1981 zugestellte Entscheidung, durch die ihm zuvor ausgeübte Aufgaben entzogen wurden, aufzuheben und für Recht zu erkennen, daß die genannte Akkreditierung ihm wieder zu erteilen und er in seinen früheren Aufgabenbereich wieder einzusetzen sei,
c) ihm eine Entschädigung zum Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 22. November 1980 zu gewähren und
d) die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerden vom 22. November 1980 und vom 20. Januar 1981 für nichtig zu erklären.
Hilfsweise beantragt der Kläger, ihm eine Entschädigung zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 22. November 1980 zu gewähren.
Schließlich beantragt er, in jedem Fall der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Demgegenüber beantragt die Kommission im wesentlichen, die Klage als unbegründet abzuweisen und über die Kosten nach der Verfahrensordnung zu entscheiden.
Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung.
I — Zur Zulässigkeit der Klage
Die Kommission hält den Antrag des Klägers, die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerden für nichtig zu erklären, für unzulässig, da, wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil in der Rechtssache Kuhner klargestellt habe, jede nur ablehnende Entscheidung lediglich eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung sei und damit keinen anfechtbaren Akt darstelle.
Zu dieser Unzulässigkeitseinrede genügt der Hinweis, daß gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts die Nichtbeantwortung einer Beschwerde innerhalb der dort genannten Frist als stillschweigende Ablehnung anzusehen ist, gegen die eine Klage nach Artikel 91 des Statuts zulässig ist. Demgemäß hat der Gerichtshof in den genannten verbundenen Rechtssachen auch die Nichtbeantwortung der Beschwerde als stillschweigende Ablehnung behandelt, gegen die sich die erste Klage zulässigerweise richtete. Lediglich im Hinblick auf die zweite Klage hat der Gerichtshof dann klargestellt, daß jede nur ablehnende Entscheidung als solche keine selbständig durch eine gesonderte Klage anfechtbare Maßnahme darstelle; folglich hat er die zweite Klage für gegenstandslos und somit unzulässig erklärt. Da letztere Voraussetzung im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist, besteht kein Anlaß, die Klage im Hinblick auf den genannten Klageantrag für unzulässig zu erklären.
II — Zur Begründetheit
1. Zum ersten Klageantrag
Mit dem ersten Klageantrag möchte der Kläger eine Änderung seiner in dem fraglichen Vertrag vom 22. August 1980 enthaltenen Einstufung und Qualifizierung mit Rückwirkung ab Vertragsbeginn unter Aufrechterhaltung der übrigen Vertragsbestandteile erreichen. Er stützt dieses Begehren im wesentlichen auf zwei Klagegründe, zu denen ich im folgenden Stellung nehme:
a) Zum ersten Klagegrund
Nach Meinung des Klägers verstößt seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 und seine Qualifizierung als Hauptverwaltungsrat gegen den Grundsatz der Übereinstimmung von Tätigkeit, Besoldungsgruppe und Dienstposten, der in den Artikeln 5 und 7 des Beamtenstatuts verbürgt und über die Artikel 9 und 10 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auch bei der Beschäftigung von Bediensteten auf Zeit zu beachten sei. Hierzu trägt er vor, sein Aufgabenbereich und seine Tätigkeit seien auch nach dem 30. Juni 1980, also seit dem Ablauf des zweiten Zeitvertrags vom 15. November 1978, im wesentlichen dieselben geblieben wir zuvor. Wie der vorausgehende Vertrag unter anderem aber zeige und wie gleichfalls aus der von der Beklagten gemäß Artikel 5 des Statuts erstellten Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung (Personalkurier Nr. 272 vom 4. September 1973) hervorgehe, entspreche diesen Aufgaben die Besoldungsgruppe A 3 und die Qualifizierung als Berater oder Abteilungsleiter. Eine anderweitige Einstufung und Qualifizierung stelle einen rechtlichen oder tatsächlichen Irrtum dar, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führe. Hieran können nach Auffassung des Klägers auch die erst im nachhinein ergangenen Noten des Generaldirektors der Generaldirektion VIII vom 9. Januar 1981 und des Leiters der Ständigen Delegation vom 18. März 1981 nichts änderrij die, wie er glaubt, lediglich den Zweck verfolgten, diesen Irrtum im nachhinein zu rechtfertigen.
Daß bei Vertragsschluß an seine Weiterbeschäftigung im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit gedacht worden sei, ergibt sich nach Ansicht des Klägers aus einer Reihe von Indizien, die die Kommission nicht entkräftet habe. Hierfür spreche zunächst der Umstand, daß er auch nach Vertragsschluß zumindest bis Januar 1981, also während eines Zeitraums von mindestens vier Monaten, dieselben Aufgaben wahrgenommen habe wie zuvor, ohne daß ihm eine Änderung des Tätigkeitsbereichs angekündigt worden sei. Darüber hinaus habe er sowohl bei Abschluß des Vertrages in seiner Note vom 27. September 1980 als auch in der folgenden Verwaltungsbeschwerde vom 22. November 1980 klar zum Ausdruck gebracht, daß er davon ausgehe, in der bisherigen Funktion weiterbeschäftigt zu werden, ohne daß die Kommission dem widersprochen hätte. Schließlich spreche für diese Annahme auch, daß er aus demselben Haushaltsposten bezahlt werde wie unter seinem vorhergehenden Vertrag und daß die Kommission außerstande sei, Dokumente vorzulegen, aus denen hervorgehe, daß bei Vertragsschluß an eine Änderung seiner Funktion gedacht worden sei.
Gegen diese These der stillschweigenden Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, deren Hauptschwäche darin liegt, daß sie auf Indizien beruht, spricht meines Erachtens aber in erster Linie die Tatsache, daß sich der Vertrag vom 22. August 1980 inhaltlich wesentlich von den vorausgehenden Verträgen unterscheidet, indem er ausdrücklich und unzweideutig eine Beschäftigung des Klägers als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A4 auf nunmehr unbestimmte Zeit vorsieht. Daraus wird ersichtlich, daß das bisherige Vertragsverhältnis nicht einfach fortgesetzt werden sollte. Auch der Kläger konnte in Kenntnis der von der Kommission erstellten Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung schwerlich davon ausgehen, mit der unbegrenzten Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit betraut zu sein. Sollten insofern Zweifel bei ihm bestanden haben, hätten diese bei Vertragsschluß jedenfalls durch Rückfragen ausgeräumt werden können.
Ein Weiterbestehen des bisherigen Aufgabenbereichs kann weiter auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, daß die Kommission die in der Note vom 17. September 1980 und in der Verwaltungsbeschwerde vom 22. November 1980 enthaltene Annahme des Klägers, er sei weiter mit seiner bisherigen Funktion betraut, nicht unverzüglich richtiggestellt hat. Wenn ein solches Verhalten auch gutem Verwaltungsstil widerspricht, wird jedenfalls die vorausgegangene klare Einstufung und Qualifizierung dadurch nicht in Frage gestellt. Gegenteiliges läßt sich entgegen der klägerischen Meinung auch nicht aus dem Verhalten der Kommission herleiten, die die Beschwerde des Klägers, schlechter Angewohnheit folgend, erst nach Fristablauf ausdrücklich abgelehnt hat, da das Statut eindeutig bestimmt, daß die Nichtbeantwortung einer Beschwerde innerhalb der Viermonatsfrist als Ablehnung zu werten ist.
Schließlich kann auch aus der Tatsache, daß interne Dokumente, wenn dies auch verwunderlich ist, fehlen, nicht zwingend gefolgert werden, daß die Kommission zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine personelle Umbesetzung ihrer Genfer Dienststelle im Auge hatte. Wie uns die Kommission versichert, können solche Entscheidungen auch mündlich getroffen werden. Die Neufassung des Vertrages sowie die geänderte haushaltsmäßige Verankerung auf einem Posten A 4/5 AKP/zeitbefristet beweisen jedenfalls, daß eine solche Entscheidung getroffen worden war.
Bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Übereinstimmung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe gewahrt wurde, bleibt daher, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, lediglich der Frage nachzugehen, ob die dem Kläger nach dem neuen Vertrag übertragenen Aufgaben in tatsächlicher Hinsicht die eines in die Besoldungsgruppen der Laufbahn A 4 eingestuften Hauptverwaltungsrates gewesen sind. Hierbei ist, wie mir scheint, unbestritten, daß die von dem Kläger bis zum Erscheinen von Herrn Grumbach am 1. Februar 1981 wahrgenommenen Aufgaben in etwa mit seiner vorherigen Tätigkeit vergleichbar gewesen sind, während spätestens danach, wie die Noten des Generaldirektors der Generaldirektion VIII vom 9. Januar 1981 und des Leiters der Ständigen Delegation in Genf vom 18. März 1981 zeigen, eine Änderung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht eingetreten ist. Nach Ansicht der Kommission muß eine entsprechende vorübergehende Verwendung bei der Erfüllung von Aufgaben, die zu einer höheren Laufbahn gehören, von dem Beamten aber hingenommen werden.
Dieser Rechtsansicht ist insofern zuzustimmen, als gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Statuts ein Beamter, der bis zu einem Jahr mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Laufbahn seiner Laufbahngruppe betraut wird, die höher ist als seine eigene Laufbahn, sich einer solchen vorübergehenden Verwendung nicht widersetzen kann und ihm daraus auch nicht, wie der Gerichtshof mehrfach wiederholt hat (vgl. unter anderem Urteile van Reenen und Tontodonati), ein Anspruch auf Neueinstufung erwächst.
Andererseits hätte aber berücksichtigt werden müssen, daß, wie in den Rechtssachen Boursin und Lampe für Recht erkannt wurde, das Betrauen eines Beamten mit der Verwaltung eines höheren Dienstpostens der ausdrücklichen Zustimmung der Anstellungsbehörde bedarf, da sich aus der Anwendung des fraglichen Artikels für den Beamten ein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage vom vierten Monat an ergibt. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 10 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften hinzuweisen, wonach ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag hätte geschlossen werden müssen, wenn ein Bediensteter auf Zeit auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen verwendet wurde, in der er eingestellt worden ist.
Da letztlich aber das Prinzip, daß sich Dienstposten und Gehaltsgruppe entsprechen müssen, nicht verletzt worden ist, bleibt das hilfsweise vorgetragene Argument zu untersuchen, die Kommission habe dem Kläger nicht eine gegenüber seiner bisherigen Stellung geringerwertige Tätigkeit sowie einen Dienstposten einer niedrigeren Besoldungsgruppe anbieten können, ohne dessen Rechte zu verletzen.
b) Zum zweiten Klagegrund
Der Kläger trägt hierzu vor, die Rückstufung in der Besoldungsgruppe und in der Qualifizierung der Aufgaben stelle eine Verletzung der in Artikel 24 des Beamtenstatuts verankerten Beistandspflicht sowie einer Reihe anderer allgemeiner Rechtsgrundsätze, insbesondere der Fürsorgepflicht, dar.
Nach Ansicht der Kommission dagegen lassen sich die von dem Kläger geltend gemachten Rechte weder aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften noch aus dem Vertrag vom 22. August 1980 herleiten, der dem Kläger ohne jegliche Verpflichtung angeboten und von diesem freiwillig unterschrieben worden sei.
Bei der Würdigung dieses Vorbringens ist der Kommission einzuräumen, daß, wie der Gerichtshof wiederholt, zuletzt in der Rechtssache Munk festgestellt hat, Artikel 24 des Statuts nicht durchgreifen kann, da diese Bestimmung die Verteidigung der Beamten durch das Organ gegen Angriffe Dritter, nicht aber gegen Handlungen des Organs selbst, betrifft. Dagegen vermag ich mich ihrem Vorbringen, der fragliche Vertrag sei isoliert zu betrachten, und ihrer Folgerung, die Neueinstufung des Klägers verletze keine aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis fließenden Rechte, nicht anzuschließen.
Hier erweist sich insbesondere das auf den ersten Blick einleuchtende formale Argument, die Kommission sei nach Ablauf des vorausgehenden Vertrages nicht verpflichtet gewesen, ihm einen neuen anzubieten, und sei folglich erst recht nicht gehindert gewesen, ihm einen niedrigeren Dienstposten zu offerieren, bei näherem Zusehen als nicht einleuchtend. Es kann in diesem Zusammenhang nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß dem Vertrag bereits ein zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehendes Arbeitsverhältnis vorausging. Dieses Arbeitsverhältnis sollte, was besonders durch die dem Vertrag beigelegte Rückwirkung bewiesen wird, ohne Unterbrechung fortgesetzt werden. Wir haben es somit mit einem fortgesetzten Arbeitsverhältnis zu tun, dem mehrere aneinander gereihte Zeitverträge und ein unbefristeter Vertrag zugrunde liegen. Kann die Rechtmäßigkeit solcher Kettenverträge auch nicht schlechthin verneint werden — es können Gründe vorliegen, die das Vorgehen des Arbeitgebers wirtschaftlich rechtfertigen und sozial nicht als anstößig erscheinen lassen —, dürfte es doch nach dem Arbeitsrecht aller oder zumindest eines großen Teils der Mitgliedstaaten als gesichert gelten, daß solche Kettenarbeitsverträge nicht zu einer Aushöhlung des Bestandschutzes führen dürfen, den das Arbeitsrecht den wirtschaftlich und sozial von den Arbeitgebern Abhängigen gewährt. Demzufolge sind richtiger Ansicht nach Kettenarbeitsverträge, was den Kündigungsschutz und den Schutz sonstiger wohlerworbener Rechte der Arbeitnehmer anbelangt, auch wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis zu werten.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Kläger im Hinblick auf den Schutz seiner Rechte so zu behandeln ist, als würde er weiterbeschäftigt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Vertragsverlängerung oder um einen Neuabschluß handelt. Es stellt sich folglich richtigerweise nicht die Frage, wie er neu eingestuft werden durfte, sondern im Gegenteil die Frage, ob er nach der vorhergehenden Beschäftigung als Abteilungsleiter beziehungsweise Berater der Besoldungsgruppe A 3 zum Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A4 zurückgestuft werden durfte.
Eine solche Zurückstufung ist nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, aber auch zum Beispiel nach dem deutschen Beamtenrecht — abgesehen von bestimmten Sonderfällen wie disziplinarrechtliche Ahndung — grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Herabgruppierung und Übertragung einer geringwertigeren Tätigkeit ist darüber hinaus zumindest nach dem deutschen Recht der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst auch nur unter sehr engen Voraussetzungen, wie Zustimmung der Angestellten oder Änderungskündigung, zulässig. Schließlich dürfte die Übertragung einer geringwertigeren Tätigkeit verbunden mit einer entsprechenden gehaltlichen Herabsetzung auch im sonstigen Arbeitsleben nicht ohne weiteres, sondern nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig sein. Dieser Schutzgedanke, der sich aus dem Wesen des Arbeitsrechts selbst herleiten läßt, muß aber auch im Rahmen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auch wenn er dort nicht ausdrücklich seinen Niederschlag gefunden hat, Berücksichtigung finden. Daher muß auch hier der elementare Grundsatz des Arbeitsrechts beachtet werden, daß ein langes Arbeitsverhältnis besondere Schutz- und Fürsorgepflichten nach sich zieht und daß dieser Schutz nicht durch Kettenverträge oder aber durch Beschäftigung bei verschiedenen juristischer! Personen, die in Wirklichkeit nur Arme eines und desselben Trägers sind, unterlaufen werden kann.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen muß demnach das Vorbringen der Kommission, die Fürsorgepflicht, wie sie vom Gerichtshof in der Rechtssache Kuhner gegenüber Beamten anerkannt worden sei, gelte nicht gegenüber sonstigen Bediensteten, zurückgewiesen werden.
Was den Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber Beamten anbelangt, hat der Gerichtshof in der genannten Rechtssache und in der Rechtssache Arning hervorgehoben, daß diese, indem sie das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, die das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und dem Beamten geschaffen hat, insbesondere erfordere, daß die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Tatsachen berücksichtigen müsse, die geeignet seien, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten zu berücksichtigen habe. Entsprechendes muß auch für die gegenüber den sonstigen Bediensteten geltende Fürsorgepflicht gelten. Auch hier fordert das Gleichgewicht, daß die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung dieser sonstigen Bediensteten -im Wege einer beiderseitigen Interessenabwägung nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige der Betroffenen berücksichtigen muß.
Unhaltbar ist insofern auch die hilfsweise vorgetragene These der Kommission, die Fürsorgepflicht komme nur bei einseitigem, nicht aber bei vertraglichem Handeln der Behörde zum Tragen. Schließlich habe der Kläger den Vertrag freiwillig und in vollem Bewußtsein des Inhalts unterschrieben.
Abgesehen von der Frage, ob die Fürsorgepflicht, die zum wesentlichen Inhalt jedes Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist, überhaupt abdingbar ist, bleibt im vorliegenden Fall jedenfalls festzustellen, daß der damals 54jährige, beruflich stark spezialisierte Kläger, vor die Wahl gestellt, als Hauptverwaltungsrat weiterbeschäftigt zu werden oder nicht, nur scheinbar freiwillig und unter ausdrücklichem Vorbehalt seiner Rechte unterschrieben hat.
Wenn wir nun der Frage nachgehen, ob die Kommission durch die Herabstufung ihre dem Grundsatz nach bestehende Fürsorgepflicht verletzt hat, bleibt zu prüfen, ob sie bei der Übertragung der derzeitigen Aufgaben alle erheblichen Tatsachen, einschließlich derer, die mit der persönlichen Situation des Klägers zusammenhängen, vollständig gewürdigt hat. Die Kommission macht hierzu, was die Dauer seiner Beschäftigung anbelangt, geltend, der Kläger habe bis zum 22. Mai 1977 im Dienste der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit, einer eigenständigen juristischen Person, gestanden und sei erst danach aufgrund eines freien Entschlusses und nach Abwägung aller Umstände in ihre Dienste getreten.
Mag dieses Argument auch formal richtig sein, läßt sich dennoch nicht übersehen, daß der Kläger auch schon während seiner Anstellungszeit bei der EGZ der Beklagten zur Verfügung gestellt war und unter anderem deren Delegierter in Benin und Sambia gewesen ist. Unabhängig von seiner Anstellung bei der EGZ ist jedenfalls nicht zu bestreiten, daß er auch schon während dieser Zeit — und das scheint mir der entscheidende Gesichtspunkt zu sein —, seiner Funktion nach im Interesse der Kommission tätig war und dieser rund 14 Jahre lang seine Schaffenskraft zur Verfügung gestellt hat.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Kläger nach menschlichem Ermessen schwerlich seinen unbefristeten Vertrag mit der EGZ gekündigt hätte, wäre ihm nicht ein seinem vorherigen Status zumindest gleichwertiger Beschäftigungsstatus in Aussicht gestellt worden. Wie die beiden Verträge vom 9. Juni 1977 und 15. November 1978 aber zeigen, gingen beide Vertragsparteien zumindest ursprünglich offensichtlich davon aus, daß der Dienstposten eines Abteilungsleiters oder eines Beraters der Besoldungsgruppe A 3 der vorher von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit entsprach. Demzufolge konnte der Kläger meines Erachtens mit Fug und Recht erwarten, daß ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch künftig eine diesem Dienstposten entsprechende Arbeit zugewiesen werden würde.
Dagegen läßt sich insbesondere auch nicht einwenden, die Herabstufung des Klägers sei im dienstlichen Interesse erforderlich gewesen, da aus haushaltsrechtlichen Gründen die bislang von dem Kläger innegehabte Stelle mit einem Beamten hätte besetzt werden müssen. Wenn der Kläger möglicherweise auch nicht mehr in Genf beschäftigt hätte werden können, hätte jedenfalls bei der Vielzahl der der Kommission zur Verfügung stehenden Stellen anderweitig eine seinem bislang innegehabten Dienstposten entsprechende Tätigkeit gefunden werden können.
Die Herabstufung kann weiter auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, die befristeten A-3-Verträge seien durch einen nunmehr unbefristeten, dem Kläger größere Sicherheit bietenden A-4-Vertrag ersetzt worden. Abgesehen davon, daß auch solche unbefristeten Verträge durch die Kündigungsmöglichkeit nur einen beschränkten Schutz gewähren, wurde dem Kläger durch den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag lediglich ein Status gewährt, auf den er unter Beachtung dessen, was ich zu den aus den Kettenverträgen fließenden Schutzpflichten gesagt habe, ohnehin Anspruch gehabt hätte.
Da somit abschließend festzustellen ist, daß die Kommission gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen hat, indem sie dem Kläger in dem Vertrag vom 22. August 1980 lediglich den Dienstposten eines Hauptverwaltungsrats der Besoldungsgruppe A 4 angeboten hat, sollte, dem Antrag des Klägers folgend, die erfolgte Einstufung und die damit verbundene Qualifizierung des Aufgabenbereichs aufgehoben werden und für Recht erkannt werden, daß der Kläger unter Beachtung der aufgezeigten Grundsätze und unter Wahrung seiner Rechte rückwirkend zum 1. Juli 1980 in die von ihm vorher innegehabte Besoldungsgruppe einzustufen ist.
2. Zum zweiten Klageantrag
Dieser Antrag richtet sich gegen den Entzug der Akkreditierung des Klägers bei den internationalen Organisationen in Genf und gegen die in der Note des Generaldirektors der Generaldirektion VIII vom 9. Januar 1981 enthaltene neue Definition seines Aufgabenbereichs. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, daß es sich dabei um ihn beschwerende Entscheidungen handele, die gemäß Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 des Beamtenstatuts mit einer Begründung hätten versehen sein müssen.
Wie ich aber schon gezeigt habe, muß die den Kläger beschwerende Maßnahme bereits in der in dem Vertrag vom 22. August 1980 enthaltenen Rückstufung gesehen werden. , Die fragliche Note kann insofern nur als interner, den Kläger nicht beschwerender Organisationsakt gewertet werden, mit dem seine Aufgaben als Hauptverwaltungsrat konkretisiert worden sind und der als solcher nicht selbständig anfechtbar ist. Wird dem ersten Klageantrag stattgegeben, ist darüber hinaus dieser Einwand gegenstandslos geworden, da der Kläger insofern kein Interesse mehr an der Anfechtung dieser Entscheidung hat.
Was den Antrag auf Wiedereinsetzung in seinen früheren Aufgabenbereich anbelangt, habe ich ebenfalls bereits angedeutet, daß sowohl nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften als auch nach dem Beamtenstatut kein Anspruch auf eine Beschäftigung in einem bestimmten Aufgabenbereich besteht. Eine gegenteilige Auffassung würde nämlich, wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, zu einer übermäßigen Einschränkung der Freiheit der Organe führen, ihren inneren Dienstbetrieb so gut wie möglich am dienstlichen Interesse auszurichten. Der Ermessensspielraum, über den die Verwaltung bei der Ergreifung notwendiger organisatorischer Maßnahmen verfügt, wird lediglich dadurch begrenzt, daß einem Beamten oder sonstigen Bediensteten nicht aus Erwägungen reiner Verwaltungszweckmäßigkeit Aufgaben übertragen werden können, die seiner Ausbildung und bisherigen Tätigkeit nach Art, Bedeutung und Umfang offensichtlich nicht entsprechen.
Schließlich muß auch die Erteilung einer Akkreditierung bei anderen Staaten oder internationalen Organisationen in engem Zusammenhang mit der behördeninternen Aufgabenzuweisung gesehen werden. Ganz allgemein, ohne daß auf den speziellen Inhalt der Akkreditierung eingegangen werden soll, läßt sich feststellen, daß ihr Hauptzweck darin besteht, den betreffenden Beamten oder sonstigen Bediensteten die Wahrnehmung ihres Amtes zu ermöglichen und zu erleichtern. Folglich sind die mit der Akkreditierung verbundenen Vorteile auch an das Amt und nicht an die Person des betreffenden Beamten gebunden. Die Anstellungsbehörde muß dabei bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Aufgabenbereich eine Akkreditierung erfordert, über einen Ermessensspielraum verfügen. Ändert sich der Aufgabenbereich eines Beamten und hält die Anstellungsbehörde in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Akkreditierung insofern nicht mehr für erforderlich, betrifft diese Entscheidung nicht den im Beamtenstatut oder in den sonstigen Beschäftigungsbedingungen definierten Status der betreffenden Person und ist folglich auch nicht als beschwerende Entscheidung im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 des Beamtenstatuts anzusehen. Wenn die Kommission dem Kläger nach der Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs die Akkreditierung mit der Begründung entzogen hat, eine solche sei zur Ausübung der neuen Tätigkeit nicht erforderlich, ist diese b.ehördeninterne Entscheidung daher weder unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Begründung noch des Ermessensmißbrauchs rechtlich — und nur darüber ist im vorhegenden Fall zu entscheiden — zu beanstanden.
Nachdem der Kläger, wie gezeigt, keinen Anspruch hat, in einem bestimmten Aufgabenbereich eingesetzt zu werden, hat er auch keinen Anspruch darauf, daß ihm künftig die Akkreditierung wieder zu erteilen ist.
3. Zu den übrigen Klageanträgen
Der Kläger verlangt weiter Ersatz des immateriellen Schadens, den er durch die Rückstufung und die Änderung seiner dienstlichen Verwendung erlitten haben will. Er begründet diesen Schaden im wesentlichen mit der Beeinträchtigung seiner beruflichen Ehre und seines Ansehens.
Abgesehen davon, daß ein entsprechender Schaden nicht in ausreichendem Maße dargetan ist, erscheint mir jedenfalls die vorgeschlagene Lösung eine angemessene Wiedergutmachung einer eventuellen Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens des Klägers zu beinhalten mit der Folge, daß der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens gegenstandslos ist.
In Anbetracht des vorstehenden Ergebnisses sind der Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der klägerischen Beschwerden sowie die hilfsweise gestellten Anträge ebenfalls gegenstandslos.
III —
Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, unter Abweisung der Klage im übrigen die in dem Vertrag vom 22. August 1980 enthaltene Entscheidung über die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 4 und die Qualifizierung seines Aufgabenbereichs aufzuheben und für Recht zu erkennen, daß seine Einstufung unter Wahrung seiner erworbenen Rechte und unter Beachtung der dargestellten Grundsätze mit Wirkung vom 1. Juli 1980 zu erfolgen hat. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen weitgehend unterlegen ist, sind ihr gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.