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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.12.1982 – C-191/81

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:421

In der Rechtssache 191/81,

Onno Plug,

Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 21, avenue Weber, Genf, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Jean-Pierre Delahousse und Hendrik van Lier als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen der in der Klageschrift gestellten Anträge

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Herr Onno Plug stand von 1966 bis 1976 aufgrund eines unbefristeten Vertrages im Dienst der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (im folgenden: EGZ). Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses wurde er nach Erfüllung anderer Aufgaben der Kommission der EG zu Verfügung gestellt, deren Delegierter er in Berlin (1975) und in Sambia (1976) war.

Nach Kündigung seines Anstellungsvertrags mit der EGZ Anfang 1977 wurde Herr Plug von der Kommission der EG durch Vertrag vom 9. Juni 1977 mit Wirkung zum 23. Mai 1977 als Abteilungsleiter (Generaldirektion Entwicklung, VIII-B-2) in der Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 4, als Bediensteter auf Zeit eingestellt. Dieser Vertrag wurde aufgrund einer Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1976 für die Dauer eines Jahres geschlossen, und Herr Plug hatte eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten. Nachdem Herrn Plug mitgeteilt worden war, daß eine Erneuerung seines Vertrages nicht möglich sei, weil der Posten des Abteilungsleiters VIII-B-2 aus dem Verwaltungshaushalt besoldeten Beamten vorbehalten sei, wurde der Vertrag bei seinem Auslaufen am 23. Mai 1978 nicht erneuert, sondern bis zum 22. September 1978 verlängert.

Ein neuer Vertrag über eine Beschäftigung als Bediensteter auf Zeit wurde am 15. November 1978 rückwirkend auf den 23. September 1978 bis zum 30. Juni 1980 zwischen Herrn Plug und der Kommission geschlossen, jedoch für eine andere Stelle. Nach diesem neuen Vertrag wurde Herr Plug in eine AKP-Stelle auf Zeit als Berater (A 3) eingewiesen und mit der Wahrnehmung der Aufgaben des UNCTAD-Beraters bei der ständigen Delegation der Kommission in Genf betraut.

Nachdem auch dieser zweite Vertrag über eine Tätigkeit als Bediensteter auf Zeit ausgelaufen war, wurde Herr Plug durch Vertrag vom 22. August 1980 zum 1. Juli 1980 erneut als Bediensteter auf Zeit angestellt, dieses Mal auf unbestimmte Dauer, jedoch als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4 mit Verwendung bei der Delegation der Kommission in Genf.

Am 22. November 1980 legte Herr Plug eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, mit der er seine Einstufung in Besoldungsgruppe A 4 und die Bezeichnung seiner Tätigkeit im Vertrag vom 22. August 1980 anfocht und mit Rücksicht auf sein Dienstalter in dieser Besoldungsgruppe und auf seine Tätigkeit als Berater eine vertragliche Einstufung in Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 5, sowie die Erfüllung seiner sich hieraus ergebenden besoldungsmäßigen Ansprüche seit 1. Juli 1980 anstrebte. Zur Begründung brachte Herr Plug vor, daß er in Wirklichkeit die gleiche Tätigkeit ausübe, wie sie ihm der vorhergehende Vertrag zugewiesen habe. Die Beschwerde blieb unbeantwortet.

Mit Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion VIII, Meyer, vom 9. Januar 1981, wurde Herr Plug von der Ankunft eines neuen für die Belange der GD VIII bei der Delegation von Genf verantwortlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 3, Herrn Grumbãch, unterrichtet. Dem gleichen Schreiben war zu entnehmen, daß Herr Plug von dortan bei der Erfüllung der Aufgaben der Delegation nur noch unter der Verantwortung dieses neuen Beamten mitzuwirken habe. Bei der Ankunft von Herrn Grumbach wurde Herrn Plug seine Akkreditierungskarte bei den Internationalen Organisationen in Genf mit der Begründung entzogen, daß diese Akkreditierung dem verantwortlichen Beamten der Generaldirektion VIII vorbehalten sei.

Am 20. Januar 1981 erhob darauf Herr Plug erneut eine Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts, mit der er in erster Linie die Wiedererteilung seiner Akkreditierung — die er als für die Ausübung der ihm gegenwärtig zugewiesenen Aufgaben unerläßlich und deren Entziehung er als seine Ehre und sein berufliches Ansehen verletzend bezeichnete — sowie eine detaillierte Beschreibung seines Aufgabenbereichs beantragte. Dieser letztere Beschwerdeantrag wurde in Form eines Schreibens des Leiters der ständigen Delegation, Herrn Tranvan Thinh, vom 18. März 1981 an Herrn Plug beantwortet, in welchem ihm seine neuen Aufgaben bestätigt wurden. Im übrigen wies die Kommission mit Entscheidung vom 23. Juni 1981 die Verwaltungsbeschwerde verspätet zurück.

Bei dieser Sachlage hat Herr Plug die vorliegende Klage eingereicht, die am 22. Juni 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Kommission ist jedoch aufgefordert worden, vor der mündlichen Verhandlung alle bezüglich der Entscheidung über die Tätigkeit des Klägers bei Vertragsschluß am 22. August 1980 vorhandenen Dokumente vorzulegen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt:

die Klage für zulässig und begründet zu erachten;

folglich,

in erster Linie:

a) die in dem Vertrag vom 22. August 1980 enthaltene, zum 1. Juli 1980 wirksame Entscheidung über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 und die Qualifizierung seiner Tätigkeit aufzuheben und für Recht zu erkennen, daß seine Einstufung in diesem Vertrag in Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 5, zu erfolgen hat, seine Tätigkeit als die eines Beraters zu qualifizieren ist und die Beklagte die seit dem 1. Juli 1980 entstandenen Ansprüche des Klägers zu erfüllen hat;

b) den Entzug seiner Akkreditierung bei den internationalen Organisationen in Genf sowie die ihm am 9. Januar 1981 zugestellte Entscheidung, durch die ihm die zuvor bei der Delegation der Kommission in Genf ausgeübten Aufgaben entzogen wurden, aufzuheben und für Recht zu erkennen, daß die genannte Akkreditierung ihm wieder zu erteilen und er in seine frühere Tätigkeit wiedereinzusetzen ist;

c) ihm eine Entschädigung zum Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 22. November 1980 zuzusprechen und

d) die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerden vom 22. November 1980 und 20. Januar 1981 aufzuheben.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

a) ihm eine Entschädigung zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 22. November 1980 zuzusprechen;

b) insoweit die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerden vom 22. November 1980 und 20. Januar 1981 aufzuheben;

der Beklagten in jedem Fall die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt:

die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie die Aufhebung der Ablehnung der Beschwerden des Klägers betrifft;

die Klage als unbegründet abzuweisen;

über die Kosten nach dem einschlägigen Recht zu entscheiden.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

a) Zur Zulässigkeit der Klage

In ihrer Klagebeantwortung führt die Kommission aus, der Kläger verlange die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen über seine Beschwerden. Neben dem Hinweis, daß eine ausdrückliche Ablehnungsentscheidung, wenn auch verspätet, ergangen sei, macht die Beklagte die Unzulässigkeit dieses Klageantrags geltend, da es sich insoweit nur um Bestätigungen der streitigen Entscheidung handele, die zu dieser Entscheidung gehörten und als solche keine beschwerenden Maßnahmen seien (wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. 5. 1980 — Kuhner, 39 und 75/79 — Slg. 1980, 1677, ausgeführt habe).

Der Kläger erklärt in seinem Erwiderungsschriftsatz, daß er insoweit die rechtliche Würdigung dem Gerichtshof überlasse.

b) Zur Begriindetbeit

1. Erster Klagegrund

Der Kläger macht die Verletzung und/oder die Nichtbeachtung folgender Rechtsvorschriften und -grundsätze geltend:

a) der Artikel 9 und 10 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Beschäftigungsbedingungen) ;

b) der Artikel 5 und 7 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut);

c) der gemäß Artikel 5 des Statuts ergangenen Entscheidung der Kommission über die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung;

d) der allgemeinen Prinzipien und Rechtsgrundsätze, namentlich des Grundsatzes der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich und des Grundsatzes, wonach ein Rechts- ünd/oder Tatsachenirrtum einen Verwaltungsakt rechtswidrig macht.

Der Kläger unterstreicht, daß der streitige Vertrag der Nachfolger des Vertrages vom 15. November 1978 gewesen sei und dieselbe Tätigkeit bei der Delegation der Kommission in Genf (hauptsächlich die Beziehungen zur UNCTAD) und dieselbe Haushaltsstelle (AKP-Stelle A 3 auf Zeit) zum Gegenstand gehabt habe. Im Vertrag von 1978 sei der Kläger mit Recht in Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 5 eingestuft und seine Tätigkeit sei mit Recht als die eines Beraters bezeichnet worden. Da der Kläger durch den neuen Vertrag von 1980 angestellt worden sei, um dieselbe Tätigkeit wie vorher auszuüben (tatsächlich seien die Aufgaben durch das Hinzukommen der Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen als der UNCTAD erwartet worden), hätte dieser Tätigkeit die Besoldungsgruppe A 3 und die Stellenbezeichnung Berater entsprochen; im übrigen hätte er in eine Haushaltsstelle A 3 in der Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 5, und nicht in der Besoldungsgruppe A4, Dienstaltersstufe 4, eingewiesen werden und die Bezeichnung seiner Stelle hätte die eines Beraters und nicht die eines Hauptverwaltungsrates sein müssen. Es handele sich somit darum, dem Kläger die seiner Tätigkeit rechtmäßig zukommende Einstufung und Stellenbezeichnung zuzuerkennen. Aus all dem ergebe sich als Folge die Rechtswidrigkeit der späteren Entscheidungen, mit denen ihm seine Akkreditierung bei den internationalen Organisationen und die vorher ausgeübte Tätigkeit entzogen worden seien.

Die Kommission verweist in erster Linie darauf, daß die Argumentation des Klägers in der Hauptsache auf einen Vergleich zwischen der gegenwärtigen Besoldungsgruppe und Tätigkeit einerseits und der Besoldungsgruppe und der Tätigkeit nach dem früheren Vertrag andererseits gestützt sei und daß dieser Vergleich nicht zutreffe, da es sich um zwei unterschiedliche Situationen handele, für die gesonderte, von den Parteien des Rechtsstreits freiwillig geschlossene Übereinkünfte einschlägig seien. Die Sachlage sei deshalb ausschließlich nach dem Vertrag von 1980 zu beurteilen, der dem Kläger nach Maßgabe der Bedürfnisse der Kommission und der dienstlichen Erfordernisse vorgeschlagen und vori Herrn Plug angenommen worden sei. Folge man der These des Klägers, würde dies dazu führen, den Bediensteten auf Zeit mit einem Vertrag von bestimmter Dauer einen Anspruch auf Erneuerung ihres Vertrages zu denselben Bedingungen zuzuerkennen, was weder mit dem allgemeinen Vertragsrecht noch mit den Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen zu vereinbaren sei. Im übrigen müßten sogar bei einer statutarisch und nicht vertraglich geregelten Dienststellung nicht der derzeitige und der frühere Aufgabenbereich, sondern der derzeitige Aufgabenbereich und die hierarchische Stellung des Beamten (oder der sonstigen Bediensteten) verglichen werden (siehe das oben erwähnte Urteil Kuhner).

In zweiter Linie führt die Beklagte aus, es treffe in Wahrheit nicht zu, daß der Kläger eine Tätigkeit ausübe, die man normalerweise von einem Beamten der Besoldungsgruppe A 3 erwarten könnte. Der Kläger sei tatsächlich als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4 angestellt worden, um eine dieser Besoldungsgruppe zukommende Tätigkeit wahrzunehmen; der Umfang seines Aufgabenbereichs wie seine hierarchische Stellung seien ihm mehrfach, und zwar sowohl mit dem Schreiben des Generaldirektors Meyer vom 9. Januar 1981 als auch mit dem Schreiben des Leiters der Delegation von Genf vom 18. März 1981 geschildert worden. Die in diesen Schreiben im einzelnen dargelegte Tätigkeit entspreche genau dem beruflichen Können eines Beamten der Besoldungsgruppe A4. Ebenfalls unzutreffend sei die Behauptung, der Kläger habe dieselbe Haushaltsstelle inne wie nach seinem früheren Vertrag; es habe sich im Gegenteil früher um eine zeitlich befristete Stelle in A 3 gehandelt, während es sich bei dem derzeitigen Vertrag um eine zeitlich befristete Stelle in A 4/A 5 handele.

Die Kommission räumt ein, es sei möglich, daß der Kläger bis zur Ankunft von Herrn Grumbach Aufgaben wahrzunehmen gehabt habe, die den ihm nach dem früheren Vertrag zugewiesenen sehr nahe gewesen seien. Dieser Umstand sei jedoch allein daraus zu erklären, daß die Versetzung von Herrn Grumbach nach Genf nicht so schnell vonstatten gegangen sei, wie dies wünschenswert gewesen wäre. Die Tatsache, daß der Kläger vorübergehend umfangreichere als die ihm offiziell zugewiesenen Aufgaben habe wahrnehmen müssen, gebe diesem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im übrigen keinen Anspruch auf eine neue Einstufung. Dies sei um so mehr der Fall in einer kleinen Abteilung, in der der Stellenplan wenig umfangreich und die Tätigkeiten leichter austauschbar seien.

Die Kommission hält die Entziehung der Akkreditierung des Klägers bei den internationalen Organisationen für völlig gerechtfertigt, da diese Akkreditierung dem verantwortlichen Beamten der Generaldirektion VIII vorbehalten sei; der angefochtene Verwaltungsakt stimme voll und ganz mit der Tätigkeit des Klägers überein und stelle weder eine Verletzung der angezogenen Bestimmungen noch eine verschleierte Sanktion oder eine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht fehlerhafte Maßnahme dar.

Der Kläger erwidert, es solle gar nicht behauptet werden, daß die Anstellung in einer gegenüber der früheren Anstellung niedrigeren Besoldungsgruppe als solche rechtswidrig sei oder daß die rein tatsächliche Wahrnehmung von Aufgaben, die über einer bestimmten Besoldungsgruppe liegen, einen Anspruch auf Neueinstufung gebe, sondern daß dann ein Anspruch auf Neueinstufung bestehe, wenn der durch die Anstellungsbehörde zugewiesene Dienstposten rechtlich einer höheren Besoldungsgruppe entspreche, und daß ein Anspruch darauf bestehe, daß die Einstufung und/oder die Stellenbezeichnung fehlerfrei erfolge. In der Klageschrift sei die frühere Tätigkeit nur dargelegt worden, damit die Bezeichnung und Einstufung der nach dem neuen Vertrag und auf Anordnung der Beklagten eingenommenen Stelle besser beurteilt werden könnten.

Im Anschluß an diesen klarstellenden Hinweis führt der Kläger aus, daß die Schlußfolgerungen, die die Kommission aus dem Schreiben vom 9. Januar 1981 zieht, mit dem ihm die Entscheidung, Herrn Grumbach nach Genf zu entsenden, mitgeteilt und seine neuen Aufgaben dargelegt worden sind, unzutreffend seien. Tatsächlich sei dieses Schreiben mehr als vier Monate nach dem Abschluß und mehr als sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Vertrages angekommen; es habe daher nicht den Inhalt des Vertrages erläutert, sondern ihn im Gegenteil in dem Bestreben, im nachhinein nach Einlegung der Beschwerde durch den Kläger die Tatsachen mit der gesetzeswidrigen Einstufung und Stellenbezeichnung im Vertrag in Übereinstimmung zu bringen, verfälscht. Auch sei die Behauptung, der Kläger sei infolge des Vertrages vom 22. August 1980 dem Leiter der Delegation nicht mehr direkt unterstellt gewesen, nicht richtig; dies sei erst nach dem 18. März 1981 der Fall gewesen. In gleicher Weise sei es nicht wahr, daß die Entziehung der Akkreditierung eine unvermeidliche Folge der Ankunft von Herrn Grumbach gewesen sei; von dem gesamten an die Delegation abgeordneten Personal sei der Kläger als einziger von der Akkreditierung ausgeschlossen worden, mit der gegenwärtig sogar zwei Beamte der Laufbahngruppe B ausgestattet seien. Es könne somit nicht ernsthaft bestritten werden, daß Herr Plug unter der Geltung des neuen Vertrages vom 1. Juli 1980 bis zum 31. Januar 1981 in Genf weiterhin die gleiche Tätigkeit wie unter der Geltung des Vertrages von 1978 ausgeübt habe; auch wenn man nicht notwendigerweise von dieser Tatsache auf eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, dem Kläger im Rahmen des neuen Vertrages diese Tätigkeit zuzuweisen, schließen könne, so begründe sie doch die Vermutung einer dahin gehenden Entscheidung, deren Widerlegung der Beklagten nicht gelungen sei. Es sei im übrigen äußerst merkwürdig, daß es keine Urkunden (Gedächtnisprotokolle, Aktennotizen usw.) aus der Zeit vor oder während des Vertragsabschlusses über die vom Kläger nach dem neuen Vertrag auszuübende Tätigkeit gebe. Eine weitere Vermutung in dieser Richtung werde durch den Umstand begründet, daß der Kläger durch Mitteilung vom 27. September 1980 der Bezeichnung seiner Stelle und seiner Einstufung mit der Begründung widersprochen habe, er übe in Genf weiterhin dieselbe Tätigkeit aus wie vorher, und die Kommission auf diese Behauptung nichts erwidert habe, anstatt sie zu bestreiten. Die Beklagte habe zu den Umständen, die eine frühere Versetzung von Herrn Grumbach nach Genf verhindert hätten, sowie zu dem Zeitpunkt und den Gründen der Versetzungsentscheidung usw. keinerlei Angaben gemacht.

Der Kläger ist der Ansicht, bei Abschluß des Vertrages von 1980 sei in Wirklichkeit beschlossen worden, daß er seine vorherige Tätigkeit fortsetzen solle; diese Entscheidung sei jedoch durch eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Generaldirektion I (der die Delegation von Genf unterstellt ist) und der Generaldirektion VIII (in deren Zuständigkeit die Beziehungen zur UNCTAD fallen) in Frage gestellt worden; der Kläger sei das Opfer dieser Auseinandersetzung geworden. Auf diese Weise erkläre es sich, daß er zunächst aufgrund des neuen Vertrages die vorherige Tätigkeit fortgesetzt habe; daß seine Mitteilung vom 27. September 1980 unbeantwortet geblieben sei; daß er erst sechs Monate nach Wirksamwerden des neuen Vertrages von der Versetzungsentscheidung bezüglich Herrn Grumbach und der Entziehung seiner vorhergehenden Tätigkeit unterrichtet worden sei; und daß zusätzlich schikanöse Maßnahmen, wie die Entziehung der Akkreditierung, die Umsetzung in ein winziges und beinahe verstecktes Büro usw. ergriffen worden seien.

Die Kommission hält dem in ihrer Gegenerwiderung entgegen, die Anstellung des Beklagten als Hauptverwaltungsrat in der Besoldungsgruppe A 1 habe sich bereits aus dem Vertrag von 1980 ergeben; demzufolge könnten die Mitteilungen vom 9. Januar und 18. März 1981 keinesfalls als eine Verfälschung des Vertrages angesehen werden. Die Kommission bestreitet eine Auseinandersetzung zwischen zwei Generaldirektionen, der der Kläger zum Opfer gefallen sei. Sie räumt ein, daß Herr Plug im Augenblick von dem Personal der Delegation der einzige sei, der nicht in den Genuß einer Akkreditierung komme, bemerkt hierzu jedoch, daß die Erteilung von Akkreditierungskarten an Bedienstete in der Laufbahngruppe B wegen der Art der von diesen wahrgenommenen Aufgaben gerechtfertigt sei und daß nach der Erteilung der Akkreditierung an Herrn Grumbach als Vertreter der Generaldirektion VIII eine Beibehaltung der Akkreditierung des Klägers nicht mehr zweckmäßig gewesen sei, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Herr Plug mit Arbeiten betraut gewesen sei, die keine Teilnahme an den auf internationaler Ebene in Genf stattfindenden Sitzungen erfordert hätten.

Nach Ansicht der Kommission hat das Argument, wonach der Kläger nach dem Vertrag von 1980 angestellt worden sei, um dieselbe Tätigkeit wie vorher, nämlich die Pflege der Beziehungen in erster Linie zur UNCTAD, auszuüben, nichts zu tun mit dem Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich, soweit dieses Argument gegen die Zuweisung der Besoldungsgruppe A 4 durch den letzten Vertrag gerichtet sei. Wenn Herr Plug auch unter der Geltung des Vertrages von 1978 die Tätigkeit eines UNCTAD-Beraters bei der Delegation von Genf ausgeübt habe, so sei die durch den streitigen Vertrag geschaffene Lage eine ganz andere, weil der Vertrag eine unbestimmte Laufzeit und der Kläger Herrn Grumbach zu unterstützen habe, wobei seine dienstlichen Befugnisse weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht mit seinen früheren Befugnissen vergleichbar seien. Da ein mit einem befristeten Vertrag ausgestatteter Bediensteter auf Zeit keinen Anspruch auf Erneuerung seines Vertrages habe, habe die Kommission, indem sie ihn zu den neuen Bedingungen erneut angestellt habe, weder einen Rechtsfehler begangen, noch ihren Ermessensspielraum überschritten.

Was die Verspätung der Ankunft von Herrn Grumbach in Genf angehe, so erkläre sich diese daraus, daß Herr Grumbach , der bereits seit Juni 1980 bereitgestanden habe, um sich nach Genf zu begeben, in Brüssel habe bleiben müssen, um vorübergehend die Tätigkeit des Abteilungsleiters in seiner Herkunftsdienststelle (GD VIII, A 3) wahrzunehmen, weil sich der amtierende Abteilungsleiter, Herr Russel, zu jenem Zeitpunkt in einem Urlaub aus persönlichen Gründen befunden habe.

2. Zweiter Klagegrund

Der Kläger beruft sich auf die Verletzung des Artikels 11 der Beschäftigungsbedingungen in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 des Statuts und rügt die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen, mit denen ihm die internationale Akkreditierung und die vorher ausgeübte Tätigkeit entzogen worden seien; diese seien jedenfalls insofern rechtswidrig, als sie ohne Begründung ergangen seien. Sie seien in der Tat von einer solchen Art, daß sie beim Kläger auf Ablehnung stoßen mußten, und es komme hinzu, daß die Entziehung der Akkreditierung sich noch nicht einmal mit der Ausübung der ihm jetzt übertragenen Tätigkeit vereinbaren lasse. Diese Verfügungen hätten sonach mit Gründen versehen werden müssen, dies um so mehr, als noch nie eine Beurteilung des Klägers, ein Probezeitbericht oder sonst irgendeine Beurteilung des Verhaltens und/oder der dienstlichen Leistung des Klägers erstellt worden seien.

Die Kommission führt dagegen an, daß sowohl die Entziehung der Akkreditierung als auch die Änderung der Tätigkeit des Klägers nicht auf einem Entzug der Tätigkeit beruhten, sondern auf der einvernehmlich zustande gekommenen Veränderung in der Dienststellung des Klägers, indem dieser am 22. August 1980 beim Auslaufen eines befristeten Vertrages einem neuen Vertrag mit gegenüber dem vorhergehenden abweichenden Bedingungen zugestimmt habe. Der Kläger könne nicht Maßnahmen angreifen, die das Ergebnis dieser Zustimmung seien. Die Veränderung der ausgeübten Tätigkeit als solche könne den Kläger rechtlich nicht beschweren, weil es sich um ein Rechtsgeschäft vertraglicher Art handele und weil sie mangels eines Anspruchs auf Erneuerung eines befristeten Vertrages für den Kläger nur Vorteile bringe. Jedenfalls handele es sich um dem betroffenen Beamten durch interne Mitteilung zur Kenntnis gebrachte Organisationsmaßnahmen zum Zweck der Anpassung des Aufbaus der Behörde an die ihr zugewiesenen leitenden Beamten sowie an deren jeweilige Fachkenntnisse; sie könnten somit ebenfalls nicht als rechtliche Beschwerde angesehen werden. Derartige Maßnahmen seien nicht anfechtbare Leitungsakte und müßten daher auch nicht nach den angezogenen Bestimmungen begründet werden. Darüber hinaus zeige die Art und Weise der Entziehung der Akkreditierung, die Zug um Zug mit der Akkreditierung von Herrn Grumbach angeordnet worden sei, selbst für dritte eindeutig, daß der Grund für die vorgenommene Veränderung nicht Verdienste oder Verfehlungen des Klägers, sondern die Organisation der Delegation gewesen sei, so daß der Ehre Herrn Plugs kein Schaden habe zugefügt werden können, der im übrigen seine Akkreditierung bei den schweizerischen Behörden und damit seinen diplomatischen Status behalten habe. Schließlich müsse die Kommission, da es sich um die Vertretung der Gemeinschaft gegenüber den internationalen Organisationen handele, in bezug auf die Organisation ihrer Dienststellen auch weiterhin über einen Ermessensspielraum verfügen, und aus diesem Grund gebe es auf diesem Gebiet auch keine Vorschriftensammlung, in der die Zuteilung von Akkreditierungskarten geregelt wäre.

3. Dritter Klagegrund

Der Kläger macht folgende Rechtsverletzungen geltend:

a) des Artikels 11 der Beschäftigungsbedingungen;

b) des Artikels 24 des Statuts;

c) der allgemeinen Pflicht zur Rücksicht und zu korrektem Verhalten, der Beistands- und Fürsorgepflicht;

d) der Grundsätze insbesondere der Bl ligkeit, der austeilenden Gerechtigkeit und der guten Führung der Amtsgeschäfte sowie des Grundsatzes, daß ein Amtsfehler die Haftung der Verwaltung begründet und Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens gibt.

Er führt aus, man müsse den besonderen Zusammenhang näher betrachten und untersuchen, in den der Abschluß des Vertrages vom 22. August 1980 falle. Zu jenem Zeitpunkt habe der Kläger seit mehr als 14 Jahren im Dienst der Beklagten gestanden; er habe 1977 seinen Vertrag mit der EGZ auf Wunsch der Beklagten und im Hinblick auf die Zusicherung gekündigt, daß er nach Auslaufen von zwei befristeten Verträgen von je einem Jahr Dauer, im Wege einer Probezeit von sechs Monaten und der Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren bei Ablauf des zweiten Vertrages zum Beamten auf Lebenszeit ernannt würde. Ferner habe der Vertrag 1977 ebenso wie der erste Genfer Vertrag von 1978 eine Einstufung in A 3, Dienstaltersstufe 4, vorgesehen. Bei Unterzeichnung des letzteren habe Einverständnis darüber bestanden, daß der Kläger bei seinem Auslaufen (30. 6. 1980) zum Leiter einer Delegation der Kommission in den AKP-Staaten ernannt werden würde, wenn in der Zwischenzeit keine verwaltungsmäßig korrekte Lösung gefunden worden sei. Unter diesen ganz besonderen Umständen stelle die im Anschluß an den Abschluß des letzten Vertrages vorgenommene Zurückstufung im Tätigkeitsbereich und in der Bezeichnung der Tätigkeit eine Verkennung der mit diesem Klagegrund angezogenen gesetzlichen Bestimmungen, Verpflichtungen und Prinzipien dar. Es sei einfach nicht zu rechtfertigen, daß ein und dieselbe Person dieselbe Tätigkeit am selben Ort gestern noch in Besoldungsgruppe A 3 mit dem Titel Berater und heute in Besoldungsgruppe A4 mit dem Titel Hauptverwaltungsrat ausübe; es sei ferner nicht zu rechtfertigen, daß der Kläger sich nach mehr als 14 Dienstjahren und drei Jahre nach seiner Rückberufung aus Sambia unter den erwähnten Umständen und Zusagen in bezug auf die Besoldungsgruppe und die fachlichen Anforderungen an die Tätigkeit auf einer niedrigeren Stufe als vorher wiederfinde.

Daß der Vertrag von 1980 ein neuer Vertrag gewesen sei, könne unter den vorliegenden Umständen keine Rechtfertigung für diese Zurückstufung abgeben; man müsse im Gegenteil zu der Ansicht gelangen, daß die Kommission ihre allgemeinen Pflichten gegenüber ihren Beamten und Bediensteten nicht beachtet habe. Die spätere Entziehung der Akkreditierung bei den internationalen Organisationen und der vorher ausgeübten Tätigkeit kommen zu den gerügten Verfehlungen nur noch erschwerend hinzu; ein Beweis für den schikanösen Charakter dieser Verfügungen sei schließlich der Umstand, daß Herr Plug gebeten worden sei, nicht nur sein Dienstzimmer aufzugeben, sondern sich in ein winziges, vor den Augen der Besucher der Delegation verstecktes Büro zurückzuziehen.

Die Kommission hebt zunächst hervor, daß eine Fürsorgepflicht durch keine Bestimmung des Statuts begründet werde, und führt dann weiter aus, daß eine solche Pflicht das Gleichgewicht widerspiegele, das sich zwischen dem Prinzip, wonach die übergeordnete Behörde allein verantwortlich sei für die Organisation der Dienststellen, die sie nach den dienstlichen Bedürfnissen festlegen und ändern können müsse, und der Verpflichtung einstellen müsse, wonach diese Behörde die aus dem Statut abgeleiteten Rechte der Beamten nicht beeinträchtigen dürfe (vorerwähntes Urteil vom 28. 5. 1980 in der Rechtssache Kuhner). Dieser Verhaltensgrundsatz betreffe nun jedoch ausschließlich die beamtenrechtlichen Beziehungen; die auf vertraglicher Grundlage angestellten Bediensteten könnten sich hingegen in bezug auf ihre Anstellung nicht auf die Fürsorgepflicht berufen, weil an sie keinerlei Einzelverfügung der Behörde gerichtet werde und es an ihnen sei, die Ausgestaltung und die Bedingungen ihrer Anstellung einvernehmlich mit der Verwaltung festzulegen und gutzuheißen. Die These des Klägers, wonach eine Verkennung der Fürsorgepflicht darin bestanden habe, daß der Vertrag von 1980 die Bedingungen der früher geschlossenen Verträge nicht übernommen habe, würde den Unterschied zwischen den auf Bedienstete anwendbaren vertraglichen und den auf Beamte anwendbaren beamtenrechtlichen Regelungen völlig beseitigen und könne jedenfalls in dem Maße nicht anerkannt werden, wie irgendein Anspruch auf Erneuerung der befristeten Verträge von Bediensteten auf Zeit überhaupt nicht gegeben sei. Was die Akkreditierung bei den internationalen Organisationen angehe, so könne ein Anspruch des Klägers, akkreditiert zu werden, nicht anerkannt werden, da eine solche Akkreditierung grundsätzlich dem Beamten vorbehalten sei, der verantwortlicher Beamter der GDVIII sei. Die Akkreditierung stelle eine an die Tätigkeit und nicht an die Person eines Bediensteten gebundene Besonderheit einer Beschäftigung auf Zeit dar. Es seien deshalb auch insoweit nicht die Rechte der Verwaltung mit denen des Klägers in Einklang zu bringen.

In seinem Erwiderungsschriftsatz räumt der Kläger ein, seine These könne — aus dem Zusammenhang gegriffen — als die Negation einer vertraglichen Regelung erscheinen; er betont jedoch, daß bei der gebotenen Berücksichtigung dieses Zusammenhangs die Verletzung der Fürsorgepflicht, die Zweckentfremdung der vertraglichen Regelung und der Rechtsmißbrauch offensichtlich seien. Es müsse in Betracht gezogen werden, daß die Lage desjenigen, der mehr als 14 Dienstjahre Hinter sich gebracht habe und dem Zusagen auf Verbeamtung gegeben worden seien, eine völlig andere sei als die Lage desjenigen, der sich um eine erste Anstellung als Bediensteter auf Zeit bewerbe. So könne eine prima facie rechtmäßige Verfügung in bestimmten Einzelfällen rechtswidrig werden. Der Kläger habe bereits im Dienst der Beklagten gestanden, als er noch für die ĖGZ gearbeitet habe; die Gründe für die Kündigung seines Vertrages mit der EGZ seien nur aus dem Inhalt eines Schreibens heraus verständlich, das der Kommissar C. Cheysson am 9. Februar 1977 dem Präsidenten der Republik Sambia geschickt habe und in dem zu lesen sei, daß Herr Plug von der Kommission nach Sambia entsandt worden sei, Um die Anwesenheit eines hochrangigen, über eine große Erfahrung mit cien Problemen Afrikas verfügenden Vertreters zu gewährleisten und daß er danach nach Brüssel zurückgerufen worden sei, weil die Kommission ihn mit Rücksicht auf seine einschlägige Erfahrung zum Leiter der für Zentral-, Süd- und Ostafrika verantwortlichen Abteilung habe ernennen wollen. Die so nachgewiesene Absicht habe es logischerweise mit sich gebracht, daß man auch vorgehabt habe, den Kläger auf dieser Stelle als Leiter der Abteilung VIII-B-2 zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, was durch seine Anstellung auf einer durch interne Versetzung frei gewordenen und aus dem Verwaltungshaüshait besoldeten Stelle bestätigt werde. Die Herrn Plug gegebenen Zusagen auf zukünftige Verbeamtung fanden somit eine Entsprechung in einer Reihe von objektiven Gegebenheiten, und im übrigen sei den diesbezüglichen Behauptungen in der Klageschrift nicht widersprochen worden.

In bezug auf die Nichteinhaltung der Zusage, ihn als Leiter der genannten Abteilung VIII-B-2 zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, bemerkt der Kläger, das Hindernis, das darin bestanden habe, daß diese Stelle aus dem Verwaltungshaushalt besoldeten Beamten vorbehalten gewesen sei, hätte ohne weiteres im Wege eines internen Auswahlverfahrens, das er im Hinblick auf seine Erfahrung und seine Fachkenntnis sicherlich bestanden hätte, ausgeräumt werden können. Mit Bezug auf die Zustimmung zu dem letzten, auf den ersten Genfer Vertrag folgenden Vertrag hebt der Kläger hervor, daß es wegen der Situation, in der er sich befunden habe — ein Bediensteter auf Zeit erhalte nach dem Auslaufen seines Vertrages kein Arbeitslosengeld —, ganz und gar irreal sei, von einer freien Entscheidung zu sprechen; jedenfalls habe er den Vertrag mit den in seiner Mitteilung vom 27. September 1980 zum Ausdruck gebrachten Vorbehalten unterzeichnet.

Die Kommission hält dem in ihrer Gegenerwiderung entgegen, die Zeit im Dienst der EGZ als solche könne nicht als im Dienst der Kommission zurückgelegte Zeit angesehen werden, weil der Kläger von dieser erstmals durch Vertrag vom 9. Juni 1977 angestellt worden sei; sie bestreitet, Herrn Plug nach Brüssel zurückgerufen zu haben, und verweist zur Begründung darauf, daß sie sich darauf beschränkt habe, ihm einen befristeten Vertrag als Bediensteter auf Zeit anzubieten, den er angenommen habe; dieser Umstand begründe keine gesteigerte Fürsorgepflicht; sie bestreitet ferner jegliche Bedeutung des an den sambischen Präsidenten Kaunda gerichteten Schreibens, da es sich um ein in einem diplomatischen Kontext abgefaßtes Schreiben handele; sie bestreitet schließlich, daß von gültigen Zusagen gesprochen werden könne, weil diese von Personen gemacht worden seien, die keinerlei Befugnis gehabt hätten, die Kommission zu verpflichten, und weil diese jedenfalls nicht eine ohne weiteres vorzunehmende Verbeamtung, sondern allenfalls die Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren zum Gegenstand gehabt hätten, das der Kläger nicht notwendigerweise bestanden hätte.

4. Zum Ersatz des Schadens

Der Kläger verlangt in erster Linie, für den ihm durch die angefochtenen Verfügungen zugefügten Schaden in Form einer Naturalrestitution entschädigt zu werden, die darin bestehe, daß für Recht erkannt werde, daß er in dem streitigen Vertrag in Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 5, einzustufen sei, daß seine Tätigkeit als die eines Beraters zu bezeichnen sei und daß ihm sowohl seine Akkreditierung bei den internationalen Organisationen als auch seine vorher ausgeübte Tätigkeit wiederzugeben seien. Er betont im übrigen, diese Entschädigung sei im Hinblick auf den zwischenzeitlich erlittenen immateriellen Schaden, der ihm gesondert ersetzt werden müsse, nicht vollständig.

Für den Fall, daß eine Naturalrestitution wegen der Einschlägigkeit anderer Prinzipien, wie dem der Trennung zwischen rechtsprechender und ausführender Gewalt, nicht zugebilligt werden könne, verlangt er die Gutmachung des durch die Verfehlungen der Beklagten verursachten materiellen und immateriellen Schadens in Form der Zubilligung von Schadensersatz und weist darauf hin, daß zu diesem Zweck die auf der niedrigeren Einstufung des Vertrages beruhende Vermögenseinbuße sowie die öffentliche Verletzung seiner Ehre und seines beruflichen Ansehens infolge der Entziehung der Akkreditierung und der vorher ausgeübten Tätigkeit in Rechnung zu stellen seien.

Diese Entschädigungsforderungen setzen sich im einzelnen wie folgt zusammen: Herr Plug verlangt mit Bezug auf seinen Hauptantrag die Zubilligung einer ex aequo et bono auf 2500 SFR geschätzten Entschädigung, die zu der in Natur vorzunehmenden Entschädigung hinzukommen müsse. Mit Bezug auf seinen Hilfsantrag führt er aus, sein Schaden bestehe aus:

a) entgangenen Bezügen als Folge der niedrigeren Einstufung des Vertrages;

b) der öffentlichen Beeinträchtigung seiner Ehre und seines beruflichen Ansehens infolge der Entziehung der Akkreditierung und der vorher ausgeübten Tätigkeit sowie infolge der niedrigeren hierarchischen Einstufung;

c) einem Nachteil für den Verlauf seiner Karriere seit seiner Rückberufung aus Sambia.

Der erste dieser Schäden könne durch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Bezüge wiedergutgemacht werden, die ihm zugestanden hätten, wenn er in dem letzten Vertrag in der Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 5, eingestuft norden wäre. Die Entschädigung für den zweiten Schaden schlägt der Kläger vor, ex aequo et bono auf 5000 SFR zu veranschlagen. Zu dem dritten Schadensposten bemerkt der Kläger, daß er Anspruch gehabt hätte, wenn auch nicht auf die Ernennung zum Beamten auf, Lebenszeit, so doch auf Einleitung des dahin gehenden Verfahrens und daß ihm eine eventuelle Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eine Dauerhaftigkeit im Beschäftigüngsverhältnis, im Gegenstand der Beschäftigung und somit auch in der Höhe des Einkommens, den Anspruch auf Übertragung, der unter dem Vertrag ĖGZ erworbenen Versorgungsrechte auf die Altersversorgung der Gemeinschaften und Beförderungschancen gebracht hätte. Es sei auch zu beachten, daß der Kläger nur wegen der Zusagen auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und wegen der Aussicht auf eine sichere Zukunft und auf berufliches Fortkommen bereit gewesen sei, seinen EGZ-Vertrag zu kündigen, und daß ihm anstelle des Abgangsgeldes die Wiedereinrichtungsbeihilfe gezahlt worden sei, was einen Unterschied in der Größenordnung von 2500000 BFR ausmache. Herr Plug ist zusammenfassend der Ansicht, daß die in Redę stehende Entschädigung ex aequo et bono mit 150000 SFR in Ansatz gebracht werden könne.

Die Kommission bekräftigt in ihrer Gegenerwiderung zunächst erneut die Unbegründetheit der vom Kläger vorgebrachten Klagegründe, führt dann aber zusätzlich folgendes aus:

a) Der Kläger habe einen nicht in Natur wiedergutzumachenden Schaden nicht nachgewiesen;

b) im Hinblick auf die Streitpunkte, die der gerichtlichen Auseinandersetzung, zugrunde liegen, sei es angemessen, jede Forderung auf Schadensersatz in Natur oder in Geld, die sich nicht auf den letzten Vertrag des Klägers vom 22. August 1980 beziehe, abzuweisen.

Im Anschluß an diese Ausführungen stellt die Kommission die bereits erwähnten Anträge.

IV — Mündliches Verfahren

In der Sitzung vom 1. Juli 1982 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt E. Lebrun, Brüssel, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes, H. Van Lier, als Bevollmächtigter, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Oktober 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit einem in der Kanzlei des Gerichtshofes am 22. Juni 1981 eingegangenen Schriftsatz hat Herr Onno Plug, Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Klage erhoben auf Aufhebung seiner Einstufung in Besoldungsgruppe A 4 sowie der Bezeichnung seiner Tätigkeit in dem Vertrag eines Bediensteten auf Zeit vom 22. August 1980, auf Aufhebung der Entscheidung vom 9. Januar 1981 über die Entziehung seiner vorher ausgeübten Tätigkeit sowie seiner Akkreditierung bei den internationalen Organisationen in Genf, auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer Entschädigung zum Ersatz des durch die genannten Entscheidungen verursachten materiellen und immateriellen Schadens und schließlich auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seiner Beschwerden vom 22. November 1980 und 20. Januar 1981.

2 Der Kläger stand von 1966 bis 1976 aufgrund eines unbefristeten Vertrages im Dienst der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (nachfolgend: EGZ). Während dieser Zeit wurde er der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung gestellt, deren Delegierter er in Benin und in Sambia war.

3 Anfang 1977 kündigte der Kläger diesen Vertrag, um einen ihm von der Kommission angebotenen Vertrag eines Bediensteten auf Zeit anzunehmen. Mit diesem Vertrag wurde der Kläger für die Dauer eines Jahres ab 23. Mai 1977 als Abteilungsleiter in Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 4, eingestellt. Nach seinem Auslaufen am 23. Mai 1978 wurde dieser Vertrag bis zum 22. September 1978 verlängert, aber nicht erneuert, da der Kommission zufolge eine Erneuerung nicht möglich war, weil die Abteilungsleiterstellen den aus dem Verwaltungshaushalt besoldeten Beamten vorbehalten gewesen seien.

4 Der Kläger wurde von der Kommission durch einen neuen Vertrag vom 15, November 1978 dennoch erneut mit Wirkung vom 23. September 1978 bis zum 30. Juni 1980 auf einer AKP-Stelle auf Zeit als Berater mit Besoldungsgruppe A 3 angestellt, um die Tätigkeit eines UNCTAD-Beraters bei der Delegation der Kommission in Genf wahrzunehmen.

5 Am 22. August 1980 bot die Kommission dem Kläger einen neuen Vertrag mit Wirkung zum 1. Juli 1980 an. Im Unterschied, zu dem vorhergehenden sah dieser Vertrag die Anstellung des Klägers auf unbestimmte Dauer als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4, bei der Delegation der Kommission in Genf vor.

6 Der Kläger unterzeichnete diesen Vertrag und schickte ihn zurück, allerdings unter Hinzufügung einer Mitteilung vom 27. September 1980, in der er einen Vorbehalt gegenüber seiner Einstufung zum Ausdruck brachte. Dieser Vorbehalt war unter anderem mit dem Umstand begründet, daß der vorhergehende Vertrag seine Einstufung in Besoldungsgruppe A 3 vorgesehen habe und daß seine Tätigkeit in Genf dieselbe geblieben sei.

7 Am 22. November 1980 hat Herr Plug eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt, mit der er die Aufhebung seiner Einstufung in A 4 sowie der Bezeichnung seiner Tätigkeit, die Anerkennung seiner Tätigkeit als der eines Beraters in Besoldungsgruppe A 3 sowie die Erfüllung seiner sich hieraus ergebenden besoldungsmäßigen Ansprüche begehrte. Diese Beschwerde ist unbeantwortet geblieben.

8 Durch Mitteilung vom 9. Januar 1981 hat der Generaldirektor der GD VIII den Kläger davon unterrichtet, daß ein neuer Beamter der Besoldungsgruppe A 3, Herr Grumbach, nach Genf kommen werde, um dort die ehedem Herrn Plug zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, und daß Herr Plug von nun an nur noch unter der Verantwortung von Herrn Grumbach bei der Erfüllung der der Delegation zugewiesenen Aufgaben mitzuwirken habe.

9 Als Folge dieser Entscheidung ist Herrn Plug bei der Ankunft des neuen Beamten die Akkreditierung bei den internationalen Organisationen in Genf entzogen worden.

10 Am 20. Januar 1981 hat der Kläger eine neuerliche Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt, mit der er in erster Linie die Wiedererteilung der besagten Akkreditierung, die er auch für die Erfüllung der ihm zugewiesenen neuen und begrenzteren Aufgaben für unerläßlich hielt und deren Einziehung nach seinen Worten seine Ehre und sein berufliches Ansehen beeinträchtige, und in zweiter Linie eine detaillierte Beschreibung der ihm zugewiesenen Tätigkeit begehrte.

11 Während dieser zweite Beschwerdeantrag durch Mitteilung des Leiters der Delegation in Genf vom 18. März. 1981, mit der dem Kläger die ihm neu zugewiesene Tätigkeit im einzelnen bestätigt wurde, beantwortet worden ist, hat die Kommission in bezug auf den ersten Antrag bezüglich der Akkreditierung mit Datum vom 23. Juni 1981 eine verspätete Ablehnungsentscheidung erlassen. Zwischenzeitlich hatte Herr Plug die vorliegende Klage beim Gerichtshof erhoben, die am 22. Juni 1981 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.

a) Zur Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnungsverfügungen in bezug auf die Beschwerden des Klägers

12 Die Kommission erhebt gegenüber dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen über die Beschwerden vom 22. November 1980 und 20. Januar 1981 eine prozeßhindernde Einrede mit der Begründung, es handele sich hierbei um Bestätigungen der streitigen Entscheidungen, die zu diesen gehörten und deshalb keine selbständig anfechtbaren Maßnahmen seien.

13 Die Einrede erscheint begründet. Wie der Gerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung und insbesondere in seinem Urteil vom 28. Mai 1980 (Kuhner, 39 und 75/79 — Slg. 1980, 1677) ausgeführt hat, bedeutet jede bloße ablehnende Entscheidung, ob sie nun stillschweigend oder ausdrücklich ergeht, nur eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung und ist als solche keine anfechtbare Maßnahme.

14 Im vorliegenden Fall bestätigen die stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen über die Beschwerden des Klägers die von der Kommission vorher erlassenen Entscheidungen, deshalb muß der auf ihre Aufhebung gerichtete Antrag des Klägers als unzulässig abgewiesen werden.

b) Zur Begründetheit

1. Erster Klageantrag

15 Der Kläger begehrt in erster Linie die Änderung seiner Einstufung und der Bezeichnung seiner Tätigkeit im Vertrag vom 22. August 1980 rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens, wohingegen die übrigen Bestimmungen des Vertrages unverändert bleiben sollen.

16 Hierzu trägt der Kläger mit seinem ersten Klagegrund vor, seine Einstufung in Besoldungsgruppe A 4 und seine Bezeichnung als Hauptverwaltungsrat verletze den in den Artikeln 5 und 7 des Statuts enthaltenen und nach den Artikeln 9 und 10 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen, Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: Beschäftigungsbedingungen) auf Bedienstete auf Zeit gleichfalls anwendbaren Grundsatz der Entsprechung von Aufgabenbereich, Besoldungsgruppe und Dienstposten. Zur Begründung macht er geltend, seine Tätigkeit sei nach dem Auslaufen des Vertrages vom 15. November 1978 während eines Zeitraums von mindestens vier Monaten dieselbe wie vorher geblieben und entspreche nach der von der Kommission beschlossenen Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung der Besoldungsgruppe A 3 und Bezeichnung Berater. Die in den Mitteilungen vom 9. Januar und 18. März 1981 enthaltenen Angaben zu den ihm neu zugewiesenen Aufgaben könnten an dieser Lage nichts ändern, da sie in Wirklichkeit lediglich eine einseitige Änderung des abgeschlossenen Vertrages beinhalteten und lediglich zum Zweck hätten, das behauptete fehlerhafte Verhalten der Kommission im Nachhinein zu rechtfertigen.

17 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Vertrag vom 22. August 1981 weicht wesentlich von dem vorhergehenden Vertrag ab. Tatsächlich enthält der neue Vertrag eine Reihe von Änderungen in wesentlichen Punkten, wie dem der Vertragsdauer, die unbestimmt wird, der haushaltsmäßigen Zuweisung der Stelle auf eine AKP-Planstelle A 5/A 4 auf Zeit und nicht mehr auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 und schließlich dem des Gegenstandes des Beschäftigungsverhältnisses selbst, indem der Kläger als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4 angestellt wurde. Der Kläger, dem die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung bekannt war, konnte nicht erwarten, daß ihm dieselbe Tätigkeit, wie die von ihm unter dem vorhergehenden Vertrag ausgeübte, zugewiesen würde.

18 Der Umstand, daß der Kläger während ungefähr 4 Monaten in der Zeit vor der Ankunft von Herrn Grumbach in Genf weiterhin die ihm nach dem Vertrag von 1978 zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen hat und daß er somit während dieses Zeitraums Aufgaben wahrgenommen hat, die einer höheren hierarchischen Ebene entsprechen, als sie ihm durch den Vertrag von 1980 zuerkannt wird, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts, der aufgrund der Verweisung des Artikels 10 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen auf Bedienstete auf Zeit gleichermaßen Anwendung findet, kann jeder Beamte vorübergehend bis zur Dauer eines Jahres mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Laufbahn betraut werden, die höher ist als seine eigene, ohne dieser vorübergehenden Einweisung widersprechen und ohne hieraus einen Anspruch auf eine Neueinstufung ableiten zu können. Der genannte Umstand gibt somit dem Kläger keinerlei Anspruch auf eine Änderung der in dem geltenden Vertrag vorgesehenen Besoldungsgruppe und Bezeichnung. Es steht vielmehr fest, daß im Anschluß an die Mitteilung vom 9. Januar 1981 und nach der Ankunft des neuen A-3-Beamten in Genf dem Kläger ein engerer Aufgabenbereich zugewiesen worden ist, der genau der in dem streitigen Vertrag angegebenen Besoldungsgruppe und Stellenbezeichnung entspricht.

19 Sonach ist der Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich im vorliegenden Fall nicht verletzt.

20 Mit dem zweiten zur Begründung dieses Klageantrags vorgebrachten Klagegrund macht der Kläger geltend, mit der Zurückstufung gegenüber dem vorhergehenden Vertrag verletze die Kommission die Beistandspflicht nach Artikel 24 des Statuts sowie eine Reihe anderer ungeschriebener Pflichten und insbesondere die Fürsorgepflicht.

21 Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Berufung auf Artikel 24 des Statuts greift deshalb nicht durch, weil diese Bestimmung den Schutz der Beamten gegen Handlungen Dritter und nicht gegen die Maßnahmen der Organe der Gemeinschaft bezweckt (Urteil vom 25. 3. 1982 — Munk, 98/81, Sig. 1982, 1169). Was die Fürsorgepflicht anbetrifft, so spiegelt sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, welches das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Beamten geschaffen hat (Urteil vom 28. 5. 1980, Kuhner, bereits zitiert). Im vorliegenden Fall ist dieses Gleichgewicht durch die Entscheidung der Kommission nicht in Frage gestellt worden.

22 Der erste Klageantrag ist somit abzuweisen.

2. Zweiter Klageantrag

23 Der Kläger begehrt in zweiter Linie die Aufhebung der in der Mitteilung des Generaldirektors der GD VIII vom 9. Januar 1981 enthaltenen Entscheidung, mit der sein Aufgabenbereich neu definiert wurde, sowie die Aufhebung der Entscheidung, mit der ihm die Akkreditierung bei den internationalen Organisationen in Genf entzogen wurde.

24 Der Kläger ist der Ansicht, die in der vorstehend erwähnten Mitteilung enthaltene, ihm einen neuen und engeren Aufgabenbereich zuweisende Entscheidung sei rechtswidrig, weil sie ihn rechtlich beschwere und nach den Vorschriften des Artikels 11 der Beschäftigungsbedingungen in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 des Statuts mit einer Begründung zu versehen gewesen sei.

25 Dieses Vorbringen ist nicht begründet. Da die Änderung der Aufgaben die Folge des Abschlusses des neuen Vertrages von 1980 war, ist die Mitteilung des Generaldirektors vom 9. Januar 1981 als interne Leitungsmaßnahme anzusehen, mit der die zuständige Stelle den Aufgabenbereich des Klägers als Hauptverwaltungsrat näher bestimmte.

26 Zu dem Entzug seiner Akkreditierung bei den internationalen Organisationen trägt der Kläger vor, es handele sich um eine unzweckmäßige und unlogische Maßnahme, weil sie ihn auch in der Ausübung seines gegenwärtigen engeren Aufgabenbereichs behindere und aus diesem Grund ihr Sinn und Zweck rein'schikanös sei. Ferner sei diese Entscheidung wegen Fehlens einer Begründung rechtswidrig.

27 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Weil die Akkreditierung den Beamten und sonstigen Bediensteten die Ausübung ihrer Tätigkeit erleichtern soll, ist der sich aus ihr ergebende Vorteil an den Dienstposten und nicht an die Person des betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten gebunden. Es ist folglich Sache der insoweit über einen Ermessensspielraum verfügenden Anstellungsbehörde, zu prüfen, ob ein bestimmter Aufgabenbereich die Akkreditierung notwendig macht oder nicht. Wenn in diesem Zusammenhang die Anstellungsbehörde zu der Auffassung gelangt, daß infolge einer gerechtfertigten Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten oder sonstigen Bediensteten die Akkreditierung nicht mehr notwendig ist, so ist die von ihr zu treffende Entscheidung die unmittelbare Folge der Änderung des Aufgabenbereichs und bedarf deshalb keiner Begründung.

28 Der zweite Klageantrag ist somit ebenfalls abzuweisen.

3. Dritter Klageantrag

29 In dritter Linie begehrt der Kläger den Ersatz der Schäden aus den von ihm als rechtswidrig gerügten Verfügungen der Kommission. Da sich die genannten Verfügungen als rechtmäßig erwiesen haben, ist dieser Klageantrag nicht weiter zu prüfen.

30 Die Klage ist somit insgesamt abzuweisen.

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.