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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.10.1982 – C-258/81

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1982:345

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 7. Oktober 1982

und bestätigt in der Sitzung vom 2. Dezember 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Einleitung

In der Rechtssache 258/81 beantragt die Metallurgiki Halyps A.E. (im folgenden: Halyps oder die Klägerin) die Nichtigerklärung der individuellen Entscheidung vom 12. August 1981, mit der die Kommission insbesondere ihre Erzeugungsund Lieferquoten für die Stahlgruppen V und VI (Betonstahl und Stabstahl) für das dritte Quartal 1981 festgesetzt hat. Tatsächlich bezieht sich ihre Klage jedoch nicht auf den Inhalt dieser individuellen Entscheidung, sondern auf die angebliche Rechtswidrigkeit der dieser Entscheidung zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidung 1831/81. Zur Begründung dieser Rechtswidrigkeit hat Halyps ursprünglich vier Klagegründe angeführt, von denen sie aber im Laufe des Verfahrens die letzten beiden fallengelassen hat. Wegen weiterer Besonderheiten in bezug auf diese und andere relevante tatsächliche Umstände der Rechtssache verweise ich auf den Sitzungsbericht.

Mit dem ersten übriggebliebenen Klagegrund macht Halyps geltend, die allgemeine Entscheidung verstoße gegen die Akte über den Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften sowie gegen allgemeine Rechtsgrundsätze. Sie beruft sich dabei insbesondere auf a) den Geist und die Zielsetzungen der Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte, b) die Unmöglichkeit während der Übergangszeit, Artikel 58 EGKS-Vertrag auf die griechische Stahlindustrie anzuwenden, und c) die Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes des berechtigten Vertrauens und des Eigentumsrechts. Auf diesen ersten Klagegrund werde ich in Abschnitt 2 meiner Schlußanträge näher eingehen. Ich halte es aber für nützlich, schon jetzt darauf hinzuweisen, daß die für diesen Klagegrund angeführten Argumente beträchtliche Unterschiede zu den Argumenten aufweisen, die in Ihrem Urteil vom 16. Februar 1982 in den griechischen Stahlsachen 39/81, 43/81, 85/81 und 88/81 im Mittelpunkt standen. In der Argumentation von Halyps liegt der Hauptakzent nicht auf allgemeinen rechtlichen Überlegungen, wie sie in den ersten griechischen Stahlsachen eine Rolle spielten. Der Hauptakzent liegt vielmehr auf den spezifischen wirtschaftlichen Anpassungsproblemen der griechischen Industrie im allgemeinen und der griechischen Stahlindustrie im besonderen sowie auf der Anerkennung dieser Anpassungsprobleme durch die Gemeinschaften. Wie sich aus meiner näheren Behandlung dieser Frage ergeben wird, kann diesem Teil der angeführten Argumente ein gewisser wirtschaftlicher und politischer Wert nicht abgesprochen werden. Worauf es dann ankommt, ist, ob diese Argumente auch die daraus mit dem ersten Klagegrund gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen stützen können.

Der besonderen griechischen Situation wird auch bei der Beurteilung des zweiten Klagegrunds Aufmerksamkeit gewidmet werden müssen, mit dem Halyps die Nichtigkeit der allgemeinen Entscheidung 1831/81 aus einem Verstoß gegen die Artikel 58 und 1 bis 5 EGKS-Vertrag sowie die daraus fließenden allgemeinen Grundsätze ableitet. Diesen Klagegrund werde ich in Abschnitt 3 dieser Schlußanträge näher behandeln.

Im vierten Abschnitt meiner Schlußanträge werde ich nach einigen Schlußbemerkungen meine Feststellungen zusammenfassen.

2. Der erste Klagegrund

In Teil A ihrer im Sitzungsbericht zusammengefaßten Ausführungen zur Erläuterung des ersten Klagegrunds leitet die Klägerin aus den Artikeln 25 bis 34, 38, 116, 129 Absatz 1 und 130 der Beitrittsakte sowie aus den dazu gehörenden Protokollen Nrn. 3 und 7 die Zielsetzung ab, das Entwicklungsniveau der griechischen Industrie im allgemeinen und der griechischen Stahlindustrie im besonderen während einer Übergangzeit von fünf Jahren an das Entwicklungsniveau der übrigen Mitgliedstaaten anzupassen.

Diese Zielsetzung könne auch deshalb kaum geleugnet werden, weil sie in der sechsten Begründungserwägung der gut einen Monat nach dem Erlaß der angefochtenen individuellen Entscheidung veröffentlichten allgemeinen Entscheidung 2804/81/EGKS vom 23. September 1981 (ABl. L 278, 1981) wie folgt ausdrücklich anerkannt worden sei:

Die griechische Industrie insgesamt befindet sich in einem Entwicklungsstadium, das tiefgreifende strukturelle Änderungen mit sich bringt: Neue Sektoren entstehen und vergrößern sich. Die Eisen- und Stahlindustrie spielt dabei für die Industrialisierung des Landes eine besonders wichtige Rolle. Die Bauwirtschaft nimmt, wie es für ein Land auf dieser Entwicklungsstufe üblich ist, als Stahlverbraucher eine entscheidende Stellung ein, und die zyklischen Schwankungen zwingen die griechische Eisen- und Stahlindustrie zu ständigen Anpassungsanstrengungen, die sowohl die laufende Produktion als auch die Investitionen deutlich beeinflussen. Es ist somit zu vermeiden, daß das neue Quotensystem wegen des Nichtvorhandenseins von so umfassenden Abweichungsklauseln wie in der letzten Regelung diese notwendigen Anpassungen beeinträchtigt oder unmöglich macht. Etwaige Quotenerleichterungen sollten aber von der Kommission nur in Anbetracht der Schwierigkeiten jedes Unternehmens und jeder Produktkategorie gewährt werden.

Aus den Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte im allgemeinen und aus dem (von dem irischen Protokoll Nr. 30 der ersten Erweiterung der Gemeinschaften übernommenen) Protokoll Nr. 7 im besonderen kann auch nach meiner Ansicht in der Tat abgeleitet werden, daß die Gemeinschaften den Anpassungsproblemen und Entwicklungsbedürfnissen der griechischen Industrie Rechnung tragen wollten. Bereits weil die Entwicklungsmöglichkeiten der griechischen Stahlindustrie in hohem Maße von der Entwicklung der übrigen griechischen Industrie abhängig sind, halte ich das genannte Protokoll mittelbar auch für die griechische Stahlindustrie für bedeutsam. Außerdem gelten die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag nach der herrschenden Rechtsauffassung auch für regionale und andere allgemeine Unterstützungsmaßnahmen, die auch auf die Stahlindustrie anwendbar sind. Die in dieser Hinsicht in dem Protokoll versprochene Politik ist also für die Stahlindustrie auch unmittelbar von Bedeutung. Obgleich mir ebenso wie der Kommission einige Teile des hier erörterten Vorbringens der Klägerin unhaltbar erscheinen, erachte ich deshalb tatsächlich die Auffassung für vertretbar, daß auch die Stahlpolitik der Gemeinschaften die anerkannten Entwicklungsbedürfnisse der griechischen Industrie nicht durchkreuzen darf.

Für die Beurteilung des ersten Klagegrunds erscheint mir aber wichtiger, daß auch die Klägerin zugibt, daß die Beitrittsakte keine ausdrückliche Ausnahmebestimmung in bezug auf Artikel 58 EGKS-Vertrag enthält. Die Klägerin beruft sich deshalb in diesem Teil ihrer Ausführungen auch ausschließlich auf den Geist und die Zielsetzungen der Beitrittsakte und meint dann in Teil B ihrer Ausführungen, daß diese Berufung bei Anwendung der teleologischen und systematischen Auslegungsmethode genüge, um die Anwendung von Artikel 58 auf die griechische Stahlindustrie während der genannten Übergangszeit auszuschließen.

Dieser in Teil B ihrer Ausführungen von der Klägerin aus dem Zweck der Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte gezogenen Schlußfolgerung kann nach meiner Ansicht nicht zugestimmt werden. Wie ich in meinen Schlußanträgen in den vorhin erwähnten griechischen Stahlsachen bereits dargelegt habe, ist der allgemeine Ausgangspunkt der Artikel 2 und 9 der Beitrittsakte der, daß für den beitretenden Staat vom Zeitpunkt des Beitritts an die gleichen Rechte und Pflichten gelten wie für die alten Mitgliedstaaten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wie auch Puissochet in seinem damals von mir zitierten Handbuch über die erste Erweiterung ausführt (S. 179), müssen die in der Beitrittsakte zugelassenen Ausnahmen ebenso wie Ausnahmebestimmungen im allgemeinen eng ausgelegt werden. In diesem Zusammenhang kann ich auch noch auf die Randnummern 10 und 11 Ihres Urteils in der Rechtssache 231/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, SIg. 1979, 1459) verweisen, in denen dieser Grundsatz der engen Auslegung der Ausnahmebestimmungen in der damals in Rede stehenden vergleichbaren Beitrittsakte deutlich bestätigt worden ist. Dem genannten Sinn und Zweck der Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte wird deshalb ausschließlich bei der konkreten Anpassung des Artikels 58 auf griechische Unternehmen Rechnung getragen werden können.

In bezug auf das Vorbringen der Klägerin zur Unterstützung ihres ersten Klagegrunds bleibt dann nur noch der in Teil C behauptete Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes des berechtigten Vertrauens und des Eigentumsrechts zu untersuchen. Die ersten beiden Grundsätze sollen dadurch verletzt worden sein, daß die der Klägerin aufgrund der allgemeinen Entscheidung 1831/81 auferlegte Produktionsbeschränkung sie daran hindere, die Planungsverträge in bezug auf ihre Produktion zu erfüllen, die sie vorher mit der griechischen Regierung geschlossen habe. Dieses Argument wird bereits deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil die genannten Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ausschließlich im Zusammenhang mit Rechtshandlungen nach dem Gemeinschaftsrecht herangezogen werden können. Diese Rechtshandlungen müssen eine ausreichende Rechtssicherheit hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts gewährleisten und dürfen nicht gegen das im Hinblick auf die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts berechtigte Vertrauen verstoßen. Bereits der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht schließt es aus, daß dieser Grundsatz auf Garantien für die Aufrechterhaltung von Ansprüchen, die sich eventuell aus dem nationalen Recht ergeben, erstreckt wird. Das Argument scheint außerdem auf einer weiten und mit seinem Wortlaut unvereinbaren Auslegung des der Beitrittsakte beigefügten Protokolls Nr. 3 zu beruhen. Dieses Protokoll betrifft tatsächlich ausschließlich die Beibehaltung bestimmter vereinbarter Befreiungen von Einfuhrzöllen und nicht auch die Beibehaltung von ganz andersartigen Vereinbarungen zwischen der griechischen Regierung und bestimmten Unternehmen, wie sie hier in Rede stehen.

Was das Vorbringen betrifft, daß die auferlegte Prpduktionsbeschränkung auch die Eigentumsrechte beschränke, kann ich es im wesentlichen bei einer Verweisung auf die Randnummer 89 Ihres Urteils in den Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78, 39, 31, 83 und 85/79 (Valsabbia und andere, Slg. 1980, 907) belassen, in der Sie unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung ausgeführt haben, daß die Gewährleistung des Eigentums nicht auf den Schutz kaufmännischer Interessen ausgedehnt werden [kann], deren Ungewißheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehört. Es erscheint mir klar, daß das, was dort im Hinblick auf die Zulässigkeit von Eingriffen in die Handelsfreiheit festgestellt wird, ebenfalls für die Zulässigkeit von Beschränkungen der Produktionsfreiheit gilt. Nicht nur das Gemeinschaftsrecht, sondern auch das nationale Recht aller Mitgliedstaaten liefert dafür zahlreiche Beispiele. Ich nenne in diesem Zusammenhang nur die zahlreichen Qualitäts- und Ümweltvorschriften, die die Produktionsmöglichkeiten einschränken. Wegen der wirtschaftlichen Gründe, die prinzipiell auch die Anwendung der fraglichen Stahlkrisenmaßnahmen auf griechische Unternehmen rechtfertigen, darf ich auf meine Schlußanträge in den ersten griechischen' Stahlsachen verweisen.

3. Der zweite Klagegrund

Nach der näheren Erläuterung des zweiten Klagegrunds verstößt die allgemeine Entscheidung Nr. 1831/81 in erster Linie wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gegen die Artikel 2, 3 und 4 EGKS-Vertrag, auf die Artikel 58 dieses Vertrages in § 2 verweist, in zweiter Linie gegen die Artikel 1 bis 5 des erwähnten Vertrages und in dritter Linie gegen den Grundsatz, daß einer Regelung wie der vorliegenden keine Rückwirkung verliehen werden könne, was hier aber durch die angefochtene individuelle Entscheidung geschehen sei.

Das erstgenannte Argument der Verletzung des den Artikeln 2, 3 und 4 EGKS-Vertrag zügrunde liegenden Gleichheitsprinzips beruht hauptsächlich auf dem Vorwurf, daß den besonderen Umständen und dem Entwicklungsniveau jedes einzelnen Unternehmens und der griechischen Unternehmen im allgemeinen nicht oder zumindest nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. Da bei dem Klagegrund als solchem auch von einer Verletzung des Artikels 58 und der sich aus allen genannten Artikeln ergebenden Grundsätze die Rede ist, kann in diesem Zusammenhang auch an den in Artikel 58 § 2 niedergelegten Billigkeitsgrundsatz gedacht werden.

Die Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz sollen namentlich in folgendem liegen:

a) in der Festsetzung des dem Beitritt Griechenlands vorausgehenden Vergleichszeitraums, als der Auslastungsgrad der griechischen Stahlindustrie niit 35 bis 40 % erheblich unter deni durchschnittlichen Auslastungsgrad der damaligen Mitgliedstaaten von ungefähr 65 % gelegen habe; Halyps selbst habe ihre Tätigkeit erst im Juni 1977 angefangen und ihre von der Kommission festgestellte Kapazität, auch im Jahr 1980 noch immer mit nur ungefähr 45 % ausgenutzt, wobei der durch Erdbeben verursachte Schaden auch einen Einfluß gehabt habe;

b) während des Vergleichszeitraums der Jahre 1978 bis 1980 habe die Stahlindustrie der damaligen Mitgliedstaaten ausreichende Reserven gebildet, während die weniger entwickelten griechischen Stahlunternehmen weniger als 50 % des Bedarfs des griechischen Marktes gedeckt hätten;

c) die griechische Stahlindustrie werde auch dadurch diskriminiert, daß sie ihre hohen Finanzierungskosten selbst tragen müsse, während die meisten Stahlunternehmen der übrigen Mitgliedstaaten eine beträchtliche staatliche Unterstützung erhielten;

d) trotz der völlig verschiedenen tatsächlichen Lage der griechischen Stahlindustrie werde auf sie ein für die gesamte Gemeinschaft einheitliches Quotensystem angewandt, wodurch übrigens auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der geringen griechischen Stahlproduktion verletzt werde.

Halyps weist in diesem Zusammenhang schließlich noch darauf hin, daß die der griechischen Stahlindustrie auferlegten Produktionsbeschränkungen weder deren Exportverpflichtungen Rechnung trage noch der steigenden griechischen Nachfrage nach Betonstahl, was zu einer steigenden Einfuhr von Betonstahl aus dritten Ländern führe. Diese letzte Bemerkung wird nach meiner Ansicht sicher auch in direktem Zusammenhang mit dem Billigkeitskriterium des Artikels 58 gesehen werden müssen.

Zweitem meint die Klägerin, es liege ein Verstoß gegen Artikel 1 EGKS-Vertrag vor, weil die allgemeine Entscheidung 1831/81 und die darauf beruhende individuelle Entscheidung vom 12. August 1981 die enormen Unterschiede in der Struktur, dem Entwicklungsniveau und dem Auslastungsgrad zwischen den griechischen Stahlunternehmen und der übrigen Stahlindustrie der Gemeinschaft außer acht ließen. Die allgemeine Entscheidung sei außerdem unvereinbar mit Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages, wie er unter anderem in Ihrem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 27—29/58 (Cie des Hauts Fourneaux et Fonderies de Givors und andere/Hohe Behörde der EGKS, Sig. 1960, 513) ausgelegt worden sei. Ferner verstoße die allgemeine Entscheidung gegen Artikel 3 Buchstaben d und g, Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 EGKS-Vertrag.

Drittens ist von einer unzulässigen Rückwirkung der der Klägerin auferlegten Produktionsbeschränkung die Rede, da sie die sie betreffende individuelle Entscheidung erst am 24. August 1981 erhalten habe. Dies letztere Argument wird in diesem Verfahren bereits deshalb nicht durchgreifen können, weil es offensichtlich nicht die allgemeine Entscheidung betrifft, deren Rechtswidrigkeit behauptet wird.

Zu den übrigen Argumenten möchte ich zwei allgemeine Bemerkungen vorausschicken.

Zunächst ergibt sich aus den Akten ganz klar, daß bei der Anwendung des Quotensystems auf die griechische Stahlindustrie eine Methode des vallen en opstaan oder vielleicht besser des trial and error angewandt worden ist, für die einige griechische Stahlunternehmen durch die Erteilung unzureichender Auskünfte vielleicht mit, aber sicher nicht ausschließlich verantwortlich gemacht werden können. Der durch die Entscheidung 1832/81 vom 3. Juli 1981 in die Entscheidung 1831/81 eingefügte Artikel 7a legt davon bereits Zeugnis ab, indem er für die griechische Stahlindustrie eine besondere Neuberechnungsmethode hinsichtlich der Vergleichsproduktionsziffern für Betonstahl und Stabstahl einführt. Die ursprüngliche, Halyps betreffende individuelle Entscheidung vom 12. August 1981 wurde außerdem im Laufe des Verfahrens am 5. Januar 1982 und später nochmals 4. Februar 1982 hinterher erheblich zugunsten von Halyps geändert. Im vorliegenden Verfahren, das unmittelbar die angebliche Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidung 1831/81 betrifft, kann natürlich außer Betracht bleiben, ob trotz dieser späteren Korrekturen die ursprüngliche Entscheidung die Produktion von Halyps und ihre Programmierung während des dritten Quartals 1981 vielleicht unbilligerweise eingeschränkt hat. Der trial and error-Charakter der Anwendung der in Rede stehenden allgemeinen Entscheidung auf die griechische Stahlindustrie wird jedoch auch durch diese späteren Korrekturen der ursprünglichen individuellen Entscheidung bestätigt. Schließlich wird dieser etwas improvisierende Charakter der Anwendung der allgemeinen Entscheidung auf die griechische Stahlindustrie durch die Einführung der besonderen Billigkeitsklausel des Artikels 14a für griechische Stahlunternehmen durch die Entscheidung 2804/81 vom 23. September 1981 bestätigt, von der die letzten beiden Korrekturen der Einzelquote für Halyps eine Anwendung darstellen.

Insbesondere diese letzte Änderung enthält ausweislich der dafür in der Präambel gegebenen Begründung eine ausdrückliche Anerkennung der besonderen Anpassungsbedürfnisse der griechischen Industrie im allgemeinen und der griechischen Stahlindustrie im besonderen, denen bei der Anwendung des Quotensystems auf die griechischen Stahlunternehmen Rechnung getragen werden muß. Wie ich in. meinen Ausführungen zum ersten Klagegrund von Halyps bereits bemerkt habe, kann aus diesen besonderen Anpassungsbedürfnissen nicht geschlossen werden, daß das Quotensystem als solches während der Übergangszeit nicht auf die griechische Stahlindustrie angewandt werden kann. Da gerade die vorliegende Rechtssache veranschaulicht, daß die besonderen Probleme der griechischen Stahlindustrie von Unternehmen zu Unternehmen stark differieren können, kann nach meiner Ansicht auch die Rechtmäßigkeit des sich sowohl aus den Begründungserwägungen der Änderungsentscheidung 2804/81 als auch aus dem erwähnten Artikel 14a ergebenden Grundsatzes, daß die Quotenkorrekturen im Zusammenhang mit diesen besonderen Anpassungsproblemen je Unternehmen stattfinden müssen, nicht bestritten werden. Zwar ist zu bedauern, daß Artikel 14a erst kurz vor dem Ende des dritten Quartals 1981 in die allgemeine Entscheidung 1831/81 eingefügt worden ist, doch kann ich in diesem späten Zeitpunkt der Anerkennung der besonderen Probleme der griechischen Stahlindustrie keinen Grund dafür sehen, die Entscheidung für unvereinbar mit dem Billigkeitskriterium des Artikels 58 oder mit dem von der Klägerin herangezogenen Diskriminierungsverbot zu halten. Nur in einem Verfahren in bezug auf die angefochtene individuelle Entscheidung als solche könnte festgestellt werden, ob diese individuelle Entscheidung vielleicht mit den erwähnten Grundsätzen unvereinbar ist. Unter einem allgemeineren Aspekt halte ich in bezug auf die besondere Situation der griechischen Stahlindustrie und um die anhaltende Notwendigkeit neuer Korrekturen zu erklären, noch die Mitteilung der Kommission in der mündlichen Verhandlung für wichtig, daß sie auch jetzt noch nicht über ausreichende statistische Angaben über alle Sektoren der griechischen Stahlindustrie verfügt.

Nach diesen allgemeinen Bemerkungen kann ich mich bei den einzelnen Argumenten der Klägerin zur Unterstützung ihres zweiten Klagegrunds verhältnismäßig kurz fassen. Eine grundsätzlich für alle Unternehmen gleiche Methode der Festsetzung eines Vergleichszeitraums kann als solche sicher nicht für unvereinbar mit irgendeinem Gleichheitsgrundsatz erachtet werden, wenn — wie es vorliegend der Fall ist — sowohl im Hinblick auf die Vergleichsproduktion als auch im Hinblick auf die daraus abgeleitete Erzeugungsquote Korrekturen möglich sind, die besonderen relevanten Umständen der einzelnen Unternehmen in geeigneter Weise Rechnung tragen. Die übrigen Argumente in bezug auf eine Verletzung von Artikel 58 müßten bereits aus demselben Grund, nämlich wegen der Möglichkeit individueller Korrekturen, ebenfalls zurückgewiesen werden, und das gleiche gilt für die dem Artikel 1 EGKS-Vertrag entnommenen Argumente.

Die dem Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 des Vertrages entnommenen und im Sitzungsbericht zusammengefaßten Argumente richten sich durch die einseitige Betonung der in diesen Bestimmungen niedergelegten marktwirtschaftlichen Ausgangspunkte im wesentlichen gegen jede Möglichkeit einer Anwendung von Artikel 58. Sie sind also offensichtlich nicht mit dem System des Vertrages in Übereinstimmung zu bringen und richten sich darüber hinaus eher gegen Artikel 58 als gegen die Durchführungsentscheidungen zu diesem Artikel.

Was die Berufung auf die Artikel 2 bis 4 des Vertrages im allgemeinen und auf Artikel 3 im besonderen betrifft, so kann ich mich auf eine Verweisung auf die Randnummer 21 Ihres Urteils vom 16. Februar 1982 in der Rechtssache 276/80 (Ferriera Padana/Kommission, Slg. 1982, 517) beschränken, in der Sie daran erinnert haben, daß der Gerichtshof bereits festgestellt hat, daß es keineswegs sicher ist, daß die Ziele des Vertrages stets alle ohne Abstriche gleichzeitig verfolgt werden können. Es ist die Aufgabe der Kommission, diese verschiedenen Ziele ständig miteinander in Einklang zu bringen.

In bezug auf die Berufung der Klägerin auf das Diskriminierungsverbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages weise ich zunächst darauf hin, daß es hierbei in erster Linie um ein Verbot von nationalen diskriminierenden Maßnahmen geht. Soweit aus diesem Artikel trotzdem auch ein allgemeiner Grundsatz der Nichtdiskriminierung für die Gemeinschaftsorgane selbst abgeleitet werden kann, kann ich mich auf einen Hinweis auf das beschränken, was ich bereits zur angeblichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeführt habe.

In der mündlichen Verhandlung hat Halyps noch ganz andere Argumente zur Begründung ihres Diskriminierungsvorwurfs vorgetragen. Diese Argumente bezogen sich in Wirklichkeit aber nicht auf die behauptete Diskriminierung griechischer Stahlunternehmen, sondern auf eine behauptete Diskriminierung spezialisierter Betonstahlproduzenten gegenüber Multiproduktunternehmen. Da diese Argumente in Wirklichkeit ein neues Angriffsmittel enthalten, müßten sie für unzulässig erklärt werden und können bereits aus diesem Grund außer Betracht bleiben. Ich erinnere zum Überfluß noch daran, daß die Kommission in der mündlichen Verhandlung gleichwohl auch den inhaltlichen Wert dieser Argumentation ausführlich bestritten hat.

Zusammenfassend gesagt wird auch der zweite Klagegrund der Klägerin aus den angegebenen Gründen zurückgewiesen werden müssen.

4. Schlußbemerkungen und Schlußfolgerung

Zum Abschluß meiner Ausführungen möchte ich noch bemerken, daß die Kommission in der mündlichen Verhandlung anhand eines unwidersprochen gebliebenen Zahlenmaterials nicht nur auf die wiederholten Korrekturen der der Halyps zugewiesenen Erzeugungs- und Lieferquoten hingewiesen hat, sondern außerdem auch darauf, daß die Klägerin ihre damit endgültig für das dritte Quartal festgesetzte Quote nicht ausgeschöpft hat. Zumindest für das vorliegende Verfahren scheint mir die späte Anbringung der wichtigsten Korrektur kein Grund dafür zu sein, die Bedeutung dieser letzten Bemerkung für eine globale Beurteilung der Auswirkung der allgemeinen Entscheidung auf die Position von Halyps abzustreiten. Ich habe bereits vorhin bemerkt, daß ich insbesondere den späten Zeitpunkt der Einfügung des Artikels 14a in die beanstandete allgemeine Entscheidung 1831/81 zwar für bedauerlich halte, darin aber keinen Grund sehe, diese allgemeine Entscheidung als rechtswidrig zu betrachten. Der gesamte Prozeß der schrittweisen Anpassung der allgemeinen Entscheidungen an die besondere Position der griechischen Stahlunternehmen kann auch hinreichend aus verwaltungsmäßigen Problemen der Praxis erklärt werden, die bei Anwendung einer so komplizierten Regelung auf einen anfangs unzureichend bekannten Tatsachenkomplex unvermeidlich sind.

Abschließend bin ich der Ansicht, daß die Klage von Halyps aus den angegebenen Gründen abzuweisen ist und daß die Klägerin in die Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen ist.