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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.12.1982 – C-258/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:422
In der Rechtssache 258/81
Metallurgiki Halyps A.E., Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ioannis E. Stamouhs, Alexandros Lykourezos und Christos D. Arvanitis, Athen, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34B, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Frank Benyon und Georges Kremlis als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxembourg-Kirchberg,
Beklagte,
betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 12. August 1981, mit der die Kommission für das klagende Unternehmen die Vergleichsproduktionen und -mengen sowie die Erzeugungs- und Lieferquoten für Walzerzeugnisse der Gruppen V und VI (Betonstahl und Stabstahl) für das dritte Quartal 1981 festgesetzt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
Da die Kommission im Laufe des dritten Quartals 1980 der Ansicht war, daß sich die europäische Stahlindustrie im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag in einer offensichtlichen Krise befand und sich die indirekten Aktionsmittel, über die sie verfügte, als unwirksam und unzureichend erwiesen, um dieser Krisenlage zu begegnen,- meinte sie, unmittelbar und verbindlich in die Produktion eingreifen zu müssen, um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen. Sie führte deshalb mit Entscheidung 2794/80 vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) für die Unternehmen der Stahlindustrie der Gemeinschaft ein System von Erzeugungsquoten für Stahl ein, das bis zum 30. Juni 1981 galt.
Die Stahlnachfrage nach den wichtigsten Erzeugnissen schwächte sich weiter ab, und die leichte Preiserhöhung erwies sich in Anbetracht der finanziellen Belastung der Unternehmen als unzureichend. Es zeigte sich daher gegen Mitte 1981, daß sich die europäische Stahlindustrie noch immer in einer offensichtlichen Krise befand und die Verwirklichung der in Artikel 3 EGKS-Vertrag genannten Ziele ernstlich gefährdet war.
Die Kommission führte deshalb mit Entscheidung 1831/81 vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1) ein Überwachungssystem und ein neues System von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie ein.
Diese Entscheidung 1831/81 ließ die Frage des für die Gruppe der leichten Profile (Walzdraht, Betonstahl und Stabstahl) anwendbaren Systems offen, bis die Ergebnisse der Kontakte zwischen der Kommission und den Herstellern dieser Erzeugnisse vorlagen.
Für Walzdraht konnten Kriterien zur Definition, eines freiwilligen Systems der Produktionseinschränkung von einer Reihe von Erzeugern, die einen ausreichenden Teil der Produktion dieses Erzeugnisses repräsentierten, festgelegt werden. Demgegenüber ergab sich bei Betonstahl und Stabstahl keine Basis für die Einführung eines freiwilligen Systems.
Da sich die Marktlage in keiner Weise verbessert hatte, die Auftragseingänge und Informationen über die Konjunkturentwicklung vielmehr auf eine mögliche Verschlimmerung der Lage hindeuteten, hielt es die Kommission für notwendig, die Gruppen Betonstahl und Stabstahl in das verbindliche System von Erzeugungsquoten aufzunehmen.
Sie nahm daher eine Anpassung der Entscheidung 1831/81 durch ihre Entscheidung 1832/81 vom 3. Juli 1981 zur Einbeziehung von Betonstahl und Stabstahl in das mit der Entscheidung 1831/81 eingeführte neue System von Erzeugungsquoten (ABl. L 184, S. 1) vor.
Artikel 5 der Entscheidung 1831/81 in seiner durch die Entscheidung 1832/81 geänderten Fassung bestimmt, daß die Kommission vierteljährlich für jedes Unternehmen auf der Grundlage von Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen und durch Anwendung prozentualer Kürzungen auf diese Produktionen und Mengen die Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten festsetzt, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf.
Die Modalitäten der Berechnung der Vergleichsproduktionen für die Gruppen V und VI (Betonstahl und Stabstahl) wurden durch Artikel 7a festgelegt, der durch die Entscheidung 1832/81 in die Entscheidung 1831/81 eingefügt wurde.
Nach dieser Vorschrift werden die von der Kommission während des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2794/80 zugeteilten Quoten berücksichtigt. Diese Quoten werden dazu verwendet, die entsprechenden Vergleichsproduktionen unter Einbeziehung der in den betreffenden drei Quartalen gültigen prozentualen Kürzung neu zu berechnen. Die Relationen zwischen diesen neu zusammengestellten Vergleichsproduktionen und den nach Artikel 4 Nr. 1 der Entscheidung 2794/80 berechneten vierteljährlichen Vergleichsproduktionen stellen die Anpassungskoeffizienten dar (für jeden Monat des betreffenden Quartals wird der gleiche Monat während des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980 berücksichtigt, in dem die Summe der Produktion am größten war; die drei auf diese Weise bestimmten Monate, die nicht unbedingt aufeinander zu folgen brauchen, bilden den Vergleichszeitraum). Das Mittel dieser Anpassungskoeffizienten wird auf die nach Artikel 4 Nr. 1 der Entscheidung 2794/80 berechnete Vergleichsproduktion für das dritte Quartal 1981 angewandt, um die angepaßte Vergleichsproduktion dieses Quartals zu berechnen. Die Summe der für die drei Quartale des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2794/80 neu zusammengestellten Vergleichsproduktionen und der angepaßten Vergleichsproduktion für das dritte Quartal 1981 stellt die angepaßte jährliche Vergleichsproduktion dar.
Nach Artikel 8 der Entscheidung 1831/81 ergeben sich die Vergleichsmengen, die zur Festlegung des Teils der Quoten dienen, der von jedem Unternehmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, aus der Anwendung des Anteils seiner Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes auf seine Vergleichsproduktionen im Verhältnis zu seiner Gesamtproduktion während des Zeitraums der zwölf besten Monate.
Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 1831/81 bestimmt, daß die Kommission vierteljährlich die prozentuale Kürzung für die Festlegung der Produktionsquoten bzw. des Teils dieser Quoten festsetzt, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf.
Für die Gruppen V und VI (Betonstahl und Stabstahl) wurden diese prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1981 durch die Entscheidung 1833/81 der Kommission vom 3. Juli 1981 (ABl. L 184, S. 6) festgesetzt. Die prozentuale Kürzung betrug 30 % für die Erzeugungsquoten und 35 % für den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte.
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 1831/81 teilt die Kommission jedem Unternehmen seine Produktionsquoten und den Teil der Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, mit.
Mit Entscheidung, die in einem Schreiben vom 12. August 1981 enthalten war, teilte die Kommission der Firma Metallurgiki Halyps A. E., Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, gemäß Artikel 5 und 9 Absatz 2 der Entscheidung 1831/81 ihre Vergleichsquoten und Vergleichsmengen sowie ihre Erzeugungsquoten und den Teil der Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, für das dritte Quartal 1981 in bezug auf die Gruppen V und VI mit.
Es handelte sich hierbei um folgende Zahlen:
Jährliche VergleichsproduktionVierteljährliche VergleichsproduktionProzentuale KürzungErzeugungsquoten für das dritte Quartal 1981260022 t65006 t30%45504 t
Jährliche VergleichsmengeVierteljährliche VergleichsmengeProzentuale KürzungTeil der Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf112521 t28130 t35%18285 t
Die Entscheidung der Kommission vom 12. August 1981 wurde der Firma Metallurgie Halyps A. E. am 24. August 1981 auf dem Postweg bekanntgegeben.
Die Entscheidung vom 12. August 1981 wurde im Laufe des Verfahrens durch Entscheidungen der Kommission vom 5. Januar und 4. Februar 1982 geändert; damit wurden für das dritte Quartal 1981 die Erzeugungsquote für Erzeugnisse der Gruppe V (Betonstahl) der Firma Metallurgia Halyps von 45504 auf 61123 und sodann auf 74738 t und der Teil der Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, von 18285 auf 26450 und sodann auf 30032 t erhöht. Die Entscheidungen der Kommission vom 5. Januar und 4. Februar 1982 sind nicht Gegenstand dieser Rechtssache.
II — Schriftliches Verfahren
Die Firma Metallurgia Halyps A.E. hat am 22. September 1982 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. August 1981 erhoben.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Nach der am 16. Februar 1982 erfolgten Verkündigung des Urteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 39/81, 43/81, 85/81 und 88/81 (Halyvourgiki Inc. und Helleniki Halyvourgia A.E.) hat die Klägerin auf eine Anfrage des Gerichtshofes vom 16. März 1982 mit Erklärung vom 5. April 1982 mitgeteilt, daß sie auf eines ihrer Angriffsmittel verzichte.
Der Gerichtshof hat durch Beschluß vom 5. Mai 1982 gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.
Auf eine an sie gerichtete Frage des Gerichtshofes hat die Klägerin mit Fernschreiben vom 9. Juni 1982 erklärt, daß sie auf ein weiteres Angriffsmittel verzichte.
III — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) die in Anwendung der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 erlassene individuelle Entscheidung vom 12. August 1981 für nichtig zu erklären;
c) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Konimission beantragt,
a) die Klage als unbegründet abzuweisen;
b) der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
Nachdem die Klägerin auf zwei der in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittel verzichtet hat, stützt sie ihre Klage im wesentlichen auf Einreden, mit denen sie die Rechtswidrigkeit der (geänderten) allgemeinen Entscheidung 1831/81, aufgrund deren die angefochtene individuelle Entscheidung erlassen wurde, geltend macht. Die allgemeine Entscheidung 1831/81 verletze zum einen die Akte über den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft, bestimmte, der Akte beigefügte Protokolle und allgemeine Rechtsgrundsätze in bezug auf ihre Anwendung und zum anderen den EGKS-Vertrag und allgemeine Rechtsgrundsätze in bezug auf seine Anwendung.
Die Kommission hält das gesamte Vorbringen der Klägerin für unbegründet.
A — Verstoß gegen die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge, gegen die Protokolle Nrn. 3 und 7 sowie gegen allgemeine Rechtsgrundsätze in bezug auf ihre Anwendung
Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung 1831/81 verstoße gegen den Geist, die Ziele und den Wortlaut der in der Akte über den Beitritt Griechenlands enthaltenen Übergangsbestimmungen und gegen die beigefügten Protokolle sowie gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes des berechtigten Vertrauens und des Eigentumsrechts.
a) Mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge, insbesondere Artikel 25 bis 34, 38 und 116, 129 Absatz 1 und 130, sowie mit dem Protokoll Nr. 3 über die Gewährung der Zollbefreiung durch die Republik Griechenland bei der Einfuhr bestimmter Waren und dem Protokoll Nr. 7 über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Griechenlands sei eine Übergangsregelung mit dem Ziel eingeführt worden, während einer Übergangszeit von fünf Jahren das Entwicklungsniveau der griechischen Stahlindustrie an das der Stahlindustrie der übrigen Mitgliedstaaten anzupassen. Die Bestimmungen dieser Regelung könnten durch Rechtsakte der Gi'iiieinscliaftsorgane weder abgeändert noch ;uifgehoben werden. Dies sei jedoch der Fall, wenn ein konkreter Rechtsakt der Gemeinschaftsorgane mit dem Sinn und Zweck des in der Beitrittsakte und den beigefügten Protokollen vorgesehenen Übergangssystems unvereinbar sei.
Der verbindliche Charakter der Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne von Artikel 14 EGKS-Vertrag sei von der grundlegenden Voraussetzung und dem ausdrücklichen Vorbehalt abhängig, daß diese Rechtsakte mit den in der Beitrittsakte enthaltenen verschiedenen Regelungen im Einklang stünden. Diese Voraussetzung sei ausdrücklich in den Artikeln 2, 9 und 145 der Beitrittsakte aufgestellt.
b) Soweit es um die Anwendung von Artikel 58 EGKS-Vertrag während der Übergangszeit gehe, enthalte die Beitrittsakte zwar keine besondere Ausnahme für die griechische Stahlindustrie. Aus einer streng wörtlichen Auslegung von Artikel 2 der Beitrittsakte den Schluß zu ziehen, daß auch während der Übergangszeit Bestimmungen des abgeleiteten Rechts aufgrund von Artikel 58, die auch für die griechische Stahlindustrie verbindlich seien, erlassen werden dürften, verstoße jedoch gegen den allgemeinen Geist und den Zweck der Beitrittsakte sowie gegen den klaren Willen der vertragschließenden Staaten hinsichtlich der Gestaltung der für die Republik Griechenland vorgesehenen besonderen Übergangsregelung.
Bei der Auslegung und Anwendung der Verträge müsse der Gerichtshof insbesondere die Ziele der Gemeinschaft berücksichtigen und sie als Auslegungsgrundlage nehmen, um den wirklichen Sinn der fraglichen Bestimmungen zu ermitteln. Der Gerichtshof ziehe der wörtlichen Auslegung die teleologische und systematische Auslegungsmethode vor. Artikel 2 der Beitrittsakte, wonach die ursprünglichen Verträge und die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in der Republik Griechenland in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und dieser Akte gälten, bestätige die Notwendigkeit, sich der teleologischen und der systematischen Auslegungsmethode zu bedienen, um den Geist und die ratio legis der Übergangsvorschriften zu bestimmen.
Entgegen der Ansicht der Kommission seien die Bestimmungen der Beitrittsakte in bezug auf ihre formelle Gültigkeit in allen Punkten mit denen der Verträge zur Gründung der Gemeinschaften gleichwertig und müßten, da sie mit diesen ein Ganzes bildeten, in der gleichen Weise ausgelegt und angewandt werden. Die einen dürften nicht enger ausgelegt und angewandt werden als die anderen.
Es könne sogar gesagt werden, daß die Bestimmungen der Beitrittsakte, die besondere Regeln zur Integration eines neuen Staates in die Gemeinschaft einführten, den Charakter von Sonderbestimmungen hätten, die deshalb Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen hätten.
c) Nach dem Geist der Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte und in Anbetracht des Willens der vertragschließenden Staaten sei festzustellen, daß es als im allgemeinen Interesse liegend betrachtet worden sei, die Entwicklung nicht nur der griechischen Wirtschaft im allgemeinen, sondern auch der griechischen Stahlindustrie im besonderen zu gewährleisten, damit es ihr ermöglicht werde, innerhalb der Fristen der Übergangszeit den beträchtlichen Abstand zu verringern, ihren Rückstand aufzuholen und sich dem Entwicklungsniveau der Stahlindustrie in der Gemeinschaft anzunähern.
In bezug auf den Geist und den Zweck der Übergangsbestimmungen stelle sich die grundlegende Frage, ob eine Einführung von Quoten denkbar sei, wenn- sie zu einer Verringerung der bereits unzureichenden Produktion der griechischen Stahlunternehmen führe. Die Einführung von Maßnahmen zur Beschränkung der Produktion habe nicht nur eine Verlangsamung der industriellen Entwicklung, sondern auch eine Unterbrechung der Tätigkeit der griechischen Stahlunternehmen zur Folge, was besonders schwerwiegende Konsequenzen habe, die die feierlich verkündeten Ziele der besonderen Übergangsregelung zunichte mache. Welchen Sinn könne es haben, die Notwendigkeit zu verkünden, die griechische Wirtschaft beständig zu schützen, zu verbessern und zu entwikkeln, um den Lebensstandard in Griechenland demjenigen in den übrigen europäischen Staaten anzugleichen, wenn die Verringerung der schon unzureichenden Produktion der griechischen Stahlunternehmen eine Einstellung der Tätigkeit dieser Unternehmen bewirke und diese in den Konkurs treibe? Welchen Sinn habe der Schutz der nationalen Produktion durch Zollschranken und das System von Sicherheitsleistungen, wenn die Entscheidung 1831/81 eine Produktion drastisch abbauen oder einschränken könne, der ein höchstmöglicher Schutz zu gewährleisten sei? Welchen Sinn habe die Bestimmung des Protokolls Nr. 7 über die Beseitigung der Unterbeschäftigung, wenn die Unternehmen wegen der Herabsetzung der Produktion und der Notwendigkeit, unter absolut antiökonomischen Bedingungen zu arbeiten, gezwungen seien, Personal zu entlassen? Welchen Sinn habe die im Protokoll Nr. 7 proklamierte schrittweise Ausgleichung der regionalen Entwicklungsunterschiede, wenn die Regionen Griechenlands, in denen sich die Stahlunternehmen befänden, verfielen? Welchen Sinn habe die Bestimmung des Protokolls Nr. 3 über die Anerkennung des Rechts, das gesetzlich eingeführte Entwicklungssystem beizubehalten, wenn das klagende Unternehmen, das von diesen Maßnahmen profitiere, wegen der Verringerung der Produktion gezwungen sei, den Produktionsstand, den es zu erreichen berechtigt sei, wesentlich herabzusetzen?
Das Protokoll Nr. 7 verpflichte sämtliche Organe der Gemeinschaft, die ihnen durch alle Verträge, nicht nur durch den EWG-Vertrag, zur Verfügung gestellten Mittel und Verfahren, insbesondere die Gemeinschaftsmittel, anzuwenden, um zur industriellen Entwicklung Griechenlands beizutragen.
Das Protokoll Nr. 3, das die geltenden Gesetze über Zollbefreiungen aufrechterhalte, bezwecke, die Beihilfe zur regelmäßigen Entwicklung der Produktionskapazität der Stahlindustrie zu verlängern, ein Ziel, das durch die Anwendung von Erzeugungsquoten auf die griechische Stahlindustrie gefährdet werde.
Zumindest schreibe die Beitrittsakte keineswegs vor, daß der acquis communautaire vom Beitritt Griechenlands zu der Gemeinschaft an automatisch und ohne Ausnahme angewandt werden müsse. Die gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag erlassenen Gemeinschaftsentscheidungen müßten ebenfalls mit den in der Beitrittsakte enthaltenen besonderen Bestimmungen vereinbar sein; es sei hierfür keine ausdrückliche Bestimmung in dieser Akte erforderlich.
d) Die durch die Entscheidung 1831/81 vorgeschriebene Herabsetzung der Produktion der griechischen Stahlunternehmen verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes des berechtigten Vertrapens und des Eigentumsrechts.
Das der Beitrittsakte beigefügte Protokoll Nr. 3 berechtige und verpflichte das klagende Unternehmen, zur Durchführung von zwischen Juli 1972 und Dezember 1978 mit den griechischen Behörden geschlossenen Verträgen, durch die das Gesetz Nr. 4171/61 über allgemeine Maßnahmen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes auf Investitionen angewandt worden sei, eine jährliche Gesamtproduktion von 520000 t Endprodukten zu erzielen. Die durch die Entscheidung 1831/81 vorgeschriebene Herabsetzung der Produktion des klagenden Unternehmens auf ein geringeres Niveau stehe in offenkundigem. Widerspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit und stelle gleichzeitig einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes 4es berechtigten Vertrauens gegenüber den Gemeinschaftsorganen dar.
Diese Verringerung der Produktion verstoße auch gegen das im Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerte Eigentumsrecht^ soweit sie das klagende Unternehmen zwinge, unter antiökonomischen Bedingungen zu arbeiten, was seinen Konkurs und den Verlust seines Vermögens ohne irgendein Verschulden seinerseits zur sicheren Folge habe. Die angefochtene Entscheidung bewirke, daß das dem Eigentumsrecht innewohnende Recht, die bestehenden Anlagen zu benutzen, zu verwerten und rentabel zu machen, in Frage gestellt werde.
Die allgemeine Entscheidung 1831/81 gefährde den Vorrang des originären Gemeinschaftsrechts: Das Protokoll Nr. 3 und die einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte zielten offensichtlich darauf ab, die Verbesserung und Entwicklung der Produktionskapazität der griechischen Industrie zu fördern. Der Rahmen, der damit für die Entwicklung der griechischen Stahlunternehmen während der Geltungsdauer der Übergangsregelung abgesteckt sei, könne nicht durch Empfehlungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane abgeändert werden, ohne daß die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Rechtsbürger hinsichtlich des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts in Frage gestellt würden
e) Die, Kommission habe hinterher selbst anerkannt, daß es nicht zulässig sein könne, der griechischen Stahlindustrie während der Übergangszeit Produktionsbeschränkungen aufzuerlegen, die naturgemäß den Stillstand der Industrialisierung Griechenlands und das Scheitern sämtlicher tiefgreifender struktureller Änderungen, die für die Integration dieses Landes in die Gemeinschaft notwendig seien, mit sich brächten. In ihrer Entscheidung 2804/81 vom 23. September 1981 zur zweiten Änderung der Entscheidung 1831/81 (ABl. L 278, S. 1) habe sie festgestellt:
Die griechische Industrie insgesamt befindet sich in einem Entwicklungsstadium, das tiefgreifende strukturelle Änderungen mit sich bringt: Neue Sektoren entstehen und vergrößern sich. Die Eisen- und Stahlindustrie spielt dabei für die Industrialisierung des Landes eine besonders wichtige Rolle. Die Bauwirtschaft nimmt, wie es für ein Land auf dieser Entwicklungsstufe üblich ist, als Stahlverbraucher eine entscheidende Stellung ein...
Diese Entscheidung 2804/81 habe in die Entscheidung 1831/81 einen neuen Artikel 14a eingefügt, der es der Kommission ermögliche, eine besondere Behandlung den griechischen Unternehmen zuteil werden zu lassen, denen das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten bereite, die ihre Anpassung an eine Situation, die auf die strukturelle Entwicklung der Wirtschaft dieses Landes zurückzuführen sei, unmöglich machten.
Die Kommission ist der Ansicht, das Vorbringen der Klägerin sei zusammenhanglos und unbegründet.
a) Die Beitrittsakte habe hinsichtlich der Anwendung von Artikel 58 EGKS-Vertrag auf die griechischen Stahlunternehmen absolut keine Ausnahme vorgesehen; der Artikel sei daher gemäß Artikel 2 der Beitrittsakte ohne jeden Vorbehalt oder Aufschub auf diese Unternehmen anwendbar. Die Beitrittsakte enthalte eine Ausnahme von den Bestimmungen des EGKS-Vertrags, die, wie jede Ausnahme, eng auszulegen sei. Man könne nicht unter Berufung auf einen hypothetischen Geist der Beitrittsakte und durch eine weite Auslegung dieser Akte zu der Schlußfolgerung gelangen, daß dieser Geist den ausdrücklichen Bestimmungen des EGKS-Vertrages, die ohne Ausnahme auf die Unternehmen in der Gemeinschaft anwendbar seien, vorgehen müsse.
Die Tatsache, daß die Beitrittsakte einige Übergangsbestimmungen enthalte, die unter anderem den schrittweisen Abbau der Zollschranken und des Systems von Sicherheitsleistungen vorsähen, bedeute nicht, daß diese Ausnahmen auf andere Gebiete, insbesondere auf ein gemäß Artikel 58 errichtetes System von Erzeugungsquoten, zu erstrecken seien.
Hinsichtlich der Auslegungsmethoden sei festzustellen, daß, wenn der Gerichtshof von der teleologischen und systematischen Auslegung der Texte in den Fällen Gebrauch mache, in denen diese nicht klar seien, er dies stets anhand einer konkreten Bestimmung auf dem betreffenden Gebiet tue. Im vorliegenden Fall sei die einzige einschlägige Bestimmung der Artikel 58 EGKS-Vertrag, und die Beitrittsakte mache von diesem Artikel keine Ausnahme.
Sei der Text klar, so bestehe kein Anlaß für eine Auslegung. Es könne keinesfalls davon die Rede sein, daß Artikel 58 vollständig unangewendet bleibe.
b) Zu den Bemerkungen der Klägerin über das Ziel der für Griechenland geltenden vorübergehenden Schutzregelung sei festzustellen, daß das der Beitrittsakte beigefügte Protokoll Nr. 7 ausschließlich die EWG betreffe und auf jeden Fall bezwecke, den Lebensstandard in Griechenland demjenigen in den übrigen europäischen Nationen anzugleichen, aber nicht, eine Selbstgenügsamkeit in bezug auf Stahl zu erreichen. Im Protokoll Nr. 3, das ebenfalls nicht für die EGKS gelte, heiße es ausdrücklich, daß nur Zollbefreiungsmaßnahmen beibehalten werden könnten, also nicht die in griechischen Gesetzen vorgesehenen sonstigen günstigen Maßnahmen in bezug auf das nationale Entwicklungssystem.
Erlege man nur den griechischen Unternehmen keine Quoten auf, so beraube man damit Artikel 58 seines Inhalts: Er gelte zwar theoretisch für die griechischen Unternehmen, es sei aber nicht möglich, auf sie gemäß dieser Vorschrift Maßnahmen, im vorliegenden Fall Quoten, anzuwenden. Diese Überlegung sei in sich widersprüchlich und nicht fundiert. Artikel 58 gelte für alle Stahlunternehmen der Gemeinschaft; die griechischen Unternehmen hätten außer in ausdrücklich bestimmten Ausnahmefällen seit dem Beitritt Griechenlands die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten wie die anderen Stahlunternehmen der Gemeinschaft.
Mit der Übergangszeit werde bezweckt, nicht nur Griechenland, sondern auch die bestehende Gemeinschaft zu schützen. Diese Übergangszeit bringe für die vertragschließenden Parteien gegenseitige Rechte und Pflichten mit sich und könne keineswegs als eine Vorzugsregelung für Griechenland ausgelegt werden. Das Argument der Klägerin, daß die Bestimmungen der Beitrittsakte eine lex specialis gegenüber den Bestimmungen des EGKS-Vertrags und der zur Durchführung dieses Vertrages erlassenen Rechtsakte darstellten, sei nur insoweit richtig, als es sich um Bestimmungen handele, durch die auf einem sachlich gleichen Gebiet materiell-rechtliche Regelungen eingeführt würden, die von der ursprünglichen Regelung abwichen.
c) Einer Berufung auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit stünden im vorliegenden Fall der Wortlaut des Protokolls Nr. 3 und das Postulat des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts entgegen; dieser Grundsatz bestehe im übrigen in der Rechtsprechung des Gerichtshofes keineswegs in der Form, in die er von der Klägerin gekleidet werde.
Der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens gelte im vorliegenden Fall ebenfalls nicht: Ein berechtigtes Vertrauen könne nur im Hinblick auf Gemeinschaftsbestimmungeri bestehen, von denen der einzelne Rechte erwarte oder ableite, Und nicht im Hinblick auf rein nationale Bestimmungen und noch weniger auf nationale Bestimmungen, die durch entgegenstehende Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verdrängt würden. Der Begriff des berechtigten Vertrauens sei mit der Aüfrechterhaltüng einer günstigen Regelung verknüpft, die sich aus Vorschriften des originären oder abgeleiteten Gerheinschaftsrechts ergebe, in deren Genuß die einzelnen kämen und deren Abschaffung mit sofortiger Wirkung und ohne Ankündigung ihnen einen Schaden verursachen könne. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Die Klägerin berufe sich auf den Gründsatz unter einem negativen Aspekt, nämlich um die Anwendung etiler heuert Regelung, die sie für unerwünscht halte, auszuschließen. Jedenfalls könne der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens nicht zur Folge haben, daß die Entscheidung 1831/81, die durch ein zwingendes öffentliches Interesse diktiert worden sei, hinfällig werde.
Die Antwort auf das Argument, das auf einen angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des Eigentumsrechts gestützt sei, werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes gegeben, wonach
die Gewährleistung des Eigentums nicht auf den Schutz kaufmännischer Interessen ausgedehnt werden kann, deren Ungewißheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehört.
d) Die Klägerin täusche sich über den Gegenstand und die Bedeutung der Entscheidung 2804/81 und leite aus ihr Argumente ab, die nicht stichhaltig seien.
Zwei neue Umstände erklärten, daß eine besondere Vorschrift in bezug auf die Unternehmen, deren Anlagen sich in Griechenland befänden, erst am 23. September 1981 erlassen worden sei, und zeigten, daß die Kommission mit dem Erlaß dieser Vorschrift keineswegs eine Verpflichtung erfüllt habe, die ihr durch die Beitrittsakte auferlegt worden sei. Der erste Umstand, der erst seit dem 1. Juli 1981 zutage getreten sei, bestehe darin, daß die Entscheidung 1831/81 in ihrer durch die Entscheidung 1832/81 geänderten Fassung im Gegensatz zur Entscheidung 2794/80 keine Bestimmungen enthalte, die es ermöglichten, die allgemeinen Vorschriften des Quotensystems zugunsten dieses oder jenes Unternehmens, dem das System außergewöhnliche Schwierigkeiten bereite, zu lockern. Der zweite Umstand ergebe sich daraus, daß die am 23. September 1981 noch unvollständigen Informationen, über die die Kommission verfügt habe, die Gefahr hätten vorhersehen lassen, daß einige dieser Unternehmen bei Anwendung der zur Zeit geltenden Vorschriften, insbesondere Artikel 14, wegen der spezifisch in diesem Land vorherrschenden Situation außergewöhnlichen Schwierigkeiten nicht begegnen können, eine Situation, die die griechische Stahlindustrie zu ständigen Anpassungsanstrengungen zwinge.
Die verzögerte Information der Kommission über die Lage der griechischen Stahlunternehmen sei diesen Unternehmen, insbesondere der Klägerin, zuzuschreiben.
Auf jeden Fall gewähre Artikel 14 a der Entscheidung 2804/81 der griechischen Stahlindustrie in ihrer Gesamtheit keine Freistellung.
B — Verstoß gegen die Artikel 58 und 1 bis 5 EGKS-Vertrag sowie gegen allgemeine Recbtsgmndsätze in bezug auf ihre Atiwendung
Die Klägerin ist der Ansicht, wenn, was unmöglich sei, die allgemeine Entscheidung 1831/81 nicht als unvereinbar mit dem System der Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte anzusehen sei, verstoße sie auf jeden Fall gegen bestimmte Vorschriften des EGKS-Vertrags und gegen die sich daraus ergebenden allgemeinen Grundsätze.
a) Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag erlaube die Festsetzung von Quoten, wobei die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze zu berücksichtigen seien, denen das fundamentale Prinzip der Gleichbehandlung zugrunde liege. Das durch die Entscheidung 1831/81 eingeführte Quotensystem schaffe aber schwerwiegende Ungleichheiten zu Lasten der griechischen Stahlunternehmen.
Der berücksichtigte Vergleichszeitraum beziehe sich auf eine Zeit vor dem Beitritt Griechenlands, in der der Ausnutzungsgrad der Produktionsmöglichkeiten der griechischen Stahlunternehmen (35 bis 40 %) eindeutig unter dem der Mitgliedstaaten der EGKS (etwa 65 %) gelegen habe. Der besonders niedrige Ausnutzungsgrad der Klägerin sei darauf zurückzuführen, daß ihre Anlagen noch neu seien und daß sie ab Juli 1980 durch Erdbeben schwere Schäden erlitten habe.
Während des dem Beitritt vorangegangenen Vergleichszeitraums der Jahre 1978 bis 1980 hätten die Stahlunternehmen der Gemeinschaft ausreichende Reserven gebildet, während die weniger entwickelten griechischen Unternehmen nicht einmal 50 % des Bedarfs des Binnenmarktes gedeckt hätten. Die Reserven der Stahlunternehmen der übrigen Mitgliedstaaten räumten diesen Unternehmen eine eindeutig günstigere Position ein und führten zu einer Diskriminierung der griechischen Unternehmen.
Die griechische Stahlindustrie werde auch deshalb diskriminiert, weil sie hohe Finanzierungskosten tragen müsse, während die meisten europäischen Stahlunternehmen eine bedeutende Unterstützung durch den Staat erhielten.
Wegen der Unterschiede in bezug auf die tatsächliche Lage der griechischen Stahlindustrie gegenüber der Stahlindustrie der Gemeinschaft während des Vergleichszeitraums führe die einheitliche Anwendung des Quotensystems ganz klar zu einer Diskriminierung und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie in keiner Weise dem Umstand Rechnung trage, daß die Stahlproduktion in den Jahren 1979 und 1980 in den Ländern der Gemeinschaft auf 140000000 t gestiegen sei, während sie in Griechenland in demselben Zeitraum 1000000 t nicht überschritten habe.
b) Artikel 1 EGKS-Vertrag sehe die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes vor, in dem sich die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen aus nicht verfälschten Produktionsbedingungen ergeben müßten. Die allgemeine Entscheidung 1831/81 und die individuelle Entscheidung vom 12. August 1981 setzten aber das Vorhandensein gleicher Produktionsbedingungen für die griechischen Stahlunternehmen und für die Stahlunternehmen der Gemeinschaft voraus; sie ließen die enormen Unterschiede hinsichtlich der Struktur, des Entwicklungsstands und des Ausnutzungsgrades der Produktionsmöglichkeiten völlig außer acht, die die Wettbewerbsbedingungen zum Nachteil der griechischen Stahlindustrie verfälschten.
Artikel 2 Absatz 2 EGKS-Vertrag schreibe der Gemeinschaft vor, Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand sicherten. Indem die umstrittenen Entscheidungen mengenmäßige Produktionsbeschränkungen vorschrieben, machten sie die Produktionskapazität und die Ausnutzung des technologischen Niveaus des klagenden Unternehmens zunichte, hinderten dieses daran, wettbewerbsfähig zu bleiben, führten unvermeidlich zu einer Verringerung der Arbeitsplätze und riefen unter Verstoß gegen das Protokoll Nr. 7 tiefgreifende Störungen in der griechischen Wirtschaft hervor, isoweit die Stahlindustrie den wichtigsten Sektor der Schwerindustrie dieses Landes darstelle.
Unter Verstoß gegen Artikel 3 Buchstaben d und g EGKS-Vertrag schlössen die durch die umstrittenen Entscheidungen für die Produktion der griechischen Unternehmen festgesetzten Quoten die Möglichkeit, die Produktionskapazität dieser Unternehmen zu entwickeln Und zu verbessern, aus, wirkten einer Verbesserung der Produktionsbedingungen entgegen Und führten eine Schutzregelung zugunsten der unrentablen großen Unternehmensgruppen des Nordens und offensichtlich zuungunsten der - kleineren, aber wettbewerbsfähigeren und flexibleren Industrieunternehmen ein.
Die Außerachtlassung der deutlichen Unterschiede hinsichtlich des Entwicklungsstands zwischen griechischen Stahlünternehmen und Unternehmen der Gemeinschaft in den fraglichen Entscheidungen und die Einführung eines einheitlichen Quotensystems führten unter Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag zu einer unzulässigen Diskriminierung zwischen Erzeugern, deren Unternehmen unter der Geltung unterschiedlicher Regelungen arbeiteten.
Die Kommission müsse nach Artikel 5 EGKS-Vertrag für die Schaffung normaler Wettbewerbsbedingungen sorgen. Dadurch, daß die umstrittenen Entscheidungen auf die Produktion der griechischen Unternehmen Quoten anwendeten, führen sie dazu, daß die Tätigkeit dieser Unternehmen offensichtlich antiökonomisch werde, und entzögen die Unternehmen normalen Wettbewerbsbedingungen.
c) Die allgemeine Entscheidung 1831/81 sei am 1. Juli 1981 und die Änderungsentscheidungen 1832/81 und 1833/81 seien am 4. Juli 1981 im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht worden; die angefochtene individuelle Entscheidung sei dem klagenden Unternehmen erst am 24. August, also 54 Tage nach der Veröffentlichung der allgemeinen Entscheidung, auf der sie beruhe, zugegangen. Es sei der Klägerin unmöglich gewesen, dieser Entscheidung nachzukommen: Während des Zeitraums von 54 Tagen habe sie den größten Teil der ihr zugewiesenen Erzeügüngscluote ausgeschöpft, weshalb sie gezwungen gewesen sei, ihre Tätigkeit während der restlichen 36 Tage einzustellen.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofes lasse zwar die Rückwirkung bestimmter Entscheidungen zu, soweit der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens dadurch nicht verletzt werde. Gegen diesen Grundsatz sei aber im vorliegenden Fall verstoßen worden. Die Klägerin habe sich nämlich während des Zeitraums, in dem sie keinerlei Anlaß zu Zweifeln gehabt habe, durch Vertrag mit der Gesellschaft SITCO Europa S.A. verpflichtet, bis zu 400000 t Enderzeugnisse jährlich in einem Zeitraum von 5 Jahren ab 1981 nach der Sowjetunion auszuführen.
Die verspätete Einführung des Quotensystems zwinge die Klägerin, ihre vertraglichen Pflichten zu verletzen, und füge ihr unter offensichtlichem Verstoß gegen die Grundsätze des Schutzes des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit aufgrund des Stillstands ihrer Produktionsanlagen einen ganz erheblichen Schaden zu.
Die Kommission ist der Ansicht, die Entscheidung 1831/81 verstoße nicht gegen Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze in bezug auf seine Anwendung und stelle auch den Grundsatz der Rückwirkung nicht in Frage.
a) Das sich aus der Entscheidung 1831/81 ergebende Quotensystem sei völlig gerecht und nicht diskriminierend. Es sehe für sämtliche Unternehmen Vergleichsproduktionen vor, die nicht nur den besten Monat der tatsächlichen Produktion während der Zeit von Juli 1977 bis Juni 1980, sondern auch allen unter der Geltung der durch die Entscheidung 2794/80 errichteten alten Regelung gewährten Anpassungen Rechnung trügen..Unter einem bestimmten Produktionsniveau unterlägen die kleinen Unternehmen nicht dem Quotensystem. Anpassungen der Vergleichsmengen und damit des Teils der Quoten, der auf dem Gemeinsamen Markt geliefert werden dürfe, seien möglich. Anpassungen seien auch möglich für bestimmte mittelgroße Unternehmen bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten. Die Entscheidung 2804/81 ermögliche Anpassungen für die griechischen Unternehmen, wenn das Quotensystem einem von ihnen außerordentliche Schwierigkeiten bereite, die seine Anpassung an eine Situation unmöglich machten, die auf die strukturelle Entwicklung Griechenlands zurückzuführen sei.
Das Quotensystem sei weder im Hinblick auf eine neue Verteilung des Auslastungsprozentsatzes des Produktionspotentials der Unternehmen noch zum Zwecke der Festlegung des Beihilfensystems für die Stahlindustrie eingeführt worden, sondern nur, um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen.
Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei festzustellen, daß die Entscheidung 1831/81 keinen im Verhältnis zum verfolgten Ziel übertriebenen und untragbaren Eingriff darstelle und daß sie nicht bestimmten Unternehmen unverhältnismäßige Lasten auferlegt habe.
b) Artikel 3 EGKS-Vertrag nenne nicht weniger als acht unterschiedliche Zielsetzungen, von denen nicht sichergestellt sei, daß sie alle unter allen Umständen und zur Gänze gleichzeitig verwirklicht werden könnten. Ein Kompromiß zwischen diesen verschiedenen Zielsetzungen sei ganz besonders geboten in einer Krisenzeit, die den Erlaß von Sondermaßnahmen rechtfertige, die gegenüber den normalen Bestimmungen über das Funktionieren des gemeinsamen Stahlmarktes abwichen und die die Außerachtlassung einiger Zielsetzungen des Artikels 3, wie der des Buchstabens b, mit sich bringen könnten. Die Kommission habe die Zielsetzungen zu berücksichtigen, die sie für die Lösung der bestehenden Probleme als notwendig ansehe. Die Tatsache, daß sie durch Artikel 3 verpflichtet sei, im gemeinsamen Interesse zu handeln, bedeute keineswegs, daß sie bei ihrem Vorgehen dem Interesse sämtlicher Unternehmen ohne Ausnahme Rechnung tragen müsse. Sie beurteile die verschiedenen Interessen und verhindere schädliche Folgen, wenn die von ihr erlassene Entscheidung es ihr vernünftigerweise erlaube.
Die Klägerin, stütze sich auf eine falsche Auslegung von Artikel 2 EGKS-Vertrag, soweit sie sich auf rein nationale Kriterien berufe und damit diese Vorschrift auf Griechenland beschränke, was dem Geist des EGKS-Vertrages völlig zuwiderlaufe. In Anbetracht des Vorhandenseins einer offensichtlichen Krise in der Stahlindustrie der Gemeinschaft sei die Entscheidung 1831/81 im übrigen nicht unvereinbar mit Artikel 2 Absatz 2 EGKS-Vertrag: Sie ziele darauf ab, ganz schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten zu verhindern, die sich aus der Störung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage ergeben könnten.
Die Entscheidung 1831/81 enthalte keine Diskriminierung der griechischen Unternehmen.
Zur angeblichen Verletzung von Artikel 5 EGKS-Vertrag sei festzustellen, daß sich Artikel 58 § 2 nur auf die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze beziehe und daß es im übrigen übertrieben sei zu behaupten, daß eine Intervention der Kommission zu keinerlei Änderung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens führen dürfe.
c) Zum Verbot der Rückwirkung sei zu bemerken, daß die Klägerin selbst für die Verspätung verantwortlich sei, mit der sie die angefochtene individuelle Entscheidung vom 12. August 1981 erhalten habe. Sie habe nämlich der Kommission erst am 7. August die vollständigen Informationen zukommen lassen, um die sie bereits am 3. Juli gebeten worden sei und die für die Festsetzung der Quoten unerläßlich gewesen seien.
Jedenfalls sei die Rückwirkung bestimmter Entscheidungen zulässig, wenn sie den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens nicht beeinträchtige. Im vorliegenden Fall habe dieser Grundsatz jedoch keine Rolle spielen können, denn die allgemeine Entscheidung 1,832/81 sei am 4. Juli 1981 im Amtsblatt veröffentlicht worden, und die Klägerin habe daher bereits in diesem Moment von der Einführung eines Quotensystems Kenntnis erlangt, wobei noch hinzukommt, daß ihr am 3. Juli 1981 ein Auskunftsersuchen von der Kommission zugegangen sei. Sie habe also die Möglichkeit gehabt, die Quote, die ihr gemäß der Entscheidung 1832/81 auferlegt werden würde, zumindest in groben Zügen zu berechnen.
V — Mündliche Verhandlung
Die Gesellschaft Metallurgia Halyps, vertreten durch die Rechtsanwälte Stamoulis, Arvanitis und Lykourezos, und die Kommission, vertreten durch Herrn Kremlis, haben in der Sitzung vom 15. Juli 1982 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Die Klägerin hat unter anderem geltend gemacht, sie produziere nur eine Gruppe von Stahlerzeugnissen, nämlich Betonstahl, und die Anwendung einheitlicher Kürzungskoeffizienten für sämtliche Unternehmen verstoße zu ihrem Nachteil gegen das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung. Die Kommission habe diese Diskriminierung durch ihre Entscheidung 533/82 vom 3. März 1982 zur dritten Änderung der Entscheidung 1831/81 (ABl. L 65, S. 6) zumindest stillschweigend anerkannt.
Die Kommission hat darauf hingewiesen, daß sie durch Entscheidung vom 4. Februar 1982, die aufgrund des durch die Entscheidung 2804/81 in die Entscheidung 1831/81 eingefügten Artikels 14 a erlassen worden sei, zum zweitenmal die dem Unternehmen Metallurgia Halyps für das dritte Quartal 1981 zugewiesenen Quoten erhöht habe. Allgemein sei festzustellen, daß die tatsächliche Produktion des klagenden Unternehmens geringer als seine Quoten gewesen sei, so daß das Unternehmen keinen Schaden erlitten habe.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Oktober 1982 vorgetragen.
In der Sitzung vom 15. Juli 1982 war der Gerichtshof (Zweite Kammer) mit dem Kammerpräsidenten O. Due und den Richtern P. Pescatore und A. Chloros besetzt.
Nach Artikel 27 § 2 der Verfahrensordnung nehmen an der Beratung nur die Richter teil, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren. Wegen des Todes des Richters Chloros hat die Zweite Kammer am 17. November 1982 beschlossen, die mündliche Verhandlung vor der Kammer in ihrer neuen Besetzung wiederzueröffnen.
Das klagende Unternehmen, vertreten durch Rechtsanwalt Stamoulis, und die Kommission, vertreten durch Herrn Kremlis, haben in der Sitzung vom 2. Dezember 1982 mündlich verhandelt. Sie haben in dieser Sitzung die von ihnen in der Sitzung vom 15. Juli 1982 gemachten Ausführungen, auf die sie sich bezogen haben, bestätigt.
Der Generalanwalt hat in derselben Sitzung die von ihm in der Sitzung vom 7. Oktober 1982 vorgetragenen Schlußanträge bestätigt.
Entscheidungsgründe§
1 Die Aktiengesellschaft griechischen Rechts Metallurgia Halyps A.E. mit Sitz in Athen hat mit Klageschrift, die am 22. September 1981 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 12. August 1981 erhoben, mit der die Kommission für das klagende Unternehmen aufgrund der allgemeinen Entscheidung 1831/81/EGKS zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) die Vergleichsproduktionen und -mengen sowie die Erzeugungs- und Lieferquoten für Walzerzeugnisse der Gruppen V und VI (Betonstahl und Stabstahl) für das dritte Quartal 1981 festgesetzt hat.
2 Beim gegenwärtigen Stand ihrer Angriffsmittel macht die Klägerin zur Begründung ihrer Klage gegen die Entscheidung vom 12. August 1981 geltend, die allgemeine Entscheidung 1831/81, die deren Grundlage bilde, sei nicht auf die griechischen Unternehmen anwendbar, da sie zum einen gegen das System der in der Akte über den Beitritt Griechenlands enthaltenen Übergangsbestimmungen und zum anderen gegen die Artikel 1 bis 5 und 58 EGKS-Vertrag sowie gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze in bezug auf deren Anwendung verstoße.
Zur Anwendung der Entscheidung 1831/81 auf die griechischen Unternehmen
3 Die Klägerin macht geltend, die Anwendung des Systems von Erzeugungsquoten auf die griechischen Unternehmen sei, auch wenn sie aufgrund einer streng wörtlichen Auslegung von Artikel 2 der Beitrittsakte gerechtfertigt erscheinen könne, unvereinbar mit der Zielsetzung der Übergangsbestimmungen, die Bestandteil dieser Akte seien.
4 Sie bezieht sich insoweit insbesondere auf die Artikel 25 bis 34 über die schrittweise Abschaffung der Zölle, die sich bis zum 1. Januar 1986 erstreckt, auf Artikel 38 über die schrittweise Beseitigung des Systems von Sicherheitsleistungen für die Einfuhr, auf Artikel 129, der einige spezifische Übergangsbestimmungen für die Stahlindustrie enthält, auf die allgemeine Schutzklausel des Artikels 130, auf das Protokoll Nr. 3 über die Gewährung der Zollbefreiung durch die Republik Griechenland bei der Einfuhr bestimmter Waren zugunsten der Entwicklung und der Wirtschaft und schließlich auf das Protokoll Nr. 7 über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Griechenlands.
5 Die Klägerin ist der Ansicht, diese Vorschriften zeigten insgesamt, daß die Entscheidung 1831/81 nicht ohne weiteres auf die griechischen Unternehmen angewandt werden könne, da sie zur Verringerung einer Produktion führe, die bereits unzureichend sei, um dem Entwicklungsbedarf Griechenlands zu genügen, und da sie nicht nur eine Verlangsamung der industriellen Entwicklung, sondern auch eine Einstellung der Tätigkeit der griechischen Stahiünternehmen mit sich bringe. Deshalb verstoße die Ausdehnung des Quotensystems auf die griechischen Unternehmen gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes des berechtigten Vertrauens und des Eigentumsrechts.
6 Dieses Vorbringen der Klägerin verkennt den Sinn und Zweck der Beitrittsakte.
7 Nach Artikel 2 dieser Akte [sind] vom Zeitpunkt des Beitritts an die ursprünglichen Verträge und die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften für die Republik Griechenland verbindlich und gelten in diesem Staat in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und dieser Akte. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 [gelten] für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.
8 Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß die Beitrittsakte auf dem Grundsatz der sofortigen vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf die neuen Mitgliedstaaten beruht, wobei Abweichungen nur insoweit zulässig sind, als sie in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind. Keine der von der Klägerin erwähnten Bestimmungen hat eine derartige Tragweite in bezug auf Artikel 58 EGKS-Vertrag.
9 In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bemerken, daß der Rückgriff auf die Schutzklausel des Artikels 130 genauen materiellen und formellen Voraussetzungen unterliegt und daß daraus keine Konsequenz gezogen werden darf, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Was das Protokoll Nr. 7 über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Griechenlands angeht, so handelt es sich um eine an die Organe der Gemeinschaft gerichtete Erklärung zu dem Zweck, ihnen die Anwendung aller im EWG-Vertrag vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen. Dieser Text kann daher nicht als Grundlage für die rechtlichen Folgerungen dienen, die die Klägerin daraus ableitet.
10 Die Klägerin hebt schließlich hervor, die Kommission habe mit ihrer Entscheidung 2804/81 vom 23. September 1981 (ABl. L 278, S. 1) die besondere Situation der griechischen Industrie anerkannt und in die Entscheidung 1831/81 einen neuen Artikel 14a eingefügt, der es ermögliche, die Anwendung der allgemeinen Entscheidung fortan auf die besondere Situation der griechischen Unternehmen anzupassen.
11 Aus den im Laufe des Verfahrens erteilten Auskünften geht hervor, daß die Kommission die besonderen Bedürfnisse der griechischen Stahlindustrie anerkannt und durch den in die Entscheidung 1831/81 eingefügten Artikel 14a die Möglichkeit zugelassen hat, die Vergleichsproduktionen derjenigen griechischen Stahlunternehmen, die vor außergewöhnlichen Schwierigkeiten stehen, in geeigneter Weise zu ändern, sobald sie hinreichend präzise Informationen über die Situation dieser Unternehmen hat erhalten können. Die Einführung dieser Erleichterung kann nicht als Argument dafür dienen, die Anwendung des Quotensystems auf die griechischen Unternehmen während des davorliegenden Zeitraums grundsätzlich zu beanstanden.
12 Die Klägerin hat nicht genau angegeben, worin die Anwendung der Entscheidung 1831/81 ihre Rechtssicherheit oder ihr berechtigtes Vertrauen hat beeinträchtigen können. Insoweit braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß durch den Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft das gesamte Gemeinschaftsrecht auf die Unternehmen dieses Staates anwendbar geworden ist und daß diese Unternehmen nicht verlangen können, von den Bestimmungen und Zwängen verschont zu bleiben, die sich möglicherweise je nach den Umständen für sie aus der Anwendung dieses Rechts auf der Basis der Gleichheit mit den anderen Unternehmen der Gemeinschaft ergeben.
13 Da der Zweck der Entscheidung 1831/81 darin besteht, die Folgen der Krise so gerecht wie möglich auf sämtliche Unternehmen der Gemeinschaft zu verteilen, kann die Tatsache, daß die durch die wirtschaftliche Lage gebotenen Produktionsbeschränkungen die Rentabilität und die Substanz bestimmter Unternehmen beeinträchtigen können, nicht als ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht betrachtet werden. Die Klägerin kann sich nicht auf die Beachtung ihres Eigentumsrechts berufen, um sich den Zwängen zu entziehen, denen die gesamte europäische Stahlindustrie unterliegt.
14 Die Anwendung der Entscheidung 1831/81 auf die griechischen Unternehmen kann somit nicht beanstandet werden.
Zur Vereinbarung der Entscheidung 1831/81 mit den Grundsätzen der Artikel 1 bis 5 und 58 EGKS-Vertrag
15 Für den Fall, daß die Entscheidung 1831/81 für anwendbar auf die griechischen Unternehmen gehalten wird, macht die Klägerin geltend, die Entscheidung habe für diese Unternehmen mit den Grundsätzen, die Gegenstand der einleitenden Artikel des EGKS-Vertrags seien, nicht zu vereinbarende Konsequenzen. Sie trägt hierzu im wesentlichen vor, die Berücksichtigung eines Vergleichszeitraums vor dem Beitritt Griechenlands, der so ausgewählt worden sei, daß er die Position der Unternehmen der früheren Gemeinschaft widerspiegele, habe die griechischen Unternehmen benachteiligt, deren Ausnutzungsgrad während dieses Zeitraums eindeutig unter dem der anderen Unternehmen der Gemeinschaft gelegen habe. Dieser Ausnutzungsgrad sei bei der Klägerin wegen ihrer neuen Fabrikanlagen besonders niedrig gewesen. Darüber hinaus bringe das Quotensystem die griechischen Unternehmen dadurch, daß es ihnen die Möglichkeit versperre, ihre Produktionskapazität zu entwickeln und zu verbessern, in einer gegenüber den in der früheren Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen ungünstige Lage. Die Klägerin sieht in diesen Umständen eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sowie der Wettbewerbsbedingungen.
16 Die Klägerin beschwert sich schließlich darüber, daß gegen das Verbot der Rückwirkung verstoßen worden sei, da die Kommission nicht gleich nach der Inkraftsetzung der allgemeinen Entscheidung 1831/81 die sie betreffende individuelle Entscheidung an sie gerichtet habe; diese Entscheidung, die vom 12. August 1981 datiere, sei ihr erst zu einem Zeitpunkt zugegangen, als das betreffende Quartal bereits lange begonnen habe.
17 Zu den Rügen der Klägerin ist, soweit es sich um ein Vorbringen handelt, das aus rechtlicher Sicht definiert und beurteilt werden kann, folgendes festzustellen.
18 Wie der Gerichtshof wiederholt in anderem Zusammenhang (s. insb. die Urteile vom 16. Februar 1982 in den verb. Rechtssachen 39, 43, 85 und 86/81, Halyvourgiki und andere, und vom 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/81, Klöckner) ausgeführt hat, bezweckt das durch die Entscheidung 2794/80 vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) errichtete und durch die Entscheidung 1831/81 verlängerte System von Erzeugungsquoten nicht, den Unternehmen eine Mindestbeschäftigung oder Entwicklungsmöglichkeiten zu garantieren, sondern die Folgen der Stahlkrise gerecht auf die Unternehmen nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Produktion zu verteilen. Die Tatsache, daß der berücksichtigte Vergleichszeitraum vor dem Beitritt Griechenlands liegt, ist nicht geeignet, eine Ungleichheit zu Lasten der Unternehmen dieses Staates zu schaffen, da sie zu der betreffenen Zeit ihre Investitions- und Produktionsprogramme völlig frei entwickeln konnten. Aus den angegebenen Gründen ist es auch nicht Zweck der beanstandeten allgemeinen Entscheidung, die sich aus der Struktur, dem Entwicklungsstand und dem Auslastungsgrad der griechischen Unternehmen ergebenden Wettbewerbsbedingungen, verglichen mit den anderen Unternehmen der Gemeinschaft, zu ändern.
19 Was die auf die verspätete Mitteilung der angefochtenen individuellen Entscheidung gestützte Rüge betrifft, so ergibt sich aus den von der Kommission im Laufe des Verfahrens gegebenen Erklärungen, daß die Klägerin dafür zum Teil selbst verantwortlich ist, da sie die von ihr verlangten Auskünfte erst spät erteilt hat. Die Kommission bemerkt zu Recht, daß die Klägerin auf jeden Fall seit der Veröffentlichung der Entscheidung 1831/81 imstande war, die Quote, die ihr zugeteilt werden würde, zumindest annähernd zu berechnen, und daß sie ihr Produktionsprogramm darauf hätte einstellen können.
20 Es erweist sich also, daß keine der geltend gemachten Rügen durchgreift und daß die Klage abzuweisen ist.
Kosten
21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
22 Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten verurteilt.