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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.10.1982 – C-292/81

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1982:346

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 7. Oktober 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Einleitung

Durch die vorliegenden verbundenen Rechtssachen wird der Gerichtshof erneut mit der komplizierten Rechtswirklichkeit der agro-monetären Politik der Gemeinschaftsorgane konfrontiert. Die Flut von Vorschriften, die die Klägerinnen in diesen Rechtssachen zu Recht veranlaßte, in der mündlichen Verhandlung von einem Labyrinth zu sprechen, macht es erforderlich, daß ich meine Schlußanträge mit deren Darlegung beginne.

2 Das System der Währungsausgleichsbeträge und der repräsentativen Wechselkurse

Der Ausgangspunkt der vorliegenden Rechtssachen kann auf den 4. Juni 1973 festgelegt werden, an dem die Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 (ABl. L 114, S. 4) zur dritten Änderung der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, in Kraft trat. Diese Änderung der Grundverordnung, von der, wie ich mit Bedauern feststellen muß, trotz zwölfmaliger Änderung keine kodifizierte Fassung veröffentlicht worden ist, wurde erforderlich, weil alle Mitgliedstaaten in der ersten Hälfte des Jahres 1973 ihre Währungen gegenüber dem US-Dollar floaten ließen. Diese Abkoppelung vom Dollar bedeutete, daß das Verhältnis zwischen den Währungen der Mitgliedstaaten und der seinerzeit im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verwandten Rechnungseinheit tatsächlich völlig autonom wurde. Die Währungsausgleichsbeträge sind seit dieser Abkoppelung nicht länger deshalb notwendig, weil die tatsächlichen Wechselkurse nicht mehr mit den amtlichen Paritäten des Internationalen Währungsfonds und folglich mit den zentralen Wechselkursen gegenüber dem US-Dollar (im Rahmen des Smithsonian-Abkommens) übereinstimmen, auf deren Grundlage die Umrechnung der Rechnungseinheiten in die nationalen Währungen erfolgte. Mit der Abkoppelung vom Dollar entfiel auch praktisch die Rechtfertigung für die weitere Anwendung der alten, auf der Gold-Dollar-Koppelung beruhenden Wechselkurse. Das Argument, daß die Mitgliedstaaten die repräsentativen Kurse im Landwirtschaftssektor aus einer Vielzahl von Gründen nicht an die tatsächlichen Währungsumrechnungskurse anpassen wollten, trat in den Vordergrund. Mit dem Verschwinden der letzten Reste der Ankoppelung an den Dollar und damit des alten Bretton-Woods-Systems der stabilen Wechselkurse führten die repräsentativen oder grünen Wechselkurse ein völliges Eigenleben, wie sich unter anderem an den jährlichen Marathon-Verhandlungen des Rates über die Agrarpreise zeigt. Die repräsentativen Kurse haben sich zu Instrumenten der wirtschaftlichen Konjunkturpolitik und der gemeinsamen Agrarpolitik entwickelt. Dies geht insbesondere aus der Aufsplitterung nach Sektoren hervor, wozu vor allem auf die Verordnung Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 (ABl. L 106, 1977, S. 27) verwiesen werden kann. Die Qualifizierung der Wechselkursverhältnisse im gemeinsamen Agrarsektor als ein System vielfältiger Wechselkurse ist sonach gerechtfertigt. Das Vorhandensein von spezifischen, nach Sektoren, Zeitraum und Art der Transaktion unterschiedlichen repräsentativen Kursen bildet den Hintergrund des Ihnen vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens.

3 Die Folgen der Änderung der repräsentativen Kurse

Immer wenn, wie im Fall der gemeinsamen Agrarpolitik, die Rechte und Pflichten der einzelnen gegenüber den mit der Durchführung betrauten Behörden auf in oder durch Rechnungseinheiten festgesetzten Preisen beruhen, führt eine Änderung des Umrechnungskurses der Rechnungseinheit in nationale Währung zu Problemen der Rechtssicherheit. Selbst unter der Geltung eines Systems fester Wechselkurse war insoweit die Möglichkeit der Anpassung der vorher bestehenden Rechte und Pflichten vorgesehen. Dies geschah durch die Verordnung Nr. 1134/68 des Rates vom 31. Juli 1968 (Abl. L 188, 1968, S. 1). Artikel 4 dieser Verordnung sieht eine Anpassung von Rechts wegen vor, während Artikel 6 den anwendbaren Zeitpunkt bestimmt. Die letztgenannte Vorschrift lautet wie folgt:

Für die Anwendung dieser Verordnung gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes der Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder, in Ermangelung einer solchen Regelung und bis zu ihrem Erlaß, der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt ist, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, die sich auf den Betrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft bezieht.

Es geht in dieser Vorschrift also um die Tatsache und den Zeitpunkt, die für die Umrechnung zu berücksichtigen sind. In der französischen Fassung wird für diese Kombination der bessere Ausdruck fait générateur benutzt.

Dies kann zum Beispiel der Tag der Ein-oder Ausfuhr sein, der Tag, an dem.die Zollförmlichkeiten vorgenommen werden, usw. Die Bestimmungen des fait générateur ist immer dann von eminenter Bedeutung, wenn sie einerseits für eine bestimmte Zeit festgelegte Rechtsbeziehungen zu Agrarbehörden, zum Beispiel im Fall der im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge, und andererseits häufige Änderungen der Umrechnungskurse betrifft. Die allgemeine Regelung der Verordnung Nr. 1134/68 ist auch auf das in der Landwirtschaft verwandte System der repräsentativen Wechselkurse erstreckt worden. Dies geschah durch die bereits genannte Verordnung Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 (ABl. L 106, ,1977, S. 27). In Artikel 4 Absatz 1 der durch die Verordnung Nr. 976/78 des Rates (ABl. L 125, 1978, S. 32) geänderten Fassung wurde die Verordnung Nr. 1134/68 für anwendbar erklärt, und die im folgenden zitierten Absätze 2 und ; 3 dieses Artikels enthalten genauere Bestimmungen über die Anpassungsregelungen:

2. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 ist jedoch nur anwendbar, wenn die Anwendung der neuen repräsentativen Umrechnungskurse dem Betroffenen einen Nachteil bringt.

Vor dem Zeitpunkt der Anwendung des neuen Umrechnungskurses kann beschlossen werden, daß dieser Nachteil durch eine geeignete Maßnahme ausgeglichen wird. In dem Fall kann die Annullierung der Vorausfestsetzung und der Lizenz oder des Titels, der sie bescheinigt, nicht vorgenommen werden.

3. Nach dem Verfahren von Artikel 5 kann beschlossen werden, von den Bestimmungen des Absatzes 1 abzuweichen.

Aufgrund des Absatzes 3 wurde die Verordnung Nr. 3016/78 der Kommission vom 20. Dezember 1978 (ABl. L 359, 1978, S. 11) erlassen. In dieser Verordnung wurden für den Fall von Wechselkursänderungen für Zucker und Isoglucose eine Anzahl Ausnahmen von den allgemeinen Anpassungsvorschriften der Verordnung Nr. 1134/68 vorgesehen. Die entsprechenden Begründungserwägungen in der Präambel der Verordnung Nr. 3016/78 lauten wie folgt:

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 bestimmt, daß hinsichtlich der Auswirkungen auf die im Augenblick der Änderung eines repräsentativen Kurses bestehenden Rechte und Verpflichtungen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderungen des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik, die für die Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit vorgesehen sind, Anwendung finden. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 sind die dort genannten Beträge auf der Grundlage des Umrechnungskurses zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes oder Teilgeschäftes gilt. Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes der Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder, in Ermangelung einer solchen Regelung und bis zu ihrem Erlaß, der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt ist, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, die sich auf den Betrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft bezieht. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 kann jedoch von den oben genannten Bestimmungen abgewichen werden.

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Marktes für Zucker und Isoglucoce ist es angebracht, für alle Arten von Transaktionen in diesen Sektoren die jeweils anwendbare Art und Weise zur Bestimmung des Umrechnungskurses genau zu regeln. In manchen Fällen erscheint es angezeigt, von der in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 vorgesehenen Regel abzuweichen.

Nähere Einzelheiten dieser Abweichungen finden sich in einem Anhang zu dieser Verordnung. Abschnitt 10 dieses Anhangs lautet wie folgt:

Alle Ein- und Ausfuhrabschöpfungen sowie alle Ausfuhrerstattungen, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 vorgesehen sind:

a) mit Vorausfestsetzung der Währungsaüsgleichsbeträge,

an dem in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 243/78, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1544/78, bezeichneten Tag anwendbarer repräsentativer Kurs,

b) ohne Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge,

am Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten oder an dem Tag, den die zuständige Stelle als Stichtag für die Festsetzung des Einfuhrabschöpfungssatzes wählt, anwendbarer repräsentativer Kurs.

Zweck dieser Verordnung ist es somit, eine Sonderregelung zur Bestimmung des fait générateur festzulegen. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist der Zuckersektor bislang der einzige Sektor, in dem es eine solche Sonderregelung zur Bestimmung des fait générateur gibt.

4 Die Vorschriften über die Vorausfestsetzung der Erstattungen und der Währungsausgleichsbeträge

Die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen für Zucker findet ihre Grundlage in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 (ABl. L 359, 1974, S. 1) über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker.

Nach dieser Vorschrift wird die vorherige Festsetzung in der Ausfuhrlizenz eingetragen. Die allgemeinen Regeln der Gewährung von Ausfuhrerstattungen in diesem Sektor finden sich in der Verordnung Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 (ABl. L 143, 1968, S. 16). Nach Artikel 4 dieser Verordnung können diese Erstattungen aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung festgesetzt werden. In der Praxis ist dies die am häufigsten vorkommende Art der Festsetzung von Erstattungen in diesem Sektor. Für den Fall, daß sich während der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung die Preise ändern, sieht Artikel 12 eine Anpassung der auf diese Weise festgesetzten Beträge vor. Diese Vorschrift lautet in der durch die Verordnung Nr. 1048/71 des Rates vom 25. Mai 1971 (ABl. L 114, 1971, S. 10) geänderten Fassung wie folgt:

Wenn im Laufe des Zeitraums zwischen

dem Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz, mit dem gleichzeitig die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes beantragt wird, oder

dem Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist der Angebote, falls es sich um eine aufgrund von Ausschreibungen festgesetzte Erstattung handelt,

und dem Tag der Ausfuhr eine Änderung der aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67/EWG festgesetzten Zucker- oder Melassepreise eintritt, kann eine Anpassung der Erstattung vorgesehen werden.

Die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge ist in der Verordnung Nr. 243/78 der Kommission vom 1., Februar 1978 (ABl. L 37, 1978, S. 5) geregelt. Artikel 6 dieser Verordnung bestimmt, welcher Währungsausgleichsbetrag im Falle der Vorausfestsetzung gilt:

1. Der am Tag der Beantragung der Vorausfestsetzung gültige Währungsausgleichsbetrag gilt für die während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführten Einfuhren und Ausfuhren.

2. Erfolgt die Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung jedoch durch eine Ausschreibung, so ist der am letzten Tag der Frist für die Angebotseinreichung geltende Währungsausgleichsbetrag anzuwenden.

Absatz 1 bleibt jedoch anwendbar, wenn der Antragsteller auf eine bzw. für eine im Rahmen einer Ausschreibung im voraus festzusetzende Abschöpfung bzw. Erstattung in eine Lage gemäß Artikel 4 Absatz 6 gerät.

Auch in dieser Verordnung ist eine Anpassung der so festgesetzten Währungsausgleichsbeträge für den Fall vorgesehen, daß der repräsentative Kurs sich ändert. Artikel 7 bestimmt insoweit:

1. Die im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge werden entsprechend geändert, falls während der Gültigkeitsdauer der Lizenz ein neuer repräsentativer Kurs wirksam wird, der vor Einreichung des Antrags auf Vorausfestsetzung beschlossen wurde.

2. Eine Anpassung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge kann beschlossen werden,

wenn während der Gültigkeitsdauer der Lizenz die Abschöpfung oder die Erstattung infolge einer Änderung der Preise geändert worden

oder wenn ein neuer repräsentativer Kurs wirksam geworden ist.

Die obligatorische Anpassung nach Absatz 1 wird in der Verordnung Nr. 1516/78 der Kommission vom 30. Juni 1978 (ABl. L 178, 1978, S. 63) genauer geregelt. In Absatz 1 dieser Verordnung heißt es:

1. Die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 243/78 vorgesehenen Anpassungen erfolgen nach Maßgabe des repräsentativen Kurses, der

zum Zeitpunkt der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr oder Ausfuhr gilt,

und

vor Einreichung des Antrags auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags beschlossen wurde.

Ich möchte noch hinzufügen, daß die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge nur im Fall der Vorausfestsetzung der Erstattungen möglich ist (Artikel 2 der Verordnung Nr. 243/78).

5 Die Bedeutung der Verordnung Nr. 3016/78

Aus der hier gegebenen Übersicht geht hervor, daß nach der allgemeinen Regelung der Vorausfestsetzung von Erstattungen (Artikel 12 der Verordnung Nr. 766/68 in der durch die Verordnung Nr. 1048/71 geänderten Fassung; Artikel 14 der Verordnung Nr. 766/68) und der Vorausfestsetzung von Währungsausgleichsbeträgen (Artikel 7 der Verordnung Nr. 243/78 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 1516/68) der fait générateur der Tag ist, an dem die Zollförmlichkeiten vorgenommen wurden. Die Verordnung Nr. 3016/78 weicht davon dadurch ab, daß in Abschnitt X Buchstabe a ihrer Anlage bestimmt wird, daß im Fall der Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen, die, wie ich dargelegt habe, nur möglich ist, wenn auch die Ausfuhrerstattungen festgesetzt worden sind, ein anderer Tag entscheidend ist, im Fall einer öffentlichen Ausschreibung der letzte Tag der Frist für die Angebotseinreichung (Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 243/78). Die Vorverlegung des fait générateur hat deshalb zur Folge, daß spätere Veränderungen des Interventionspreises, der Erstattungen und des repräsentativen Kurses für die Auszahlung oder Einziehung der in dieser Weise festgesetzten Beträge keine Rolle mehr spielen.

Warum diese Abweichung vorgesehen wurde, wird aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 3016/78 selbst nicht ganz deutlich. Ich komme in meinen weiteren Ausführungen noch ausführlich auf diese Frage der Begründung zurück.

In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige der Kommission sich jedoch bemüht, diesen Punkt in einem ausführlichen und kenntnisreichen Vortrag zu verdeutlichen. Daraus ergibt sich, daß die Festsetzung von Ausfuhrerstattungen einerseits und von Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträgen andererseits auf verschiedenartigen Erwägungen beruht, die wie folgt zusammengefaßt werden können :

Das System der Vorausfestsetzung beruht im wesentlichen auf der Vorstellung, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Festsetzung alle Umstände kennt, die seine persönliche Situation beeinflussen können, und daß er, sofern die Umstände, die einer Festsetzung zugänglich sind, sich ändern können, diese festzulegen wünscht. Unterstellt, daß der Ankaufs- und Verkaufspreis für Zücker vom Antragsteller vertraglich vereinbart oder festgesetzt worden sind, so bilden die Ausfuhrerstattung, der repräsentative Kurs und der Währungskoeffizient — von denen die beiden letzteren zusammen den Währungsausgleichsbetrag bestimmen — variable Faktoren. Legt nun der Wirtschaftsteilnehmer durch die Vorausfestsetzung allein die Erstattung fest, dann ist auch allein seine in Rechnungseinheiten ausgedrückte , Stellung , und nicht seine in nationaler Währung. ausgedrückte Stellung sicher. Denn für diese letztere ist auch der Währungsausgleichsbetrag bestimmend. Falls die Erstattung festgesetzt ist, sollte nach Meinung der Konimission seine Stellung in nationaler Währung nicht festgelegt werden. Dementsprechend wird in diesem Fall der fait générateur auf den Tag festgelegt, an dem die Zollförmlichkeiten vorgenommen wurden, so daß die bis zu diesem Zeitpunkt auftretenden Änderungen in den repräsentativen Kurs einbezogen werden können. Ist sowohl die Erstattung als auch der Währungsausgleichsbetrag festgesetzt worden; so ist am Tage der Festsetzung auch die in nationaler Währung ausgedrückte Stellung des Antragstellers freiwillig festgelegt, so daß er den Einfluß von Änderungen des repräsentativen Kurses auf den von ihm zu empfangenden oder zu zahlenden Währungsausgleichsbetrag bewußt ausschließt. Dies stellt in der Regel einen Vorteil für ihn dar, was nämlich die Grundidee der Vorausfestsetzung ist. Unter Umständen kann sich daraus jedoch auch ein Nachteil für ihn ergeben. Dann wird klar, warum im letztgenannten Fall das patum des fait générateur vorverlegtwird. Diese Ausführungen sind jedoch noch nicht vollständig, da die Verordnung Nr. 3016/78 durch die dargelegte Festsetzung des fait générateur für den Fall, daß die Erstattung und der Währungsausgleichsbetrag im voraus festgesetzt sind, auch die Einbeziehung Von Änderungen in den Interventionspreis des Zuckers ausschließt. Nach dem Vortrag der Kommission beruht dieser Ausschluß auf einer zweifachen Erwägung. Erstens ist der Interven- tionspreis nicht zwangsläufig auch der Kaufpreis; dieser kommt vielmehr durch die Verhandlungen zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer zustande. Auf die Stichhaltigkeit dieses Arguments komme ich noch zurück. Zweitens bedeutet eine Erhöhung des Interventionspreises nicht gleichzeitig eine plötzliche Erhöhung der Marktpreise, sondern es handelt sich um einen gleitenden Übergang vor und nach dem Zeitpunkt der Änderung von dem ursprünglichen zum neuen Preisniveau.

6 Der Sachverhalt und die gestellten Fragen

Der Rechtssache 292/81 liegt; folgender Sachverhalt zugrunde: Der Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre (FIRS) erteilte der französischen Firma Lion zwischen dem 2. März und dem 13. Juni 1979 Ausfuhrlizenzen im Wege der öffentlichen Ausschreibung mit gleichzeitiger Festsetzung von Erstattungen und Währungsausgleichsbeträgen. Vor diesem Zeitraum war der repräsentative Kurs des französischen Franken durch die Verordnung Nr. 976/78 des Rates vom 12. Mai 1978 (ABl. L 125, 1978, S. 2) um 3,6 % und am 25. März 1979 erneut durch die Verordnung Nr. 643/79 (ABl. L 83, 1979, S. 1) um 5,12 % abgewertet worden. Beide Abwertungen sollten am 1. Juli 1979 in Kraft treten. Am 25. Juni 1979, also nach dem Ende des genannten Zeitraums, erließ der Rat die Verordnung Nr. 1266/79 (ABl. L 161, 1979, S. 4), durch die der Franken zum 1. Juli 1979 um 6,9 % abgewertet wurde, so daß die beiden früheren Abwertungen niemals in Kraft traten. Ebenfalls am 25. Juni 1979 wurde der Interventionspreis für Zucker durch die Verordnung Nr. 1288/79 (ABl. L 162, 1979, S. 1) vom 1. Juli an von 40,09 ECU auf 40,49 ECU erhöht. Ein Antrag der Firma Lion an den FIRS, die festgesetzten Beträge auf der Grundlage der Verordnungen Nrn. 1134/68 und 243/78 anzupassen, blieb jedoch erfolglos.

In der Rechtssache 293/81 handelt es sich um Ausfuhrlizenzen, die der Firma Loiret und anderen vor dem 28. September 1979 ebenfalls mit Festsetzung der Erstattungen und der Währungsausgleichsbeträge erteilt wurden. Am 28. September wurde durch die Verordnung Nr. 2139/79 (ABl. L 246, S. 76) der repräsentative Kurs des französischen Franken erneut, diesmal um 1,046 % zum 1. Oktober 1979 abgewertet. Ein an den FIRS gerichteter Antrag auf Änderung der festgesetzten Erstattungen blieb ebenfalls erfolglos. In beiden Fällen berief sich der FIRS auf den bereits genannten Abschnitt X Buchstabe a der Anlage der Verordnung Nr. 3016/78, wonach der letzte Tag der Frist für die Antragseinreichung entscheidend ist und der im vorliegenden Fall die Berücksichtigung der Abwertung von 6,9 % und der Erhöhung des Interventionspreises (Rechtssache 292/81) und der Abwertung von 1,049 % (Rechtssache 293/81) ausschloß. In beiden Fällen wurde diese Ablehnung vor dem Tribunal administratif Paris angefochten. In ihren letzten Schriftsätzen machten die Firmen geltend, der FIRS habe ungültige Gemeinschaftsverordnungen angewandt. Dies veranlaßte das Gericht, dem Gerichtshof folgende Fragen zu stellen:

Ist die Verordnung Nr. 3016/78 vom 20. Dezember 1978 im Hinblick auf Artikel 190 des Vertrages von Rom gültig? Führt sie diskriminierende Maßnahmen in das Gemeinschaftsrecht ein, die ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnten?

Verletzt sie die Verordnung Nr. 243/78 vom 1. Februar 1978 zur Einführung der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge, zu deren Durchführung sie erlassen wurde?

Die Forderungen der Klägerinnen haben ihren Ursprung in von ihnen abgeschlossenen Verträgen über den Ankauf von Zucker. Auf Ersuchen des Gerichtshofes haben die Klägerinnen diese Vorgeschichte ausführlich dargelegt. Nach ihrem Vorbringen arbeiten die Zuckerhändler der Gemeinschaft mit Typenverträgen, die von der Association des Organisations professionnelles du Commerce des Sucres pour les Pays de la Communauté Économique Européenne (ASSUC, Verband der Berufsvereinigungen der Zuckerhändler in den Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) ausgearbeitet worden sind. In Artikel 22 dieser Typenverträge, die sowohl für interne Transaktionen als auch für Exportgeschäfte verwendet werden, heißt es:

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind der oder die in den Verträgen festgelegten Preise so anzupassen, daß sie alle vor der Lieferung des Zuckers eingetretenen Änderungen des gemeinschaftlichen Interventionspreises für die in Artikel 5 definierte Qualität widerspiegeln, die in der Vertragswährung ausgedrückt und zu dem für diese Währung geltenden repräsentativen Kurs umgerechnet werden, wobei alle Änderungen zu Lasten des Käufers gehen.

Die Klägerinnen haben ferner vorgetragen, die Gewährung dieser Garantie sei für sie notwendig, um die Gewißheit zu haben, daß sie für ihre Exportgeschäfte stetig beliefert würden. Die Zuckerraffinerien seien ihrerseits nach den geltenden Gebräuchen verpflichtet, die Rübenerzeuger in den Genuß der Änderungen der Interventionspreise kommen zu lassen.

7 Allgemeine Bemerkungen zu der gestellten Frage

Auch aufgrund der Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erscheint es mir sinnvoll, einige allgemeine Bemerkungen zum Hintergrund der angegriffenen Verordnung Nr. 3016/78 zu machen.

Die Kommission hat vorgetragen, daß die Verordnung Nr. 3016/78 den Änderungen des Preisniveaus in nationaler Währung, die durch Änderungen des repräsentativen Kurses und Erhöhungen des Interventionspreises verursacht worden seien, nicht habe Rechnung' zu tragen brauchen. Im Hinblick auf das letztgenannte Element stellt sie sich auf den Standpunkt, daß der Interventionspreis keine Verpflichtung für die einzelnen beinhalte, diesen Preis in ihren vertraglichen Beziehungen anzuwenden. Sie hat dies durch den Hinweis darauf untermauert, daß eine Anpassung der vertraglich festgesetzten Preise an einen veränderten Interventionspreis in der Regel nicht abrupt, sondern schrittweise erfolge, insbesondere wenn die.Änderung des Interventionspreises wie im vorliegenden Fall relativ geringfügig sei. Die Klägerinnen haben diesem Vorbringen im wesentlichen nicht widersprochen.

Mari kann sich jedoch fragen, ob der Standpunkt der Kommission nicht im Widerspruch zur wirtschaftlichen Wirklichkeit steht. Denn es ist eine bekannte Tatsache, daß die Festlegung von Interventionspreisen auf einem Überschußmarkt, wie im vorliegenden Fall dem Zuckermarkt, eine gewisse Magnetwirkung hat, so daß die Marktpreise sich tatsächlich auf dieses Preisniveau zu bewegen. Es besteht nämlich stets die Möglichkeit das Erzeugnis (in vorliegenden Fall A- und B-Zucker), wenn der Verkauf zu einem angemessenen Preis nicht möglich ist, der Interventionsstelle anzubieten. Damit soll übrigens nicht gesagt werden, daß die Kommission durch den Erlaß der Verordnung Nr. 3016/78 schon aus diesem Grund ihre Befugnisse überschritten hat. Denn der Gerichtshof stellt sich immer auf den Standpunkt, daß der Richter sich in agro-monetären Fragen, wo es um die Beurteilung verwickelter wirtschaftlicher Situationen geht, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen auf die Frage zu beschränken hat, ob dabei ein offensichtlicher Irrtum oder Mißbrauch von Befugnissen vorgekommen ist oder ob das in Rede stehende Organ die Grenzen seines Ermessensspielraums eindeutig überschritten hat.

Die eigentliche Rüge der Klägerinnen geht jedoch dahin, daß die Kommission, indem sie durch den Erlaß der Verordnung Nr. 3016/78 die bereits dargelegte Haltung eingenommen hat, der vertraglichen Zwangslage, in der sich die Klägerinnen infolge der erwähnten ASSUC-Klausel befunden haben, nicht Rechnung getragen hat. Zu diesem Vorbringen ist in erster Linie zu bemerken, daß die Klägerinnen bewußt das Risiko eingegangen sind, sich durch die VorausfestSetzung in diese Zwangslage zu begeben. Die Verordnung Nr. 3016/78 war nämlich bereits am 22. Dezember 1978 im Amtsblatt (ABl. L 359, 1978, S. 11) erschienen. Damit hängt eine zweite Bemerkung zusammen. Die Auffassung der Klägerinnen, die Verordnung Nr. 3016/78 trage der aufgrund der genannten Klausel bestehenden Situation der Unausgewogenheit keine Rechnung, läßt in der Tat Zweifel an den Wettbewerbsverhältnissen auf dem in Rede stehenden Markt aufkommen. Wenn diese Auffassung richtig ist und die Klägerinnen keine Ausweichmöglichkeit hatten, stellt sich die Frage, warum weder sie noch die Kommission einen eventuellen Verstoß der ASSUC-Klausel gegen die einschlägigen Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft geltend gemacht haben. Das dazu Vorgetragene erweckt nämlich den Eindruck, daß diese Klausel unter anderem den Zweck und die Folge hat, die normale Wirkung der Marktverhältnisse auf die Preisbildung auch im Hinblick auf Zucker der Kategorie C (für den kein Interventionspreis besteht) auszuschalten. Die ASSUC-Klausel scheint mit anderen Worten die Preisgarantie für Zucker, der von Erzeugern über die Quote, für die die Interventionspreise gelten, hinaus produziert wird, faktisch auf das Niveau des Interventionspreises zu erweitern. Deshalb erhebt sich, auch im Hinblick auf die anderen von den Klägerinnen genannten Wirkungen der Klausel, die Frage, ob die Kommission diese privatrechtliche Untergrabung der Voraussetzungen der Marktorganisation für Zucker im allgemeinen und der Verordnung Nr. 3016/78 im besonderen bei der Festlegung ihrer Politik ohne weiteres negieren kann, wie sie dies nach dem Vortrag ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung getan hat. Da das vorlegende Gericht insoweit keine Frage gestellt hat und die Klägerinnen im Ausgangsverfahren, wie bemerkt, die mit der ASSUC-Klausel verbundenen Risiken bewußt auf sich genommen haben, werde ich auf diesen Punkt aber nicht weiter eingehen.

8 Reihenfolge der Erörterung

Nach den schriftlichen Erklärungen der Klägerinnen im Ausgangsverfahren ist der erste Teil der Vorabentscheidungsfrage vor allem dahin gehend zu verstehen, daß Artikel 190 EWG-Vertrag dadurch verletzt ist, daß die Verordnung Nr. 3016/78 angesichts ihrer Auswirkungen auf das in der Verordnung Nr. 243/78 enthaltende System der Vorausfestsetzung nicht bzw. nicht ausreichend begründet ist. Im Rahmen des dritten Teils der Frage wird deshalb das Verhältnis zwischen den beiden Verordnungen insgesamt dem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Ich werde deshalb zuerst das Verhältnis zwischen den Verordnungen Nr. 243/78 und Nr. 3016/78 behandeln und danach auf den zweiten Teil der Frage, nämlich ob die Verordnung Nr. 3016/78 eine Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag darstellt, eingehen.

9 Das Verhältnis zwischen den Verordnungen Nrn. 243/78 und 3016/78

Das erste Problem in den vorliegenden Rechtssachen betrifft wie gesagt die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 3016/78 im Lichte der Verordnung Nr. 243/78. Vor einer Untersuchung dieser Frage sind zwei Bemerkungen zu machen. Erstens geht aus dem Wortlaut des dritten Teils der Frage des vorlegenden Gerichts hervor, daß dieses offensichtlich von der Annahme ausgeht, daß zwischen diesen beiden Verordnungen ein hierarchisches Verhältnis besteht. Auf eine entsprechende Frage des Berichterstatters wurde dieses Mißverständnis durch die Klägerinnen bestätigt. Es geht im vorliegenden Fall jedoch um zwei Verordnungen der Kommission. Zweitens ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 243/78 auf der Grundverordnung Nr. 974/71 des Rates beruht, die das System der Währungausgleichsbeträge betrifft. Die Verordnung Nr. 3016/78 wurde zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem díe Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 878/77 des Rates über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse die Möglichkeit, hatte, abweichende Bestimmungen für die anwendbaren Regeln in bezug auf diese Umrechnungskurse und die damit unvermeidlich zusammenhängenden Konsequenzen für die Anpassung der festgesetzten Beträge zu erlassen. Deshalb steht fest, daß die Wirkung der Verordnung Nr. 243/78 durch später von der Kommission in bezug auf das System der Umrechnungskurse erlassene Verordnungen beeinflußt werden konnte und durfte.

Beide. Bemerkungen führen zu dem Schluß, daß der dritte Teil der vorliegenden Vorabentscheidungsfrage dahin zu verstehen ist, ob die Kommission mit dem Erlaß beider Verordnungen eine folgerichtige Politik betrieben hat. Im Interesse der Rechtssicherheit der einzelnen ist die Forderung, daß einzelne Rechtsvorschriften folgerichtig sein sollten, nämlich eine Mindestforderung, die an die gesetzgebende Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane zu stellen ist. Daß auch die Klägerinnen im Ausgangsverfahren die Frage so auffassen, ergibt sich aus ihrem Vorbringen unter Buchstabe D ihres Schriftsatzes. Sie tragen dort vor, daß die Verordnung Nr. 30.16/78 dadurch gegen das System, die Zielsetzung und die praktische Wirksamkeit des in der Verordnung Nr. 243/78 niedergelegten Systems der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge verstoße, daß sie in den in der Verordnung Nr. 3016/78 genannten Fällen die Anpassung der im voraus festgesetzten Beträge ausschließe. Bevor ich jedoch auf dieses Vorbringen im einzelnen eingehe, halte ich eine Reihe von Bemerkungen zu dem System der Währungsausgleichsbeträge im allgemeinen und der Verordnung Nr. 243/78 im besonderen für angebracht.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist das erste Ziel des Systems der Währungsausgleichsbeträge, die gemeinsame Agrarpolitik gegen Währungsstörungen zu schützen oder, anders gesagt, das gute Funktionieren der Marktorganisationen nicht in Gefahr zu bringen. Ich verweise dazu insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 74/74 (Slg. 1976, 797), 67 bis 85/75 (Slg. 1976, 395), 96/77 (Slg. 1978, 383) und 84/78 (Slg. 1979, 1801). Nach derselben Rechtsprechung bedeutet dieses Ziel jedoch nicht, daß den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern eine Garantie gegen Wechselkursrisiken gegeben werden soll. Dies kann und wird oft die praktische Wirkung des Systems der Währungsausgleichsbeträge sein; die Wirtschaftsteilnehmer können jedoch insoweit keine Ansprüche erheben, wie Sie in Ihrem Urteil in den Rechtssachen 95 bis 98/74 (Slg. 1975, 1615) ausdrücklich festgestellt haben. Das System der Ausgleichsbeträge schützt die einzelnen Wirtschaftsteilnehmer deshalb nicht direkt, sondern nur indirekt dadurch, daß das gute Funktionieren der Marktorganisation gewährleistet wird. Im allgemeinen wird der Wirtschaftsteilnehmer aus dem System Vorteil ziehen. Dies garantiert ihm jedoch nicht die günstigsten Bedingungen für die Abwicklung seiner Geschäfte und kann unter Umständen sogar einen Nachteil für ihn bedeuten.

Auch die Verordnung Nr. 243/78 ist eine Ausprägung dieser allgemeinen Philosophie. Sowohl vor dem Hintergrund dieser Verordnung, insbesondere den Währungsschwankungen des französischen Franken im Jahr 1976, als auch aus der ersten Begründungserwägung geht hervor, daß das System der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge wegen der Auswirkungen der ständigen Schwankungen der Währungsausgleichsbeträge auf den Handel mit Drittländern geschaffen wurde. Wie sich aus der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung ergibt, geht es hier darum, dem Wirtschaftsteilnehmer eine gewisse Garantie bezüglich der wirtschaftlichen Lage zu geben, in der er seine Geschäfte abwickelt; dies bedeutet im Fall der Währungsausgleichsbeträge eine Sicherheit hinsichtlich des repräsentativen Kurses, des tatsächlichen Kurses und der Währungskoeffizienten. Die Sicherheit, die die Verordnung Nr. 243/78 schaffen will, bezieht sich allein auf Währungsfaktoren und nicht auf andere Faktoren, die die Situation des einzelnen Wirtschaftsteilnehmers betreffen, wie der An- und Verkaufspreis. Natürlich kann, wie die Kommission festgestellt hat, die Vorausfestsetzung nur dann als sinnvoll und auch als vernünftig angesehen werden, wenn die Wirtschaftsteilnehmer auch hinsichtlich dieser anderen Faktoren Gewißheit haben; handeln die Parteien jedoch anders und gehen deshalb bewußt ein Risiko ein, so kann nicht verlangt werden, daß das System der Vorausfestsetzung in dieser Situation einen Ausweg bieten muß. Der Sicherheit, die das in der Verordnung Nr. 243/78 geregelte System der Vorausfestsetzung bietet, wird durch die Verordnung Nr. 3016/78 kein Abbruch getan, da die festgesetzten Beträge festgesetzt bleiben. Die Unsicherheit im Fall der Klägerinnen wird nicht durch die Nichtanpassung der festgesetzten Beträge verursacht, sondern durch ihre vertragliche Stellung, der die Zielsetzung und das System der Währungsausgleichsbeträge sowie die Verordnungen Nrn. 243/78 und 3016/78 nicht Rechnung tragen und zu tragen brauchen. Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß die Anpassung des Systems der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge, die in der Verordnung Nr. 243/78 durch eine eigene Festsetzung des fait générateur im Sektor Zucker und Isoglucose vorgenommen wird, der Zielsetzung und dem Aufbau dieses Systems der Vorausfestsetzung nicht widerspricht; der Kommission kann somit nicht vorgeworfen werden, daß ihre Politik in diesem Bereich nicht folgerichtig sei.

10 Die angeblich fehlende Begründung der Verordnung Nr. 3016/78

Vor einer Prüfung der Frage der Verletzung von Artikel 190 EWG-Vertrag ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß die damit gestellte Frage nach der formellen Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 3016/78 zu trennen ist von der Frage der vorhin behandelten materiellen Rechtmäßigkeit, soweit sie die Verordnung Nr. 243/78 betrifft. Schon in Ihrem Urteil in der Rechtssache 8/65 (Slg. 1966, 10) wurde diese Beschränkung des Klagegrundes der fehlenden Begründung deutlich gemacht. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Rechtsvorschriften und die Folgen der Verordnung Nr. 3016/78 durch deren Begründungserwägungen getragen werden, mit anderen Worten, ob zwischen beiden ein logischer Zusammenhang besteht oder nicht. Diese Wirkung der Vorschrift über die Begründungspflicht bedeutet, daß die von den Klägerinnen insbesondere in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen über den willkürlichen Charakter dieser Verordnung und ihren Widerspruch zu der im folgenden Zuckerwirtschaftsjahr erlassenen Verordnung Nr. 797/80 bei der Behandlung der angeblich fehlenden Begründung unberücksichtigt bleiben müssen, da es sich insoweit um materielle Rechtsfragen handelt. Ich werde auf diese Fragen im folgenden Abschnitt meiner Schlußanträge eingehen.

Wie bereits dargelegt, enthält die Verordnung Nr. 3016/78 eine eigene Regelung des fait générateur für den in Rede stehenden Sektor, was im Prinzip Folgen für alle agro-monetären Fragen in diesem Sektor hat. Dazu kann festgestellt werden, daß erstens die rechtliche Grundlage der Verordnung Nr. 3016/78, nämlich Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 878/77, ausdrücklich angegeben wird. Zweitens ist festzustellen, daß nach dieser Verordnung von den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1134/68, auf die auch die Verordnung Nr. 243/78 sich stützt, abgewichen werden kann und tatsächlich abgewichen wird (zweite Begründungserwägung). Drittens wird der Grund für diese Abweichungen kurz angegeben: eine ordnungsgemäße Verwaltung des Marktes für Zucker und Isoglucose. Aus diesen Gegebenheiten kann abgeleitet werden, daß das Erfordernis der Folgerichtigkeit der Begründungserwägungen und der getroffenen Maßnahmen erfüllt ist. Allgemeiner ausgedrückt ist auch der Zweck der Begründungspflicht des Artikels 190 erfüllt, der nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 24/62 (Slg. 1963, 149) den Parteien die Wahrnehmung ihrer Rechte, dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtskontrolle und den Mitgliedstaaten sowie den etwa beteiligten Angehörigen die Unterrichtung darüber ermöglichen [will], in welcher Weise die Kommission den Vertrag angewandt hat.

Die Klägerinnen können dagegen mit einigem Recht vorbringen, daß die Begründung der Verordnung Nr. 3016/78 sehr knapp ist, erstens, weil die Vorschrift des Abschnitts X Buchstabe a des Anhangs der Verordnung in den Begründungserwägungen nicht ausdrücklich genannt und gerechtfertigt wird, und zweitens weil auch ihre Auswirkung auf die allgemeine Regelung der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge nicht besonders genannt wird.

Was den ersten Punkt betrifft, kann auf die ständige Rechtsprechung über die Begründung von Verordnungen verwiesen werden. Insbesondere nach Urteilen in den Rechtssachen 5/67 (Slg. 1967, 315) und 87/78 (Slg. 1978, 2457) kann diese Begründung allgemeiner Art sein, und es kann nicht verlangt werden, daß sie die manchmal sehr zahlreichen und komplexen Sachverhalte im einzelnen anführt und eine vollständige Beurteilung dieser Sachverhalte liefert. Was den zweiten Punkt betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof auch dir Begründung der Verordnungen im Rahmen einer Gesamtregelung anerkennt, insbesondere im Bereich der Finanzierung der Landwirtschaft. Aufgrund dieses Standpunktes, den der Ge- richtshof unter anderem in seinen Urteilen in den Rechtssachen 92/77 (Slg. 1978, 497) und 35/81 (Slg. 1981, 45) eingenommen hat, ist nicht allein vom Wortlaut der Begründung auszugehen, sondern von der gesamten in mehreren zusammenhängenden Verordnungen niedergelegten Regelung. Danach braucht nicht jede einzelne Vorschrift eine klare Grundlage in der Begründung derselben Verordnung zu finden, sofern sie aus dem Zusammenhang der Gesamtregelung, die aus mehreren Verordnungen bestehen kann, ersichtlich ist. Daß dies hier der Fall ist, habe ich bereits bei der Behandlung des Verhältnisses zwischen den Verordnungen Nrn. 3016/78 und 243/78 dargelegt. Ich komme deshalb aufgrund Ihrer Rechtsprechung zu dem Ergebnis, daß die Verordnung Nr. 3016/78 mit Artikel 190 EWG-Vertrag vereinbar ist, wenn auch eine ausführliche Darlegung der Gründe für die darin enthaltene Abweichung von der normalen Regelung wünschenswert gewesen wäre. Hätte der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine knappe Begründung wie die hier gegebene nicht ausreicht, so hätte vielleicht etwas zu einer Begründungspflicht gesagt werden müssen, wonach Abweichungen von der normalerweise anzuwendenden Regelung inhaltlich begründet werden müssen und diese Begründung auch geeignet sein muß, die vorgenommene Abweichung zu rechtfertigen. Auch wenn man eine derartige Begründungspflicht annehmen würde, verbliebe der Kommission eine ausreichende Aktionsfreiheit. Man kann sich in der Tat fragen, ob es befriedigend ist, daß die komplizierte inhaltliche Begründung einer abweichenden Regelung — wie im vorliegenden Fall — erst in der letzten Phase der mündlichen Verhandlung auf den Tisch kommt und somit von der Gegenpartei des Ausgangsverfahrens faktisch nicht mehr angefochten werden kann.

11 Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag

Das vorlegende Gericht hat den Gerichtshof ferner nach der Vereinbarkeit der Verordnung Nr. 3016/78 mit Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag gefragt. In ihren schriftlichen Erklärungen machen die Klägerinnen geltend, daß die genannte Verordnung das Diskriminierungsverbot auf zweierlei Weise verletze.

Der erste Teil dieses Vorbringens enthält die zumindest in den Schriftsätzen nicht näher begründete Behauptung, daß eine spezifische Regelung wie die Verordnung Nr. 3016/78 nur im Sektor Zucker und Isoglucose bestehe. Die Kommission erkennt dies als zutreffend an, bemerkt jedoch, daß sie die Absicht habe, eine besondere Regelung dieser Art für den Getreidesektor zu erlassen. Dieses Vorbringen der Beteiligten hat jedoch für sich gesehen keine Bedeutung, da nicht dargetan ist, daß die Wirtschaftsteilnehmer in dem in Rede stehenden Sektor durch die Existenz dieser Regelung gegenüber Wirtschaftsteilnehmern in anderen Sektoren diskriminiert werden. Die Klägerinnen hätten zumindest darlegen müssen, daß diese Regelung sie im Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern in den anderen Sektoren in eine objektiv ungleiche und nicht durch objektiv verschiedene Umstände gerechtfertigte Situation gebracht hat. Auch die Berufung der Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Slg. 1977, 1753) überzeugt nicht. In der siebten und achten Randnummer der Entscheidungsgründe dieses Urteils stellt der Gerichtshof im Rahmen der herangezogenen Bestimmung ausdrücklich fest, daß verschiedene Sektoren oder Erzeugnisse nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden können. In diesen Rechtssachen ging es darüber hinaus um zwei Erzeugnisse — Stärke und Quellmehl —, die aus ein und demselben Grunderzeugnis (Mais ) gewonnen werden und wegen der Ausfuhrerstattungen zwar anfänglich, aber später nicht mehr gleichbehandelt wurden.

Im zweiten Teil ihres Vorbringens rügen die Klägerinnen eine Diskriminierung zwischen denjenigen Wirtschaftsteilnehmern, die die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge in Anspruch genommen haben, und denen, die dies nicht getan haben. Meines Erachtens ist es jedoch nicht nötig, des längeren darzulegen, daß diese Fälle nicht vergleichbar sind, da im Fall der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge eine ganz andere Rechtsbeziehung zu den zuständigen Stellen besteht, als wenn keine Vorausfestsetzung erfolgt ist. In der mündlichen Verhandlung sind die Klägerinnen auf dieses Argument auch nicht weiter eingegangen.

Dagegen haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung die behauptete Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 damit begründet, daß sie der Kommission vor allem vorgeworfen haben, mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 797/80 der Kommission vom 31. März 1980 (ABl. L 87, S. 39) eine wechselhafte und willkürliche Politik verfolgt zu haben. In dieser Verordnung, die übrigens ausdrücklich nicht auf die Währungsausgleichsbeträge Bezug hat, wird zwar eine Anpassung der im voraus festgesetzten Erstattungen ermöglicht, jedoch nicht aufgrund von Änderungen des repräsentativen Kurses einer bestimmten Währung, sondern wegen der am 1. Juli 1980 erfolgten. Erhöhung des Interventionspreises für Zucker. Die Klägerinnen haben jedoch nicht dargelegt, daß durch diese letztere Verordnung die frühere Verordnung Nr. 3016/78 einen willkürlichen Charakter bekommt. Die Kommission hat diese letztere Maßnahme unter anderem damit gerechtfertigt, daß die Erhöhung des Interventionspreises zum 1. Juli 1980 im Gegensatz zum vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar gewesen sei. Die Klägerinnen haben diesem Vorbringen nicht widersprochen. Es muß tatsächlich eingeräumt werden, daß, zeitlich gesehen, von einer wechselhaften Politik gesprochen werden kann; die Klägerinnen haben hier jedoch nicht dargetan, daß diese Wechselhaftigkeit ihre Ursache nicht in den agro-monetären Umständen oder in der vom Rat verfolgten Politik gehabt habe. Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 88/78 (Slg. 1978, 2477) sind häufige Änderungen gerade ein Kennzeichen des agro-monetären Systems.

Aufgrund dieser Erwägungen bin ich der Meinung, daß die Verordnung Nr. 3016/78 Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht verletzt.

12 Ergebnis

Ich komme deshalb zu folgendem Ergebnis :

Bei der Untersuchung der gestellten Fragen haben sich keine begründeten Einwände in den darin genannten Punkten gegen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3016/78 der Kommission ergeben. Die Verordnung Nr. 3016/78 der Kommission steht nicht im Widerspruch zu. Artikel 190 EWG-Vertrag. Auch führt sie in die gemein'same Agrarpolitik keine diskriminierenden Maßnahmen ein, die deren Gültigkeit beeinträchtigen könnten. Schließlich ist sie nicht mit der Verordnung Nr. 243/78 der Kommission vom, 1. Februar 1978 unvereinbar, da die Verordnung Nr. 878/77 des Rates, auf der sie beruht, ausdrücklich die Möglichkeit abweichender Regelungen durch die Kommission offenläßt.