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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.10.1982 – C-292/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:375
In den verbundenen Rechtssachen 292 und 293/81
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal administratif Paris in den vor diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Société Jean Lion et Cie, mit Sitz in Paris (Rechtssache 292/81),
Société Loiret & Haentjens S.A.,
Société Jean Lion et Cie,
Société Debman,
Société Ancienne Maison Marcel Bauche S.A.,
Société S.C.O.A. S.A.,
Société Sucrimex S.A.,
Société Philipp Brothers S.A.,
Compagnie commerciale Sucres et denrées,
Société Pierre Peeters, S.àr.l.,
aile mit Sitz in Paris (Rechtssache 293/81)
gegen
Fonds d-intervention et de régularisation du marché du sucre (FIRS), mit Sitz in Paris,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3016/78 der Kommission vom 20. Dezember 1978 zur Festlegung bestimmter Regeln für die Anwendung der Umrechnungskurse für Zucker und Isoglucose
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Chloros, der Richter P. Pescatore und O. Due,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die zuständige nationale Stelle, der Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre. (FIRS), erteilte zwischen dem 7. Februar und dem 13. Juni 1979 der Firma Jean Lion et Cie und vor dem 28. September 1979 den Firmen Loiret & Haentjens, Jean Lion et Cie, Debman, Ancienne Maison Marcel Bauche, S.C.O.A., Sucrimex, Philipp Brothers, Compagnie commerciale Sucres et denrées und Pierre Peeters Lizenzen für die Ausfuhr von Zucker nach Drittländern, die vom Ende des Monats der Erteilung an fünf Monate gültig waren. Die Firmen erhielten entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen die aufgrund einer Ausschreibung vorgenommene Vorausfestsetzung der Ausführerstattungen sowie die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge.
Verordnungsvorschrißen über die Erstattungen bei der Ausfuhr-von Tucker
Die Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABI. L 359, S. 1) hat ebenso wie die Verordnung Nr. 1009/67 vom 18. Dezember 1967 (ABl. 308, S. 1), an deren Stelle sie trat, eine gemeinsame Handelsregelung mit den dritten Ländern vorgesehen, die Maßnahmen zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen enthielt, falls die Weltmarktpreise unter den Preisen der Gemeinschaft liegen.
Hinsichtlich der Ausfuhren von Zucker aus der Gemeinschaft bestimmt Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3330/74, daß für alle Ausfuhren die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich ist, die von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt wird.
Die Erteilung der Lizenz hängt nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung von der Stellung einer Kaution ab, die die Erfüllung der Verpflichtung sichern soll, die Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen; die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.
Nach Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Verordnung kann bei Ausfuhren der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt und den Preisen der Gerneinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, die für die gesamte Gemeinschaft gleich ist, aber je nach Bestimmung unterschiedlich sein kann.
Die Erstattung kann im voraus festgesetzt werden. Die vorherige Festsetzung wird gegebenenfalls in der Lizenz eingetragen, die als Nachweis für die erfolgte vorherige Festsetzung dient (Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2).
Die allgemeinen Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor wurden durch die Verordnung Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 (ABl. L 143, S. 6) aufgestellt.
Nach Artikel 4 dieser Verordnung kann die Erstattung aufgrund einer Ausschreibung festgesetzt werden, deren Gegenstand die Höhe der Erstattung ist.
Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten aufgrund eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsakts, in dem die Bedingungen für die Ausschreibung festgelegt werden. Die Bedingungen müssen gewährleisten, daß der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offensteht.
In den für die Ausschreibung geltenden Bedingungen wird eine Frist für die Einreichung von Angeboten gesetzt. Innerhalb von drei Werktagen nach dem Ende der Einreichungsfrist wird auf der Grundlage der eingegangenen Angebote ein Höchstbetrag der Erstattung für die betreffende Ausschreibung festgesetzt. Für die Ermittlung des Höchstbetrags werden die Versorgungs- und die Preissituation in der Gemeinschaft, die Preise und die Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt sowie die Kosten für die Ausfuhr von Zucker berücksichtigt.
Nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 766/68 werden Angebote aufgrund von Ausschreibungen nur berücksichtigt, wenn eine Kaution gestellt worden ist, die ganz oder teilweise verfällt, wenn die den an der Ausschreibung Beteiligten auferlegten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt worden sind.
Artikel 10 bestimmt, daß die aufgrund der Ausschreibung festgesetzte Erstattung ebenso lange gilt wie die erteilte Ausfuhrlizenz.
Nach der Verordnung Nr. 1048/71 des Rates vom 25. Mai 1971 zur Änderung der Verordnung Nr. 766/68 (ABl. L 114, S. 10) trat an die Stelle des Wortlauts des Artikels 12 der Verordnung Nr. 766/68 folgender Text:
Wenn im Laufe des Zeitraums zwischen
dem Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz, mit dem gleichzeitig die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes beantragt wird, oder
dem Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist der Angebote, falls es sich um eine aufgrund von Ausschreibungen festgesetzte Erstattung handelt, und
dem Tag der Ausfuhr eine Änderung der aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67 festgesetzten Zucker- oder Melassepreise eintritt, kann eine Anpassung der Erstattung vorgesehen werden.
Verordnungsvorschrifien über die Währungsausgleichsbeträge
Die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1) bestimmt in der durch die Verordnung Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 (ABl. L 50, S. 1) geänderten Fassung folgendes: Läßt ein Mitgliedstaat bei Handelsgeschäften für seine Währung einen Wechselkurs zu, der außerhalb der Bandbreite liegt, die durch die am 12. Mai 1971 geltende internationale Regelung genehmigt ist, so werden im Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus stärker bewertet wird, Währungsausgleichsbeträge bei der Einfuhr erhoben und bei der Ausfuhr gewährt, und von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus schwächer bewertet wird, Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr erhoben und bei der Einfuhr gewährt.
Nach Artikel 2 der Verordnung sind die Ausgleichsbeträge bei den Erzeugnissen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, gleich den Beträgen, die sich , ergeben, wenn auf die Preise folgendes angewandt wird:
a) bei den Mitgliedstaaten, deren Währungen in einem jeweiligen Abstand im Kassageschäft von höchstens 2,25 v. H. gehalten werden, der Prozentsatz, der dem Unterschied entspricht zwischen
dem im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten Umrechnungskurs und
dem sich aus dem Leitkurs ergebenden Umrechnungskurs;
b) bei den anderen Mitgliedstaaten der Durchschnitt der Prozentsätze, der dem Unterschied entspricht zwischen
dem Verhältnis des im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten Umrechnungskurses der Währung des betreffenden Mitgliedstaats zu der amtlichen Parität oder, bei Nichteinhaltung dieser Parität, dem Leitkurs der einzelnen Mitgliedstaaten, deren Währungen in einem jeweiligen Abstand von 2,25 v. H. gehalten werden, und
dem in einem festzulegenden Zeitraum festgestellten Kassakurs der Währung des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber jeder Währung der Mitgliedstaaten, deren Währungen in einem jeweiligen Abstand von 2,25 v. H. gehalten werden.
Das durch die Verordnung Nr. 974/71 geschaffene System der Währungsausgleichsbeträge war durch eine gewisse Veränderlichkeit gekennzeichnet, besonders weil die Ausgleichsbeträge auf der Grundlage des Unterschieds zwischen dem repräsentativen und dem tatsächlichen Kurs einer Währung errechnet wurden und für die Mitgliedstaaten, für deren Währung kein Leitkurs festgesetzt war, der tatsächliche Kurs der regelmäßig auf den Devisenmärkten festgestellte Kurs war, während für die übrigen Mitgliedstaaten der Leitkurs als der tatsächliche Kurs galt. Aus diesem Grund und wegen der Berechnungsgrundsätze, wonach der Entwicklung der floatenden Währungen gegenüber den anderen Währungen der Gemeinschaft Rechnung getragen wurde, entsprach der Währungsausgleichsbetrag nicht immer den Währungsrelationen, die den Kaufverträgen zugrunde lagen; dies galt insbesondere im Handel mit Drittländern, so daß der Handel auf gewisse Schwierigkeiten stieß, wenn er beim Abschluß eines Vertrages die wirtschaftlichen Bedingungen erfahren wollte, unter denen dieser Vertrag ausgeführt werden würde. Die Kommission hat deshalb durch die Verordnung Nr. 243/78 vom 1. Februar 1978 (ABl. L 37, S. 5) die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge eingeführt.
Die Verordnung Nr. 243/78 bestimmt in den Artikeln 1 und 2, daß die Währungsausgleichsbeträge im Handel mit Drittländern auf Antrag der Beteiligten im voraus festgesetzt werden, vorausgesetzt, daß die Ausfuhrerstattung im voraus in der Lizenz festgesetzt wird, was bei den im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzten Erstattungen der Fall ist.
Erfolgt die Vorausfestsetzung der Erstattung jedoch durch eine Ausschreibung, so ist nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung der am letzten Tag der Frist für die Angebotseinreichung geltende Währungsausgleichsbetrag anzuwenden.
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 243/78 sieht eine obligatorische Anpassung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge für den Fall vor, daß während der Gültigkeitsdauer der Lizenz ein neuer repräsentativer Kurs wirksam wird, der vor Einreichung des Antrags auf Vorausfestsetzung beschlossen wurde.
Artikel 7 Absatz 2 sieht eine fakultative Anpassung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge für den Fall vor, daß während der Gültigkeitsdauer der Lizenz die Erstattung infolge einer Änderung der Preise geändert worden oder ein neuer repräsentativer Kurs wirksam geworden ist.
Wälmmgsrechtlkbe Verordnungsvorschrif ten über die Vorausfestsetzung und die Anpassungen der Ausfuhrerstattungen und der Währungsausgleichsbeträge
Da nach mehreren Rechtsakten zur Agrarpolitik bestimmte Beträge in Rechnungseinheiten auszudrücken und durch Anwendung des der amtlichen Parität der Währungen der Mitgliedstaaten entsprechenden Umrechnungskurses in Landeswährung umzurechnen sind, sah der Rat in der Verordnung Nr. 653/68 vom 30. Mai 1968 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (ABl. L 123, S. 4) zur Vermeidung der Nachteile, die sich aus der Unveränderlichkeit des Wertes der Rechnungseinheit ergeben könnten, automatische oder fakultative Änderungen dieses Wertes vor.
Die Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 653/68 finden sich in der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 (ABl. L 188, S. 1).
Nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung paßt bei einer Veränderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit der betreffende Mitgliedstaat die in Rechnungseinheiten vorgesehenen, nachstehend genannten Beträge entsprechend dem neuen Paritätsverhältnis an, sofern sie in den für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik oder der besonderen Handelsregelungen für die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erstellten Dokumenten, Titeln oder Lizenzen in Landeswährung aufgeführt sind :
a) Beträge, die im voraus für ein Geschäft oder ein Teilgeschäft festgesetzt worden sind, das nach der Änderung des genannten Paritätsverhältnisses noch durchzuführen ist;
b) Beträge, die in den zwischen einer Privatperson und einer Interventionsstelle getroffenen Vereinbarungen über ein Geschäft oder ein Teilgeschäft genannt worden sind, das nach der Änderung des genannten Paritätsverhältnisses noch durchzuführen ist.
Jedoch wird jeder betroffenen Person, die eine vorherige Festsetzung für ein bestimmtes Geschäft herbeigeführt hat, auf schriftlichen Antrag, der der zuständigen Stelle innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten der Maßnahmen zur Festsetzung der angepaßten Beträge zugehen muß, die Annullierung der vorherigen Festsetzung und der entsprechenden Lizenz oder des entsprechenden Titels gewährt.
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 werden bei den Geschäften, die im Rahmen der Vorschriften über die gemeinsame Agrarpolitik oder über die besonderen Handelsregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse durchgeführt werden, die einem Mitgliedstaat oder einer ordnungsmäßig beauftragten Stelle geschuldeten oder diesem Mitgliedstaat oder dieser Stelle zustehenden Beträge, die in Landeswährung ausgedrückt sind und welche die in den genannten Bestimmungen in Rechnungseinheiten festgelegten Beträge wiedergeben, entsprechend dem Verhältnis zwischen der Rechnungseinheit und der Landeswährung gezahlt, das zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes oder Teilgeschäfts galt.
Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1134/68 gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes der Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder, in Ermangelung einer solchen Regelung und bis zu ihrem Erlaß, der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt ist, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, die sich auf den Betrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft bezieht.
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. L 106, S. 27) bestimmt, daß die für die Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1134/68 auch auf den Fall der Änderung des repräsentativen Kurses einer nationalen Währung Anwendung finden.
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 878/77 ist die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 vorgesehene Annullierung der vorherigen Festsetzung und der entspre-, chenden Lizenz oder des entsprechenden Titels in Zukunft nur noch möglich, wenn die Anwendung der neuen repräsentativen Umrechnungskurse dem Betroffenen einen Nachteil bringt. Vor dem Zeitpunkt der Anwendung des neuen Umrechnungskurses kann beschlossen werden, daß dieser Nachteil durch eine geeignete Maßnahme ausgeglichen wird. In dem Fall kann die Annullierung der Vorausfestsetzung und der Lizenz oder des Titels, der sie bescheinigt, nicht vorgenommen werden.
Was im besonderen die Währungsausgleichsbeträge betrifft, wurden die Modalitäten ihrer in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 243/78 vorgesehenen obligatorischen Anpassung durch die Verordnung Nr. 651/78 der Kommission vom 31. März 1978 (ABl. L 86, S. 41) festgelegt, die durch die Verordnung Nr. 1516/78 der Kommission vom 30. Juni 1978 über die Anpassung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 178, S. 63) aufgehoben und ersetzt wurde.
Durch die Verordnung Nr. 1516/78 wurde das Schicksal der Anpassungen der Währungsausgleichsbeträge mit dem der Anpassungen verknüpft, die gegebenenfalls auf die im voraus festgesetzten Erstattungen, mit denen die im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge zusammenhängen, anzuwenden sind.
Die obligatorischen Anpassungen erfolgen nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1516/78 nach Maßgabe des repräsentativen Kurses, der
zum Zeitpunkt der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr oder Ausfuhr gilt
und
vor Einreichung des Antrags auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags beschlossen wurde.
Nach Artikel 2 Absatz 1 wird von der fakultativen Anpassung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge Gebrauch gemacht, sofern im Anschluß an eine Änderung der Preise in Rechnungseinheiten Anpassungen der im voraus festgesetzten Erstattungen für die Erzeugnisse insbesondere des Zuckersektors erfolgen.
Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1516/78 erfolgt diese gegebenenfalls durchzuführende Anpassung nach Maßgabe des Preises und des repräsentativen Kurses, die im Zeitpunkt der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gelten; die obligatorische Anpassung wird geändert, falls eine fakultative Anpassung erfolgt.
Ferner wurde die Verordnung Nr. 243/78 insbesondere hinsichtlich der Anpassungen der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge durch die Verordnung Nr. 1544/78 der Kommission vom 4. Juli 1978 (ABl. L 182, S. 7) geändert. Dabei wurde an Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 folgende Bestimmung angefügt: Für die Anwendung der in Artikel 7 genannten Anpassung wird der Antrag auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags als am letzten Tag der Frist für die Angebotseinreichung eingereicht betrachtet.
Die Verordnung Nr. 878/77 wurde durch die Verordnung Nr. 976/78 des Rates vom 12. Mai 1978 hinsichtlich der in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse für verschiedene Währungen und über die Auswirkungen der Festsetzung neuer repräsentativer Kurse auf die bestehenden Rechte und Pflichten (ABl. L 125, S. 32) geändert.
Durch diese Verordnung wurde unter anderem der repräsentative Kurs des französischen Franken (des grünen Franken) mit Wirkung vom 1. Juli 1979 um 3,60 v. H. abgewertet.
Da die Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 1134/68 für die Änderung der Währungsparität, nicht aber für die Änderung der repräsentativen Kurse geschaffen wurden und aus diesem Grund nicht in allen Fällen ausreichend waren, sah die Verordnung Nr. 976/78 in Ergänzung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 878/77 ferner die Möglichkeit vor, nach einem vereinfachten Verfahren von der derzeitigen Regelung abzuweichen.
Die Kommission beschloß aufgrund der ihr in Artikel 4 der Verordnung Nr. 878/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 976/78 eingeräumten Befugnis, von der in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1134/68 festgelegten Regel abzuweichen, da sie der Meinung war, daß es im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Marktes für Zucker angebracht sei, für.alle Arten von Transaktionen in diesem Sektor die jeweils anwendbare Art und Weise zur Bestimmung des Umrechnungskurses genau zu regeln. Sie bestimmte in Artikel 1 der Verordnung Nr. 3016/78 vom 20. Dezember 1978 zur Festlegung bestimmter Regeln für die Anwendung der Umrechnungskurse für Zucker und Isoglucose (ABl. L 359, S. 11) in Verbindung mit Abschnitt X Buchstabe a des Anhangs dieser Verordnung, daß der auf Ausfuhrerstattungen mit Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge anzuwendende Wechselkurs der an dem in Artikel 6 der Verordnung Nr. 243/78 in der Fassung der Verordnung Nr. 1544/78 bezeichneten Tag, das heißt der am letzten Tag der Frist für die Angebotseinreichung geltende repräsentative Kurs ist.
Der repräsentative Kurs des französischen Franken, der bereits durch die Verordnung Nr. 976/78 mit Wirkung zum 1. Juli 1979 um 3,60 v. H. abgewertet worden war, wurde erneut ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 1979 — so daß die spätere Abwertung an die Stelle der vorhergehenden trat — durch die Verordnung Nr. 643/79 des Rates vom 29. März 1979 (ABl. L 83, S. 1) um 5,12 v. H. und durch die Verordnung Nr. 1266/79 des Rates vom 25. Juni 1979 (ABl. L 161, S. 4) um 7 y. H. abgewertet. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 wurde er durch die Verordnung Nr. 2139/79 des Rates vom 28. September 1979 (ABl. L 246, S. 76) noch einmal um 1,046 v. H. abgewertet.
Durch die Verordnung Nr. 1288/79 des Rates vom 25. Juni 1979 zur Festsetzung der Preise im Sektor Zucker für das Zukkerwirtschaftsjahr 1979/80 (ABl. L 162, S. 1) wurde der Interventionspreis für 100 kg Zucker von 40,49 ECU im Zukkerwirtschaftsjahr 1978/79 auf 41,09 ECU erhöht.
Verfahren
Aufgrund der Erhöhung des Interventionspreises und der Abwertungen des repräsentativen Kurses des französischen Franken beantragten die Firma Jean Lion et Cie einerseits und die Firma Loiret und Haentjens sowie acht andere Firmen, die mit Zucker handeln, andererseits beim Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre (FIRS) eine Anpassung der Ausfuhrerstattungen für die von der Firma Lion nach dem 1. Juli 1979 und für die von den anderen Firmen nach dem 1. Oktober 1979 vorgenommenen Zuckerausfuhren sowie für die Firma Lion eine Anpassung der Währungsausgleichsbeträge.
Da ihre Anträge nicht beschieden wurderr, erhoben die genannten Firmen vor dem Tribunal administratif Paris Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnungen des FIRS und auf Zahlung der ihnen ihrer Meinung nach zustehenden Beträge.
Der FIRS verwies zu seiner Verteidigung im wesentlichen auf seine Verpflichtung, die Verordnung Nr. 3016/78 und die von der Kommission festgesetzten Anpassungskoeffizienten anzuwenden.
Das Tribunal administratif wies mit Urteil vom 10. November 1981 die Klage der Firma Lion insoweit ab, als sie die Konsequenzen der Änderung des Zukker-Interventionspreises für die Anpassung der Erstattungen betraf, und entschied, daß sich die Änderung des repräsentativen Kurses des französischen Franken zum 1. Juli 1979 zu Recht auf die Anpassung der Währungsausgleichsbeträge ausgewirkt habe. Durch ein weiteres, auf die Klagen der anderen Firmen am selben Tag ergangenes Urteil verband das Gericht die neun Rechtssachen zum Zweck einer gemeinsamen Entscheidung.
Das Tribunal administratif Paris hat in seinen beiden Urteilen im Hinblick auf die Auswirkungen der Änderungen des repräsentativen Kurses des französischen Franken auf die Anpassung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über folgende Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt:
Ist die Verordnung Nr. 3016/78 vom 20. Dezember 1978 im Hinblick auf Artikel 190 des Vertrages von Rom gültig?
Führt sie diskriminierende Maßnahmen in das Gemeinschaftsrecht ein, die ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnten?
Verletzt sie die Verordnung Nr. 243/78 vom 1. Februar 1978 zur Einführung der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge, zu deren Durchführung sie erlassen wurde?
Die beiden Urteile des Tribunal administratif Paris vom 10. November 1981 sind am 16. November unter den Nummern 292/81 und 293/81 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben in jeder der beiden Rechtssachen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Claude Séché, am 19. Januar 1982 und die Klägerinnen im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwältin Lise Funck-Brentano, Paris, am 4. Februar 1982 schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Klägerinnen im Ausgangsverfahren und die Kommission aufgefordert, eine Reihe von Fragen zu beantworten; dieser Aufforderung wurde fristgemäß Folge geleistet.
Der Gerichtshof hat die Rechtssachen 292/81 und 293/81 durch Beschluß vom 5. Mai 1982 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Durch einen weiteren Beschluß vom selben Tag hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen 292/81 und 293/81 gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Klägerinnen im Ausgangsverfahren sind der Auffassung, daß die Verordnung Nr. 3016/78 wegen Verstoßes gegen Artikel 190 und Artikel 40 EWG-Vertrag ungültig sei und daß mehrere Bestimmungen dieser Verordnung mit der Verordnung Nr. 243/78 unvereinbar seien.
Zur Begründung der Verordnung Nr. 3016/78
a) Artikel 190 EWG-Vertrag enthalte eine allgemeine Begründungspflicht: Eine fehlende oder unzureichende Begründung stelle eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift dar und führe zur Nichtigkeit des betreffenden Rechtsaktes.
b) Die Begründung der streitigen Verordnung sei mehr als knapp; sie beschränke sich auf eine einzige Begründungserwägung, die wie folgt laute:
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Marktes für Zucker und Isoglucose ist es angebracht, für alle Arten von Transaktionen in diesen Sektoren die jeweils anwendbare Art und Weise zur Bestimmung des Umrechnungskurses genau zu regeln. In manchen Fällen erscheint es angezeigt, von der in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 vorgesehenen Regel abzuweichen.
So erkläre die Kommission überhaupt nicht, warum Abweichungen in manchen Fällen angezeigt erschienen, in welchen Fällen sie vorgenommen werden müßten und warum im Sektor für Zucker (und Isoglucose) abweichende Regelungen getroffen werden sollten.
c) Die Bezugsvermerke der Verordnung Nr. 3016/78 seien unvollständig: Abschnitt X des Anhangs stelle auf den in Artikel 6 der Verordnung Nr. 243/78, geändert durch die Verordnung Nr. 1544/78, bezeichneten Tag ab, diese beiden Verordnungen seien jedoch in den Bezugsvermerken nicht erwähnt. Dies sei mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Begründung von Verordnungsmaßnahmen unvereinbar.
d) Der Gerichtshof habe zwar knappe Begründungen zugelassen, insbesondere bei Agraryerordnungen, durch die Preise festgesetzt oder Dringlichkeitsmaßnahmen getroffen würden. Die Verordnung Nr. 3016/78 stelle jedoch keine Dring-lichkeits- oder Zweckmäßigkeitsmaßnahme dar, denn unter dem Deckmantel von punktuellen Bestimmungen verändere sie das bestehende System der Vorausfestsetzung grundlegend, ohne daß dies in ihrer Begründung zum Ausdruck komme.
Zum diskriminierenden Charakter der Verordnung Nr. 3016/78
a) Die Verordnung Nr. 3016/78 enthalte eine doppelte Diskriminierung: aufgrund des in Rede stehenden Agrarsektors und aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern. Als eine Regelung, die ausschließlich auf den Zuckersektor Anwendung finde, verstoße sie gegen Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, wonach eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen habe. Ferner führe sie zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die die Währungsausgleichsbeträge und die Erstattungen im voraus festgesetzt hätten, einerseits, und denjenigen, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hätten, andererseits.
b) In anderen Agrarsektoren sei im Fall einer Änderung des repräsentativen Kurses der am Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geltende Wechselkurs anwendbar, auch wenn die Währungsausgleichsbeträge im voraus festgesetzt worden seien.
Die im Anhang der Verordnung Nr. 3016/78 aufgeführten spezifischen Maßnahmen für den Zuckersektor seien für besondere Geschäfte geltende Interventionsmaßnahmen; sie hätten mit dem Problem des auf die im voraus festgesetzten Erstattungen anwendbaren repräsentativen Kurses nichts zu tun. Das Problem des Ausgleichs der sich aus einer Änderung des repräsentativen Kurses ergebenden Nachteile sei eine allgemeine Frage, die sich in allen Fällen stelle, in denen die Ausgleichsbeträge im voraus festgesetzt würden, und nicht nur im Sektor für Zucker (und Isoglucose). Der Gerichtshof habe mehrfach Gemeinschaftsverordnungen wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots, das nichts weiter als eine besondere Ausprägung des zu den grundlegenden Prinzipien des Gemeinschaftsrechts gehörenden allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sei, für ungültig erklärt.
c) Paradoxerweise enthalte die Verordnung Nr. 3016/78 eine grundlegende Unterscheidung im Hinblick auf den auf abgeschlossene Geschäfte anwendbaren Wechselkurs, je nachdem, ob diese Geschäfte mit oder ohne Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge getätigt worden seien. Dafür gebe es keine wirtschaftlich vertretbare Begründung.
Den Wirtschaftsteilnehmern, die von der durch die Verordnung Nr. 243/78 eröffneten Möglichkeit, ihre Ausfuhrgeschäfte zu garantieren, Gebrauch gemacht hätten, sei die Anpassung der im voraus festgesetzten Beträge verweigert worden, während diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, die die Währungsausgleichsbeträge nicht im voraus festgesetzt hätten, in den Genuß der Anpassung dieser Beträge und der Ausfuhrerstattung gekommen seien. Es verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, daß die Wirtschaftsteilnehmer, die auf die durch die Verordnung Nr. 243/78 gewährte Sicherheit verzichtet und dabei mit Spekulationsvorteilen gerechnet und Risiken auf sich genommen hätten, bessergestellt würden als diejenigen, die die normale und erforderliche Sorgfalt aufgewandt hätten, um alle Risiken, die mit für sie unkontrollierbaren Währungsereignissen zusammenhingen, zu vermeiden.
Zur mangelnden Übereinstimmung der Verordnung Nr. 3016/78 mit der Verordnung Nr. 243/78
a) Die Klägerinnen tragen vor, im System des Warenaustauschs mit den Drittländern gehörten die Erstattungen (oder Abschöpfungen) und die Währungsausgleichsbeträge zusammen und seien unlösbar miteinander verbunden.
Bei Fehlen einer Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge und gleichzeitiger Vorausfestsetzung der Erstattung führe jede Änderung des repräsentativen Kurses der Währung zu einer Anpassung der Währungsausgleichsbeträge und der im voraus festgesetzten Erstattungen nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Ausfuhr geltenden repräsentativen Kurses. Seien sowohl die Erstattung als auch die Ausgleichsbeträge im voraus festgesetzt, während ein neuer repräsentativer Kurs schon bekannt gewesen, aber erst nach der Vorausfestsetzung in Kraft getreten sei, so müßten die Währungsausgleichsbeträge nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 243/78 obligatorisch angepaßt werden. Dann aber müßte aufgrund des allgemeinen Gleichgewichts der Regelung, das die Kommission übrigens in der Verordnung Nr. 1516/78 ausdrücklich definiert habe, zwangsläufig auch die Erstattung angepaßt werden.
Abschnitt X des Anhangs der Verordnung Nr. 3016/78 bewirke, daß der Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr auf den Zeitpunkt der Ausschreibung vorverlegt und damit jede Anpassung der Erstattung und der Währungsausgleichsbeträge an den nach der Vorausfestsetzung in Kraft getretenen repräsentativen Kurs ausgeschlossen werde. Diese Bestimmung widerspreche dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 243/78, der eine obligatorische Anpassung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge vorsehe, sofern eine Änderung des repräsentativen Kurses angekündigt werde, bevor die Lizenz Gültigkeit erlange.
Da die Währungsausgleichsbeträge und die Erstattung innerhalb des allgemeinen Preissystems der gemeinsamen Agrarpolitik miteinander verbunden seien, sei die Verordnung Nr. 3016/78 insoweit ungültig, als sie entweder zur Aufhebung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 243/78, ohne daß diese Aufhebung in der Verordnung Nr. 3016/78 erwähnt werde, oder aber zur Trennung von Ausgleichsbeträgen und Erstattungen dadurch führe, daß die einen angepaßt würden und die anderen nicht.
b) Die durch die Verordnung Nr. 1134/68 geschaffene, durch die Verordnung Nr. 878/77 vervollständigte und durch die Verordnung Nr. 243/78 nicht geänderte Regelung beruhe auf der Konzeption, daß es — da bestimmte, die Geschäftsgrundlage der Verträge bildende Umstände verändert werden könnten, ohne daß die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage gewesen seien, dies vorauszusehen — erforderlich sei, diese Umstände durch Berichtigungen der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge und Erstattungen an die durch das Inkrafttreten des neuen repräsentativen Kurses oder seiner Änderung oder beider auf einmal geschaffene neue wirtschaftliche Lage anzupassen. Nach dieser Regelung könne im Fall der Änderung des repräsentativen Kurses einer Währung der Wirtschaftsteilnehmer, für den die Anwendung des neuen Kurses ungünstig sei, entweder in den Genuß einer der Änderung des repräsentativen Kurses entsprechenden Anpassung der im voraus festgesetzten Erstattung kommen oder die Vorausfestsetzung und die sie bescheinigende Lizenz oder Urkunde annullieren oder durch eine geeignete Maßnahme einen Ausgleich für den erlittenen , Nachteil erlangen. In keinem Fall brauche der Wirtschaftsteilnehmer die Last des durch die Änderung des repräsentativen Kurses einer Währung verursachten Nachteils zu tragen.
Die Verordnung Nr. 243/78 schließe nicht die Anwendung der früheren Regelung über die im voraus festgesetzten Erstattungen aus, sofern auch der Ausgleichsbetrag im Voraus festgesetzt worden sei. Diese Verordnung sei erlassen worden, um die Wirtschaftsteilnehmer vor den Risiken der Fluktuation einer Währung auf dem Währungsmarkt zu schützen, ohne daß der repräsentative Kurs dieser Währung geändert werde. Es würde der praktischen Wirksamkeit der Regelung der Vorausfestsetzung widersprechen die es dem Wirtschaftsteilnehmer ermöglichen solle, beim Abschluß eines Vertrages die wirtschaftlichen Bedingungen zu kennen, unter denen dieser durchgeführt werde, die Erstattung und die Ausgleichsbeträge, die im voraus festgesetzt worden seien, einzufrieren, während eine Änderung des repräsentativen Kurses zur Erhöhung eines der Bestandteile des Vertrages, nämlich des Einkaufspreises des Erzeugnisses, führe.
Die Kommission habe mit der Verordnung Nr. 3016/78 sicher auf den Fall abgestellt, daß die Änderung des repräsentativen Kurses keinen Nachteil für die Wirtschaftsteilnehmer mit sich bringe. Im Zuckersektor wirke sich jedoch jede Änderung des repräsentativen Kurses auf den Einkaufspreis aus und führe vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen repräsentativen Kurses an zu Verlusten für die Exporteure, wenn die im voraus festgesetzten Beträge nicht angepaßt würden.
Die Verordnung Nr. 3016/78 habe keine Rechtsgrundlage und verletze den Grundsatz der Rechtssicherheit dadurch, daß sie von dem Prinzip, daß die Wirtschaftsteilnehmer nicht die Last des durch die Änderung des repräsentativen Kurses einer Währung verursachten Nachteile zu tragen hätten, abweiche.
c) Das Tribunal administratif Paris habe es nicht für zweckmäßig gehalten, dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen über die Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 243/78 vorzulegen. Dieser Text enthalte jedoch eine Unklarheit, die beseitigt werden müsse.
Die obligatorische Anpassung der im voraus festgesetzten Ausgleichsbeträge, zu der die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 243/78 verpflichtet sei, sei im vorliegenden Fall anläßlich der Ereignisse vom 1. Juli 1979 sehr wohl vorgenommen worden, jedoch auf einer anfechtbaren Grundlage.
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 243/78 stelle für die Berichtigung der Währungsausgleichsbeträge zwei Voraussetzungen auf: Ein neuer repräsentativer Kurs müsse zum Zeitpunkt der Vorausfestsetzung beschlossen gewesen sein, und dieser neue Kurs müsse wirksam werden. Am 1. Juli 1979 sei jedoch der beschlossene neue repräsentative Kurs derjenige gewesen, der in den Verordnungen Nrn. 976/78 und 643/79 vorgesehen sei, während der zu diesem Zeitpunkt wirksam gewordene Kurs der in der Verordnung Nr. 1266/79 bezeichnete sei. Die Kommission habe bei der Berichtigung der im voraus festgesetzten Ausgleichsbeträge einen Kurs verwendet, der nicht dem am 1. Juli 1979 wirksam gewordenen Kurs entspreche.
Der Rat habe in der Verordnung Nr. 243/78 nicht den Fall berücksichtigt, daß der wirksam werdende repräsentative Kurs von dem ursprünglich beschlossenen Kurs abweiche; die Lücke in diesem Text erlaube der Kommission jedoch nicht eine willkürliche Auslegung und Anwendung.
Die Verordnung Nr. 243/78 könne, wenn man sie in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen würdige, nur dahin ausgelegt werden, daß, wenn eine Änderung des repräsentativen Kurses vor Einreichung des Antrags auf Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrages beschlossen worden sei, die Anpassungen nach Artikel 7 Absatz 1 nach Maßgabe des bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten geltenden repräsentativen Kurses vorzunehmen seien.
Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3016/78 sei somit anfechtbar, da diese ohne eine entsprechende Begründung die Anpassung der im voraus festgesetzten Ausgleichsbeträge nach Maßgabe eines Kurses vorschreibe, der beschlossen, jedoch niemals wirksam geworden sei.
Die Kommission ist dagegen der Auffassung, daß die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen nichts ergebe, was gegen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3016/78 spreche, soweit es um die in Abschnitt X Buchstabe a ihres Anhangs enthaltenen Bestimmungen gehe.
Zur Begründung der Verordnung Nr. 3016/78
a) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe deutlich hervor, daß der Umfang der Begründungspflicht nach Artikel 190 EWG-Vertrag von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Zusammenhang, in dem dieser erlassen worden sei, abhänge. Den Erfordernissen des Artikels 190 sei Genüge getan, wenn die Begründung eine Erklärung der wesentlichen Punkte der von den Organen erlassenen Verwaltungsanordnungen enthalte. Man könne nicht verlangen, daß die Begründung einer Verordnung sich eigens auf alle manchmal zahlreichen Details einer solchen Anordnung erstrecke.
Besonders im Bereich der Landwirtschaft müsse eine Begründung, auch wenn sie sehr knapp sei, im Rahmen der Gesamtregelung, dessen wesentlicher Bestandteil der in Rede stehende Rechtsakt sei, betrachtet und gewürdigt werden.
b) Die Verordnung Nr. 3016/78 sei gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 878/77 in Abweichung von dieser Verordnung erlassen worden; diese Vorschrift sei in die Verordnung Nr. 878/77 durch die Verordnung Nr. 976/78 eingefügt und dabei in deren vorletzter Begründungserwägung ausführlich begründet worden.
Nachdem so die wesentlichen Überlegungen hinsichtlich der Notwendigkeit, eine Abweichung zu ermöglichen, dargelegt worden seien, sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, die für die 19 im Anhang der Verordnung Nr. 3016/78 genannten Fälle vorgesehenen Maßnahmen in den Begründungserwägungen dieser Verordnung noch eingehender zu erläutern.
Fehlen eines diskriminierenden Charakters der Verordnung Nr. 3016/78
a) Die Wahl des Anknüpfungstatbestands, nach.dem sich in jedem Fall der Zeitpunkt bestimme, zu dem der repräsentative Kurs berücksichtigt werden müsse, werde aufgrund objektiver Kriterien nach Maßgabe der jeweiligen Situation getroffen.
Der Fall, in dem der Wirtschaftsteilnehmer sowohl die Erstattung als auch den Währungsausgleichsbetrag im voraus festgesetzt habe, unterscheide sich von den beiden anderen Fällen, die bei der Änderung des repräsentativen Kurses einer Währung denkbar seien, nämlich der Vorausfestsetzung nur der Erstattung oder des Fehlens jedweder Vorausfestsetzung. Der Umstand, daß die Verordnung Nr. 3016/78 im ersteren Fall keine Anpassung vorsehe, könne nicht als Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angesehen werden. Ebenso sei die Tatsache, daß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 243/78 die Verpflichtung, zur Anpassung des Währungsausgleichsbetrages nur im Fall der doppelten Vorausfestsetzung vorsehe, Ausdruck eines Strebens nach Gerechtigkeit.
Der Wirtschaftsteilnehmer, der wie die Klägerinnen im Ausgangsverfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich durch die Vorausfestsetzung gegen eine ungünstige Währungsentwicklung zu schützen, könne nicht eine Anpassung mit der Begründung verlangen, daß die Abwertung des repräsentativen Kurses schließlich zu seinen Ungunsten erfolgt sei. Jede Vorausfestsetzung enthalte ein Risiko, das der Wirtschaftsteilnehmer nicht einzugehen brauche, das er aber, wenn es eintrete, auf sich nehmen müsse.
b) Der Zuckersektor sei im Gegensatz zu den anderen Agrarbereichen dadurch gekennzeichnet, daß die finanzielle Verantwortung bei den Erzeugern liege, was die Festsetzung einer Reihe von Beträgen (Produktionsabgaben, Anzahlungen auf diese Abgaben, Lagerungskosten, Quoten) erforderlich mache. Alle diese Elemente müßten auch im Fall einer Ausfuhr bekannt sein. Die Kommission hätte deshalb in diesem Bereich die ihr vom Rat übertragene Befugnis ausüben sollen, den für die Festsetzung des Wechselkurses entscheidenden Anknüpfungstatbestand genau festzulegen.
Was die in Abschnitt X Buchstabe a des Anhangs der Verordnung Nr. 3016/78 enthaltene Regelung angehe, könne ein Vergleich mit den für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Bestimmungen nur im Hinblick auf gemeinsame Marktorganisationen vorgenommen werden, die bezüglich der Ausfuhrerstattungen auf einem Ausschreibungssystem beruhten, wie dies beim Zucker der Fall sei. Die einzige, diese doppelte Bedingung erfüllende Regelung sei die, die im Getreidesektor gelte. In diesem Sektor fänden derzeit entsprechend der Art der vorgenommenen Ausfuhr zwei verschiedene Regelungen Anwendung. Der größte Teil der Getreideausfuhren erfolge im Wege der Ausschreibung der Erstattung. Bis jetzt habe es die Kommission nicht für nötig gehalten, in diesem Fall eine von der Verordnung Nr. 1134/68 abweichende Regelung zu erlassen; die in nationaler Währung im voraus festgesetzten Beträge würden somit im Fall der Änderung der Parität im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr angepaßt. Die Dienststellen der Kommission bereiteten jedoch den Entwurf einer Verordnung vor, die für die Ausfuhrerstattungen mit Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge im Getreidesektor eine Regelung vorsehe, die der in Abschnitt X Buchstabe a der Verordnung Nr. 3016/78 enthaltenen Regelung entspreche.
Die in Abschnitt X Buchstabe a enthaltene Definition sei bereits jetzt in die Verordnung Nr. 1003/81 der Kommission vom 10. April 1981 zur Definition des beim Verkauf von Getreide und Reis aus Interventionsbeständen anwendbaren anspruchsbegründenden Tatbestands (ABl. L 100, S. 11) übernommen worden.
Zur Vereinbarkeit der Verordnung Nr. 3016/78 mit der Verordnung Nr. 243/78
Die Verordnung Nr. 3016/78 sei nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 243/78 der Kommission, sondern der Verordnung Nr. 878/77 des Rates erlassen worden; sie sei somit in Übereinstimmung mit dem Rechtsakt des Rates ergangen. Dagegen bestehe kein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen der Verordnung Nr. 3016/78 und der Verordnung Nr. 243/78, die beide von der Kommission erlassen worden seien.
Inhaltlich bestehe kein Widerspruch zwischen den von der Kommission in diesen beiden Verordnungen erlassenen Vorschriften: Zwar schließe die Verordnung Nr. 3016/78 die Möglichkeit einer Anpassung aus, die Verordnung Nr. 243/78 sehe dagegen eine obligatorische Anpassung nur in einem einzigen, keineswegs vergleichbaren Fall und ansonsten nur eine rein fakultative Anpassung vor.
III — Mündliche Verhandlungen
Die Klägerinnen im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwältin Lise Funck-Brentano, Paris, im Beistand des Sachverständigen Alain Rozan, Direktor der Gesellschaft für Zuckerexport, Antwerpen, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Claude Séché im Beistand des Sachverständigen Joachim Heine, Abteilungsleiter in der Direktion Landwirtschaftliche Rechtsvorschriften der Generaldirektion Landwirtschaft, haben in der Sitzung vom 8. Juli 1982 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Oktober 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal administratif Paris hat mit zwei Urteilen vom 10. November 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 16. November 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 3016/78 der Kommission vom 20. Dezember 1978 zur Festlegung bestimmter Regeln für die Anwendung der Umrechnungskurse für Zucker und Isoglucose (ABl. L 359, S. 11) und insbesondere der Vorschriften des Abschnitts X Buchstabe a des Anhangs dieser Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Ausweislich der Akten nahm die Firma Jean Lion et Cie, Klägerin im Ausgangsverfahren in der Rechtssache 292/81, während des Wirtschaftsjahres 1979/80 Ausfuhren von Zucker vor und erhielt dafür von der zuständigen nationalen Stelle, dem Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre (FIRS), zwischen dem 7. Februar und dem 13. Juni 1979 Lizenzen für die Ausfuhr von Zucker nach Drittländern mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen aufgrund einer Ausschreibung und Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge. Nach der Erteilung dieser Lizenzen nahm die Gemeinschaft eine Abwertung des repräsentativen Kurses des französischen Franken (des sogenannten grünen Kurses) vor und erhöhte den Interventionspreis für Zucker. Beide Maßnahmen traten am 1. Juli 1979 in Kraft (Verordnung Nr. 1266/79 vom 25. Juni 1979, ABl. L 161, S. 4, und Verordnung Nr. 1288/79 vom 25. Juni 1979, ABl. L 162, S, 1).
3 Die Klägerin im Ausgangsverfahren war der Auffassung, daß die Organe der Gemeinschaft durch diese unvorhersehbaren. Maßnahmen die finanziellen Bedingungen der Ausfuhren, die Gegenstand der streitigen Lizenzen waren, geändert hätten, und beantragte deshalb beim FIRS, ihr eine zusätzliche Erstattung für die von ihr vorgenommenen Zuckerausfuhren zu gewähren, um der Abwertung des grünen Franken und der Erhöhung des Interventionspreises Rechnung zu tragen. Da der FIRS diesem Antrag nicht stattgab, erhob die Klägerin vor dem Tribunal administratif Klage gegen diese stillschweigende Ablehnung. Der FIRS trug zu seiner Verteidigung vor, er habe lediglich die bestehende Gemeinschaftsregelung angewandt. Die Klägerin bestritt daraufhin die Gültigkeit dieser Regelung mit der Begründung, sie enthalte keine Bestimmungen über die Anpassung der Erstattungen zugunsten der Unternehmen, die von der Möglichkeit der Vorausfestsetzung Gebrauch gemacht hätten.
4 Der Firma Loiret und Haentjens und acht anderen Zuckerexportfirmen, den Klägerinnen im Ausgangsverfahren in der Rechtssache 293/81, wurden nach den für die Rechtssache 292/81 erheblichen währungspolitischen Ereignissen, aber vor dem 28. September 1979, an dem die Verordnung Nr. 2139/79 (ABl. L 246, S. 76) erging, durch die der grüne Franken erneut mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 abgewertet wurde, Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge erteilt. Nachdem es ihnen nicht gelungen war, vom FIRS eine zusätzliche Erstattung zum Ausgleich der Wirkung dieser Änderung des repräsentativen Kurses zu erhalten, erhoben sie beim Tribunal administratif Klagen, die der Klage in der Rechtssache 292/81 entsprechen.
5 Das Tribunal administratif hat, um über alle diese Klagen entscheiden zu können, Fragen zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 3016/78 vorgelegt, deren Anhang — Abschnitt X Buchstabe a — dazu führt, daß im Fall der Vorausfestsetzung der Erstattungen mit Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge für die Umrechnung der Rechnungseinheit in nationale Währung derjenige Umrechnungskurs anzuwenden ist, der am letzten Tag der Frist für die Angebotseinreichung im Hinblick auf die Ausschreibung der Erstattungen gilt. Diese Bestimmung bewirkt, daß gegenüber den Inhabern von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattungen und der Währungsausgleichsbeträge jede später erfolgende Änderung des Wechselkurses wirkungslos ist. Das Tribunal administratif hat deshalb folgende drei Fragen zur Gültigkeit dieser Bestimmung gestellt:
Ist die Verordnung Nr. 3016/78 vom 20. Dezember 1978 im Hinblick auf Artikel 190 des Vertrages von Rom gültig?
Führt sie diskriminierende Maßnahmen in das Gemeinschaftsrecht ein, die ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnten?
Verletzt sie die Verordnung Nr. 243/78 vom 1. Februar 1978 zur Einführung der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge, zu deren Durchführung sie erlassen wurde?
6 Als erstes ist die dritte Frage zu prüfen, die die materielle Gültigkeit der in Rede stehenden Bestimmung betrifft, da die Beantwortung dieser Frage Voraussetzung für die Antwort auf die erste Frage ist, die sich auf die Begründung derselben Bestimmung bezieht.
Zur dritten Frage
7 Zur dritten Frage ist vorab zu bemerken, daß, anders als der Wortlaut dieser Frage vermuten läßt, zwischen der Verordnung Nr. 3016/78, deren Gültigkeit bestritten wird, und der Verordnung Nr. 243/78 der Kommission vom 1. Februar 1978 über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge (in der Fassung der Verordnung Nr. 1544/78 der Kommission vom 4. Juli 1978, ABl. L 182, S. 7) kein hierarchisches Verhältnis besteht. Denn obwohl beide Verordnungen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen — nämlich die erste gleichzeitig auf der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1) und der Verordnung Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse und die zweite auf der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1) in der später geänderten Fassung —, sind beide von der Kommission erlassen worden und stehen im Verhältnis zu den Verordnungen des Rates auf derselben Stufe der Durchführung.
8 Somit ist die vom Tribunal administratif gestellte Frage dahin zu verstehen, ob die Gültigkeit der angegriffenen Bestimmung der Verordnung Nr. 3016/78 deshalb in Frage gestellt werden kann, weil sie, wie die Klägerinnen im Ausgangsverfahren meinen, zu einer Unterbrechung oder einem Widerspruch im System der Festsetzung der Ausfuhrerstattungen und der Währungsausgleichsbeträge führt.
9 Unstreitig handelte die Kommission bei dem Erlaß der fraglichen Bestimmung der Verordnung Nr. 3016/78 innerhalb der Grenzen der Befugnisse, die ihr im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Märkte in dem betroffenen Sektor einerseits und der Bestimmungen der für den Fall einer Änderung des Wertes der Rechnungseinheit sowie für den Fall einer Anpassung der Agrarpreise geltenden Regelung andererseits übertragen wurden, die in der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 (ABl. L 188, S. 1), geändert durch die Verordnungen Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 (ABl. L 106, S. 27) und Nr. 976/78 vom 12. Mai 1978 (ABl. L 125, S. 32), enthalten sind, auf die in der Präambel der in Rede stehenden Verordnung unmittelbar oder mittelbar Bezug genommen wird.
10 Durch die Verordnung Nr. 3016/78 soll nach der zweiten Begründungserwägung ihrer Präambel für die Anwendung der Umrechnungskurse der Zeitpunkt der Durchführung jedes Geschäfts oder Teilgeschäfts, das Anlaß zur Zahlung oder zur Erhebung der verschiedenen in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Beträge gibt, bestimmt werden. Im Anhang werden 32 verschiedene Beträge aufgeführt, darunter in Abschnitt X Buchstabe a alle Ein- und Ausfuhrabschöpfungen sowie alle Ausfuhrerstattungen, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 vorgesehen sind: a) mit Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge. Insoweit wird bestimmt, daß der anzuwendende Umrechnungskurs der an dem in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 243/78, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1544/78, bezeichneten Tag anwendbare repräsentative Kurs ist. Aus diesen Verweisungen ergibt sich, daß der in Rede stehende Tag der letzte Tag der Frist für die Angebotseinreichung im Verfahren der Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Wege der Ausschreibung ist.
11 Die Wahl dieses Tages durch die Kommission kann nicht beanstandet werden. Diese Entscheidung steht nämlich völlig im Einklang mit dem Ziel des Vorausfestsetzungsverfahrens, da durch die fragliche Bestimmung gerade die Position des Exporteurs im Zeitpunkt der Ausschreibung festgestellt wird, um so den Faktor der Unvorhersehbarkeit auszuschalten, den die Anwendung der am Tage der Ausfuhr geltenden Erstattung für ihn darstellen würde. Die Kommission hat zu Recht hervorgehoben, daß der Exporteur, da diese Position in nationaler Währung festgestellt werde, kein Wechselkursrisiko hinsichtlich des Betrages der Erstattung trage, der je nach den Umständen nach Maßgabe des Währungsausgleichsbetrags erhöht oder herabgesetzt werde. Es ist darauf hinzuweisen, daß es schon aufgrund der Verweisung im Abschnitt X Buchstabe a des Anhangs der Verordnung Nr. 3016/78 insoweit keinen Widerspruch zwischen dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 243/78 geben kann, denn der anwendbare Währungsausgleichsbetrag ist nach Artikel 6 Absatz 2 dieser letzteren Verordnung ebenfalls der, der am letzten Tag der Frist für die Angebotseinreichung gilt.
12 Somit ist festzustellen, daß jedenfalls kein Widerspruch zwischen den beiden in der dritten Frage des Tribunal administratif genannten Verordnungen besteht.
13 Die Klägerinnen machen jedoch geltend, die Vorausfestsetzung der Erstattungen und der Währungsausgleichsbeträge gebe den Wirtschaftsteilnehmern keine vollständige Sicherheit, da bei jedem Zuckerausfuhrgeschäft ein drittes Element eine Rolle spiele, nämlich der Zuckerpreis, genauer, der Einkaufspreis einerseits und der Verkaufspreis gegenüber den Abnehmern in den Drittländern andererseits. Die Klägerinnen erklären dazu, daß der Verkaufspreis mit den Käufern lange Zeit im voraus vertraglich vereinbart werde. Der Einkaufspreis dagegen unterliege nach den beruflichen Usancen während der Abwicklung der Verträge unter Berücksichtigung der Entwicklung des Interventionspreises Erhöhungen. Die Zuckerhändler seien durch Vertragsklauseln gebunden, die im Rahmen der Association des Organisations Professionnelles du Commerce de Sucre pour les Pays de la Communauté Économique Européenne (ASSUC, Verband der Berufsvereinigungen der Zuckerhändler in den Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) vereinbart worden seien. Nach diesen Klauseln sei der in den Verträgen festgelegte Kaufpreis so anzupassen, daß er alle vor der Lieferung des Zuckers eingetretenen Änderungen des gemeinschaftlichen Interventionspreises widerspiegele, die in der Vertragswährung ausgedrückt und zu dem für diese Währung geltenden repräsentativen Kurs umgerechnet würden, wobei alle Änderungen zu Lasten des Käufers gingen. Es handelt sich nach dem Vorbringen der Klägerinnen, um eine verbindliche Praktik des Berufsstandes, der sich die Zuckerhändler nicht entziehen könnten. Somit führe jede Erhöhung des Interventionspreises als solche oder infolge der Änderung des Umrechnungskurses der Rechnungseinheit zu einer Unausgewogenheit derjenigen Verträge, für die die Ausfuhrlizenzen gälten.
14 Dieses Vorbringen der Klägerinnen beruht auf einer Verkennung des Mechanismus der Gemeinschaftsverordnungen, insbesondere des Interventionsmechanismus. Zweck dieses Mechanismus ist es, durch die Verpflichtung der Interventionsstellen, den Zucker vorbehaltlich der Unterschiede des Systems je nachdem, ob es sich um Zucker der Kategorien A, B oder C handelt, zum Interventionspreis anzunehmen, die Marktpreise auf dem gewünschten Niveau zu halten, nicht dagegen, den Erzeugern eine Garantie dafür zu geben, daß sie diesen Preis bei jedem ihrer Geschäfte erzielen, und noch weniger, den Käufern bei Schwankungen des Interventionspreises oder des Wechselkurses eine Änderung ihrer Verträge vorzuschreiben. Die Festsetzung sowohl des Verkaufspreises bei der Ausfuhr als auch des Einkaufspreises für Zucker fällt in den freien Entscheidungs- und damit in den Risikobereich der Unternehmen; das Bestehen eines solchen Risikos oder das Bestehen von Verpflichtungen, die sich aus berufsständischen Vereinbarungen ergeben, kann somit nicht eine Änderung der Beträge rechtfertigen, die nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften insbesondere in Form der Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden. Dieses Vorbringen der Klägerinnen im Ausgangsverfahren ist daher zurückzuweisen.
15 Daraus folgt, daß die Prüfung der dritten Frage des Tribunal administratif nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3016/78 beeinträchtigen könnte.
Zur ersten Frage
16 Mit seiner ersten Frage möchte das Tribunal administratif wissen, ob die Verordnung Nr. 3016/78 im Hinblick auf das aus Artikel 190 EWG-Vertrag folgende Begründungserfordernis gültig ist.
17 Die Klägerinnen im Ausgangsverfahren tragen dazu vor, diese Verordnung enthalte als einzige Begründung in ihrer dritten Begründungserwägung die Feststellung, daß es im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Marktes für Zucker und Isoglucose ... angebracht [ist], für alle Arten von Transaktionen in diesen Sektoren die jeweils anwendbare Art und Weise zur Bestimmung des Umrechnungskurses genau zu regeln. Diese allgemein gehaltene Begründung sage nichts darüber aus, weshalb die Kommission in Abschnitt X Buchstabe a des Anhangs für die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen dem letzten Tag der Frist für die Angebotseinreichung den Vorzug gegeben habe.
18 Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofes muß die in Artikel 190 des Vertrages verlangte Begründung der Rechtsnatur des betreffenden Rechtsaktes angepaßt sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann (vgl. zuletzt das Urteil vom 30. September 1982 in der Rechtssache 114/81, Tunnel Refineries Ltd., Slg. 1982, 3189).
19 Ferner kann nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Urteil vom 20. Juni 1973 in der Rechtssache 80/72, Koninklijke Lassiefabrieken, Slg. 1973, 635) nicht verlangt werden, daß in der Begründung der Verordnungen die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand der Verordnungen sind, wenn jene sich in dem systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören. Dies ist bei der angegriffenen Verordnung, deren Anhang den für die Anwendung der Umrechnungskurse erheblichen Zeitpunkt für 32 verschiedene Arten von Wirtschafts- oder Verwaltungsvorgängen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker festlegt, mit Sicherheit der Fall. Wenn aus dem angegriffenen Rechtsakt der von dem Organ verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, wäre es übertrieben, eine besondere Begründung für jede darin enthaltene Einzelentscheidung zu verlangen. Darüber hinaus folgt aus dem Vorangegangenen, daß die von der Kommission getroffene Wahl des letzten Tages der Frist der Angebotseinreichung für die Ausschreibung im Hinblick auf die Festsetzung der Ausfuhrerstattungen sich nahtlos in die Gesamtregelung einfügt.
20 Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Klägerinnen in der Lage sein mußten, den Grund für die Bestimmungen, deren Berechtigung sie bestreiten, zu erkennen, und das es ihnen möglich war, in voller Kenntnis der Sachlage für die Wahrnehmung ihrer Rechte zu sorgen.
21 Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3016/78 kann somit nicht unter dem Gesichtspunkt der in Artikel 190 EWG-Vertrag enthaltenen Begründungspflicht bestritten werden.
Zur zweiten Frage
22 Mit seiner zweiten Frage möchte das Tribunal administratif wissen, ob die Verordnung Nr. 3016/78 diskriminierende Maßnahmen enthält, die ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnten. Aus den Ausführungen der Klägerinnen ergibt sich, daß diese Frage ihre Erklärung in einem vor dem Tribunal administratif erhobenen zweifachen Einwand findet: Zum einen werfen die Klägerinnen der Kommission vor, Sonderregelungen für den Zuckermarkt getroffen zu haben, ohne entsprechende Vorschriften für andere Marktbereiche zu erlassen; zum anderen werfen sie ihr vor, zugunsten der Wirtschaftsteilnehmer, die sich für die Vorausfestsetzung und damit für die Sicherheit ihrer Transaktionen entschieden hätten, keine Anpassung der Erstattungen zuzulassen, während zugunsten der übrigen Wirtschaftsteilnehmer automatisch der am Tage der Ausfuhr geltende Wechselkurs angewandt werde.
23 Beide Einwände werden auf Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag gestützt, wonach die gemeinsame Marktorganisationen jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen haben.
24 Dazu ist in erster Linie zu bemerken, daß der Umstand, daß sich die Verordnung Nr. 3016/78 speziell auf den Zuckermarkt bezieht und daß es offensichtlich für andere Marktbereiche keine gleichartigen Vorschriften gibt, nicht als Diskriminierung angesehen werden kann. Es genügt insoweit festzustellen, daß jede gemeinsame Marktorganisation ihre eigenen Besonderheiten hat, wobei die Organisation des Zuckermarktes durch eine ganz besondere Vielschichtigkeit ihrer Bestimmungen gekennzeichnet ist. Dies hat zur Folge, daß der Vergleich der für die Regelung der verschiedenen Marktbereiche verwendeten technischen Mechanismen keine taugliche Grundlage für den Vorwurf der Diskriminierung zwischen ungleichen Erzeugnissen, die verschiedenen Vorschriften unterliegen und darüber hinaus in keiner Art von Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, darstellen kann.
25 Der Vorwurf der Diskriminierung geht auch hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer, die sich für die Vorausfestsetzung entschieden haben, und der übrigen Wirtschaftsteilnehmer ins Leere, da der Zweck der Vorausfestsetzung gerade darin besteht, den Betrag der Erstattung und der Währungsausgleichsbeträge auf Antrag der Wirtschaftsteilnehmer auf einen Zeitpunkt vor dem Tag der Ausfuhr festzulegen. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung ist lediglich die Folge einer Wahl zwischen zwei den Wirtschaftsteilnehmern durch die Verordnung angebotenen und von ihnen nach ihrem Belieben frei gewählten Regelungen.
26 Der von den Klägerinnen erhobene Vorwurf der Diskriminierung ist somit unbegründet, und die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3016/78 kann unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage gestellt werden.
27 Aus allen diesen Erwägungen folgt, daß die Prüfung der vom Tribunal administratif gestellten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der angegriffenen Verordnung beeinträchtigen könnte.
Kosten
28 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in den vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Tribunal administratif Paris mit Urteilen vom 10. November 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Prüfung der vom Tribunal administratif Paris vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3016/78 der Kommission vom 20. Dezember 1978 zur Festlegung bestimmter Regeln für die Anwendung der Umrechnungskurse für Zucker und Isoglucose beeinträchtigen könnte.