Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.10.1982 – C-198/81

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:353

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 14. Oktober 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Kläger der verbundenen Beamtenscreitsachen, zu denen ich im folgenden Stellung nehme, stehen allesamt seit 1977 beziehungsweise seit 1978 als Operateure für Dolmetscheranlagen (opérateurs d'installations d'interprétation) im Dienst der Kommission. Sie waren zunächst als Bedienstete auf Zeit oder als Hilfskräfte angestellt und wurden schließlich, nach erfolgreicher Absolvierung des internen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsassistenten der Besoldungsgruppe C 4/5 (COM/C/4/78), mit Wirkung vom 1. März 1980 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Die Herren Parlante, Broccart und Lattanzio wurden dabei in die Besoldungsgruppe C 5, die Herren Micheli und Labate in die Besoldungsgruppe C 4 eingestuft.

Bereits während ihrer Probezeit haben sie im November 1977 Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Beamtenstatuts mit der Begründung eingelegt, daß lediglich die Besoldungsgruppe und der Dienstposten eines Verwaltungssekretärs ihren tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben entsprächen. Diese Beschwerden wurden von der Anstellungsbehörde mit der Begründung zurückgewiesen, die fragliche Stellenausschreibung habe lediglich die Einstellung von Verwaltungsassistenten der Besoldungsgruppe C 4/5 und nicht von Verwaltungssekretären der Besoldungsgruppe C 2/3 vorgesehen. Nachdem die Kläger es unterlassen hatten, dagegen rechtzeitig zu klagen, erlangten diese Entscheidungen Bestandskraft.

Unabhängig von diesem Verfahren stellten die Kläger am 25. April 1980 einen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts auf Gewährung der in Artikel 7 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Ausgleichszulage. Nachdem auch diese Anträge teils ausdrücklich, teils stillschweigend zurückgewiesen worden waren, legten die Beteiligten hiergegen Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Diese wurde schließlich mit Schreiben des für das Personal zuständigen Kommissionsmitglieds vom 8. April 1981 ausdrücklich zurückgewiesen.

Die beteiligten Beamten haben darauf am 3. Juli 1981 Klage erhoben, mit der sie beantragen, die Entscheidung der Kommission vom 8. April 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern vom Tage ihres Dienstantritts oder zumindest von ihrer Ernennung zu Beamten an eine Ausgleichszahlung oder Abfindungssumme in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den erhaltenen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die sie für die Verrichtung der Tätigkeiten eines Operateurs für Dolmetscheranlagen hätten erhalten müssen, nebst Zinsen zu bezahlen.

Bevor ich mich zur Begründetheit dieser Anträge äußere, sei die Bemerkung erlaubt, daß man sich durchaus fragen könnte, ob die Klage nicht deshalb überhaupt unzulässig ist, weil hier der Versuch unternommen wird, über den Umweg der in Artikel 7 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Ausgleichszahlung letztlich in tatsächlicher Hinsicht eine Revision der unanfechtbar gewordenen Einstufung der Kläger herbeizuführen. Da die Beklagte jedoch eine solche prozeßhindernde Einrede nicht erhebt und da — zumindest de jure — ein von dem ursprünglichen Verwaltungsverfahren unterschiedliches Ziel angestrebt wird, halte ich es für angebracht, zur Sache selbst Stellung zu nehmen.

1. Zur Anfechtung der Entscheidung vom 8. April 1981

a) Zur Stützung dieses Antrags tragen die Kläger vor, die Kommission verstoße gegen Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts und gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit, indem sie die Kläger schlechter besolde als andere Beamte derselben Institution oder anderer Organe, die vergleichbare Aufgaben wahrnähmen.

Wenn auch der Kommission insoweit recht zu geben ist, daß die herangezogene Vorschrift, wonach für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn ... jeweils die gleichen Voraussetzungen [gelten], nicht die gleiche Besoldung der Beamten, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, garantieren möchte, läßt sich grundsätzlich nicht bestreiten, daß dieser Gleichbehandlungsgrundsatz auch im öffentlichen Dienstrecht der Gemeinschaften zu beachten ist. Wie der Gerichtshof mehrfach, unter anderem in der Rechtssache Boursin, hervorgehoben hat, soll nämlich insbesondere der Grundsatz der Entsprechung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe, der durch Artikel 5 des Statuts gewährleistet ist, vermeiden, daß Beamte, denen rechtmäßig vergleichbare Aufgaben übertragen sind, ungleich behandelt werden.

Von einer Verletzung dieses Diskriminierungsverbots kann aber, entgegen der von den Klägern vertretenen Meinung, nicht schon bei jeder unterschiedlichen Behandlung gesprochen werden. Vielmehr ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie der Gerichtshof stets klargestellt hat, nur dann anzunehmen, wenn die Differenzierung objektiv nicht gerechtfertigt ist.

Eine unterschiedliche Behandlung kann aber, trotz gleicher Bezeichnung für eine bestimmte Tätigkeit, insbesondere aus Gründen, die mit der Qualität und Quantität der Arbeit zusammenhängen, gerechtfertigt sein. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Operateure für Dolmetscheranlagen, die, wie dies bei der Kommission in Luxemburg der Fall ist, eine kleine Equipe aus sechs Beamten bilden und sich folglich notfalls gegenseitig vertreten müssen, besoldungsmäßig bessergestellt sind als einige bei der Kommission in Brüssel, der für die entsprechende Aufgabenstellung immerhin zweiundzwanzig Beamte zur Verfügung stehen.

In diesem Licht ist weiter auch der von den Klägern herangezogene Vergleich mit den beim Parlament arbeitenden Technikern zu sehen. Auch hier ist einleuchtend, daß der unterschiedliche Aufgabenbereich, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Dolmetscheranlage, eine unterschiedliche Behandlung der Techniker rechtfertigen kann. Nicht zuletzt spiegeln sich die unterschiedlichen Anforderungen auch in den Einstellungsvoraussetzungen wider. So verlangt die Kommission in ihrer Ausschreibung des Auswahlverfahrens COM/C/4/78 für die Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsassistenten lediglich radiotechnische Kenntnisse, während das Parlament in einer entsprechenden allgemeinen Stellenausschreibung (PE 75/C — ABl. C 249 vom 20. 10. 1978, S. 8) für Verwaltungssekretäre der Besoldungsgruppe C 3 ein technisches Diplom als Radiotechniker verlangt.

Schließlich ergibt auch der von den Klägern herangezogene Vergleich mit Beamten derselben Dienststelle in Brüssel nicht, daß die Kommission durch deren höhere Einstufung gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit verstoßen hat. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob diese Beamten tatsächlich trotz gleicher Tätigkeitsbezeichnung nicht doch Aufgaben mit höheren Anforderungen wahrnehmen, da jedenfalls eine unterschiedliche Besoldung durch ein unterschiedliches Dienst- und Lebensalter und die damit verbundene Berufserfahrung sachlich gerechtfertigt ist. Ein Blick auf die von der Kommission vorgelegte Liste des bei ihr als Operateur für Dolmetscheranlagen tätigen Personals zeigt eindeutig, daß die Kommission diesen Kriterien Rechnung getragen hat. So liegt das durchschnittliche Dienstalter der Techniker der Besoldungsgruppe C 5 bei fünf Jahren, dasjenige der Techniker der Besoldungsgruppe C 4 bei sechs, dasjenige der C2-Beamten bei achtzehn und dasjenige der Cl-Beamten bei achtzehneinhalb Jahren. Das Lebensalter der C5-Techniker liegt, um ein weiteres Beispiel zu nennen, unter dreißig Jahren, während die Cl-Beamten über vierzig Jahre alt sind. Würden die Beamten mit geringem Lebens- und Dienstalter schließlich von vornherein so eingestuft wie die älteren, mit vergleichbaren Aufgaben betrauten Beamten, wäre ein Aufsteigen innerhalb derselben Laufbahngruppe ausgeschlossen.

b) Zur Begründung ihrer Anträge tragen die Kläger weiterhin vor, die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt habe, ihnen eine Ausgleichszahlung zu gewähren, ergebe sich auch aus der von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Statuts erstellten und im Courrier du Personnel Nr. 272 vom 4. September 1973 veröffentlichten Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung. Aus dieser Beschreibung sei zu entnehmen, daß die Tätigkeit eines Operateurs für Dolmetscheranlagen nur von einem Verwaltungssekretär der Besoldungsgruppe C 2/C 3, nicht aber von einem Verwaltungsassistenten der Besoldungsgruppe C 4/5 wahrgenommen werden könne.

Die Nichtstichhaltigkeit dieses Arguments ergibt sich aber bereits aus dem Umstand, daß, wie das den einzelnen Tätigkeitsbezeichnungen vorangestellte Wort insbesondere deutlich zeigt, dieser Aufstellung keine ausschließliche, sondern lediglich beispielhafte Bedeutung zukommt. Wäre die These der Kläger richtig, hätte dies darüber hinaus die Konsequenz, daß eine bestimmte Tätigkeit immer nur von Beamten wahrgenommen werden könnte, die ein und derselben Besoldungsgruppe angehören. Ein Blick in die fragliche Beschreibung der Tätigkeiten zeigt aber deutlich, daß dieselben Tätigkeiten von Beamten wahrgenommen werden können, die unterschiedlichen Besoldungsgruppen angehören, wobei lediglich die Art der Zeugnisse oder der Umfang der Berufserfahrung für die unterschiedliche Einstufung ausschlaggebend ist.

c) Der Kommission wird schließlich der Vorwurf gemacht, die Nichtgewährung einer Ausgleichszulage verstoße gegen Artikel 7 Absatz 2 des Statuts, gegen den Grundsatz der Billigkeit und verletze die Fürsorgepflicht.

Wie der Gerichtshof mehrfach, unter anderem in den Rechtssachen Küster und Lampe, klargestellt hat, fordert die Anwendung dieser Vorschrift aber eine ausdrückliche Verfügung der Anstellungsbehörde, weil sie für den Beamten einen Anspruch auf bestimmte Leistungen der Verwaltung mit sich bringt. Unabhängig davon, daß die Kläger, wie wir gesehen haben, keine höheren Aufgaben wahrnehmen, als sie von Beamten ihrer Besoldungsgruppe verlangt werden können, fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an einer solchen ausdrücklichen Betrauung. Darüber hinaus setzt die Anwendung dieser Vorschrift, wie aus dem Urteil in der Rechtssache Prelle entnommen werden kann, voraus, daß sich die vertretungsweise ausgeübte Tätigkeit erheblich von der mit dem eigenen Dienstposten verbundenen Tätigkeit unterscheidet. Dies kann im vorliegenden Fall — das Vorliegen der anderen Tatbestandsmerkmale unterstellt — aber nicht angenommen werden.

Unter Berücksichtigung der geschilderten Rechtslage vermag ich abschließend nicht einzusehen, inwieweit die Kommission durch die Nichtgewährung einer Ausgleichszulage gegen den Billigkeitsgrundsatz und die ihr obliegende Fürsorgepflicht verstoßen haben soll.

2. Zum Antrag auf Schadensersatz

Unabhängig von den vorstehenden Klagegründen vertreten die Kläger die Meinung, die Kommission habe bei der Organisation ihres Dienstes zwei Amtsfehler begangen und schulde daher die beantragte Ausgleichszulage oder Abfindungssumme im Wege des Schadensersatzes. Es sei ihr einmal vorzuwerfen, daß sie die tatsächliche Bedeutung der den Klägern übertragenen Aufgaben und deren Verantwortung unterschätzt habe, und des weiteren, daß sie keine Verwaltungssekretäre der Besoldungsgruppe C 3 als Operateure für Dolmetscheranlagen beschäftigt habe. Folglich hätten die Kläger, deren Dienstvorgesetzter ein Beamter der Besoldungsgruppe B 1 sei, in Wahrheit die Tätigkeit eines Verwaltungssekretärs verrichten müssen.

Diesem Vorbringen ist aber entgegenzuhalten, daß, wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat, jedes Organ seinen Stellenplan selbständig aufstellt und über eine weitgehende Ermessensfreiheit bei der Organisation seiner Dienste verfügt. Da den Klägern der Nachweis nicht gelungen ist, daß ihre gegenwärtigen Aufgaben nicht denen eines in die Besoldungsgruppe der Laufbahn C 4/5 eingestuften Verwaltungsassistenten entsprechen, ist der Kommission insoweit kein Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen.

Wie bereits gezeigt, können darüber hinaus dieselben Aufgaben von Beamten wahrgenommen werden, die unterschiedlichen Besoldungsgruppen einer Laufbahngruppe angehören. Insbesondere findet sich im Statut kein Hinweis zugunsten der Annahme, daß die Zuerkennung irgendeiner Besoldungsgruppe davon abhängt, ob die nächsthöhere Besoldungsgruppe besetzt ist oder nicht. Entgegengesetztes kann jedenfalls nicht, wie die Kläger meinen, aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Klaer entnommen werden, in dem es um die Frage ging, ob ein Beamter der Besoldungsgruppe A 1 einem anderen Beamten dieser Besoldungsgruppe unterstellt werden kann. Der Tätigkeitsbeschreibung der Hohen Behörde folgend hat der Gerichtshof lediglich insofern festgestellt, daß der Inhaber eines Dienstpostens grundsätzlich einem Beamten unterstehe, der sich in der nächsthöheren Laufbahn befinde.

Abgesehen von diesen rechtlichen Überlegungen bleibt im übrigen festzustellen, daß, wie wir gehört haben, die Kommission sieben Operateure für Dolmetscheranlagen mit dem Dienstgrad C 2 beschäftigt, die der einheitlichen Besoldungsgruppe C 2/3 — Verwaltungssekretär — zuzurechnen sind.

3. Da somit sämtliche Anträge der Kläger unbegründet sind, schlage ich vor, die Klage abzuweisen und über die Kosten des Verfahrens nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden.