Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.12.1982 – C-198/81
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:411
In den verbundenen Rechtssachen 198 bis 202/81
1. Fernando Micheli, wohnhaft in Brüssel, 40, avenue du Renouveau,
2. Walter Parlante, wohnhaft in Enghien, 19, rue des Lilas,
3. André Broccart, wohnhaft in Chaumont-Gistoux, 31, chaussée de Huy,
4. Fernando Lattanzio, wohnhaft in Brüssel, 52, rue Stevin,
5. Mario Labate, wohnhaft in Hevillers, 69, rue d'AIvau,
Beamte der Kommission der EG, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jacques Putzeys und Xavier Leurquin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr G. Nickts, Gerichtsvollzieher, 17, boulevard Royal,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres juristischen Dienstes Jacques Delirioly als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zusteüungsbevollrnächtigter in Luxemburg: Herr O. Montalto, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jeah-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidungen der Beklagten vom 8. April 1981, durch die sie es abgelehnt hat, den Klägern vom Tage ihres Dienstantritts bei der Beklagten oder zumindest von ihrer Ernennung zu Beamten an eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den erhaltenen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die sie für die Verrichtung der Tätigkeit eines Verwaltungssekretärs/Operateurs für Dolmetscheranlagen hätten erhalten müssen, nebst 8 % Verzugszinsen zu gewähren,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generaianwalt: G. Reischl
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Kläger üben alle seit ihrem Dienstantritt bei der Kommission als Bedienstete auf Zeit oder Hilfskräfte im Jahr 1977 bzw. 1978 die Tätigkeit eines Operateurs für Dolmetscheranlagen in der GDIX, Direktion Dolmetscherdienst — Konferenzen, Abteilung Konferenzen, aus.
Nach erfolgreicher Absolvierung des von der Kommission durchgeführten internen Auswahlverfahrens KOM/C/4/78 aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve für mit den Aufgaben eines Operateurs für Dolmetscheranlagen betraute Verwaltungsassistenten (Laufbahn C 5/4) wurden sie mit Entscheidungen des Leiters der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen vom 23. August 1979 nach Erscheinen der Stellenausschreibungen KOM/231-232/77, KOM/665/77 und KOM/129 bis 131/78 zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe C 5 bzw. C 4 ernannt. Durch Entscheidungen derselben Stelle vom 24. März 1980 wurden mit Wirkung vom 1. März 1980 die Herren Parlante, Brocean und Lattanzio in Besoldungsgruppe C 5 und die Herren Micheli und Labate in Besoldungsgruppe C 4 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Entscheidung vom 6. Oktober 1980 wurde Herr Broccart mit Wirkung vom 1. September 1980 nach Besoldungsgruppe C 4 befördert.
Mit Beschwerden vom 19. und 22. November 1979 begehrten die Kläger ihre Neueinstufung in die Besoldungsgruppe C 3, damit die Besoldungsgruppe und die Grundamtsbezeichnung eines Verwaltungssekretärs mit den tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben übereinstimmten. Diese Beschwerden wurden am 9. bzw. 25. April und 17. Juli 1980 mit der Begründung abgelehnt, daß die Ausschreibungen der Auswahlverfahren die Einstellung von Verwaltungsassistenten und nicht von Verwaltungssekretärcn zum Inhalt gehabt hätten. Nachdem die Kläger nicht innerhalb der vom Statut vorgesehenen Fristen Klage erhoben hatten, erlangten diese Entscheidungen Bestandskraft.
Am 25. April 1980 stellten die Kläger einen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts auf Gewährung der in Artikel 7 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Ausgleichszulage. Der Antrag der Herren Micheli und Broccart wurde durch Entscheidung des Leiters der Abteilung Individualrechte, Vorrechte vom 24. Juni 1980 abgelehnt. Die beiden Betroffenen erneuerten ihren Antrag am 14. Juli 1980, worauf die Ablehnung am 22. bzw. 29. Juli 1980 bestätigt wurde. Die Anträge der drei anderen Kläger wurden am 25. August 1980 stillschweigend abgelehnt.
Am 14. und 15. Oktober 1980 legten die Kläger eine letzte Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Ablehnung der vorhergehenden Beschwerde ein. Das für Personalfragen zuständige Mitglied der Kommission lehnte diese letzte Beschwerde am 8. April 1981 ab.
Mit Schriftsätzen vom 2. Juli 1981, die beim Gerichtshof am folgenden Tag eingegangen sind, haben die Kläger Klage erhoben.
Durch Beschluß vom 17. September 1981 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) die Verbindung der vorliegenden Rechtssachen für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung angeordnet.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung dės Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen,
die Klagen für zulässig und begründet zu erklären;
demgemäß die angefochtenen Entscheidungenj die die Beklagte am 8. April 1981 erlassen hat, aufzuheben;
die Kommission zu verurteilen, den Klägern vom Tage ihres Dienstantritts bei der Kommission oder zumindest von ihrer Ernennung zu Beamten an eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den erhaltenen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die sie in der gleichen Dienstaltersstufe für die Verrichtung der Tätigkeit eines Verwaltungssekretärs/Operateurs für Dolmetscheranlagen hätten erhalten müssen, nebst 8 % Verzugszinsen zu gewähren;
der Beklagten alle Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
die Klagen als unbegründet abzuweisen;
den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Klageschrift
Soweit sich die Klagen als Anfechtungsklagen darstellen, stützen sich die Kläger auf drei Klagegründe. Der erste leitet sich ab aus einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie aus einer Überschreitung von Befugnissen. Dies ergebe sich daraus, daß die Kläger die Tätigkeit eines Operateurs für Dolmetscheranlagen ausübten, wobei sie als Verwaltungsassistenten besoldet würden, während die Ausübung der gleichen Tätigkeit an anderen Dienstorten der Kommission oder bei anderen Organen der Gemeinschaften zu einer Besoldung als Verwaltungssekretär berechtige. Hierdurch unterwerfe die Beklagte Beamte, die der gleichen Laufbahngruppe angehörten und die gleichen Tätigkeiten ausübten, unterschiedlichen Besoldungsbedingungen.
Der zweite Ķlagegrund stützt sich auf eine falsche Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des Statuts sowie der allgemeinen Durchführungsbestimmungen, zu Anhang IA des Statuts, auf eine fehlerhafte Begründung und auf die Überschreitung von Befugnissen. Dies ergebe sich daraus, daß die den Klägern gegenüber erfolgte Ablehnung der Ausgleichszulage damit begründet werde, daß einem Verwaltungsassistenten die Ausübung der Tätigkeit eines Operateurs für Dolmetscheranlagen übertragen werden könne, während die Beklagte selbst diese Tätigkeit unter jenen eingestuft habe, mit denen nur ein Verwaltungssekretär betraut werden dürfe.
Der dritte Klagegrund wird abgeleitet aus einem Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 2 des Statuts und den Billigkeitsgrundsatz, aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht der Verwaltung und aus der Überschreitung von Befugnissen. Dies sei durch den Umstand bewiesen, daß den Klägern eine Ausgleichszulage verweigert worden sei, obwohl sie auf Dauer und seit langer Zeit höherwertige Aufgaben wahrnähmen, als der Laufbahn eines Verwaltungsassistenten entspreche. Zum einen müsse der Beamte, der vorübergehend den Dienstposten einer höheren Laufbahn seiner Laufbahngruppe innehabe als der, der er angehöre, eine Ausgleichszulage erhalten; zum anderen gebiete es die Billigkeit, daß ein Beamter, der auf Dauer Aufgaben wahrnehme, deren Ausübung normalerweise von einem Beamten seiner Besoldungsgruppe nicht verlangt werden könne, so besoldet werde wie derjenige, der mit ebensolchen Aufgaben betraut sei. Schließlich verlange die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Beamten, daß diese nach den von ihnen erbrachten Leistungen und der von ihnen übernommenen Verantwortung besoldet würden.
Soweit sich die Klagen als Schadensersatzklagen darstellen, leiten die Kläger einen Klagegrund aus einem Amtsfehler der Kommission her, der darin bestanden habe, daß sie die Bedeutung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten unterschätzt und ihre Dienststellen so organisiert habe, daß Verwaltungsassistenten auf Dauer Aufgaben von Verwaltungssekretären wahrnähmen und direkt einem Verwaltungshauptsekretär unterstellt seien, während die Tätigkeit eines Verwaltungsassistenten ihrer Natur nach unter einem Verwaltungssekretär zu erbringen sei. Der so erlittene Schaden entspreche dem Unterschied in der Besoldung zwischen der Besoldungsgruppe C 3 und den Besoldungsgruppen, denen die Kläger angehörten; die zu gewährenden Zulagen seien ferner vom Zeitpunkt des Dienstantritts bei der Kommission an zu berechnen.
2. Klagebeantwortimg
Dem ersten Klagegrund hält die Kommission zunächst entgegen, es fehle ihm die tatsächliche Grundlage, da die Kläger keine Umstände mitgeteilt hätten, die geeignet seien, den von ihnen angestellten Vergleich zwischen sich selbst und anderen, die gleiche Tätigkeit bei einer Besoldung als Verwaltungssekretär ausübenden Beamten zu stützen. Der Klagegrund sei in rechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht stichhaltig: Der Vergleich mit der Stellung von Beamten anderer Organe sei insoweit ohne Belang, als jedes Organ in den durch die Artikel 5 und 7 des Statuts und die Anhänge IA und I B des Statuts festgelegten Grenzen die Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche für jede Grundamtsbezeichnung frei bestimmen könne. In bezug auf die Lage an anderen Dienstorten der Kommission gäben die Kläger nicht an, ob der von ihnen angestellte Vergleich Beamte auf Dienstposten eines Verwaltungssekretärs oder eines Verwaltungsassistenten betreffe.
Die Lage der die Aufgaben eines Operateurs für Dolmetscheranlagen wahrnehmenden Verwaltungssekretäre könne nicht mit derjenigen der Kläger, die Verwaltungsassistenten-Stellen innehätten, verglichen werden, denn, wie Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen zum Urteil in der Rechtssache 50/74 (Asmussen, Sig. 1975, 1003) ausgeführt habe, [ist] der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar ein allgemeiner Rechtssatz, der auch im öffentlichen Dienstrecht der Gemeinschaften Anwendung findet. Damit von einer Diskriminierung gesprochen werden kann, müssen aber gleiche oder vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden. Es sei jedoch nicht zu leugnen, daß der Zugang zu den Grundamtsbezeichnungen Verwaltungssekretär und Verwaltungsassistent von unterschiedlichen, allgemein und objektiv gefaßten Voraussetzungen abhängig gemacht sei. Im übrigen hätten es die Kläger unterlassen, die Berechtigung ihrer Einweisung in den Dienstposten eines Verwaltungsassistenten in Zweifel zu ziehen; deshalb sei der angestellte Vergleich nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darzutun.
In bezug auf den zweiten Klagegrund macht die Kommission geltend, aus dem nach Artikel 5 Absatz 4 und Anhang I 4 des Statuts ergangenen Beschluß der Kommission zur Festlegung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für Grundamtsbezeichnungen (Personalkurier Nr. 272 vom 4. September 1973, S. 21—27) ergebe sich, daß ein Beamter der Laufbahn C 3/2 mit der Grundamtsbezeichnung eines Verwaltungssekretärs entweder mit administrativen Arbeiten betraut oder ein Beamter [ist], dem die Durchführung technischer Arbeiten übertragen ist, für die eine berufliche Ausbildung und Fachkenntnisse erforderlich sind, die grundsätzlich durch einen beruflichen Befähigungsnachweis bestätigt oder durch die praktische Ausübung eines Berufs erworben worden sind. Der Beamte mit der Grundamtsbezeichnung Verwaltungsassistent sei hingegen als ein solcher definiert, der Büroarbeiten oder technische Arbeiten, die lediglich eine elementare berufliche oder technische Spezialisierung erfordern, [ausführt]. Unter Heranziehung dieser letzteren Tätigkeitsbeschreibung habe die Beklagte das interne Auswahlverfahren KOM/C/4/78 zwecks
Einstellung Von Verwaltungsassistenten durchgeführt, dessen Zulassungsbedingungen der erwähnten Beschreibung entsprochen hätten.
Sowohl dem Wortlaut des Beschlusses der Kommission als auch dem der Ausschreibung des Auswahlverfahrens sei zu entnehmen, daß die Aufgaben eines Operateurs für Dolmetscheranlagen von Verwaltungssekretären wie auch von Verwaltungsassistenten wahrgenommen werden könnten. Es würden in dieser Beziehung die erlangten Zeugnisse, das Ausmaß der beruflichen Erfahrung und das mit der Ausübung dieser Aufgaben verbundene, je nach Niveau des leitenden Personals der Verwaltungseinheit mehr oder weniger hohe Maß an Verantwortung berücksichtigt. Es sei deshalb ohne Belang, wenn der zitierte Beschluß der Kommission die Tätigkeitsbezeichnung Operateur für Dolmetscheranlagen nur in bezug auf die Grundamtsbezeichnung Verwaltungssekretär (und nicht Verwaltungsassistent) erwähne. Es sei darauf hinzuweisen, daß die in dem genannten Beschluß aufgeführten Tätigkeitsbezeichnungen lediglich beispielhaften Charakter besäßen, die Aufführung somit nicht abschließend sei, wie die Überschrift insbesondere über der Liste der jeder Laufbahn zugeordneten Tätigkeitsbezeichnungen zeige.
Die dritte Rüge hält die Kommission bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht für stichhaltig, da sie nämlich darauf hingewiesen habe, daß die Aufgaben eines Operateurs für Dolmetscheranlagen durchaus Beamten mit einem Verwaltungsassistentenposten übertragen werden könnten. Die Rüge sei jedoch jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht stichhaltig: Hier sei zunächst einmal der Begriff der Billigkeit zurückzuweisen. Der Gerichtshof habe von diesem Begriff bei Streitsachen des gemeinschaftsrechtlichen öffentlichen Dienstes nur in zwei Fällen Gebrauch gemacht, die das Problem der Klageverjährung betroffen hätten und in denen der Gerichtshof aus Gründen der Billigkeit die Klage trotz allem für zulässig erklärt habe. Im übrigen könne man nicht von einem allgemeinen Grundsatz der Billigkeit sprechen, da dieser nur schwer zu definierende Begriff allenfalls eine subsidiäre Rechtsquelle zur Schließung der Lücken des positiven Rechts darstelle, die im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben seien. Die Berufung auf die Fürsorgepflicht sei ebensowenig geeignet, das Begehren der Kläger zu untermauern. Zwar sei dieser Begriff durch den Gerichtshof anerkannt (Rechtssachen 33 und 75/79, Kuhner, Slg. 1980, 1677), jedoch — wie Generalanwalt Mayras betont habe — scheint [es], als könne man sich auf diese Verpflichtung gemäß der Regel: Besondere Bestimmungen gehen allgemeinen Bestimmungen vor aufgrund ihres sehr allgemeinen Charakters nur dann mit Erfolg berufen, wenn eine genauere Vorschrift fehlt (Schlußanträge zum vorerwähnten Urteil Kuhner). Im vorliegenden Fall sei jedoch die Gewährung einer Ausgleichszulage Gegenstand einer hierfür besonders vorgesehenen Bestimmung, nämlich des Artikels 7 Absatz 2 des Statuts. Schließlich werde auch ein Verstoß gegen diese Vorschrift zu Unrecht vorgebracht. Abgesehen davon, daß die Kläger keine höheren Aufgaben wahrnähmen, als einem Verwaltungsassistenten anvertraut werden könnten, sei es angebracht, in Erinnerung zu rufen, daß nach einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Betroffene nicht allein deshalb, weil er die mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten bereits ausübt, einen Anspruch auf die Betrauung mit der vorübergehenden Verwaltung geltend machen [kann], denn die Entscheidung über die Betrauung eines Beamten mit der vorübergehenden Verwaltung hängt von der Einschätzung des Dienstinteresses ab (Rechtssache 23/74, Kuster, Slg. 1975, 353).
Soweit die Klage auf Schadensersatz gerichtet sei, hätten die Kläger darauf verzichtet, ihre Einstufung als Verwaltungsassistenten anzugreifen. Im übrigen glaubt die Beklagte, dargetan zu haben, daß die von den Betroffenen wahrgenommenen Aufgaben ihrer Besoldungsgruppe entsprächen und ihnen ein Anspruch auf Zahlung der in Artikel 7 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Zulage jedenfalls nicht zustehe. Unter diesen Umständen stellten die Kläger zu Unrecht eine angebliche Unterbewertung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten fest. Desgleichen entbehre es jeder Grundlage, wenn geltend gemacht werde, die Tätigkeit eines Verwaltungsassistenten müsse ihrer Natur nach unter einem Verwaltungssekretär ausgeübt werden; im Statut und den daraus abgeleiteten Vorschriften wie dem von den Klägern angeführten Beschluß der Kommission suche man vergeblich nach einer Bestätigung für diese These. In Wirklichkeit übten die Beamten und sonstigen Bediensteten ihre Tätigkeit im Rahmen eines umfangreichen hierarchischen Systems aus, das nur sehr wenige einander zugeordnete Tätigkeiten aufweise. Nur ganz hilfsweise gibt die Kommission zu bedenken, daß — das Vorliegen eines Amtsfehlers ihrerseits als erwiesen unterstellt — für die Berechnung des Schadens nicht auf den Dienstantritt der Kläger, sondern nur auf den Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags nach Artikel 90 des Statuts zurückgegangen werden dürfe. Schließlich seien jedenfalls keine Verzugszinsen auf den Betrag einer zuerkannten Entschädigung zu gewähren, denn von Ausnahmefällen abgesehen unterscheiden sich die Richtigstellungen, die im Anschluß an eine Beschwerde oder eine Klage vorgenommen werden, nicht von den üblichen Richtigstellungen (Rechtssache 106/76, Gelders-Deboeck, Slg. 1977, 1623).
3. Erwiderung
Die Kläger stützen sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, der in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts niedergelegt sei und bestimme, daß für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn jeweils die gleichen Voraussetzungen [gelten]. Der erste Klagegrund greife im vorliegenden Falle durch, weil die Beamten, die in den Übersetzungsdiensten der Kommission in Luxemburg oder der anderen Europäischen Organe in Luxemburg, Straßburg und Brüssel genau die gleichen Aufgaben wahrnähmen wie die Kläger, alle in Laufbahngruppe und Laufbahn C 3/2 eingestuft seien. Wenn die Kommission ihre Haltung nicht ändere, müsse eine Beweisaufnahme über die Behandlung der verschiedenen Anlagen-Operateure angeordnet werden. Zu vergleichen seien die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und nicht die Grundamtsbezeichnungen Verwaltungssekretär und Verwaltungsassistent. Die Kommission habe jedoch trotz einer von ihr bei der Dienststelle, in der die Kläger beschäftigt seien, vorgenommenen Untersuchung einräumen müssen, daß die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben die eines Operateurs für Dolmetscheranlagen und nicht die eines Hilfspperateurs seien. Im übrigen erkenne sie dies stillschweigend, aber unmißverständlich selbst an, denn sie beschränke sich darauf, in rechtlicher Hinsicht geltend zu machen, daß die Aufgaben eines Operateurs für Dolmetscheranlagen sowohl von Verwaltungssekretären als auch von Verwaltungsassistenten wahrgenommen werden könnten, was nicht zutreffe. Die Kläger beantragen, der Gerichtshof möge die Vernehmung von Herrn Schmitt-Horst, B1-Beamter der Kommission und Leiter der technischen Abteilung, in der die Kläger tätig sind, anordnen, der in der Lage sei, die Bedeutung ihrer Aufgaben, die weit über eine elementare technische Spezialisierung hinausgehe, zu belegen.
In bezug auf den zweiten Klagegrund machen die Kläger geltend, daß sich in dem erwähnten Beschluß der Kommission unter den dem Aufgabenbereich eines Verwaltungssekretärs zugeordneten Tätigkeitsbezeichnungen namentlich die eines Operateurs für Dolmetscheranlagen finde. In der Laufbahn C 5/4 entspreche dagegen die Grundamtsbezeichnung Verwaltungsassistent einer Tätigkeit, bei der Büroarbeiten oder technische Arbeiten auszuführen seien und die lediglich eine elementare berufliche oder technische Spezialisierung erfordere. Zu den Tätigkeitsbezeichnungen, die diesem Aufgabenbereich zugeordnet seien, gehöre nicht die eines Operateurs und auch nicht die eines Hilfsoperateurs, für Dolmetscheranlagen.
Aus dem Statut und aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich die Notwendigkeit einer Entsprechung von Laufbahnen und Grundamtsbezeichnungen (Artikel 5 Absatz 4 des Statuts und Urteile in den Rechtssachen 46/69, Reinarz, Slg. 1970, 275, und 14/79, Loebisch, Slg. 1979, 3679) sowie ein Anspruch des Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe, eine Grundamtsbezeichnung zu haben und eine Tätigkeit auszuüben, die beide dieser Besoldungsgruppe entsprächen. Insoweit bestehe keinerlei Raum für ein Ermessen der Kommission. Darin liege die Bedeutung des Beschlusses der Kommission zur Festlegung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs der im Anhang IA des Statuts aufgeführten Grundamtsbezeichnungen, der Verordnungscharakter habe. Die Kläger bestreiten nicht, daß die Liste der Tätigkeitsbezeichnungen nicht abschließend sei: Die Kommission könne in der Tat durch einen neuen Beschluß mit Verordnungscharakter die bestehende Liste durch andere, von den bereits aufgenommenen zu unterscheidende Bezeichnungen ergänzen. Die aufgeführten Bezeichnungen schlössen jedoch einander aus, und es könne nicht dieselbe Bezeichnung verschiedenen Grundamtsbezeichnungen zugeordnet werden. Die Kläger behaupten nicht, daß die Kommission sie als Verwaltungsassistenten nicht mit Aufgaben betrauen könne, die einem übergeordneten Aufgabenbereich, d. h. dem eines Verwaltungssekretärs, entsprächen. Sie sind jedoch der Auffassung, daß sie bei Wahrnehmung einer höherwertigen Aufgabe auch genauso zu besolden seien wie diejenigen, die die gleiche Tätigkeit ausübten.
In bezug auf den dritten Klagegrund weisen die Kläger darauf hin, daß die Ansicht rechtlich unzutreffend sei, nach der sie mangels einer positiven Entscheidung der Anstellungsbehörde keinen Anspruch auf die Ausgleichszulage hätten. Weil sie deren Gewährung im vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren beantragt hätten, sei der Gerichtshof dafür zuständig, über die Rechtmäßigkeit ihrer Verweigerung zu entscheiden. In bezug auf die Begründung der Rüge machen sie darauf aufmerksam, daß die Rechtsprechung zum Anspruch auf Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, weil dies nicht Gegenstand ihrer Klage sei. Ferner sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Entscheidung, einen Beamten vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens zu betrauen, von der Beurteilung des dienstlichen Interesses abhängig; diese Beurteilung dürfe jedoch weder willkürlich noch schrankenlos vorgenommen werden. Deshalb stehe die Verwaltung bei der Ausübung ihrer Beurteilungsbefugnis unter der Kontrolle des Gerichtshofes und sei darauf beschränkt, dem Begriff des dienstlichen Interesses einen gesetzmäßigen Inhalt zu geben. Im gegebenen Fall seien jedoch ausschließlich Haushaltserwägungen herangezogen worden, um den Klägern die Zahlung der Ausgleichszulage zu verweigern. Was die Beachtung des Grundsatzes der Billigkeit angehe, so genüge es darauf hinzuweisen, daß, wenn man das Verfahren der Kommission zuließe, dies die niedrigere Bewertung der ausgeübten Tätigkeiten und Aufgaben zum Zwecke einer Herabsetzung der damit verbundenen Grundgehälter zur Folge hätte. Die Fürsorgepflicht der Verwaltung sei nur für den Fall geltend gemacht worden, daß die Zahlung einer solchen Zulage nicht bereits aufgrund einer ausdrücklichen Regelung für begründet erachtet werde. In den erwähnten Rechtssachen 33 und 75/79 habe der Gerichtshof entschieden, daß die Verwaltung bei Verfügungen bezüglich der Dienststellung eines Beamten das dienstliche Interesse, aber auch das Interesse des betroffenen Beamten berücksichtigen müsse. Im vorliegenden Fall bestehe kein Zweifel daran, daß das Interesse der Kläger nicht in die Erwägungen einbezogen worden sei.
In bezug auf den Antrag auf Schadensersatz erwidern die Kläger, daß die im Verlauf des vorliegenden Verfahrens von der Kommission angeordnete Untersuchung zur genauen Feststellung des Umfangs und der Art der ihnen übertragenen Aufgaben zeige, daß sie sich in Unkenntnis über diese Aufgaben befinde oder daß sie sie zumindest hinsichtlich ihrer wirklichen Bedeutung unterschätze. Ein derartiges Verhalten stelle einen Amtsfehler dar, dessen Wiedergutmachung geboten sei. Dieses Verhalten sei um so schwerwiegender, als der Dolmetscherdienst, in dem die Kläger arbeiteten, keinen einzigen Verwaltungssekretär aufweise und ihr direkter Vorgesetzter ein Verwaltungshauptsekretär, d. h. ein C1-Beamter sei. Demgegenüber betonen die Kläger, daß die Anstellungsbehörde bei der gesamten Beschreibung der Tätigkeiten den vom Gerichtshof in der Rechtssache 15/65 (Klàer, Slg. 1965, 1375) bestätigten Grundsatz beachtet habe, nach dem jeder Inhaber eines Dienstpostens einem Beamten der nächsthöheren Laufbahn unterstellt sei. Schließlich verweisen die Kläger darauf, daß zur vollen Erfüllung ihrer Ansprüche bei der Berechnung der Zulage von derselben Dienstaltersstufe auszugehen sei wie der, in der sie sich als Verwaltungsassistenten befänden.
4. Gegenerwiderung
Die Beklagte führt gegen die erste Rüge ins Feld, daß jegliche Bezugnahme auf Artikel 5 Absatz 3 des Statuts zurückzuweisen sei, weil die in Rede stehende Zulage nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung falle, die in keiner Weise eine Ausprägung des in Artikel 119 des Vertrages niedergelegten Grundsatzes der Gleichheit des Arbeitsentgelts darstelle. Die Rüge sei nicht begründet, denn die von den Klägern angestellten Vergleiche seien nicht stichhaltig. Die in Luxemburg bei der Kommission arbeitenden Operateure für Dolmetscheranlagen würden von einem Beamten der Besoldungsgruppe B 5 geleitet und teilten sich wie folgt auf: 2 Beamte der Besoldungsgruppe C 1, 3 Beamte der Besoldungsgruppe C 3 und 1 Beamter der Besoldungsgruppe C 4 mit Dienstantritt am 1. Januar 1982. Die geringe Personalstärke, die eine große Beweglichkeit im Dienstablauf verlange und eine wirksame Leitung der Verwaltungsassistenten nicht zulasse, habe dazu geführt, daß dieser Stab bis jetzt keine Beamten der Laufbahn C 5/4 aufgewiesen habe. Was die beim Parlament arbeitenden Operateure angehe, so sei der angestellte Vergleich völlig unzutreffend; diese seien nach Absolvierung eines Auswahlverfahrens eingestellt worden, das als Befähigungsnachweis unter anderem den Besitz eines Fachdiploms als Radiotechniker verlangt habe; die Kläger seien demgegenüber auf eine Stellenausschreibung hin eingestellt worden, die lediglich radiotechnische Kenntnisse verlangt habe. Was die von den Klägern angesprochene Untersuchung angehe, so sehe die Kommission nicht, warum sie als Herrin der Organisation ihrer Dienststellen eine solche Untersuchung durchführen solle, um die von ihren Beamten und sonstigen Bediensteten wahrgenommenen Aufgaben kennenzulernen. Entgegen den Ausführungen der Kläger hätten nicht alle in der Abteilung Konferenzen arbeitenden Operateure notwendigerweise die gleichen Aufgaben oder die gleichen Verantwortlichkeiten, und sicherlich könnten nicht alle auf die gleiche berufliche Erfahrung zurückblicken. Was die eigentlichen Aufgaben angehe, so seien allein die dienstältesten Operateure mit den bei der Kommission noch vorkommenden Dolmetscheranlagen mit Lampen vertraut: Ein Blick in den Organisationsplan genüge für die Feststellung, daß die im Dienst der Kommission erworbene durchschnittliche Berufserfahrung I8V2 Jahre für die Operateure der Besoldungsgruppe C 1, 18 Jahre für die Operateure der Besoldungsgruppe C 2, 6 Jahre für die Operateure der Besoldungsgruppe C 4 und 5 Jahre für die Operateure der Besoldungsgruppe C 5 betrage.
Die zweite Rüge stütze sich in keiner Weise auf die Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 des Statuts oder auf die allgemeinen Durchführungsbestimmungen des Anhangs IA, sondern in Wirklichkeit auf die Vorschrift des Artikels 7 Absatz 2 des Statuts. Im übrigen habe der von den Klägern angeführte Beschluß der Kommission nur insoweit einen verordnungsrechtlichen Charakter, als er die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche jeder Grundamtsbezeichnung beschreibe. Der Umstand, daß gewisse Tätigkeitsbezeichnungen sowohl unter der Laufbahn C 3/2 als auch unter der Laufbahn C 5/4 auftauchten, während dies bei den Operateuren nicht so sei, sei wegen des bereits erwähnten nicht abschließenden Charakters der in dem Beschluß der Kommission aufgeführten Bezeichnungen nicht entscheidend. Hierzu zitiert die Kommission das Beispiel der Locherinnen-Prüferinnen, die an Maschinen mit Lochkarten arbeiteten, und der Kodiererinnen, die an Maschinen mit Bildschirmsystem arbeiteten. Die erste Gruppe sei unter den der Laufbahn C 3/2 zugeordneten Tätigkeitsbezeichnungen aufgeführt, während die zweite, der Beamte der Laufbahngruppe C 5/4 angehörten, überhaupt nicht bei den Tätigkeitsbezeichnungen erwähnt sei. In Wirklichkeit bestehe aber kein grundlegender Unterschied zwischen den von diesen beiden Gruppen von Beamten ausgeübten Tätigkeiten, wobei die erstere über eine breitere Berufserfahrung verfüge. Die Kommission betont, daß in bezug auf die Laufbahngruppe C ihre Politik darin bestehe, jedem Beamten eine sich über fünf Besoldungsgruppen erstreckende Laufbahn zu gewährleisten; in Anwendung dieser Politik sei jedem Beamten der Laufbahngruppe C die Erreichung der Besoldungsgruppe C 1 möglich, entsprechend würden die vor noch nicht langer Zeit eingestellten Beamten der Laufbahngruppe C auf der Stufe C 5/4 eingestellt. Diese dem Auftrag des Statuts, dem erwähnten Beschluß dei Kommission und dem Interesse der Beamten entsprechende Vorgehensweise verlöre jegliche Kohärenz, wenn dem Beamten der Besoldungsgruppe C 4 odei C 5 eine Ausgleichszulage gewährt würde, wo sie doch im allgemeinen nicht die gleichen Diplome und/oder die gleiche berufliche Erfahrung wie ihre Kollegen der Besoldungsgruppen C 3 oder C 2 aufweisen könnten, auch wenn sie in bestimmten Fällen sehr ähnliche Aufgaben wahrnähmen.
In bezug auf den dritten Klagegrund führt die Kommission noch das Beispiel der Bürosekretärinnen an, deren Laufbahn sich über fünf Besoldungsgruppen der Laufbahngruppe C erstrecke, ohne daß häufig die Aufgaben selbst genau zu unterscheiden wären; unter diesen Umständen könne man sich nicht vorstellen, daß einer Büroassistentin der Besoldungsgruppe C 4, die eine Kollegin der Besoldungsgruppe C 3 zu vertreten habe, ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage zuerkannt werde. Im übrigen unterstreicht die Beklagte, daß die angefochtene Entscheidung nicht auf haushaltsrechtliche Erwägungen zurückgehe. Zu der ins Feld geführten Fürsorgepflicht führt sie ergänzend aus, das Interesse des betroffenen Beamten könne nicht gegenüber dem der anderen in der Grundlaufbahn der Laufbahngruppe C eingestellten Beamten und gegenüber dem der Beamten der Besoldungsgruppe C 3 oder C 2 bevorzugt werden, die — wenn dem Antrag der Kläger stattgegeben würde — trotz besserer Diplome und/oder einer längeren beruflichen Erfahrung kein höheres Grundgehalt als das der Kläger erhalten würden. Die Kommission beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 5/70 (Prelle, Slg. 1970, 1075), nach dem es über den Zweck dieser Vorschrift [Artikel 7 Absatz 2 des Statuts] hinausgehen [würde], wollte man die gleiche Zulage einem Beamten gewähren, der zwar vertretungsweise einen Dienstposten einer höheren Laufbahn als seiner eigenen wahrnimmt, dabei jedoch keine Tätigkeit ausübt, die von der mit seinem eigenen Dienstposten verbundenen erheblich verschieden wäre.
Was die Schadensersatzklage angehe, so sei von der Beklagten keinerlei Untersuchung — welcher Art auch immer — angeordnet worden. Unzutreffenderweise werde von den Klägern behauptet, die Abteilung Konferenzen weise keinen Verwaltungssekretär auf; tatsächlich umfasse der Dienst der Operateure 7 Verwaltungssekretäre. Im übrigen stütze das Urteil Klaer die Auffassung der Kläger kaum, weil darin der Gerichtshof die Entscheidung gerügt habe, mit der der Betroffene — ein außerplanmäßiger Berater der Besoldungsgruppe A 1 — einem Generaldirektor, also einem Beamten der gleichen Besoldungsgruppe, unterstellt worden sei. Man könne hieraus keinesfalls ableiten, daß der Inhaber eines Dienstpostens einem Beamten der nächsthöheren Laufbahn unterstellt werden müsse, damit die Entscheidung nicht nichtig sei. Aber selbst wenn dies so wäre, suche man vergebens einen Zusammenhang zwischen dem angeblich begangenen Amtsfehler und dem geltend gemachten Schaden.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Juli 1982 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Oktober 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kläger, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Schriftsätzen, die am 3. Juli 1981 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts (nachfolgend: das Statut) Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 8. April 1981 erhoben, mit denen diese abgelehnt hat, ihnen vom Tag ihres Dienstantritts bei der Kommission oder zumindest von ihrer Ernennung zu Beamten an eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den erhaltenen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die sie für die Verrichtung der Tätigkeit eines Verwaltungssekretärs/Operateurs für Dolmetscheranlagen hätten erhalten müssen, nebst 8 % Verzugszinsen zu gewähren.
2 Die Kläger nahmen alle mit Erfolg an dem von der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve für mit den Aufgaben eines Operateurs für Dolmetscheranlagen betraute Verwaltungsassistenten der Laufbahn C 5/C 4 durchgeführten internen Auswahlverfahren KOM/C/4/78 teil und wurden daraufhin in die besagten Besoldungsgruppen eingestuft. Mit Beschwerden vom 19. und 22. November 1979 beantragten sie ihre Einstufung in Besoldungsgruppe C 3, da die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben nach ihrer Ansicht der Grundamtsbezeichnung eines Verwaltungssekretärs und nicht der eines Verwaltungsassistenten entsprechen. Die Beschwerden wurden von der Beklagten abgelehnt, was von den Klägern nicht rechtzeitig angefochten wurde.
3 Mit einer neuen Beschwerde vom 25. April 1980 beantragten die Betroffenen die Gewährung der in Artikel 7 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Ausgleichszulage. Diese Anträge wurden ebenfalls abgelehnt. Daraufhin haben die Kläger Klage erhoben.
Zum Antrag auf Aufhebung
4 Die Kläger tragen drei Klagegründe vor. Der erste ist aus einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie aus einer Überschreitung von Befugnissen abgeleitet und wird damit erklärt, daß die Betroffenen bei einer Besoldung als Verwaltungsassistenten die Tätigkeit eines Operateurs für Dolmetscheranlagen ausübten, während die gleiche Tätigkeit an anderen Dienstorten der Kommission und bei anderen Organen der Gemeinschaften zu einer Besoldung als Verwaltungssekretär berechtige. Damit unterwerfe die Beklagte die Besoldung von Beamten, die derselben Laufbahngruppe angehörten und die gleiche Tätigkeit ausübten, unterschiedlichen Bedingungen.
5 Es ist jedoch daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Grundsatz der Gleichbehandlung zwar ein im Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften anwendbarer allgemeiner Grundsatz ist, daß eine Diskriminierung aber voraussetzt, daß gleiche oder vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden.
6 Entgegen dem Vorbringen der Kläger liegt ein Verstoß gegen dieses Diskriminierungsverbot nur in den Fällen einer ungleichen Behandlung vor, in denen die Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich jedoch — wie die Beklagte vorträgt — der Umstand, daß die Operateure für Dolmetscheranlagen der Kommission in Luxemburg in die Laufbahn C 3/C 2 eingestuft sind, durch ihre geringe Anzahl und damit durch ihre größere Fähigkeit, sich gegenseitig zu vertreten, während die Kläger einem Dienst angehören, der über eine Reihe von Operateuren verfügt. Im übrigen ist daran zu erinnern, daß es Sache jedes Organs ist, innerhalb der durch die Artikel 5 und 7 und die Anhänge IA und I B des Statuts festgelegten Grenzen die Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche für jede Grundamtsbezeichnung festzulegen.
7 Was die beim Parlament beschäftigten Techniker angeht, mit deren Situation sich die Kläger vergleichen, so genügt der Hinweis darauf, daß die Kommission in der Stellenausschreibung KOM/C/4/78 lediglich radiotechnische Kenntnisse verlangte, während das Parlament in einem entsprechenden allgemeinen Auswahlverfahren des gleichen Jahres für Verwaltungssekretäre der Besoldungsgruppe C 3 ein Fachdiplom als Radiotechniker voraussetzte.
8 Darüber hinaus sind das Dienstalter, das Lebensalter und die sich daraus ergebende Berufserfahrung sachliche Merkmale, die — wie im vorliegenden Fall — eine unterschiedliche Einstufung von Technikern, wie z. B. Operateuren von Dolmetscheranlagen, zulassen.
9 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.
10 In zweiter Linie machen die Kläger geltend, die Beklagte habe es entgegen Artikel 5 Absatz 4 des Statuts und den allgemeinen Durchführungsbestimmungen des Anhanges IA des Statuts abgelehnt, die Ausgleichszulage zu gewähren, weil ein Verwaltungsassistent mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Operateurs für Dolmetscheranlagen betraut werden könne, während die Kommission selbst diese Aufgaben unter jene eingeordnet habe, die ausschließlich einem Verwaltungssekretär übertragen werden könnten.
11 Zur Begründung führen sie die Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche für die Grundamtsbezeichnungen an, die nach Artikel 5 Absatz 4 des Statuts festgelegt und im Personalkurier Nr. 272 vom 4. September 1973 veröffentlicht worden ist; daraus ergebe sich, daß die Aufgaben eines Operateurs für Dolmetscheranlagen nur von einem Verwaltungssekretär der Laufbahn C 2/C 3 und nicht von einem Verwaltungsassistenten der Laufbahn C 4/C 5 ausgeübt werden könnten.
12 Die Kommission hat jedoch zu Recht den beispielhaften und nicht abschließenden Charakter der Tätigkeitsbezeichnungen in dem entsprechenden BeSchluß hervorgehoben, der sich namentlich aus dem Ausdruck insbesondere in der Überschrift der Liste der jeder Laufbahn zugeordneten Tätigkeitsbezeichnungen ergibt.
13 Der von den Klägern vorgebrachte zweite Klagegrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen.
14 Die Kläger tragen schließlich vor, ihnen sei unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 2 des Statuts, das Prinzip der Billigkeit und die Fürsorgepflicht der Verwaltung die Ausgleichszulage verweigert worden, obgleich sie auf Dauer und seit langem eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hätten, als der Laufbahn eines Verwaltungsassistenten entspreche.
15 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. März 1975 (Rechtssache 23/74, Küster, Slg. 1975, 353) ausgeführt hat, erfordert die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2, bei der die Vergünstigung der vorübergehenden Verwendung gewährt wird, eine ausdrückliche Verfügung der Anstellungsbehörde, die im vorliegenden Fall nicht, gegeben ist. Im übrigen ist der Prüfung der vorhergehenden Klagegründe zu entnehmen, daß die Kläger keine höherwertigen Tätigkeiten als die ausüben, die Beamten ihrer Besoldungsgruppe übertragen werden können; schließlich sind die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten auch nicht — wie es der Begriff der vorläufigen Verwendung grundsätzlich voraussetzt — verschieden von denen, die zu ihrem eigentlichen Aufgabenbereich gehören.
16 Der dritte Klagegrund, der auf die Aufhebung der Entscheidungen der Kommission abzielt, mit denen den Klägern eine Ausgleichszulage verweigert wurde, ist demnach zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Schadensersatz
17 Die Kläger machen geltend, die Kommission habe einen Amtsfehler begangen, indem sie die Bedeutung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die den Klägern übertragen seien, unterschätzt habe und indem sie ihre Verwaltung in einer Weise aufgebaut habe, daß Verwaltungsassistenten auf Dauer Aufgaben von Verwaltungssekretären wahrnähmen und einem Verwaltungshauptsekretär unmittelbar unterstellt seien, während die Tätigkeit eines Verwaltungsassistenten ihrer Natur nach unter einem Verwaltungssekretär ausgeübt werden müsse.
18 Es ist jedoch ständige Rechtsprechung, daß jedes Organ seinen Stellenplan selbständig aufstellt und bei der Organisation seiner Dienststellen über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Da die Kläger nicht dargetan haben, daß ihre gegenwärtigen Aufgaben nicht denen eines Verwaltungsassistenten der Besoldungsgruppe C 5 oder C 4 entsprechen, kann der Kommission kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden.
19 Der Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
Kosten
20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei, zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.