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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.10.1982 – C-47/82
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1982:359
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 21. oktober 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In der heute von mir zu behandelnden Rechtssache Vismans hat die Tariefcommissie Amsterdam Ihnen folgende Frage vorgelegt:
Sollen mit dem in Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 2792/79 des Rates vom 10. Dezember 1979, ABl. L 328, unter Tarifstelle 07.05 B I aufgeführten Text: Bohnen der Art Phaseolus mungo ... frei vom Einfuhrzoll befreit werden:
Bohnen der Sorte green gram,
Bohnen der Sorte black gram oder
Bohnen der beiden genannten Sorten?
Dem vorlegenden Gericht sind zu diesem Punkt Zweifel gekommen, weil in dem von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten und der dort zitierten wissenschaftlichen Literatur sowohl für Bohnen der Sorte green gram als auch für Bohnen der Sorte black gram neben anderen Bezeichnungen der Begriff Phaseolus mungo gebraucht wird, wenn auch im ersten Fall mit der genaueren Angabe Roxb. und im zweiten Fall mit der genaueren Angabe L. Die Zweifel werden noch durch eine andere wissenschaftliche Untersuchung verstärkt, aus der die Kommission zitiert. Auch nach dieser Untersuchung ist einer der vielen Namen, mit der die Sorte black gram bezeichnet wird, Phaseolus mungo L.. Dem Umstand, daß in dieser Untersuchung neben den sechs verschiedenen Namen, die für die Sorte green gram angeführt werden, nicht auch noch der Name Phaseolus mungo Roxb. genannt wird, mißt die Kommission in ihren Erklärungen keine ausschlaggebende Bedeutung bei, obwohl die Dissertation von Dr. Westphal, aus der auch das niederländische Sachverständigengutachten zitiert, unter anderem das zuletzt genannte Synonym nennt. Aus der zitierten Literatur möchte ich denn auch den Schluß ziehen, daß sie keinesfalls in ausreichender Weise die Behauptung stützt, die Bezeichnung Phaseolus mungo könne sich ohne nähere Kennzeichnung durch den Buchstaben L. (von Linnaeus) ausschließlich auf die Sorte black gram beziehen.
Diese Schlußfolgerung wird durch die Antwort der Kommission auf Ihre Frage nach den Gründen für die Wahl des Begriffs Phaseolus mungo in dem betreffenden Anhang zur Verordnung bekräftigt. Der Grund dafür scheint ausschließlich in dem Umstand zu liegen, daß dieser Begriff in den Anträgen einiger Entwicklungsländer auf Erteilung einer Zollpräferenz für diese Bohnenart benutzt wurde. Nichts weist also darauf hin, daß der für die Zollbefreiung gewählten Formulierung ein tiefschürfendes Studium der wissenschaftlichen Literatur zugrunde gelegen hat.
Die schriftliche Erklärung der Kommission, die Befreiung sei vor allem zugunsten Indiens eingeführt worden und dort würden sowohl Bohnen der Sorte green gram als der Sorte black gram erzeugt, weist im Gegenteil darauf hin, daß eine weite, beide Bohnensorten umfassende Umschreibung beabsichtigt war. Wie angemerkt schließt die wissenschaftliche Literatur eine derartige Auslegung auch nicht eindeutig aus.
2. Die einschlägigen Texte
Ihre Antwort müßte außer von den wissenschaftlichen Bezeichnungen und der Vorgeschichte der Zollbefreiung unter anderem natürlich von einer genaueren Untersuchung der einschlägigen Texte ausgehen.
Vorausschicken möchte ich zunächst, daß die einschlägige Tarifnummer 07.05 des GZT selbst ohne weitere Zusätze von Phaseolus-Arten spricht. Dieser Begriff bezieht sich bestimmt auf beide Bohnensorten.
Der Anhang zur Verordnung Nr. 2792/79 spricht in der hier streitigen Freistellungsvorschrift von Phaseolus mungo. Dieser Begriff ist in der späteren Verordnung Nr. 3603/81 durch den oben zitierten allgemeineren Begriff des GZT ersetzt worden. Ausweislich der während der mündlichen Verhandlung noch näher erläuterten Antwort der Kommission auf Ihre zweite Frage, lag dieser terminologischen Änderung ausschließlich ein praktischer Grund, nämlich der der Praktikabilität, aber keine inhaltliche Änderung zugrunde.
In der amtlichen Erläuterung der EWG zu dem zur Diskussion stehenden Begriff wird von Urdbohnen (Phaseolus mungo) und Jerusalembohnen (Phaseolus aureus oder radiatus) gesprochen. Sodann heißt es: Einige dieser Bohnen werden auch unter der Bezeichnung green soja beans oder green beans gehandelt. Nach Ansicht der Kommission spiegelt diese Erläuterung das Durcheinander der wissenschaftlichen Literatur wider. Sie bemerkt dazu, daß vor allem die Gleichstellung des Wortes Urdbohnen (in der niederländischen Fassung: mungobohnen) mit dem lateinischen Begriff Phaseolus mungo Fragen aufwirft, da gerade Bohnen der Art green gram gewöhnlich mung genannt werden, während der in der Erläuterung damit gleichgestellte Begriff Phaseolus mungo im Gegensatz zu dem Begriff Phaseolus aureus gerade eher auf Bohnen der Sorte black gram zu passen scheint. Meiner Ansicht nach kann man jedoch diese Erläuterung sinnvoll auslegen, wenn man den Begriff Phaseolus mungo (ohne weitere Spezifizierung durch Hinzufügen eines Buchstabens L.) entsprechend der vom vorlegenden Gericht zitierten Literatur weit auslegt, so daß er beide in Rede stehenden Sorten umfaßt. Der zweite Satz der Erläuterung bezieht sich dann entsprechend seiner sprachlichen Bedeutung auch nicht ausschließlich auf die Jerusalembohnen (die jedoch nach übereinstimmender Ansicht in der Literatur nicht manchmal, sondern ausschließlich die Sorte green gram umfassen), sondern zugleich auf die Urdbohnen (niederländisch: mungobonen), von denen nur bei einer weiten Auslegung gesagt werden kann, daß einige dieser Bohnen ... auch unter der Bezeichnung green soja beans oder green beansgehandelt [werden].
3. Ergebnis
Vor allem aufgrund der dargestellten Vorgeschichte der vorliegenden Freistellungsvorschrift, aufgrund ihres Wortlauts, der keine einschränkende Qualifikation des Begriffs Phaseolus mungo, wie er in der Literatur vorkommt, enthält, und aufgrund der genannten Erläuterung zu dieser Vorschrift, die ebenso wie die schon vorgetragenen Auslegungsmethoden verschiedene Argumente für eine neue Auslegung liefert, komme ich zu dem Ergebnis, daß die Ihnen gestellte Frage in dem von der Kommission vorgeschlagenen Sinn zu beantworten ist. Die Absicht, hier großzügig zu verfahren, wird auch durch die zitierte Änderung des Wortlauts der Zollbefreiung im Jahr 1981 und durch die schriftlichen und mündlichen Erläuterungen der Kommission zu dieser Änderung unterstrichen. Auch ich schlage Ihnen deshalb vor, die Frage der Tarief commissie wie folgt zu beantworten :
Mit der Formulierung Bohnen der Art Phaseolus mungo ... frei unter Tarifstelle 07.05 B I des Anhangs A der Verordnung (EWG) Nr. 2792/79 des Rates sollen sowohl Bohnen der green gramgenannten Sorte wie Bohnen der black gramgenannten Sorte vom Einfuhrzoll befreit werden.