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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.11.1982 – C-47/82

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:387

In der Rechtssache 47/82

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Tariefcommissie Amsterdam, Niederlande, in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

Gebroeders Vismans B.V., Rotterdam,

gegen

Inspecteur der invoerrechten en accijnzen, Rotterdam,

vorgelegte Ersuchen um Vorabehtscheidung über die Auslegung der Tarifstelle 07.05 B I des Anhangs A zur Verordnung (EWG) Nr. 2792/79 des Rates vom 10. Dezember 1979 über die Einführung eines allgemeinen Präferenzsystems für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zugunsten von Entwicklungsländern (ABl. L 328 vom 24. Dezember 1979, S. 83)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die schriftlichen Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, importierte die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Firma Gebroeders Vismans in Rotterdam, am 26. Februar 1980 Waren, die sie in der Einfuhrerklärung als Groene Bonen (Green Mungbeans), bestemd voor menselijke consumptie (grüne Bohnen [Green Mungbeans], bestimmt für den menschlichen Verzehr) bezeichnete. Diese aus Thailand kommenden Bohnen sind auf der Rechnung als Thai Green Mungbeans, New Crop, Big Polished bezeichnet worden. Der Ontvanger der invoerrechten en accijnzen, Rotterdam, wies die Waren der Tarifstelle 07.05 B I des Gemeinsamen Zolltarifs zu. Dies führte zur Erhebung von Einfuhrzöllen in Höhe von 3 % des Wertes.

Die Klägerin erhob beim Inspecteur der invoerrechten en accijnzen, Rotterdam, gegen diese Tarifierung Beschwerde mit der Behauptung, die betroffenen Waren gehörten zu einer Sorte, für die nach dem allgemeinen Präferenzsystem zugunsten von Entwicklungsländern überhaupt kein Einfuhrzoll geschuldet werde. Der Inspecteur wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Die Klägerin erhob gegen die Entscheidung des Inspecteur vor der Tariefcommissie Klage. Diese stellte fest, daß es sich bei den eingeführten Bohnen um grüne, glänzende Bohnen handelt, die gewöhnlich als Mungobohnen (oder green gram bzw. green mungbeans) bezeichnet werden und die als Rohstoff für die Herstellung von Sojakeimen, ein als Gemüse verzehrtes Erzeugnis, verwendet werden. Um die genaue Warenbezeichnung der betreffenden Bohnen zu ermitteln, holte die Tariefcommissie beim Direktor der Rijksproefstation voor Zaadonderzoek (Königliche Samenuntersuchungsanstalt) ein Sachverständigengutachten ein. Aus diesem Gutachten geht hervor, daß bei Mungobohnen (mung) zwei Sorten unterschieden werden können, für die in der wissenschaftlichen Literatur folgende Bezeichnungen verwendet werden:

I. Green gram (oder: green mungbeans, mung (beans), katjang idjoe, taogé-Bohnen, golden gram oder ambérique), für die folgende wissenschaftliche Bezeichnungen verwendet werden:

Phaseolus aureus Roxb.,

Phaseolus radiatus L.,

Vigna aureus (Roxb.) Hepper,

Vigna radiata (L.) Wilczek,

Phaseolus mungo Roxb.

II. Black gram (oder: urd (beans)), die in der wissenschaftlichen Literatur wie folgt bezeichnet werden:

Phaseolus mungo L., oder

Vigna mungo (L.) Hepper.

Die Bezeichnung Phaseolus mungo wird mithin sowohl für green gram, in dem Fall mit der Beifügung Roxb. (von Roxburgh), als auch für black gram, dann aber mit der Angabe L. (von Linnaeus) verwendet.

Da der Wortlaut der Tarifnummer 07.05 des Anhangs A der Verordnung (EWG) Nr. 2792/79 des Rates vom 10. Dezember 1979 über die Einführung eines allgemeinen Präferenzsystems für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zugunsten von Entwicklungsländern (ABl. L 328 vom 24. 12. 1979, S. 83) nur den Ausdruck Phaseolus mungo ohne eine nähere Angabe enthält, stellte sich für die Tariefcommissie eine Rechtsfrage in bezug auf die Auslegung dieser Tarifnummer 07.05. Sie hält eine Antwort auf diese Frage zur Entscheidung über den vor ihr anhängigen Rechtsstreit für erforderlich und hat deshalb mit Entscheidung vom 5. Februar 1982 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sollen mit dem in Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 2792/79 des Rates vom 10. Dezember 1979, ABl. L 328, unter Tarifstelle 07.05 B I aufgeführten Text: Bohnen der Art Phaseolus mungo ... frei vom Einfuhrzoll befreit werden:

Bohnen der Sorte green gram,

Bohnen der Sorte black gram oder

Bohnen der beiden genannten Sorten?

Die Vorlageentscheidung ist am 8. Februar 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Thomas van Rijn, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht der Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Rechtssache an die Zweite Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Er hat jedoch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgefordert, bis zum 15. September 1982 folgende Fragen schriftlich zu beantworten:

1. Was bedeutet die Tarifstelle 07.01 F II des Gemeinsamen Zolltarifs für die Tarifierung in dieser Rechtssache?

2. Warum gebraucht die Verordnung Nr. 2792/79 die knappe Bezeichnung Phaseolus mungo, während seit 1979 die Ausgaben des GZT in der niederländischen Fassung den Begriff Bohnen der Gattung Phaseolus benutzen?

Diese Fragen sind innerhalb der festgesetzten Frist beantwortet worden.

II — Schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt in ihren schriftlichen Erklärungen zunächst fest, daß die Verordnung (EWG) Nr. 2792/79 vom 10. Dezember 1979 für das Jahr 1980 allgemeine Zollpräferenzen für bestimmte Produkte aus Entwicklungsländern vorsehe. Anhang A dieser Verordnung enthalte eine Liste der begünstigten Waren und Anhang B eine der begünstigten Entwicklungsländer, auf der auch Thailand stehe. Die Kommission zitiert den Wortlaut der Tarifnummer 07.05 des GZT aus dem Anhang A, die wie folgt abgefaßt ist:

07.05Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:B.andere:I.Erbsen, einschließlich Kichererbsen, und Bohnen (Phaseolus-Arten) :Bohnen der Art Phaseolus mungo ... frei...andere 3 %.

Als Antwort auf die Frage der Tariefcommissie an den Gerichtshof, ob der Begriff Phaseolus mungo so auszulegen sei, daß er green gram oder black gram oder beide bezeichne, führt die Kommission aus, sie habe folgende wichtige allerneueste wissenschaftliche Untersuchung auf diesem Gebiet berücksichtigt: Etude taxonómique d'un groupe complexe d'espèces des genres Phaseolus et Vigna (Papilionaceae) sur la base de données morphologiques et polliniques, traitées par l'analyse informatique von R. Maréchal, J. M. Mascherpa und Fr. Stainier, veröffentlicht in Boissiera, Mémoires des Conservatoire et jardin botaniques de la ville de Genève, Nr. 28 (1978).

Sie verweist darauf, daß diese Untersuchung auf der Grundlage vorangegangener wissenschaftlicher Untersuchungen eine deutliche Unterscheidung der Systematisierung der Arten Phaseolus und Vigna treffe und daß die Gruppe der asiatischen Bohnen des Typs mungo, die lange Zeit der Gattung Phaseolus zugerechnet worden sei, eher der Gattung Vigna zugerechnet werden müsse. Die zitierte Untersuchung bezeichne aufgrund dieser neuen Nomenklatur die Mungobohne oder green gram als Vigna radiata (L.) R. Wilczek und die Urdbohne oder black gram als Vigna mungo (L.) Hepper. Die Kommission fügt hinzu, für Vigna mungo (L.) Hepper gebe es folgende Synonyme :

Phaseolus mungo L.

Phaseolus herandezii Savi

Azukia mungo (L.) Masamune,

während die Vigna radiata (L.) R. Wilczek auch genannt werde:

Phaseolus radiatus L

Phaseolus hirtus Retz

Phaseolus Abyssinicus Savi

Phaseolus aureus Roxb.

Azukia radiata (L.) Ohwi

Rudua aurea (Roxb.) Maekawa.

Aus dieser Untersuchung könne man deshalb schließen, daß der Begriff Phaseolus mungo nur zur Bezeichnung des Typs Urd-Bohnen oder black gram verwendet werde, nicht aber für den Typ Mungo-Bohnen oder green gram. Daraus müsse man den Schluß ziehen, daß die Zollbefreiung für Bohnen der Art Phaseolus mungo nur für Bohnen der black gram genannten Sorte gelte.

Die Kommission betont aber, auf diese Art und Weise dürfe die Frage der Tariefcommissie nicht beantwortet werden.

Zur Stützung ihrer Ansicht nimmt sie auf das Sachverständigengutachten des Direktors der Königlichen Samenuntersuchungsanstalt Bezug, das nachweise, daß es für Bohnen der Sorte green gram in der Wissenschaft mehr Bezeichnungen gebe als in der vorerwähnten Untersuchung, und vor allem auch die Bezeichnung Phaseolus mungo Roxbg. Die Dissertation von Dr. Westphal bestätige diese Schlußfolgerung, da Phaseolus mungo Roxb. als Synonym zu Phaseolus radiatus L. verwendet werde, um Bohnen der Sorte green gram zu bezeichnen.

Das Durcheinander beim Gebrauch der wissenschaftlichen Begriffe zur Bezeichnung von Bohnen der Sorte green gram spiegele sich in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif wider, wo es zur Tarifnummer 07.05, Tarifstelle B I, heiße:

Hierher gehören nur:

1. ...

2. Bohnen (Phaseolus-Arten), zu denen ... auch folgende gehören:

...

Urdbohnen (Phaseolus mungo), Jerusalembohnen (Phaseolus aureus oder radiatus). Einige dieser Bohnen werden auch unter der Bezeichnung green soja beans oder green beans gehandelt.

Die Kommission verweist ferner darauf, daß vor allem der Gebrauch von Urdbohnen in Verbindung mit Phaseolus mungo nicht ganz eindeutig sei, weil es genaugenommen Bohnen der Sorte green gram seien, die gemeinhin Mungobohnen (mung) genannt würden. Hingegen bezeichne Phaseolus mungo im Gegensatz zu Phaseolus aureus Bohnen der Sorte black gram.

Die Zollbefreiung bei der fraglichen Einfuhr sei seinerzeit vor allem zugunsten Indiens eingeführt worden. Dieses Land erzeuge sowohl Bohnen der Sorte green gram wie der Sorte black gram, und im Rahmen der Anwendung dieser Befreiung habe sich ebenfalls gezeigt, daß der Begriff Phaseolus mungo Verwirrung stiften könne, da beide Sorten schwer voneinander zu unterscheiden seien. Deshalb seien in der Verordnung (EWG) Nr. 3603/81 des Rates vom 7. Dezember 1981 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Entwicklungsländern im Jahr 1982 Bohnen der Arten Phaseolus (Tarifnummer 07.05 des GZT) von Zöllen befreit worden. Auch habe der Gesetzgeber den Begriff Phaseolus mungo durch die allgemeine Bezeichnung Phaseolus-Arten ersetzt. Diese Änderung sei nicht als Änderung des Anwendungsbereichs der Befreiung anzusehen.

Folglich ist die Kommission der Ansicht, am logischsten sei es, den Begriff Phaseolus mungo der Tarifnummer 07.05 des Anhangs A der Verordnung (EWG) Nr. 2792/79 dahin auszulegen, daß sie die Bohnen der Sorten green gram und black gram bezeichnen.

Abschließend schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die Frage der Tariefcommissie wie folgt zu beantworten:

Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 2792/79 des Rates ist in bezug auf die Tarifstelle 07.05 B I, d. h. in bezug auf Bohnen der Art Phaseolus mungo ... frei, so zu verstehen, daß sowohl Bohnen der green gram genannten Sorte wie Bohnen der black gram genannten Sorte vom Einfuhrzoll befreit werden müssen.

III — Mündliche Verhandlung

Die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Van Rijn, hat in der Sitzung vom 30. September 1982 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Oktober 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Tariefcommissie Amsterdam hat mit Entscheidung vom 5. Februar 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Tarifstelle 07.05 B I des Anhangs A zur Verordnung (EWG) Nr. 2792/79 des Rates vom 10. Dezember 1979 über die Einführung eines allgemeinen Präferenzsystems für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zugunsten von Entwicklungsländern (ABl. L 328, S. 83) zur Vörabentscheidung vorgelegt.

2 Die genannte Tarifstelle lautet wie folgt:

Erbsen, einschließlich Kichererbsen, und Bohnen (Phaseolus-Arten) :

Bohnen der Art Phaseolus mungo frei

Kichererbsen der Art Cicer arietinum frei

andere 3 %.

3 Die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Firma Gebroeders Vismans, führte am 26. Februar 1980 aus Thailand stammende Erzeugnisse in die Niederlande ein, die sie in der Einfuhrerklärung als grüne Bohnen (Green Mungbeans), bestimmt für den menschlichen Verzehr bezeichnete. Das fragliche Erzeugnis wurde auf der Rechnung als Thai Green Mungbeans, New Crop, Big Polished bezeichnet.

4 Der Ontvanger der invoerrechten en accijnzen in Rotterdam, dem Ort der Einfuhr, wies die Ware der Tarifstelle 07.05 B I andere zu, was einen Einfuhrzoll von 3 % nach sich zog.

5 Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, geht es in dem Rechtsstreit vor der Tariefcommissie, bei der die Firma Vismans Klage gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde durch den Inspecteur der invoerrechten en accijnzen erhoben hat, um die Bestimmung der Art Phaseolus mungo. Nach Ansicht der Importfirma fallen die fraglichen Bohnen, die gewöhnlich Mungobohnen oder green gram genannt werden, unter diese Art, während die Zollbehörden der Ansicht sind, daß nur die black gram genannte Sorte zu dieser Art gehöre.

6 Bei dieser Sachlage hat die Tariefcommissie dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

Sollen mit dem in Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 2792/79 des Rates vom 10. Dezember 1979, ABl. L 328, unter Tarifstelle 07.05 B I aufgeführten Text: Bohnen der Art Phaseolus mungo ... frei vom Einfuhrzoll befreit werden :

Bohnen der Sorte green gram,

Bohnen der Sorte black gram oder

Bohnen der beiden genannten Sorten?

7 Aus den bei den Akten befindlichen pflanzenkundlichen Untersuchungen ergibt sich, daß die wissenschaftlichen Bezeichnungen der beiden Sorten von Untersuchung zu Untersuchung verschieden sind. Angesichts einer solchen Lage ist die fragliche Bestimmung im Hinblick auf ihre Zielsetzung auszulegen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß diese Vorschrift zu einem System allgemeiner Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gehört. Deshalb ist zu untersuchen, ob die Zollbefreiung beider Sorten tatsächlich den Handelsbedürfnissen dieser Länder entspricht.

8 Nach den von der Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof gemachten Angaben war die für Bohnen der Art Phaseolus mungo eingeräumte Befreiung Gegenstand eines besonderen Antrags Indiens, das die beiden oben genannten Sorten erzeugt und ausführt. Wie die Kommission weiter vorträgt, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die indischen Behörden bei ihrem Antrag auf Befreiung oder die Gemeinschaftsorgane anläßlich der Gewährung der Befreiung die Absicht hatten, die eine oder andere Sorte davon auszunehmen.

9 Diese Angaben werden durch die Tatsache untermauert, daß der streitige Begriff in der Verordnung Nr. 3603/81 des Rates vom 7. Dezember 1981 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Entwicklungsländern im Jahr 1982 (ABl. L 365, 1981, S. 170) durch den Begriff Bohnen der Arten Phaseolus ersetzt worden ist, der sich zweifellos auf beide Sorten bezieht.

10 Aus Vorstehendem ergibt sich, daß der Begriff Bohnen der Art Phaseolus mungo des Anhangs A zur Verordnung Nr. 2792/79 des Rates so auszulegen ist, daß er sowohl die Bohnen der Sorte green gram wie die Bohnen der Sorte black gram erfaßt.

Kosten

11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm von der Tariefcommissie Amsterdam mit Entscheidung vom 5. Februar 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Begriff Bohnen der Art Phaseolus mungo des Anhangs A zur Verordnung Nr. 2792/79 des Rates vom 10. Dezember 1979 über die Einführung eines allgemeinen Präferenzsystems für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zugunsten von Entwicklungsländern ist so auszulegen, daß er sowohl die Bohnen der Sorte green gram wie die Bohnen der Sorte black gram erfaßt.