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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.10.1982 – C-12/82

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:365

Schlussanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom 26. Oktober 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Ihnen liegt ein Ersuchen des Tribunal de police des ersten Bezirks von Verviers (Belgien) um Vorabentscheidung über die Frage ... der Vereinbarkeit der belgischen Rechtsvorschriften mit dem EWG-Vertrag vor.

Diesem Ersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde :

I —

1. Herr Joseph Trinon, Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens Translac mit Sitz in Disqn (Belgien), ist als strafrechtlich und zivilrechtlich für die Firma Translac Verwantwortlicher vor dem Tribunal de police wegen Verstoßes gegen die belgischen Rechtsvorschriften, die einen Mindestbeförderungspreis für den entgeltlichen Güterkraftverkehr zwischen dem Königreich Belgien und der Bundesrepublik Deutschland vorschreiben, angeklagt worden.

Bei einer in Form einer Stichprobe am Sitz der Firma vorgenommenen Tarifkontrolle wurde festgestellt, daß die für drei im November 1980 durchgeführte Transporte von Deutschland nach Belgien in Rechnung gestellten Preise deutlich unter dem Mindesttarif lagen, der für diese Transporte in der — geänderten — belgischen königlichen Verordnung vom 24. September 1971 zur Festlegung des Tarifs für den entgeltlichen Güterkraftverkehr zwischen dem Königreich Belgien und der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn das Gut teilweise durch ein Drittland befördert wird, vorgesehen war. So geht zum Beispiel aus den Akten hervor, daß der für die am 14. November durchgeführte Beförderung von 24100 kg Ziegeln über eine Strecke von 383 km in Rechnung gestellte Preis von 10000 BFR um 39,3'% unter dem vorgeschriebenen Mindestpreis von 16500 BFR lag.

Herr Trinon beantragte vor dem Tribunal de police die Vorlage der Sache an den Gerichtshof und regte an, diesem die Frage zu stellen, ob Artikel 8 des belgischen Gesetzes vom 1. August 1960 über den entgeltlichen Güterkraftverkehr und die nachfolgenden Rechtsvorschriften, in denen Höchst- und Mindestbeförderungsentgelte festgesetzt werden, mit einer gemeinsamen Verkehrspolitjk und der Errichtung einer Wettbewerbswirtschaft auf europäischer Ebene, die die restriktive Praktik vorgeschriebener Preise ausschließt, vereinbar sind.

Das Tribunal de police war bereit, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, zog es jedoch vor, die vorgeschlagene Frage allgemein, wie vorhin angegeben, neu zu formulieren.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Berufung zum Tribunal correctionnel ein, stellte dort aber keine schriftlichen Anträge. Der Angeklagte änderte den Wortlaut der Frage, um deren Vorlage an den Gerichtshof er das Berufungsgericht ersuchte, wie folgt:

Stellt es eine Verletzung der Verordnung Nr. 2831/77 dar, wenn ein Verkehrsunternehmer eine Rückladung zu einem Preis unterhalb des gesetzlichen Tarifs und ohne die formellen und materiellen Voraussetzungen des Artikels 14 dieser Verordnung zu beachten, annimmt, sofern das Beförderungsentgelt entsprechend den wechselseitigen Interessen des Benutzers und des Verkehrsunternehmers und insbesondere entsprechend den zeitlichen und räumlichen Umständen und dem in einem System des freien Wettbewerbs berechneten Selbstkostenpreis festgesetzt wurde und dem Verkehrsunternehmer eine, angemessene Vergütung gewährleistet?

Da der Berufungsführer keine Erklärungen abgegeben hatte, bestätigte das Tribunal de première instance Verviers am 27. November 1981 das angefochtene Strafurteil in vollem Umfang und verwies die Sache zur Entscheidung nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes an das Tribunal de police zurück.

2. Herr Trinon brachte zu seiner Verteidigung eine Reihe von Argumenten vor, die zu prüfen sind, bevor auf die gestellte Frage eingegangen wird. Er führt aus, die praktizierten Preise, die tatsächlich niedriger gewesen seien, seien dadurch gerechtfertigt, daß es sich um sogenannte Rückladungen gehandelt habe. Artkel 14 der Verordnung Nr. 2831/77 des Rates, wonach unter anderem Beförderungsverträge, die ausnahmsweise einen unter dem geltenden Mindesttarif liegenden Preis vorsähen, nur bei Einhaltung strenger Formvorschriften rechtmäßig seien, sei ungültig, da er Ausdruck eines übertriebenen Formalismus sei, der mit der konkreten Situation eines Beförderungsunternehmers, der sofort eine Rückladung erhalten wolle, unvereinbar sei.

Diese Frage ist allerdings dem Wortlaut des Vorabentscheidungsersuchens nicht zu entnehmen, und auch die Gründe, die zu seiner Vorlage geführt haben, lassen sie nicht erkennen. Damit erübrigt sich ihre Untersuchung. Sie hat jedoch zu Ausführungen sowohl des Vertreters der Kommission als auch des Sachverständigen der belgischen Regierung in der mündlichen Verhandlung geführt, aus denen sich ergibt, daß keine Veranlassung besteht, in die einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen und die dazu ergangenen belgischen Durchführungsvorschriften besondere Bestimmungen über die für Rückbeförderungen geltenden Tarife aufzunehmen.

Nach der Verordnung berücksichtigen nämlich die im gegenseitigen Einvernehmen von den betroffenen Mitgliedstaaten festgesetzten Tarife den Umstand, daß ein Teil der Rücktransporte leer erfolgt. Ferner handelt es sich um bilaterale Tarife, die für alle Beförderungsverträge zwischen Belgien und der Bundesrepublik Deutschland gelten. So ist eine Fahrt von Deutschland nach Belgien, die für einen belgischen Beförderungsunternehmer eine Rückfahrt ist, zugleich eine Hinfahrt für einen deutschen Beförderungsunternehmer und unterliegt deshalb in beiden Fällen demselben Tarif. Unter diesen Umständen würde eine Auslegung der Verordnung Nr. 2831/77, die zur Folge hätte, daß die Rückladungen von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen wären, bereits dem Zweck dieser Verordnung zuwiderlaufen, der in der Verhinderung eines ruinösen Wettbewerbs besteht. Sie würde zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung derjenigen Beförderungsunternehmer, für die die Fahrt eine Rückfahrt ist, gegenüber ihren Konkurrenten führen, für die sie eine Hinfahrt ist.

Diese Bemerkungen verdienen Ihre Aufmerksamkeit.

3. Ich komme nun zur Prüfung der vom Tribunal de police des ersten Bezirks von Verviers vorgelegten Frage.

Dieses Gericht zitiert in den Entscheidungsgründen seines Urteils zum einen Bestimmungen des belgischen Rechts sowie Vorschriften des EWG-Vertrags und fragt sich zum anderen, ob die ersteren mit den letztgenannten vereinbar sind. So verweist es auf Artikel 8 des Gesetzes vom 1. August 1960, wonach eine nationale Behörde berechtigt ist, einseitig die Preise festzusetzen, sowie auf die Königlichen Verordnungen vom 24. September 1971, vom 8. September 1978 und vom 18. Juli 1979, die zwischen zwei Mitgliedstaaten vereinbarte Preise für obligatorisch erklären. Das Gericht zieht eine Parallele zwischen diesen Texten und Artikel 3 Buchstabe e EWG-Vertrag, der die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Verkehrs vorsieht, sowie Artikel 75, wonach der Rat befugt ist, für den internationalen Verkehr aus oder nach einem Mitgliedstaat gemeinsame Regeln aufzustellen. Deshalb stellt sich nach seiner Auffassung die Frage, ob die einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften mit dem EWG-Vertrag vereinbar sind; diese Frage sei gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof vorzulegen. Das Gericht wiederholt diesen Antrag im Tenor seines Urteils und ersucht den Gerichtshof, über die Vorabentscheidungsfrage nach der Vereinbarkeit der belgischen Rechtsvorschriften mit dem EWG-Vertrag zu entscheiden.

Im Hinblick auf diesen Wortlaut hat die belgische Regierung zwei Einreden erhoben, mit denen sie die Unzulässigkeit des Ersuchens geltend macht:

die erste wird damit begründet, daß der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren nicht befugt ist, die Gültigkeit nationaler Rechtsvorschriften zu beurteilen;

die zweite ist die wegen des zu allgemeinen Charakters der gewählten Formulierung erhobene exceptio obscuri libelli.

Ihre Rechtsprechung ermöglicht es, auf diese beiden Einreden zu antworten.

Zwar kann der Gerichtshof in einem nach Artikel 177 EWG-Vertrag eingeleiteten Verfahren nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts entscheiden; er ist aber befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, über die Vereinbarkeit der genannten Normen mit der herangezogenen Gemeinschaftsvorschrift zu befinden.

Hinsichtlich der zweiten Einrede möchte ich nur daran erinnern, daß in der Rechtssache 10/71, Staatsanwaltschaft von Luxemburg/Muller und andere, das Tribunal d'arrondissement Luxemburg in seinem Urteil nicht die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts genannt hat, deren Auslegung es begehrte. Gleichwohl hat der Gerichtshof entsprechend den Schlußanträgen des Generalanwalts Dutheillet de Lamothe geantwortet: Trotz der unscharfen Fassung der Fragen läßt die Begründung des Urteils den Gegenstand der Vorlage deutlich erkennen

Unter Berücksichtigung der vom Tribunal de police Verviers gegebenen Begründung schlage ich vor, seine Frage so zu verstehen, daß sie dahin geht, ob die Verordnung Nr. 2831/77 des Rates in der Weise auszulegen ist, daß ein Mitgliedstaat berechtigt ist, für den Güterkraftverkehr zwischen ihm und einem anderen Mitgliedstaat obligatorische Preise festzulegen.

Somit sind die einschlägigen Rechtsvorschriften zu prüfen.

II —

1. Die Verordnung Nr. 2831/77 gilt für den gewerblichen Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ... (Artikel 1). Sie bestimmt, daß die Entgelte der Beförderungen gemäß Artikel 1 ... einem System von Tarifen [unterliegen] (Artikel 2 Absatz 1), die entweder Referenztarife oder obligatorische Tarife sind (Artikel 2 Absatz 2). Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen, welches Tarifsystem angewendet wird (Artikel 2 Absatz 3). Belgien und die Bundesrepublik Deutschland haben für ihre gegenseitigen Beziehungen das System der obligatorischen Tarife gewählt. Die Verordnung bestimmt weiter: Die obligatorischen Tarife werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ... in Kraft gesetzt... (Artikel 8). Sie werden von den unmittelbar beteiligten Mitgliedstaaten, d. h. den Staaten, in denen das Gut ver- oder entladen wird, im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt oder geändert (Artikel 11 Absatz 1). Außerdem heißt es: Jeder Mitgliedstaat setzt die Tarife binnen zwei Monaten nach Abschluß der Verhandlungen über die Festsetzung bzw. Änderung der Tarife oder gegebenenfalls nach Abschluß des in Artikel 13 ... vorgesehenen Verfahrens in Kraft (Artikel 11 Absatz 2).

Diese letztgenannte Vorschrift betrifft das Verfahren für die Regelung des Konflikts, der entstehen kann, wenn die Verhandlungen über die Festsetzung oder Änderung eines obligatorischen Tarifs zu keinem Ergebnis [führen]. In einem solchen Fall wird die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats mit dem Streitfall befaßt (Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1).

Sie trifft nach Anhörung eines aus Regierungssachverständigen bestehenden Ausschusses eine Entscheidung, die den Beteiligten bekanntgegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird (Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2) und einen Monat nach ihrer Veröffentlichung wirksam [wird] (Absatz 2).

Schließlich sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 17 der Verordnung verpflichtet, nach Anhörung der Kommission rechtzeitig die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften [zu erlassen].

2. Belgien hat diese letztgenannte Verpflichtung durch den Erlaß der Königlichen Verordnung vom 17. Oktober 1979 erfüllt. Diese bildet die Entsprechung zu der Königlichen Verordnung vom 25. Oktober 1971 zur Durchführung der der Verordnung Nr. 2831/77 vorangegangenen Verordnung des Rates Nr. 1174/68.

Insbesondere im Hinblick auf Beförderungen zwischen Deutschland und Belgien erließ Belgien bis 1980 nacheinander drei Königliche Verordnungen zur Festsetzung von obligatorischen Tarifen.

Die drei in der Vorladung von Herrn Trinon vor dem Tribunal de police genannten Texte, auf die sich auch das Gericht in den Entscheidungsgründen des Vorlageurteils beruft, nehmen alle ausdrücklich auf die Verordnung des Rates, zu deren Durchführung sie erlassen wurden, Bezug.

Die Königliche Verordnung vom 24. September 1971 wurde zur Durchführung der Verordnung Nr. 1174/68 erlassen, deren Artikel 4 Absatz 1 schon die Verpflichtung enthielt, die gleichlautend in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2831/77 übernommen wurde.

Dieser Text wurde zum erstenmal durch die Königliche Verordnung vom 8. September 1978 geändert, um die gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 2831/77 erlassene Entscheidung der Kommission durchzuführen, durch die der unter anderem zwischen Belgien und Deutschland wegen der Neufestsetzung der für die Beförderungen zwischen diesen beiden Ländern geltenden Tarife entstandene Streitfall geregelt wurde. Die Königliche Verordnung vom 8. September 1978 sah eine einheitliche Erhöhung der Tarife um 15 % vor.

Schließlich sah die zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse geltende Königliche Verordnung vom 18. Juli 1979 im wesentlichen eine Erhöhung der in belgischen Franken ausgedrückten Preise um 15 % zum Ausgleich der Abwertung des belgischen Franken gegenüber der DM vor.

Diese drei Verordnungen zur Festsetzung der obligatorischen Tarife für den entgeltlichen Güterkraftverkehr zwischen Belgien und der Bundesrepublik Deutschland stellen eine genaue Anwendung der Vorschriften der einschlägigen Verordnungen des Rates, insbesondere des Artikels 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2831/77, dar.

3. Ist nun Artikel 8 des belgischen Gesetzes vom 1. August 1960, der, ebenso wie die genannten Königlichen Verordnungen, die Rechtsgrundlage der Anklage bildet, mit der Verordnung unvereinbar, wie Herr Trinon vorträgt und auch das vorlegende Gericht anzunehmen scheint?

Diese Vorschrift lautet wie folgt:

Der König kann, sofern die Umstände es erfordern, Vorschriften über die Preise und Bedingungen für den entgeltlichen Güterverkehr erlassen.

Er kann außerdem die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise eines beratenden Ausschusses für Güterkraftverkehrstarife festlegen.

Die Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit der Verordnung Nr. 2831/77 soll daraus folgen, daß sie einer nationalen Behörde das Recht verleiht, Tarife einseitig festzusetzen, während die Gemeinschaftsverordnung, wie wir gesehen haben, vorschreibt, daß diese Tarife im gegenseitigen Einvernehmen der unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten festgesetzt werden.

Meiner Meinung nach kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

Welches auch immer die genaue Rolle des Gesetzes vom 1. August 1960 in dem in Belgien geltenden Verfahren zur Durchführung der Beförderungstarife sein mag, über die Sie im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht zu befinden haben, es genügt die Feststellung, daß die Königlichen Verordnungen von 1971, 1978 und 1979 als solche eine vollständige Erfüllung der in Artikel 11 und 13 der Verordnung von 1977 enthaltenen Verpflichtung durch Belgien darstellen, mit der Bundesrepublik Deutschland die obligatorischen Tarife für die Beförderungen zwischen beiden Ländern auszuhandeln, im Streitfall die Kommission anzurufen und im belgischen Hoheitsgebiet die Tarife anzuwenden, die infolge des Abkommens mit der Bundesrepublik oder mangels eines solchen Abkommens aufgrund der Entscheidung der Kommission zur Regelung des Streitfalls festgelegt werden.

Abschließend schlage ich Ihnen vor, auf die vom Tribunal de police des ersten Bezirks von Verviers gestellte Frage zu antworten, daß die Verordnung Nr. 2831/77 des Rates dahin auszulegen ist, daß sie es jedem Mitgliedstaat, der für seine Beziehungen zu einem anderen Mitgliedstaat das System der obligatorischen Tarife gewählt hat, nicht nur erlaubt, sondern auch vorschreibt, seine Tarife im Rahmen seiner Zuständigkeit entweder in Anwendung eines zweiseitigen Abkommens mit dem anderen unmittelbar beteiligten Mitgliedstaat oder gegebenenfalls in Durchführung der Entscheidung der Kommission zur Regelung des mit diesem Mitgliedstaat bestehenden Streitfalls einseitig festzusetzen.