Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.11.1982 – C-12/82
ECLI:EU:C:1982:407
In der Rechtssache 12/82
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de police des ersten Bezirks von Verviers (Belgien) in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen
Joseph Trinon, Geschäftsführer, wohnhaft in Verviers,
Pvorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe e und 75 EWG-Vertrag, der Verordnung Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Verordnung Nr. 2831/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die belgischen Rechtsvorschriften über die Preise im Güterkraftverkehr zwischen dem Königreich Belgien und der Bundesrepublik Deutschland
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, A. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco und O. Due,
Generalanwalt; S. Rozès
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Durch die Verordnung Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 194, S. 1), geändert durch die Verordnung Nr. 293/70 des Rates vom 16. Februar 1970 (ABl. L 40, S. 1), wurde für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein obligatorisches Margentarifsystem eingeführt, das aus Tarifen besteht, die von den zuständigen Behörden in Kraft gesetzt und veröffentlicht werden und deren Bestimmungen vorbehaltlich einiger Ausnahmen für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingun-gen verbindlich sind (Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3).
Margentarife werden durch die obere und die untere Grenze bestimmt; die Marge ergibt sich aus dem Abstand zwischen diesen beiden Grenzen (Artikel 2 Absatz 1).
Die Marge für die Tarife beträgt nach der Verordnung 23 vom Hundert der oberen Tarifgrenze (Artikel 2 Absatz 2).
Nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1174/68 sind die Tarife so zu erstellen, daß die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und ein ruinöser Wettbewerb verhindert werden.
So wird bei der Erstellung der einzelnen Tarife von einem in der Mitte der Marge liegenden Richtsatz ausgegangen (Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1).
Bei der Ermittlung dieses Richtsatzes werden die durchschnittlichen Kosten der Beförderungsleistungen, einschließlich der Werbe- und Abfertigungskosten, die für gut geführte und normal beschäftigte Unternehmen ermittelt werden, sowie die Marktlage berücksichtigt, und zwar in der Weise, daß die Verkehrsunternehmer angemessene Erlöse erzielen können (Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2).
Die Tarife können nach den Bedingungen der Verkehrsleistung, insbesondere nach technischen und wirtschaftlichen Merkmalen der Beförderung, nach Verkehrsverbindungen, Lieferfristen, Beförderungsmengen und nach Güterarten differenziert werden (Artikel 3 Absatz 2).
Die Tarife werden von den unmittelbar beteiligten Mitgliedstaaten, d. h. den Staaten, in denen das Gut ver- oder entladen wird, im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt oder geändert (Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1). Die Kommission kann in beratender Funktion an diesen Verhandlungen teilnehmen; sie kann den unmittelbar beteiligten Mitgliedstaaten Vorschläge unterbreiten, die zu einer Einigung führen können (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1).
Kommt es zu einer Einigung zwischen den unmittelbar beteiligten Mitgliedstaaten, so wird dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a).
Kommt es zu keiner Einigung, so wird die Kommission auf Antrag eines beteiligten Mitgliedstaats mit dem Streitfall befaßt; sie trifft nach Anhörung eines Fachausschusses, der aus Regierungssachverständigen besteht und dessen Vorsitzender ein Vertreter der Kommission ist (Artikel 11), so bald wie möglich eine Entscheidung. Diese wird den beteiligten Mitgliedstaaten bekanntgegeben; gleichzeitig werden die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet. Diese Entscheidung wird nach 20 Tagen wirksam, sofern nicht ein Mitgliedstaat den Rat vor Ablauf dieser Frist mit der Frage befaßt. In diesem Fall entscheidet der Rat binnen 20 Tagen mit qualifizierter Mehrheit. Die auf diese Weise vom Rat oder der Kommission getroffenen Entscheidungen bleiben in Kraft, bis gegebenenfalls eine Einigung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zustande kommt oder bis der Rat oder die Kommission nach demselben Verfahren eine neue Entscheidung getroffen hat (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b).
Jeder Mitgliedstaat setzt die Tarife binnen zwei Monaten nach Abschluß der Verhandlungen über ihre Festsetzung bzw. Änderung oder gegebenenfalls nach Abschluß des zu einer Entscheidung der Kommission oder des Rates führenden Verfahrens in Kraft (Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2). Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Tarife mit (Artikel 4 Absatz 3).
Die Margentarife sind in den beteiligten Mitgliedstaaten amtlich zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muß den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarife enthalten; hinsichtlich der Entgelte braucht nur die obere Grenze veröffentlicht zu werden (Artikel 6).
Die Entgelte für eine bestimmte Beförderung können innerhalb der oberen und unteren Grenzen des entsprechenden Margentarifs frei vereinbart werden (Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1).
Es ist grundsätzlich verboten, Beförderungsentgelte außerhalb der oberen und unteren Grenze des Tarifs zu vereinbaren (Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2). Zwischen einem Verkehrsunternehmer und seinem Vertragspartner können jedoch schriftliche Sonderabmachungen mit Beförderungsentgelten außerhalb der oberen und unteren Grenze der Tarife getroffen werden,
wenn Umstände vorliegen, die bei der Festsetzung der Tarife nicht berücksichtigt worden sind, insbesondere wenn die Sonderabmachungen für Beförderungen mit besonderen technischen Merkmalen abgeschlossen werden, wenn der Wettbewerb eine Sonderabmachung erfordert oder wenn die Sonderabmachungen für eine gewisse Dauer getroffen werden, und
wenn sich bei Beförderungsentgelten über der oberen Grenze der Tarife die Sonderabmachungen auf Beförderungsleistungen beziehen, deren technische Merkmale zu Kosten führen, die wesentlich über den durchschnittlichen Kosten liegen, auf denen die entsprechenden Tarife beruhen, insbesondere im Fall von Merkmalen, die zurückzuführen sind auf die Notwendigkeit, die Güter während der Beförderung besonders sorgfältig zu behandeln, das Fahrzeug mit besonderen Vorrichtungen zu versehen, ein ständig mit einer besonderen Ausstattung versehenes Spezialfahrzeug zu benutzen, die Beförderung mit einer erheblich niedrigeren Geschwindigkeit als der normalen Fahrgeschwindigkeit durchzuführen, die Forderung des Absenders, die Beförderung besonders rasch durchzuführen, die Zusammensetzung der Sendung aus gefährlichen oder übelriechenden Gütern, die unteilbare Masse oder die verhältnismäßig außergewöhnlichen Ausmaße der Güter, oder
wenn bei Beförderungsentgelten unterhalb der unteren Grenze der Tarife die Sonderabmachungen eine Gütermenge von mindestens 500 t in drei Monaten umfassen (Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1174/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 293/70).
Jede Sonderabmachung muß die finanziellen Betriebsergebnisse des Verkehrsunternehmers erhalten oder verbessern.
Der Verkehrsunternehmer hat die Sonderabmachungen unverzüglich nach ihrem Abschluß den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, oder des Mitgliedstaats, in dem das Gut verladen wird, mitzuteilen. Er legt zusammen mit der Abmachung alle Unterlagen vor, die den Abschluß sowie die vereinbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen (Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1).
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nach Anhörung der Kommission die zur Durchführung der Verordnung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Diese Vorschriften müssen sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung sowie auf die Ahndung von Zuwiderhandlungen erstrecken (Artikel 12 Absatz 1).
Die am 1. September 1968 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1174/68 galt bis zum 31. Dezember 1971; sie sah jedoch vor, daß sie ein weiteres Jahr in Kraft bleiben würde, falls der Rat vor diesem Zeitpunkt keinen Beschluß über die später anzuwendende Regelung gefaßt hätte (Artikel 17 und 18). Tatsächlich ist die Geltungsdauer der Verordnung mehrfach verlängert worden, zuletzt am 31. Dezember 1977 durch die Verordnung Nr. 3181/76 des Rates vom 21. Dezember 1976 (ABl. L 359, S. 13).
An die Stelle der Verordnung Nr. 1174/68 ist ab 1. Januar 1978 die Verordnung Nr. 2831/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 334, S. 22) getreten.
Diese Verordnung eröffnet den Mitgliedstaaten aufgrund der Erwägung, daß sich ein einheitliches System für die Bildung der Beförderungsentgelte und -bedingungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten nur schrittweise und parallel zu der Entwicklung der betroffenen Märkte verwirklichen läßt, versuchsweise die Möglichkeit, auf der Grundlage eines gemeinsamen Prinzips zwischen dem System unverbindlicher Referenztarife und dem System verbindlicher Margentarife zu wählen (zweite und dritte Begründungserwägung).
Es ist Sache der betreffenden Mitgliedstaaten, im gegenseitigen Einvernehmen zu entscheiden, ob das eine oder das andere Tarifsystem angewendet wird, wobei sie insbesondere die technischen und wirtschaftlichen Besonderheiten des jeweiligen Verkehrsmarktes berücksichtigen (Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1). Vorbehaltlich der Beachtung dieses Grundsatzes können die Mitgliedstaaten obligatorische Tarife dort beibehalten, wo aufgrund gemeinschaftlicher Vorschriften derartige Tarife angewendet worden sind, sowie dort, wo bisher keine gemeinschaftliche Tarifregelung angewendet worden ist, Referenztarife einführen (Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2).
Die Referenztarife sind lediglich Empfehlungen; sie geben Hinweise für die Bestimmung der Beförderungsentgelte und überlassen jedem Verkehrsunternehmen die Verantwortung dafür, das Entgelt mit dem Kunden entsprechend der Marktlage und den beiderseitigen Interessen der Parteien festzusetzen.
Hinsichtlich der obligatorischen Margentarife übernimmt die Verordnung Nr. 2831/77 die wesentlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 1174/68.
Ferner betimmt die Verordnung Nr. 2831/77, daß die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geltenden obligatorischen Tarife so lange anwendbar bleiben, bis sie durch andere Tarife ersetzt werden (Artikel 20 Absatz 2), und daß die von den Mitgliedstaaten in Durchführung der Verordnung Nr. 1174/68 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in bezug auf die nach der neuen Verordnung festgesetzten obligatorischen Tarife so lange in Kraft bleiben, bis sie durch aufgrund dieser Verordnung erlassene Vorschriften ersetzt werden (Artikel 20 Absatz 3).
In Belgien wurden als allgemeine Durchführungsvorschriften die Königliche Verordnung vom 25. Oktober 1971 zur Durchführung der Verordnung Nr. 1174/68 (Moniteur vom 4. November 1971) und später die Königliche Verordnung vom 17. Oktober 1979 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2831/77 (Moniteur vom 9. November 1979) erlassen.
Das Königreich Belgien schloß nach entsprechenden Verhandlungen gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 1174/68 mehrere Tarifabkommen mit den beteiligten Mitgliedstaaten ab. So wurde am 1. November 1971 durch die Königliche Verordnung vom 24. September 1971 (Moniteur vom 6. Oktober 1971), die aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1960 über den entgeltlichen Güterkraftverkehr (Moniteur vom 12. August 1960) und des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Vorschriften zur Durchführung der Verträge und internationalen Rechtsakte über Beförderungen im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr (Moniteur vom 4. April 1969) erging, der Tarif für den entgeltlichen Güterkraftverkehr zwischen dem Königreich Belgien und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt, der auch dann gilt, wenn der Transport teilweise durch ein Drittland erfolgt.
Das sich aus der Königlichen Verordnung ergebende Beförderungsentgelt stellt die Bezahlung für den Transport vom. Verladeort bis zu dem für die Lieferung vorgesehenen Entļadeort und für die Dauer des Ein- und Ausladens dar (Artikel 6 Absatz 1). Es wird auf der Grundlage der Tarifentfernung, der Art der Ware und des Gewichts der Sendung für jede Sendung getrennt festgesetzt (Artikel 6 Absatz 2). Das Entgelt für die Beförderung kann innerhalb der oberen und der unteren Grenze der Marge frei vereinbart werden, wobei die obere Grenze des Entgelts sich aus der Anwendung der in der Verordnung enthaltenen Tabellen ergibt (Artikel 6 Absatz 3). Das Entgelt für die Beförderung ist in deutschen Mark und Pfennigen und in belgischen Franken angegeben (Artikel 6 Absatz 4).
Die Königliche Verordnung vom 24. September 1971 wurde durch die Königlichen Verordnungen vom 8. September 1978 (Moniteur vom 4. Oktober 1978) und vom 18. Juli 1979 (Moniteur vom 11. August 1979) geändert.
Wie Kontrollen eines Beamten des Verkehrsministeriums ergaben, hatte der Geschäftsführer Joseph Trinon, wohnhaft in Verviers, am 4., 14. und 18. November 1980 für fremde Rechnung Waren zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien zu Preisen befördern lassen, die weit unter der unteren Grenze der durch die Königliche Verordnung vom 24. September 1971 in der Fassung der Königlichen Verordnungen vom 8. September 1978 und vom 18. Juli 1979 genehmigten Marge lagen.
Herr Trinon, vor das Tribunal de police des ersten Bezirks von Verviers vorgeladen, bestritt die Tatsachen nicht, machte jedoch Zweifel an der Gültigkeit der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geltend, deren Verletzung ihm vorgeworfen wird. Er trug vor, diese verstießen sowohl gegen den Geist als auch gegen den Buchstaben des EWG-Vertrags; insbesondere ermögliche Artikel 8 des Gesetzes vom 1. August 1960 es einer nationalen Behörde, einseitig die Entgelte festzusetzen, und die Königliche Verordnung vom 24. September 1971 erkläre die zweiseitig zwischen Mitgliedstaaten festgesetzten Entgelte für verbindlich.
Das Tribunal de police stellte in seinem Urteil vom 22. April 1981 fest, der EWG-Vertrag bezwecke nach seinem Geist die Errichtung einer Wettbewerbswirtschaft zwischen den Mitgliedstaaten und es könne somit als Widerspruch zu diesen proklamierten Zielen erscheinen, wenn Preise festgesetzt würden, ohne daß eine Entscheidung sämtlicher Mitgliedstaaten herbeigeführt werde. Was den Buchstaben des Vertrages anbelangt, äußerte das Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit Artikel 3 Buchstabe e, der die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Verkehrs vorsehe, sowie mit Artikel 75, wonach der Rat für den internationalen Verkehr gemeinsame Regeln aufstelle.
Nach Auffassung des Tribunal de police stellt sich somit die Frage, ob die einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften mit dem EWG-Vertrag vereinbar sind. Das Gericht hat deshalb gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag beschlossen, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der belgischen Rechtsvorschriften mit dem EWG-Vertrag entschieden hat.
Das Tribunal correctionnel Verviers bestätigte auf die Berufung der Staatsanwaltschaft von Verviers mit Urteil vom 27. November 1981 die Entscheidung des Tribunal de police und verwies die Sache an dieses zurück.
Das Urteil des Tribunal de police des ersten Bezirks von Verviers vom 22. April 1981 ist am 14. Januar 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Angeklagte im Ausgangsverfahren Joseph Trinon, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe de Bournonville, St-Vith, am 11. März 1982, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Etienne Lasnet, am 19. März 1982 und die Regierung des Königreichs Belgien, vertreten durch den Verkehrsminister, Beistand: Rechtsanwalt Robert Wijffels, Antwerpen, am 23. März 1982 schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch den Vertreter des Angeklagten im Ausgangsverfahren ersucht, in der Sitzung zu den schriftlichen Ausführungen der Kommission Stellung zu nehmen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Der Angeklagte im Ausgangsverfahren Joseph Trinon bemerkt in tatsächlicher Hinsicht, der Umstand, daß seine Lastwagen für ein unter dem gesetzlichen Tarif liegendes Entgelt gefahren seien, beruhe allein darauf, daß sie sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland befunden hätten und somit zu keinem Umweg gezwungen gewesen seien; in rechtlicher Hinsicht meint er, das nationale Gericht hätte folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen sollen:
Stellt es eine Verletzung der Verordnung Nr. 2831/77 dar, wenn ein Verkèhrsunternehmer eine Rückladung zu einem Preis unterhalb des gesetzlichen Tarifs und ohne die formellen und materiellen Voraussetzungen des Artikels 14 dieser Verordnung zu beachten, annimmt, sofern das Beförderungsentgelt entsprechend den wechselseitigen Interessen des Benutzers und des Verkehrsunternehmers und insbesondere entsprechend den zeitlichen und räumlichen Umständen und dem in einem System des freien Wettbewerbs berechneten Selbstkostenpreis festgesetzt wurde und dem Verkehrsunternehmer eine angemessene Vergütung gewährleistet?
Artikel 14 der Verordnung Nr. 2831/77 (Artikel 5 der Verordnung Nr. 1174/68) müsse aus einer dynamischen Gesamtperspektive beurteilt werden; in diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, daß nach der üblichen Praxis ein Verkehrsunternehmer, der die bilateralen Tarife einhalte, seinem Kunden am Ende des Wirtschaftsjahres einen Preisnachlaß in Form einer Gutschrift gewähre; der Normaltarif stelle nicht die allgemeine Regel dar.
Unter den tatsächlichen Umständen, die zum Ausgangsverfahren geführt hätten, könne die strikte Einhaltung der Margentarifregelung sich für die Einführung eines Preisbildungssystems, das der konkreten Lage der Parteien im Zeitpunkt des Angebots und der Nachfrage nach einer Rückfracht Rechnung trage, als schädlich erweisen. Der Verkehrsunternehmer würde gehindert, seinen niedrigeren Selbstkostenpreis sofort auf das Beförderungsentgelt abzuwälzen; der aus dem niedrigen Selbstkostenpreis resultierende Wettbewerbsvorteil würde auf diese Weise neutralisiert. Die Qualität des dem Verkehrsnutzer geleisteten Dienstes sei unbestreitbar, und es liege kein Fall ruinösen Wettbewerbs vor.
Die automatische Anwendung eines bilateralen obligatorischen Tarifs pro Kilometer sei unvereinbar mit einer Wettbewerbswirtschaft, in der einengende Praktiken, wie es die vorgeschriebenen Preise — und zwar auch solche, die sich aus einem bilateralen Tarif ergäben —, darstellten, keinen Platz hätten.
Im vorliegenden Fall sei jedes Risiko der mißbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung oder eines ruinösen Wettbewerbs, die allein auf den Preisen beruhten, ausgeschlossen. Den wechselseitigen Interessen des Verkehrsnutzers und des Verkehrsunternehmers sei Rechnung getragen worden, und die von diesem letzteren praktizierten Preise hätten ihm eine angemessene Vergütung gewährleistet.
Die Regierung des Königreichs Belgien hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, da es eine Frage nach der Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht aufwerfe: Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens sei der Gerichtshof nach seiner eigenen Rechtsprechung nur für die Auslegung des EWG-Vertrags zuständig und könne nicht über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem EWG-Vertrag sowie über Maßnahmen des innerstaatlichen Rechts im Hinblick auf diesen Vertrag entscheiden.
Ferner werde mit dem völlig allgemein und ganz unpräzise formulierten Ersuchen des vorlegenden Gerichts keine Frage gestellt; dem Ersuchen stehe deshalb der Einwand der obscuri libelli entgegen.
Die Entscheidung des vorlegenden Gerichts sei möglicherweise so zu verstehen, daß gefragt werde, ob Artikel 8 des belgischen Gesetzes vom 1. August 1960, wonach eine nationale Stelle befugt sei, die Preise einseitig festzusetzen, und die Königliche Verordnung vom 24. September 1971, die die zwischen zwei Mitgliedstaaten vereinbarten Preise für verbindlich erklärt habe, gegen Artikel 3 Buchstabe e und Artikel 75 EWG-Vertrag verstießen. In diesem Fall sei festzustellen, daß die in der Königlichen Verordnung vom 24. September 1971 behandelte bilaterale Festsetzung von Tarifen durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich in den Verordnungen Nrn. 1174/68 und 2831/77 vorgesehen sei, die diese Tarife für obligatorisch erklärten; die Tarife selbst seien gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1174/68 festgesetzt worden und entsprächen weiterhin der Verordnung Nr. 2831/77. Die Königliche Verordnung vom 24. September 1971, die durch die Königlichen Verordnungen vom 8. September 1978 und vom 18. Juli 1979 geändert worden sei, entspreche somit vollständig dem Geist und dem Buchstaben des EWG-Vertrages.
Die Königliche Verordnung vom 24. September 1971 sei auf der Grundlage des Gesetzes vom 18. Februar 1969 erlassen worden und enthalte keine einseitigen Preisfestsetzungen; der irrtümlich auf Artikel 8 des Gesetzes vom 1. August 1960 gestützte Einwand der einseitigen Preisfestsetzung sei somit unbegründet.
Auch die Kommission weist darauf hin, daß der Gerichtshof nach seiner eigenen Rechtsprechung nicht befugt sei, im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden; er könne jedoch dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die es diesem ermöglichten, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit der betreffenden Regelung zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sei die Vorabentscheidungsfrage somit dahin gehend umzuformulieren, daß gefragt werde, ob nationale Rechtsvorschriften wie die in Belgien auf dem Gebiet der Festsetzung von Preisen für den Güterkraftverkehr geltenden mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 3 Buchstabe e und Artikel 75 EWG-Vertrag sowie der Gemeinschaftsregelung über die Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten, vereinbar seien.
Die Prüfung der in Belgien geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften über Beförderungspreise, der allgemeinen Maßnahmen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts und der besonderen Rechtsvorschriften zur Festsetzung und Anpassung der obligatorischen Tarife für die Beförderungsbeziehungen zwischen Belgien und Deutschland ergebe, daß diese Vorschriften sich in den Rahmen des Gemeinschaftsrechts einfügten und daß einige von ihnen die zur korrekten Anwendung dieses Rechts erforderlichen Durchführungsmaßnahmen darstellten.
Durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. August 1960 werde die Exekutive nur ermächtigt, unter Wahrung des geltenden Gemeinschaftsrechts und in Übereinstimmung damit Preisvorschriften und Bedingungen für die entgeltliche Beförderung zu erlassen; im Gemeinschaftszusammenhang betrachtet, erlaube es diese Vorschrift einer nationalen Behörde nicht mehr, derartige Preise einseitig festzusetzen.
Das Gesetz vom 18. Februar 1969 und die Königliche Verordnung vom 17. Oktober 1979 hielten sich im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und dienten lediglich seiner Durchführung.
Die Königlichen Verordnungen vom 24. September 1971, vom 8. September 1978 und vom 18. Juli 1979 setzten in Durchführung der geltenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften obligatorische Preise fest; die Festsetzung und Anpassung der Beförderungstarife zwischen Belgien und Deutschland ergäben sich unmittelbar und ausschließlich aus diesen Vorschriften, die zwingenden Charakter hätten..
III — Mündliche Verhandlung
Der Angeklagte im Ausgangsverfahren Trinòn, vertreten durch Rechtsanwalt de Bournonville, die Regierung des Königreichs Belgien, vertreten durch Rechtsanwalt Wijffels, unterstützt durch den Sachverständigen Johan Vandekerkhof, stellvertretender Berater im Verkehrsministerium, und die Kommission, vertreten durch Herrn Lasnet, haben in der Sitzung vom 29. September 1982 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Angeklagte im Ausgangsverfahren Trinon hat ausgeführt, nach seiner Rechtsprechung müsse der Gerichtshof die vorgelegte Frage für zulässig erklären. Er, der Angeklagte, dürfe nicht aufgrund des belgischen Gesetzes vom 1. August 1960 angeklagt werden, da Artikel 8 dieses Gesetzes nicht als eine Vorschrift angesehen werden könne, durch die die Exekutive ermächtigt werde, Gemeinschaftsverordnungen, die die Aushandlung bilateraler Tarife bezweckten, durchzuführen. Auch müsse es möglich sein, den Rücktransport zum Gegenstand einer Sonderabmachung im Sinne von Artikel 14 der Verordnung Nr. 2831/77 (Artikel 5 der Verordnung Nr. 1174/68) zu machen.
Die Regierung des Königreichs Belgien hat ihre Auffasung bekräftigt, daß der Gerichtshof die Frage in der vorliegenden Form nicht zu beantworten brauche und daß die belgischen Königlichen Verordnungen eine bloße, sachlich richtige Durchführung der Gemeinschaftsverordnungen, insbesondere der Verordnung Nr. 2831/77, darstellten. Das Beförderungsentgelt werde für einen Hin- und Rücktransport getrennt für jede Sendung berechnet. Der Tarif basiere auf einem Selbstkostenpreis, der dem Umstand Rechnung trage, daß bei einem Teil der Beförderungen der Rücktransport leer erfolge.
Die Kommission hat wiederholt, daß ihrer Meinung nach die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften im wesentlichen zur Durchführung der Gemeinschaftsregelung erlassen worden seien. Diese sei vorbehaltlich der erforderlichen Durchführungsvorschriften unmittelbar anwendbar, und Artikel 14 der Verordnung Nr. 2831/77, der den Abschluß von Sonderabmachungen in bezug auf Beförderungsentgelte außerhalb der Grenzen der Tarife vorsehe, sei eine Ausnahmebestimmung, die auf Verträge über Rücktransporte nicht anwendbar sei.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Oktober 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal de police des ersten Bezirks von Verviers hat mit Urteil vom 22. April 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe e und 75 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit der belgischen Rechtsvorschriften über die Entgelte im Güterkraftverkehr zwischen dem Königreich Belgien und der Bundesrepublik Deutschland mit diesen Bestimmungen beurteilen zu können. Bei diesen Rechtsvorschriften handelt es sich um die Königliche Verordnung vom 24. September 1971 (Moniteur belge, S. 11667), geändert durch die Königlichen Verordnungen vom 8. September 1978 und vom 18. Juli 1979 (Moniteur belge, S. 11472 u. 8871), zur Festsetzung der Tarife im Güterkraftverkehr zwischen Belgien und der Bundesrepublik Deutschland, die aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1960 über den entgeltlichen Güterkraftverkehr (Moniteur belge, S. 6101) und des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Durchführung der Verträge und internationalen Rechtsakte auf dem Gebiet des Transports (Moniteur belge, S. 2988) erlassen wurden (im folgenden: die belgischen Rechtsvorschriften).
2 Wie aus den Akten hervorgeht, stellt sich diese Frage in einem Strafverfahren gegen einen belgischen Verkehrsunternehmer, dem vorgeworfen wird, im November 1980 Gütertransporte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien zu Preisen durchgeführt zu haben, die weit unterhalb der unteren Grenze des nach den genannten Königlichen Verordnungen zulässigen Tarifs lagen.
3 Das Tribunal de police führt in seinem Vorlageurteil aus, der EWG-Vertrag bezwecke die Errichtung einer Wettbewerbswirtschaft zwischen den Mitgliedstaaten und es könne somit als ein Verstoß gegen seine Ziele angesehen werden, wenn die Entgelte ohne eine Entscheidung aller Mitgliedstaaten festgesetzt würden. Das Gericht bezweifelt die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit Artikel 3 Buchstabe e, der die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Verkehrs betrifft, und mit Artikel 75, der den Rat ermächtigt, gemeinsame Regeln für den internationalen Verkehr aufzustellen.
4 Nach Auffassung des Tribunal de police ist es fraglich, ob die einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften mit dem EWG-Vertrag vereinbar sind. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof Gelegenheit zu geben, über die Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden, von denen die von dem Gericht vorzunehmende Beurteilung der Vereinbarkeit der belgischen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags abhängt.
5 Die so gestellte Frage ist nicht nur anhand der vom Tribunal de police angeführten Artikel des EWG-Vertrags, sondern auch der Vorschriften zu beantworten, die die Organe der Gemeinschaft zu ihrer Durchführung erlassen haben, nämlich der Verordnung Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 194, S. 1) und der Verordnung Nr. 2831/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 344, S. 22).
6 Nach Artikel 3 Buchstabe e EWG-Vertrag umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft unter anderem die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Verkehrs. Nach Artikel 75 obliegt es dem Rat, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie der Versammlung im Rahmen der in Artikel 74 vorgesehenen gemeinsamen Verkehrspolitik unter anderem für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufzustellen.
7 Die Durchführung dieser Vorschriften bezweckt, wie das Tribunal de police ausgeführt hat, die Liberalisierung der Wirtschaftsbeziehungen und die Herstellung einer Wettbewerbswirtschaft innerhalb der Gemeinschaft. Aus dem vierten Absatz der Präambel des EWG-Vertrags wie auch aus der Konzeption einer gemeinsamen Verkehrspolitik folgt jedoch, daß die Gemeinschaft auch die Aufgabe hat, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten, und daß die Verwirklichung dieser Ziele Verpflichtungen und Zwangsmaßnahmen für die Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft mit sich bringen kann.
8 Vorschriften über den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sind mit der Verordnung Nr. 1174/68 des Rates über die Einführung eines Systems obligatorischer Margentarife erlassen worden, deren Bestimmungen im wesentlichen in die Verordnung Nr. 2831/77 übernommen wurden.
9 Nach diesen beiden Verordnungen obliegt es den unmittelbar an den verschiedenen Transportbeziehungen beteiligten Mitgliedstaaten, die auf ihre wechselseitigen Beziehungen anwendbaren Tarife im gegenseitigen Einvernehmen festzusetzen (Artikel 4 der Verordnung Nr. 1174/68 und Artikel 11 der Verordnung Nr. 2831/77).
10 Bei der Einführung des Margentarifsystems lassen diese Verordnungen die Freiheit der Unternehmen, ihre Tarife nach den Erfordernissen des Marktes festzusetzen, grundsätzlich unberührt. Sie schränken diese Freiheit jedoch durch die Festsetzung einer oberen und einer unteren Grenze ein, um, wie in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1174/68 ausgeführt wird, sowohl die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung als auch einen ruinösen Wettbewerb zu verhindern. Daraus ergibt sich, daß die Verordnungen zwar die Tariffreiheit der Verkehrsunternehmen respektieren, dieser Freiheit aber auch Schranken setzen, deren Beachtung obligatorisch ist.
11 Ferner ist auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 1174/68 und Artikel 17 der Verordnung Nr. 2831/77 hinzuweisen, wonach es den Mitgliedstaaten obliegt, die zur Durchführung der Verordnungen notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und insbesondere eine ständige und wirksame Kontrolle sowie angemessene Sanktionen im Falle von Tarifverstößen vorzusehen.
12 Aus den Akten ergibt sich, daß die für Beförderungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien geltenden Tarife gemäß den Bestimmungen dieser Verordnungen festgelegt und durch die im Vorlageurteil aufgeführten vorgenannten Königlichen Verordnungen in Kraft gesetzt wurden. Es ist darauf hinzuweisen, daß in der Präambel dieser Königlichen Verordnungen jedesmal ausdrücklich auf die entsprechende Gemeinschaftsverordnung L ezug genommen wird, was die Königlichen Verordnungen deutlich als Durchführungsmaßnahmen zu den erwähnten Verordnungen kennzeichnet.
13 Aus dem System dieser Verordnungen geht hervor, daß Belgien nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hatte, angemessene Sanktionen vorzusehen, um die Einhaltung der in diesen Verordnungen festgesetzten Margentarife durch die belgischen Verkehrsunternehmer zu gewährleisten. Die Anwendbarkeit dieser Strafmaßnahmen kann somit nicht unter Hinweis auf einen Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit bestritten werden, der vom Gemeinschaftsrecht nur innerhalb der verbindlichen Grenzen anerkannt wird, die sich aus der Anwendung des in den Verordnungen Nrn. 1174/68 und 2831/77 vorgesehenen Margentarifsystems ergeben.
14 Der Angeklagte macht geltend, die Beförderungsentgelte, die er in Rechnung gestellt hat und die Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Tribunal de police sind, seien unterhalb der unteren Grenze des sich aus den belgischen Rechtsvorschriften ergebenden Tarifs festgesetzt worden, weil es sich um Rückfahrten gehandelt habe, die andernfalls leer hätten durchgeführt werden müssen. Er scheint der Auffassung zu sein, daß die aus dem Margentarifsystem resultierenden Grenzen für derartige Transporte nicht gelten oder daß über diese zumindest eine Sonderabmachung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1174/68, der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 2831/77 übernommen wurde, getroffen werden kann.
15 Dazu ist zu bemerken, daß der zur Berechnung der Margen dienende Richtsatz nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1174/68 wie nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 2831/77 den durchschnittlichen Kosten der Beförderungsleistungen Rechnung trägt, die für Unternehmen mit normal ausgelasteter Beförderungskapazität ermittelt werden. Nach den dazu von der Kommission gegebenen Auskünften wird bei den aufgrund der Gemeinschaftsverordnungen festgesetzten Tarifen berücksichtigt, daß ein Teil der Rückfahrten leer erfolgt, so daß diesem Umstand bei der Festsetzung der Marge und insbesondere ihrer unteren Grenze Rechnung getragen wird.
16 Jedenfalls ist festzustellen, daß eine Ausklammerung der Rückfahrten aus den verschiedenen Transportbeziehungen dem Margentarifsystem jede praktische Wirksamkeit nehmen würde, weil sich die Verkehrsunternehmer des einen an einer bestimmten Transportbeziehung beteiligten Mitgliedstaats hinsichtlich dieser Beziehung mit der Hinfahrt der Unternehmen des anderen beteiligten Mitgliedstaats im Wettbewerb befinden und umgekehrt.
17 Zu den Sonderabmachungen braucht nur darauf hingewiesen werden, daß der Abschluß dieser Abmachungen nur in bestimmten, in den zitierten Vorschriften abschließend aufgezählten Fällen zulässig ist und daß Rückladungen nicht darunter fallen.
18 Dem Tribunal de police ist somit zu antworten, daß die zur Durchführung der Artikel 3 Buchstabe e und 75 EWG-Vertrag im Rahmen der Verordnungen Nrn. 1174/68 und 2831/77 des Rates erlassenen Vorschriften den Verkehrsunternehmern die Verpflichtung auferlegen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften dieser Verordnungen festgelegten und in Kraft gesetzten Tarife bei Meidung der vorgesehenen Sanktionen einzuhalten.
Kosten
19 Die Auslagen der Regierung des Königreichs Belgien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Das Verfahren ist ein Bestandteil des vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Strafverfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal de police des ersten Bezirks von Verviers mit Urteil vom 22. April 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die zur Durchführung der Artikel 3 Buchstabe e und 75 EWG-Vertrag im Rahmen der Verordnung Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margentarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und der Verordnung Nr. 2831/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften erlegen den Verkehrsunternehmern die Verpflichtung auf, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften dieser Verordnungen festgelegten und in Kraft gesetzten Tarife bei Meidung der vorgesehenen Sanktionen einzuhalten.