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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.10.1982 – C-29/82
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:377
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 28. Oktober 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Ihnen liegt ein Ersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven Den Haag um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag und der Verordnung vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse vor.
Sachverhalt
Der Sachverhalt ist folgender:
Die Firma F. van Luipen en Zn B.V. mit Sitz in Den Haag wurde am 25. September 1980 vom Tuchtgerecht (einem berufsständischen Gericht des Büros für die Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse) mit der Begründung zu einer Geldbuße von 4000 HFL verurteilt, daß sie eine Partie Tomaten mit der Qualitätsbezeichnung Klasse I abgepackt und zum Verkauf vorrätig gehalten hatte, obwohl die aus der Bundesrepublik Deutschland stammende Ware nicht den Qualitätsanforderungen der Klasse I genügt habe.
Die Firma van Luipen legte gegen diese Verfügung Berufung zum College van. Beroep ein; sie bestritt den Sachverhalt oder ihre Mitgliedschaft im Kwaliteits-Controle-Bureau voor Groenten en Fruit (Büro für die Qualitätskontrolle von Gemüse und Obst, im folgenden: K.C.B.) nicht, machte jedoch geltend, die nationalen Rechtsvorschriften seien unverbindlich, da sie im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stünden.
Vor einer Erörterung dieser Frage sind somit die auf den vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften zu prüfen.
Die anwendbaren Rechtsvorschriften
1. Gegenstand der Verordnung Nr. 23 des Rates vom 4. April 1962 ist die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse. Die Verordnung regelt die Festsetzung gemeinsamer Qualitätsnormen, durch die insbesondere Erzeugnisse von unzureichender Qualität dem Markt ferngehalten werden sollen. Sie schreibt zu diesem Zweck eine Qualitätskontrolle vor, die vorzunehmen 1st, bevor die für die Ausfuhr nach einem anderen Mit-. gliedstaat bestimmten Erzeugnisse die Grenze des ausführenden Mitgliedstaats überschreiten.
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 lautet: Die... mit der Kontrolle beauftragte Stelle erteilt für jede Partie eine Bescheinigung, aus der die Klasse hervorgeht und mit der bestätigt wird, daß das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Kontrolle der angegebenen Klasse der Qualitätsnormen entspricht. Die Bescheinigung begleitet die Ware bis zu ihrem Bestimmungsort.
Dieser Bereich wurde später durch zwei weitere Verordnungen genauer geregelt:
Die Verordnung Nr. 158/66 des Rates vom 25. Oktober 1966 setzte gemeinsame Qualitätsnormen für innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebrachtes Obst und Gemüse fest und bestimmte, daß die Qualitätskontrolle der Erzeugnisse vorzugsweise vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten, bei der Verpackung oder der Verladung der Ware erfolgen sollte. Diese Vorschrift wurde wörtlich in die Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 28. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse übernommen.
Die Verordnung Nr. 2638/69 der Kommission vom 24. Dezember 1969 sieht besondere Maßnahmen vor, um mit Vorrang die Erzeugnisse kontrollieren zu können, die in Wagenladungen aus einem Versandgebiet der Gemeinschaft in ein anderes versandt werden. Sie regelt ferner die Erteilung einer Bescheinigung durch die Stelle, die von den Mitgliedstaaten mit der Vornahme der Kontrolle beauftragt wurde. Das Verzeichnis dieser Stellen wurde in der Verordnung Nr. 2150/80 vom 18. Juli 1980, die am 1. Januar 1981 in Kraft trat, veröffentlicht.
2. In den Niederlanden war die Kontrollfunktion unstreitig bereits vor diesem Zeitpunkt dem K.C.B. übertragen worden, einer privatrechtlichen Vereinigung, die schon für die Kontrolle der in Drittländer ausgeführten Erzeugnisse zuständig war. Nach Artikel 3 Absatz 1 seiner Satzung hat das K.C.B. zum Ziel, zur Verbesserung der Qualität von niederländischem Obst und Gemüse beizutragen und die Qualität dieser Erzeugnisse namentlich dadurch zu fördern, daß es Kontrollen durchführt und die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften überwacht.
Das K.C.B. führt Kontrollen ausschließlich bei seinen Mitgliedern durch; die zur Ausfuhr erforderlichen Marken, Zeichen und Beweisstücke darf nur das K.C.B., und zwar nur an seine Mitglieder, ausgeben (Artikel 4 Absätze 1 und 2).
Unstreitig läßt das K.C.B. jeden als Mitglied zu, der dies beantragt und eine Niederlassung in den Niederlanden besitzt, die im niederländischen Handelsregister eingetragen ist (Artikel 5). Es handelt sich also nicht um eine Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1035/72 mit der für die beigetretenen Erzeuger unter anderem bestehenden Verpflichtung, bei der Erzeugung und Vermarktung die Vorschriften anzuwenden, die die Erzeugerorganisation im Hinblick auf die qualitative Verbesserung der Erzeugnisse und die Anpassung der Angebotsmenge an die Markterfordernisse festgelegt hat.
Selbstverständlich ist jedes Mitglied verpflichtet, die Qualitätsnormen und die von der Vereinigung erlassenen Vorschriften zu beachten und die jährlich gemäß den Vorschriften der Satzung festgesetzten Beiträge und Gebühren zu zahlen.
Verstöße gegen diese Vorschriften führen zu einem berufsständischen Ordnungsstrafverfahren, das in einer Verordnung zur Durchführung des niederländischen Gesetzes über die Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse von 1971 festgelegt ist und von einem berufsständischen Gericht durchgeführt wird; sie können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Zusammengefaßt folgt aus diesen Vorschriften, daß niederländische Zwischenhändler, die in andere Mitgliedstaaten exportieren wollen, verpflichtet sind, dieser Vereinigung beizutreten, um die (obligatorischen) Qualitätsbescheinigungen und die (fakultativen) offiziellen Kontrollmarken, von denen die Genehmigung des Transports der Erzeugnisse nach Gemeinschaftsrecht abhängt, zu erhalten. Tatsächlich ist festzustellen, daß diese Vorschriften auf ein Handelsverbot ßir Nichtmitglieder hinauslaufen.
Rechtliche Würdigung
Das College van Beroep, das über die Berufung der Firma van Luipen gegen die Verfügung des Tuchtgerecht nach dem Tuchtgerechtbesluit Landbouwkwaliteitswet (Verordnung über die Berufsgerichtsbarkeit nach dem Gesetz über die Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse) zu entscheiden hat, fragt Sie, meine Herren Richter, ob die Verurteilung der Berufungsführerin wegen Verstoßes gegen die Artikel 2 und 3 des Landbouwkwaliteitsbesluit Groenten en Fruit (Verordnung über die Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse — Obst und Gemüse) und gegen Artikel 2 der Verordnung über die vom K.C.B. durchgeführten Kontrollen sich, wie die Berufungsführerin meint, auf eine nationale Regelung stützt, die wegen Unvereinbarkeit mit den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag unverbindlich ist.
Die Firma van Luipen stützt ihre Auffassung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1980, wonach eine nationale Regelung, die die Freiheit der Wirtschaftsteilnehmer, [eine Ware] in den Verkehr zu bringen, weiterzuverkaufen, einzuführen und auszuführen oder zur Ausfuhr anzubieten, davon abhängig macht, daß sie einer öffentlichen oder behördlich anerkannten Stelle... angeschlossen sind, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.
Tatsächlich hatten Sie, meine Herren Richter, in der Rechtssache Vriend bereits über die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Beitritt zu einer privatrechtlichen juristischen Person, der die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben übertragen worden war, zu befinden. Sie haben entschieden, daß eine solche Verpflichtung gegen das Erfordernis eines lauteren und wirksamen Wettbewerbs [verstößt], denn sie führt wegen ihrer allgemeinen Tragweite im Hinblick auf Erzeugnisse, die von Nicht-mitgliedern in den Verkehr gebracht werden, dazu, daß auch solche Erzeugnisse vom Markt ferngehalten werden, deren Qualität zufriedenstellend ist.
In der vorliegenden Rechtssache wendet sich die niederländische Regierung nicht direkt gegen diese Ausführungen. Sie trägt jedoch vor, der Begriff freier Handelsverkehr sei hier anders zu verstehen, da für die hier in Rede stehenden Tomaten Qualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene erlassen worden seien, was in der Rechtssache Vriend nicht der Fall gewesen sei. Die nationalen Rechtsvorschriften seien ordnungsmäßig zur Durchführung der Gemeinschaftsregelung über die Qualitätskontrolle erlassen worden. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft sei eine bloße Formalität, deren automatische Folge die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen sei; sie beeinträchtige die Durchführung der Gemeinschaftsregelung somit nicht, sondern diene vielmehr dem Zweck der Verordnung Nr. 1035/72, nämlich der Einhaltung der Qualitätsnormen und ihrer einheitlichen Anwendung. Daher stelle die Einschränkung der freien Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Obst- und Gemüsehändler keine Maßnahme dar, die im Hinblick auf den im allgemeinen Interesse liegenden Zweck unverhältnismäßig oder nicht gerechtfertigt sei.
In der Rechtssache Vriend haben Sie, meine Herren Richter, in Ihren Ausführungen zu Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag jedoch nicht erklärt, daß das Verbot an die Händler,. die betreffenden Erzeugnisse frei in den Verkehr zu bringen, nur dann geeignet ist, die Ein- und Ausfuhrströme zu ändern und die Freiheit des Handelsverkehrs zu beschränken, wenn die Verpflichtung zur Mitgliedschaft, auf deren Nichtbeachtung dieses Verbot beruhte, unverhältnismäßig ist.
Zudem ist zu bemerken, daß die Pflichtmitgliedschaft nicht nur die Kontrolle der Gemeinschaftsnormen ermöglichen soll; vielmehr verfolgt die niederländische Regelung insgesamt den Zweck, der einheimischen Erzeugung einen Ruf zu sichern, der es ermöglichen soll, die Ausfuhren zu steigern. Nach niederländischem Recht ist sie die Voraussetzung dafür, daß die Qualitätskontrolle ausgeübt werden kann und die offizielle Kontrollmarke angebracht wird, während das Gemeinschaftsrecht nur die fakultative Anbringung einer solchen Marke vorschreibt.
Insoweit erinnert das Ausgangsverfahren an die Rechtssache Cadsky, in der die niederländische Regierung ähnlich argumentiert hatte wie die italienische Regierung, deren Rechtsvorschriften Gegenstand des Verfahrens waren: Diese Regierungen hatten geltend gemacht, eine Regelung über obligatorische nationale Gütezeichen für die Ausfuhr, die zu den gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Qualitätsnormen hinzutrete, solle den Bestimmungsländern eine gewisse Gewähr für bestimmte Eigenschaften des Erzeugnisses bieten und sei notwendig, um nicht vertrauenswürdige Händler, die die korrekten Händler in Mißkredit bringen könnten, auszuschalten. Die Verpflichtung zur Verwendung eines derartigen amtlichen Ausfuhrgütezeichens bringt den Exporteuren jedoch keinen besonderen Nutzen, da die qualitativen Maßstäbe für Gemüse und Obst — anders als in der Rechtssache Vriend, wo solche Vorschriften in dem fraglichen Sektor noch nicht existierten — umfassend durch das Gemeinschaftsrecht festgelegt sind.
Die Anwendung dieser Gemeinschaftsnormen bezweckt nämlich nach der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1035/72,
Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung so auszurichten, daß den Anforderungen der Verbraucher entsprochen wird, sowie die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und somit zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
Nach seinem gegenwärtigen Stand ermächtigt das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat keinesfalls, die Exporteure auf dem Umweg über die Übertragung der Konformitätsprüfung auf eine privatrechtliche Vereinigung zu verpflichten, Mitglied dieser Vereinigung zu werden.
Der obligatorische Charakter der Mitgliedschaft, die unerläßlich ist, um eine Konformitätsbescheinigung und eine amtliche Kontrollmarke zu erhalten, geht über das spezifisch zur Durchführung der Gemeinschaftsregelung Erforderliche hinaus; sie hat die gleiche Wirkung wie nach dem EWG-Vertrag verbotene mengenmäßigen Beschränkungen.
Ich schlage daher vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Verordnung Nr. 1035/72 des Rates steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, aufgrund deren die Meldebestätigungen und Bescheinigungen über die Qualitätskontrolle von innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten Tomaten nur für die Mitglieder einer privatrechtlichen Vereinigung ausgestellt werden; das gilt auch dann, wenn diese Vereinigung von den nationalen Behörden als Kontrollstelle im Sinne dieser Verordnung bezeichnet worden ist.