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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.02.1983 – C-29/82

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:25

In der Rechtssache 29/82

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in dem vor diesem Gericht anhängigen Verwaltungsstreitverfahren aufgrund der Berufung der

F. van Luipen en Zn B.V., Den Haag,

gegen eine gegen sie verhängte ordnungsstrafrechtliche Maßnahme

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Das Tuchtgerecht, ein berufsständisches Gericht im Sinne des Tuchtgerechtbesluit Landbouwkwaliteitswet (Verordnung über die Berufsgerichtsbarkeit nach dem Gesetz über die Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse), verurteilte die Firma F. van Luipen en Zn BV. (im folgenden: Firma van Luipen) wegen eines Verstoßes gegen den Landbouwkwaliteitsbesluit Groenten en Fruit (Verordnung über die Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse — Obst und Gemüse) und gegen verschiedene damit zusammenhängende Verordnungen durch Ordnungsstrafverfügung vom 25. September 1980 zu einer Geldbuße von 4000 HFL.

In dieser Verfügung wird der betroffenen Firma zur Last gelegt, eine Partie Tomaten mit der Qualitätsbezeichnung Klasse I abgepackt zu haben, obwohl die Ware nicht den Qualitätsanforderungen der Klasse I genügt hätten, und die Tomaten gewerbsmäßig zum Verkauf vorrätig gehalten zu haben.

Die Firma van Luipen legte gegen diese Verfügung Berufung zum College van Beroep voor het Bedrijfsleven ein und machte unter anderem geltend, die Vorschriften, mit deren Verletzung ihre Verurteilung begründet worden sei, seien sämtlich wesentlicher Bestandteil einer Regelung, die wegen Unvereinbarkeit mit den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag unverbindlich sei.

2. Nach der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) unterliegen die in Anhang I aufgezählten Erzeugnisse, darunter Tomaten, die in frischem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden sollen, Qualitätsnormen und dürfen nur dann feilgehalten, angeboten, verkauft, geliefert oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

Die Verordnung Nr. 2638/69 der Kommission vom 24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird (ABl. L 327, S. 33), sieht eine Kontrolle durch Stichproben nach der Versandmitteilung, die der Verlader vor dem Abgang aus den Versandgebieten zu machen hat, und, sofern die Kontrolle beim Abgang aus dem Versandgebiet erfolgt, die Ausstellung einer Bescheinigung, die die Ware begleitet, vor. Findet die Kontrolle nicht statt, so wird eine Meldebestätigung ausgestellt, die ebenfalls die Ware begleitet.

Versandgebiet im Sinne der Verordnung ist das gesamte Staatsgebiet des Königreichs der Niederlande.

Nach dem Gemeinschaftsrecht haben die Mitgliedstaaten die mit der Kontrolle beauftragten Stellen zu bezeichnen; im Anhang IV der Verordnung Nr. 2638/69 wird als von den Niederlanden beauftragte Stelle das Kwaliteits-Controle-Bu-reau voor Groenten en Fruit (Büro für die Qualitätskontrolle von Gemüse und Obst, im folgenden: K.C.B.) genannt.

3. Die Satzung des K.C.B. enthält unter anderem folgende Bestimmungen :

...

Artikel 31.Das K.C.B. hat zum Ziel, zur Verbesserung der Qualität von niederländischem Obst und Gemüse beizutragen und die Qualität dieser Erzeugnisse namentlich dadurch zu fördern, daß es Kontrollen durchführt und die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften überwacht.2.Das K.C.B. hat ferner zum Ziel:a)hinsichtlich von Obst und Gemüse mit ausländischem Ursprung bei den Mitgliedern nach dem Landbouwkwaliteitsbesluit Kontrollen durchzuführen und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu überwachen;b)neben den in Absatz 1 und in Buchstabe a genannten Maßnahmen , entsprechend den Richtlinien des Vorstands für die Mitglieder weitere Maßnahmen zur Förderung des Obst- und Gemüsehandels zu ergreifen.3.Das K.C.B. verfolgt die in Absatz 1 und 2 genannten Ziele ohne Gewinnabsicht.4.Das K.C.B. verfolgt die in Absatz 1 und 2 genannten Ziele durch die Schaffung und Unterhaltung eines entsprechenden Kontrolldienstes.

Artikel 41.Der Kontrolle der Einhaltung der im Rahmen oder aufgrund des Landbouwkwaliteitsbesluit erlassenen Vorschriften unterliegen nur Mitglieder.2.a)Den Kontrollen von Obst und Gemüse im Sinne des Landbouwkwaliteitsbesluit unterliegen nur Mitglieder.b)Die Marken, Zeichen und Beweisstücke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Landbouwkwaliteitswet werden ausschließlich für Mitglieder ausgestellt.3.Unbeschadet des Absatzes 2 kann das K.C.B. entsprechend den Richtlinien des Vorstands auch für Nichtmitglieder bestimmte Tätigkeiten entfalten, zu denen auch die Abgabe von Sachverständigengutachten gehört.

Artikel 5Das K.C.B. läßt jeden als Mitglied zu, der dies schriftlich beantragt unda)ausweislich einer Eintragung in einem in den Niederlanden geführten Handelsregister ausschließlich oder auch in den Niederlanden niedergelassen ist undb)schriftlich erklärt, sich gemäß den Vorschriften der Satzung der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Kontrolle zu unterwerfen....

Artikel 7Jedes Mitglied ist verpflichtet,a)Artikel 3 und die Vorschriften der Satzung, der Kontrollordnung, der anderen Regelungen des K.C.B. sowie die vom Vorstand des K.C.B. zur Durchführung dieser Regelungen gefaßten Beschlüsse, die ihm oder den Mitgliedern insgesamt bekanntgegeben worden sind, genau zu beachten und die Einhaltung dieser Vorschriften in seinem Betrieb sicherzustellen;b)nach Kräften dazu beizutragen, daß die in der Kontrollordnung vorgesehene Kontrolle der Qualität von Obst und Gemüse so wirksam wie möglich ist;c)die jährlich gemäß den Vorschriften der Satzung oder einer anderen Regelung festgesetzten Beiträge und Gebühren zu zahlen;d)allen beim K.C.B. tätigen oder mit der Überwachung gemäß Artikel 31 beauftragten Personen uneingeschränkten Zugang zu allen Orten zu gewähren, an denen Obst bzw. Gemüse in Empfang genommen, aufbewahrt, verpackt, sortiert, zum Verkauf feilgeboten, verkauft oder geliefert wird, sich in Transportmitteln befindet oder in solche geladen wird;e)alle Angaben zu machen, die das K.C.B. zur Erfüllung der ihm nach der vorliegenden Satzung obliegenden Aufgaben für erforderlich hält.

Artikel 81.Ein Mitglied, das aus der Vereinigung austreten möchte, teilt dies dem Vorstand per Einschreibebrief mit.2.Ein Mitglied, das aus der Vereinigung austritt, verliert alle auf seiner Mitgliedschaft beruhenden Rechte.

Artikel 91.Verstöße gegen Artikel 7 führen zu einem berufsständischen Ordnungsstrafverfahren, sofern der Staatsanwalt nicht beschließt, den Verstoß strafrechtlich zu verfolgen.2.Das Ordnungsstrafverfahren gemäß Absatz 1 wird vor einem Tuchtgerecht durchgeführt, das aus einem Präsidenten, der Mitglied der Vereinigung ist, und zwei weiteren Mitgliedern besteht und von einem Sekretär unterstützt wird.3.Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Tuchtgerecht und erläßt eine Verfahrensordnung für das Ordnungsstrafverfahren; dabei hat er die in Artikel 13 Absatz 3 der Landbouwkwaliteitswet genannte allgemeine Verwaltungsanordnung zu beachten. Diese Verfahrensordnung, ihre Änderung und ihre Ergänzung bedürfen der Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft und Fischerei und des Justizministers.

Artikel 101.Im Falle der Feststellung eines Verstoßes kann das Tuchtgerecht auf eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen erkennen:a)einen Verweis;b)ein Bußgeld von höchstens 10000 HFL;c)die verschärfte Kontrolle des Mitglieds auf seine Kosten während einer Höchstdauer von zwei Jahren;d)die Veröffentlichung der Ordnungsstrafverfügung auf Kosten des Mitglieds.2.Der Vorstand führt die eingegangenen Bußgelder einem besonderen Zweck zu, der vom Minister genehmigt werden muß.

...

Wie aus den Akten hervorgeht, ist die in diesen Bestimmungen geregelte Pflichtmitgliedschaft in den einschlägigen niederländischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen, und zwar in der Landbouwkwaliteitswet (Gesetz über die Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse), im Landbouwkwaliteitsbesluit Groenten en Fruit (Verordnung über die Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse — Obst und Gemüse) und in der Landbouwkwaliteitsbeschikking keuring groenten en fruit (Erlaß über die Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Kontrolle von Obst und Gemüse). Weiterhin ergibt sich aus den Akten, daß die Firma van Luipen Mitglied des K.C.B. ist.

4. In diesem Zusammenhang hat das College van Beroep voor het Bedrijfsleven das Verfahren über die Berufung der Firma van Luipen ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Sind die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und die Vertragsbestimmungen über die Aufhebung der Zoll- und Handelsschranken, insbesondere die Artikel 30 und 34 über die Abschaffung von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bei der Ein- und Ausfuhr, die als Bestandteil dieser Verordnung zu betrachten sind, dahin auszulegen, daß damit eine nationale Regelung der unter 3 und 4 des Vorlagebeschlusses beschriebenen Art unvereinbar ist, nach der die in der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 erwähnten Meldebestätigungen und Kontrollbescheinigungen von dem als Kontrollstelle im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 bezeichneten Kwaliteits-Controle-Bureau voor Groenten en Fruit (K.C.B.) nur denjenigen ausgestellt werden, die Mitglieder dieser privatrechtlichen Vereinigung sind, wobei zu berücksichtigen ist, daß gemäß dieser nationalen Regelung

das K.C.B. verpflichtet ist, jeden als Mitglied aufzunehmen, der schriftlich erklärt, sich gemäß den Bestimmungen seiner Satzung seiner Aufsicht zu unterwerfen, und

die Aufsicht, der die Mitglieder des K.C.B. satzungsgemäß unterliegen, ausschließlich in einer Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nrn. 1035/72 und 2638/69 und der Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Qualitätsnormen, die aufgrund dieser Verordnungen festgesetzt worden sind, besteht?

5. Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Berufsführerin im Ausgangsverfahren, die Firma F. van Luipen en Zn B.V., vertreten durch Rechtsanwalt H. J. Bronkhorst, Den Haag, die Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch den Generalsekretär im Außenministerium F. Italianer als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes F. Verstrynge als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Mit Beschluß vom 29. Juni 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Schriftliche Erklärungen

1. Die Finna van Luipen bemerkt zunächst, ein niederländischer Exporteur müsse Mitglied des K.C.B. sein, um Anspruch auf die vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebene Kontrolle erheben zu können und damit die Möglichkeit zu haben, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer zu exportieren.

Sie erinnert an das Urteil vom 26. Februar 1980 in der Rechtssache 94/79 (Vriend, Sig. 1980, 327), in dem der Gerichtshof eine nationale Regelung, die die Freiheit der Wirtschaftsteilnehmer,... in den Verkehr zu bringen, weiterzuverkaufen, einzuführen und auszuführen oder zur Ausfuhr anzubieten, davon abhängig macht, daß sie einer öffentlichen oder behördlichen anerkannten Stelle... angeschlossen sind, als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar bezeichnet habe.

Die Verordnung Nr. 1035/72 enthalte nur deshalb kein ausdrückliches Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im innergemeinschaftlichen Handel, weil sie zu Ende der Übergangszeit erlassen worden sei, als die Artikel 30 ff. unmittelbar anwendbar geworden seien, und weil derartige Maßnahmen bereits nach der zuvor für diesen Bereich geltenden Verordnung beseitigt worden seien. Wie ferner aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74 (Charmasson, Slg. 1974, 1383) hervorgehe, seien die Vorschriften über den freien Warenverkehr für nach Ablauf der Übergangszeit uneingeschränkt anwendbar auf landwirtschaftliche Erzeugnisse erklärt worden.

Im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr widerspreche die Pflichtmitgliedschaft somit dem Vertrag selbst, und zwar Artikel 34. Was den Handelsverkehr mit den Drittländern angehe, seien Maßnahmen gleicher Wirkung ausdrücklich durch Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung verboten.

Selbst wenn man berücksichtige, daß das K.C.B. jeden, der dies beantrage, als Mitglied aufnehmen müsse, folge aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1971 in den Rechtssachen 51 bis 54/71 (International Fruit Company, Slg. 1971, 1107), daß eine rein formelle Genehmigungsregelung eines Mitgliedstaats in dem Sinne, daß jedem Antrag ohne weiteres stattgegeben werde, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar und im Hinblick auf Einfuhren aus Drittländern nur aufgrund einer Ermächtigung der Gemeinschaft zulässig sei.

Dasselbe gelte für eine Pflichtmitgliedschaft, und sei sie auch nur formeller Natur; da die Verordnung Nr. 1035/72 den Mitgliedstaaten keinerlei Kompetenz hinsichtlich der Drittländer verleihe, verstoße die Pflichtmitgliedschaft gegen Artikel 34 EWG-Vertrag und Artikel 22 der genannten Verordnung.

Zwar bezögen die nationalen Vorschriften sich nur auf die Einhaltung der gemeinschatlichen Qualitätsnormen, doch sei entscheidend, daß die nicht von einer Ermächtigung durch die Gemeinschaftsregelung gedeckte Pflichtmitgliedschaft eine Beeinträchtigung des Handelsverkehrs darstelle.

Die Firma van Luipen leitet daraus her, daß die in Rede stehenden Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar seien.

2. Die niederländische Regierung führt aus, der Grund für die Pflichtmitgliedschaft liege darin, daß die von einer privatrechtlichen Vereinigung erlassenen Bestimmungen nur für die Mitglieder verbindlich seien und daß diese auch die einzigen seien, die der Kontrolle und der Ordnungsgewalt einer solchen Vereinigung unterlägen. Da es Sache der Mitgliedstaaten sei, die für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zuständigen Stellen zu bestimmen — was für den Fall, daß gemeinschaftsrechtliche Vorschriften fehlten, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt werde —, müsse die Pflichtmitgliedschaft als wesentlicher Bestandteil einer Regelung angesehen werden, durch die bestimmte Kontrollbefugnisse auf privatrechtliche Einrichtungen übertragen worden seien.

Die niederländische Regierung räumt ein, es bestünden Ähnlichkeiten mit der Rechtssache Vriend (a.a.O.); sie macht jedoch auf wichtige Unterschiede aufmerksam.

Erstens sei die Gemeinschaftsregelung für Obst und Gemüse viel detaillierter als dies bei der in der Rechtssache Vriend in Rede stehenden Regelung der Fall gewesen sei, und zwar sowohl hinsichtlich der Qualitätsvorschriften als auch hinsichtlich der Kontrollbestimmungen. Die niederländischen Vorschriften bezweckten nur die Handhabung eines vom Verordnungsgeber, der Gemeinschaft geschaffenen geschlossenen Systems zur Kontrolle des Handelsverkehrs, so daß der Begriff Freiheit des Handelsverkehrs, auf den der Gerichtshof in der Rechtssache Vriend abgestellt habe, hier anders zu verstehen sei. Für bestimmte Handelsgeschäfte sei nach Gemeinschaftsrecht eine Empfangsbestätigung oder eine Kontrollbescheinigung erforderlich. Das Erfordernis einer Pflichtmitgliedschaft derjenigen, die Obst und Gemüse in Gebiete außerhalb des Versandgebiets versenden wollten, sei eine bloße Formalität, die nicht als eine Maßnahme angesehen werden könne, die im Hinblick auf den zum allgemeinen Wohl verfolgten Zweck unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt sei (vgl. das Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 47/79, Hauer, Slg. 1979, 3727); somit stelle dieses Erfordernis keine wesentliche Einschränkung der Freiheit des Handelsverkehrs dar.

Zweitens weist die niederländische Regierung darauf hin, daß die Regelung über die Pflichtmitgliedschaft im K.C.B. eine außerordentlich wirksame Methode darstelle, um die Gemeinschaftsvorschriften über die Qualitätskontrolle in die Praxis umzusetzen. Sie ermögliche nicht nur eine wirksame Kontrolle des Versands von Obst und Gemüse aus den Niederlanden, sondern stelle auch durch die mit ihr einhergehenden ordnungsstrafrechtlichen Vorschriften die Einhaltung des Rechts sicher. Aus dem Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043) gehe hervor, daß mangels einer gemeinschaftlichen Regelung die Bestimmung des zuständigen Gerichts Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sei. Anders als in der Rechtssache Vriend schränkten die ordnungsstrafrechtlichen Vorschriften des K.C.B. auch das Recht der einzelnen nicht ein, die ordentlichen Gerichte anzurufen.

Die niederländische Regierung schlägt deshalb vor, die dem Gerichtshof vorgelegte Frage zu verneinen.

3. Die Kommission hebt zunächst hervor, die Firma van Luipen sei Mitglied des K.C.B., und die Geldbuße sei wegen eines Verstoßes gegen die Qualitätsnormen verhängt worden. Diese Sanktion werde von der Beantwortung der gestellten Frage, wie auch immer sie ausfalle, nicht berührt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei es jedoch Sache des nationalen Gerichts, aufgrund des ihm vorliegenden Sachverhalts zu entscheiden, ob es zuni Erlaß seines eigenen Urteils notwendig sei, eine Vorabentscheidung herbeizuführen.

Hinsichtlich der Begründetheit spricht die Kommission sich nachdrücklich für die Anwendung der vom Gerichtshof in der Rechtssache Vriend entwickelten Rechtsprechung aus. In beiden Fällen fielen die fraglichen Erzeugnisse unter eine gemeinsame Marktorganisation, die auf die Freiheit des Handelsverkehrs gegründet sei und jeder nationalen Regelung entgegenstehe, die geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern; die Mitgliedstaaten seien nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsregelung einseitig zusätzliche Maßnahmen zu erlassen, durch die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigt werde.

Der Umstand, daß das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung in der in Rede stehenden Verordnung nicht wiederholt werde, ändere nichts an der Richtigkeit dieser Auffassung, denn die Artikel 30 bis 34 seien Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation (Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347).

Auch sei unerheblich, daß die Satzung des K.C.B. nicht, wie in der Rechtssache Vriend, die Möglichkeit vorsehe, ein Mitglied auszuschließen, und daß nach den niederländischen Rechtsvorschriften Befreiungen und Ausnahmen gewährt werden könnten. Eine einmal verbotene Maßnahme gleicher Wirkung bleibe vielmehr auch dann unzulässig, wenn die zuständige nationale Stelle zur Gewährung von Befreiungen ermächtigt sei (Urteile vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, 25, vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 27/80, Fietje, Slg. 1980, 3839, und vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 130/80, Keldermann, Slg. 1981, 527).

Zu dem Umstand, daß das K.C.B. verpflichtet ist, jedermann auf Antrag als Mitglied aufzunehmen, bemerkt die Kommission, dies sei auch in der Rechtssache Vriend der Fall gewesen.

Sie weist ferner darauf hin, daß dem K.C.B. nach seiner Satzung nur solche Wirtschaftsteilnehmer beitreten könnten, die ausweislich einer Eintragung in einem in den Niederlanden geführten Handelsregister ausschließlich oder auch in den Niederlanden niedergelassen seien; dadurch könne die Einfuhr der in Rede stehenden Erzeugnisse ebenfalls behindert werden.

Was den Umstand angehe, daß alleiniger Gegenstand der Kontrolltätigkeit des K.C.B. die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sei, bestehe kein wesentlicher Unterschied gegenüber der Rechtssache Vriend. Das K.C.B. habe auch zum Ziel, zur Verbesserung der Qualität von niederländischem Obst und Gemüse beizutragen und die Qualität dieser Erzeugnisse namentlich dadurch zu fördern, daß es Kontrollen durchführe und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften überwache. Ferner habe es nach seiner Satzung außer den [oben] genannten Maßnahmen entsprechend den Richtlinien des Vorstands für die Mitglieder weitere Maßnahmen zur Förderung des Obst- und Gemüsehandels zu ergreifen.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 23. September 1982 haben die niederländische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. W. de Zwaan im Beistand des Sachverständigen B. Verwaijen, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J.-F. Verstrynge als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Oktober 1982 vorgetragen.

An der Sitzung des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 23. September haben der Kammerpräsident O. Due und die Richter Mackenzie Stuart und A. Chloros mitgewirkt.

Nach Artikel 27 § 2 der Verfahrensordnung nehmen an der Beratung nur die Richter teil, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren. Wegen des Todes des Richters Chloros hat die Zweite Kammer mit Beschluß vom 22. November 1982 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in ihrer neuen Besetzung angeordnet und für den 13. Januar 1983 eine neue Sitzung anberaumt, zu der die Parteien nicht erschienen sind.

Der Generalanwalt hat in dieser Sitzung seine am 28. Oktober 1982 vorgetragenen Schlußanträge bestätigt.

Entscheidungsgründe§

1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat mit Urteil vom 29. Dezember 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag sowie der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit der Verpflichtung, der niederländischen Obst- und Gemüseexporteure zur Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Kontrollstelle mit diesen Vorschriften beurteilen zu können.

2 Die Frage stellt sich in dem Verfahren vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven über die Berufung einer niederländischen Firma gegen eine Verfügung, mit der ein Tuchtgerecht (berufsständisches Gericht) dieser Firma als Mitglied des Kwaliteits-Controle-Bureau voor Groenten en Fruit (Büro für die Qualitätskontrolle von Gemüse und Obst, im folgenden: K.C.B.) eine Geldbuße von 4000 HFL auferlegt hatte, da sie eine Partie Tomaten mit der Qualitätsbezeichnung Klasse I abgepackt hatte, obwohl das Erzeugnis nicht den gemeinschaftlichen Qualitätsanforderungen für diese Klage genügte, und die Tomaten gewerbsmäßig zum Verkauf vorrätig gehalten hatte.

3 Die Berufungsführerin machte vor dem nationalen Gericht geltend, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, aufgrund deren das Tuchtgerecht ihr die Geldbuße auferlegt habe, seien unverbindlich, denn sie stünden insoweit im Widerspruch zu Artikel 34 EWG-Vertrag und zur Verordnung Nr. 1035/72 des Rates, als sie alle in den Niederlanden niedergelassenen Obst- und Gemüsehändler verpflichteten, Mitglieder des K.C.B. zu werden.

4 In diesem Zusammenhang hat das College van Beroep voor het Bedrijfsleven dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Sind die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und die Vertragsbestimmungen über die Aufhebung der Zoll- und Handelsschranken, insbesondere die Artikel 30 und 34 über die Abschaffung von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bei der Ein- und Ausfuhr, die als Bestandteil dieser Verordnung zu betrachten sind, dahin auszulegen, daß damit eine nationale Regelung der [oben] bechriebenen Art unvereinbar ist, nach der die in der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 erwähnten Meldebestätigungen und Kontrollbescheingungen von dem als Kontrollstelle im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 bezeichneten Kwaliteits-Controle-Bureau voor Groenten en Fruit (K.C.B.) nur denjenigen ausgestellt werden, die Mitglieder dieser privatrechtlichen Vereinigung sind, wobei zu berücksichtigen ist, daß gemäß dieser nationalen Regelung

das K.C.B. verpflichtet ist, jeden als Mitglied aufzunehmen, der schriftlich erklärt, sich gemäß den Bestimmungen dieser Satzung seiner Aufsicht zu unterwerfen,

und

die Aufsicht, der die Mitglieder des K.C.B. satzungsgemäß unterliegen, ausschließlich in einer Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nrn. 1035/73 und 2638/69 und der Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Qualitätsnormen, die aufgrund dieser Verordnungen festgesetzt worden sind, besteht?

5 Im Obst- und Gemüsesektor sieht die gemeinsame Marktorganisation die Festsetzung gemeinsamer Qualitätsnormen vor, deren Anwendung nach der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1035/72 unter anderem die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs erleichtern soll. Nach Artikel 8 der Verordnung wird die Übereinstimmung mit diesen Normen durch die von den einzelnen Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen kontrolliert.

6 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2638/69 der Kommission vom 24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird (ABl. L 327, S. 33), hat der Verlader die zuständige, mit der Kontrolle beauftragte Stelle über alle Sendungen zu unterrichten, die über die Grenzen eines Versandgebiets befördert werden sollen; das Königreich der Niederlande bildet ein einheitliches Versandgebiet in diesem Sinne. Die beauftragte Stelle stellt dann entweder eine Kontrollbescheinigung oder eine Meldebestätigung aus, die die Ware begleiten.

7 Wie das nationale Gericht selbst in seiner Frage ausgeführt hat, bezeichnen die zur Durchführung dieser Kontrollregelung in den Niederlanden ergangenen niederländischen Rechtsvorschriften das K.C.B. als einzige Kontrollstelle für diesen Bereich und bestimmen ferner, daß dieses Büro Beweiszwecken dienende Urkunden wie die Kontrollbescheinigungen und die Meldebestätigungen ausschließlich für Mitglieder ausstellt. Daraus folgt, daß jeder, der Obst und Gemüse in andere Mitgliedstaaten ausführen will, zwangsläufig dem K.C.B. beitreten muß.

8 Zur Beantwortung der gestellten Frage ist — wie es der Gerichtshof schon mehrfach getan hat und wie es auch das nationale Gericht in seiner Frage tut — daran zu erinnern, daß die Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag über die Beseitigung von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung Bestandteile der gemeinsamen Marktorganisationen im Bereich der Landwirtschaft sind. Diese Organisationen sind somit, was den Handel innerhalb der Gemeinschaft betrifft, auf die Freiheit des Handelsverkehrs gegründet und stehen jeder nationalen Regelung entgegen, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern.

9 Wie der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 26. Februar 1980 in der Rechtssache 94/79 (Vriend, Sig. 1980, 327) im Hinblick auf die gemeinsame Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels entschieden hat, ist es mit dieser Freiheit des Handelsverkehrs unvereinbar, wenn eine nationale Regelung unter anderem die Ausfuhr der in Rede ste-. henden Erzeugnisse davon abhängig macht, daß der Exporteur einer öffentlichen oder behördlich anerkannten Stelle angeschlossen ist.

10 Im vorliegenden Fall ist dieses Ergebnis um so zwingender, als — wie oben ausgeführt — die Qualitätsnormen, deren Kontrolle dem K.C.B. übertragen ist, die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs erleichtern sollen. Es würde diesem Zweck zuwiderlaufen, wollte man die Ausfuhr von Erzeugnissen, die diesen Normen entsprechen und die der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Kontrolle unterzogen worden sind, nur deshalb verbieten, weil der Exporteur nicht Mitglied der vom Ausfuhrmitgliedstaat bezeichneten Kontrollstelle ist.

11 Die niederländische Regierung hat in den Erklärungen, die sie beim Gerichtshof eingereicht hat, ausgeführt, anders als in der genannten Rechtssache Vriend stellten die gemeinsamen Qualitätsnormen im Obst- und Gemüsesektor eine abschließende und komplizierte Regelung dar. Für eine wirksame Durchführung auf nationaler Ebene sei es vorzuziehen, die Kontrolle den bereits bestehenden Stellen wie dem K.C.B. und seinem Tuchtgerecht zu übertragen. Da nach niederländischem Recht die von einer privatrechtlichen Stelle erlassenen Vorschriften und die Disziplinargewalt einer solchen Stelle nur für die Mitglieder Geltung hätten, müsse eine Pflichtmitgliedschaft vorgesehen werden. Das K.C.B. sei verpflichtet, jeden als Mitglied aufzunehmen, der schriftlich erkläre, sich seiner Kontrolle zu unterwerfen; nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften müsse sich ohnehin jeder, der Obst und Gemüse in Gebiete außerhalb des Versandgebiets versenden wolle, an das K.C.B. wenden. Mithin sei die Pflichtmitgliedschaft nur eine Förmlichkeit, die durch das zum allgemeinen Wohl verfolgte Ziel gerechtfertigt sei.

12 Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie die niederländische Regierung selbst eingeräumt hat, kann eine wirksame Kontrolle ohne eine derartige Pflichtmitgliedschaft durchgeführt werden. Auch können nach ständiger Rechtsprechung Erwägungen administrativer Art das Abweichen eines Mitgliedstaats vom Gemeinschaftsrecht nicht rechtfertigen.

13 Die gestellte Frage ist somit dahin zu beantworten, daß Artikel 34 EWG-Vertrag und die Vorschriften über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen eine als einzige Kontrollstelle im Sinne der Verordnung Nr. 1035/72 bezeichnete privatrechtliche Vereinigung die Meldebestätigungen und Kontrollbescheinigungen nach der Verordnung Nr. 2638/69 nur für ihre Mitglieder ausstellt.

14 Dem ist hinzuzufügen, daß es allein Sache des nationalen Gerichts ist, nach seinem innerstaatlichen Recht zu prüfen, ob diese Feststellung die Gültigkeit einer Entscheidung zu beeinträchtigen vermag, mit der ein im Rahmen einer solchen Vereinigung bestehendes berufsständisches Gericht einem angeschlossenen Unternehmen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die gemeinsamen Qualitätsnormen auferlegt.

Kosten

15 Die Auslagen der Regierung der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Berufungsführerin im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteil vom 29. Dezember 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 34 EWG-Vertrag und die Vorschriften über eine gemeinsame Marktorganistion für Obst und Gemüse stehen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen eine als einzige Kontrollstelle im Sinne der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse bezeichnete privatrechtliche Vereinigung die Meldebestätigungen und Kontrollbescheinigungen nach der Verordnung Nr. 2638/69 der Kommission vom 24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird, nur für ihre Mitglieder ausstellt.