Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.10.1982 – C-76/82
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1982:379
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 28. Oktober 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der wesentliche Sachverhalt
Herr Malfitano, wohnhaft in Italien, arbeitete 1955 und 1956 in Belgien als Bergmann. Als solcher war er dort gegen Krankheit und Invalidität versichert. Die Summe der Versicherungszeiten aufgrund dieser Tätigkeit beläuft sich nach Berechnung des vorlegenden Gerichts, des Tribunal du travail Charleroi, auf 233 Tage. Diese Zahl scheint freilich nicht ganz unstreitig zu sein, außer Streit steht jedoch, daß die Zahl der Versicherungstage insgesamt weniger als ein Jahr beträgt. Gemäß dem Arrêté royal vom 31. Dezember 1963 besteht ein Versicherungsjahr aus 312 Tagen. Nach 1956 arbeitete Herr Malfitano in Deutschland und kehrte später nach Italien zurück, wo er nach Auskunft des INAMI am 1. Januar 1975 für invalide erklärt wurde. 1971 stellte Herr Malfitano beim INAMI einen Antrag auf Invaliditätsrente, der 1977 abgelehnt wurde. Dabei berief sich das INAMI auf Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und führte aus, die Versicherungsdauer in Belgien habe weniger als ein Jahr betragen, so daß nach dem anwendbaren belgischen Recht kein Anspruch auf eine Rente bestehe.
Gegen diesen Beschluß erhob Herr Malfitano Klage beim Tribunal du travail Charleroi, das Ihnen die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Hat in Anbetracht der Tatsache, daß nach den belgischen Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität der Wohnsitz weder eine hinreichende Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen noch für den Erwerb der Eigenschaft eines Anspruchsberechtigten ist, Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Bedeutung, daß dann, wenn eine Versicherungs- oder Wohnzeit im belgischen Hoheitsgebiet weniger als ein Jahr beträgt, der Leistungsanspruch aber durch Erfüllung der vorgeschriebenen Wartezeit entstanden ist, der zuständige Träger aufgrund dieser Zeit Leistungen zu gewähren hat?
2. Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71
Die im vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 lautet wie folgt:
(1) Der Träger eines Mitgliedstaats ist unabhängig von Artikel 46 Absatz 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, wenn die Gesamtdauer dieser nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten weniger als ein Jahr beträgt und nach diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch ausschließlich aufgrund dieser Zeiten erworben worden ist.
Die Worte oder Wohnzeiten wurden in diese Bestimmung anläßlich des Beitritts des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks zu den Gemeinschaften aufgenommen (ABl. L 73, 1972, S. 104). Der Grund für diese Ergänzung liegt darin, daß in Dänemark und in geringerem Maße auch im Vereinigten Königreich das Wohnsitzkriterium eine Rolle spielt. Der Begriff Wohnzeiten ist in Artikel 1 Buchstabe s a umschrieben. Da nach den belgischen Rechtsvorschriften andere Kriterien als Wohnzeiten gelten, kann bereits jetzt festgestellt werden, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall irrelevant ist und daß die Frage, ob sie erfüllt ist, für die Auslegung von Artikel 48 Absatz 1 in dieser Rechtssache keine Bedeutung hat.
Bei oberflächlichem Lesen dieses Artikels könnte man den Eindruck bekommen, daß überhaupt kein Leistungsanspruch entstehen kann, wenn die Versicherungsdauer weniger als ein Jahr beträgt. Da Artikel 48 auf administrativen Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, ist diese Auslegung, wie auch Generalanwalt Reischl in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Borella (49/75, Slg. 1975, 1461) ausgeführt hat, an sich nicht abwegig, sie ist jedoch, wie Herr Reischl damals ebenfalls bemerkt hat, offensichtlich unrichtig. Aus dem Wortlaut von Artikel 48 Absatz 1 ergibt sich eindeutig, daß diese Bestimmung lediglich eine Ausnahme von Artikel 46 Absatz 2, das heißt eine Ausnahme von dem in der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Grundsatz der anteiligen Berechnung darstellt. Weiterhin zeigt die zweite in Artikel 48 Absatz 1 genannte Voraussetzung, daß diese Ausnahmebestimmung allein dann zur Anwendung kommt, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch besteht. Besteht dieser Anspruch jedoch, zum Beispiel weil der Zeitraum von weniger als einem Jahr für die Erfüllung einer Wartezeit ausreicht, dann ist Artikel 48 Absatz 1 nicht anwendbar. Daß Artikel 48 Absatz 1 so auszulegen sei, hat auch der Gerichtshof in dem vorerwähnten Urteil (Randnummer 5 der Entscheidungsgründe) anerkannt und im Urteil in der Rechtssache 55/81 (Vermaut, Slg. 1982, 649) bestätigt. Angesichts dieser feststehenden Auslegung muß die Frage des Tribunal du travail Charleroi dann auch bejaht werden. Dabei sollte aber deutlicher, als es die Kommission in ihrem Antwortvorschlag getan hat, auf den konkreten Streitfall abgestellt werden.
3. Die entscheidungserheblichen Besonderheiten des vorliegenden Falles
Wie die Formulierung der Vorlagefrage nämlich zeigt, geht das vorlegende Gericht davon aus, daß nach belgischem Recht ein Leistungsanspruch entstanden ist, weil die vorgeschriebene Wartezeit erfüllt wurde. Das INAMI bestreitet aber in seinem Schriftsatz diese Feststellung. Jedenfalls meint das INAMI, nach belgischem Recht bestehe dieser Leistungsanspruch dann nicht mehr, wenn der Betroffene bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits geraume Zeit nicht mehr in Belgien versichert gewesen sei. Das INAMI führt in diesem Zusammenhang ein Argument an, das von gemeinschaftlicher Bedeutung ist. Auf den Seiten 4 und 6 ihres Schriftsatzes bemüht sich diese Anstalt, unter anderem darzulegen, daß aus den belgischen Rechtsvorschriften, die 1955 und 1956 gegolten haben, in einem Fall wie dem des Herrn Malfitano jetzt aufgrund des Gesetzes von 1963 keine Ansprüche mehr hergeleitet werden könnten. Sie beruft sich zur Begründung dieser Auffassung auf die französische Fassung von Artikel 48 Absatz 1, die laute: ... si ... aucun droit n'est acquis ..., und nicht: ... si aucun droit n'a été acquis ...“. In der mündlichen Verhandlung hat das INAMI seinen Standpunkt noch näher erläutert, und zwar unter Bezugnahme auf die schriftlichen und mündlichen Erklärungen von Herr Malfitano. Nach Meinung des INAMI kann in Belgien aufgrund des erwähnten Gesetzes vom 9. August 1963 in Fällen wie dem vorliegenden kein Leistungsanspruch mehr bestehen, da der Betroffene zu dem Zeitpunkt, als er für invalide erklärt worden sei, in Belgien nicht mehr versichert gewesen sei. Dieser Standpunkt ist jedoch, wie der Verfahrensbevollmächtigte von Herrn Malfitano in der Sitzung zu Recht bemerkt hat, mit Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht vereinbar, denn diese Bestimmung muß im Lichte von Artikel 51 EWG-Vertrag ausgelegt werden. Das ergibt sich meines Erachtens implizit auch aus Ihrem Urteil in der Rechtssache Vermaut (55/81, Randnummern 14 und 15 der Entscheidungsgründe) sowie aus Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71. Nach dieser Bestimmung ist nämlich jeder Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer galten (Unterstreichung von mir), eindeutig zur Gewährung anteiliger Leistungen verpflichtet. Die in Artikel 48 Absatz 1 getroffene Ausnahmebestimmung muß dann, soweit sie von Rechtsvorschriften spricht, in gleichem Sinne ausgelegt werden. Da es in der vorliegenden Rechtssache letztlich vor allem um diese Streitfrage zu gehen scheint, sollte Ihre Antwort auch hinreichend deutlich machen, wie Artikel 48 Absatz 1 in diesem Punkt auszulegen ist.
4. Antrag
Ich beantrage deshalb, die Frage des Tribunal du travail Charleroi wie folgt zu beantworten:
Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß dann, wenn eine Versicherungs- oder Wohnzelt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats weniger als ein Jahr beträgt, nach nationalem Recht jedoch'ein Leistungsanspruch aufgrund der kürzeren Zeit — wenn auch in der Vergangenheit — entstanden ist, der zuständige Träger verpflichtet ist, Leistungen für diese Zeit zu gewähren.