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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.12.1982 – C-76/82
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1982:424
In der Rechtssache 76/82
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail Charleroi in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Salvatore Malfitano, Licata (Italien),
gegen
Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI — Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter
Mackenzie Stuart und Y. Galmot,
Generalanwalt: P. Ver Loren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Herr Salvatore Malfitano, der Kläger des Ausgangsverfahrens, war in den Jahren 1955 und 1956 in Belgien berufstätig. Die Summe der sich auf diese Tätigkeit beziehenden Versicherungszeiten beträgt 233 Tage bei sechs Arbeitstagen pro Woche, das heißt mehr als sechs Monate, aber weniger als ein Jahr.
Nach 1956 übte Herr Malfitano verschiedene Arbeitnehmertätigkeiten in Deutschland und dann in Italien aus, wo er am 31. Dezember 1974 seine Berufstätigkeit endgültig beendete.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens beantragte am 24. Juli 1971 die Gewährung einer Invaliditätsrente im belgischen Invaliditätsversicherungssystem. Das INAMI lehnte am 2. Mai 1977 die Gewährung einer solchen Rente ab und berief sich dabei auf Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, da die Gesamtdauer der Zugehörigkeit von Herrn Malfitano zur belgischen Krankheitsund Invaliditätsversicherung weniger als ein Jahr betragen habe.
Herr Malfitano hat am 12. Juni 1979 gegen diese Weigerung, ihm die beantragte Rente zu gewähren, Klage beim Tribunal du travail Charleroi erhoben.
In einem ersten Zwischenurteil vom 14. September 1981 hat das Tribunal du travail ausgeführt, seiner Ansicht nach stelle Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zwei kumulative Voraussetzungen für das Entstehen des Rentenanspruchs auf: eine Versicherungsoder Wohnzeit von einem Jahr und die Zurücklegung der durch die anwendbaren Rechtsbestimmungen vorgeschriebenen Wartezeit. Das Tribunal hat beschlossen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um dem INAMI Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.
In einem zweiten, am 8. Februar 1982 erlassenen Urteil hat das Tribunal du travail Charleroi festgestellt:
1. Im belgischen Pflichtversicherungsrecht stellt der Wohnsitz weder eine hinreichende Voraussetzung für das Entstehen des Leistungsanspruchs noch für den Erwerb der Eigenschaft eines Anspruchsberechtigten dar: Es wird eine Wartezeit verlangt, die in Artikel 204 des in Ausführung von Artikel 66 Absatz 1 der Loi organique vom 9. August 1963 erlassenen Arrêté royal vom 4. November 1963 definiert ist.
2. Es stellt sich die Frage, ob dann, wenn die zweite Voraussetzung des Artikels 48 Absatz 1 ... nicht erfüllt ist, der Träger des Staates der zeitweiligen Versicherung verpflichtet ist, Leistungen nach Maßgabe dieser Versicherungszeit zu gewähren.
Das Tribunal du travail hielt es daher für erforderlich, die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Hat in Anbetracht der Tatsache, daß nach den belgischen Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität der Wohnsitz weder eine hinreichende Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen noch für den Erwerb der Eigenschaft eines Anspruchsberechtigten ist, Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Bedeutung, daß dann, wenn eine Versicherungs- oder Wohnzeit im belgischen Hoheitsgebiet weniger als ein Jahr beträgt, der Leistungsanspruch aber durch Erfüllung der vorgeschriebenen Wartezeit entstanden ist, der zuständige Träger aufgrund dieser Zeit Leistungen zu gewähren hat?
Der Vorlagebeschluß ist am 23. Februar 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Malfitano, vertreten durch Herrn D. Rossini, Gewerkschaftssekretär der C.S.C., Leiter des sozialen Dienstes Patronato A.C.L.I., das INAMI, vertreten durch Rechtsanwalt Lucien Mayence, Charleroi, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten, unterstützt von Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache an die Dritte Kammer zu verweisen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen
A — Herr Malfitano trägt vor, die Bezugnahme auf' die Dauer der Wohnzeiten sei im Hinblick auf die belgischen Rechtsvorschriften irrelevant. Die belgischen Leistungen würden unabhängig davon, ob es Leistungen bei Invalidität oder bei Alter seien, nach Maßgabe der tatsächlichen oder gleichgestellten Versicherungszeiten und nicht nach Maßgabe der Wohnzelten gewährt. Artikel 48 Absatz 1 komme nur zur Anwendung, wenn die beiden dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien, das heißt wenn a) die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr betrage und b) nach den Rechtsvorschriften dieses Staates kein Leistungsanspruch ausschließlich aufgrund dieser Zeiten erworben worden sei.
Nach den belgischen Rechtsvorschriften werde der Anspruch auf Leistungen des allgemeinen Krankheits- und Invaliditätsversicherungssystems nach Zurücklegung einer Wartezeit von 120 tatsächlichen Arbeitstagen oder diesen gleichgestellten Tagen im Laufe eines Zeitraums von sechs Monaten erworben.
Da Herr Malfitano die in den belgischen Rechtsvorschriften für das Entstehen des Anspruchs auf Leistungen des alllgemeinen Krankheits- und Invaliditätsversicherungssystems vorgesehene Mindestversicherungszeit (sechs Monate) zurückgelegt habe, könne ihm aufgrund von Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht die von der belgischen Versicherung zu zahlende anteilige Invaliditätsrente entzogen werden.
Der Kläger schlägt vor, die vom Tribunal du travail Charleroi zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist nicht anwendbar, wenn ein Wanderarbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für das Entstehen eines Leistungsanspruchs vorgesehene Mindestversicherungszeit zurückgelegt hat.
B — Das INAMI weist darauf hin, daß die Bezugnahme auf die Wohnzeiten auf eine, Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 zurückgehe, die durch den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft — und zwar namentlich durch Dänemark und in geringerem Maße durch Großbritannien — veranlaßt worden sei, jeder im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnhaften Person stünden nämlich unabhängig von. einer Berufstätigkeit oder von der Zahlung von Beiträgen zum Versicherungssystem bestimmte Leistungen zu.
Dagegen sei der Wohnsitz in Belgien niemals eine hinreichende Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen gewesen. Es sei daher unbestreitbar, daß die Formulierung Wohnzeiten sich nicht auf die Prüfung der von der belgischen Kranken- und Invaliditätsversicherung zu erfüllenden Leistungsansprüche beziehen könne.
Aus dem Wortlaut des Artikels 48 Absatz 1 gehe eindeutig hervor, daß die zweite Voraussetzung sich nur auf einen Anspruch, der allein aufgrund der in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten erworben worden sei, und nicht auf das Entstehen eines durch Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erworbenen Anspruchs beziehe.
Was die Frage angehe, ob die Wartezeit, die der Arbeitnehmer seinerzeit in Belgien zurückgelegt habe, der Anwendung des Artikels 48 Absatz 1 nicht entgegenstehe, sei darauf hinzuweisen, daß nach belgischem Recht bei Eintritt des Versicherungsfalles zu prüfen sei, ob die für das Entstehen des Anspruchs ausschlaggebenden Voraussetzungen erfüllt seien. Der Arbeitnehmer müsse insbesondere in den sechs Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls eine Versicherungszeit zurückgelegt haben, in deren Verlauf er mindestens 120 Arbeitstage oder gleichgestellte Tage nachweisen könne, und dürfe die Eigenschaft eines Pflichtversicherten im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften nicht mehr als einen Monat vor dem Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit verloren haben.
Unter Hinweis auf die von Herrn Maritano in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten macht das INAMI geltend, Herr Malfitano habe zwar zu Beginn seiner Versicherungspflicht die vorgeschriebene Wartezeit zurückgelegt; die erworbenen Ansprüche habe er jedoch, noch bevor er Belgien verlassen habe, wieder verloren.
Das INAMI schlägt vor, die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:
Mit Ausnahme der in Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Fallgestaltung ist der zuständige Träger nur dann verpflichtet, Leistungen aufgrund einer in Artikel 48 Absatz 1 dieser Verordnung bezeichneten Versicherungszeit — oder Wohnzeit, wenn die von diesem Träger angewendeten Rechtsvorschriften dies vorsehen —, das heißt einer Zeit von weniger als einem Jahr, zu gewähren, wenn ein Anspruch auf diese Leistungen nach nationalem Recht besteht.
C — Die Kommission trägt vor, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 20. November 1975 (Borella, Rechtssache 49/75, Slg. 1975, 1461) eine eindeutige und genaue Auslegung des Artikels 48 Absatz 1 vorgenommen. In der Randnummer 5 der Entscheidungsgründe dieses Urteils habe der Gerichtshof festgestellt: Artikel 48 Absatz 1 ist schon nach seinem Wortlaut nur anwendbar, wenn zwei Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, nämlich erstens, daß die Gesamtdauer [der] ... Versicherungszeiten weniger als ein Jahr beträgt, und zweitens, daß nach [den] Rechtsvorschriften des [betreffenden Mitgliedstaats] kein Leistungsanspruch ausschließlich aufgrund dieser Zeiten erworben worden ist. Sonach ist diese Vorschrift nicht anzuwenden, wenn der Leistungsanspruch des Wanderarbeitnehmers ... bereits allein aus den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats hergeleitet werden kann.
Es sei unstreitig, und das vorlegende Gericht habe es im übrigen auch sowohl in seinen Ausführungen wie in der Vorabentscheidungsfrage betont, daß der Wohnsitz nach belgischem Recht weder eine Voraussetzung für das Entstehen des Leistungsanspruchs noch für den Erwerb der Eigenschaft eines Anspruchsberechtigten sei.
In Artikel 48 Absatz 1 beziehe sich der Begriff der Wohnzeiten nur auf die Zeiten, deren Zurücklegung eine Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen oder für den Erwerb der Eigenschaft eines Anspruchsberechtigten sei. Soweit eine Wohnzelt nach den belgischen Rechtsvorschriften diese Funktion nicht haben könne, sei sie auch für die Anwendung des Artikels 48 Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sei der Wortlaut des Artikels 48 Absatz 1 vollkommen eindeutig. Die Kommission schlägt vor, die vom Tribunal du travail vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Bei der Anwendung von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 wird die Dauer der Wohnzeit in einem Mitgliedstaat nur dann berücksichtigt, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats den Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Wohnzeiten abhängig machen. Wenn der Leistungsanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, der diesen Anspruch von der Zurücklegung von Versichertenzeiten abhängig macht, allein aufgrund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten entstanden ist, ist der Träger dieses Mitgliedstaates verpflichtet, die Leistungen zu gewähren, selbst wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 14. Oktober 1982 haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn D. Rossini, Gewerkschaftssekretär der C.S.C., Leiter des sozialen Dienstes Patronato A.C.L.I., Brüssel, das INAMI, vertreten durch Rechtsanwalt Lucien Mayence, Charleroi, und die Kommission, verteten durch ihren Bevollmächtigten J. Amphoux, unterstützt von Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Oktober 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal du travail Charleroi hat mit Urteil vom 8. Februar 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Februar 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen einem gegenwärtig in Italien wohnhaften italienischen Staatsangehörigen und dem INAMI, dem für Kranken- und Invaliditätsversicherung zuständigen belgischen Träger. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der für invalide erklärt wurde und Leistungen nach den italienischen Rechtsvorschriften erhält, verlangt eine anteilige Invaliditätsrente nach den belgischen Rechtsvorschriften. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die Gesamtdauer der Mitgliedschaft von Herrn Malfitano in der belgischen Kranken- und Invaliditätsversicherpng erreiche nicht den in Artikel 48 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung vorgeschriebenen Zeitraum von einem Jahr.
3 Herr Malfitano erhob gegen die Versagung der beantragten Rente beim Tribunal du travail Charleroi Klage. In einem ersten Urteil führte das vorlegende Gericht aus, der genannte Artikel stelle zwei kumulative Voraussetzungen für das Entstehen des Rentenanspruchs auf: eine Versicherungs- oder Wohnzeit von einem Jahr und die Zurücklegung der durch die anwendbaren Rechtsbestimmungen vorgeschriebenen Wartezeit. Das Gericht war der Ansicht, es sei unklar, welche Bedeutung dem Wohnzeiterfordernis im belgischen System zukomme, und beschloß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um dem INAMI Gelegenheit zu geben, sich zu diesem Punkt zu äußern.
4 Das Gericht hat sodann das Verfahren ausgesetzt und die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Hat in Anbetracht der Tatsache, daß nach den belgischen Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität der Wohnsitz weder eine hinreichende Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen noch für den Erwerb der Eigenschaft eines Anspruchsberechtigten ist, Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Bedeutung, daß dann, wenn eine Versicherungs- oder Wohnzeit im belgischen Hoheitsgebiet weniger als ein Jahr beträgt, der Leistungsanspruch aber durch Erfüllung der vorgeschriebenen Wartezeit entstanden ist, der zuständige Träger aufgrund dieser Zeit Leistungen zu gewähren hat?
5 Diese Frage besteht aus zwei Teilen, die getrennt zu prüfen sind. Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, inwieweit der Begriff der Wohnzeit für das Urteil, das es erlassen muß, von Bedeutung ist.
6 Zu diesem Teil der Frage ist zu bemerken, daß der Begriff der Wohnzeit in die Verordnung Nr. 1408/71 anläßlich des Beitritts einiger Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften aufgenommen wurde, nach deren Invaliditätsversicherungssystem die Gewährung und die Höhe der Leistungen davon abhängen, daß bestimmte Wohnzeiten zurückgelegt wurden. Dieser Begriff ist nur für die Systeme relevant, innerhalb deren die Zurücklegung solcher Zeiten eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung oder für den Erwerb der Eigenschaft eines Anspruchsberechtigten ist. Nach belgischem Recht ist der Wohnsitz unstreitig weder eine Voraussetzung für die Entstehung des Leistungsanspruchs noch für den Erwerb der Eigenschaft eines Anspruchsberechtigten. Folglich hat eine Wohnzeit, da sie nach den belgischen Rechtsvorschriften diese Funktion nicht erfüllen kann, bei der Anwendung von Artikel 48 Absatz 1 außer Betracht zu bleiben.
7 Der zweite Teil der Frage geht dahin, wie Artikel 48 Absatz 1 im Falle eines Arbeitnehmers auszulegen ist, der wie hier zwar nicht die einjährige Versicherungs- oder Wohnzelt, jedoch die nach dem nationalen Recht als Voraussetzung für die Entstehung des Leistungsanspruchs vorgesehene Wartezeit zurückgelegt hat.
8 Nach Artikel 48 Absatz 1 ist der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet, dem Wanderarbeitnehmer Leistungen bei Invalidität zu gewähren, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: wenn die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr beträgt und wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch ausschließlich aufgrund dieser Zeiten erworben ist.
9 Es steht fest, daß die Gesamtdauer der nach den belgischen Rechtsvorschriften von Herrn Malfitano zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr beträgt. Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob Herr Malfitano nach den belgischen Rechtsvorschriften einen Leistungsanspruch erworben hat; wenn ja, so ist der zuständige Träger verpflichtet, aufgrund der Verordnung berechnete Leistungen zu gewähren.
10 In diesem Zusammenhang hat das INAMI vorgetragen, die Frage, ob der Arbeitnehmer nach den belgischen Rechtsvorschriften einen Leistungsanspruch erworben habe, müsse bei Eintritt des Versicherungsfalles geprüft werden. Der Arbeitnehmer müsse insbesondere in den sechs Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalles eine Versicherungszeit zurückgelegt haben, in deren Verlauf er mindestens 120 Arbeitstage oder gleichgestellte Tage nachweisen könne, und dürfe die Eigenschaft eines Pflichtversicherten im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften nicht mehr als einen Monat vor dem Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit verloren haben. Herr Malfitano habe diese Voraussetzungen zwar einmal erfüllt gehabt; das sei jedoch, noch bevor er Belgien verlassen habe, nicht mehr der Fall gewesen, und zwar wegen einer Zeit, in der er nicht versichert gewesen sei.
11 Der Gerichtshof darf innerstaatliche Rechtsvorschriften weder auslegen noch in einem bestimmten Einzelfall anwenden. Um dem nationalen Gericht, das festzustellen hat, ob Herr Malfitano einen Anspruch auf eine Leistung bei Invalidität im Sinne der Verordnung erworben hat, gleichwohl eine sachdienliche Antwort zu geben, muß darauf hingewiesen werden, daß die Auffassung des INAMI mit dem Geist der Verordnung Nr. 1408/71 unvereinbar ist; mit dieser zur Durchführung von Artikel 51 EWG-Vertrag ergangenen Verordnung wurde ein System eingeführt, das dem Wanderarbeitnehmer die Berücksichtigung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichert.
12 Das System der anteiligen Berechnung nach der Verordnung Nr. 1408/71 hat den Zweck zu verhindern, daß der Wanderarbeitnehmer, wenn er von seinem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft Gebrauch macht, seine Ansprüche wegen der Unterschiede zwischen den verschiedenen mitgliedstaatlichen Systemen der sozialen Sicherheit verliert.
13 Hat der Wanderarbeitnehmer die für die Entstehung des Anspruchs erforderliche Mindestversicherungszeit zurückgelegt, so würde es den Zielen des Artikels 51 EWG-Vertrag zuwiderlaufen, wenn eine nationale Verwaltung dem Arbeitnehmer entgegenhalten könnte, daß er nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats nicht mehr versichert war, als er von seinen Rechten auf Freizügigkeit innerhalb des Gemeinsamen Marktes Gebrauch machte.
14 Der Begriff des Leistungsanspruchs im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 ist deshalb dahin auszulegen, daß darunter die Ansprüche eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Versicherungssystems fallen, nach welchem die Verpflichtungen des Versicherers sich erst bei Eintritt eines zufälligen Ereignisses konkretisieren. Ist dieser Anspruch unter den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Bedingungen einmal erworben worden, so sind gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 die unter einem solchen System zurückgelegten Versicherungszeiten dem Arbeitnehmer auch dann anzurechnen, wenn ihm nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Ansprüche aus dieser Versicherung mehr zustehen.
15 Um feststellen zu können, ob ein Arbeitnehmer nach den belgischen Rechtsvorschriften einen Leistungsanspruch im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 erworben hat, wird das vorlegende Gericht also zu prüfen haben, ob, der Arbeitnehmer die durch diese Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Wartezeiten erfüllt hat.
Kosten
16 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal du travail Charleroi mit Urteil vom 8. Februar 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1. Bei der Anwendung von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 wird die Wohnzelt in einem Mitgliedstaat nur dann berücksichtigt, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Anspruch auf Leistungen bei Invalidität von der Zurücklegung der Wohnzeiten abhängt.
2. Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, selbst wenn der Arbeitnehmer keine Versicherungszeit von einem Jahr zurückgelegt hat, verpflichtet ist, Leistungen bei Invalidität zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer die nach dem innerstaatlichen Recht für die Entstehung des Anspruchs vorgeschriebene Mindestwartezeit erfüllt hat.
3. Hat der Arbeitnehmer die Mindestwartezeit erfüllt, so kann ihm der zuständige Träger nicht eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entgegenhalten, nach welcher der Leistungsanspruch davon abhängt, daß der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles in diesem Mitgliedstaat versichert ist.