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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.11.1982 – C-225/81
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:383
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 11. November 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Sie sind mit zwei Klagen von Beamten befaßt, die sich auf die Artikel 2b, 3, 40 Absätze 1 und 2 und 52b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften beziehen.
Diese beiden Rechtssachen, deren Verbindung Sie angeordnet haben, werfen die Frage der Auswirkung des Einsatzes von Hilfskräften durch die Kommission auf das System der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft auf.
I —
Der Sachverhalt ist wie folgt:
Armando Toledano Laredo, der Kläger in der Rechtssache 225/81, wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch einen Hilfskraftvertrag (Kategorie A) vom 28. Juli 1964 mit Wirkung vom 15. Juli 1964 gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Generaldirektion Überseeische Entwicklungsfragen (Finanzabteilung des Europäischen Entwicklungsfonds) eingestellt.
Dieser Vertrag wurde regelmäßig ohne Unterbrechung verlängert, bis der Betroffene nach einem Auswahlverfahren am 1. Oktober 1966 zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A 4 in der Generaldirektion Überseeische Entwicklungsfragen ernannt wurde. Mit Wirkung vom 1. April 1967 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seine Dienstzeit als Hilfskraft betrug somit zwei Jahre und zweieinhalb Monate.
Mario Garilli, der Kläger in der Rechtssache 241/81, wurde durch Vertrag vom 13. August 1964 mit Wirkung vom 1. September 1964 als Hilfskraft eingestellt. Sein Vertrag wurde ebenfalls ohne Unterbrechung bis zu seiner Ernennung zum Beamten auf Probe am 1. April 1967 verlängert. Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1968 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Ich bemerke an dieser Stelle nur, daß seine Dienstzeit als Hilfskraft zwei Jahre und sieben Monate betrug, und werde auf die Einstufung und die Aufgaben von Mario Garilli später zurückkommen.
Der eine wie der andere beantragen im wesentlichen, daß die Zeiten, in denen sie als Hilfskräfte gedient haben, für die Berechnung der Dienstjahre und der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne von Artikel 77 des Beamtenstatuts in der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten gleichgestellt werden. In bezug auf die Ruhegehaltsansprüche ist die Stellung des Bediensteten auf Zeit und die des Beamten auf Lebenszeit gleich.
Im Gegenzug bieten sie an, unter Abzug der im fraglichen Zeitraum an das lokale Altersversorgungssystem abgeführten Beiträge und unter Abtretung der nach diesem System erworbenen Ansprüche an die Kommission, an die Versorgungsordnung der Gemeinschaft die Beiträge zu zahlen, die sie während ihrer Dienstzeiten als Hilfskraft hätten entrichten müssen, wenn sie — wie es nach ihrer Ansicht hätte sein müssen — als Bedienstete auf Zeit angesehen worden wären.
II —
Die von der Kommission nicht bestrittene Zulässigkeit dieser Klagen wirft kein besonderes Problem auf, da die von den Betroffenen erhobenen Beschwerden ausdrücklich abgelehnt wurden. Ich wende mich deshalb sogleich der Prüfung der Begründetheit zu.
III —
Den Hintergrund dieser Frage bilden das Urteil der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 19. November 1981 in der Rechtssache Fournier und das vorangegangene Urteil der Zweiten Kammer vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache Deshormes.
In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof für die Zwecke des Ruhegehalts einen Zeitraum von acht Jahren und elf Monaten für gültig erklärt, den die Klägerin vor ihrer Einstellung als Beamtin zunächst in der Eigenschaft als Expertin und dann als Hilfskraft zurückgelegt hatte.
Der Gerichtshof war der Ansicht, daß die von der Betroffenen wahrgenommenen Aufgaben von Anfang an (1961) genau bestimmte öffentliche Daueraufgaben der Gemeinschaft gewesen seien und daß die zwischen ihr und der Kommission geschlossenen Vereinbarungen jedenfalls von ihrer ersten Einstellung als Hilfskraft an (1964) für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre als Verträge einer Bediensteten auf Zeit anzusehen gewesen seien, weil die Klägerin insoweit mit einer Dauerplanstelle betraut war, für die im Stellenplan Haushaltsmittel ausgewiesen waren. Es war somit nicht erforderlich, daß die zuständige Stelle ausdrücklich eine Einweisung in eine in dem Stellenplan der betreffenden Dienststelle aufgeführte Dauerplanstelle mit entsprechenden Aufgaben vorgenommen hatte.
Da der Gerichtshof entschieden hat, daß die beklagte Kommission daraus sämtliche rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre der Klägerin zu ziehen hatte, erklärten sich die Dienststellen der Verwaltung durch Mitteilung vom 26. Oktober 1979 bereit, den Fall eines jeden Beamten zu prüfen, der vor seiner Ernennung zum Beamten Dienstzeiten als Hilfskraft zurückgelegt hat.
In dieser Mitteilung ist ausgeführt, daß Anträgen der Betroffenen in bezug auf ihre Ruhegehaltsansprüche ausreichende Nachweise beigefügt sein [müssen], um eine Prüfung ihrer Begründetheit zu ermöglichen, und gemäß dem Urteil in der Rechtssache 17/78 ergeben [müssen]:
daß dieselben Aufgaben in derselben Dienststelle während der Dienstzeit als Hilfskraft ausgeübt und nach der Ernennung fortgesetzt worden sind. Was der Gerichtshof als genau bestimmte öffentliche Daueraufgaben der Gemeinschaft definiert,
und
daß sich die Einweisung auf eine Dauerplanstelle bezog, für die im Stellenplan Haushaltsmittel ausgewiesen waren.
Die genannten Nachweise können eingereicht werden in Form von Kopien von Dokumenten, internen Mitteilungen, Schriftwechsel mit der Verwaltung, der Buchhaltung oder der Beschäftigungsdienststelle...
Die betroffenen Beamten und sonstigen Bediensteten wurden gebeten, ihren Antrag mittels eines Formblatts einzureichen, das unter anderem die folgende Frage enthielt:
Haben Sie während ihrer Dienstzeit als Hilfskraft eine im Stellenplan aufgeführte Dauerplanstelle innegehabt? (gegebenenfalls bitte alle beweiskräftigen Unterlagen vorlegen)
Die Kommission, die von den Klägern mit Anträgen auf Bereinigung ihrer dienstrechtlichen Stellung gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts befaßt wurde, kam dem Verlangen von Armando Toledano Laredo teilweise nach.
Sie räumte nämlich ein, daß die Ähnlichkeit der vor und nach der Ernennung zum Beamten wahrgenommenen Aufgaben die Vermutung gestatte, daß während des zwölf Monate überschreitenden und der Ernennung zum Beamten unmittelbar vorangehenden Teils der Dienstzeit als Hilfskraft der Betroffene genau bestimmte öffentliche Daueraufgaben der Gemeinschaft im Sinne Ihres Urteils und nicht solche vorübergehenden Aufgaben erfüllt habe, die zulässigerweise Hilfskräften wegen einer kurzfristigen Abwesenheit des Stelleninhabers oder wegen ihrer Natur (vorübergehende, dringende oder nicht klar umrissene Aufgaben) zugewiesen werden dürften. Für derartige Fälle verzichtete sie darauf, den Nachweis der Betrauung mit einer Dauerplanstelle, für die im Stellenplan Haushaltsmittel ausgewiesen sind, zu verlangen.
Da Hilfskraftverträge nach dem Statut eine Laufzeit bis zu einem Jahr haben könnten, bleibt die Kommission jedoch dabei, daß der den ersten zwölf Monaten, die als Hilfskraft zurückgelegt worden seien, entsprechende Zeitraum nur auf Nachweis angerechnet werden könne.
Dementsprechend räumte sie im Fall von Armando Toledano Laredo ein, er habe im Zeitraum vom 5. Oktober 1965 bis 30. September 1966 praktisch dieselben Aufgaben wie nach seiner Ernennung zum Beamten wahrgenommen. Dagegen lehnte sie es ab, das erste Jahr als Hilfskraft (6. Oktober 1964 bis 5. Oktober 1965) anzurechnen, weil in der Dienststelle keine Dauerplanstelle vorhanden gewesen sei, der die von dem Betroffenen als Hilfskraft erfüllten Aufgaben hätten entsprechen können.
Im Fall von Mario Garilli war die Kommission der Auffassung, daß dieser weder die vom Gerichtshof in der Rechtssache Deshormes aufgestellten Voraussetzungen noch die von der Kommission festgelegten Kriterien für eine Gleichstellung der Dienstzeiten, die als Hilfskraft, mit denen, die als Bediensteter auf Zeit zurückgelegt worden sind, erfüllt habe.
Darüber hinaus sei er in einer anderen Laufbahngruppe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden als derjenigen, in der er zur Hilfskraft ernannt worden sei.
Aufgrund dieser Darlegungen sind die noch streitigen Punkte zu prüfen.
1. Die Kläger tragen vor, der Beweis für das Vorliegen einer Planstelle in der Beschäftigungsdienststelle, die vor der Einstellung des Betroffenen hätte ausgeschrieben werden müssen, sei meist unmöglich zu erbringen. Es genüge, daß Aufgaben der gleichen Art von anderen als Bediensteter auf Zeit oder als Beamter erfüllt worden seien.
In einer derart kategorischen Form läuft diese These darauf hinaus, daß jeder Unterschied zwischen wirklichen Hilfskräften einerseits und Bediensteten auf Zeit und Beamten andererseits unter dem Gesichtspunkt der sozialen Sicherheit beseitigt wird. Dieser Unterschied ist jedoch in den Artikeln 2 und 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verankert.
Artikel 52 dieser Bedingungen gestattet, abgesehen von der vorübergehenden Verwendung, die Einstellung von Hilfskräften auf höchstens ein Jahr, und nach Artikel 70 werden die von wirklichen Hilfskräften zurückgelegten Dienstzeiten nicht für das Ruhegehalt der Gemeinschaften angerechnet.
In bezug auf die soziale Sicherheit enthält der Anstellungsvertrag einer Hilfskraft eine Bestimmung, wonach der Bedienstete dem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit seines Beschäftigungsortes angeschlossen wird. Er hat jedoch die Möglichkeit, dem System seines Herkunftslandes oder demjenigen des Landes, in dem er zuletzt versichert war, angeschlossen zu bleiben; in diesem Fall übernimmt das ihn einstellende Organ die Arbeitgeberbeiträge, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handelt, oder zwei Drittel der Beiträge des Bediensteten, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung handelt.
Es trifft jedoch zu, daß nur die Verwaltung wissen kann, ob der Betroffene während seiner Dienstzeit als Hilfskraft eine im Stellenplan aufgeführte Dauerplanstelle innehatte oder nicht. Sie allein verfügt über beweiskräftige interne Dokumente, die normalerweise den Beamten — und noch weniger den Hilfskräften — nicht zugänglich sind und deren Vorlage bei Gericht durch die Beamten im allgemeinen bei der Kommission auf deutlichste Vorbehalte stößt.
Ich bin deshalb der Auffassung, daß es Sache der Kommission ist, in der Lage, in der sich die Kläger befinden, den Nachweis dafür zu erbringen, daß es während des zwölf Monate übersteigenden und ihrer Ernennung zu Beamten unmittelbar vorangehenden Zeitraums unmöglich war, sie auf einer Dauerplanstelle, für die Haushaltsmittel im Stellenplan ausgewiesen sind, zu verwenden, wobei die Besetzung einer solchen Stelle nach den Urteilen Fournier und Deshormes das Unterscheidungsmerkmal zwischen Hilfskräften und Bediensteten auf Zeit bleibt.
2. Wenn die Kommission diesen Nachweis nicht erbringt, andererseits aber anerkennt, daß die während des zwölf Monate übersteigenden und der Ernennung zum Beamten unmittelbar vorangehenden Zeitraums erfüllten Aufgaben identisch waren mit jenen, die danach erfüllt wurden, muß die von ihr auf diesen Zeitraum angewandte Vermutung auf den gesamten als Hilfskraft zurückgelegten Zeitraum erstreckt werden. Die Kläger behaupten, wofür einiges spricht, daß die von ihnen während des ersten Zeitraums als Hilfskraft erfüllten Aufgaben von der gleichen Art waren wie die, die sie während des zweiten wahrgenommen haben und daß diese Aufgaben nach ihrer Ernennung zum Beamten für die Folgezeit sogar Beamten übertragen worden seien. Im Hinblick auf die Ruhegehaltsansprüche müßten die während des ersten Zeitraums erfüllten Aufgaben genauso zu qualifizieren sein wie die während des zweiten Zeitraums wahrgenommenen, weil die Tätigkeit der Betroffenen bei der Kommission keinerlei Unterbrechung aufgewiesen habe.
3. Dies scheint mir sowohl bei Armando Toledano Laredo als auch bei Mario Garilli der Fall zu sein.
Der erstere hat vor wie nach dem Zeitraum, dessen Anrechenbarkeit für die Berechnung des Ruhegehaltes die Kommission nunmehr einräumt, die gleichen Aufgaben ausgeübt.
Wie Armando Toledano Laredo wurde auch Mario Garilli als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt.
Zudem nahm er — im Gegensatz zu Herrn Laredo — den Dienst bei der Kommission auf, nachdem er nach Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen (Nr. EWG/243/B) als Dritter ex aequo auf die Liste der geeigneten Bewerber gesetzt worden war. In der Stellenausschreibung war darauf hingewiesen, daß der im Wege des Auswahlverfahrens ausgeschriebene Dienstposten in der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen, Direktion Handelspolitik (Verhandlungen), Abteilung Grundsatzfragen der Handelspolitik, zu besetzen sei.
Mario Garilli wurde zwar bei seiner Ernennung zum Beamten in eine andere Laufbahngruppe (A) eingestuft als die, in der er als Hilfskraft eingestellt worden war (B), und der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen, Direktion Struktur und Entwicklung, zugewiesen; die Aufgaben, mit denen er vor seiner Ernennung zum Beamten betraut war, stellten jedoch, wenn sie auch auf einer anderen Verantwortungsebene lagen, ohne Zweifel genau bestimmte öffentliche Daueraufgaben der Gemeinschaft im Sinne Ihrer Rechtsprechung dar.
Es bestand nämlich keinerlei Unterschied zwischen seinen Aufgaben als Hilfskraft in der Abteilung ID3 Industriefragen (Entwicklung des Handels; Schutzklauseln) — Japan, Hongkong, wo er in Erfüllung seiner Aufgaben einem Beamten der Laufbahngruppe A assistierte, und jenen des Bewerbers, der als Verwaltungshauptinspektor aufgrund der aus dem allgemeinen Auswahlverfahren EWG/243/B hervorgegangenen Eignungsliste zum Beamten auf Probe ernannt wurde.
Nachdem er am 1. November 1964 der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen, Direktion Allgemeine Handelspolitik, Abteilung Industriefragen (Entwicklung des Handels, Schutzklauseln) — Japan, Hongkong, zugewiesen worden war, wurde dieser Bewerber 1965 nach Ablauf seiner Probezeit zum Beamten auf Lebenszeit ernannt; Mario Garilli wurde dies hingegen erst 1968, nachdem er an einem neuen Auswahlverfahren (Nr. 5155) teilgenommen hatte, das ihm im übrigen den Zugang zur Laufbahngruppe A ermöglichte.
Dies zeigt, daß wenigstens im Fall der Kläger die von der Kommission für die Entscheidung der Frage, ob von einer Hilfskraft erfüllte Aufgaben solchen eines Bediensteten auf Zeit oder eines Beamten entsprechen, herausgearbeiteten Unterschiede nicht auf einem greifbaren Kriterium beruhen und die Ursache von Diskriminierungen sind.
4. Durch den am 16. Juli 1965 von ihm unterzeichneten Vertrag wurde Mario Garilli, ebenso wie Armando Toledano Laredo am 3. August 1965, auf unbestimmte Zeit eingestellt. Die Laufzeit dieses Vertrages endete am 1. April 1967. Die Berufung auf diese Einstellung ist jedoch mißbräuchlich im Sinne der Urteile Deshormes und Fournier.
In ihrem dem Rat am 7. Mai 1982 vorgelegten Vorschlag einer Richtlinie zur Regelung der Zeitarbeit definiert die Kommission selbst den Z>rtKe?beschäftigten oder.Dauerarbeitnehmer als einen Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag schließt (Artikel 1d). Sie ist der Ansicht, daß die Dauerbeschäftigung den Normalfall darstellen müsse und daß Mißbräuche der Zeitarbeit in Form von befristeten Arbeitsverträgen beseitigt und die Dauerbeschäftigten gegen Mißbräuche der Zeitarbeit mit Hilfe solcher Verträge geschützt werden müßten. Es sei paradox, daß das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gegenüber der Entwicklung in den Mitgliedstaaten zurückgeblieben seien.
Die Kommission hat nicht den Beweis dafür erbracht, daß die Einstellung der Kläger als Hilfskräfte einzig und allein zu dem Zweck erfolgte, abwesende oder verhinderte Beamte auf Lebenszeit oder Bedienstete auf Zeit zu vertreten oder aber außergewöhnliche oder gelegentliche Arbeiten oder Dienste zu erbringen. Sie hat ferner weder dargetan, daß der Stellenplan keine Dauerplanstelle aufwies, die den Klägern übertragenen Aufgaben entsprach, noch, daß die Art der von diesen während ihrer Hilfskraftzeit erfüllten Aufgaben variierte, daß diese sich von der Art der nach ihrer Ernennung zu Beamten wahrgenommenen Aufgaben unterschied, oder schließlich, daß diese Aufgaben in der Folgezeit nicht von anderen Beamten übernommen worden sind.
Unter diesen Umständen muß das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Kommission und den Klägern als auf die einheitliche Erbringung abhängiger, unbefristeter Arbeit angelegt angesehen werden. Daß es sich hierbei um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, steht dieser Feststellung nicht entgegen.
Ich schlage deshalb vor, wie folgt für Recht zu erkennen:
Alle zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Armando Toledano Laredo seit dem 6. Oktober 1964 und Mario Garilli seit dem 1. September 1964 andererseits geschlossenen Verträge sind als mit Bediensteten auf Zeit geschlossen anzusehen;
die Kommission hat daraus sämtliche rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die Berechnung der Dienstjahre und der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre der Kläger zu ziehen;
die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.