Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.02.1983 – C-225/81
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1983:37
In den verbundenen Rechtssachen 225 und 241/81
Armando Toledano Laredo (Rechtssache 225/81)
und
Mario Garilli (Rechtssache 241/81)
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, Boulevard Grande-Duchesse-Charlotte 83, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, im Beistand von Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montalto, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Anerkennung der von Herrn Toledano Laredo und Herrn Garilli vor ihrer Ernennung zu Beamten als Hilfskräfte bei der Kommission zurückgelegten Dienstzeiten als in der Eigenschaft von Bediensteten auf Zeit zurückgelegte Dienstzeiten
erläßt
DER GERICHTHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Der Kläger in der Rechtssache 225/81, Armando Toledano Laredo, wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage eines Sechsmonatsvertrags vom 28. Juli 1964, der am 6. Oktober 1964 in Kraft trat, zweimal verlängert wurde, das erste Mal bis zum 5. Oktober 1965, das zweite Mal auf unbestimmte Dauer, als Hilfskraft eingestellt. Dieser Vertrag lief zum 30. September 1966 aus, da der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1966 zum Beamten auf Probe ernannt worden war.
Der Kläger in der Rechtssache 241/81, Mario Garilli, wurde von der Kommission auf der Grundlage eines Sechsmonatsvertrags vom 13. August 1964, der am 1. September 1964 in Kraft trat, ein erstes Mal bis zum 31. August 1965 und ein zweites Mal auf unbestimmte Dauer verlängert wurde, als Hilfskraft eingestellt. Dieser Vertrag lief zum 31. März 1967 aus, da der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1967 zum Beamten auf Probe ernannt worden war.
Mit Anträgen nach Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts begehrten die Kläger von der Kommission die Anerkennung der von ihnen jeweils als Hilfskräfte zurückgelegten Dienstzeiten für die Versorgungsordnung der Gemeinschaft, d. h. die Gleichstellung dieser Dienstzeiten mit Dienstzeiten als Bedienstete auf Zeit.
Der Antrag von Herrn Garilli wurde von der Kommission mit einer dem Betroffenen am 17. November 1980, derjenige des Herrn Toledano Laredo mit einer am 1. Dezember 1980 zugestellten Entscheidung abgelehnt.
Die Kläger legten daraufhin Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein: Herr Garilli am 9. Februar 1981 und Herr Toledano Laredo am 11. Februar 1981.
Mangels einer Antwort der Kommission innerhalb der dafür vorgesehenen Frist hat Herr Toledano Laredo am 29. Juli 1981 Klage erhoben.
Die Kommission hat die Beschwerden der Betroffenen am 11. August 1981 ausdrücklich abgelehnt.
Herr Garilli hat am 7. September 1981 Klage erhoben.
2. Aufgrund der Feststellung, daß die Rechtssachen 225/81 (Toledano Laredo), 241/81 (Garilli) und 308/81 (Klein) den gleichen Gegenstand betreffen und miteinander in Zusammenhang stehen, sind diese drei Rechtssachen durch Beschluß des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 4. Februar 1982 für die Zwecke des mündlichen Verfahrens einer gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.
Da die Kommission anerkannt hatte, daß die Klage von Frau Klein mit Ausnahme einer Detailfrage begründet sei, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) durch Beschluß vom 12. Mai 1982 die Verbindung der Rechtssache 308/81 mit den Rechtssachen 225/81 und 241/81 wieder aufgehoben, wobei die beiden letzteren verbunden blieben.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, vor dem 1. September 1982 auf verschiedene Fragen in bezug auf die Kriterien zu antworten, die heranzuziehen sind, um zu prüfen, ob die von einem Bediensteten wahrgenommenen Aufgaben denen entsprechen, die für den Vertrag eines Bediensteten auf Zeit charakteristisch sind.
Mit Schreiben vom 12. August 1982 hat die Kommission ausgeführt,
sie gehe gegenwärtig in der Praxis davon aus, daß nur dann von Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften die Rede sein könne, wenn die ehemaligen Hilfskräfte nach ihrer Einstellung oder Ernennung als Bedienstete auf Zeit Aufgaben erfüllt hätten, die mit den von ihnen während ihrer Dienstzeit als Hilfskräfte wahrgenommenen Aufgaben identisch seien;
sie betrachte als identische Aufgaben Funktionen, die einem gleichwertigen Grad an Verantwortung der gleichen Amtsbezeichnung und, soweit es sich um höherwertige geistige Tätigkeiten handle, denselben Arten von Problemen entsprächen;
sie gehe in ihrer Praxis davon aus, daß die Voraussetzung, die zu erfüllen sei, damit die in ihrem Schreiben vom 12. August 1980 erwähnte Vermutung zum Zuge kommen könne, auf ein und dasselbe hinauslaufe, wie die Bedingung der Wahrnehmung identischer Aufgaben.
II — Anträge der Parteien
Im Hinblick darauf, daß die Kommission im Verlauf des schriftlichen Verfahrens in der Rechtssache 225/81 den Zeitraum vom 5. Oktober 1965 bis 30. September 1966 als in der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit zurückgelegt anerkannt hat, hat Herr Toledano Laredo seine ursprünglichen Anträge nach Maßgabe dieser Entscheidung geändert und in seiner Erwiderung beantragt,
A — in der Hauptsache,
1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
2. folglich
2.1. für Recht zu erkennen, daß der am 28. Juli 1964 von der Kommisssion mit dem Kläger geschlossene, am 6. Oktober 1964 in Kraft getretene und nach Verlängerung am 30. September 1966 ausgelaufene Vertrag auch in bezug auf den Zeitraum vom 6. Oktober 1964 bis 5. Oktober 1965 als mit einem Bediensteten auf Zeit abgeschlossen anzusehen ist und daß die Kommission hieraus für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Klägers und die Berechnung seiner Dienstjahre im Sinne von Artikel 77 Absatz 1 des Statuts alle rechtlichen Folgerungen zu ziehen hat;
2.2. die in Beantwortung der Beschwerde des Klägers vom 11. Februar 1981 ergangene Entscheidung vom 11. August 1981 aufzuheben, soweit mit ihr die Anerkennung der vom Kläger als Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeit vom 6. Oktober 1964 bis 5. Oktober 1965 für die Versorgungsordnung der Gemeinschaft abgelehnt worden ist;
2.3. die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen;
B — hilfsweise
1. die Klage für zulässig zu erklären;
2. vor der Entscheidung über die Begründetheit alle zweckmäßigen Maßnahmen der Beweisaufnahme anzuordnen, um Inhalt und Gründe der Lösungen des Problems festzustellen, wie die sogenannten Hilfskraft-Zeiten von Beamten, die vormals Hilfskräfte waren, für die Versorgungsordnung der Gemeinschaft anzuerkennen sind;
3. die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.
Herr Garilli beantragt,
1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
2. folglich
2.1. für Recht zu erkennen, daß der am 13. August 1964 von der Kommission mit dem Kläger geschlossene, am 1. September 1964 in Kraft getretene und nach Verlängerung am 31. März 1967 ausgelaufene Vertrag als mit einem Bediensteten auf Zeit abgeschlossen anzusehen ist und daß die Kommission hieraus für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Klägers und die Berechnung seiner Dienstjahre im Sinne von Artikel 77 Absatz 1 des Statuts alle rechtlichen Folgerungen zu ziehen hat;
2.2. die mit Schreiben vom 17. November 1980 zugestellte Entscheidung, mit der die Anerkennung der vom Kläger als Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeit für die Versorgungsordnung der Gemeinschaft abgelehnt wurde, aufzuheben;
2.3. die Entscheidungen, mit denen die vom Kläger am 9. Februar 1981 gegen die vorstehend erwähnte Entscheidung eingelegte Beschwerde abgelehnt wurde, aufzuheben;
2.4. die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
die Klagen als unbegründet abzuweisen;
über die Kosten nach der Rechtslage zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Darlegungen in den Klageschriften der Herren Toledano Laredo und Garilli sind im wesentlichen gleich.
Die Kläger beahupten, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache 17/78 (Deshormes) sei das einzige Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Vertrag eines Bediensteten auf Zeit und demjenigen einer Hilfskraft die Natur der wahrgenommenen Aufgaben und müsse der Vertrag, soweit diese genau bestimmte Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft seien, rechtlich als Vertrag eines Bediensteten auf Zeit eingeordnet werden.
Sowohl Herr Toledano Laredo als auch Herr Garilli vertreten den Standpunkt, daß die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft gewesen seien.
Nach Ansicht von Herrn Toledano Laredo wird dies in seinem Fall durch die Natur der wahrgenommenen Aufgaben selbst (Hauptverwaltungsrat in der Dienststelle für Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten der Finanzabteilung des Europäischen Entwicklungsfonds) bewiesen, von den zuständigen Stellen (er beruft sich auf eine ihm von Herrn Auclert, Direktor für Finanzen und Verwaltung in der Generaldirektion Überseeische Entwicklungsfragen, ausgestellte Bestätigung) bestätigt und — soweit dies noch erforderlich sei — von folgendem untermauert:
a) vom Umstand, daß die von ihm als Hilfskraft wahrgenommenen Aufgaben nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Abteilung EEF/3 (GD VIII) von Beamten erfüllt worden seien;
b) vom Umstand, daß sein Vertrag als Hilfskraft alsbald auf unbestimmte Dauer verlängert worden sei;
c) vom dauernden Charakter der während der ganzen sogenannten Hilfskraft-Periode erfüllten Aufgaben.
Herr Garilli macht ebenfalls geltend, die von ihm als Hilfskraft wahrgenommenen Aufgaben seien Aufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft gewesen, was dadurch bewiesen werde, daß er nach seiner Ernennung zum Beamten weiterhin Aufgaben derselben Art erfüllt habe, und was darüber hinaus im wesentlichen durch das untermauert werde, was von Herrn Toledano Laredo vorgetragen worden sei.
Daß sie während ihrer Dienstzeit als Hilfskräfte wie nach ihrer Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit gleichartige Aufgaben erfüllt hätten, müsse nach dem Urteil Deshormes genügen, um ihren Klagen stattzugeben.
Entgegen der Behauptung in den angegriffenen Entscheidungen sei es nicht notwendig, daß vor und nach der Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit die gleichen Aufgaben erfüllt worden seien. Die Kommission verwechsle nämlich die zu erfüllende Voraussetzung und den dafür zu erbringenden Beweis. Wie sich aber aus dem Urteil Deshormes ergebe, sei die Gleichheit der Aufgaben lediglich ein Beweis unter anderem dafür, daß die erfüllten Aufgaben Aufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft gewesen seien. Notwendiger- und logischerweise müsse man der Ansicht sein, daß es eine andere Art des Beweises für den Charakter der genannten Aufgaben als Aufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft darstelle, wenn der zum Beamten auf Lebenszeit ernannte, vormalig als Hilfskraft bezeichnete Bedienstete in der Erfüllung seiner Aufgaben durch einen Beamten ersetzt worden sei.
Die These, die Anerkennung einer als Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeit für die Versorgungsordnung der Gemeinschaft setze die Wahrnehmung der gleichen Aufgaben vor und nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit voraus, sei nicht nur rechtlich unbegründet und beruhe nicht nur auf einer unzutreffenden Auslegung des Urteils Deshormes, sondern habe auch Konsequenzen, die weder zu rechtfertigen noch gerecht seien und offensichtlich gegen den Gleichheitsgrundsatz verstießen. Denn die fragliche Anerkennung hänge nach dieser These ausschließlich von der Einweisung zum Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ab, einem Umstand, auf den der Betroffene keinerlei Einfluß habe und der grundsätzlich mit der Art der während der Dienstzeit als Hilfsfachkraft wahrgenommenen Aufgaben nichts zu tun habe.
Die Kläger greifen darüber hinaus eine zweite in den angegriffenen Entscheidungen erwähnte Voraussetzung an, die die Kommission aus dem Urteil Deshormes abgeleitet haben will, nämlich das Erfordernis, daß die Einweisung der Hilfskraft einer haushaltsmäßig im Stellenplan ausgewiesenen Dauerplanstelle entsprechen müsse.
Obwohl die angegriffenen Entscheidungen nicht unter Anführung dieser zweiten Voraussetzung begründet worden seien, machen die Kläger doch für alle Fälle einige Bemerkungen auch zu dieser Voraussetzung.
Nach ihrer Ansicht gibt es keine zweite Voraussetzung, weil das einzige Kriterium für die Einordnung eines Vertrages als Vertrag eines Bediensteten auf Zeit oder Vertrag einer Hilfskraft die Art der von dem Bediensteten wahrgenommenen Aufgaben sei.
Auch hier liege eine Verwechslung zwischen Voraussetzung und Art ihres Beweises vor, da der Umstand, daß jemand Aufgaben wahrgenommen habe, die einer in dem Stellenplan eines Organs aufgeführten Dauerplanstelle zugeordnet seien, in Wirklichkeit nur ein Beweis unter anderem dafür sei, daß er tatsächlich genau bestimmte Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft erfüllt habe.
Es sei hinzuzufügen, daß die Kommission selbst in bezug auf den zwölf Monate überschreitenden, der Einstellung als Beamter oder Bediensteter auf Zeit unmittelbar vorausgehenden Zeitraum nicht auf diese behauptete zweite Voraussetzung abgestellt habe, während doch die Dauer eines Vertrages seine rechtliche Einordnung nicht beeinflussen dürfe; im übrigen habe sie anerkannt, daß es weder gerecht noch realistisch wäre, den Betroffenen die Beweislast für das Vorliegen dieser zweiten Voraussetzung aufzubürden.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangen die Kläger zu dem Schluß, daß es diese zweite Voraussetzung nicht gebe.
Hilfsweise machen die Kläger geltend, es seien jedenfalls sowohl im allgemeinen als auch auf der Ebene der Generaldirektion, in die sie eingewiesen gewesen seien, ihren Aufgaben entsprechende Planstellen verfügbar gewesen.
Die Kommission bleibt in ihrer Klagebeantwortung dabei, daß die Kläger während der noch im Streit befindlichen Zeiträume tatsächlich Aufgaben erfüllt hätten, mit denen eine Hilfskraft zulässigerweise hätte betraut werden dürfen.
Nach Ansicht der Kommission ist es nach den im Urteil Deshormes gegebenen Definitionen für den Vertrag einer Hilfskraft und den Vertrag eines Bediensteten auf Zeit rechtens, einen Vertrag als Hilfskraftvertrag zu qualifizieren, wenn der Bedienstete, abgesehen von dem Fall einer vorübergehenden Verwendung, eine Verwaltungstätigkeit ausübe, die vorläufiger Art oder aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden oder aber nicht klar umrissen, und nicht einer im Stellenplan aufgeführten Planstelle zugewiesen sei.
Was die vom 6. Oktober 1964 bis zum 5. Oktober 1965 von Herrn Toledano Laredo zurückgelegte Dienstzeit angeht, hält die Kommission dafür, daß er während dieses Zeitraums Aufgaben erfüllt habe, die rechtlich als solche einer Hilfskraft angesehen werden dürften.
Es ergebe sich nämlich aus einer Reihe von Dokumenten, daß Herr Toledano Laredo 1964 eingestellt worden sei, um die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu ermöglichen, die aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden sind, genauer gesagt, um Aufgaben zu erfüllen, die wegen des Inkrafttretens des Abkommens von Jaunde hinzugekommen und dringend geworden seien, und daß die GD VIII damals über keinen die Einstellung von Beamten oder Bediensteten auf Zeit gestattenden Dienstposten verfügt habe, um die Erfüllung dieser Aufgaben sicherzustellen. Daß die wahrgenommenen Aufgaben nach der streitigen Dienstzeit die gleichen geblieben seien, sei ohne Bedeutung. Denn es habe sich erst nach dem 5. Oktober 1965, dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag des Klägers auf unbestimmte Dauer verlängert worden sei, herausgestellt, daß Herr Toledano Laredo weiterhin und auf unbestimmte Zeit Aufgaben erfüllen würde, die ursprünglich einen zeitlich begrenzten Charakter gehabt hätten, von denen jedoch die Erfahrung gezeigt habe, daß sie Daueraufgaben seien.
Die gleichen Erwägungen gälten für die Dienstzeit von Herrn Garilli vom 1. September 1964 bis zum 31. März 1967.
Die erste Einstellung von Herrn Garilli als Hilfskraft und die zwei Verlängerungen seines Vertrages seien nämlich, wie sich aus den zur Untermauerung ihres Schriftsatzes von der Kommission vorgelegten Schriftstücken ergebe, auf das audrückliche Verlangen der GDI erfolgt, um die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu ermöglichen, die aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden sind. Die gleichen Schriftstücke belegten, daß damals in der Abteilung I-D3, Unterabteilung Mineralische und metallische Rohstoffe, Chemie, Maschinenbau und Elektronik-Industrie, Materialtransport, Feinmechanik und Optik, der Herr Garilli zugewiesen gewesen sei, keine im Stellenplan aufgeführte Dauerplanstelle bestanden habe, auf der der Kläger zum Beamten hätte ernannt werden können.
Herr Garilli könne auch nicht in den Genuß der von der Kommission durch eine Mitteilung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 12. August 1980 aufgestellten Vermutung bezüglich der zwölf Monate übersteigenden und der Ernennung zum Beamten oder der Einstellung als Bediensteter auf Zeit unmittelbar vorangehenden Dienstzeit als Hilfskraft kommen, der zufolge bei Hilfskräften, die während dieses Zeitraums Aufgaben wahrgenommen hätten, die mit den von ihnen nach der erwähnten Ernennung oder Einstellung wahrgenommenen identisch seien, davon ausgegangen werde, daß sie Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft erfüllt hätten, die einer im Stellenplan haushaltsmäßig ausgewiesenen Dauerplanstelle entsprächen.
Diese Vermutung komme nämlich nur bei Gleichheit der Aufgaben zum Zuge. Herr Garilli habe nun aber offensichtlich vor und nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht dieselben Aufgaben erfüllt, denn als Hilfskraft sei er der Abteilung Ī-D3 zugewiesen gewesen, während er später als Beamter im Rahmen der GD II gearbeitet habe.
Die Erwiderungen der Kläger sind wegen der von der Kommission gegenüber den Betroffenen eingenommenen unterschiedlichen Haltung unterschiedlich aufgebaut.
Herr Toldedano Laredo, in dessen Fall die Kommission mit Entscheidung vom 11. August 1981 die zwölf Monate vom 6. Oktober 1965 bis 30. September 1966 als in der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit zurückgelegte Dienstzeit anerkannt hat, bemüht sich zunächst darzutun, daß diese Entscheidung logischerweise die gesamte Dienstzeit als Hilfskraft hätte betreffen müssen. Hilfsweise bringt er vor, die von ihm zwischen dem 6. Oktober 1964 und 5. Oktober 1965 wahrgenommenen Aufgaben seien genau bestimmte Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft gewesen, und fügt als letztes hinzu, die zweite Voraussetzung bezüglich des Vorhandenseins einer Planstelle gebe es nicht, werde von der Verwaltung nicht gefordert oder sei in seinem Fall erfüllt.
Herr Toledano Laredo legt dar, der zweite als sogenannte Hilfskraft zurückgelegte Zeitraum sei, wie sich ausdrücklich aus dem Wortlaut der Entscheidung vom 11. August ergebe, deshalb als Dienstzeit in der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit angesehen worden, weil er während dieses Zeitraums Aufgaben erfüllt habe, die identisch mit den, oder genauer von der gleichen Art wie die von ihm nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wahrgenommen gewesen seien. Daß jemand nach seiner Einstellung als Beamter Aufgaben der gleichen Art ausübe wie die vorher von ihm als Hilfskraft wahrgenommenen bedeute nun aber notwendigerweise, daß die in dieser Eigenschaft erfüllten Aufgaben Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft gewesen seien, wobei die Tragweite dieser Anerkennung nicht beschränkt werden könne.
Die von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 11. August 1981 vorgenommene Beschränkung beruhe auf einem Irrtum. Da nämlich die Dauer eines Hilfskraftvertrages ein Jahr nicht übersteigen dürfe, sei die Kommission der Ansicht gewesen, lediglich die zwölf Monate übersteigenden Zeiträume einer Tätigkeit als Hilfskraft dürften als Dienstzeit eines Bediensteten auf Zeit angesehen werden. Diese Schlußfolgerung sei unzutreffend. Denn es sei eindeutig, daß die rechtliche Qualifizierung eines Vertrages nicht aufgrund seiner Dauer, gleichgültig, ob sie der gesetzlichen Grenze entspreche oder nicht, sondern im Hinblick auf die wahrgenommenen Aufgaben und tatsächlichen Gegebenheiten erfolgen müsse.
Im übrigen komme der durch und durch künstliche Charakter der These der Kommission an dem Punkt zum Vorschein, wo die Beklagte von der Vermutung eines Vertrages als Bediensteter auf Zeit seit dem 6. Oktober 1965 ausgehe, während der Hilfskraftvertrag vom 3. August 1965 an auf unbestimmte Dauer verlängert worden sei und die Verlängerung eines Vertrages auf unbestimmte Dauer anzeige, wie die Kommission selbst versichere, daß vom Zeitpunkt dieser Verlängerung an der Zweck der Beschäftigung als Hilfskraft nicht mehr erreicht werde.
Für den Fall, daß sich die Art der von ihm während des Zeitraums vom 6. Oktober 1964 bis 5. Oktober 1965 wahrgenommenen Aufgaben nicht bereits aus der Art der vom 6. Oktober 1965 bis 30. September 1966 erfüllten Aufgaben ergebe, die genau gleich geblieben seien, behauptet Herr Toledano Laredo gestützt auf die in seiner Klageschrift bereits dargelegten Gründe erneut, daß es sich unbestreitbar um genau bestimmte Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft gehandelt habe.
Daß diese Aufgaben, wie die Kommission betone, aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden seien, bedeute in keiner Weise, daß sie nicht dauernden Charakter besäßen. Die dem Kläger zugeteilten Aufgaben seien von Anfang an von dauernder Art und als solche bekannt gewesen, da sie sich aus dem Inkrafttreten des Abkommens von Jaunde ergeben hätten.
Herr Toledano Laredo weist auch den Hinweis der Kommission auf die gemeinsame Rechtsauffassung der Parteien zurück, wonach diese im Vertrag frei übereingekommen seien, daß das erste Dienstjahr für das Ruhegehalt nicht angerechnet werde. Er weist darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Qualifizierung eines Vertrages durch das Gesetz der Qualifizierung durch die Parteien vorgehe.
In bezug auf die Frage der Planstelle behauptet Herr Toledano Laredo, wobei er sowohl das Bestehen einer zweiten Voraussetzung als auch die Möglichkeit bestreitet, von einem Beamten den Beweis für ihr Vorliegen verlangen zu können, daß jedenfalls insgesamt gesehen seinem Dienstposten entsprechende Planstellen verfügbar gewesen seien. Die Voraussetzung müsse somit als erfüllt angesehen werden, denn es könne nicht zugelassen werden, daß eine ehemalige Hilfskraft einen Nachteil in bezug auf ihre Pensionsansprüche wegen des einfachen Umstandes erleide, daß Generaldirektionen, die Planstellen in Überzahl gehabt hätten, der Übertragung einer dieser Stellen auf eine Direktion, der es an solchen gemangelt habe, verweigert hätten.
Schließlich bemerkt Herr Toledano Laredo, die Spanne verschiedenartiger Lösungen der Kommission für das Problem der ehemaligen Hilfskräfte verletze mangels einer Rechtfertigung für diese Vielfalt in Form von objektiven und einheitlich anwendbaren Kriterien den Gleichheitsgrundsatz.
Herr Garilli bemerkt, selbst wenn man als weitere Voraussetzung das Bestehen der haushaltsmäßigen Planstelle einräumen müsse, wie sie sich anscheinend aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1981 in der Rechtssache 106/80 (Fournier) ergebe, so sei diese zweite Voraussetzung hier jedenfalls aus zwei Gründen, von denen jeder für sich ausreichend sei, nicht in Betracht zu ziehen.
Zum einen habe die Kommission, indem sie entschieden habe, daß der zwölf Monate der sogenannten Hilfskraftzeit übersteigende und der Einstellung als Beamter oder Bediensteter auf Zeit auf einer Dauerplanstelle unmittelbar vorausgehende Zeitraum als vom Betroffenen in der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit zurückgelegt anzusehen sei, selbst deutlich gemacht, daß sie diese behauptete Voraussetzung unbeachtet lasse.
Zweitens habe es die Kommission selbst als weder gerecht noch realistisch anerkannt, von den Betroffenen den Beweis für eine Einweisung in eine haushaltsmäßig im Stellenplan aufgeführte Dauerplanstelle zu fordern. Wenn schon die Kommission dies einräume, dann müsse sie sich wenigstens auch so verhalten, als gäbe es diese Voraussetzung nicht. Wollte man anders vorgehen, würde ohne jeden Grund derjenige bevorzugt, über den trotz des Zeitaublaufs noch hinreichende Unterlagen vorlägen.
Herr Garilli ist somit der Auffassung, daß es gegen die Grundsätze der Gleichheit und der austeilenden Gerechtigkeit verstoße, wenn man etwas als Voraussetzung in Erwägung ziehe, was nicht in allen Fällen als solche herangezogen werde.
Im folgenden prüft er sehr detailliert die von der Kommission eingeführte Vermutung, die er nach Ansicht der Kommission nicht für sich in Anspruch nehmen könne.
Die Kommission spreche zwar von einer Rechtsvermutung, tatsächlich handele es sich aber um eine juris et de jure, da in der Mitteilung vom 12. August 1980 nirgends ausgeführt sei, daß diese Vermutung nur gelte, soweit das Gegenteil nicht bewiesen sei. Dies werde durch die Verwaltungspraxis bestätigt, nach der alle ehemaligen, die angeführten Voraussetzungen erfüllenden Hilfskräfte von Amts wegen in den Genuß dieser Vermutung gekommen seien.
Dieser Vermutung müsse in zweierlei Hinsicht ein weiter Inhalt gegeben werden, und zwar aus den gleichen Gründen unter dem Gesichtspunkt der Logik als auch unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze der Gleichheit und der austeilenden Gerechtigkeit.
Nach der Logik bestehe für die Subsumption der von der ehemaligen Hilfskraft erfüllten Aufgaben zwischen dem von der Kommission herangezogenen Fall:
Wahrnehmung der gleichen Aufgaben vor und nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
und der Situation des Klägers:
Ersetzung des Betroffenen nach dessen Ernennung zum Beamten durch einen Beamten, der die gleichen Aufgaben wie die von dem Betroffenen als Hilfskraft wahrgenommenen zu erfüllen habe;
Wahrnehmung von Aufgaben durch den Betroffenen nach dessen Ernennung, die von gleicher Art seien wie die früher wahrgenommenen keinerlei Unterschied.
Diese schon von der Logik gebotene Erweiterung der Vermutung in zweierlei Hinsicht sei auch wegen der Grundsätze der Gleichheit und der austeilenden Gerechtigkeit geboten. Es könne nämlich nicht zugelassen werden, daß diejenige ehemalige Hilfskraft, die bei ihrer Ernennung zum Beamten neu eingewiesen und in der Wahrnehmung ihrer früheren Aufgaben durch einen Beamten ersetzt worden sei, gegenüber einer anderen Hilfskraft benachteiligt werde, deren Einweisung sich nicht geändert habe. Wäre das Gegenteil richtig — was allerdings nicht möglich sei —, so hätte dem Betroffenen bei seiner Ernennung wenigstens angezeigt werden müssen, daß seine Einweisung als Beamter in eine Planstelle eine Maßnahme gewesen sei, die geeignet sei, ihn zu beschweren.
In bezug auf die Art der erfüllten Aufgaben, das Bestehen einer Planstelle und die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes macht Herr Garilli in seiner Erwiderung die gleichen Ausführungen wie Herr Toledano Laredo.
In ihren Gegenerwiderungen bleibt die Kommission, gestützt auf detaillierte Verweisungen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1981 in der Rechtssache 106/80 (Fournier) und auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der gleichen Rechtssache, dabei, daß für die Entscheidung der Frage, ob ein Vertrag rechtlich als Hilfskraftvertrag oder als Vertrag eines Bediensteten auf Zeit einzuordnen sei, zwei Merkmale heranzuziehen seien.
Dem Vorbringen der Kläger, wonach zumindest insgesamt gesehen Stellen verfügbar gewesen seien, hält die Kommission entgegen, ganz offensichtlich müsse eine den von der Hilfskraft wahrgenommenen Aufgaben entsprechende freie Stelle in der betroffenen Dienststelle bestehen. Nicht von ungefähr habe der Gerichtshof in dem Urteil Deshormes hervorgehoben, daß der Abteilung, in die Frau Deshormes eingewiesen gewesen sei, bereits vor dem Beginn ihres Vertrages eine derartige Stelle zugewiesen worden sei.
Was die Vermutung bezüglich des Zeitraumes als Hilfskraft angehe, der die ersten zwölf Monate übersteige, so handele es sich um eine freie Auslegung des Urteils Deshormes, die die Kommission vorgenommen habe, ohne daß sie irgendetwas dazu verpflichtet habe. Diese Vermutung sei nicht unwiderlegbar, mangels jeglicher diesbzüglicher Präzisierung müsse sie jedoch als bis zum Beweis des Gegenteils gültig angesehen werden. Aus den gleichen Gründen könne ihr um so weniger eine erweiternde Bedeutung beigemessen werden.
Die zeitliche Beschränkung der Vermutungswirkungen beruhe nicht auf einem Irrtum.
Was Herrn Toledano Laredo angehe, so sei nämlich aller Anlaß gegeben, anzunehmen, daß die von ihm während der ersten zwölf Monate des Dienstes als Hilfskraft erfüllten Aufgaben solche seien, die einer Hilfskraft bis zu einem Jahr anvertraut werden könnten.
Die GD VIII habe nämlich in dem in Betracht kommenden Zeitraum nicht über eine freie Planstelle verfügt, um Beamte oder Bedienstete auf Zeit für die Erfüllung der aus einer dringenden Notwendigkeit entstandenen Verwaltungsaufgaben einzustellen, zu deren Wahrnehmung der Kläger als Hilfskraft eingestellt worden sei. Dieses Fehlen einer freien Stelle sei allein entscheidend.
Die Behauptung Herrn Toledano Laredos, er sei mit Schreiben vom 3. August 1965 und nicht am 5. Oktober 1965 von der Verlängerung seines Vertrages auf unbestimmte Dauer unterrichtet worden, ändere nichts an der Tatsache, daß die Kommission bei der ersten Verlängerung des Vertrages bis zum 5. Oktober 1965 habe annehmen dürfen, daß die Aufgaben während des gesamten Verlängerungszeitraums notwendigerweise zeitlich begrenzt sein würden. Zur Beurteilung der Lauterkeit der Absichten der Kommission müsse man sich zum Zeitpunkt der ersten Verlängerung zurückversetzen.
Ferner könne der Hilfskraftvertrag, wie sich aus dem Urteil Deshormes ergebe und von dem Urteil Fournier bestätigt werde, nicht nur im Fall der vorläufigen Verwendung zur Erfüllung genau bestimmter Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft, sondern auch im Notfall hierzu gebraucht werden. Nun sei aber dies gerade bei Herrn Toledano Laredo der Fall gewesen.
Ferner sei es normal anzunehmen, daß während der ersten zwölf Monate der Hilfskraftvertrag dazu verwendet worden sei, um eine kurzfristige Vertretung zu gewährleisten oder um die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu ermöglichen, die vorübergehender Art oder aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden oder nicht klar umrissen gewesen seien.
Es handele sich zwar insoweit um eine einfache Vermutung, zu deren Widerlegung jedoch der Beweis durch den Kläger erforderlich sei, daß er während dieses Zeitraums die beiden im Urteil Deshormes erwähnten Voraussetzungen erfüllt habe.
Was den Gleichheitsgrundsatz angeht, so ist die Kommission der Ansicht, daß die Verschiedenartigkeit der angewandten Lösungen wegen der unterschiedlichen Gegebenheiten im Einzelfall gerechtfertigt sei (Hilfskräfte, die von Anfang an die beiden genannten Voraussetzungen erfüllten; Bedienstete, die in den Genuß der bereits erwähnten Vermutung kommen könnten; Bedienstete, bei denen zwei Dienstzeiten durch eine Unterbrechung geteilt seien; Bedienstete, bei denen zwei Dienstzeiten durch eine Unterbrechung geteilt seien, die nicht wirklich eine solche sei, nämlich ein von der Kommission gewährter Urlaub oder ein von der Kommission gewährtes Studienstipendium; und noch andere Fälle). Was Herrn Garilli angeht, so betont die Kommission, dieser habe während der gesamten Hilfskraftzeit die beiden Voraussetzungen des Urteils Deshormes nicht erfüllt. Da er darüber hinaus während der seiner Ernennung zum Beamten vorhergehenden zwölf Monate und danach nicht die gleichen Aufgaben wahrgenommen habe, könne er auch nicht in den Genuß der von der Kommission eingeführten Vermutung kommen.
Im übrigen hält die Kommission den von Herrn Garilli vorgebrachten Argumenten, die im wesentlichen mit denen des Herrn Toledano Laredo übereinstimmen, die gleichen Erwägungen entgegen wie diesen.
IV — Mündliches Verfahren
Herr Toledano Laredo und Herr Garilli, vertreten durch Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, für den Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, aufgetreten ist, haben in der Sitzung vom 30. September 1982 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. November 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Armando Toledano Laredo und Herr Mario Garilli, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschriften, die am 29. Juli bzw. 7. September 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben auf Feststellung, daß die von ihnen vor ihrer Ernennung zu Beamten auf Probe als Hilfskräfte bei der Kommission zurückgelegten Dienstzeiten als in der Eigenschaft von Bediensteten auf Zeit zurückgelegte Dienstzeiten anzusehen sind, und dementsprechend auf Anhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen diese die Anerkennung dieser Dienstzeiten für die Versorgungsordnung der Gemeinschaft ablehnte.
2 Herr Toledano Laredo, der von der Kommission aufgrund eines Sechsmonatsvertrages vom 28. Juli 1964, der am 6. Oktober 1964 begann, ein erstes Mal bis zum 5. Oktober 1965 und ein zweites Mal auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, als Hilfskraft der Kategorie A, Gruppe I, Klasse 2 eingestellt worden war, wurde am 1. Oktober 1966 als erfolgreicher Teilnehmer des am 23. Juni 1966 veranstalteten Auswahlverfahrens EWG/829/A zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A 4 ernannt.
3 Herr Garilli, der von der Kommission aufgrund eines Sechsmonatsvertrags vom 13. August 1964, der am 1. September 1964 begann, ein erstes Mal bis zum 31. August 1965 und ein zweites Mal auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, als Hilfskraft der Kategorie B, Gruppe IV, Klasse 1 eingestellt worden war, wurde am 1. April 1967 als erfolgreicher Teilnehmer des am 21. September 1966 veranstalteten Auswahlverfahrens Nr. 5155 zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A 7 ernannt.
4 Während des schriftlichen Verfahrens hat die Kommission dem Antrag von Herrn Toledano Laredo allein in bezug auf den Zeitraum vom 6. Oktober 1965 bis 30. September 1966 stattgegeben und dies damit begründet, daß der Betroffene während dieses Zeitraums praktisch die gleichen Aufgaben wahrgenommen habe wie nach seiner Ernennung zum Beamten. Mit Schreiben vom 11. August 1981 teilte sie nämlich Herrn Toledano Laredo mit, wegen der Gleichheit der vor und nach der Ernennung zum Beamten erfüllten Aufgaben könne nach den von ihr auf der Grundlage des Urteils vom 1. Februar 1979 (Deshormes, Rechtssache 17/78, Slg. 1979, S. 189) festgelegten Modalitäten vermutet werden, daß er während seiner Beschäftigungszeit als Hilfskraft, die die ersten zwölf Monate überstiegen habe, und seiner Ernennung zum Beamten unmittelbar vorausgegangen sei, Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft und nicht Aufgaben, die zulässigerweise Hilfskräften übertragen werden könnten, erfüllt habe. In bezug auf Herrn Garilli, der nicht die gleichen Aufgaben vor und nach seiner Ernennung zum Beamten erfüllt habe, bleibt die Kommission dabei, daß die Klage in vollem Umfang unbegründet sei.
5 Zur Untermauerung ihrer Anträge machen die Kläger geltend, sie erfüllten die in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften für die Anerkennung als Bediensteter auf Zeit aufgestellten Voraussetzungen, wie sie in dem bereits erwähnten Urteil vom 1. Februar 1979 und im Urteil vom 19. November 1981 (Fournier, Rechtssache 106/80, Slg. 1981, 2760) näher bestimmt worden seien.
6 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof ausgeführt, daß das Merkmal der Unterscheidung zwischen Hilfskraft und Bedienstetem auf Zeit... darin zu sehen [ist], daß der Bedienstete auf Zeit eine in dem Stellenplan aufgeführte Dauerplanstelle besetzt, während die Hilfskraft — mit Ausnahme des Falls einer vorübergehenden Stellenbesetzung — eine dienstliche Tätigkeit ausübt, ohne in eine in dem Stellenplan aufgeführte Planstelle eingewiesen zu sein, und daß das Merkmal [des Hilfskraftvertrags] ... in seiner zeitlichen Begrenztheit [liegt], denn er kann nur verwendet werden, um eine kurzfristige Vertretung zu gewährleisten oder die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu ermöglichen, die vorübergehender Art oder aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden oder nicht klar umrissen sind.
7 Es ist somit von demjenigen, der die Anerkennung einer sogenannten Hilfskraftzeit als in der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit zurückgelegte Dienstzeit verlangt, zunächst der Beweis dafür zu erbringen, daß zur fraglichen Zeit Planstellen, die den von ihm wahrgenommenen Aufgaben entsprachen, im Stellenplan des Organs aufgeführt und verfügbar waren.
8 Herr Toledano Laredo hat behauptet, zum Zeitpunkt seiner Einstellung als Hilfskraft seien derartige Planstellen zumindest insgesamt gesehen im Stellenplan der Kommission enthalten und verfügbar gewesen.
9 Auch Herr Garilli hat geltend gemacht, zumindest im Rahmen des gesamten Stellenplans der Kommission seien Planstellen, die den von ihm als Hilfskraft wahrgenommenen Aufgaben entsprochen hätten, verfügbar gewesen. Nach seinem Vortrag enthielt der Stellenplan am 31. Dezember 1964 454 Stellen der Laufbahngruppe B, von denen 137 oder 34,5 % zu jenem Zeitpunkt verfügbar gewesen seien.
10 Die Kommission hat die Richtigkeit der Behauptung der Kläger nicht bestritten. Sie hat lediglich bemerkt, es seien im Rahmen der jeweiligen Dienststellen, in die die Kläger eingewiesen gewesen seien, keine Planstellen, die den von den Klägern wahrgenommenen Aufgaben entsprochen hätten, verfügbar gewesen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzung des Vorliegens einer Planstelle könne nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn diese Stelle im Bereich der betreffenden Dienststelle und nicht in dem des Organs insgesamt verfügbar sei.
11 Dieser Standpunkt wird jedoch vom Wortlaut des Artikels 2 Buchstaben a und b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nicht bestätigt, in denen der Bedienstete auf Zeit als Bediensteter definiert wird, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt ist.
12 Um die sogenannte Hilfskraft als in der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit zurückgelegte Dienstzeit anerkannt zu bekommen, müssen die Kläger ferner beweisen, daß die von ihnen in ihrer Eigenschaft als Hilfskräfte erfüllten Aufgaben nicht vorübergehender Art waren, daß es sich mit anderen Worten um Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft handelte.
13 Da die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften keine Bestimmung über die Art und Weise der Beweisführung enthalten, können die Betroffenen den Nachweis dafür, daß sie Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft wahrgenommen haben, durch jeden schlüssigen Gesichtspunkt erbringen. Insbesondere ist zwar die Identität der Aufgaben, die der Betroffene während der sogenannten Hilfskraftzeit erfüllt hat, mit denen, die nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe oder seiner Einstellung als Bediensteter auf Zeit von ihm wahrgenommen wurden und die einer im Stellenplan aufgeführten Stelle entsprechen, zweifellos ein angemessenes Beweisvorbringen, sie kann jedoch keinesfalls als das einzige in dieser Hinsicht zulässige Beweisvorbringen angesehen werden.
14 Herr Toledano Laredo hat unter anderem geltend gemacht,
nach seinem Ausscheiden aus der Abteilung EEF/3 (GD VIII), in die er als Hilfskraft eingewiesen gewesen sei, seien die gleichen Aufgaben, die er erfüllt habe, von Beamten wahrgenommen worden;
sein am 6. Oktober 1964 in Kraft getretener Hilfskraftvertrag sei ab 6. Oktober 1965 auf unbestimmte Zeit verlängert worden;
er habe während der gesamten sogenannten Hilfskraftzeit die gleichen Aufgaben erfüllt.
Herr Garilli hat unter anderem geltend gemacht,
die Dienststelle, in die er als sogenannte Hilfskraft eingewiesen gewesen sei (GD I/D/3), bestehe immer noch, und die dort erfüllten Aufgaben seien, mutatis mutandis, die gleichen wie die, die er dort wahrgenommen habe;
sein am 1. September 1964 in Kraft getretener Hilfskraftvertrag sei ab 1. September 1965 auf unbestimmte Zeit verlängert worden;
er habe während der gesamten sogenannten Hilfskraftzeit die gleichen Aufgaben wahrgenommen.
16 Die von der Kommission nicht bestrittenen Behauptungen der Kläger tun hinreichend dar, daß die von Herrn Toledano Laredo und Herrn Garilli erfüllten Aufgaben nicht vorübergehender Art waren und Aufgaben von Beamten entsprachen.
17 Die von der Kommission ins Feld geführte Dringlichkeit dieser Aufgaben ändert nicht ihren Charakter als Daueraufgaben; sie könnte aber die Verwendung eines Hilfskraftvertrags nur rechtfertigen, wenn bewiesen wäre — was die Kommission in den vorliegenden Fällen nicht getan hat —, daß nicht sofort entsprechende Planstellen verfügbar waren.
18 Daraus ist zu schließen, daß die Kläger den Beweis dafür erbracht haben, daß sie während ihrer Dienstzeit als Hilfskraft genau bestimmte Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft erfüllt haben, für die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für das Organ beigefügten Stellenplan aufgeführte Planstellen verfügbar waren.
19 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1980, soweit mit ihr die Anerkennung der von Herrn Toledano Laredo vom 6. Oktober 1964 bis 5. Oktober 1965 als sogenannte Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeit für die Versorgungsordnung der Gemeinschaft abgelehnt wurde, und die Entscheidung der Kommission vom 17. November 1980, mit der die Anerkennung der von Herrn Garilli vom 1. September 1964 bis 31. März 1967 als sogenannte Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeit für die Versorgungsordnung der Gemeinschaft abgelehnt wurde, aufzuheben.
Kosten
20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1980, soweit mit ihr die Anerkennung der von Herrn Toledano Laredo vom 6. Oktober 1964 bis 5. Oktober 1965 als sogenannte Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeit für die Versorgungsordnung der Gemeinschaft abgelehnt wurde, und die Entscheidung der Kommission vom 17. November 1980, mit der die Anerkennung der von Herrn Garilli vom 1. September 1964 bis 31. März 1967 als sogenannte Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeit für die Versorgungsordnung der Gemeinschaft abgelehnt wurde, werden aufgehoben.
2. Die Kommission wird zur Tragung der Kosten verurteilt.