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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.12.1982 – C-273/81

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:413

In der Rechtssache 273/81

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal administratif Paris in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Société laitière de Gacé, Gacé,

gegen

Fonds dorientation et de régularisation des marchés agricoles (FORMA), Paris,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnungen :

Nr. 987/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, (ABl. L 169, S. 6) und

Nr. 756/70 der Kommission vom 24. April 1970 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, (ABl. L 91, S. 28)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: S. Rozès Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

In seiner Verordnung Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) hat der Rat unter anderem den Grundsatz einer Beihilfe für Kasein und Kaseinate, die aus in der Gemeinschaft erzeugter Magermilch hergestellt worden sind, festgelegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 987/68 des Rates vom 15. Juli 1968 kann diese Beihilfe je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinaten verarbeitet wird und je nach der Qualität des hergestellten Kaseins oder der Kaseinate unterschiedlich festgesetzt werden.

Durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 756/70 der Kommission vom 20. April 1970, der in der Folge mehrfach geändert worden ist, wurde ein System der unterschiedlichen Festsetzung der Beihilfe nach qualitativen Kriterien geschaffen. Mit Wirkung vom 1. Februar 1973 wurden durch die Verordnung Nr. 455/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 (ABl. L 53, S. 8) besonders strenge Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe für Kasein und Kaseinate aufgestellt.

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 756/70 in seiner durch Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 455/73 und durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2940/73 der Kommission vom 29. Oktober 1973 (ABl. L 301, S. 23) geänderten Fassung bestimmt in seinem letzten Unterabsatz, daß die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f genannten Kaseine und Kaseinate ... den in den betreffenden Anhängen festgelegten Anforderungen entsprechen müssen, damit die Beihilfe gewährt werden kann. Die Anhänge I, II und III, die sich auf die Anforderungen an die Zusammensetzung der verarbeiteten Erzeugnisse beziehen, sehen alle drei für die Kaseinate unter zahlreichen anderen Kriterien für die Qualität dieser Erzeugnisse einen Höchstgehalt an Wasser von 6 % vor.

Die Société laitière de Gacé, die Klägerin im Ausgangsverfahren, verarbeitete 1979 in ihrer Fabrik in Fontaine-Simon Magermilch in flüssiger Form zu 150275 kg Kaseinaten; dafür hatte sie eine Beihilfe der Gemeinschaft nach der Verordnung Nr. 987/68 des Rates beantragt.

Der Service vétérinaire d'Hygiène alimentaire der Direction de la qualité im Landwirtschaftsministerium, der im Abstand von zwei Monaten Proben des Verarbeitungserzeugnisses kontrolliert, stellte fest, daß der Feuchtigkeitsgehalt bei einer Teilmenge von 85625 kg Kaseinaten, die in der zweiten Junihälfte 1979 hergestellt worden war, 6,6 % betrug, also 0,6 % über dem durch die Gemeinschaftsregelung festgelegten Höchstsatz von 6 % lag.

Mit Schreiben vom 14. August 1979 teilte der Fonds d'orientation et de régularisation des marchés agricoles (FORMA), die französische Interventionsstelle, der Société laitière de Gacé mit, daß für die betreffende Teilmenge keine Beihilfe gewährt werde, da sie die Voraussetzungen nicht erfülle. Am 20. August 1979 stellte der FORMA klar, daß eine Beihilfe nur für die verarbeiteten Mengen gezahlt werde, die den durch die Verordnung Nr. 756/70 der Kommission aufgestellten Qualitätskriterien genau entsprächen, was bei den in der zweiten Junihätfte 1979 verarbeiteten Mengen nicht zutreffe.

Die Société laitière de Gacé bat daraufhin den FORMA, ihr nach einer erneuten Prüfung der Unterlagen eine der Menge der tatsächlich verarbeiteten Magermilch entsprechende Beihilfe zu gewähren.

Dieser Antrag wurde vom FORMA am 12. Juni 1980 abgelehnt.

Die Kommission, an die sich die Société laitière de Gacé ebenfalls gewandt hatte, antwortete ihr, daß die Entscheidung über einen Beihilfeantrag Sache der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats sei.

Am 21. Juli 1980 hat die Société laitière de Gacé beim Tribunal administratif Paris Klage mit dem Antrag eingereicht, die Entscheidung vom 12. Juni 1980, mit der der FORMA ihren Widerspruch zurückgewiesen hatte, aufzuheben, hilfsweise, den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchens mit der Frage der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnungen Nr. 987/68 und Nr. 756/70 zu befassen.

Mit Urteil vom 16. Juni 1981 hat das Tribunal administratif Paris dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Verordnung (EWG) Nr. 987/68 des Rates, durch die eine Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinaten eingeführt worden ist, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 756/70 der Kommission, in der die Qualitätsanforderungen an das Verarbeitungserzeugnis festgelegt sind, insoweit wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ungültig, als sie keine unterschiedliche Sanktion für den Fall, daß die Magermilch überhaupt nicht verarbeitet worden ist, und den Fall vorsehen, daß ein tatsächlich verarbeitetes Erzeugnis von der in den Verordnungsbestimmungen festgelegten Norm leicht abweicht?

Das Vorlageurteil ist am 12. Oktober 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Société laitière de Gacé, vertreten durch die Rechtsanwaltsozietät Funck-Brentano, Paris, der FORMA, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Villey, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst des Rates Daniel Vignes als Bevollmächtigten, unterstützt von Herrn Arthur Bräutigam, Verwaltungsrat im Juristischen Dienst des Rates, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jean-François Verstrynge als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 3. Februar 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssache nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Société laitière de Gacé trägt vor, mit der Gewährung einer Beihilfe für zu Kasein oder zu Kaseinaten verarbeitete Magermilch habe die Kommission zwei Ziele von sehr unterschiedlicher Bedeutung verfolgen wollen.

Das Hauptziel der Verordnung über diese Beihilfe bestehe darin, den Marktteilnehmern einen Anreiz dafür zu bieten, Magermilch zu Kasein oder Kaseinaten zu verarbeiten.

Das Nebenziel bestehe darin, die Marktteilnehmer dazu zu veranlassen, bei der Herstellung des Verarbeitungserzeugnisses Qualitätsmaßstäbe einzuhalten, die es ihnen ermöglichten, eine je nach dem Endergebnis unterschiedliche Beihilfe zu erhalten.

Die Nichteinhaltung der Qualitätsmaßstäbe dürfe nicht den vollständigen Entzug der Beihilfe zur Folge haben, zumal im vorliegenden Fall weder die Gemeinschaft noch die Käufer der streitigen Kaseinate dadurch den geringsten Schaden erlitten hätten.

Die beanstandeten Verordnungen verstießen nämlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen festlegten, die die Grenzen des zur Erreichung des angestrebten Ziels Angemessenen und Notwendigen überschritten.

Im vorliegenden Fall sei das Hauptziel, das heißt die Verarbeitung der Magermilch zu Kaseinaten, tatsächlich erreicht worden, so daß die betroffene Gesellschaft einen Anspruch auf Gewährung der dafür vorgesehenen Beihilfe habe. Die von den veterinärmedizinischen Dienststellen des Landwirtschaftsministeriums behauptete und vom FORMA bestätigte Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften stelle nur einen geringfügigen Verstoß dar, der den Verwendungszweck des Erzeugnisses in keiner Weise ändere. Sie betreffe allein die Qualitätsmaßstäbe, was rechtlich die vollständige Entziehung der beantragten Beihilfe nicht rechtfertigen könne.

Allein die Nichtverarbeitung könne die Ablehnung einer Beihilfe für die Herstellung von Kaseinaten begründen. Die Einführung einer Geldbuße als Sanktion für einen leichten Verstoß gegen die Vorschriften genüge völlig, um die ordnungsgemäße Durchführung der Verarbeitungsvorgänge sicherzustellen.

Die Société laitière de Gacé hebt hervor, eine solche Lösung sei von der Kommission in ihrer Verordnung Nr. 1725/79 vom 26. Juli 1979 (ABl. L 199, S. 1) über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver gewählt worden; in dieser Verordnung sei vorgesehen, daß die Höhe der Beihilfe für die Menge des Verarbeitungserzeugnisses, die den Anforderungen der Verordnung nicht entspreche, um einen bestimmten Prozentsatz herabgesetzt werde.

Sie weist außerdem darauf hin, daß nach der Verordnung Nr. 2851/80 der Kommission vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 296, S. 7), durch die die Verordnung Nr. 1725/79 geändert worden sei, selbst in dem Fall, in dem die Zahlung einer Beihilfe ausgesetzt werden könne, die betroffene Firma beantragen könne, daß die Aussetzung der Beihilfezahlung durch die Stellung einer Kaution ersetzt werde, deren Verfall gegebenenfalls als Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beihilfe gelte.

Diese Verordnungen hätten demnach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen, der dagegen in der Verordnung Nr. 756/70 mißachtet worden sei.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließe es aus, daß der Société laitière de Gacé die vorgesehene Beihilfe gänzlich verweigert werde, obgleich doch unbestritten sei, daß sie Kaseinat hergestellt habe, daß die leichte Ungenauigkeit bei der Zusammensetzung des Erzeugnisses ungewollt zustande gekommen sei und daß dies keinerlei Einfluß auf dessen endgültige Verwendung habe.

Die Société laitière de Gacé fügt hinzu, wenn sie die Magermilch zu anderen Erzeugnissen als Kaseinaten verarbeitet hätte, hätte dies für sie sehr viel weniger katastrophale Folgen gehabt, da sie lediglich eine Herabsetzung der Beihilfe hätte hinnehmen müssen, die in absoluten Zahlen zwischen 50000 und 60000 FF gelegen hätte. Eine Sanktion in dieser Höhe sei schwer genug, um die Firmen zu veranlassen, ihre Produktion sorgfältig zu kontrollieren; sie stehe aber noch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der vollständige Entzug der Beihilfe wegen einer geringfügigen Nichtübereinstimmung des Erzeugnisses mit den Vorschriften sei dagegen geeignet, ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu bringen, ohne daß ein solches Risiko durch die Schwere des Verstoßes oder durch einen der Gemeinschaft, die keinerlei Einbuße erlitten habe, verursachten Schaden gerechtfertigt sei. Für die Société laitière de Gacé belaufe sich der Verlust, den sie aufgrund der Weigerung des FORMA, ihr die beantragte Beihilfe zu gewähren, erlitten habe, auf 1326117,28 FF, einen Betrag, der höher sei als das Grundkapital der Gesellschaft, das eine Million FF betrage. Die Gesellschaft, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 987/68 die Beihilfe bereits im Ankaufspreis an ihre Magermilchlieferanten weitergegeben habe, habe den Unterschied zwischen diesem Preis und dem Weiterverkaufspreis des Fertigprodukts, der sehr viel niedriger sei, nicht ausgleichen können.

Der FORMA meint, die Verordnung Nr. 987/68 des Rates verstoße nicht gegen den

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung könne die Beihilfe ... je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinaten verarbeitet wird, und je nach der Qualität des hergestellten Kaseins oder der Kaseinate unterschiedlich festgesetzt werden.

Der FORMA ist der Meinung, diese Bestimmung bringe dadurch, daß sie den Grundsatz einer Differenzierung der Beihilfe je nach dem aus der Verarbeitung der Magermilch hervorgehenden Erzeugnis und je nach der Qualität dieses Erzeugnisses festlege, die Absicht sehr genau zum Ausdruck, eine Beziehung zwischen der Qualität des aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisses und der gezahlten Beihilfe herzustellen.

Er ist der Auffassung, es könne nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und auch nicht im Hinblick auf das verfolgte Ziel als zu weitgehend angesehen werden, wenn der Grundsatz einer solchen Differenzierung aufgestellt werde, zumal diese Differenzierung als eine Möglichkeit und nicht als eine Verpflichtung angesehen werde.

Die Frage, ob Artikel 2 der Verordnung Nr. 756/70 als solcher gültig ist, der (in der zur entscheidungserheblichen Zeit geltenden Fassung) die Zahlung der Beihilfe ohne die Möglichkeit einer Differenzierung dann ausschloß, wenn die Kaseine und Kaseinate nicht in vollem Umfang den in den Anhängen der Verordnung festgelegten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprachen, beantwortet der FORMA nicht, sondern führt nur an, daß es sich dabei um eine ernste und schwierige Frage handele, die der Gerichtshof zu entscheiden habe.

Auch der Rat beschränkt sich auf die Feststellung, daß es keinen Grund gebe, die Gültigkeit seiner Verordnung Nr. 987/68 in Zweifel zu ziehen.

Er weist darauf hin, daß diese Verordnung kein Qualitätskriterium enthalte, dem die Erzeugnisse entsprechen müßten, damit eine Beihilfe gewährt werden könne, sondern lediglich in Artikel 3 Absatz 1 vorsehe, daß die Beihilfe je nach den gewonnenen Erzeugnissen (Kaseine oder Kaseinate) und je nach der Qualität dieser Erzeugnisse unterschiedlich sein könne.

Nach Auffassung des Rates kann sich die Frage nach der Gültigkeit daher nur auf die Verordnung Nr. 756/70 der Kommission beziehen, die allein genaue Kriterien enthalte, die für die Gewährung der Beihilfe und für deren Differenzierung je nach der Qualität des Erzeugnisses ausschlaggebend seien.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hält es für angebracht, zunächst einige Bemerkungen zur tatsächlichen Seite der Rechtssache vorzutragen.

So bestreitet sie, daß eine Abweichung von 0,6 % im Feuchtigkeitsgehalt eines Kaseinats nur von geringer Bedeutung sei. Der Wassergehalt der Kaseinate sei nämlich ein wesentliches Element ihrer Qualität, da er dann, wenn er bestimmte Höchstwerte überschreite, zu einer Beeinträchtigung des Geschmacks und daher zu einer Beschränkung der Verwendungsmöglichkeit des Erzeugnisses führen könne. Scheinbar leichte Veränderungen könnten daher erhebliche Folgen für die Qualität des Erzeugnisses und für seine Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt der Gemeinschaft oder dem Weltmarkt haben.

Ein zweiter Hinweis der Kommission bezieht sich auf die Rechtsnatur der Ablehnung der Zahlung einer Beihilfe. Entgegen der Meinung der Société laitière de Gacé und des vorlegenden Gerichts könne diese Ablehnung keinesfalls als eine Sanktion angesehen werden, mit der die Nichteinhaltung einer durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Verpflichtung geahndet werde. In Wirklichkeit stehe es jedem Unternehmen frei, seine Geschäftstätigkeit nach seinem Gutdünken zu organisieren, auf die Gefahr hin, daß es eine durch die Gemeinschaftsregelung vorgesehene Beihilfe nicht erhalte, wenn seine Tätigkeit die Voraussetzungen für die Zahlung einer solchen Beihilfe nicht erfülle.

Die Kommission wendet sich dann der dem Gerichtshof vorgelegten Frage zu, ob die Verordnungen Nrn. 987/68 und 756/80 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Sie trägt zunächst vor, die Verarbeitung der Magermilch sei nicht das einzige Ziel, das mit der Gemeinschaftsregelung verfolgt werde. Diese Regelung verfolge daneben ein anderes Ziel, das die Qualität der Kaseine und Kaseinate betreffe, um die Absatzmöglichkeiten für die Magermilch sicherzustellen und zu verbessern und um die für dieses Erzeugnis zu zahlenden Beihilfebeträge zu begrenzen.

Um diese Ziele zu erreichen, habe die Gemeinschaftsregelung ein System vorgesehen, das die Mindestqualitätsanforderungen, die bei den Verarbeitungserzeugnissen zu beachten seien, festlege, was impliziere, daß die Beihilfe bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen nicht gewährt werden könne.

Die Mittel, die die Gemeinschaftsregelung einsetze, seien sowohl erforderlich als auch ausreichend und im Hinblick auf die verfolgten Ziele nicht unverhältnismäßig.

Sie seien insoweit erforderlich, als man dann, wenn man keinen Höchstgehalt an Wasser vorschreibe, die Qualität des Verarbeitungserzeugnisses nicht garantieren könne, obgleich diese Garantie für die Aufrechterhaltung des Magermilchabsatzes selbst unbedingt erforderlich sei.

Sie seien ausreichend, da es keinen Grund gebe, an der Qualität eines Erzeugnisses zu zweifeln, wenn der Schwellenwert von 6 % Wassergehalt beachtet worden sei.

Sie seien nicht unverhältnismäßig, da keine anderen Methoden denkbar seien, mit denen die gleichen Ziele einfacher erreicht werden könnten. Die Zahlung eines Teils der Beihilfe bei geringfügiger Nichtbeachtung der Vorschriften, wie sie die Société laitière de Gacé vorschlage, räume die Gefahr nicht aus, daß der Ruf der Hochwertigkeit, der für den Absatz dieses Erzeugnisses erforderlich sei, beeinträchtigt werde. Die Mittel seien im übrigen auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn man daran denke, daß das Hilfsmittel für die Anpassung eines Verarbeitungserzeugnisses an die Qualitätsvorschriften ziemlich leicht zu finden sei und ganz einfach darin bestehe, das Erzeugnis einer weiteren Trocknung zu unterziehen.

Die Kommission fügt hinzu, selbst wenn entgegen ihrer Meinung davon auszugehen sei, daß die in den beanstandeten Verordnungen eingesetzten Mittel außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stünden, müsse man noch im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes nachweisen, daß dieses Mißverhältnis offenkundig und/oder schwerwiegend sei. Angesichts der Bedeutung, die die strikte Anwendung der Qualitätsanforderungen für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch habe, sei es aber auf jeden Fall unmöglich, in der vorliegenden Rechtssache einen solchen Beweis zu erbringen.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 17. Juni 1982 haben die Société laitière de Gacé, vertreten durch Rechtsanwalt Funck-Brentano, der FORMA, vertreten durch Rechtsanwalt Villey, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres juristischen Dienstes Verstrynge als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. September 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal administratif Paris hat mit Urteil vom 16. Juni 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnungen Nr. 987/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, (ABl. L 169, S. 6) und Nr. 756/70 der Kommission vom 24. April 1970 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, (ABl. L 91, S. 28) in der Fassung der Verordnung Nr. 455/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 (ABl. L 53, S. 8) sowie der Verordnung Nr. 2940/73 der Kommission vom 29. Oktober 1973 (ABl. L 301, S. 23) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen der Société laitière de Gacé und dem Fonds d'orientation et de régularisation des marchés agricoles (FORMA), in dem es um die Weigerung des FORMA geht, der Société laitière de Gacé eine Gemeinschaftsbeihilfe für 85625 kg Kaseinate zu zahlen, die in der zweiten Junihälfte 1979 aus Magermilch hergestellt worden waren.

3 Die betreffenden Kaseinate hatten infolge einer Störung der Trockenkammer des Herstellerwerkes, die der Hersteller nicht bemerkt hatte, einen Wassergehalt, der um 0,6 % über dem Höchstfeuchtigkeitsgehalt von 6 % lag, wie er in den Anhängen I, II und III zur Kommissionsverordnung Nr. 756/70 in ihrer damals geltenden Fassung vorgeschrieben war. Der FORMA vertrat daraufhin die Auffassung, daß sie die für die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten, da nach der Verordnung Nr. 756/70 die Beihilfe allein für Kaseine und Kaseinate gewährt werden könne, die den in den betreffenden Anhängen festgelegten Anforderungen entsprächen.

4 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat die Gültigkeit der in Rede stehenden Verordnungen bezweifelt. Das nationale Gericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt:

Sind die Verordnung Nr. 987/68, durch die eine Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinaten eingeführt worden ist, sowie die Verordnung Nr. 756/70, in der die Qualitätsanforderungen an das Verarbeitungserzeugnis festgelegt sind, insoweit wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ungültig, als sie keine unterschiedliche Sanktion für den Fall, daß die Magermilch überhaupt nicht verarbeitet worden ist, und den Fall vorsehen, daß ein tatsächlich verarbeitetes Erzeugnis von der in den Verordnungsbestimmungen festgelegten Norm leicht abweicht?

5 Die von dem vorlegenden Gericht so formulierte Vorabentscheidungsfrage bezieht sich zunächst auf die Gültigkeit der Verordnung Nr. 987/68 des Rates. Dazu ist jedoch festzustellen, daß sich im Hinblick auf diese Verordnung die Frage des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht stellt. In den Begründungserwägungen der Verordnung wird nämlich lediglich darauf hingewiesen, daß die Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinaten nur gewährt wird, wenn diese Erzeugnisse bestimmten Bedingungen entsprechen, welche allein durch die Verordnung Nr. 756/70 der Kommission festgelegt worden sind.

6 Bei der Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts kommt es daher allein darauf an, ob der in der Verordnung Nr. 756/70 bei Überschreitung des Höchstfeuchtigkeitsgehalts vorgesehene Verlust der Beihilfe ein Mittel ist, das im Hinblick auf die Ziele, die mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch verfolgt werden, verhältnismäßig ist.

7 Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein gewissen Bedingungen entsprechen; diese Bedingungen sind durch spätere Verordnungen festgelegt worden. Die Verordnung Nr. 987/68 dehnt diese für Kasein getroffene Beihilferegelung auf Kaseinate aus. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe gehören die in den Anhängen der Verordnung Nr. 756/70 festgelegten Qualitätsanforderungen.

8 Die Société laitière de Gacé behauptet, das Ziel, durch einen vorgeschriebenen Höchstfeuchtigkeitsgehalt die Herstellung hochwertiger Kaseinate zu gewährleisten, sei gemessen an dem Ziel, die Verarbeitung von Magermilch zu Kaseinaten zu fördern, von zweitrangiger Bedeutung; wenn das mit der Gemeinschaftsregelung verfolgte Hauptziel vollständig erreicht sei, sei deshalb die Verweigerung der Beihilfe wegen Überschreitung des Höchstfeuchtigkeitsgehalts ein unverhältnismäßiges Mittel, weil damit nur die Erreichung eines relativ unbedeutenden Ziels gesichert werden solle. Die Kommission hält dem entgegen, beide Ziele seien gleichrangig; ihre Erreichung könne und müsse durch dieselben Mittel gewährleistet werden.

9 Dazu ist zu bemerken, daß das Ziel, die Qualität des Erzeugnisses zu garantieren, einen, wesentlichen Gesichtspunkt der betreffenden Gemeinschaftsregelung darstellt. Eine gute Qualität des Kaseins und der Kaseinate entspricht den mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte verfolgten allgemeinen Zielen und ermöglicht es insbesondere, wie sich aus der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 978/78 ergibt, Absatz und Erlöse für Magermilch zu verbessern. Diese Zielvorgabe, mit der bezweckt wird, die betreffenden Erzeugnisse auf dem Markt durch ihre Qualität zu kennzeichnen, ist in vollem Umfang gerechtfertigt.

10 Die Tatsache, daß die Kommission in den aufeinanderfolgenden Verordnungen über die Gewährung der Beihilfe für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch die Qualitätsanforderungen, die das Erzeugnis erfüllen muß, damit die Beihilfe gewährt wird, ständig verschärft hat, bestätigt im übrigen, daß für die Qualität dieses Erzeugnisses Sorge getragen werden muß.

11 Diese Überlegungen führen zu der Schlußfolgerung, daß der Verlust der Beihilfe bei Nichtbeachtung des vorgeschriebenen Feuchtigkeitsgehalts kein Mittel ist, das zu dem angestrebten Ziel, die Qualität des Erzeugnisses zu garantieren, außer Verhältnis steht.

12 Die Société laitière de Gacé hat in der mündlichen Verhandlung außerdem geltend gemacht, die Einhaltung eines Höchstgehalts an Wasser sei nicht erforderlich, um die Qualität des Erzeugnisses sicherzustellen. Die Kommission hat entgegnet, es handele sich um eine für die Erreichung dieses Ziels unerläßliche Verpflichtung, bei deren Nichteinhaltung der Verlust der gesamten Beihilfe voll und ganz gerechtfertigt sei.

13 Wie sich aus den Akten der Rechtssache ergibt, können Kaseinate zu industriellen Zwecken oder zur Lebensmittelherstellung als Emulgatoren in Fleisch- und Wurstwaren oder als Bindemittel in Babynahrung verwendet werden. Es steht fest, daß ein höherer Feuchtigkeitsgehalt als 6 % bei der Lagerung von Kaseinaten, die als Nahrungsmittel verwendet werden sollen, nicht toleriert werden kann, weil er dazu beiträgt, ihren Geschmack sehr schnell zu beeinträchtigen, und dadurch ihre Verwendung als Nahrungsmittel ausschließt.

14 Die Société laitière de Gacé bestreitet diese Feststellung nicht, behauptet jedoch, die Überschreitung des Höchstfeuchtigkeitsgehalts wirke sich auf die Verwendung des Erzeugnisses nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn dieses zur Nahrungsmittelherstellung bestimmt sei. Kaseinate, die als Nahrungsmittel verwendet werden sollten, seien nämlich niemals für eine lange Lagerung bestimmt; das beweise die Tatsache, daß die Kaseinate, aufgrund deren es zu dem vorliegenden Rechtsstreit gekommen sei, gleich in den Tagen nach ihrer Herstellung verkauft worden seien. Die Auffassung der Kommission sei deshalb unbegründet und lebensfremd, da sie die Bedingungen, unter denen dieses Erzeugnis in den Handel gebracht werde, außer acht lasse.

15 Dieser Argumentation könnte nur gefolgt werden, wenn die als Nahrungsmittel verwendeten Kaseinate immer fast unmittelbar nach ihrer Herstellung verkauft und niemals längere Zeit gelagert würden. Die Société laitière de Gacé, die dieses Argument vorgebracht hat, hat jedoch selbst erklärt, daß das unmittelbar aus frischer Milch hergestellte Kaseinat ganz allgemein sehr schnell seiner Verwendung zugeführt wird und nicht für eine lange Lagerung bestimmt ist. Sie hat also anerkannt, daß in bestimmten Fällen eine lange Lagerung nicht auszuschließen ist. Unter diesen Umständen muß der vorgeschriebene Höchstgehalt an Wasser strikt eingehalten werden, damit die Gefahr einer Geschmacksbeeinträchtigung bei dem Erzeugnis ausgeschlossen wird.

16 Alle diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß die Vorschriften der Verordnung Nr. 756/70, die die Beihilfe von der vollständigen Beachtung des Höchstwassergehalts abhängig machen, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die Kommission war zu Recht der. Auffassung, daß für den Absatz der in Frage stehenden Erzeugnisse eine gleichbleibend hohe Qualität erforderlich war und daß die Gewährung einer Beihilfe zu einem niedrigeren Satz für eine geringere Qualität diesem Ziel nicht entsprochen hätte.

17 Auf die Frage des Tribunal administratif Paris ist somit zu antworten, daß die Prüfung nichts ergeben hat, was der Gültigkeit der Verordnung Nr. 987/68 des Rates zur Einführung einer Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinaten und der Verordnung Nr. 756/70 der Kommission zur Festlegung der Qualitätskriterien für das Verarbeitungserzeugnis entgegenstehen könnte.

Kosten

18 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Saché dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal administratif Paris mit Urteil vom 16. Juni 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was der Gültigkeit der Verordnung Nr. 987/68 des Rates zur Einführung einer Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinaten und der Verordnung Nr. 756/70 der Kommission zur Festlegung der Qualitätskriterien für das Verarbeitungserzeugnis entgegenstehen könnte.