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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.12.1982 – C-60/82
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:414
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 2. Dezember 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger dieser Beamtenstreitsache, Herr Cowood, der seit 1974 im Dienst der Kommission steht und zur Zeit Beamter der Besoldungsgruppe LA 4 bei der Generaldirektion Personal und Verwaltung — Abteilung englische Übersetzung — ist, bewarb sich am 19. November 1980 um den Posten eines Gruppenleiters im Übersetzungsdienst.
In einer Note vom 23. Januar 1981 teilte der zuständige Direktor der Direktion Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek, Herr Ciancio, dem Direktor der Direktion Personal, Herrn Baxter, seine Kandidatenempfehlungen für die freien Posten mit. In bezug auf die Kandidatur des Klägers bemerkte er unter anderem:
M. Cowood se trouve de ce fait en concurrence avec un autre chef de groupe très expérimenté: M. Schäfer. A mérite égal je donne ma préférence à M. Schäfer qui a une plus grande ancienneté tant dans le service que dans le grade LA 4 réviseur. Toutefois, je tiens à souligner les mérites et le bon travail effectué par M. Cowood.
Am 18. Februar 1981 unterrichtete der Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung, Herr Baichère, das für Personalsachen zuständige Mitglied der Kommission, Herrn O'Kennedy, von den betreffenden Beförderungsvorschlägen und teilte mit, daß er hiergegen keine Einwände vorzubringen habe. Dieser beschloß darauf am 17. März 1981, Herrn Schäfer zum Gruppenleiter in der Abteilung englische Übersetzung zu bestellen. Demzufolge wurde Herrn Cowood am 19. März 1981 mitgeteilt, daß die Anstellungsbehörde seine Bewerbung für die zu besetzende Planstelle des Leiters einer Übersetzergruppe nicht habe berücksichigen können. Gegen diese Entscheidung legte Herr Cowood unter dem Datum vom 22. Juni 1981 Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts mit der Begründung ein, die Ablehnung sei ausschließlich auf seine gewerkschaftliche Betätigung zurückzuführen. Die Kommission wies diesen Vorwurf durch Entscheidung vom 25. Oktober 1981, die dem Kläger am 16. November 1981 mitgeteilt wurde, zurück.
Herr Cowood hat darauf am 11. Februar 1982 Klage erhoben mit dem Antrag, die ablehnenden Entscheidungen der Kommission vom 19. März 1981 und vom 15. November 1981 aufzuheben und die Kommission zu verurteilen, dem Kläger angemesenen Ersatz für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
1. Die Kommission hält unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes den Antrag des Klägers, die Ablehung seiner Beschwerde aufzuheben, für unzulässig, da diese die Ablehnung vom 19. März 1981 lediglich bestätige. Nach Auffassung des Klägers dagegen ist in der Zurückweisung der Beschwerde eine selbständige, ihn beschwerende Entscheidung zu sehen, mit der der Versuch unternommen werde, durch falsche Behauptungen die wahren Hintergründe einer Ablehung zu verschleiern.
Da dieses Vorbringen eng mit der Begründetheit der Klage zusammenhängt, erscheint es zweckmäßig, zunächst hierzu Stellung zu nehmen.
2. Zur Begründetheit der Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor, die Nichtberücksichtigung seiner Kandidatur stehe in engem Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich anläßlich einer Sitzung des Beförderungsausschusses LA für das Jahr 1980 vom 17. Februar 1981, an der er als Personalvertreter teilgenommen habe, ereignet habe. In dieser Sitzung sei sein Vorschlag, den Namen eines anderen Beamten in die Beförderungsliste aufzunehmen, von dem für das Personal zuständigen Generaldirektor unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Beamte sei als Gewerkschaftsvertreter bekannt und seine diesbezügliche Tätigkeit lasse ihm nicht in ausreichendem Maße Zeit für seine Übersetzertätigkeit. Er, der Kläger, habe sich seither ohne Erfolg bemüht, daß diese Aussage in das Protokoll der genannten Sitzung aufgenommen werde. Das Geschehen in Zusammenhang mit diesem Vorfall beweise nicht nur das Vorhandensein von Vorurteilen im Beförderungsausschuß, sondern zeige gleichfalls die gewerkschaftsfeindliche Haltung einiger hoher Beamter der Generaldirektion Personal und Verwaltung und sei nicht zuletzt auch der Grund für die Nichtberücksichtigung seiner Kandidatur gewesen. Für eine solche Annahme spreche auch, daß alle ehemaligen Koordinatoren der spezialisierten Gruppe der englischen Übersetzerabteilung außer ihm zu Leitern einer Übersetzergruppe ernannt worden seien. Folglich stelle die Nichtberücksichtigung seiner Kandidatur eine Verletzung des Artikels 1 des Anhangs II zum Statut der europäischen Beamten und des Artikels 13 Absatz 2 der Vereinbarung vom 20. September 1974 über die Beziehungen zwischen der Kommission und den Gewerkschaften und Berufsverbänden dar, die gewährleisten sollten, daß Beamten aus ihrer Tätigkeit als Personalvertreter oder aus ihrer gewerkschaftlichen Betätigung kein beruflicher Nachteil erwachse. Daneben würden'durch die Nichtberücksichtigung seiner Kandidatur auch die allgemein geltenden Prinzipien der Meinungs- und Gedankenfreiheit sowie der politischen und gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit verletzt.
Die Kommission hält diesen Vorwürfen entgegen, daß, abgesehen davon, daß die fraglichen Bemerkungen nicht vom Kläger im vorgebrachten Sinne zu verstehen seien, eine gewerkschaftliche Betätigung noch nie ein Hindernis für eine Beförderung gewesen sei. Insbesondre gebe es keine Verbindung zwischen den Vorgängen, die sich im Zusammenhang mit der Beförderung des anderen Beamten abgespielt hätten, und der Berücksichtigung der klägerischen Kandidatur, der aus rein sachlichen Gründen nicht stattgegeben worden sei.
Wie diese Kontroverse zeigt, hängt der Erfolg der Klage entscheidend davon ab, ob die von der Anstellungsbehörde am 17. März 1981 getroffene und dem Kläger am 19. März des gleichen Jahres mitgeteilte ablehnende Entscheidung von sachfremden Erwägungen getragen wurde. Hierzu ist festzustellen, daß diese Entscheidung aufgrund des Vorschlags von Herrn Ciancio, dem für die Übersetzungsdienste zuständigen Direktor, erfolgte, der auf dem Dienstweg ohne abweichende Kommentierung von den Herren Baxter und Baichère weitergeleitet worden war. Es ist aber nicht zu besteken, daß dieser Vorschlag, der Herrn Schäfer den Vorzug gibt, auf sachgerechten Kriterien beruht. Herr Ciancio hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben, daß sowohl Herr Schäfer als auch der Kläger gleichermaßen Verdienste aufweisen und daß ersterem lediglich aufgrund seiner längeren Dienstzeit der Vorzug zu geben sei. Daß dieses Kriterium sachlich gerechtfertigt ist, zeigt, aber bereits die Stellenausschreibung, in der es unter anderem heißt, daß die Kandidaten über eine nachzuweisende Erfahrung als Übersetzer und Überprüfer und darüber hinaus über eine Führungsfähigkeit verfügen müßten, die nachzuweisen sei durch Erfahrung in Organisations-, Koordinations- und Rationalisierungsaufgaben im sprachlichen Bereich.
Somit bleibt lediglich noch zu prüfen, ob die Entscheidung der Anstellungsbehörde darüber hinaus noch von weiteren sachfremden Erwägungen beeinflußt gewesen sein könnte. Hier aber ist auschlaggebend, daß die Entscheidung von Herrn Ciancio, Herrn Schäfer den Vorzug zu geben, die letztlich allein zu der Ablehnung des Klägers durch die Anstellungsbehörde geführt hat, bereits am 22. Januar 1981 gefallen ist. Da der Kläger aber erst am 23. Januar 1981 zum Personalvertreter bestimmt wurde und der fragliche Vorfall sich erst in der Sitzung des Beförderungsausschusses vom 17. Februar des gleichen Jahres abgespielt hat, schließt schon die zeitliche Reihenfolge eine solche, von dem Kläger vermutete Beeinflussung seiner Ablehnung aus. Infolgedessen kann es in diesem Fall auch dahingestellt bleiben, wie die Vorgänge in Zusammenhang mit der fraglichen Sitzung des Beförderungsausschusses, in der es zudem um die Beförderung eines anderen Beamten ging, zu werten sind.
Der Gerichtshof hat darüber hinaus den Kläger bereits während des schriftlichen Verfahrens aufgefordert, Beweis dafür anzubieten, daß sich die Kommission bei der Entscheidung in seinem Fall von anderen als den genannten Erwägungen, insbesondere von seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit oder seinem Verhalten in dem Beförderungsausschuß, leiten ließ. Weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger aber schlüssigen Beweis dafür antreten, daß seine gewerkschaftliche Tätigkeit oder die fraglichen Ereignisse kausal für die Entscheidung der Kommission gewesen sind.
Nicht zuletzt kann auch der Umstand, daß alle ehemaligen Koordinatoren der englischen Übersetzergruppe außer dem Kläger zu Gruppenleitern ernannt wurden, nicht als Indiz zur Stützung der klägerischen Behauptung gewertet werden, da im Zuge einer Umstrukturierung die Zahl dieser Übersetzergruppen verringert wurde mit der zwangsläufigen Folge, daß logischerweise nicht alle ehemaligen Koordinatoren Leiter der neuen Übersetzergruppen werden konnten.
Da der Kläger folglich den Nachweis nicht erbringen konnte, daß die ihm am 19. März 1981 mitgeteilte Entscheidung von sachfremden Erwägungen getragen wurde, erweisen sich seine Anträge als unbegründet, und ich schlage daher abschließend vor, die Klage abzuweisen und über die Kosten des Verfahrens nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden.