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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1982 – C-60/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:440

In der Rechtssache 60/82

John Philip Cowood, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pierre Legros, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gaston Vogel, Résidence Verlaine, 5, rue C.-M.-Spoo,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptberater Bernard Paulin und das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Hendrik Van Lier als Bevollmächtigte, Zustellung'sbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Kommissionsentscheidung vom 19. März 1981, mit der die Bewerbung des Klägers um die Stelle eines Gruppenleiters im Übersetzungsdienst abgelehnt wurde, und Ersatz des daraus entstandenen immateriellen Schadens

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger, Herr Cowood, der seit dem 1. April 1974 im Dienst der Kommission steht, ist zur Zeit Beamter der Besoldungsgruppe LA 4 bei der Geheraldirektion Personal und Verwaltung, Abteilung Englische Übersetzung. Am 19. November 1980 bewarb sich der Kläger um den Posten eines Gruppenleiters im Übersetzungsdienst.

Am 22. Januar 1981 teilte der Direktor der Direktion Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek, Herr Ciancio, dem Personaldirektor seine Empfehlungen für diese freie Stelle mit. Er führte aus, daß Herr Cowood sich neben einem anderen Gruppenleiter bewerbe, dem er aufgrund seines höheren Dienstalters den Vorzug gebe.

Am 23. Januar 1981 wurde der Kläger von der zentralen Personalvertretung zum Personalvertreter im Beförderungsausschuß LA bestimmt. In der ersten Sitzung des Ausschusses am 17. Februar 1981 ereignete sich zwischen Herrn Cowood und dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung eine Streitigkeit in bezug auf die Beförderung eines anderen Beamten, Herrn C.

Am 19. März 1981 erfuhr der Kläger, daß seine Bewerbung für die freie Stelle des Gruppenleiters im Übersetzungsdienst nicht berücksichtigt worden war. Am 22. Juni 1981 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein. Die Kommission wies die Beschwerde durch Entscheidung vom 27. Oktober 1981, die dem Kläger am 16. November 1981 mitgeteilt wurden zurück.

Mit Klageschrift, die am 11. Februar 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat der Kläger vorliegende Klage erhoben. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Gcneralanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung erst zu eröffnen, wenn der Kläger folgender Aufforderung nachgekommen ist:

Aus der Note des Herrn Ciancio vom 22. Januar 1981 ... ergibt sich, daß der Vorschlag an den Personaldirektor, der zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, damit begründet war, daß bei zwei Bewerbern mit gleichen Verdiensten demjenigen der Vorzug gegeben werden sollte, der das höchste Dienstalter in der Abteilung sowie in der Besoldungsgruppe LA 4-Überprüfer hatte.

Der Kläger wird aufgefordert, schriftliche Beweisstücke vorzulegen oder substantiiert Zeugenbeweis anzutreten dafür, daß die Kommission sich bei der streitigen Entscheidung von anderen Erwägungen, insbesondere von der Bewertung der Gewerkschaftstätigkeit des Klägers oder seiner Haltung in einem Beförderungsausschuß, hat leiten lassen.

Der Kläger hat beantragt; die Teilnehmer an der Sitzung des Beförderungsausschusses vom 17. Februar 1981 als Zeugen zu vernehmen.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat daraufhin beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne weitere Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die ihm gegenüber am 19. März 1981 erlassene Entscheidung aufzuheben, durch die er davon in Kenntnis gesetzt worden ist, daß die Anstellungsbehörde seine Bewerbung für eine Stelle als Gruppenleiter im Übersetzungsdienst nicht berücksichtigen konnte;

2. die dem Kläger am 16. November 1981 mitgeteilte Zurückweisung seiner am 22. Juni 1981 eingereichten Beschwerde aufzuheben;

3. die Kommission zu verurteilen, dem Kläger für den ihm entstandenen immateriellen Schaden den ihm von Rechts wegen zustehenden Ersatz zu leisten;

4. die Komission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit der Kläger die Aufhebung der Zurückweisung seiner Beschwerde begehrt;

2. die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

3. den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmiteļ der Parteien

Der Kläger macht drei Angriffsmittel geltend:

1. Verletzung von Artikel 1 des Anhangs II des Beamtenstatuts;

2. Verletzung von Artikel 13 Absatz 2 der Vereinbarung vom 20. September 1974 über die Beziehungen zwischen der Kommission und den Gewerkschaften und Berufsverbänden;

3. Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze, insbesondere aufgrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der freien Meinungsäußerung sowie der philosophischen, politischen und gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit.

Der Kläger trägt in seiner Klageschrift vor, die Ablehnung seiner Beförderung hänge eng mit einem Vorfall am 17. Februar 1981 im Beförderungsausschuß zusammen. Damals habe der Kläger vorgeschlagen, den Namen eines Beamten, Herrn C, in die Beförderungsliste aufzunehmen. Dieser Vorschlag sei jedoch vom Generaldirektor für Personal abgelehnt worden, da Herr C. als Gewerkschaftsvertreter gut bekannt sei und aufgrund seiner gewerkschaftlichen Funktionen bei verschiedenen Organen der Personalvertretung daran gehindert sei, die für eine Übersetzertätigkeit notwendige Zeit aufzubringen. Es habe dann Schwierigkeiten bei der Abfassung des Protokolls dieser Sitzung gegeben, da der Kläger darauf bestanden habe, daß der Grund für diese Ablehnung darin zum Ausdruck komme.

Dieser Vorfall sei nicht nur ein Beispiel für die im Beförderungsausschuß vorhandenen Vorurteile. Er habe auch zu der Entscheidung geführt, seine Bewerbung für die freie Stelle nicht zu berücksichtigen.

Die Beklagte erhebt in der Klagebeantwortung eine prozeßhindernde Einrede gegenüber dem zweiten Antrag des Klägers. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die bestätigenden Akte zu der angefochtenen Entscheidung (im vorliegenden Fall die vom 19. März 1981) gehörten, trägt die Kommission vor, die Zurückweisung der Beschwerde stelle keinen selbständigen, angreifbaren Akt dar.

Zum Sachverhalt trägt die Beklagte vor, in der Note des Herrn Ciancio vom 22. Januar 1981 sei festgestellt worden, daß Herr Cowood sich neben einem anderen, sehr erfahrenen Gruppenleiter beworben habe. Herr Ciancio habe dem anderen Bewerber den Vorzug gegeben, da dieser ein höheres Dienstalter in der Abteilung sowie in der Besoldungsgruppe LA 4-Überprüfer gehabt habe. Die Gründe für die streitige Entscheidung hätten somit vor dem Vorfall vom 17. Februar 1981 bestanden.

Zu diesem Vorfall erklärt die Beklagte, der Generaldirektor für Personal habe gegenüber dem Kläger dessen Auslegung der Bemerkungen über die Gewerkschaftstätigkeit des Herrn C. als unzutreffend zurückgewiesen. Diese Tätigkeit sei im übrigen allen Mitgliedern des Beförderungsausschusses bekannt gewesen und habe niemals einer Beförderung im Wege gestanden. Die Beklagte betont, nur durch reinen Zufall hätten die beiden Verfahren zur Besetzung einer Planstelle, das für den Gruppenleiter und das Beförderungsverfahren für die Sonderlaufbahn LA, gleichzeitig stattgefunden. Daher sei der Zusammenhang, den der Kläger zwischen der Ablehnung seiner Bewerbung und der Tätigkeit des Beförderungsausschusses herzustellen versuche, nicht gegeben.

Zu der prozeßhindernden Einrede trägt der Kläger in seiner Erwiderung vor, daß die seine Beschwerde zurückweisende Entscheidung vom 22. Juni 1981 nicht nur die Ablehnung seiner Bewerbung für die freie Stelle bestätige. Seiner Meinung nach stellt diese Entscheidung einen Versuch dar, durch falsche Behauptungen die wahren Gründe für diese Ablehnung zu verschleiern.

Zum Sachverhalt wiederholt der Kläger, daß bestimmte hohe Beamte der Generaldirektion Personal und Verwaltung eine ablehnende Haltung gegenüber jeder gewerkschaftlichen Betätigung einnähmen. Diese Tatsache könne durch Anhörung der Teilnehmer an der Sitzung des Beförderungsausschusses bewiesen werden, in der sich der Vorfall wegen der Aufnahme des Herrn C. in die Beförderungsliste ereignet habe. Der Kläger fügt hinzu, daß alle ehemaligen Koordinatoren der Fachgruppen der englischen Übersetzungsabteilung bis auf ihn selbst zu Leitern einer Übersetzungsgruppe ernannt worden seien.

In der Gegenerwiderung trägt die Beklagte vor, der Kläger habe das Vorhandensein eines Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit des Beförderungsausschus- ses und der Ablehnung seiner Bewerbung nicht nachweisen können, Hinsichtlich des Vorfalls in der Sitzung dieses Ausschusses erklärt die Beklagte, daß Herr C. inzwischen ebenfalls eine (derzeit anhängige) Klage erhoben habe und seine Interessen somit gewahrt seien.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 11. November 1982 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Dezember 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr John Philip Cowood, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe LA 4, hat mit Klageschrift, die am 11. Februar 1982 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben mit dem Antrag, die Entscheidung vom 17. März 1982, durch die ein anderer Beamter zum Gruppenleiter der englischen Übersetzungsabteilung der Generaldirektion Personal und Verwaltung ernannt worden ist, aufzuheben sowie die Kommission zum Ersatz des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen.

2 Die angefochtene Entscheidung gehört zu einer Reihe von sieben Entscheidungen, durch die die sieben freien Planstellen gemäß den Stellenausschreibungen KOM/915/80 bis KOM/921/80 besetzt worden sind. Der Kläger gehörte zu den dreizehn Bewerbern für diese Planstellen.

3 Der Kläger führt in seiner Klageschrift aus, er sei am 23. Januar 1981 von der zentralen Personalvertretung zum Personalvertreter im Beförderungsausschuß LA für das Jahr 1980 bestimmt worden. In der ersten Sitzung dieses Ausschusses am 17. Februar 1981 habe er die Aufnahme eines Beamten in die vorläufige Liste der für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe LA 4 in Betracht kommenden Bewerber vorgeschlagen. Der einzige Einwand gegen diesen Vorschlag sei vom Generaldirektor für Personal vorgebracht worden, wonach der vorgeschlagene Bewerber als Gewerkschaftsvertreter gut bekannt sei. Nach der Abstimmung über den Vorschlag des Klägers habe dieser Vorbehalte wegen der Abfassung des Sitzungsprotokolls des Beförderungsausschusses angemeldet, worüber er mit dem Präsidenten des Ausschusses in Streit geraten sei.

4 Der Kläger schließt aus diesen Ereignissen, daß die Ablehnung seiner Beförderung zum Gruppenleiter eng mit seiner Haltung zusammenhänge, die er in der Sitzung des Beförderungsauschusses eingenommen habe, um die Berichtigung des Protokolls zu erreichen. Seine Ablehnung sei infolgedessen durch seine gewerkschaftliche Betätigung in diesem Ausschuß beeinflußt worden.

5 Unter diesen Voraussetzungen verletzt nach Ansicht des Klägers die angefochtene Entscheidung eine Reihe von Vorschriften des Beamtenstatuts und bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere aufgrund des Verstoßes gegen die freie gewerkschaftliche Betätigung und die freie Meinungsäußerung.

6 Die Kommission trägt vor, die Behauptungen des Klägers entbehrten jeder tatsächlichen Grundlage, da die Entscheidung über die Ernennung eines anderen Bewerbers für die freie Planstelle aus sachlichen Gründen, die keinen Bezug zu der gewerkschaftlichen Betätigung des Klägers gehabt hätten, gerechtfertigt gewesen sei.

7 Die Kommission beruft sich hierbei auf eine Note des Leiters der Direktion Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek an den Personaldirektor, in der Vorschläge für die Besetzung bestimmter Planstellen, darunter der hier in Rede stehenden, gemacht wurden. Diese Note datiert vom 22. Januar 1981; sie ist daher vor der Ernennung des Klägers zum Mitglied des Beförderungsausschusses LA am 23. Januar 1981 verfaßt worden.

8 Die Note vom 22. Januar 1981 enthält folgende Passage über die streitige Stelle:

Herr Cowood hat seine Aufgaben als Gruppenleiter zur allgemeinen Zufriedenheit in einer Zeit wahrgenommen, in der die englische Abteilung aus acht Gruppen bestand. Da im Jahr 1980 in allen Sprachabteilungen, die aus sieben Gruppen bestanden, eine horizontale Angleichung der Gruppen vorgenommen wurde, war es notwendig, eine Gruppe bei den Briten aufzulösen. Herr Cowood befindet sich daher in Konkurrenz mit einem anderen sehr erfahrenen Gruppenleiter:. Herrn Schäfer. Bei gleichen Verdiensten gebe ich Herrn Schäfer den Vorzug, der ein höheres Dienstalter sowohl in der Abteilung als auch in der Besoldungsgruppe LA 4-Überprüfer hat. Ich möchte jedoch die Verdienste und die gute Arbeit von Herrn Cowood hervorheben.

9 Es steht fest, daß dieser Vorschlag vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung am 18. Februar 1981 dem zuständigen Kommissionsmitglied mit dem Hinweis übermittelt wurde, daß der Generaldirektor keine Einwände vorzubringen habe.

10 Der Kläger hat weder die Beurteilung der Verdienste der Bewerber noch die Tatsachen bestritten, auf denen die Note vom 22. Januar 1981 beruht.

11 Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat daher den Kläger aufgefordert, schriftliche Beweisstücke vorzulegen oder substantiiert Zeugenbeweis anzutreten dafür, daß sich die Kommission bei der streitigen Entscheidung von anderen Erwägungen als den in der Note vom 22. Januar 1981 aufgeführten, insbesondere von einer Bewertung der gewerkschaftlichen Tätigkeit des Klägers oder seiner Haltung im Beförderungsausschuß, hat leiten lassen.

12 Auf diese Aufforderung hat der Kläger die Vernehmung derjenigen Personen als Zeugen beantragt, die in der Sitzung des Beförderungsausschusses LA vom 17. Februar 1981 anwesend waren, in der — wie er vorträgt — die Aufnahme eines anderen Beamten in die Liste der beförderungswürdigen Bewerber wegen dessen gewerkschaftlicher Betätigung abgelehnt worden sei. Darüber hinaus hat der Kläger auf die Haltung bestimmter hoher Beamter der Kommission hingewiesen, die der gewerkschaftlichen Betätigung ablehnend gegenüberständen, ohne jedoch einen genauen Zusammenhang mit seinem persönlichen Fall herzustellen.

13 Die Tatsachen, für die der Kläger Beweis anbietet, betreffen nicht die Ablehnung seiner Beförderung. Selbst wenn sie nachgewiesen wären, könnten sie nicht die Schlußfolgerung stützen, daß die angefochtene Entscheidung nicht auf den Gründen, die der Abteilungsleiter des Klägers in seiner Note vom 22. Januar 1981 angegeben hat, nämlich daß bei gleichen Verdiensten der Ernennung des Bewerbers mit dem höheren Dienstalter der Vorzug zu geben sei, sondern auf anderen Erwägungen, insbesondere einer Bewertung der gewerkschaftlichen Tätigkeit des Klägers, beruht.

14 Die Klage ist daher abzuweisen.

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.