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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.12.1982 – C-290/81

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:429

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 14. Dezember 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Auch in den beiden Verfahren, zu denen ich jetzt Stellung nehme, geht es darum, die Zulässigkeit der Erhebung von Abgaben für Verwaltungsdienste gemäß dem italienischen Gesetz vom 15. Juni 1950

auf Importe von Waren aus GATT-Mitgliedsländern nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu beurteilen.

Die beiden Klägerinnen der Ausgangsverfahren hatten mit ihrer These, die Abgabenerhebung sei nicht rechtmäßig und geleistete Abgaben folglich zurückzuzahlen, beim Gericht erster Instanz, dem Tribunale von Mailand, zum Teil Erfolg. Unter Hinweis auf den aus anderen Verfahren bekannten Artikel II 1 b des GATT wurde die Finanzverwaltung zur Rückzahlung verurteilt, soweit die belasteten Waren in der italienischen Zugeständnisliste XXVII, wie sie beim Beitritt Italiens zum GATT ausgehandelt worden war, aufgeführt waren. Abgewiesen wurde ihr Anspruch dagegen, soweit die belasteten Waren zum erstenmal in der Liste XL-EWG genannt wurden, die — wie wir aus den anderen Verfahren wissen — erst Anfang der sechziger Jahre unter Beteiligung der Gemeinschaft zustande kam. Das Gericht war damit offensichtlich der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt, nach der — weil mit der Liste XL-EWG neue Zollsätze festgelegt worden seien, ohne daß eine früher erlassene Abgabenregelung davon berührt worden sei — für die Beurteilung der italienischen Abgabe für Verwaltungsdienste allein wichtig sei, ob die betroffenen Waren in der ursprünglichen italienischen Zugeständnisliste enthalten gewesen seien oder nicht.

Die Klägerinnen haben sich darauf im Wege der Berufung an die Corte d'appello in Mailand gewandt. Nach ihrer Meinung besteht die Rückzahlungspflicht der italienischen Finanzverwaltung unabhängig davon, ob die belasteten Waren in Zugeständnislisten genannt seien, da das italienische Gesetz nicht in Einklang mit dem der Präambel des GATT zu entnehmenden Verbot der Erhebung von Abgaben stehe, die beim Beitritt Italiens zum GATT noch nicht bestanden hätten. In jedem Fall sei der Artikel II1 Buchstabe b des GATT verletzt; selbst wenn davon auszugehen sei, daß die belasteten Waren noch nicht in der ursprünglichen Zugeständnisliste Italiens aufgeführt gewesen seien, müsse man doch annehmen, daß die Liste XL-EWG an die Stelle der ursprünglichen nationalen Zugeständnislisten getreten sei.

Im Hinblick auf diese die Auslegung des GATT betreffenden Probleme setzte die Corte d'appello durch Beschlüsse vom 6. Juli 1981 die bei ihr anhängigen Verfahren aus und legte — übereinstimmend für beide Verfahren — folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Kann im Hinblick auf die Präambel des GATT, sei es in ihrer ursprünglichen Fassung, in der die Vertragsparteien erklärten, daß sie bestrebt (désireux) seien, die Zölle und andere Handelsschranken abzubauen und die Diskriminierung im internationalen Handel zu beseitigen, sei es in der Fassung, die sich aus dem Protokoll von Genf vom 10. März 1955, von Italien ratifiziert durch das Gesetz Nr. 1307 vom 7. November 1977, ergibt, durch das die Vertragsparteien mit dem Wort désirent (sind bestrebt) die Übernahme der genannten Verpflichtungen näher bestimmten, die durch das Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 (nach dem Beitritt Italiens zu dem Abkommen, jedoch vor dem genannten Protokoll von Genf) eingeführte Verwaltungsgebühr als mit den Bestimmungen dieses Abkommens unabhängig davon vereinbar angesehen werden, daß die eingeführten Waren in den ursprünglichen Zugeständnislisten aufgeführt sind und in der Klausel, wonach die bestehenden Nebenabgaben auf Einfuhren nicht erhöht werden dürfen, nur auf diese Listen ausdrücklich Bezug genommen wird?

2. Ist die bereits vorher eingeführte Verwaltungsgebühr infolge der Ersetzung der Liste XXVII durch die Liste XL (Gemeinsamer Zolltarif) mit dem in Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT enthaltenen Verbot der Erhöhung der bisherigen Nebenabgaben auf Einfuhren vom Zeitpunkt dieser Ersetzung (d. h. für Italien vom 13. Januar 1963) an insoweit vereinbar, als sie auf Waren erhoben wird, die nicht in der ursprünglichen Liste XXVII, sondern nur in der Liste XL aufgeführt sind?

Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Anders als in den Rechtssachen 267 bis 269/81 hat die Corte d'Appello nicht danach gefragt, von wann an die jetzt interessierenden GATT-rechtlichen Verpflichtungen als gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen anzusehen seien.

Es ist nicht auszuschließen, daß diese Frage auch in den vorliegenden Verfahren ihre Berechtigung hat, denn wir wissen nach dem, was uns vorgetragen wurde, nicht genau, wann die streitigen Einfuhren erfolgten und mit den Abgaben für Verwaltungsdienste belastet wurden. Bekannt ist in bezug auf die Rechtssache 291/81 nur, daß eine Rückzahlung für den Zeitraum von 1960 bis 1970 verlangt wird, so daß angenommen werden kann, es seien zu der genannten Zeit Einfuhren getätigt worden.

Sollte es sich so verhalten, daß die in den Ausgangsverfahren zu behandelnden Vorgänge ganz oder teilweise vor dem 1. Juli 1968, also vor dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs, stattgefunden haben, so würde insoweit gelten, was schon in den Rechtssachen 267 bis 269/81 auf ausdrückliche Anfrage des vorlegenden Gerichts klargestellt wurde: daß nämlich diesbezüglich, weil zu jener Zeit die Gemeinschaft im Tarifbereich noch nicht vollständig an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten war, die Beurteilung allein nach italienischem Recht in Verbindung mit den einschlägigen GATT-Bestimmungen vorzunehmen ist. Im einzelnen brauche ich diesen Standpunkt jetzt nicht zu begründen; ich beziehe mich dazu auf die eingehenden Darlegungen, die ich in den Schlußanträgen zu den Rechtssachen 267 bis 269/81 gemacht habe.

2. Die erste Frage kann so, wie sie gestellt wurde, nicht beantwortet werden, denn der Gerichtshof ist in einem Verfahren nach Artikel 177 des EWG-Vertrages nicht in der Lage, unmittelbar etwas über die Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit gemeinschaftsrechtlichen Normen zu sagen, das heißt, sich zu der Gültigkeit nationaler Vorschriften zu äußern. Die Frage ist also dahin umzuformulieren, daß die Präambel des GATT und andere GATT-Bestimmungen auszulegen sind im Hinblick auf das nach dem Beitritt zum GATT erlassene italienische Abgabengesetz. Dabei soll namentlich geklärt werden, ob es angesichts der Tatsache, daß der Artikel II des GATT mit seinem Verbot der Erhöhung von Einfuhrabgaben ausdrücklich auf die Zugeständnislisten Bezug nimmt, darauf ankommt, ob die belasteten Waren in der ursprünglichen Zugeständnisliste aufgeführt waren.

Im wesentlichen geht es — das haben die Ausführungen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren deutlich gemacht — um das Problem, ob das GATT verbietet, nach dem Beitritt zu diesem Abkommen neue Abgaben einzuführen, ganz unabhängig davon, ob die betroffenen Waren in Zugeständnislisten aufgenommen worden sind oder nicht. Dazu habe ich alles Notwendige schon in den Schlußanträgen zu den Rechtssachen 267 bis 269/81 ausgeführt. Nach eingehender Würdigung aller dazu vorgetragener Argumente bin ich zu der Überzeugung gekommen, daß das GATT eine standstill Verpflichtung, wie sie die Klägerinnen zu erkennen glauben, in Wahrheit nicht enthält.

Ebensowenig wie in den genannten Rechtssachen kann also in den vorliegenden Fällen die Rechtmäßigkeit der Erhebung der italienischen Abgabe für Verwaltungsdienste allein mit der Begründung angezweifelt werden, das italienische Gesetz sei nach dem Beitritt Italiens zum GATT zustande gekommen.

3. Die zweite Frage zielt — nach einer auch hier notwendigen Umformulierung — auf eine Auslegung des Artikels II 1 b des GATT im Hinblick auf die italienische Abgabe für Verwaltungsleistungen ab. Insbesondere soll geklärt werden, ob in einem Fall, in dem importierte Ware nicht in der ursprünglichen Zugeständnisliste XXVII aufgeführt war, sondern erst in der Liste XL-EWG, das Verbot der Erhöhung von Einfuhrabgaben insoweit erst mit dem Inkrafttreten der neuen Zugeständnisliste wirksam wurde. Nicht recht klar ist dabei, ob die in Betracht kommenden Waren auch in der Liste XL-EWG genannt waren, wie sie nach Abschluß der sogenannten Kennedy-Runde festgelegt worden war.

Unterstellt man letzteres — wie es die Kommission für richtig gehalten hat —, so ergibt sich ohne weiteres, daß die in den vorliegenden Verfahren nach der zweiten gestellten Frage zu behandelnde Problematik identisch ist mit der in den Verfahren 267 bis 269/81 an letzter Stelle genannten. Ich kann mich also auch in diesem Zusammenhang damit begnügen, auf meine Darlegungen in den Schlußanträgen zu den genannten Rechtssachen zu verweisen und lediglich zusammenfassend festzustellen, daß die Erhebung der italienischen Abgabe für Verwaltungsleistungen nicht mit den GATT-Regeln unvereinbar erscheint, wenn es um Waren geht, die noch nicht in der italienischen Zugeständnisliste XXVII enthalten waren, sondern erst in spätere Zugeständnislisten aufgenommen worden sind.

4. Auf die von der Corte d'appello in Mailand gestellten Fragen kann demnach wie folgt geantwortet werden:

a) Aus den Bestimmungen des GATT ergibt sich kein Verbot des Inhalts, auf importierte Waren, ganz gleich, ob sie in Zugeständnislisten enthalten waren oder nicht, Abgaben zu erheben, deren Erhebung im Zeitpunkt des Beitritts des Importlandes zum GATT noch nicht vorgesehen war.

b) Waren die importierten Erzeugnisse noch nicht in der ursprünglichen italienischen Zugeständnisliste XXVII aufgeführt, sondern erst in die an ihre Stelle getretene Liste XL-EWG aufgenommen worden, so gilt das in Artikel II1 b enthaltene Verbot der Erhöhung von Einfuhrabgaben erst vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des sich auf die Liste XL-EWG beziehenden Protokolls an.